a) Me Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person ist keine besonders schwierige Präge, so daß das Gericht schon deshalb zur Erhebung eines Obergutachtens verpflichtet wäre (Ergänzung zu dem Urteil vom H. April 1958 hatten sie einen Erbvertrag geschlossen; darin wurde das gemeinschaftliche Testament aufgehoben und die Klägerin als Erbin des Onkels und ihr Bruder Josef als Erbe der Tante eingesetzt. Aus letzterem leitet die Klägerin ihr Erbrecht nach dem Onkel ab; der Beklagte hält den Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Tante für nichtig. Auf die noch beim Landgericht anhängige Rückzahlungs-klage der Klägerin erhob der Beklagte Widerklage auf Feststellung, daß der Onkel (auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments von 1954-) von der Tante beerbt v/orden Für die Widerklage ist deshalb maßgebend, ob jene Verfügung des Onkels, daß die Tante seine Erbin sei, durch ein späteres Rechtsgeschäft ihre Y/irksamkeit verloren hat. § 33 VII); doch setzte dies nicht nur die - von den Parteien nicht in Zweifel gezogene - Geschäftsfähigkeit des Onkels auch in diesem Zeitpunkt voraus, sondern weiter, daß auch die Tante zur Zeit des Erbvertragschlusses weder dauernd noch vorübergehend geistesgestört war (§§ 2275? cLgg Onkels möglich; jedoch war die frühere Erbeinsetzung der Tante durch den Onkel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte v/echselbezüglich mit den Verfügungen der Tante im gemeinschaftlichen Testament (§ 2270 Abs, 1 und 2 BGB); deshalb konnte ein einseitiger Widerruf einer Verfügung dos Onkels nicht durch Verfügung von Todes wegen, sondern nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB erfolgen (§ 2271 Abs. 1 BGB), also durch Öffentlich beurkundete Erklärung des Onkels gegenüber der Tante. Diese Erklärung mußte der Tante daher zugehen; nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt allein ein Zugang unter Anwesenden in Betracht, indem die Tante bei Beurkundung des Erbvertrags zugegen war und die Widerrufserklärung des Onkels vernahm (vgl. 33); dieser Zugang setzte jedoch zu seiner Wirksamkeit voraus, daß die Tante damals weder geschäftsunfähig noch.in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war (§ 131 BGB); war die Tante damals zwar nicht dauernd, aber vorübergehend geistesgestört (§ 105 Abs. 2 BGB), so war ein wirksamer ErklärungsZugang an sie zwar vielleicht rechtlich möglich (§ 131 BGB gilt für den Pall des § 105 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung nicht; vgl. aber praktisch nur dann durchführbar, wenn die Tante im Zeitpunkt der Beurkundung wenigstens die Fähigkeit zur tatsächlichen Wahrnehmung und zu dem inhaltlichen Verständnis jener Widerruf serklärung des Onkels gehabt hat, was bei Geistesstörung kaum je angenommen werden kann (vgl. Das Berufungsgericht hat eine Geistesstörung der einen oder anderen Art für nicht erv/iesen erachtet. Es hält mit dem Landgericht das Gutachten Df.Richter für überzeugend, wonach die Tante noch während ihres stationären Aufenthalts in der Universi-tätsnervenklinik vom 10. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich, weil die Tante jetzt nicht mehr untersucht werden könne und nach dem übereinstimmenden mündlichen Gutachten beider Sachverständigen auch bei Zugrundelegung des Befunds von Dr. Speck ein sicherer Rückschluß auf den Zwar hat Dr. Speck darauf hingewiesen, daß die Tante während der.Beurkundung deo Erbvertrags beim Notar infolge Erregung in ähnlich ungünstiger Verfassung gewesen sein könne wie bei seinem Besuch. Eine/ solche Möglichkeit war jedoch kein zwingender Anlaß für das Berufungsgericht, der Würdigung des Sachverständigen Dr. Richter nicht zu folgen und die Geschäftsfähigkeit der Tante zu verneinen; Unaufklärbarkeit ging zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. Auch daß das Berufungsgericht einen Irrtum des Sachverständigen Dr. Richter in der Beurteilung des Geisteszustands der Tante nur als unv/ahrscheinlich bezeichnet, verstößt angesichts der Beweislastverteilung nicht gegen § 2S6 ZPO. Juli 1953, V ZR 97/52 (insoweit wohl nur in MDR 1953, 605 abgedruckt; Leitsatz in LI.I § 286 '/E/ ZPO Nr. 4), so daß aus diesem Grunde ein Obergutachten geboten gewesen wäre; die hier allerdings typischerwcise vorhandenen Schwierigkeiten betreffen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Untersuchungs-person (unten 2), nicht dessen ärztliche Beurteilung (vgl-die Senatsurteile vom 2Ö. Der Beklagte hatte sich in beiden Tatsacheninstanzen auf eine Reihe von Zeugen berufen zu dem Beweis dafür, daß sich die Tante vor und nach dem Tag des Erbvertragschlusses (9« April 1958) in einer Weise auffällig benommen habe, daß daraus auf eine geistige Störung zu schließen sei. Das Berufungsgericht hält eine Vernehmung der Zeugen deshalb für unnötig, weil die in ihr Wissen gestellten Tatsachen die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehenden geistigen Störung am 9- April 1958 nicht begründen könnten. Dazu müßte sich nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen aus ganz konkreten und sicher festzustellenden Vorfällen ergeben, daß bei der Tante gerade damals ausgesprochene Verwirrtheitszustände aufgetreten seien; eine solche konkrete Feststellung crmöglichten.die unter Beweis gestellten Einzelumstände nicht, wie das Berufungsgericht ausführlich begründet (BU S. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht jedoch dafür, daß es sich hier um ein Vergreifen im Ausdruck handelt und daß das Berufungsgericht die Beweistatsachen selbst als wahr unterstellen will, sie aber für nicht genügend hält, um einen sicheren Schluß auf die Geistesgestörtheit der Tante am Stichtag zu begründen. Da es sich bei den Beweisbehauptungen nur um Beweisanzeichen (Indizien) handelt, ist ein derartiges Verfahren nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig. Allerdings ist das Gericht in der Würdigung von Sachverständigengutachten frei und kann auch ohne Einholung eines Obergutachtens von ihnen abwcichen (Senatsurteil vom 28. Hierin liegt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles, insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung der beiden Gutachter und auf die weitgehende Substantiierung eines anderen Teils der einschlägigen Beweisbehauptungen, eine Überspannung der Anforderungen an den Beweisantragsteller bei einem so schwierigen Beweisgegenstand (vgl. weiterer Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde.
Nachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung: nein 2205 083 ZPO § 286 A a) Me Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person ist keine besonders schwierige Präge, so daß das Gericht schon deshalb zur Erhebung eines Obergutachtens verpflichtet wäre (Ergänzung zu dem Urteil vom H. Juli 1953 - V ZR 97/52 IM ZPO § 286 (E) Nr. 4)» b) Unter besonderen Umständen (etwa wenn Sachverständige die Beweiserhebung für wesentlich erklären) kann die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unbestimmtheit der Beweisbehauptungen rechtsfehlerhaft sein. BGH, Urt. v. 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - OLG Köln V_ZR_179/60 Verkündet 12.1.1962 HIBHBk Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Landwirts Jakob itraße^V? Im Namen des Volk e,is In dem Rechtsstreit K Beklagten, Widerklägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Gertrud B Süd, Rjj^Ballee 10, geb. in Bei Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Juli I960 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü ckve rv/i e s e n. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Parteien sind Geschv/ister. Der Beklagte und seine mitverklagte Ehefrau erhielten 1956 vom Vater-Bruder der Parteien, Johann (Onkel) und dessen Ehefrau Gertrud geh* (Tante) ein Darlehen von 4- 000 DM«, Hiervon sind 1 000 DM unstreitig zurückbezahlto Der Onkel starb am 7. August 1958, die Tante am 17. Juli 1959. Sie hatten am 10. Juni 1954- ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin sie sich gegenseitig zu Erben und die Parteien und deren zwei weitere Geschv/ister zu Erben des Überlebenden einsetzten. Am 9. April 1958 hatten sie einen Erbvertrag geschlossen; darin wurde das gemeinschaftliche Testament aufgehoben und die Klägerin als Erbin des Onkels und ihr Bruder Josef als Erbe der Tante eingesetzt. Die Parteien streiten um die vom Beklagten behauptete Rückzahlung des Darlehensrestes von 3 000 DM sowie um die Gültigkeit des Erbvertrags. Aus letzterem leitet die Klägerin ihr Erbrecht nach dem Onkel ab; der Beklagte hält den Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Tante für nichtig. Auf die noch beim Landgericht anhängige Rückzahlungs-klage der Klägerin erhob der Beklagte Widerklage auf Feststellung, daß der Onkel (auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments von 1954-) von der Tante beerbt v/orden sei«, Die Widerklage wurde vom Landgericht und Oberlandes-gcricht abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Widerklagantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entschoidungsgründe: Die begehrte Feststellung, daß die Tante den Onkel beerbt habe, setzt die Maßgeblichkeit der dahingehenden. letztwilligen Verfügung des Onkels im gemeinschaftlichen Testament von 1954- voraus. Daß dieses Testament rechtswirksam errichtet wurde, ist unstreitig; insbesondere ist Geschäfts- oder Testierunfähigkeit von Onkel oder Tante . bereits für jenen Zeitpunkt nicht behauptet. Für die Widerklage ist deshalb maßgebend, ob jene Verfügung des Onkels, daß die Tante seine Erbin sei, durch ein späteres Rechtsgeschäft ihre Y/irksamkeit verloren hat. Als solches kommt der Erbvertrag von 1958 in Betracht. Die in ihm enthaltene Einsetzung einer anderen Person (der Klägerin) zu dem Erben des Onkels stellte inhaltlich einen Widerruf seiner früheren Verfügung dar (§§ 2299? 2258 Abs. 1 BGB). Er war als gemeinsamer Y/iderruf durch beide Ehegatten ohne weiteres zulässig (Kipp/Coing, Erbrecht, 11. Bearb. § 33 VII); doch setzte dies nicht nur die - von den Parteien nicht in Zweifel gezogene - Geschäftsfähigkeit des Onkels auch in diesem Zeitpunkt voraus, sondern weiter, daß auch die Tante zur Zeit des Erbvertragschlusses weder dauernd noch vorübergehend geistesgestört war (§§ 2275? 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 und 2 BGB). Der Widerruf war auch durch einseitiges Handeln s £ 4 [ cLgg Onkels möglich; jedoch war die frühere Erbeinsetzung der Tante durch den Onkel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte v/echselbezüglich mit den Verfügungen der Tante im gemeinschaftlichen Testament (§ 2270 Abs, 1 und 2 BGB); deshalb konnte ein einseitiger Widerruf einer Verfügung dos Onkels nicht durch Verfügung von Todes wegen, sondern nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB erfolgen (§ 2271 Abs. 1 BGB), also durch Öffentlich beurkundete Erklärung des Onkels gegenüber der Tante. Diese Erklärung mußte der Tante daher zugehen; nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt allein ein Zugang unter Anwesenden in Betracht, indem die Tante bei Beurkundung des Erbvertrags zugegen war und die Widerrufserklärung des Onkels vernahm (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. §130 Anm. 18; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 130 Randn. 12; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 130 Anm. 2 b; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. Bd. II § 158 zu Fußn. 33); dieser Zugang setzte jedoch zu seiner Wirksamkeit voraus, daß die Tante damals weder geschäftsunfähig noch.in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war (§ 131 BGB); war die Tante damals zwar nicht dauernd, aber vorübergehend geistesgestört (§ 105 Abs. 2 BGB), so war ein wirksamer ErklärungsZugang an sie zwar vielleicht rechtlich möglich (§ 131 BGB gilt für den Pall des § 105 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung nicht; vgl. aaO RGRK. § 131 Anm. 2; Staudinger/Coing, § 131 Randn. 2, Planck/Plad, § 131 Anm. 2 a; Enneccerus/Nipperdey, § 160 Pußn. 3)? aber praktisch nur dann durchführbar, wenn die Tante im Zeitpunkt der Beurkundung wenigstens die Fähigkeit zur tatsächlichen Wahrnehmung und zu dem inhaltlichen Verständnis jener Widerruf serklärung des Onkels gehabt hat, was bei Geistesstörung kaum je angenommen werden kann (vgl. über diese umstrittene Präge RGRK aaO, Staudinger/Coing aaO, Enneccerus/Nipperdey aaO und § 158 zu Fußn. 33)«* # Hiernach hängt die Entscheidung über die Widerklage davon ab, ob sich die Tante am 9» April 1958 in einem die freie Y/illcnsbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr- 2 BGB) oder wenigstens im Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Ab3. 2 BGB) befunden hat. Die Beweislast trifft den Beklagten. Wenn eine Geistesstörung nicht festgestellt wird, ist davon auszugehen, daß sie nicht vorlag. Das Berufungsgericht hat eine Geistesstörung der einen oder anderen Art für nicht erv/iesen erachtet. Es hat den erstinstanzlichen Gutachter, Oberarzt Dr. Richter, seinerzeit Assistenzarzt an der Universitätsnervenklinik in Bonn, und den Gutachter im Pflegerbestellungsverfahren beim Vormundschaftsgerieht, Landesmedizinalrat Dr. Speck von der Rheinischen Landesheilanstalt in Bonn, persönlich und gleichzeitig gehört. Es hält mit dem Landgericht das Gutachten Df. Richter für überzeugend, wonach die Tante noch während ihres stationären Aufenthalts in der Universi-tätsnervenklinik vom 10. bis 12. März 1959 geschäftsfähig war. Es gibt diesem Gutachten den Vorzug vor der Beurteilung des Sachverständigen Dr.. Speck, der die Tante bei einer Untersuchung am 6. Februar 1959 für geschäftsunfähig hielt; denn dessen Untersuchung habe zur Abendzeit stattgefunden, also zu einer Zeit, zu der die Tante nach seinen eigenen Ausführungen infolge Ermüdung in einem besonders ungünstigen Zustand gewesen sein könne. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich, weil die Tante jetzt nicht mehr untersucht werden könne und nach dem übereinstimmenden mündlichen Gutachten beider Sachverständigen auch bei Zugrundelegung des Befunds von Dr. Speck ein sicherer Rückschluß auf den GeiüteszuGtand der Tante bei_Erbvertragsehluß nicht möglich Gei; infolgedeosen könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die Tante zur Zeit der beiden Untersuchungen geschäftsfähig gewesen sei oder nicht. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision diese Begründung des’ . Berufungsgerichts. Zwar hat Dr. Speck darauf hingewiesen, daß die Tante während der.Beurkundung deo Erbvertrags beim Notar infolge Erregung in ähnlich ungünstiger Verfassung gewesen sein könne wie bei seinem Besuch. Eine/ solche Möglichkeit war jedoch kein zwingender Anlaß für das Berufungsgericht, der Würdigung des Sachverständigen Dr. Richter nicht zu folgen und die Geschäftsfähigkeit der Tante zu verneinen; Unaufklärbarkeit ging zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. Dafür, daß das Berufungsgericht jene Möglichkeit nicht bedacht hätte, fehlt ein Anhaltspunkt; zu ausdrücklicher Erörtei'ung darüber war es nicht verpflichtet. Auch daß das Berufungsgericht einen Irrtum des Sachverständigen Dr. Richter in der Beurteilung des Geisteszustands der Tante nur als unv/ahrscheinlich bezeichnet, verstößt angesichts der Beweislastverteilung nicht gegen § 2S6 ZPO. Die Nichterhebung eines Obergutachtens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dafür, daß der Tatrichter die wissenschaftlichen Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe (BGH TM § 411 ZPO Nr. 3), liegt nichts, vor; die Revision verkennt diesen Begriff, wenn sie die Aufklärung tatsächlicher Vorgänge (unten 2) hierunter bringen will. Es handelt sich bei der Beurteilung des Geisteszustands eines Menschen auch nicht um eine besonders schwierige Frage im Sinn des Senatsurteils vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 (insoweit wohl nur in MDR 1953, 605 abgedruckt; Leitsatz in LI.I § 286 '/E/ ZPO Nr. 4), so daß aus diesem Grunde ein Obergutachten geboten gewesen wäre; die hier allerdings typischerwcise vorhandenen Schwierigkeiten betreffen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens der Untersuchungs-person (unten 2), nicht dessen ärztliche Beurteilung (vgl-die Senatsurteile vom 2Ö. Juni 1959, V ZR 44/58, vom 3» Februar I960, V ZR 170/58, vom 22. Februar I960, V ZR 179/58 und vom 1. Juni I960, V ZR 95/58). 2. Begründet ist dagegen die Rüge der Nichterhebung angebotoner Zeugenbeweise. Der Beklagte hatte sich in beiden Tatsacheninstanzen auf eine Reihe von Zeugen berufen zu dem Beweis dafür, daß sich die Tante vor und nach dem Tag des Erbvertragschlusses (9« April 1958) in einer Weise auffällig benommen habe, daß daraus auf eine geistige Störung zu schließen sei. Das Berufungsgericht hält eine Vernehmung der Zeugen deshalb für unnötig, weil die in ihr Wissen gestellten Tatsachen die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehenden geistigen Störung am 9- April 1958 nicht begründen könnten. Dazu müßte sich nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen aus ganz konkreten und sicher festzustellenden Vorfällen ergeben, daß bei der Tante gerade damals ausgesprochene Verwirrtheitszustände aufgetreten seien; eine solche konkrete Feststellung crmöglichten.die unter Beweis gestellten Einzelumstände nicht, wie das Berufungsgericht ausführlich begründet (BU S. 11/12). - 8 i. Hierin liegt allerdings entgegen der Annahme der Revision keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Zu beanstanden wäre es zwar, wenn das Berufungsgericht nur unterstellen würde, daß die Zeugen die Beweistatsachen bekunden würden, und nicht auch, daß diese Bekundungen der Wahrheit entsprächen (unvollständige Wahrunterstellung); in diesem Sinn drückt sich das Berufungsgericht in der Tat an einer Stelle (BU S. 10) aus. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht jedoch dafür, daß es sich hier um ein Vergreifen im Ausdruck handelt und daß das Berufungsgericht die Beweistatsachen selbst als wahr unterstellen will, sie aber für nicht genügend hält, um einen sicheren Schluß auf die Geistesgestörtheit der Tante am Stichtag zu begründen. Da es sich bei den Beweisbehauptungen nur um Beweisanzeichen (Indizien) handelt, ist ein derartiges Verfahren nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig. Es ist jedoch aus einem anderen Grunde zu beanstanden. Beide Sachverständigen haben übereinstimmend jene Beweisbehauptungen ganz oder doch zu dem Teil für möglicherweise erheblich und ihre Aufklärung deshalb für wesentlich erklärt (BU S. 11; Sachverständigen Br. Richter und Br. Speck; GA 207/8). Zwar hatte Br. Richter selbst in seinem schriftlichen Gutachten im ersten Rechtszug den damals vorliegenden Tatsachenvortrag des Beklagten als unerheblich bezeichnet (GA 43/44); aber inzwischen hatte der Beklagte diesen Vortrag ergänzt (GA 141 ff, 162). Allerdings ist das Gericht in der Würdigung von Sachverständigengutachten frei und kann auch ohne Einholung eines Obergutachtens von ihnen abwcichen (Senatsurteil vom 28. Juni 1961, V ZR- 14/60 = BJW 1961, 2061). Aber das Berufungsgericht hat seine eigene, im Widerspruch zu den Ärzten in Anspruch genommene Sachkunde nicht begründet. Und die - allerdings ausführliche - Begründung für seine Beurteilung selbst geht r su einem nicht unwesentlichen Teil dahin, die Behauptungen seien nicht konkret genug; in diesem Sinne wird der Vortrag des Beklagten, die Tante sei hei gewissen Gelegenheiten ’’komisch", "verrückt" oder "völlig durcheinander" gewesen, als zu allgemein, zu dem Teil sogar als bloßes Gerede bezeichnet (BU S. 11/12). Hierin liegt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palles, insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung der beiden Gutachter und auf die weitgehende Substantiierung eines anderen Teils der einschlägigen Beweisbehauptungen, eine Überspannung der Anforderungen an den Beweisantragsteller bei einem so schwierigen Beweisgegenstand (vgl. in ähnlicher Richtung das Senatsurteil vom 4. November 1959? V ZR H6/5'8 S. 99 10)» Der vorliegende Pall unterscheidet sich von dem des Urteils vom 28. Juni 1961 *(s. oben) wesentlich dadurch, daß dort über das tatsächliche Verhalten der zu beurteilenden Person umfangreicher Zeugenbeweis erhoben war, während im vorliegenden Verfahren bisher außer den beiden Ärzten kein einziger Zeuge vernommen worden ist. 10 Die hiernach rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Beweisablehnung zu Grunde; infolgedessen ist diese rechtsfehlerhaft. Auf dieser Ablehnung beruht das Berufungsurteil möglicherweise. Deshalb mußte es aufgehoben und die Sache zu. weiterer Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wurde. Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Mattem