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BGH · V ZR 179/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 179/56

Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin in dem Testament der Witwe Pauline vom Lebensjahr antreten solle, gestützte und von der Revision im einzelnen nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Testamentsvollstreckung angeordnet sei, sondern bereits gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, es sei die Klägerin als Testamentsvollstreckerin bestimmt» Diese letztere Auffassung entnimmt Id as Berufungsgericht, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen in Verbindung mit den von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts ergibt, aus der Bestimmung des Testaments, daß bis zu dem 25. Lebensjahr des Enkels der Erblasserin sein Vormund für ihn sorgen solle, und begründet sie weiter damit, daß unter Vormund in diesem Sinne nach dem Sprachgebrauch derjenige zu verstehen sei, der den Enkel "bevormunde", d.h. gesetzlich vertrete. Einer solchen Auslegung der Testamentsbestimmung, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, stehen jedoch die von der Revision aufgeführten Gründe nicht entgegen. Dasselbe gilt aber auch für die Auslegung der Testamentsbestimmung durch das Berufungsgericht in dem Sinne, daß mit ihr die Sorge um (oder auch um) den Nachlaß gemeint gewesen sei. kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, in dem Testament sei die Person des Testamentsvollstreckers nicht namentlich genannt und auch nicht nach anderen Merkmalen gekennzeichnetp Die namentliche Bezeichnung der Person, die Testamentsvollstrecker sein soll, ist nicht erforderlich; es genügt die Bezeichnung nach anderen Merkmalen, wenn sie so bestimmt ist, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind (RG LZ 1921 , 457; Staudinger aaO § 2197 An. 51 5 Ermann, BGB 2« Aufl«, § 2197 Anme 1)» Diesem Erfordernis wird aber die Auffassung deB Berufungsgerichts, daß der gesetzliche Vertreter des Enkels der Erblasserin Testamentsvollstrecker sein soll, gerecht«, Es erhebt sich allerdings noch die Frage, ob der Streit der Parteien über die Stellung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin nicht zugleich einen Streit über die Prozeß-fUhrungsbefugnis der Klagseite darstellt und deshalb der Sachverhalt insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Revisionsgericht frei zu prüfen und zu würdigen wäre (vgl» das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 14- Dezember 1959» V ZR 197/58)o Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil bei Bejahung dieser Frage der Senat keine Bedenken hätte, der Auslegung der in Frage stehenden Testamentsbestimmung durch das Berufungsgericht beizutreteno Aus denselben Gründen war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den in diesem Zusammenhang von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28, September 1955 noch vorgelegtßn Brief der Klägerin an die Familie vom 6. 2. Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten vom 2. Es stützt sich dabei auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. Heiß in Detmold vom 17o September 1957« Dieser hat bei der Erblasserin eine senile Demenz mit paranoischen Symptomen und der zusätzlichen Symptomatik eines amnestischen Symptamenkomplexes \ a) Die Revision sieht insoweit in erster Linie eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht das von dem Beklagten in der Berufungsbegründung beantragte Obergutachten einßöholt habe. Die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit kann nicht als eine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne angesehen werden, da es sich insoweit um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 20« Juni 1959, V ZE 44/58). Der Sachverständige hat auf Grund der Aussagen der Zeugen, die in seiner Gegenwart vernommen wurden, die (im einzelnen näher erläuterte) Art der Erkrankung der Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags festgestellt und aus ihr die fachärztliche Schlußfolgerung gezogen, daß bei der Erblasserin eine so schwere krankhafte Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe, daß durch sie die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen gewesen sei. Wenn auch der Sachverständige hiermit im wesentlichen nur den Wortlaut des § T04 Kr. 2 BGB wiederholt hat, so enthielt das Gutachten doch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige den Begriff des Ausschlusses der freien Wil-lensbestimmung verkannt und ihn etwa mit einer Beschränkung der Fähigkeiten des Verstandes, die eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des ? Im übrigen ist die Revision (im Zusammenhang mit der, wie bereits ausgefiihrt, hier bedeutungslosen Frage, ob das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde hatte) selbst der Meinung, daß die Störungen der Urteils- und Kritikfähigkeit, die akustischen und optischen Halluzinationen und ein (der senilen Demenz zugehöriger) Bestehlungswahn, wie sie von dem Sachverständigen bei der Erb- lasserin festgestellt wurden, Anzeichen für den Ausschluß der freien Willensbildung sein können, Wenn aber der Sachverständige aus diesen Anzeichen einen solchen Schluß gezogen hat, so ist auch vom Standpunkt der Revision aus eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht ersichtlich. b) Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, daß es dem Antrag des Beklagten, den Sachverständigen Dr. Lange zur Erläuterung seines (in dem Entmündigungsverfahren erstatteten) Gutachtens vom 2. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Sachverständige Dr. Lange sich nur dahin äußern sollte, daß sich sein Gutachten nur auf den damaligen Zustand der Erblasserin bezogen habe und nichts darüber besage, ob die Erblasserin vier Wochen vorher geschäftsunfähig gewesen sei, das Berufungsgericht aber nur insoweit auf das Gutachten Dr. Lange Bezug genommen hat, als es sich um Feststellungen handelt, die der Sachverständige Dr. Lange für den Zeitpunkt der Untersuchung der Erblasserin (24-/25. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geschäftsunfähig war, nur auf das Gutachten Dr. Reiß und nicht auch auf das Gutachten Dr. Lange gestützt. Es hat auf das letztere nur insoweit hingewiesen, als dieses zu dem selben Ergebnis gekommen ist, oder zur Widerlegung von Einwendungen, die der Beklagte auf dieses Gutachten gestützt hatte. Februar 1955 wird die Erblasserin 3ls "z.Zto" für geschäftsfähig gehalten« Auf Grund der Aussagen der von dem Landgericht als Zeugen vernommenen beiden Arzte ist das Berufungsgericht jedoch mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die beiden ?irzte bei ihrem Urteil über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nicht auf den Tag der Erstattung des Gutachtens (22. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Vernehmung des Zeugen Br. Schulte-Körne sowie der Zeugen Elisabeth Walter und berufen (Schriftsatz vom 22. Bas Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen Dr. Schulte-Körne mit der Begründung, daß er bereits vernommen sei, und die Vernehmung der weiteren Zeugen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts abgelehnt, das die von diesen Zeugen zu bekundenden Tatsachen dahin gewertet hat, daß sie nur mittelbare Folgerungen zuließen und deshalb das angesichts der klaren Bekundungen der beiden Ärzte eindeutige Bev/eisergebnis nicht entkräften könnten. denden Tatsachen lediglich um Indizien handelte und das Berufungsgericht aus ihnen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (daß das Gutachten Dr. Spernau nicht auf eine Untersuchung der Erblasserin in der Zeit vom 19* bis 21o Mai 19549sondern auf eine solche unmittelbar vor der Erstattung des Gutachtens abgestellt habe) nicht glaubte ziehen zu können (IM § 539 ZPO Nr« 1). Die von der Revision insoweit gerügten Verletzungen des § 286 ZPO sind deshalb nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 2197 BGB § 286 ZPO § 104 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtErblasserinGutachtenZeugeTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 179/56
Verkündet am 22o Februar I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2164 029
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm Straße
m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Ehefrau Marie B	verwitwete	geborene
 als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 54» März 1955 verstorbenen Witwe Pauline HBflB in 1 H^B^straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundes-richter Schuster, Dr» Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 14. Oktober 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Beklagte ist der Bruder der am 24» März 1955 verstorbenen Witwe Pauline	Die Klägerin war in erster
 Ehe mit dem (mit Wirkung vom 1. September 1944 für tot erklärten) Sohn der Erblasserin verheiratet» Aus dieser Ehe ist der am 9» März 1945 geborene Bernd	der	einzige
 gesetzliche Erbe der Erblasserin hervorgegangen.
Mit (durch Übergabe einer Schrift vom 26» Januar 1948 errichtetem) notariellem Testament vom 27» Januar 1948 hat die Erblasserin ihren Enkel als Alleinerben eingesetzt. In dem Testament heißt es weiterhin u.a.s
"Mit seinem 25« Lebensjahr tritt mein Enkel sein Erbe an. Vor dieser Zeit bitte ich, daß sein Vormund treu für ihn sorgt, daß ihm eine gute und sorgfältige Erziehung zu teil wird. Die Schulen besucht und wo ihn seine geistigen und körperlichen Anlagen und Befähigungen hinziehen, mag ihm geholfen werden, daß er als ein guter, ehrlicher und tüchtiger Mensch in seinem Leben bestehen kann*
In mein Haue, I^^sträße (P, bitte ich meine Geschwister, einen ordentlichen, ehrlichen und treuen Hausverwalter einzusetzen, der in meine Wohnung zieht und nebenberufliche das Haus verwaltet.
0^ 0 0 0 0 9
Ferner bitte ich meinen lieben Neffen Heinz D^fH^, Hflpstr. 0. Er möge doch die Oberverwaltung meines Hauses übernehmen.
Auf Grund des Testaments hat das Amtsgericht in Detmold am 4» Juli 1955 einen Erbschein mit Bernd	als	Allein-
erben und für die Klägerin ein .Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
?£it notariellem Vertrag vom 2. Februar 1955 hat die Erblasserin ihr Haus- und Geschäftsgrund stück	Straße
 in	an	den Beklagten verkauft und aufgelassen. Als Gegen-
leistung hat der Käufer eine Hypothek in noch bestehender Kühe von 13 000 DM übernommen, der Erblasserin ein Leibzuchtrecht eingeräumt und sich zur Zahlung von 6 000 DM an Bernd nach dem Tode der Erblasserin verpflichtet«
Der Beklagte wurde am 3» März 1955 als Eigentümer des Grundstücks eingetragen»
Auf Antrag des Oberstaatsanwalts in Detmold vom 4» Februar 1955 hat das Amtsgericht in Detmold am 5. Februar 1955 gegen die Erblasserin das Erj tmündigungsverfahren eingeleitet (4 E 2/55)<>
l
Das Verfahren kam wegqn des alsbaldigen Todes der Erblasserin nicht mehr zu dem Abschluß» In dem Verfahren hat der Kreisarzt Di1» Lange am 2. März /l955 ein Sachverständigengutachten erstattet» In den Akten des Amtsgerichts befindet sich weiterhin ein (auf Veranlassung de^ Beklagten erstattetes) Gutachten des Kervenarztes Dr. Spefnau in Bad Salzuflen vom 22» Februar 1955»
Mit der Behauptung, der Kaufvertrag und die Auflassung seien wegen bereits am 2» Februar 1955 bestehender Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin nichtig, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur	des	Grundstücks an ihren Sohn Bernd
 beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantrgt. Er bestreitet in erster Linie die Sachbefugnis der Klägerin. In sachlicher Hinsicht ist er der Meinung, die Erblasserin sei am 2. Februar 1955 voll geschäftsfähig gewesen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter»
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin in dem Testament der Witwe Pauline	vom
27o Januar 1948 zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden sei o
Die.Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet»
a)	Das Berufungsgericht hat zunächst die Vorschrift des § 2197 BGB nicht verletzt. Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß die Ernennung eines Testamentsvollstreckers begrifflich die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers in sich schließt und der Erblasser sich deshalb nicht auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränken kann (Staudinger BGB lOo/ll. Auflo § 2197 Anm, 3; Palandt, BGB 18». Auflo § 2197 Ann, 1)» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedoch sowohl die Anordnung der Testamentsvollstreckung als auch die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers als gegeben erachtet.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung entnimmt das Berufungsge icht aus der im unmittelbaren Anschluß an die Einsetzung des Enkels der Erblasserin zu ihrem Alleinerben getroffenen weiteren Bestimmung des Testaments, daß der Enkel sein Erbe erst mit ssinem 25. Lebensjahr antreten solle. Die
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Revision rügt demgegenüber, mit dieser Bestimmung des Testaments sei weder wörtlich noch sinngemäß eine Testamentsvollstreckung angeordneto Mit beidem kann sie keinen Erfolg haben«
Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kommt es nicht auf den Wortlaut, insbesondere nicht auf den Gebrauch der Worte Testamentsvollstreckung oder Testamentsvollstrecker an; maßgebend ist vielmehr, ob der Wille des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung anzuorönen, anderweit, nämlich 'aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung und aus den Umständen des einzelnen Falls festgestellt werden kann (vgl«
RGZ 92, 68, 72; 150, 131, 134; KGJ 32, A 87; KG JW 1937, 43;
BGB RGRK 10« Aufl. § 2197 Anm« 1 b; Palandt aaO § 2197 Anm« 2; Staudinger aaO § 2197 Anmerkungen 8 und 9; Kipp/Coing, Erbrecht IO» Bearb« § 124 I 1 S« 481)« Daß diese Grundsätze vom Berufungsgericht nicht beachtet wurden, ist nicht ersichtlich«
Die Revision meint allerdings noch, aus der Bestimmung des Testaments, daß der Enkel der Erblasserin erst mit seinem 25« Lebensjahr sein Erbe antreten und bis dahin sein Vormund für ihn sorgen solle, lasse sich aus folgenden Gründen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht folgern: Mit der Bestimmung des Testaments, daß bis zu dem 25« Lebensjahr des Enkels der Erblasserin sein Vormund für ihn sorgen solle, in Verbind dung mit den unmittelbar folgenden Sätzen des Testaments, seien die wesentlichen Aufgaben eines Vormunds, nämlich in erster Linie die Sorge für die Person und damit vor allem die Erziehung und Ausbildung des Mündels Umrissen; der Testamentsvollstrecker habe demgegenüber eine ganz andere Aufgabe; diese sei rein vermögensrechtlicher Natur und erstrecke sich nur auf den Nachlaß; davon, daß der "Vormund” derartige Aufgaben hätte übernehmen sollen, sei nicht die Rede« Mit dieser Begründung wendet sich die Revision aber in 'Wirklichkeit nicht gegen die ausdrücklich
 auf die Testamentsbestimmung, daß der Enkel der Erblasserin sein Erbe nicht vor seinem 25. Lebensjahr antreten solle, gestützte und von der Revision im einzelnen nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Testamentsvollstreckung angeordnet sei, sondern bereits gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, es sei die Klägerin als Testamentsvollstreckerin bestimmt»
Diese letztere Auffassung entnimmt Id as Berufungsgericht, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen in Verbindung mit den von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts ergibt, aus der Bestimmung des Testaments, daß bis zu dem 25. Lebensjahr des Enkels der Erblasserin sein Vormund für ihn sorgen solle, und begründet sie weiter damit, daß unter Vormund in diesem Sinne nach dem Sprachgebrauch derjenige zu verstehen sei, der den Enkel "bevormunde", d.h. gesetzlich vertrete. Einer solchen Auslegung der Testamentsbestimmung, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, stehen jedoch die von der Revision aufgeführten Gründe nicht entgegen. Der Revision kann nur daiin beigetreten werden, daß aus diesen Gründen eine Auslegung der Testamentsbestimmung dahin, daß sie sich nur auf die Sorge um die Person des Enkels der Erblasserin beziehen sollte, möglich wäre. Dasselbe gilt aber auch für die Auslegung der Testamentsbestimmung durch das Berufungsgericht in dem Sinne, daß mit ihr die Sorge um (oder auch um) den Nachlaß gemeint gewesen sei. Mit Rücksicht auf die umfassenden, auch das Vermögen des Mündels ergreifenden Befugnisse des Vormundes (§ 1793 BGB) liegt diese Auslegung sogar näher. Auch gegen die Auslegung des Begriffs Vormund im Sinne des gesetzlichen Vertreters bestehen keine rechtlichen Bedenken. Von der Revision wird insoweit ein Verstoß gegen den Sprachgebrauch auch nicht gerügt. Die Revision
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kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, in dem Testament sei die Person des Testamentsvollstreckers nicht namentlich genannt und auch nicht nach anderen Merkmalen gekennzeichnetp Die namentliche Bezeichnung der Person, die Testamentsvollstrecker sein soll, ist nicht erforderlich; es genügt die Bezeichnung nach anderen Merkmalen, wenn sie so bestimmt ist, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind (RG LZ 1921 , 457; Staudinger aaO § 2197 Anm. 51 5 Ermann, BGB 2« Aufl«, § 2197 Anme 1)» Diesem Erfordernis wird aber die Auffassung deB Berufungsgerichts, daß der gesetzliche Vertreter des Enkels der Erblasserin Testamentsvollstrecker sein soll, gerecht«,
Es erhebt sich allerdings noch die Frage, ob der Streit der Parteien über die Stellung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin nicht zugleich einen Streit über die Prozeß-fUhrungsbefugnis der Klagseite darstellt und deshalb der Sachverhalt insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Revisionsgericht frei zu prüfen und zu würdigen wäre (vgl» das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 14- Dezember 1959» V ZR 197/58)o Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil bei Bejahung dieser Frage der Senat keine Bedenken hätte, der Auslegung der in Frage stehenden Testamentsbestimmung durch das Berufungsgericht beizutreteno
b)	Die Revision meint sodann, die Erblasserin hätte die Klägerin niemals zu ihrer Testamentsvollstreckerin ernannt, weil beide miteinander in keinem guten Einvernehmen gelebt . hätten; dies sei durch die im Schriftsatz des Beklagten vom 28o September 1955 benannten Zeugen unter Beweis gestellt worden; dieser Beweis sei unter Verletzung des § 286 ZPO nicht erhoben worden«, Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht
 
hat eine umfangreiche Beweisaufnähme durchgeführt, zu welcher der Beklagte eingehend Stellung genommen hat«. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage weder in dieser Stellungnahme noch in der Folgezeit auf das Beweisangebot zurückgekommen ist, so konnte das Berufungsgericht, auch wenn am Schluß der längeren Berufungsbegründung ganz allgemein auf das Vorbringen in der ersten Instanz verwiesen wurde, anneh-raen, der Beweisantrag werde nicht mehr aufrechterhalten (vglo das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 25o November 1959» V ZR 82/58 mit Hinweis auf RG HRR 1951 Nr. 622)o
Aus denselben Gründen war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den in diesem Zusammenhang von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28, September 1955 noch vorgelegtßn Brief der Klägerin an die Familie	vom 6. Septem-
ber 1948 einzugehen. Der Insoweit gerügte Verfahrensverstoß liegt deshalb ebenfalls nicht vor.
c)	Soweit die Revision meinfy, für die Person des Testamentsvollstreckers kämen allenfalls die Geschwister oder der Neffe Heinz	der Erblasserin in Betracht, weil in
 dem Testament den ersteren die Verwaltung und dem letzteren die Oberverwaltung des Hauses Übertragen worden sei, übersieht sie, daß die Hausverwaltung nur einen Teil der einem Testamentsvollstrecker zustehenden Befugnisse darstellt,
 Diese Bestimmungen des Testaments stehen deshalb der Auffassung, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin bestimmt worden, nicht entgegen.
2. Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten vom 2. Februar 1955 für unwirksam, weil die Erblasserin in diesem Zeitpunkt geschäfts-
 
unfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei. Es stützt sich dabei auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. Heiß in Detmold vom 17o September 1957« Dieser hat bei der Erblasserin eine senile Demenz mit paranoischen Symptomen und der zusätzlichen Symptomatik eines amnestischen Symptamenkomplexes	\
(Korsakow-Syndrom) festgestellt, der eine der Psychiatrie	[
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gut bekannte organische Reaktionsform des Gehirns bei organischer Hirnkrankheit, insbesondere bei krankhaftem Hirnschwund sei, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der Erblasserin am 2. Februar 1955 eine so schwere Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe, daß durch sie die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen gewesen sei»
a)	Die Revision sieht insoweit in erster Linie eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht das von dem Beklagten in der Berufungsbegründung beantragte Obergutachten einßöholt habe. Sie meint, die Voraussetzungen hierfür seien deshalb gegeben gewesen, weil das Gutachten Dr. Reiß die schwierige Frage der Willensfreiheit nicht beantwortet habe und insofern grobe Mängel aufweise* und andererseits dem Berufungsgericht selbst die erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Revision übersieht zunächst, daß die eigene Sachkunde des Gerichts nur bei der Entscheidung der Frage von Bedeutung ist, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. LM § 286 - E - ZPO Nr. 1 und 6). Hier handelte es sich jedoch darum, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, ein Obergutachten einzuholen. Hierzu besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht aber nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln
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des oder der vorhandenen Gutachten (Urteil des Senats vom 14o Juli 1953, V ZE 97/52, LM § 404 ZPO Nr. 2 * MDR 1953,
605)o Beide Voraussetzungen sind hier iedoch nicht gegeben«
Die Beurteilung der Geschäftsunfähigkeit kann nicht als eine besonders schwierige Frage in dem aufgeführten Sinne angesehen werden, da es sich insoweit um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 20«
 Juni 1959, V ZE 44/58). Entgegen der Meinung der Revision enthält das Gutachten Dr. Reiß aber auch keine groben Mängel. Der Sachverständige hat auf Grund der Aussagen der Zeugen, die in seiner Gegenwart vernommen wurden, die (im einzelnen näher erläuterte) Art der Erkrankung der Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags festgestellt und aus ihr die fachärztliche Schlußfolgerung gezogen, daß bei der Erblasserin eine so schwere krankhafte Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe, daß durch sie die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausgeschlossen gewesen sei. Wenn auch der Sachverständige hiermit im wesentlichen nur den Wortlaut des § T04 Kr. 2 BGB wiederholt hat, so enthielt das Gutachten doch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige den Begriff des Ausschlusses der freien Wil-lensbestimmung verkannt und ihn etwa mit einer Beschränkung der Fähigkeiten des Verstandes, die eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des ? 104 Nr. 2 BGB in der Hegel nicht begründen kann (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V 2R 97/52,
NJW 1953, 1342), verwechselt hat. Im übrigen ist die Revision (im Zusammenhang mit der, wie bereits ausgefiihrt, hier bedeutungslosen Frage, ob das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde hatte) selbst der Meinung, daß die Störungen der Urteils- und Kritikfähigkeit, die akustischen und optischen Halluzinationen und ein (der senilen Demenz zugehöriger) Bestehlungswahn, wie sie von dem Sachverständigen bei der Erb-
lasserin festgestellt wurden, Anzeichen für den Ausschluß der freien Willensbildung sein können, Wenn aber der Sachverständige aus diesen Anzeichen einen solchen Schluß gezogen hat, so ist auch vom Standpunkt der Revision aus eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht ersichtlich.
b)	Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, daß es dem Antrag des Beklagten, den Sachverständigen Dr. Lange zur Erläuterung seines (in dem Entmündigungsverfahren erstatteten) Gutachtens vom 2. März 1955 zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Sachverständige Dr. Lange sich nur dahin äußern sollte, daß sich sein Gutachten nur auf den damaligen Zustand der Erblasserin bezogen habe und nichts darüber besage, ob die Erblasserin vier Wochen vorher geschäftsunfähig gewesen sei, das Berufungsgericht aber nur insoweit auf das Gutachten Dr. Lange Bezug genommen hat, als es sich um Feststellungen handelt, die der Sachverständige Dr. Lange für den Zeitpunkt der Untersuchung der Erblasserin (24-/25. Februar 1955) getroffen hat. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geschäftsunfähig war, nur auf das Gutachten Dr. Reiß und nicht auch auf das Gutachten Dr. Lange gestützt. Es hat auf das letztere nur insoweit hingewiesen, als dieses zu dem selben Ergebnis gekommen ist, oder zur Widerlegung von Einwendungen, die der Beklagte auf dieses Gutachten gestützt hatte.
c)	Die Revision rügt schließlich Verletzung des § 286 ZPO im Zusammenhang mit der Würdigung des (ebenfalls in den Entmündigungsakten sich befindenden) Gutachtens Dr. Spernau. In diesem von dem Assistenzarzt Dr. Schulte-Körne im Einver-
stündnis mit Dr<> Spernau angefertigten Gutachten vom 22. Februar 1955 wird die Erblasserin 3ls "z.Zto" für geschäftsfähig gehalten« Auf Grund der Aussagen der von dem Landgericht als Zeugen vernommenen beiden Arzte ist das Berufungsgericht jedoch mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die beiden ?irzte bei ihrem Urteil über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nicht auf den Tag der Erstattung des Gutachtens (22. Februar 1955), sondern auf den Zeitpunkt einer früheren Untersuchung der Erblasserin (19» bis 21.
 Mai 1954) abgestellt hätten. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Erblasserin sei nochmals am 21. Februar 1955 untersucht worden und auf dieser Untersuchung beruhe das Gutachten vom 22. Februar 1955. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Vernehmung des Zeugen Br. Schulte-Körne sowie der Zeugen Elisabeth	Walter	und
 berufen (Schriftsatz vom 22. Oktober 1956)» Die letzteren Zeugen sollten bekunden, daß der Beklagte am 21. Februar 1955 mit seiner Schwester zu deren Untersuchung nach Bad Salzuflen gefahren sei und sie hinterher über die Einzelheiten der Untersuchung unterrichtet habe. Bas Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen Dr. Schulte-Körne mit der Begründung, daß er bereits vernommen sei, und die Vernehmung der weiteren Zeugen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts abgelehnt, das die von diesen Zeugen zu bekundenden Tatsachen dahin gewertet hat, daß sie nur mittelbare Folgerungen zuließen und deshalb das angesichts der klaren Bekundungen der beiden Ärzte eindeutige Bev/eisergebnis nicht entkräften könnten. Diese Begründungen der Ablehnung der Vernehmung der Zeugen enthalten keinen Hechtsirrtum. Die nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. Schulte-KÖrne durch das Berufungsgericht stand in dessen in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarem Ermessen. Die weiteren Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, weil es sich bei den von ihnen zu bekun-
 
denden Tatsachen lediglich um Indizien handelte und das Berufungsgericht aus ihnen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (daß das Gutachten Dr. Spernau nicht auf eine Untersuchung der Erblasserin in der Zeit vom 19* bis 21o Mai 19549sondern auf eine solche unmittelbar vor der Erstattung des Gutachtens abgestellt habe) nicht glaubte ziehen zu können (IM § 539 ZPO Nr« 1). Die von der Revision insoweit gerügten Verletzungen des § 286 ZPO sind deshalb nicht gegeben.
3« Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schuster	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag
 Mattem