* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Verwaltung des Grundstücks wurde, nachdem die Beklagte gegen Ende 1947 volljährig geworden war, weiter von der Klägerin geführt. Ihr Eherne.an war eine Zeitlang ebenfalls im Geschäft der Eheleute Im Verfolg von Streitigkeiten mit dem Ehemann schied er später wieder aus- Br und die Beklagte be- ; treiben seither in OflHHBPein Konkurrenzgeschäft. 1954 wurde zwischen den Beteiligten Uber eine Regelung in der Weise verhandelt, daß die Beklagte ihrer Mutter, der Klägerin, das Grundstück % zu Eigentum überlas- Als sie Im Jahre 1950 heiraten wollte, habe sie auf ihr Bitten eine Vorauszahlung auf den Grundstücks-Kaufpreis in Höhe, von 8.000 iDM erhalten, und zwar 6.000 DM von ihr, der Klägerin, und die restlichen 2.000 DM von ihrem Ehemann Hans* Sei dieser Gelegenheit sei auch über eine vertragliche Festlegung der Grundstücksübereignung gesprochen worden? gestorben* Wenn die Beklagte’sich jetzt weigere, ihr Versprechen zu erfüllen, und sich auf die Porm-nichtigkcit desselben berufe, so stelle dieses Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar* Zum mindesten müsse sie, falls sic mit ihrer V/eigerung Erfolg haben sollte, der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Aufwendungen ersetzen, die von ihnen in Gestalt von ßypothelcenrückzahlungen, in st and-setzungsarbeiten und Wertverbesserungen auf das Grundstück gemacht worden seien und die sich auf schätzungsweise 33-000 DM beliefen; hiei'von werde mit dem Eilfsantrag der Klage ein Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht. insbesondere, von einer Übereignung des Grundstücks sei im Jahre 1947 nur ganz allgemein gesprochen worden, weil sie damals mit einem Mlillers-sohn aus dem Odenwald verlobt gewesen sei und damit gerechnet habe, nach der Eheschließung endgültig aus wegzu- Das Sparkonto sei ib'ereits * im Jahre 1943 angelegt worden und habe mit einem etwhigeh Kaufpreis nichts zu tun; bei den Einzahlungen habe es ;sieh vielmehr um die ihr zustehenden Überschüsse aus der Verwaltung des Hauses gehandelt. Die 8.000 DM, die sie vor ihrer Verheiratung, erhalten habe, hätten keine Anzahlung;auf den Kaufpreis!dargestellt, sondern seien ihr als Aussteuer sowie cum Ausgleich dafür gegeben worden, daß entgegen dem Sinn.des Auseinändcrsetzungs-* Vertrages von 1932 auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit ihre Mutter und deren Ehemann für die Wohn- und Geschäftsräume Nach seiner Ansicht könnte einmal die Tatsache, daß bereits 1958 vor dem VormiwdSchaftsgericht Vei’handlungen Uber eine käufliche Überlassung des Grundstücks an die Klägerin geschwebt hätten und damals das. Ortsgericht eine Schätzung vorgenommen und den Einheit sw.ert als angemessenen Kaufpreis bezeichnet habe, darauf hindeuten, daß sich die Parteien auch im Jahre 1947 und später stillschweigend darüber einig gewesen seien, der Kaufpreis solle sich nach der früheren oder einer neu einzuholenden Taxe des Ortsgerichts bemessen. Außerdem wäre es angesichts des Vertrauensverhältnisses, das mindestens bis zur Heirat der Beklagten zwischen den Parteien bestanden habe, nicht ausgeschlossen, daß nach, ihrem Willen ein Kaufvertrag auch ohne Bezifferung des Kaufpreises habe geschlossen und dessen Höhe dann nach Maßgabe von § 516 BGB nachträglich habe bestimmt werden sollen. (was auch die Revision nicht verkennt) nur dann ankoramen, wenn sichdie weitere Begründung des angefochtenen Urteils, wonach eine Ohcreignungspflicht der Beklagten wegen Nicht-einhaltung der Porm des § 313 BGB nicht besteht, als fehlerhaft erweisen sollte. "mehr als bezahlt", ließ entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres den Schluß zu auf ein irgendwie geartetes Einigwerden der Parteien über die Höhe des Kaufpreises. Ebensowenig ergaben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin über das"besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Tochter" - von dessen Bestehen das angefochtene Urteil ausdrücklich ausgegangen ist - hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es in der Tat zu einem stillschweigenden Vertragsabschluß mit dom von der Klägerin behaupteten Inhalt gekommen sei? Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß'der Klägerin, selbst wenn sich die Parteien über alle v/esentlichen Vertragspunkte einig .geworden sein sollten, gleichwohl kein Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundstücks zustehe, weil der Vertrag der. Zwar könnte - so wird im angefochtenen Urteil erwogen - die Berufung auf einen solchen Bormuaa-ge3 dann nicht anerkannt werden, wenn sich die Weigerung, den formnichtigen Vertrag zu erfüllen, in Hinblick auf das frühere Verhalten des betreffenden Vertragspartners als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle (§ 242 BGB)« Hierfür genüge aber die Tatsache, daß er früher eine mündliche Verpflichtungser’ciärung abgegeben habe, für sich allein noch aus § 242 BGB$ ein Ausnahmofall, in den: der Verkäufer eines Grundstücks an einen formnichtigen Vertrag nach Treu und Glauben für gebunden au erachten ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem für den Käufer harten Ergebnis führen würde, das Ergebnis müßte vielmehr ein schlechthin untragbares sein (IM § 313 BGB Nr* 13)0 Denn aas Urteil erwähnt nicht nur an der Stelle, welche die Revision im Auge hat, die von der Klägerin behauptete Entgegennahme verschiedener Zahlungen auf den Kaufpreis’1 seiner Darlegungen noch besonders mit den "Einzahlungen auf das Sparkonto" - bei denen es sich übrigens um Heichsmark-Betrüge und nicht, wie die Revision behauptet, um Deutsche Mark gehandelt hat - und bezeichnet in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, daß damit im beiderseitigen'i Einverständnis Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet worden seien, als "nicht bewiesen" (BIT S. Die Rückzahlung von Hypotheken und die Instandsetzungsarbeiten am Grundstück finden allerdings nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils;*' ausdrückliche Erwähnung, Gleichwohl besteht nach dem Zusammenhang der Entöcheidungsgritnde kein Anhaltspunkt dafür, * Berufungsgericht sie dann bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte, und zwar um'so weniger, als cs gegen Ende der Ent scheidungsgründe noch besonders auf die diese beiden Umstände könnte die Abweisung der Klägerin‘mit ihrem Auflassungsanspruch nicht als ein untragbares Ergebnis im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden, zu demal da es ihr unbenommen bleibt, wegen dieser Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung .einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu erheben, - was sie übrigens, wie die Ausführungen in der Klageschrift und in ihrem Schriftsatz vom 25* Juli 1955 erkennen lassen, mit ihrem Hilfsantrag bereits getan hat. unerwähnt läßt und auch lediglich von einem Teil der Barzahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes spricht, obgleich doch, wie soeben ausgeführt,-das Sparkonto nicht außer betracht geblieben ist und damit sämtliche Geldleistungen der Eheleute an die Beklagte erfaßt waren* Soweit sie ferner beanstandet, daß das Urteil die verschiedenen Umstände ,?nur sticjhwortweise" aufzähle, wird von ihr übersehen, daß es sich an der betreffenden Stelle (s- 7 unten) bloß um eine einleitende Übersicht handelt, daß aber das Berufungsgericht dann im folgenden die einzelnen Tatsachen zunächst Punkt für Punkt erörtert* und zu dem Schluß noch zusammenfassend das ganze tatsächliche Vorbringen der Klägerin einschließlich der als richtig unterstellten Behauptungen im Schriftsatz vom 19» September 1956 gewürdigt hat • b) Rieht stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die Revision den Öjhandpunkt des Berufungsgerichts bekämpft', daß aus dem Einverständnis der Beklagten mit dem Neubau Jeeine für sie nacht eiligen Schlüsse gezogen -warden könnten* Bas.’ Urteil macht sich in diesem Zusammenhang den vom Landgericht entwickelten Gedankeugang zu eigen, daß die Beklagte wegen' ihres damaligen jugendlichen Alters, um vor übereilten Schritten, bewahrt zu werden, in besonderem Maße des Schutzes der ' Formvorschriften bedurft habe, und führt weiter aus, es wäiie? Ehemann hätten die Folgen ihres gewagten Verhaltens dann auch selber tragen müssenj es könne ihnen nicht’gestattet werden, sich davon auf Kosten der schützbedürftigen Beklagten freizustellen, v/as der Fall gewesen wäre, wenn diese sich aus Anlaß des Seübaus '.rechtswirksam verpflichtet hätte, das« Grundstück, das damals ihr einziger' Vermögenswert war, auf die Klägerin zu übertragen. .Sie würde auch nicht dadurch widerlegt, daß die Beklagte-, wie; die Revision unter Hinweis auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin behauptet, iii elterlichen Geschäft mitgear- beitet, die Bücher geführt, die Mieteinnahmen aus dem Haus "ge schäftlich behandelt" und mit Zustimmung ihrer Mutter aus den Erträgnissen des Hauses Darlehen an ihre Großmutter ausbezahlt haben mag; dann ein solches Verhalten - das sich zudem auf routinemäßige Arbeiten beschränkt haben könnte - würde nicht ausschließen,, daß die damals 20- oder 21-jährige Beklagte gleichwohl die wirtschaftliche Tragweite einer Grundstücksveräußerung noch nicht genügend zu überschauen vermochte * Im übrigen soll sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin die geschäftliche Tätigkeit ihrer Tochter darauf beschränkt haben, daß sie "ab und zu mitgeholfen und ausgeholfen" habe (Klageschrift S. Der’Einwand der Revision, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, selbst wenn sie nicht zu beanstanden wären, zur Rechtfertigung seines Standpunktes in der Heubau-Angelegenheit nicht ausreichten, verdient keine Zustimmung, Die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 242 BGB* wie sie das angefochtene Urteil vorgenommen hat, entspricht den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten .Grundsätzen für die Beurteilung f.ormnichfeiger Grund.stückskauf-verträge. c) Die Revision kann auch mit ihren weiteren Rügen keinen Erfolg haben* die sich auf die von der Klägerin und ihrem Ehemann an die Beklagte geleisteten Zahlungen beziehen. Es trifft keineswegs zu, daß die Ansammlung von mehr als 7*000 Reichsmark (nicht deutsche Mark, wie die Revision hier wiederum behauptet) auf dem Sparkonto sowie die von den Eheleuten bar hergegebenen Beträge von 6.000 DM und 2.000 DM im Berufungsurteil nur eine ganz ungenügende Berücksichtigung gefunden hätten*, Das Oberlandesgericht erörtert viel- . Berufungsgericht begnüge sich mit der Feststellung, daß die Beklagte voh der Klägerin 6.000 DM und von ihrem Ehemann 2.000 DM erhalten habe,* und es ziehe .aus der nicfrc ausdrücklichen Erwähnung eines Rechtsgrundes für diese Geichergaben keinerlei Schlüsse. .Heirat von der Klägerin ausgehändigt erhielt,* fehle es -Vso wird im angefochtenen Urteil erwogen - überhaupt an einem Beweisäntritt; bezeichnenderweise werde unter den Fragen, die* nach dem Schriftsatz d'er- klär gerin vom 19* September 1956 der Beklagten im Falie ihrer eid- Als weiteres Beweisanseichen führt das Urteil schließlich noch an, daß die Klägerin sich gegenüber dem Zeugen m, der nach dem Tode der Großmutter zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, niemals auf die angeblichen Anzahlungen berufen habe. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Gründen der Einlassung der Beklagten, sie habe die Zahlungen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters als Aussteuer oder als Ausgleich für deren mietzinsfreies Wohnen im Hause über den Zeitpunkt ihres Volljäh- Diese Schlußfolgerung des Urteils, scheitert auch nicht,, wie die Revision meint, an der Tatsache, daß der Beklagten, da sie hinreichendes eigenes Vermögen besessen habe, nach § 1620 BGB ein Aussteueranspruch nicht zugestanäen habe. 8 unten) hatte die Beklagte im Jahre 1950, aip sie die 8.000 DM erhielt, kein Barvermögen; äiese Feststellung wird im übrigen durch den Inhalt-der zu dem Gegenstand der mündlichen Tatsachenverhandlung gemachten-Vormuhdschaftsakten bestätigt, wonach sie außer dem Hause und einigen von ihrem Vater ererbten geringfügigen Y/ert Sachen über kein weiteres Vermögen verfügte (Bl. 60, 51, 62R äao)* Ob die iBeklagte etwa verpflich-tet\gewescn wäre, zwecks Beschaffung einer’Aussteuer ihren Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, mag 'auf sich be-ruhen, weil das Berufungsgericht mit Recht; allein aiif ihre, subjektive Auffassung abgestellt hat («daß sie die Zahlung als Aussteuer oder als Ausgleich für das mietzinsfreie Wohnen ... die während ihrer Minderjährigkeit laut dem Auseinandersetzungs-Vertrag vom Jehre i 9?2 vorgesehen gewesen seien, nämlich Verwaltung und Instandhaltung des Hauses sowiö Verzinsung .und* Tilgung der Hypotheken; zwischen den Part ei eh ist nämlich streitig, ob die Klägerin und ihr Ehemann nach dein Sinn jenes Vertrages nicht doch die Pflicht gehabt.hätten, der Beklagten von der Vollendung des 21.. Wenn die Revision schließlich rügt, daß da3 Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Hans unvollständig gewürdigt habe, und die Ansicht vertritt, bei kritischer Prüfung der Gesamtheit dieser Aussage hätte es nicht zu der Auffassung gelangen dürfen,' daß",sie gegen die Klägerin su verwerten sei, so greift sie damit in unzulässiger Weise auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung über?

Zitierte Normen: § 301 ZPO § 516 BGB § 159 ZPO § 313 BGB § 2 ZPO § 1620 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtEhemannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

imns/SL
Verwindet
 am 13» 2• 1959
ßyteril.a,. JulS t i z ob e r sekre*cär
 ale Urkundsbsamter der
 Gres chiif t s s t ell e
/
2381 O-'O
I q Hamen des Volkes In dem Hechtest reit
 verw.
Klägerin, Berufungeklägerin und Revis ionsklüger in, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr->
die jähefrau Erika Ella gerda AjflMHl ß©k* in.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Pro^eßbevoIlmächtigter s Rechtsanwslt MHRHMl -
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1959 unter TvUtWirkung der Bundesrichter Br* Augustin,
 Schuötor, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem
 gegen
für Recht erkannt
 Bie Revision gegen das Urteil des ZivÜT^lH senate in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom 4. Juli 1957 »wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
>
. Tatbestands
 Die am (0*	1926	geborene Beklagte ist die
 Tochter dor Klägerin aus deren erster Ehe mit dem Kaufmann Georg Karl	3)ieser	betrieb in dem ihm gehörigen Wohn-
und Geschäftshause GrfH^ BifHBHP.ft in eine Buttorgroßhandlung. Er starb 1.930 und wurde von der Klägerin zu 1/4 und von der Beklagten zu 3/4 beerbt«* Anläßlich der Wiederverheiratung der Klägerin schlossen die Parteien am 28- Juni 1952 vor dem Vormund schaft sgoricht über den Nachlaß des Georg Karl GJ0P einen Auseinandersetsungs-*vertrag, bei dessen Abschluß auch der zweite lilhemann der Klägerin, der Kaufmann Hans	mitwirkte. Der Beklagten
 wurde außer einigen von ihrem Vater b int erlas s eneh ‘ W^r t gegenständen das Hausgrundstück zugeteilt, während die Klägerin das Geschäft nebst Inventar und Vorräten erhielt; zugleich wurden ihr und. ihrem Ehemann die von ihnen benutzten Wohn-und Geschäftsräume im Hause unentgeltlich überlassen, wogegen sie sich verpflichteten, die Steuern und Abgaben zu tragen and für die Abzahlung oder Umschuldung der Hypotheken zu sor-gen; die Klägerin hatte das Haus zu. verwalten und darüber Buch zu führen-	*•••.'
In der Folgezeit lebte die Beklagte im Haushalt der Eheleute	lxn&	arbeitete,	besonders seit' ihrer Schulent-
lassung, auch zeitweilig in dem Geschäft mit. Die Verwaltung des Grundstücks wurde, nachdem die Beklagte gegen Ende 1947 volljährig geworden war, weiter von der Klägerin geführt. Diese und Ihr Ehemann ließen auf . dem Grundstück, das während des Krieges Schäden erlitten hatte,' Instandsetzungsarbeiten . mid Verbesserungen vornehmen; insbesondere wurden vpn'ihnen in den Jahren 1947. bis 1949 .neue 'Baulichkeiten- errichtet.
 
' 4
In April 1950 verheiratete sieh die Beklagte. Ihr Eherne.an war eine Zeitlang ebenfalls im Geschäft der Eheleute
 Im Verfolg von Streitigkeiten mit dem Ehemann schied er später wieder aus- Br und die Beklagte be- ; treiben seither in OflHHBPein Konkurrenzgeschäft. Im'Jahre? 1954 wurde zwischen den Beteiligten Uber eine Regelung in der Weise verhandelt, daß die Beklagte ihrer Mutter, der Klägerin, das Grundstück	%	zu	Eigentum	überlas-
sen und daß sie zusammen mit ihrem Ehemann das Geschäft in diesem Hause für einen längeren Zeitraum übertragen erhalten . sollte? die Verhandlungen blieben jedoch ohne Erfolg.
Mit der vorliegenden, im Frühjahr 1955 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von -ihrer Tochter die Auflassung des Grundstücks, hilfsweise Zahlung von 10.000 EM. Sie behauptet, die Parteien seien sich im Jahre 1947? als die Eheleute
 die Errichtung eines Seitengebäudes geplant hätten, darüber einig gev/esen, daß das Grundstück auf sie, die Klägerin, übergehen solle. Sie und ihr Ehemann hätten zwecks Sicherstellung des Kaufpreises bereits ein-Sparkonto für die Beklagte angelegt und darauf 7*700 RBt eingezahlt. Die Beklagte habe, nachdem sie- mündig geworden sei, die getroffene Abmachung zu wiederholten Malen ausdrücklich und durch schlüssiges Inhalten bestätigt. Als sie Im Jahre 1950 heiraten wollte, habe sie auf ihr Bitten eine Vorauszahlung auf den Grundstücks-Kaufpreis in Höhe, von 8.000 iDM erhalten, und zwar 6.000 DM von ihr, der Klägerin, und die restlichen 2.000 DM von ihrem Ehemann Hans*	Sei	dieser	Gelegenheit sei
 auch über eine vertragliche Festlegung der Grundstücksübereignung gesprochen worden? da indessen die Beklagte befürchtet habe, daß ihre Großmutter vaterlicheirseits ihr die Veräußerung des Hauses übelnehmen und sie deshalb enterben könnte,
 
*
sei msx drJbin Uberoingekommen, die förmliche Übereignung bis zu dem Tode der Großmutter <m zurück#usteilen* Diese sei im Frühjahr 195'! gestorben* Wenn die Beklagte’sich jetzt weigere, ihr Versprechen zu erfüllen, und sich auf die Porm-nichtigkcit desselben berufe, so stelle dieses Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar* Zum mindesten müsse sie, falls sic mit ihrer V/eigerung Erfolg haben sollte, der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Aufwendungen ersetzen, die von ihnen in Gestalt von ßypothelcenrückzahlungen, in st and-setzungsarbeiten und Wertverbesserungen auf das Grundstück gemacht worden seien und die sich auf schätzungsweise 33-000 DM beliefen; hiei'von werde mit dem Eilfsantrag der Klage ein Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht.
Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hält sich weder zur Auflassung noch zu dem Wertersatz für verpflichtet. Sie bestreitet das Xlagevorbringen und behaupte!; insbesondere, von einer Übereignung des Grundstücks sei im Jahre 1947 nur ganz allgemein gesprochen worden, weil sie damals mit einem Mlillers-sohn aus dem Odenwald verlobt gewesen sei und damit gerechnet habe, nach der Eheschließung endgültig aus	wegzu-
ziehen; dieser Plan habe sich jedoch infolge Auflösung'des Verlöbnisses zerschlagen. Das Sparkonto sei ib'ereits * im Jahre 1943 angelegt worden und habe mit einem etwhigeh Kaufpreis nichts zu tun; bei den Einzahlungen habe es ;sieh vielmehr um die ihr zustehenden Überschüsse aus der Verwaltung des Hauses gehandelt. Die 8.000 DM, die sie vor ihrer Verheiratung, erhalten habe, hätten keine Anzahlung;auf den Kaufpreis!dargestellt, sondern seien ihr als Aussteuer sowie cum Ausgleich dafür gegeben worden, daß entgegen dem Sinn.des Auseinändcrsetzungs-* Vertrages von 1932 auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit ihre Mutter und deren Ehemann für die Wohn- und Geschäftsräume
- c; -
im Hause keine Miete bezahlt hätten. Die Vorschläge, die ihr die Eheleute	nach	dem	lode	der	Großmutter	m
gemacht hätten, seien fir sie unannehmbar gewesen. Von einer unzulässigen Hechtsausübung ihrerseits könne keine Rede sein.	*
Das Landgericht hat durch Teilurteil den - auf Verurteilung zur Auflassung gerichteten - Hauptantrag der Klägerin als unbegründet äbgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlaadesgericht zurückgewiesen .worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Auflassungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe $
n i ■ «im »ii »n» ■ i«r A* wm»w pi » »i ii m»
1. Das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts hat allein über den in erster Linie gestellten Klageantrag auf Verurteilung zur GrundStücksübereignung entschieden. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag,, mit dem die Klä gerin Zahlung eines Geldbetrages wegen ihrer und.ihres. Ehemannes Verwendungen auf das Grundstück begehrt, ist bisher nicht ergangen; der Antrag ist noch bei dem Landgericht anhängig. Gegen diese Aufteilung des Streitstoffes lasöen sich keine verfahrensrechtlichen Bedenken geltend machen. Die Anträge stehen zwar in einem Eventualverhältnis, aber ihnen liegen Ansprüche verschiedenen Inhalts zugrunde. Deshalb konnte über den einen von ihnen, nachdem er entscheidungsreif geworden V7ar, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil erlassen werden (RGZ 102, 174* 175).	‘
 
2. Abweichend vom I^wdgeri cM, das den Eigentumsverschaf-fungsanspruch. der Klägerin schon deshalb für unbegründet erachtet hatte» weil zwischen den Parteien mangels Einigung über wesentliche Punkte kein entsprechender Vertrag zustan-degekommen sei» hält das Berufungsgericht es grundsätzlich für*möglich,* daß trotz Pehlens einer Vereinbarung über den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden.Gegenleistung ein Kaufvertrag vorliege. Nach seiner Ansicht könnte einmal die Tatsache, daß bereits 1958 vor dem VormiwdSchaftsgericht Vei’handlungen Uber eine käufliche Überlassung des Grundstücks an die Klägerin geschwebt hätten und damals das. Ortsgericht eine Schätzung vorgenommen und den Einheit sw.ert als angemessenen Kaufpreis bezeichnet habe, darauf hindeuten, daß sich die Parteien auch im Jahre 1947 und später stillschweigend darüber einig gewesen seien, der Kaufpreis solle sich nach der früheren oder einer neu einzuholenden Taxe des Ortsgerichts bemessen. Außerdem wäre es angesichts des Vertrauensverhältnisses, das mindestens bis zur Heirat der Beklagten zwischen den Parteien bestanden habe, nicht ausgeschlossen, daß nach, ihrem Willen ein Kaufvertrag auch ohne Bezifferung des Kaufpreises habe geschlossen und dessen Höhe dann nach Maßgabe von § 516 BGB nachträglich habe bestimmt werden sollen. Die Klägerin habe allerdings nach keiner. der. beiden Richtungen ausreichende tatsächliche.Behauptungen aufgesteilt*
Ihr dies anheimzugeben und dann in eine weitere Beweisaufnahme» auch Uber die- Ernstlichkeit .der Kauf Verhandlungen,
•ein'uitroten, sei jedoch -: so meint das Berufungsgericht - aus
 dem Grunde nicht erforderlich gewesen,-weil der Klageanspruch
# * '
auf jeden Pall an der Pormnichtigkeit des etwaigen Kaufver-
*	.	•	.	i	'	•	■	'	'	1
träges scheitere.
Die Revision erhebt hiergegen Einwendungen und rUgt Ver-. letsung der §§ 159, 286 ZPO. Auf diese Rügen würde es indessen
\
 
(was auch die Revision nicht verkennt) nur dann ankoramen, wenn sichdie weitere Begründung des angefochtenen Urteils, wonach eine Ohcreignungspflicht der Beklagten wegen Nicht-einhaltung der Porm des § 313 BGB nicht besteht, als fehlerhaft erweisen sollte. Da dies, wie noch darzulegen sein wird, nicht der ii'all ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die hier in Rede stehenden Revisionsangriffe. Es sei dazu aber so viel bemerkt, daß jedenfalls der Standpunkt des Be-' rufungsgerichts, es fehle insoweit an einem genügend substantiierten Klagevorbringen, durch diese Angriffe njc ht erschüttert wird. Die von der Klägerin mehrfach in ihren Schriftsätzen vertretene Auffassung., der Kaufpreis für das Grundstück sei durch die verschiedenen Zahlungen, Aufwendungen und sonstigen "Vorleistungen“ der Eheleute	bereits
"mehr als bezahlt", ließ entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres den Schluß zu auf ein irgendwie geartetes Einigwerden der Parteien über die Höhe des Kaufpreises. Ebensowenig ergaben sich aus dem Sachvortrag der Klägerin über das"besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Tochter" - von dessen Bestehen das angefochtene Urteil ausdrücklich ausgegangen ist - hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es in der Tat zu einem stillschweigenden Vertragsabschluß mit dom von der Klägerin behaupteten Inhalt gekommen sei? vielmehr hätce es dazu eingehender Darlegungen über Absichten und ?/illensric.htung der Beteiligten bedurft.
. . • 3. Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß'der Klägerin, selbst wenn sich die Parteien über alle v/esentlichen Vertragspunkte einig .geworden sein sollten, gleichwohl kein Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundstücks zustehe, weil der Vertrag der. in § 313 BGB vorgeschriebenen Porm entbehre und daher gemäß
 
✓
§ 125 BGB nichtig sei. Zwar könnte - so wird im angefochtenen Urteil erwogen - die Berufung auf einen solchen Bormuaa-ge3 dann nicht anerkannt werden, wenn sich die Weigerung, den formnichtigen Vertrag zu erfüllen, in Hinblick auf das frühere Verhalten des betreffenden Vertragspartners als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle (§ 242 BGB)« Hierfür genüge aber die Tatsache, daß er früher eine mündliche
 Verpflichtungser’ciärung abgegeben habe, für sich allein noch
* * » x • nicht, da dies einer Außerkraftsetzung des § 31:5 BGB gleich
 käme. Vielmehr müßten zu der mündlichen Erklärung, um den
 Betreffenden an der formnichtigen Vereinbarung festzuhalten,
 noch weitere Umstände hinzukomraen. Solche sind indessen nach
 Ansicht des Berufungsgerichts, wie es dann näher ausgeführt
 hat, im vorliegenden Balle nicht vorhanden.
»
Gegen den Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils werden von der Revision keine Einwendungen erhoben. Auch ein von Amts wegen zu, berücksichtigender sachlich^rechtlicher Fehler ist insoweit nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht befindet sich mit diesen Ausführungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Banach kann es sich allerdings in besonders gelagerten Bällen verbieten, Vertragsansprüche an Eormmängein scheitern z.u lassen, :so.fern dies, nach den Beziehungen der Beteiligten und nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre (BGKZ 12, 286, 503. ff; 16, 334, 337; 23, 249, 254 ff); .‘jedoch handelt es sich bei derartigen Burchbrechungen der nach § 125 BGB gebotenen Formstrenge immer nur um eng begrenzte. Ausnahmen, während grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit gesetzliche Bormvorschriften eingehalt.en werden müssen (BGH NJW ,1955? 1065; BGHT» 23, 255 f; Urteil des Senats vom 23. April 1950 -' V ZR 315/57*	15; vgl. auch BAG JOT '1958, 397). Was insbesondere
 die hier in Befracht kommende ifornnrorsclirift des § 315 BGB anbelangb, so gebührt ihr regelmäßig der Vorrang gegenüber Billigkeit Belegungen. aus § 242 BGB$ ein Ausnahmofall, in den: der Verkäufer eines Grundstücks an einen formnichtigen Vertrag nach Treu und Glauben für gebunden au erachten ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem für den Käufer harten Ergebnis führen würde, das Ergebnis müßte vielmehr ein schlechthin untragbares sein (IM § 313 BGB Nr* 13)0
Nach Ansicht der Revision sollen aber die Überlegungen, auf Grund deren das Berufungsgericht in Streitfall das Vor-handansein besonderer, die Anwendbarkeit des § 242 BGB recht-fertigender Umstände verneint hat, fehlerhaft sein» Sie rügt hieran Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 125, 242, 313 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Vor-
schrift
 des § 2S6 ZPO.
Die Rügen greifen indessen nicht durch,
a)	Wenn die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf xc.cl'b; es habe bei Aufzählung derjenigen Tatsachen, die nach, Auffassung der Klägerin für einen Verstoß der Beklagten gegen Treu uni Glaub an sprächen (S. 7 des Urteils), ’’einige wichtige Umstände unter den Tisch fallen” lassen, nämlich die Hypothe-kentilgung, die Wiederherstellung der zerstörten Teile des Hauses und die Ansammlung eines mehr als 7-000 DM betragenden Sparguthabens auf den Namen der Beklagten, so übersieht sie, daß ruim mindesten der letztgenannte Punkt in den Entscheid ungsgründen des Berufungsurteils ausdrücklich erörtert worden ist. Denn aas Urteil erwähnt nicht nur an der Stelle, welche die Revision im Auge hat, die von der Klägerin behauptete Entgegennahme verschiedener Zahlungen auf den Kaufpreis’1
10 -
4
(worunter nach dem Klagevorbringen auch die Einzahlungen auf das Sparbuch fielen), sondern es befaßt sich im weiteren Verlauf
4	i*	•
seiner Darlegungen noch besonders mit den "Einzahlungen auf das Sparkonto" - bei denen es sich übrigens um Heichsmark-Betrüge und nicht, wie die Revision behauptet, um Deutsche Mark gehandelt hat - und bezeichnet in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, daß damit im beiderseitigen'i Einverständnis Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet worden seien, als "nicht bewiesen" (BIT S. .8 Mitte). Die Rückzahlung von Hypotheken und die Instandsetzungsarbeiten am Grundstück finden allerdings nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils;*' ausdrückliche Erwähnung, Gleichwohl besteht nach dem Zusammenhang der Entöcheidungsgritnde kein Anhaltspunkt dafür, *
.daß dr.s Berufungsgericht sie dann bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte, und zwar um'so weniger, als cs gegen Ende der Ent scheidungsgründe noch besonders auf die
%	4	*
"übrigen von der Klügeln angeführten Umstände" verwiesen hat, •
* * **"**% die auch in ihrer Gesamtheit zu einer Anwendung des § 242 BGB
keinen Anlaß gäben (BU Sc 9)* Selbst wenn aber die Hjrpotheken-
tilgung und die Grundstücksinstandsetzungen vom Oberlandesgericht
 wirklich nicht mit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen
 worden wären, so würde dadurch der Bestand des Berufungsurteils
 gleichwohl nicht in Präge*.gestellt; denn auch im Hinblick auf *
. • ■ * * • * •* ** . .
diese beiden Umstände könnte die Abweisung der Klägerin‘mit ihrem Auflassungsanspruch nicht als ein untragbares Ergebnis im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden, zu demal da es ihr unbenommen bleibt, wegen dieser Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung .einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu erheben, - was sie übrigens, wie die Ausführungen in der Klageschrift und in ihrem Schriftsatz vom 25* Juli 1955 erkennen lassen, mit ihrem Hilfsantrag bereits getan hat.
Im übrigen gibt* die Revision die Aufzählung des Berufungsgerichts, deren Unvollständigkeit sie rügt, ihrerseits nur lückenhaft wieder, indem sie die darin gleichfalls angeführte "Vertröstung auf d ie Zeit nach dem Tode der Großmutter <*•	.
unerwähnt läßt und auch lediglich von einem Teil der Barzahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes spricht, obgleich doch, wie soeben ausgeführt,-das Sparkonto nicht außer betracht geblieben ist und damit sämtliche Geldleistungen der Eheleute an die Beklagte erfaßt waren* Soweit sie ferner beanstandet, daß das Urteil die verschiedenen Umstände ,?nur sticjhwortweise" aufzähle, wird von ihr übersehen, daß es sich an der betreffenden Stelle (s- 7 unten) bloß um eine einleitende Übersicht handelt, daß aber das Berufungsgericht dann im folgenden die einzelnen Tatsachen zunächst Punkt für Punkt erörtert* und zu dem Schluß noch zusammenfassend das ganze tatsächliche Vorbringen der Klägerin einschließlich der als richtig unterstellten Behauptungen im Schriftsatz vom 19» September 1956 gewürdigt hat •
b)	Rieht stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die
 Revision den Öjhandpunkt des Berufungsgerichts bekämpft', daß
 aus dem Einverständnis der Beklagten mit dem Neubau Jeeine für
 sie nacht eiligen Schlüsse gezogen -warden könnten* Bas.’ • * -
*
Urteil macht sich in diesem Zusammenhang den vom Landgericht entwickelten Gedankeugang zu eigen, daß die Beklagte wegen' ihres damaligen jugendlichen Alters, um vor übereilten Schritten, bewahrt zu werden, in besonderem Maße des Schutzes der ' Formvorschriften bedurft habe, und führt weiter aus, es wäiie? höchst unbillig, wenn man das wirtschaftliche und recht-liche.Risiko, das die geschäftsgewandte Klägerin und ihr ebenso geschäftsgewandter Ehemann mit der Errichtung feines. .Neubaues auf einem Ihnen liieht gehörigen Grundstück eingegan-
77
/
gen seien, der damals unerfahrenen und von der Klägerin abhängigen Beklagten aufbürden wollte*
Von einer mangelnd6Ä -} Schlüssigkeit dieser Erwägungen kann entgegen der Ansicht der Revision nicht gesprochen werden«. Bas' Berufungsgericht hat keineswegs - wie letztere behauptet - verkannt, daß nicht die Beklagte, sondern die Ehe-leute	mit	.dem.	Bauen	auf fremd eia Grund' und Boden ein
 Risiko singegangen*waren* Be meint jedoch, die Klägerin und* ihr. Ehemann hätten die Folgen ihres gewagten Verhaltens dann auch selber tragen müssenj es könne ihnen nicht’gestattet werden, sich davon auf Kosten der schützbedürftigen Beklagten freizustellen, v/as der Fall gewesen wäre, wenn diese sich aus Anlaß des Seübaus '.rechtswirksam verpflichtet hätte, das« Grundstück, das damals ihr einziger' Vermögenswert war, auf die Klägerin zu übertragen. Dieser Gesichtspunkt erscheint einleuchtend, wobei noch hinzukommt, daß sich zu" jener Zeit, vor der Währungsreform, die weitere wirtschaftliche Entwicklung nicht übersehen ließ.
. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß’die Be-
» * * # c
klagte ohne Begründung- als geschäftlich unerfahren bezeich- *
'.net worden sei»,..In Wirklichkeit enthielt bereits das land-
gerichtliche Urteil, eine dahingehende''Feststellung; .sie. war,- ;
* . » . ’ ,
worauf das Oberlandesgericht hingewiesen .hat,' im-zweiten * Rechtszug nicht angegriffen worden. Außerdem ;wlrd im-Berufungsurteil zusätzlich erwogen, daß die Beklagte im Jahre 19.47, ais der Reubau geplant und errichtet wurde*,' immerhin rtnoch • nicht oder kaum volljährig11 gewesen .sei. Die;Annahme geschäft-
• *	*'4 r* • » *	.
licher Unerfahrenheit entbehrte also, keineswegs - der Begründung. .Sie würde auch nicht dadurch widerlegt, daß die Beklagte-, wie; die Revision unter Hinweis auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin behauptet, iii elterlichen Geschäft mitgear-
“13-
beitet, die Bücher geführt, die Mieteinnahmen aus dem Haus "ge schäftlich behandelt" und mit Zustimmung ihrer Mutter aus den Erträgnissen des Hauses Darlehen an ihre Großmutter ausbezahlt haben mag; dann ein solches Verhalten - das sich zudem auf routinemäßige Arbeiten beschränkt haben könnte - würde nicht ausschließen,, daß die damals 20- oder 21-jährige Beklagte gleichwohl die wirtschaftliche Tragweite einer Grundstücksveräußerung noch nicht genügend zu überschauen vermochte *
Im übrigen soll sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin die geschäftliche Tätigkeit ihrer Tochter darauf beschränkt haben, daß sie "ab und zu mitgeholfen und ausgeholfen" habe (Klageschrift S. 2); "nur abwechselnd" habe sie sich "etwss im Geschäft betätigt" (Schriftsatz vom 25* Juli 195?* S. ?)•
»
Der’Einwand der Revision, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, selbst wenn sie nicht zu beanstanden wären, zur Rechtfertigung seines Standpunktes in der Heubau-Angelegenheit nicht ausreichten, verdient keine Zustimmung, Die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 242 BGB* wie sie das angefochtene Urteil vorgenommen hat, entspricht den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten .Grundsätzen für die Beurteilung f.ormnichfeiger Grund.stückskauf-verträge. Von einem Verstoß gegen § 286 ZPO kann insoweit keine Rede sein.
c)	Die Revision kann auch mit ihren weiteren Rügen keinen Erfolg haben* die sich auf die von der Klägerin und ihrem Ehemann an die Beklagte geleisteten Zahlungen beziehen. Einschlägige tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts werden .von ihr insoweit nicht angefochüen, wie sie selbst erklärt, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung. Sei dem: was sie hiergegen ins Feld führt, handelt es sich aber in Wirklichkeit um einen Versuch, den Sachverhalt anders zu wür-
- H -
/
digen, als dei’ Tatrichter dies getan hat. Es trifft keineswegs zu, daß die Ansammlung von mehr als 7*000 Reichsmark (nicht deutsche Mark, wie die Revision hier wiederum behauptet) auf dem Sparkonto sowie die von den Eheleuten
 bar hergegebenen Beträge von 6.000 DM und 2.000 DM im Berufungsurteil nur eine ganz ungenügende Berücksichtigung gefunden hätten*, Das Oberlandesgericht erörtert viel- . mehr eingehend und unter Verwertung des beiderseitigen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die gesamten Umstände, die zu den genannten Zahlungen geführt haben, und würdigt sie zusammenfassend dahin, ein Einver st Sudanis der Parteien des Inhalts, daß es sich dabei um Kaufpreisanzahlungen habe handeln sollen, sei nicht erwiesen. Ein . Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht zutage. \
Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht der Revision.
* 9
bei unbefangenem Besen des Urteils dränge sich einem der Gedanke auf, das. Berufungsgericht begnüge sich mit der Feststellung, daß die Beklagte voh der Klägerin 6.000 DM und von ihrem Ehemann 2.000 DM erhalten habe,* und es ziehe .aus der nicfrc ausdrücklichen Erwähnung eines Rechtsgrundes für diese Geichergaben keinerlei Schlüsse. Die Revision übersieht die ins einzelne gehenden Erörterungen des Berufuhgsgß- ' riehts Uber die vermutliche Zweckbestimmung der hergegebenen Gelder und seine .Bemühungen, hierüber Klarheit zu schaffen.
Hinsichtlich der Sparbuch-Einzahlungen und der 6.0.00 DM, wel-
« # «
che die Beklagte vor ihrer. .Heirat von der Klägerin ausgehändigt erhielt,* fehle es -Vso wird im angefochtenen Urteil erwogen - überhaupt an einem Beweisäntritt; bezeichnenderweise werde unter den Fragen, die* nach dem Schriftsatz d'er- klär gerin vom 19* September 1956 der Beklagten im Falie ihrer eid-
IJLchen Vernehmung vorgelegt werden sollten, dieser Funkt	.	*
überhaupt nicht mit aufgefilhrt. Gegen die Annahme, daß die 6 c 000 DM eine Kaufpreisanzahlung gewesen seien, spreche neben renstigen -Tiaständen vor allem die Tatsache, daß die Klägerin diesen Betrag ihrer Tochter heimlich, d. h. ohne Wissen des Ehemannes	zugesteckt	habe.	Letzterer	habe
 ferner bei seiner Zeugenvernehmung die Frage, womit er eigentlich gegenüber der Beklagten die Hergabe der 2.000 DM begründet habe, nicht zu beantworten vermocht; selbst wenn er also insgeheim den Betrag als Kaufpreisanzahlung angesehen haben sollte, sc habe er dies jedenfalls nicht erklärt. Als weiteres Beweisanseichen führt das Urteil schließlich noch an, daß die Klägerin sich gegenüber dem Zeugen m, der nach dem Tode der Großmutter zwischen den Parteien zu vermitteln suchte, niemals auf die angeblichen Anzahlungen berufen habe. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Gründen der Einlassung der Beklagten, sie habe die Zahlungen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters als Aussteuer oder als Ausgleich für deren mietzinsfreies Wohnen im Hause über den Zeitpunkt ihres Volljäh-
rigwerdens hinaus betrachtet, Glauben geschenkt hat, so ist
€
das entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.	..
•	4
Diese Schlußfolgerung des Urteils, scheitert auch nicht,, wie die Revision meint, an der Tatsache, daß der Beklagten, da sie hinreichendes eigenes Vermögen besessen habe, nach § 1620 BGB ein Aussteueranspruch nicht zugestanäen habe. Nach der für die . RevisionsInstanz bindenden Feststellung des Berufungsgerichts (EU S. 8 unten) hatte die Beklagte im Jahre 1950, aip sie die 8.000 DM erhielt, kein Barvermögen; äiese Feststellung wird im übrigen durch den Inhalt-der zu dem Gegenstand der mündlichen Tatsachenverhandlung gemachten-Vormuhdschaftsakten bestätigt, wonach sie außer dem Hause und einigen von ihrem Vater ererbten
 geringfügigen Y/ert Sachen über kein weiteres Vermögen verfügte (Bl. 60, 51, 62R äao)* Ob die iBeklagte etwa verpflich-tet\gewescn wäre, zwecks Beschaffung einer’Aussteuer ihren Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, mag 'auf sich be-ruhen, weil das Berufungsgericht mit Recht; allein aiif ihre, subjektive Auffassung abgestellt hat («daß sie die Zahlung als Aussteuer oder als Ausgleich für das mietzinsfreie Wohnen ... betrachtet habe11) und es daher aiif die objektive Rechtslage nicht ankam. Aus diesem Grunde geht auch der weitere Binwand der Revision ins Leere, daß ein Ausgleich für das mietzinsfreie Wohnen der ffleleüte	Hause	der
 Beklagten genau in denselben. Gegenleistungen bestanden habe, . die während ihrer Minderjährigkeit laut dem Auseinandersetzungs-Vertrag vom Jehre i 9?2 vorgesehen gewesen seien, nämlich Verwaltung und Instandhaltung des Hauses sowiö Verzinsung .und* Tilgung der Hypotheken; zwischen den Part ei eh ist nämlich streitig, ob die Klägerin und ihr Ehemann nach dein Sinn jenes Vertrages nicht doch die Pflicht gehabt.hätten, der Beklagten von der Vollendung des 21.. Lebehöjähres ab Miete zu zah-
■	b	.	\	•	i
len, und die Eeklagte.jedenfalls steht und stand auch schon früher auf dem Standpunkt, daß.-dies der Pall sei.
' Kir' die* Annahme der 'Revision, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Zahlungen.das. besondere Vertrauensver- \
■	.	.	•	••	• ■	f.' ^ '' ", . i*	:•
hältnis zwischen Muttermund. Tpchter äußer: betracht gelassen, -besteht nach dem Gesamtinhait-,der Ent s^	kein
 Anhaltspunkt; das Urteil hat dieses..^	in	anderem
 Zusammenhang ausdrücklich erwähntes.. 6)V Inwiefern für ,die genannte Beurteilung der .Umstand.von Bedeutung; sein, soll; daß • die Beklagte in einem* ihrer- Schriftsätze - den.die Revision-. * übrigens, nicht näher.-bez^ichiet :-f zugegeben .haben..’mag, habe angesichts der Leistungen ‘.der. Eheleute'	’’nur	noch
.einen'Teil des in dem Gebäude.’ steckenden Wert es zu fordern", -
- 17 T
ist nicht ersichtlich. Wenn die Revision schließlich rügt, daß da3 Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Hans unvollständig gewürdigt habe, und die Ansicht vertritt, bei kritischer Prüfung der Gesamtheit dieser Aussage hätte es nicht zu der Auffassung gelangen dürfen,' daß",sie gegen die Klägerin su verwerten sei, so greift sie damit in unzulässiger Weise auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung über? im übrigen kam es, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, auf das, was. sich der Zeuge bei'der Her-gabe der 2.000 DM gedacht hat, für die Entscheidung nicht an; wichtig war vielmehr allein, oh er‘.der Beklagten gegenüber einen.Grund für diese Zahlung angegeben hat*
4* Die Revisiohsapgriffe erweisen sidi somit als-unbegründet. Da das Berufungsiirteii auch sonst cu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision! mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 .ZPO zurücksuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Freytag	.	Äattern