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BGH · V ZB 179/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 179/56

Redhts'satii «Nach dem Rechte, des Code civil, ist für die Begriffe: Fluß, Ufer und Insel der höchste gewöhnliche Wassersland maßgebend» . Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundszücke in die auf dem Banndeich des linken Rheinufers zu dem Strom zu liegen« Der Rhein macht hier eine starke Biegung und hatte bis Anfang des 19° Jahrhunderts einen Abbruch des Landes in einer Tiefe von etwa 60 m landwärts- her-; ■ 500 m .stromaufwärts' von der oberen Grenze der Grundflächen der Klägerin, eine Verlandungskribbe5 in der folgenden Zeit Leinpfadkribbe genannt, errichtet, und später auf 241 m verlängert« 1839 erbaute man etwa 600 m stromabwärts von der unteren Grenze der genannten Parzellen der Klägerin die Beckmannskribbeo 1850/54 wurde vom Kopf der Leinpfadkribbe aus stromaufwärts ein 1075 m langer Soimnerieinpfa'd in den Fluß lauf hinein .errichtet5 die Teüschlüsenkribbe, ■( von defi Grundstücken der Klägerin aus) und die Wertherkribbe, weiter stromabwärts 5 Diese Wasserbauten führten dazu, daß in den Buhnenfeldern die:großen Tiefen allmählich verlandeten.. Erfolg» Das Berufungsgericht hat lediglich den Urieilssatz des Landgerichts ergänzt, indem es die Grenzen des Eigentums der Klägerin näher festgelegt hatv . Ehtscheidmigsgründes Zutreffend;Igelit das Berufungsgericht bei seinen Darlegungen davon aus, daß die Vorgänge während der Zeitspanne vongI8O4 bis 30» April 1914 nach dem Rechte des in dem linksrheinischen Gebiet geltenden Code civil.zu beurteilen : sind, . Denn in Art, 65 EGBGB, Art, 89 Ihr 2 PrAGBGB werden die bisher zeltenden Vorschriften aufrechterhalten,, Sie sind, wie be-merkt, erst durch d.as preußische Wassergesetz vom Jahre 1913 aufgehoben worden,, Dieses Gesetz hat andererseits an dem Erwerb von Eigentum, der vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat, nichts geändert,; Mit Recht - und insoweit- trägt auch die Revision keine Bedenken vor - hat da,s Berufungsgericht daher geprüft, ob nach dem Gode civil die Klägerin. Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht alsdann dar, daß nach dem Recht des Gode civil für den Rechtsbegriff des Flusses der höchste gewöhnliche Wasserstand maßgebend war. 1181) Vom Boden dieser Auffassung aus hat das Berufungsgericht das Eigentum der Klägerin an den angelandeten Flä.chen bejahte Es führt dabei auss Bau Gelände zwischen Leinpfadkribbe, Beckmannskribbe, Parallelwerk und damaligem linken.Rheinufer sei spätestens durch die Wasserbauten der Jahre 1880/82 aus dem'. riclrfc weiter aus* an den •Wasserbauv/erken noch keine Anlandungen angesetzt, die über diesen Wasserstand hinausreichten,, Das in den Buhnenflächen verbliebene Wasser .habe bei dem maßgebenden Wasserstand mit dem Rheinstrom keinen .S trömungsZusammenhang mehr gehabt» Die in den Traversen eingebauten Düker lägen mit der unteren Sohle über dem genannten Wasserstand» Bei dieser Sachlage scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar eine Anwendung des Art» 556 Code civil aus $ die Grundstücke der Klägerin s. worden seien, hätte allerdings die Anwendung dieser .Vorschrift nicht verhinderte Das Berufungsgericht entnimmt aber 'der -'gesamten Regelung des Wasserrechts: im Code civil ein Akzessionsprin-'. nicht an da-s Recht am PIußlauf und Flußbett an»' Das Berufungsgericht kommt da-' her zur Schlußfolgerung* die streitigen Plächen seien Eigentum der Uferanlieger geworden * als sie durch den voll-ständigen Abschluß vom Rhein infolge:der Uferbauten 1858 oder '.1880/82 'aus dem .Flußbett aus schieden» Freilich seien die streitigen Flächen noch von Wasser bedeckt gewesen»: Bs handle sich aber nicht um Anspülungen* sondern um eine: andere Folgerung aus dem Akzessionsprinz.ip für den Fall des Ausscheidens aus '•fließendem Wasser».' i„ Dem .Berufungsgericht;ist allerdings zu folgen, wenn es: die Anwendung; des Art5*36 Code civil auf den vorliegenden, Sachverhalt abgelehnt hat * Hach .dieser. ■ Flüsse: handelt oder nicht...Diese Vorschrift mußte hei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts außer Betracht 'bleiben,'■■■■ weil danach das Parallelwerlc seit seiner Errichtung den höchsten gewöhnlichen Wassers fand überragt». Es unterbrach den' Strömmigszusaramenhang der abgetrennten Wasserflächen mit dem Rheinstrora und wurde selbst zu dem üfergründ-stück» Das seit 1880/82 "sich bildende land* zwischen dem Parallelwerk und den Grundstücken der Klägerin hat sich .mithin nicht an einen Rlußlaiif angesetzt, sondern in einem abgetrennten ehemaligen Flußbett/ In einem solchen Pall liegt keine-• Anlandung vor. die Regeln liier anzuwendon' sind, '.welche für'den Pall der fkünstlichen Verlegung eines ,Flußbettes, gelten» Unbegründet ist: daher der >:Sinv;and /er ^Revision'/ das :B cruf ungs gcricht habe 1880/82/ sei aber eine Anlandung -noch gar nicht vorhanden gewesenDie Revision verkennt,, daß sich das Akzessionsrecht der Anlieger nach Auffassung des Berufungsgerichts : auf., die. /Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Wasserrecht des Code civil werde von dem Akzessionsgrundsatz beherrscht, ist.bereits vom Reichsgericht ( JYA 191/, 799 ff), vertreten wordene Es hat dort für den Fall der künstlichen Verlegung eines nicht schiffbaren Flusses angenommen, daß das verlassene Flußbett den Uferanliegern gehöre»Nach seiner Meinung spielt es keine Rolle, ob die Verlegung des bisherigen Strombettes auf natürliche: ‘Weise ( etwa durch Bildung von Sondbän-,ken) 'oder durch künstliche Maßnahmen der .Strombauverwaltung herbeigeführt wurde» .Wo' aber durch künstliche.Uferschutzbauten. nur eine Verengung des Flußbettes, eintritt und das .Strombett nur teilweise verlassen wird,: ist eine entsprechende Anwendung.des Akzessionsgrundsatzes auch hinsichtlich der vom Flusse freigev/prdenen. Flachen :als zulässig erachtet worden (RG SeuffArch 71 Dr08l)» Es kann dahinstehen, ob rna.ii sich der Auffassung des Reichsgerichts für die von ihm entschiedenen Fälle anschließen und damit ein allgemeines Akzessiohsrecht derUferanlieger hinsichtlich des vom Fluß zugunsten der Uferanlieger aus., wenn es sich um schiffbare oder flößbare Strome handelt» Hier fällt das vom Fluß verlassene Bett dem Staate zu, weil das Flußbett schon bisher domaine public'war und sich durch die Veränderung des Flußlaufes sum Eigentum des Staates wandelt : ( Zachariä/Crome, Handbuch des. 1878,' Bd. 6, So 391 ff führt hierzu aus, daß schon das vor dem Code civil geltende französische Zivilrecht das Bett eines schiffbaren oder flößbaren Flusses dem König<zuwies, wenn"der Strom sich einen andern Lauf bahnte» Auch dies sei ein Fall des Alcz.es-sionsrechtSo Der Code civil habe von dieser Regelung nur eine Ausnahme gemacht, die in Arte 563 Code civil ihren -gesetzlichen- Niederschlag gefunden habex Wenn durch die Veränderung des Flußlaufes Grundeigentümer ihren Grund und Boden verlieren, dürfen sie sich schadlos halten, indem sie das verlassene Flußbett beanspruchen.können, einerlei, loh;es sich um.einen schiffbaren oder flößbaren Strom handelt oder nicht; Bas geschehefahrt Laurent fort, aus Gründen der Billigkeit? es sei verständlich, wenn der Staat aus solchen Erwägungen sein;Eigentum aufgebe„ Laurent läßt aber keinen'Zweifel darüber, daß grundsätzlich dem Staat das Flußbett gehört, wenn ein schiffbarer oder flößbarer Strom seinen daß der Ausnahme^ fall des Art» 563 Code civil nach der Rechtsprechung dann, nicht eintrete, wenn die Veränderung des Flußlaufes durch .künstliche Maßnahmen herbei geführt. französische Gesetzgeber durch Gesetz vom 8» April 1898 durch Abänderung des Art» 563 Code civil den Flußanliegern das Recht einräumte. j sich die Grundflächen des verlassenen Bettes eines » schiffbaren oder flößbaren Flusses käuflich zu erwerben» Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft? Hierüber braucht im .yprliegenden Falle nicht entschieden zu,werden« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Art. 563 Code civil versagt , weil es sich hier um 'eine'Ausnahraevorschrift handelt, dieeine Billigkeitsregelung -Vorsicht...Wenn schließlich das Anlandungsrecht (Art. 556 Code civil) den be-■ zeichneten: Unterschied, nicht kennt, so sind dafür besondere Gründe maßgebend. Die Anlandung wird den .Anliegern zugesprochen als Ausgleich dafür, daß der Fluß — sei er nun schiffbar, flößbar oder nicht - dauernde in der Lage ist, feile dieser Ufergrundstücke abzuschweipien, Der Zuwachs findet -.am Uf ergründ stück statt?, das Anlandungs-’recht bezieht sich1aber nicht auf das Flußbett, Hat aber der Fluß seinen lauf verlassen, so besteht nicht mehr daß die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1915, 799 ff 'einen .nicht .schiffbaren Fluß betraf und daß das Oberlandesgericht Celle (SeuffArch 70 Hr , 2) es ausdrücklich dahingestellt ließ, 'wie nach Gemeinen dem ^Gemeingebrauch zu dienen, wie dies bei Benutzung; des schiffbaren.Flusses eigentümlich istc;Das in dieser Weise ausgeschiedene Flußbett ist seitdem nicht mehr domaine public, sondern kraft jenes Akzessionsrechts Eigentum des Staates». f Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung ist, wann das Flußbett nach Versickern des stehenden Wassers und der Verlandung, der vom Hochwasser mitgeführten Schlammassen in Erscheinung trat» Der auf das ehemalige Flußbett sich absetzende Schlamm wurde Bestandteil des Bettes» Als das Flußbett in der dadurch herb e i go führ1en' Gestaltung schließlich als Erdoberfläche hervor trat, 'nachdem..es. daß sich das Eigentum hinsichtlich trockengelegter Flußbettflächen, nicht ändert, wenn das Bett eines Wasserlaufes vom "Wasser verlassen wird, Der ffasserlauf der Pisley hat nach den Feststellungen ,des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung .des'Sachverhaltes keine Bedeutung, Die Pisley floß früher nicht vor den Grundstücken der Klägerin vorbei., fjje hat durch die Verlandung der Buhnenfelder die Möglichkeit verloren, wie ehedem durch einen Durchlaß im Banndeich unmittelbar in den Rhein und später in das in denfBuhnenfeldern.stehende Wasser zu münden-Wenn sie jetzt sich in dem verlandeten Gebiet einen neuen lauf gesucht hat, so hat dies auf den inzwischen eingetretenen Eigentumserwerb an diesen Flächen keinen Einfluß! Die Verfahrensrügen der Revision sind für den Fall erhoben,;daß nicht schon die Sachrüge durchgreift. dürfen daher keiner Erörterung, Die Revision hat in diesem Zusammenhang aber behauptete, das Berufungsgericht habe den,Rechtsbegriff des höchsten gewöhnlichen Wasserstandes verkannt und habe aus.,!.diesem' Grund’e unzutreffende Eeststellungeii zur Grundlage der rechtlichen Würdigung gemacht,, Dieser Einwand ist für die rechtliche rNachprüfung; des angef ochtenen Urteils beachtlich;, er ist aber nicht begründete Bas Berufungsgericht führt zur Erläuterung dieses Begriffes das Urteil des Reichsgerichts Gruchot 57, 1181 ah?

Zitierte Normen: § 1 WG
CodeFlußbettmBerufungsgerichtRechtFlußWasserKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

j?ür da s E a ch s c 1 i J. a g ew e lie 1	/
Für die Amtli-hic Sammlung
	J Wa s s, err echt t „; 65 EGBGB / \ Code civi.Ls Ark„ 558
Redhts'satii	«Nach dem Rechte, des Code civil, ist für die Begriffe: Fluß, Ufer und Insel der höchste gewöhnliche Wassersland maßgebend»
2; Gesetz?	Code civil Art», 565 a,.F„
Rechtscats*	Die infolge künstlicher Verengung des Fluß" laufes vom Fluß verlassenen Teile des Bettes eines schiffbaren oder flößbaren: Flusses fallen nicht den Uferanliegern, sondern dein Staate zu,
 Aktenzeichens V ZB 179/56 •' Urteil des BGH vom 2U Mai 1958
LG- Kleve OLG Düsseldorf
' v ZR 179/56
Verkündet am 21. Mai 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäl' bestelle
I m II a men des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenver-waltung) gesetzlich vertreten durch den Bundesverkehrsminister ? dieser vertreten durch die Wasser- und Schifffahrt sdirekti on in Duisburg-Ruhrort, Rheinstahlhausj
 Beklagten,/ Berufungsklägerin und R e v 1. s i o n s k 1 ä g e r in,
-: Prozeßbevo1Imächtigterg Rechtsanwalt
g e g e n
die' :Gutsbesitzerin Witwe Margarete Sf
 xflHHHP vflBP bei
 geborene
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof <> Dr,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Diu Tasche und der Bundesrichber Dr.: Augustin, Schuster, Df. llroixag und Dm Matrern
 für Recht erkannt?
Auf die Revision:der Beklagten wird das 111 Urteil des 9.1 Zivilsenats:; des Oberlandesge- ' . richrs in Düsseldorf vom 13 ■> Juni . 1956 aufgehoben. Dio Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung ;an das Berufungsge-richt zurückvcrv.’iesen, dem auch die Entsehei-: dung über die 'Kosten des Revisionsverfährens: übertiagen/lwird o v
Von Rechts: wegen.
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Tatbestands
. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundszücke in die auf dem Banndeich des linken Rheinufers zu dem Strom zu liegen« Der Rhein macht hier eine starke Biegung und hatte bis Anfang des 19° Jahrhunderts einen Abbruch des Landes in einer Tiefe von etwa 60 m landwärts- her-;	■
beigeführt; so daß die Grundstücke der Klägerin damals unmittelbar am Pluß lagen« Während der folgenden Jahrzehnte wurden umfangreiche Wasserschutzmaßnahmen getroffen?
1821 wurde am Blauen Stein,:.etwa 500 m .stromaufwärts' von der oberen Grenze der Grundflächen der Klägerin, eine Verlandungskribbe5 in der folgenden Zeit Leinpfadkribbe genannt, errichtet, und später auf 241 m verlängert« 1839 erbaute man etwa 600 m stromabwärts von der unteren Grenze der genannten Parzellen der Klägerin die Beckmannskribbeo 1850/54 wurde vom Kopf der Leinpfadkribbe aus stromaufwärts ein 1075 m langer Soimnerieinpfa'd in den Fluß lauf hinein .errichtet5 der Leinpfad war 6,30 m breit und + 3,90 m Reeser. Pegel hoch. Er wurde 1858 um rund 1400 m' stromabwärts bis zur Beckmannskribbe als■Parallelwerk weitergeführt; er lief auch vor:den Grundstücken ; der Klägerin vorbei. Gleichzeitig wurden; ‘zwei we itere Traversen. (Buhnen) zw is chen den genannten Krieben zu dem Parallelwerk angeschlossen? die Teüschlüsenkribbe, ■( von defi Grundstücken der Klägerin aus) und die Wertherkribbe, weiter stromabwärts 5 Diese Wasserbauten führten dazu, daß in den Buhnenfeldern die:großen Tiefen allmählich verlandeten.. Da sie. aber immer.: noch unter.Hochwasser litten, wurden das Parallel werk sowie die Beckmannskribbe, Ter-sehlüsenkribbe und Wertherkribbe 1880/89 auf t- 3 m Reeser Pegel erhöht; das Para!leiwerk erhielt dabei eine Breite von .5 oi. Schließlich wurde 1882 hart oberhalb der Grundstücke der Klägerin eine neue Traverse zwischen Pa.ra.llel-
 
werk und Banndeicli eingelegt und später vom Leinpfad ans 5 Krillen in den Strom weiter vorgetrieben.
Inzwischen ist die Fläche zwischen dem .Parallelwerk und dem alten Rheinufer nahezu vollständig verlandet, auch stromwärts. hat sich durch die zuletzt erwähnten ; 5 Krib'ben. Land vor dem Leinpfad angesetzt, so daß sich die Uferlinie noch über -den Leinpfad hinaus in den Strom vorgeschoben hat,
nDie Klägerin ist. der Auffassung, auf (Jrund der Vorschriften des Code civiF und des preußischen Wassergeset-uses sei; sie,Eigentümerin dieser Grundflächen geworden,
■die sich zv;ischen ihren Grundstücken, den früheren Ufer-
■	gruhdstücken,' -und dem Leinpfad gebildet haben, zu dem mindesten stehe llir ein Vorpachtrecht an diesen Grundflächen zübg
:	Die	Klägerin hat beantragt? '
■ y fe'stsus teilen,' daß. sie Eigentümerin der. vor V; den Parzellen Gemarkung Ygggß Hr* 572/342, k:	739/351, 682/22, 683/22, 875/23, 684/23 und
876/23 bis'zu dem jetzigen..Rheinufer gelegenen Grund f Lüchen ( Anlandungen) geworden sei, "hilfsweiser die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin' dieim Hauptantrag erwähnten
: V ^	:	"	.	i	0	.	..	'	;	.
;; Grundstücksflächen zur Grasnutzung pachtwei-
. se zu. überlassen,
■	;	**-.■/.	“ g	;r	t
■.. •;	/.o •. k ■ ■ -k • ■ ", '. . v "1	.7	.
Di e Beklagte hat um Klagabweisung gebetene Sie hat aüsgeführtr Das. Parallelv/crk habe den höchsten normalen Wasserst and. für vp^jp; überragt o Dadurch habe sich die Uferlinie stromwärts; verlegt, die Grundstücke der Klägerin
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hätten die Eigenschaft, verloren, Vmliegergrundstücke zu sein».Zwar seien sie noch Anlieger der durch das Parallel-werk vom Strom abgeschnittenen Wasserfläche. geblieben»
Die Anlandungen, die ..eine folge des Strombauwerkes gewesen seien, hätten sich aber, an der dieser Wasserfläche zugewandten Seite des Parallelwerkes gebildet und hätten sich von da allmählich an das ehemalige Flußufer und damit an die Grundstücke der Klägerin herangeschoben- Überdies könne die Klägerin das Land nicht in Anspruch nehmen, weil zwischen ihren Grundstücken und den Anlandungsflächen die Pisley, ein Wasserlauf dritter Ordnung, entlangfließe»
Das Landgericht'' hat dem'Haptuntrag der Klage 'stattge-gebejio Die Berufung der Beklagten hatte. keinen. Erfolg» Das
 Berufungsgericht hat lediglich den Urieilssatz des Landgerichts ergänzt, indem es die Grenzen des Eigentums der Klägerin näher festgelegt hatv .
■Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurüclcweisimg der Revision^- :
Ehtscheidmigsgründes
 Zutreffend;Igelit das Berufungsgericht bei seinen Darlegungen davon aus, daß die Vorgänge während der Zeitspanne vongI8O4 bis 30» April 1914 nach dem Rechte des in dem linksrheinischen Gebiet geltenden Code civil.zu beurteilen : sind, . da; durcli Art« 7 des französischen Gesetzes vom 21 »
März 1804 entgegenstehendes bisheriges.Landesrecht aufgehoben worden V;ar( OLG Köln Rhein Arch 73, I, 97., 98) , Vom U Mai 1914
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an sind die Vorschriften des preußischen Wassergesetzes (PrWassG) vom 7„ April 1913 maßgebend. Von dein zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch wird die.Beurteilung des Sachverhalts nicht berührt. Denn in Art, 65 EGBGB, Art, 89 Ihr 2 PrAGBGB werden die bisher zeltenden Vorschriften aufrechterhalten,, Sie sind, wie be-merkt, erst durch d.as preußische Wassergesetz vom Jahre 1913 aufgehoben worden,, Dieses Gesetz hat andererseits an dem Erwerb von Eigentum, der vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat, nichts geändert,; Mit Recht - und insoweit- trägt auch die Revision keine Bedenken vor - hat da,s Berufungsgericht daher geprüft, ob nach dem Gode civil die Klägerin. bzw<> deren Rechtsvorgänger Eigentum an den angelandeten Plächen erworben haben.
Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht alsdann dar, daß nach dem Recht des Gode civil für den Rechtsbegriff des Flusses der höchste gewöhnliche Wasserstand maßgebend war. Was Fluß, was Ufer und was Insel ist, läßt sich durch einen Geländeschnitt in der Höhe des Wasserstandes ermitteln,, Was bei diesem Wasserstand nicht mehr im Strömungszusammenhang mit dem Flusse steht, ist nicht mehr Teil des Wasserlaufes„ Mit diesen Ausführungen folgt das Berufungsgericht der in Rechtsprechung.'.und Reciitslehre. herrschenden Meinung (RGZ 87, 265 OLG Köln RheinAi*ch 97 I lOipRG Gru.ch.57? 1181) Vom Boden dieser Auffassung aus hat das Berufungsgericht das Eigentum der Klägerin an den angelandeten Flä.chen bejahte Es führt dabei auss
 Bau Gelände zwischen Leinpfadkribbe, Beckmannskribbe, Parallelwerk und damaligem linken.Rheinufer sei spätestens durch die Wasserbauten der Jahre 1880/82 aus dem'. Rheinstrom
 ausges:chieden, da nunmehr alle Bauwerke um etwa 1,10 m die Linie des maßgebenden höchsten gewöhnlichen Wasserstandes
 überragten,, Vorher hätten sieb, so führt das Berufungsge-.: riclrfc weiter aus* an den •Wasserbauv/erken noch keine Anlandungen angesetzt, die über diesen Wasserstand hinausreichten,, Das in den Buhnenflächen verbliebene Wasser .habe bei dem maßgebenden Wasserstand mit dem Rheinstrom keinen .S trömungsZusammenhang mehr gehabt» Die in den Traversen eingebauten Düker lägen mit der unteren Sohle über dem genannten Wasserstand» Bei dieser Sachlage scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar eine Anwendung des Art» 556 Code civil aus $ die Grundstücke der Klägerin s. bisher Ufergründetüc.k'e/.'lägen seit 1880/82 nicht mehr. an einem Wasserlauf„baß die Anfeindungen durch Strombau-, mäßnalira'en veranlaßÜ.und;'gefördert'. worden seien, hätte allerdings die Anwendung dieser .Vorschrift nicht verhinderte Das Berufungsgericht entnimmt aber 'der -'gesamten Regelung des Wasserrechts: im Code civil ein Akzessionsprin-'. zxpj das. hier anzuwenden sei» Dieses. Prinzip knüpfe an die üf ergrundstücke -und deren Eig.en.tura> nicht an da-s Recht am PIußlauf und Flußbett an»' Das Berufungsgericht kommt da-' her zur Schlußfolgerung* die streitigen Plächen seien Eigentum der Uferanlieger geworden * als sie durch den voll-ständigen Abschluß vom Rhein infolge:der Uferbauten 1858 oder '.1880/82 'aus dem .Flußbett aus schieden» Freilich seien die streitigen Flächen noch von Wasser bedeckt gewesen»:
Bs handle sich aber nicht um Anspülungen* sondern um eine: andere Folgerung aus dem Akzessionsprinz.ip für den Fall des Ausscheidens aus '•fließendem Wasser».' Anländungen 'brauchten auch nicht durchweg aus festem Iiaiid zu bestehen» Wie sich später die Verhältnisse zwischen IWasser . und Land .geändert■hätten,fsei ebensowenig erheblich wie die Tatsache * daß früher, die." Pisley in den Rhein mündete»
 
Diese Ausführungen'sind, wie die Revision zutreffend rügt/ nicht frei von Rechtsirrturn.
i„ Dem .Berufungsgericht;ist allerdings zu folgen, wenn es: die Anwendung; des Art5*36 Code civil auf den vorliegenden, Sachverhalt abgelehnt hat * Hach .dieser. Bestimmung ge-hören Anlandungen, die 'sich nach und nach unmerlclich an ^Grundstücken, welche an einen Fluß angrenzen, bilden (allu-vion) ,■■'den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, ohne Rücksicht darauf, ob -'es/sich um schiffbare oder flößbare
■	Flüsse: handelt oder nicht... Diese Vorschrift mußte hei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts außer Betracht 'bleiben,'■■■■ weil danach das Parallelwerlc seit seiner Errichtung den höchsten gewöhnlichen Wassers fand überragt». Es unterbrach den' Strömmigszusaramenhang der abgetrennten Wasserflächen mit dem Rheinstrora und wurde selbst zu dem üfergründ-stück» Das seit 1880/82 "sich bildende land* zwischen dem Parallelwerk und den Grundstücken der Klägerin hat sich .mithin nicht an einen Rlußlaiif angesetzt, sondern in einem
 abgetrennten ehemaligen Flußbett/ In einem solchen Pall liegt keine-• Anlandung vor. (vgl» PrOVG 78 S, 7/3/ RGZ 54 >
52)
2o: Das Berufungsgericht hat das Eigentum an diesen Flächen der Klägerin zugesprochen,'weil hach seiner Ansicht .... die Regeln liier anzuwendon' sind, '.welche für'den Pall der fkünstlichen Verlegung eines ,Flußbettes, gelten» Unbegründet ist: daher der >:Sinv;and /er ^Revision'/ das :B cruf ungs gcricht habe
■	übersehen, daß si.ch;;bei’- dor Alluvion das Zuv/achsrecht • der /Uferanlieger auf' das '17c^uland, beziehe, niemals aber auf TJasser-:flächen»:ira Zeitpunkt der:AbSchließung der Buhnenfelder, .riamlich.nach: Fertigstellung: der Wasserbauten der Jahre
1880/82/ sei aber eine Anlandung -noch gar nicht vorhanden gewesenDie Revision verkennt,, daß sich das Akzessionsrecht der Anlieger nach Auffassung des Berufungsgerichts : auf., die. noch von Wasser überdeckten Flächen.des. ehemaligen Flußbettes erstreckt„;Die späteren Verlandungsflachen teilen nach Meinung des Berufungsgerichts das rechtliche Schicksal des ehemaligen Flußbettes». Vom Standpunkte des .Berufungsgerichtes ' aus . war es freilich nicht-' geboten,
..darauf hinzuweisen, daß eine Anlandung nicht restlos aus : land zu bestehen : brauche, sie könne auch aus WassereuiSammlungen bestehen,, Dabei wird zudem verkannt:, daß immerhin Landflächen vorhanden sein müssen, die solche Wasserstellen au einem Ganzen zusammenfassen (RG-Z 80, 391) «
/Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Wasserrecht des Code civil werde von dem Akzessionsgrundsatz beherrscht, ist.bereits vom Reichsgericht ( JYA 191/, 799 ff), vertreten wordene Es hat dort für den Fall der künstlichen Verlegung eines nicht schiffbaren Flusses angenommen, daß das verlassene Flußbett den Uferanliegern gehöre»Nach seiner Meinung spielt es keine Rolle, ob die Verlegung des bisherigen Strombettes auf natürliche: ‘Weise ( etwa durch Bildung von Sondbän-,ken) 'oder durch künstliche Maßnahmen der .Strombauverwaltung herbeigeführt wurde» .Wo' aber durch künstliche.Uferschutzbauten. nur eine Verengung des Flußbettes, eintritt und das .Strombett nur teilweise verlassen wird,: ist eine entsprechende Anwendung.des Akzessionsgrundsatzes auch hinsichtlich der vom Flusse freigev/prdenen. Flachen :als zulässig erachtet worden (RG SeuffArch 71 Dr08l)» Es kann dahinstehen, ob rna.ii sich der Auffassung des Reichsgerichts für die von ihm entschiedenen Fälle anschließen und damit ein allgemeines Akzessiohsrecht derUferanlieger hinsichtlich des vom Fluß
 
verlassenen Bettes Bejahen kann? deshalb braucht
 aucb auf
 die Bedenken der Revision gegen diese Rechtsanwendung nicht im einseinen eingegangen zu. werden.. Denn jener Akzessions-gnmdsatz wirkt sich nach dem Rechte des Code civil jedenfalls nicht. zugunsten der Uferanlieger aus., wenn es sich
 um schiffbare oder flößbare Strome handelt» Hier fällt das vom Fluß verlassene Bett dem Staate zu, weil das Flußbett schon bisher domaine public'war und sich durch die Veränderung des Flußlaufes sum Eigentum des Staates wandelt : ( Zachariä/Crome, Handbuch des. französischen-Zivilrechts,
'S.» Auflo. Bdi 1 S= .304, Fußnote 6 und So 576, Fußnote 21 mit RechtsprechungsnachweisCretschmar, Bas Rheinische Zivilrecht in seiner heutigen Gestalt, 1892, S„ 89 Anm, •• zu Arte 563 Code civil? Stabei, Institutionen des französischen Zivilrechts, 3» Auflo S. 145)o Laurent, Principes de Lroit Civil Francais, 3.-Aufl.., . 1878,' Bd. 6, So 391 ff führt hierzu aus, daß schon das vor dem Code civil geltende französische Zivilrecht das Bett eines schiffbaren oder flößbaren Flusses dem König<zuwies, wenn"der Strom sich einen andern Lauf bahnte» Auch dies sei ein Fall des Alcz.es-sionsrechtSo Der Code civil habe von dieser Regelung nur eine Ausnahme gemacht, die in Arte 563 Code civil ihren -gesetzlichen- Niederschlag gefunden habex Wenn durch die Veränderung des Flußlaufes Grundeigentümer ihren Grund und Boden verlieren, dürfen sie sich schadlos halten, indem sie das verlassene Flußbett beanspruchen.können, einerlei, loh;es sich um.einen schiffbaren oder flößbaren Strom handelt oder nicht; Bas geschehefahrt Laurent fort, aus Gründen der Billigkeit? es sei verständlich, wenn der Staat aus solchen Erwägungen sein;Eigentum aufgebe„ Laurent läßt aber keinen'Zweifel darüber, daß grundsätzlich dem Staat das Flußbett gehört, wenn ein schiffbarer oder flößbarer Strom seinen
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Lauf ändert». Er weist ferner daraufhin? daß der Ausnahme^ fall des Art» 563 Code civil nach der Rechtsprechung dann, nicht eintrete, wenn die Veränderung des Flußlaufes durch .künstliche Maßnahmen herbei geführt. wurde.- .(vgl, ..hierzu Schenkels Das badische Wasserrecht, . 2' Auf 1 „, 1902? S» 199 Anm0 2), Zutreffend hat bei dieser Sachlage das Rheinische Obertribunal ( RheinArch Bd» '56 I 93) die Auffassung vertreten? der in Art» 563 Code civil gewährte Ausgleich baue gerade auf der Grundlage auf? daß der Staat in der Regel Eigentümer des verlassenen oder ausgetrockneten Bettes eines, schiffbaren oder flößbaren Flusses werde» Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand? daß der. französische Gesetzgeber durch Gesetz vom 8» April 1898 durch Abänderung des Art» 563 Code civil den Flußanliegern das Recht einräumte. j sich die Grundflächen des verlassenen Bettes eines » schiffbaren oder flößbaren Flusses käuflich zu erwerben» Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft? wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig.wäre? wonach den Uferanliegern kraft Airzessionsrechtes das verlassene Flußbett zufalle»
; Das Berufungsgericht, verkennt die rechtlichen Zusammenhänge? wenn es zwischen schiffbaren oder flößbaren Flüssen und solchen, die diese Eigenschaft nicht haben? keinen Unterschied machen will. Es meint? die typische Folge des An.wa.ch-s ungerecht s, das An land ungsr c clit ? kenne diese Unterscheidung ebensowenig wie’ der mehrfach erwähnte Artikel 563 Code civil» Die schiffbaren.oder flößbaren.Flüsse sind indes nach französischer Rechtsauffassuug öffentliches :Eigentum (domaine public)? die übrigen Flüsse stehen zwar im Gemeingebrauch aller? gehören aber nach einer weitverbreiteten Meinung niemand (RGZ 1.2, . 340) » Verläßt ein
 schiffbarer oder flößbarer Fluß sein Bett;, so hat das allgemeine Aks e s si onsprinzip zur Folge, daß sich das domaine public in ein. Eigentumsrecht, des Staates wandelt, nicht aber in Eigentum der Uferanlieger. Bei nicht schiffbaren oder flößbaren Strömen mag das Ales essionsrecht' ein Anwachsungsrecht, der Uferanlieger herbeiführen, da da.s Flußbett bisher herrenlos war. Hierüber braucht im .yprliegenden Falle nicht entschieden zu,werden« Der Hinweis des Berufungsgerichts auf Art. 563 Code civil versagt , weil es sich hier um 'eine'Ausnahraevorschrift handelt, dieeine Billigkeitsregelung -Vorsicht... Wenn schließlich das Anlandungsrecht (Art. 556 Code civil) den be-■ zeichneten: Unterschied, nicht kennt, so sind dafür besondere Gründe maßgebend. Die Anlandung wird den .Anliegern zugesprochen als Ausgleich dafür, daß der Fluß — sei er nun schiffbar, flößbar oder nicht - dauernde in der Lage ist, feile dieser Ufergrundstücke abzuschweipien, Der Zuwachs findet -.am Uf ergründ stück statt?, das Anlandungs-’recht bezieht sich1aber nicht auf das Flußbett, Hat aber der Fluß seinen lauf verlassen, so besteht nicht mehr
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die Gefahr der Abschwemmung, Es fehlt sonach, auch an einem inneren Grunds, den Flußanliegern das verlassene Flußbett zukommen zu lassen.
Wenn das Berufungsgericht sich schließlich auf Entscheidungen deutscher Gerichte zu dem Gemeinen Rechte bezieht, so darf nicht übersehen werden, daß das französische Recht das Wasserrecht in. besonderer Weise gestaltet, hat„'.Immerhin sei darauf.hingewiesen,, daß die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1915, 799 ff 'einen .nicht .schiffbaren Fluß betraf und daß das Oberlandesgericht Celle (SeuffArch 70 Hr , 2) es ausdrücklich dahingestellt ließ, 'wie nach Gemeinen
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Recht 'zu urteilen 'gewesen, wäre, wenn es sich um einen schiffbaren Fluß gehandelt hätte»
Wendet man diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt an, so ergibt sich folgendest
 Las parallelwerk überragte den höchsten: gewöhnlichen 1 t Wasserstand spätestens seit den Jahren ;l S80/82> Es hob dadurch, den Strömungszusaramenhang zwischen Rhein und den ab-k getrennten Buhnenfeldern auf,' verengte also das bisherige . Strombetto Der Rhein fließt seitdem nicht mehr in, sondern neben diesen ehemaligen Flußbetteilen» Diese hörten auf,
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dem ^Gemeingebrauch zu dienen, wie dies bei Benutzung; des schiffbaren.Flusses eigentümlich istc;Das in dieser Weise ausgeschiedene Flußbett ist seitdem nicht mehr domaine public, sondern kraft jenes Akzessionsrechts Eigentum des Staates». Den Rechtsvorgängern der Klägerin wuchs jedenfalls das Eigentum an diesen .Flächen nicht zu»
f Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung ist, wann das Flußbett nach Versickern des stehenden Wassers und der Verlandung, der vom Hochwasser mitgeführten Schlammassen in Erscheinung trat» Der auf das ehemalige Flußbett sich absetzende Schlamm wurde Bestandteil des Bettes» Als das Flußbett in der dadurch herb e i go führ1en' Gestaltung schließlich als Erdoberfläche hervor trat, 'nachdem..es. ini wesentlichen vom Wasser verlassen war, war es Eigentum des Staates» An diesem Ergebnis hat das preußische Wassergesetz, wie eingangs erwähnt, nichts, geänderte Überdies bestimmt; es in § 14 selbst., daß sich das Eigentum hinsichtlich trockengelegter Flußbettflächen, nicht ändert, wenn das Bett eines Wasserlaufes vom "Wasser verlassen wird,
 Der ffasserlauf der Pisley hat nach den Feststellungen ,des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung .des'Sachverhaltes keine Bedeutung, Die Pisley floß früher nicht vor den Grundstücken der Klägerin vorbei., fjje hat durch die Verlandung der Buhnenfelder die Möglichkeit verloren, wie ehedem durch einen Durchlaß im Banndeich unmittelbar in den Rhein und später in das in denfBuhnenfeldern.stehende Wasser zu münden-Wenn sie jetzt sich in dem verlandeten Gebiet einen neuen lauf gesucht hat, so hat dies auf den inzwischen eingetretenen Eigentumserwerb an diesen Flächen keinen Einfluß!
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Der Klägerin stehen demnach lediglich jene Anlandun-gen zu, die sich bis zu dem Abschluß der Wasserbauten 1880/82 an ihren Ufergrunds tücken bereits angesetzt hatten. Die Beklagte hat als Grenze die sog. 1858er Uferlinie anerkannt. hach den Urteilsfeststellungen (EU S. 22 unten,
 S, 23 oben) haben sich möglicherweise seit 1858 bis 1882 die Anlandungen fortgesetzt, wenn auch in geringem Maße* Genaue Feststellungen sind jedoch nicht getroffen,worden. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus bestand hierzu kein Anlaß. Es wird Aufgabe der neuen Berufungsverhand-lung sein, hierüber Klarheit zu schaffen, soweit sich nicht Einigkeit der Parteien über die Abgrenzung erzielen , läßt.
Zu dem offensichtlich auf § 1,41 Abs. 5 WG gestützten Hilfsantrag der Klägerin braucht keine Stellung genommen -zu werden, da der.Hauptantrag noch nicht abschließend verbeschieden i st,
11: 3. Die Verfahrensrügen der Revision sind für den Fall erhoben,;daß nicht schon die Sachrüge durchgreift. Sie be-
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dürfen daher keiner Erörterung, Die Revision hat in diesem Zusammenhang aber behauptete, das Berufungsgericht habe den,Rechtsbegriff des höchsten gewöhnlichen
 Wasserstandes verkannt und habe aus.,!.diesem' Grund’e unzutreffende Eeststellungeii zur Grundlage der rechtlichen
 Würdigung gemacht,, Dieser Einwand ist für die rechtliche rNachprüfung; des angef ochtenen Urteils beachtlich;, er ist aber nicht begründete
 Bas Berufungsgericht führt zur Erläuterung dieses Begriffes das Urteil des Reichsgerichts Gruchot 57, 1181 ah? hier wird dieser Begriff eingehend beschrieben«. Es muß ihm daher bekannt gewesen sein -weil dies in jenem Urteil dargelegt wird-, daß die Hochwasser,, die bei den jährlichen Scbneeschmelzen während bestimmter Zeiträume aufzutreten pflegen, einen ungewöhnlichen, abnorm hohen Wasserstand dar stellen, -.Wenn das .Berufungsgericht bemerkt,
 auf die Verhältnisse
 bei ’’Hochwasser1*
komme
 es nicht an,
 so muß dies
 demnach dahin verstanden werden,
 daß die bei
 einer Überschwemmung infolge besonderer Ereignisse auftretenden Hochwasser für die Festlegung des höchsten gewöhnlichen. Wasserstandes nicht zu berücksichtigen seien»
Der Begriff ist auch' dort {nicht verkannt;,-'.-Wo das Berufungsgericht feststellt, daß der StrömungsZusammenhang durch das parallelwerk aufgehoben wurde» Hur bei "Hochwasser” könnennach den Urteilsfeststellungen dip Flußwasser durch den Rückstau mittels der in den Traversen eingebauten Düker in die Buhnenfelder einUnd ausströmen»
Auch hier muß unter Hochwasser jener Zustand verstanden werden, bei dem der Fluß aus einem besonderen Anlaß von
 seinen Ufern tritt und das anschließende
 kurzer ..Dauer aus Gel and e ülo e r f lu t e t „
Nach alledem ist dem Hilfsantrag der Revision sta zugeben und-unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das rufungsgericht surückz.uverv/eisen.
])r. Tasche	Dr«	Augustin	Schuster
 Dr« Freitag
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