Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 179/02
19. September 2002 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch den Beklagtenvertreter mit dem Schreiben vom 14. August 2002 nicht wirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme des Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Prozeß bevollmächtigten erklärt werden (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2001, VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581). Sie kann nicht vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden, weil das Gesetz dies nicht vorsieht, so daß das Schreiben der Partei vom 14. August 2002 für eine wirksame Aufnahme nicht ausreicht.
Ist das Verfahren aber noch unterbrochen, so hat die Revisionsbegründungsfrist noch nicht von neuem zu laufen begonnen. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist ist daher gegenstandslos.
Wenzel
Gaier
Krüger
Schmidt-Räntsch
Klein