Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1972 haben der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten das in Gemarkung sHHüHPFlurflP, Flurstück 231 gelegene Grundstück zu dem Preis von 45 000 DM gekauft. Die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt hat, der Beklagte befinde sich hinsichtlich der Rückübereignung des Grundstücks in Annahmeverzug, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat der vom Kläger erklärten Wandlung des Kaufvertrages den Erfolg versagt, weil etwaige SachmängelansprUche der Käufer bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien. Zur Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Einrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erhoben. In der mündlichen Verhandlung sei die Frage der Verjährung erörtert worden, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht auf die Vereinbarung über die Nichterhebung der Einrede hingewiesen. Verhandlung keine Erklärung abgab, konnte ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, da ihm "zur Stellungnahme auf die Einrede der Verjährung" ausdrücklich ein Schrift-satznachlaß eingeräumt worden ist. In dem innerhalb der Frist eingereichten Schriftsatz hat der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zur Verjährungseinrede des Beklagten eine Erklärung abgegeben. Venn der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz dann erklärt, weitere Ausführungen zur Verjährungseinrede erübrigten sich, so hat der Kläger sich damit den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht. Gegenüber der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verjährungseinrede war daher vom Kläger in prozessual zulässiger Weise vorgetragen, die Nichterhebung der Verjährungseinrede stehe angesichts der von den Parteien getroffenen und dem Gericht schon bekanntgegebenen Vereinbarung außer Streit. Es liegt folglich ein gegenüber der Verjährungseinrede des Beklagten erheblicher Sach-vortrag des Klägers vor, der vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung als unzulässig verworfen hat, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Der Bundesgerichtshof hat die schriftliche Begründung der Anschlußberufung dann ausnahmsweise für entbehrlich gehalten» wenn sich die Anschließung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (vgl. Die rechtsfehlerhafte Behandlung der Verjährungs einrede durch das Berufungsgericht führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit über die Berufung entschieden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 178/76 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1977 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschiftMtelle in dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Helmut Straße LI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Günter Straße » Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1977 durch die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1976 aufgehoben, soweit über die Berufung entschieden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom 21. Juli 1972 haben der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten das in Gemarkung sHHüHPFlurflP, Flurstück 231 gelegene Grundstück zu dem Preis von 45 000 DM gekauft. Der Kaufpreis ist von den Beklagten entrichtet. Der Kläger und seine Ehefrau sind als Eigentümer des Grundstücks zu je 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und außerdem die Wandlung wegen eines Sachmangels erklärt. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger, dem seine Ehefrau alle etwaigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung von Nebenkosten abgetreten hat, vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45 OOO DM und Erstattung der Grunderwerbskosten in Höhe von 467,88 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt hat, der Beklagte befinde sich hinsichtlich der Rückübereignung des Grundstücks in Annahmeverzug, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Soweit das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung verneint hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Insoweit wird auch von der Revision keine Rüge erhoben. II. Das Berufungsgericht hat der vom Kläger erklärten Wandlung des Kaufvertrages den Erfolg versagt, weil etwaige SachmängelansprUche der Käufer bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien. Zur Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Einrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erhoben. Die von dem Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich abgegebene Erklärung, er halte die Einrede der Verjährung nicht aufrecht, weil die Parteien vor Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart hätten, der Beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen, gebe dem Berufungsgericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. In der mündlichen Verhandlung sei die Frage der Verjährung erörtert worden, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht auf die Vereinbarung über die Nichterhebung der Einrede hingewiesen. Der Kläger sei auch in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz nicht auf diese Vereinbarung eingegangen. Den hiergegen vorgebrachten Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Berufungsurteil durfte nicht den vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsanspruch als verjährt ansehen. Zwar hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Einrede der Verjährung erhoben. Daß der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung abgab, konnte ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, da ihm "zur Stellungnahme auf die Einrede der Verjährung" ausdrücklich ein Schrift-satznachlaß eingeräumt worden ist. In dem innerhalb der Frist eingereichten Schriftsatz hat der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zur Verjährungseinrede des Beklagten eine Erklärung abgegeben. Im Schriftsatz vom 6. Oktober 1976 heißt es zu Beginn wörtlich: "Der Beklagte" hat "mit Schriftsatz vom 1.10.76 die im Termin vom 27.9. erhobene Einrede der Verjährung wieder zurückgezogen, so daß sich für den Kläger weitere Ausführungen zu diesem Komplex erübrigen." In dem Schriftsatz vom 1. Oktober 1976 hatte der Beklagte ausdrücklich auf die getroffene Vereinbarung betreffend die Nichterhebung der Verjährungseinrede hingewiesen. Venn der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz dann erklärt, weitere Ausführungen zur Verjährungseinrede erübrigten sich, so hat der Kläger sich damit den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht. Gegenüber der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verjährungseinrede war daher vom Kläger in prozessual zulässiger Weise vorgetragen, die Nichterhebung der Verjährungseinrede stehe angesichts der von den Parteien getroffenen und dem Gericht schon bekanntgegebenen Vereinbarung außer Streit. Es liegt folglich ein gegenüber der Verjährungseinrede des Beklagten erheblicher Sach-vortrag des Klägers vor, der vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist. III. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger eingelegte Anschlußberufung als unzulässig verworfen hat, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 14. Juni 1976 neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten "im Hinblick auf § 756 ZPO" zusätzlich den Antrag gestellt "festzustellen, daß der Beklagte sich hinsichtlich der Rückübertragung der Parzelle Gemarkung Schlebusch ... in Annahmeverzug befindet." Eine Begründung für diesen Antrag ist in dem Schriftsatz vom 14. Juni 1976, der im übrigen nur die Stellungnahme zur "gegnerischen Berufungsbegründung" enthält, nicht erfolgt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 1976 enthalte eine Anschlußberufung, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH LM ZPO § 522 a Nr. 2 * NJW 1954, 226). Nach § 522 a Abs. 2 und 3 ZPO ist die Anschlußberufung in der Anschlußschrift in einer dem § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Form zu begründen. Dieser Anforderung wird die vorliegende Anschlußberufung nicht gerecht. Die schriftliche Begründung konnte auch nicht ausnahmsweise entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die schriftliche Begründung der Anschlußberufung dann ausnahmsweise für entbehrlich gehalten» wenn sich die Anschließung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (vgl. LM ZPO § 522 a Nr. 4 = NJW 1954, 600; LM ZPO § 522 a Nr. 5). Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß eine derartige Erörterung zwischen den Parteien in Bezug auf das Anschlußbegehren stattgefunden hat. Die Anschlußberufung entbehrte daher der schriftlichen Begründung, sie war folglich unzulässig. IV. Die rechtsfehlerhafte Behandlung der Verjährungs einrede durch das Berufungsgericht führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit über die Berufung entschieden ist. Die nunmehr notwendige Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Wandlungsanspruches setzt eine weitere tatrichterliche WUr digung voraus. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Offterdinger von der Mühlen Linden Vogt Dr. Eckstein