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BGH · V ZR 178/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 178/72

Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bemißt sich auch dann nur nach den (nach Rechtsmitteleinlegung, aber während der Begründungsfrist gestellten) Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer Zurückbleiben und das Rechtsmittel alsbald danach zurückgenommen wird, und zwar auch wenn dadurch die Rechtsmittel-summe unterschritten wird. Mit der Klage begehrte die Klägerin Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses von 0,20 DM auf 2,— DM je qm und Jahr. Juli 1973 verlängerten Revisionsbegründungsfrist hat sie (zur Begründung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO) die Absicht erklärt, die Revision zurückzunehmen und aus Gründen der Kostenersparnis auf einen möglichst geringen Betrag zu gegenstände auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfriet Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl. Nach Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes soll eine solche Einschränkung des Rechtsmittelbegehrens gegenüber der Beschwer sich auch kostenrechtlich dahin auswirken, daß für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der geringere Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend ist. Aus diesem Zweck des Änderungsgesetzes von 1957 leitet die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlande sgerichte und im Schrifttum ab, daß es gemäß § 11 Abs. 2 GKG n.P. für die Bemessung des Kostenwerts allein auf die vom Rechtsmittelkläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Anträge auch dann ankommt, wenn bei einem zunächst ohne Anträge eingelegten Rechtsmittel aus Kostenersparaisgründen ein hinter der Beschwer zurückbleibender Antrag eingereicht und das Rechtsmittel dann zurückgenommen wird (OLG Düsseldorf, NJW 1962, 258 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung NJW I960, 1627; OLG Celle, NJW 1964, 359, 360; OLG Hamburg, MDR 1964, Diese Senkung des Kostenwerts gegenüber dem Beschwerdewert tritt ein ohne Rücksicht darauf, was der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragsbeschränkung bezweckt. Der Bemessung des Kostenwerts nur nach den Anträgen und nicht nach einer höheren Beschwer steht also nicht entgegen, daß der Rechtsmittelkläger mit seiner AntragsStellung im konkreten Fall in erster Linie oder ausschließlich beabsichtigt, die Kosten niedrig zu halten. Im letzteren Fall scheitert eine solche Kostensenkung im Weg der Senkung des Streitwerts auch nicht daran, daß die Rechtsmittelrücknahme bereits anderweit, nämlich durch Herabsetzung der Gebührenquote (§36 GKG), eine Kostensenkung bewirkt. Der jetzt beschließende Senat spricht einer derartigen Antragsbeschränkung streitwertermäßigende Wirkung auch nicht teilweise, nämlich insoweit ab, als die Senkung die Rechtsmittelsumme unterschreitet, so daß sie eine Senkung des Kostenwerts auf den geringsten die Rechtsmittelsumme übersteigenden Betrag (bei der Revision 25 001 DM) bewirken würde. Dem Änderungsgesetz von 1957 ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zielrichtung zu entnehmen, daß dem Rechtsmittelkläger in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlossen bleiben soll, durch unbeschränkte Antragsenkung eine dieser Senkung entsprechende Streitwertsenkung zu bewirken und dadurch die im Änderungsgesetz von 1957 vor« gesehene kostenmäßige Begünstigung voll auszunutzen.

Zitierte Normen: § 78a ZPO § 11 GKG
SenkungRechtsmittelklägerKlägerinBeschwerGKGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG § 11 (n.P.)
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bemißt sich auch dann nur nach den (nach Rechtsmitteleinlegung, aber während der Begründungsfrist gestellten) Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn sie hinter seiner Beschwer Zurückbleiben und das Rechtsmittel alsbald danach zurückgenommen wird, und zwar auch wenn dadurch die Rechtsmittel-summe unterschritten wird.
BGH, Beschl. v. 15. Mai 1974 - V ZR 178/72 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
t z» 176/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Katharina S{ itraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Siegfried B|
itraß
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
244,50 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 978 gm großen Grundstücks; der Beklagte hat daran ein Erbbaurecht. Mit der Klage begehrte die Klägerin Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses von 0,20 DM auf 2,— DM je qm und Jahr. Das Oberlandesgericht hat eine Erhöhung auf 0,80 DM je qm und Jahr zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen form-und fristgerecht Revision eingelegt, zunächst ohne Antragstellung. Während des Laufs der zuletzt bis 13. Juli 1973 verlängerten Revisionsbegründungsfrist hat sie (zur Begründung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO) die Absicht erklärt, die Revision zurückzunehmen und aus Gründen der Kostenersparnis auf einen möglichst geringen Betrag zu
 
be schränken, auch wenn dadurch die Revisions summe nicht mehr erreicht sei. Nach Bestellung eines Notanwalts hat sie durch diesen am 20. Juni 1973 den Antrag gestellt, anstelle des vom Berufungsgericht zuerkannten Erbbauzinses von 0,80 DM einen solchen von 0,81 DM je qm und Jahr zuzuerkennen, und am 29* Juni 1973 die Revision zurückgenommen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Revisionsstreitwert (25facher Jahreswert, § 11 Abs. 1 GKG, § 9 Satz 1 letzter Pall ZPO) nach dem Ermäßigungsantrag der Klägerin zu bemessen ist oder nicht. Im ersteren Pall beträgt er 0,01 DM x 978 (qm) x 25 (Jahre) =
244,50 DM, bei Zugrundelegung der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil (von begehrten 2,— DM zugesprochen 0,80 DM = 1,20 DM weniger) 1,20 DM x 918 x 25 29 340 DM (nicht 44 010 DM, wie der Beklagte unter Zugrundelegung des vollen Ausgangsbetrags der Klage von 1,80 DM meint).
II.
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 GKG in der Passung des Kostenänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861) bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, wenn solche innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht werden, andernfalls nach seiner Beschwer. Dadurch ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Beschwerde-
gegenstände auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfriet Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl.
 BGHZ 1, 205; 15, 39). Nach Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes soll eine solche Einschränkung des Rechtsmittelbegehrens gegenüber der Beschwer sich auch kostenrechtlich dahin auswirken, daß für die Gebührenberechnung nicht der Wert der Beschwer, sondern nur der geringere Wert des Rechtsmittelbegehrens maßgebend ist. Aus diesem Zweck des Änderungsgesetzes von 1957 leitet die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlande sgerichte und im Schrifttum ab, daß es gemäß § 11 Abs. 2 GKG n.P. für die Bemessung des Kostenwerts allein auf die vom Rechtsmittelkläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Anträge auch dann ankommt, wenn bei einem zunächst ohne Anträge eingelegten Rechtsmittel aus Kostenersparaisgründen ein hinter der Beschwer zurückbleibender Antrag eingereicht und das Rechtsmittel dann zurückgenommen wird (OLG Düsseldorf, NJW 1962, 258 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung NJW I960, 1627; OLG Celle, NJW 1964, 359, 360; OLG Hamburg, MDR 1964,
314; OLG Hamm, MDR 1964, 931; Lauterbach, Kostengesetze 16. Aufl. § 11 GKG Anm. 4; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 3. Aufl. S. 116; Markl, GKG § 11 Anm. 4; Tschischgale, MDR 1962, 617; Schneider, Streitwert-ABC 2. Aufl. "Berufung”
Anm. 6; anders 0I£ Nürnberg, KostRspr § 11 GKG Nr. 16). Dem tritt der beschließende Senat bei.
 
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Diese Senkung des Kostenwerts gegenüber dem Beschwerdewert tritt ein ohne Rücksicht darauf, was der Rechtsmittelkläger mit seiner Antragsbeschränkung bezweckt. Der Bemessung des Kostenwerts nur nach den Anträgen und nicht nach einer höheren Beschwer steht also nicht entgegen, daß der Rechtsmittelkläger mit seiner AntragsStellung im konkreten Fall in erster Linie oder ausschließlich beabsichtigt, die Kosten niedrig zu halten. Entgegen steht auch nicht, daß er schon bei Antragstellung die Rücknahme des Rechtsmittels beabsichtigt und alsbald danach vomimmt. Im letzteren Fall scheitert eine solche Kostensenkung im Weg der Senkung des Streitwerts auch nicht daran, daß die Rechtsmittelrücknahme bereits anderweit, nämlich durch Herabsetzung der Gebührenquote (§36 GKG), eine Kostensenkung bewirkt.
Die Herabsetzung deB Kostenwerts auf den Wert der Rechtsmittelanträge gilt auch insoweit, als dadurch die Rechtsmittelsumme unterschritten wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Beschluß vom 5* Februar 1973 (III ZR 81/72, IM GKG § 11 Nr. 8) einem derartigen Rechtsmittelantrag und einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung die streitwertmäßige Beachtlichkeit abgesprochen. Dort handelte es sich jedoch um den Sonderfall, daß der Rechtsmittelkläger die Beschränkung der Revision damit begründete, die Parteien hätten sich verglichen, er könne daher die Revision nur hinsichtlich der dadurch auf ihn zukommenden Kostendifferenz durchführen. Aus dieser Entscheidung läßt sich kein
 allgemeiner Grundsatz des Inhalts ableiten, daß eine Antragsbeschränkung unter die Rechtsmittelsumme für die Bemessung des Kostenwerts unbeachtlich sei. Der jetzt beschließende Senat spricht einer derartigen Antragsbeschränkung streitwertermäßigende Wirkung auch nicht teilweise, nämlich insoweit ab, als die Senkung die Rechtsmittelsumme unterschreitet, so daß sie eine Senkung des Kostenwerts auf den geringsten die Rechtsmittelsumme übersteigenden Betrag (bei der Revision 25 001 DM) bewirken würde. Dem Änderungsgesetz von 1957 ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zielrichtung zu entnehmen, daß dem Rechtsmittelkläger in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlossen bleiben soll, durch unbeschränkte Antragsenkung eine dieser Senkung entsprechende Streitwertsenkung zu bewirken und dadurch die im Änderungsgesetz von 1957 vor« gesehene kostenmäßige Begünstigung voll auszunutzen.
 
Ob es Ausnahmefälle mißbräuchlicher Antrags Senkung gibt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, kann offen bleiben* Bas bloße Gebrauchmachen von vorteilhaften Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, wie im vorliegenden Pall, stellt keinen Mißbrauch dar.
Hill
 Mattem