Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandesgorichts Büsseldorf vom 20, Oktober 1967 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Bie Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23° Be-zember 1953 bei dem Regierungspräsidenten in BHHH für den Bau und Betrieb einer geplanten Gasfernleitung von nQch BflIHB-GfliHHPdie in der Gemarkung HflHP davon betroffenen Grundstücke im Wege des vereinfachten Enteignungsverfahrens mit einer be-schränkten persönlichen Bienstbarkeit zu belastenc Ber Antrag erstreckte sich auch auf das der klagenden Bun- das unweit des Verteilerkreises einen Soil der Bundesstraße 1 bildete* Die Beklagte beanspruchte das Recht, für ihre Ferngasleitung einen Grundstücksotreifen von 10 m Breite zu benutzen unter gleichzeitigem Verbot für den Grundstückseigentümer, innerhalb dieses Streifens Gebäude zu errichten oder sonstige Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand der Leitung gefährden konnten* Der Plan sah vor, daß die Leitung die Bundesstraße 1 auf eine Länge von 22 m kreuzte» Dem Antrag der Beklagten vorangegangen war ein Erlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr dos I-andes Nordrhein-Westfalen vom 11» November 1953? August 1961 erließ der Regierungspräsident den die neue Kreuzung betreffenden Planfeststellungsbescblußo Dieser sieht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem gleichen Inhalt vor, wie ihn die erv/ähnte Dienstbarkeit hatte» Durch die spätestens in Jahr 1961 begonnene anderv/eite Verlegung erhielt die Gasfernleitung auf einer Strecke von 1400 m einen anderen Verlauf.Der Regierungspräsident hob am 13» Januar 1965 den Planfeststellungsbeschluß vom 27» Januar 1954 und den Besitzeinweisungsbeschluß vom selben Q?ag, am 14. Zur Präge dc-r Anwendbarkeit des Gestattungsvertrags auf die Sk 638 beruft die Klägerin oich insbesondere darauf, daß - wie unstreitig ist - das Landes-straßenbauamt auf das Gesuch der Beklagten vom 11» Januar 1954 um die Genehmigung mehrerer Straßenkreuzungen - u»a* der Sk 638 - mit Schreiben von 19» Mars 1954 die Verlegung der Gasfernleitung ’'unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden besonderen Bedingungen” genehmigt sowie um Eintragung in das Leitungsverseichnis gebeten hatte» Darauf hatte die Beklagte - auch das ist unstreitig -den Eingang dieses Schreibens mit ihrem Schreiben vom 29o März 1954 bestätigt und die Beachtung der "im einzelnen aufgeführten Bedingungen für die Wiederinstandsetzung der aufgebrochenen Straßenflachen bei der Verlegung" zugesagt. Die Klägerin meint weiter, die Beklagte könne sich auf die im Enteignungsverfahren ausgesprochene Beschränkung des Grundeigentums und damit auf die Folgekostenregelung in § 1023 BGB nicht berufen, nachdem der Regierungspräsident die im Enteignungsverfahren ergangenen Beschlüsse aufgehoben habe. daß die Bundesstraße 1 (Sk 638) nach Maßgabe dieses Vertrags in Anspruch genommen werde« Die Klägerin habe aber nicht den ihr obliegenden Beweis für eine dahingehende Einigung erbracht« Handelt es sieh um eine individualvertragliche Regelung, so ist die Auslegung durch das Berufungsgericht als tatrichterliche Feststellung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, nämlich nur auf gerügte Verfahrensverstöße, Verletzung von Auslegungsgrund-Sätzen und Denkgesetzen (§ 561 Abs, 2 ZPO), Mai 1963 kommt ec jedoch auch hier nicht entscheidend auf den zulässigen Umfang der Überprüfung an: Auch wenn nämlich der Senat den Gestattungsvertrag ohne Bindung an die tatrichterliche Würdigung hinsichtlich der Frage auszulegen hätte, ob die darin enthaltenen einzelnen Vereinbarungen - hier § 13 - sich ohne weiteres auf die während der Vertragsdauer mit Zustimmung der Klägerin durchgeführten Loitungsverlegungcn erstreckten, würde er der Auslegung durch das Berufungsgericht aus den im folgenden dargelegten Gründen beitreten, Eeitungsverzeichnio geknüpft0 Wenn damit die spätere, jeweils auf beiderseitigen Einvernehmen beruhende Ergänzung des leitungsvcrseichnisses und damit des Vertrages offen gelassen war - wie sich die Parteien im übrigen auch unabhängig von der Aufnahme in das Bei-tungsverzeichnis über die Anwendung des Vertrags auf einzelne Kreuzungen einigen könnten so ist dem Vertrag doch nicht zu entnehmen, daß unabhängig davon jede Erteilung einer Erlaubnis zur Verlegung einer Gasfernleitung dazu geführt hätte, daß die Vorlegung vom Vertrag erfaßt worden wäre. Pur ihre gegenteilige Ansicht kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. daß nach einer auf "den11 leitungsver-zeichniosen aufgedruckten Anmerkung "alle zukünftigen Erweiterungen der Anlage unter die Bestimmungen des Vertrags" fielen«, Nicht die Klägerin? Dagegen ist der Revision beizutreten«, soweit sie dem Berufungsgericht hinsichtlich der Würdigung des Schriftwechsels der Parteien aus dem Jahr 1954 und ihres damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Verhaltens eine im Revisionsverfahren unzweifelhaft nachprüfbare Verletzung von Auslegungsregeln zur Last legt: Gasfernleitung u„a, an der Sk 658 "unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden "besonderen Bedingungen genehmigt"o Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß damit auf den Gestattungsvertrag Bezug genommen war. Der umfassende Wortlaut dieses Schreibens der Klägerin allein zv/ang allerdings das Berufungsgericht nicht ohne weiteres zu den Schluß, daß das offenbar auch nach seiner Ansicht in den Schreiben liegende Vertragsangebot der Klägerin sich uneingeschränkt auf den gesamten Vertrag - insbesondere auch auf die Polgekostenregelung des § 15 ~ erstreckt hätteo Wenn nicht in jenen Satz, so hätte in den sonstigen Inhalt des Schreibens oder in den vorangegangenen oder folgenden Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten eine entsprechende Einschränkung zu dem Ausdruck kommen können« Entscheidend war, wie die Beklagte als Erklärungsempfängerin das Gesamtverhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte (§§ 133, 157 BGB)«, Nur der erklärte Wille war zu berücksichtigen« Die gleichen Grundsätze gelten für die Auslegung der seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen., Bin Aktenvermerk dieses Zeugen deute darauf hin, daß er bei allen Erörterungen von Straßenkreuzungen auf den Gestattungsvertrag hingewiesen habe» Das Berufungsgericht stellt dem auf der anderen Seite gegenüber? es sei zweifelhaft, ob das Landesstraßenbauamt selber mit der Bezugnahme auf den Gestattungsvertrag nicht nur die Beachtung der darin enthaltenen technischen Bedingungen, sondern auch die Verbindlichkeit der Folgekostenregelung des § 13 gemeint habe« Es hegt diese Zweifel deshalb, weil die zuständige Behörde nicht ausdrücklich auf die Folgekostenpflicht hingewiesen habe, obwohl diese für beide Seile von erheblicher Bedeutung sei und der spätere Ausbau des Rübrschnellwegs sich schon damals abgezeichnet habe«, Dennoch werde auch im Ge-nebtnigungsechroiben von 19. berücksichtigen müssen, wonach seine Behörde das Schreiben der Ecklagten von 11„ Januar 1954 nicht anders habe auffassen können, als daß die Straße nach dem Gestattungsvertrag in Anspruch genommen werden solleo Davon abgesehen aber kommt es bei der Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen auf ihren inneren Willen nur insoweit an, als dieser Wille der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Die Zweifel* die das Berufungsgericht hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Willens der Klägerin hegt, entbanden es nicht von der Auslegung ihrer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen <> Wenn das Berufungsgericht gemeint haben sollte, auch im gesamten äußeren Verhalten der Klägerin sei für die Beklagte erkennbar zutage getreten, daß zu den Vertragsbedingungen, auf die die Klägerin sich in ihrem Genehmigungsschreiben vom 19* März 1954 ausdrücklich bezogen hatte, nicht die auch noch Ansicht des Berufungsgerichts für beide Parteien besonders bedeutsame Polgekostenrcgolung des § 15 des Geotattungs-vertrags gehört habe, so hätte dies näherer Begründung bedurft: Daß unter den Vertragsbedingungen nicht lediglich die darin im einzelnen aufgeführten Bedingungen gemeint waren, folgte schon aus der Passung ("unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden besonderen Bedingungen"). so wäre nicht ersichtlich, mit welcher Begründung das Berufungsgericht andere Möglichkeiten ausschließen zu können glaubt« Soll er aber lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß die Beklagte das Ge-nebraigungsschreiben möglicherweise so verstanden habe, daß mit vertragsmäßigen Bedingungen nur die technischen Bedingungen gemeint gewesen seien, so entspräche eine solche Auslegung nicht den oben wieder-gegebenen Grundsätzen« Entscheidend ist nicht, wie die Beklagte das Schreiben der Klägerin subjektiv tatsächlich vielleicht verstanden hat, sondern wie sic es nach üreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte« Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Berufungsgericht hervorhebt, daß die an den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Iandos Mordrhein-Westfalen gerichtete Beschv/erdeschrift der Klägerin von 23« Februar 1954 die im Flonfeststellungsbeschluß ausgesprochene Eigentumsbeschränkung der Klägerin keineswegs unter Hin-v/cis auf die Belastung der Klägerin mit erheblichen Folgekosten angreife, ist nicht ersichtliche Sollte dos Berufungsgericht auch hier dem Willen der Klägerin unabhängig davon, ob diese ihn der Beklagten gegenüber sum Ausdruck gebracht hatte, für die Auslegung rechtliche Bedeutung beigemessen haben, so würde das Urteil auch insoweit auf Rechtsirrtum beruhen» Im übrigen rügt die Revision zutreffend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Rechtsver-stoß (§ 286 ZPO) nicht beachtet, daß die Klägerin in ihrer bezeiebneten Beschwerdecchrift auf den Gestattungsvertrag und seine Portdauer bis zun Jahre 1980 ausdrücklich hingewiesen hatte» 3o Allerdings käme es auf die Auslegung der Erklärungen der Klägerin dann nicht an, wenn jedenfalls das Verhalten der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden könnte, daß auch sie den Gestattungsvertrag auf die Sk 638 angewandt wissen wolle. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 29« Härz 1934 auf das Schreiben der Klägerin vom 19» März 1954 sich über den Gestattungsvertrag ausschweige und nur auf technische Punkte eingehe, läßt eine Würdigung in der Richtung vermissen, ob es nicht dennoch die Annahme eines in dem Schreiben der Klägerin vom Haben die Parteien sich über die Anwendung des Gestattungsvertrags einschließlich seines § 13 geeinigt, was nicht ohne weitere tatrichterliche Würdigung beurteilt werden kann, so ging der Hinweis der Beklagten auf § 1090 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1023 BGB (Verlegung der Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf Verlangen des insoweit kostenpflichtigen Grundeigentümers) schon aus folgendem Grund fehl: Zwar ist auf Grund des Entschädigungsfestsetzungs- und Enteignungsbeschlusses vom 31* Hai 1958 Ende 1959 für die Beklagte eine beschränkte persönliche Dienstbar- April 1965 kam keine rückwirkende Kraft zu» Dennoch könnte die Beklagte sich auf die Rechte aus den bezeiebneten unmittelbar oder entsprechend anzuwendenden Vorschriften nicht berufen, wenn die Parteien eine andere Regelung der Polgekosten als die in diesen inso-v/eit abdingbaren Vorschriften vorgesehene vereinbart haben. Inwieweit der Herleitung von Rechten aus der Dienstbarkeit durch die Beklagte im übrigen der Ein-wand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Hinblick darauf entgegenstünde, daß - worauf die Revision binweist - nach § 2 des Gostattungsvertrags uder Unternehmer durch diese Genehmigung kein dingliches Recht am Straßenkörper ....
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
V_ZH_J78/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
18o September 1970 H i r t h 9
Justizsekretär
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverv/altung) 9 vertreten durch das land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den I-andschaftsvorband Rhcinland* dieser ve^rc^en durch seinen Direktor JflHP in Kl CMHMstra ßeÄ',
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Brozeßbevollmächtigtcr
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die R AG H®HHPEtraße^J^? ver-
treten durch ihre Vorstandsmitglieder Gerichtsassessor aoJ)0
und Diplom-Ingenieur Dr„ Yfalter ebendort9
Beklagte und Revisionsbelclagte«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr„ ■
2
Ber Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspr äs identen Br«, Augustin und der Bundesrichter Br* Freitag, Hill, Offterdinger und Br«, Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandesgorichts Büsseldorf vom 20, Oktober 1967 aufgehoben,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Bie Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23° Be-zember 1953 bei dem Regierungspräsidenten in BHHH für den Bau und Betrieb einer geplanten Gasfernleitung von nQch BflIHB-GfliHHPdie in der
Gemarkung HflHP davon betroffenen Grundstücke im Wege des vereinfachten Enteignungsverfahrens mit einer be-schränkten persönlichen Bienstbarkeit zu belastenc Ber Antrag erstreckte sich auch auf das der klagenden Bun-
desrepüblik gehörende Grundstück Gemarkung XOLur 1 Parzelle 105? das unweit des Verteilerkreises
einen Soil der Bundesstraße 1 bildete* Die Beklagte beanspruchte das Recht, für ihre Ferngasleitung einen Grundstücksotreifen von 10 m Breite zu benutzen unter gleichzeitigem Verbot für den Grundstückseigentümer, innerhalb dieses Streifens Gebäude zu errichten oder sonstige Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand der Leitung gefährden konnten* Der Plan sah vor, daß die Leitung die Bundesstraße 1 auf eine Länge von 22 m kreuzte» Dem Antrag der Beklagten vorangegangen war ein Erlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr dos I-andes Nordrhein-Westfalen vom 11» November 1953? wodurch die Durchführung des Enteignungsverfahrens zugunsten der Beklagten für zulässig erklärt und die Anwendung des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren von 29» Juli 1922 (PrGBl S. 211) angeordnet worden war.
Der Regierungspräsident stellte den von der Beklagten vorgelegten Plan am 28» Dezember 1953 vorläufig, am 27» Januar 1954 endgültig fest und wies die Beklagte durch einen weiteren Beschluß vom 27» Januar 1954 vorläufig in den Besitz der betroffenen Grundstücke ein. Die Klägerin legte gegen den Planfeststellungsbeschluß Einspruch ein, über den nicht entschieden worden ist. Nach dem am 31» Mai 1958 erlassenen Entscbüdigungs- und Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten erhielt die Klägerin eine Anerkennungsgebühr von 6 DM»
Die Gasfernleitung wurde noch im Jahr 1954 durch die Bundesstraße 1 verlegt (Bezeichnung der Kreuzung: Sk 638)« Ende 1959 v/urde die bezeichncte Dienstbarkeit eingetragene
Wegen des stark angev/aebsenen Kraftfahrzeugverkehrs begann schon 1958 eine Planung für den Ausbau des Ruhrscbnollwegs im Bereich des Verteilerkreises ^er Aus^au erforderte auch eine anderv/eite Verlegung der Gasfernleitung; die Sk 638 mußte um 45 m nach Süden verschoben werden. Am 3«. August 1961 erließ der Regierungspräsident den die neue Kreuzung betreffenden Planfeststellungsbescblußo Dieser sieht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem gleichen Inhalt vor, wie ihn die erv/ähnte Dienstbarkeit hatte» Durch die spätestens in Jahr 1961 begonnene anderv/eite Verlegung erhielt die Gasfernleitung auf einer Strecke von 1400 m einen anderen Verlauf.
Der Regierungspräsident hob am 13» Januar 1965 den Planfeststellungsbeschluß vom 27» Januar 1954 und den Besitzeinweisungsbeschluß vom selben Q?ag, am 14. April 1965 den Enteignungsbeschluß vom 31o Mai 1958 auf, soweit die Beschlüsse dos erv/ähnte Grundstück der Klägerin betrafen. Zuvor hatte er die Beschlüsse als wegen der veränderten Sachlage insoweit gegenstandslos bezeichnet. Auf Ersuchen des Regierungspräsidenten wurde die streitige Dienstbarkeit am 26. April 1965 im Grundbuch gelöscht»
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der ihr im Bereich der Bundesstraße 1 in der Gemarkung Heißen entstandenen Verlegungskosten in Hohe von 180 280 DH nebst Zinsen, Sie stützt sich in erster Linie auf einen zwischen dem Landesbauamt und der Beklagten geschlossenen Gestattungsvertrag vom 26o September / 6, Oktober 1930.
Nach § 1 dieses Vertrages erhielt der Unternehmer "die Erlaubnis zur Verlegung einer Gasfernleitung in den Provinzialstraßen nach Maßgabe des nachgehefteten LeitungsVerzeichnisses sowie der nachstehenden Bedingungen-, der diesen Vertrag beigeheftetc Zeichnungen und sonstigen Unterlagen Es folgten technische Bestimmungen
über die Art der Verlegung der Leitungen,
Über die sogenannten Folgekosten bestimmte § 13 des Vertrags:
"Sollte eine Verlegung;, eine Höher- oder fieferlegung oder eine Verbreiterung bzw,
Änderung des Querschnitts der Straße oder einzelner ü?eilc, die auch eine Änderung der Ferngasleitungen bedingen, aus irgend einem Grunde seitens der Provinzialverv/altung ausgeführt werden oder die Einziehung der Provinzialstraße erfolgen, so verzichtet der Unternehmer auf jede Entschädigung, Ist in einem solchen Falle die Beseitigung und die etwaige Wiederverlegung der Leitung notwendig, so hat sie auf Kosten des Unternehmers nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu erfolgen
Zur Präge dc-r Anwendbarkeit des Gestattungsvertrags auf die Sk 638 beruft die Klägerin oich insbesondere darauf, daß - wie unstreitig ist - das Landes-straßenbauamt auf das Gesuch der Beklagten vom 11» Januar 1954 um die Genehmigung mehrerer Straßenkreuzungen - u»a* der Sk 638 - mit Schreiben von 19» Mars 1954 die Verlegung der Gasfernleitung ’'unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden besonderen Bedingungen” genehmigt sowie um Eintragung in das Leitungsverseichnis gebeten hatte» Darauf hatte die Beklagte - auch das ist unstreitig -den Eingang dieses Schreibens mit ihrem Schreiben vom 29o März 1954 bestätigt und die Beachtung der "im einzelnen aufgeführten Bedingungen für die Wiederinstandsetzung der aufgebrochenen Straßenflachen bei der Verlegung" zugesagt.
Die Klägerin meint weiter, die Beklagte könne sich auf die im Enteignungsverfahren ausgesprochene Beschränkung des Grundeigentums und damit auf die Folgekostenregelung in § 1023 BGB nicht berufen, nachdem der Regierungspräsident die im Enteignungsverfahren ergangenen Beschlüsse aufgehoben habe. Dieses Verfahren habe zudem an formellen und sachlichen Mängeln gelitten. Im übrigen hält sie ihren Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung für begründet.
Die Beklagte beantragt Xlageabv/eisung» Sie hält den Gestattungsvertrag hier nicht für anv/endbar. Die Enteignungsentschädigung erfasse nicht die Folgekosten„
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos gebliebene Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittelso
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß die Beklagte die streitigen Verlegungskosten nach § 13 des Gestattungsvertrags vom 26 0 September / 6Ö Oktober 1930 zu tragen hätte? wenn die Parteien sich darüber geeinigt hätten? daß die Bundesstraße 1 (Sk 638) nach Maßgabe dieses Vertrags in Anspruch genommen werde« Die Klägerin habe aber nicht den ihr obliegenden Beweis für eine dahingehende Einigung erbracht«
Io
lo Soweit die Revision demgegenüber geltend macht? einer solchen Einigung der Parteien habe es nicht bedurft? da der auf die Dauer von 50 Jahren abgeschlossene Gestattungsvertrag automatisch alle Beitungsverlegungen der Beklagten in den (damaligen) Provinzialstraßen erfaßt habe? sucht sie zwar entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht keinen neuen latsachenstoff in den Rechtsstreit einzuführen?
was in der Revi3ionsin3tanz unzulässig wäre (§ 561 Abs* 1 ZPO)«. Penn wenn die Klägerin sich in der Berufungsinstanz in erster Linie darauf berufen hat? daß die Parteien sich gerade auch hinsichtlich der Sk 658 über die Anwendung des Gestattungsvertrags geeinigt hätten? so hat sie andererseits auch vorgebracht? daß dieser Vertrag seinem ganzen Inhalt nach grundsätzlich für jedwede Inanspruchnahme von Straßeneigentun durch die Beklagte Geltung hätte haben sollen (So 1 ihres zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 31«. Januar 1966), Ihr Angriff scheitert jedoch aus den nachfolgend erörterten Gründen»
a) Vorweg stellt sich die Präge? inwieweit die im Berufungsurteil zu dem Ausdruck kommende Auslegung des Gestattungsvertrags der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt«
Wie der Senat bereits in dem denselben Gestattungsvertrag betreffenden Urteil vom 15» Mai 1963?
V ZR 180/62? auf Seite 5 und 6 ausgeführt hat? gehört der die Klagegrundlage bildende § 13 des Gestattungsvertrags dem Privatrecht an (vgl« auch BGHZ 57? 353? 354). Wie schon damals? so begegnet auch jetzt die Auffassung? es bandle sich dabei um eine typische? im Bereich nicht nur eines Oberlandesgerichts getroffene - mithin der revisionsrichterlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterliegende - Regelung? Bedenken im Hinblick auf die Unterschiede in Form und Inhalt von in Gestattungsverträgen niedergelegten
Folgepflicbtklauseln» Diese Bedenken "bestehen auch? soweit es um die Frage geht, welche Leitungen der Beklagten von der Vereinbarung überhaupt erfaßt werden. Handelt es sieh um eine individualvertragliche Regelung, so ist die Auslegung durch das Berufungsgericht als tatrichterliche Feststellung in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, nämlich nur auf gerügte Verfahrensverstöße, Verletzung von Auslegungsgrund-Sätzen und Denkgesetzen (§ 561 Abs, 2 ZPO),
Wie in dem be zeichneten Senatsurteil vom 15. Mai 1963 kommt ec jedoch auch hier nicht entscheidend auf den zulässigen Umfang der Überprüfung an: Auch wenn nämlich der Senat den Gestattungsvertrag ohne Bindung an die tatrichterliche Würdigung hinsichtlich der Frage auszulegen hätte, ob die darin enthaltenen einzelnen Vereinbarungen - hier § 13 - sich ohne weiteres auf die während der Vertragsdauer mit Zustimmung der Klägerin durchgeführten Loitungsverlegungcn erstreckten, würde er der Auslegung durch das Berufungsgericht aus den im folgenden dargelegten Gründen beitreten,
b) In dem unter der Überschrift "Gegenstand des Vertrags" stehenden § 1 heißt es, die Erlaubnis "zur Verlegung einer Gasfernleitung in den Provinzialstraßen" werde "nach Maßgabe des nachgehefteten Leitungsverzeichnisses" erteilt. Damit war die Anwendbarkeit des Vertrags - mithin auch die seines § 13 - auf die ein-zelne Kreuzung zunächst einmal an die Aufnahme in das
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Eeitungsverzeichnio geknüpft0 Wenn damit die spätere, jeweils auf beiderseitigen Einvernehmen beruhende Ergänzung des leitungsvcrseichnisses und damit des Vertrages offen gelassen war - wie sich die Parteien im übrigen auch unabhängig von der Aufnahme in das Bei-tungsverzeichnis über die Anwendung des Vertrags auf einzelne Kreuzungen einigen könnten so ist dem Vertrag doch nicht zu entnehmen, daß unabhängig davon jede Erteilung einer Erlaubnis zur Verlegung einer Gasfernleitung dazu geführt hätte, daß die Vorlegung vom Vertrag erfaßt worden wäre.
Pur ihre gegenteilige Ansicht kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Pebruar 1956»
IV ZR 239/55, EM BGB § 2084 Nr. 7, berufen. Denn v/enn, v/ie in jener Entscheidung für eine letztwillige Verfügung ausgeführt ist, ein nach den Sprachgebrauch klarer und eindeutiger Inhalt einer Erklärung einer einen anderen Sinn ergebenden Auslegung entgegensteht, so kommt die Anv/endung eines solchen Satzes hier jedenfalls nicht der Klägerin zugute.
2. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß nicht die Klägerin die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Vertrags, sondern die Beklagte die der Nichtanwendbarkeit des Vertrags zu beweisen hätte. Vielmehr hat die Klägerin, die ihren Anspruch auf eine vertragliche Vereinbarung stützt, die Tatsachen zu behaupten
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und su beweisen? aus denen sieb der Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung ergibt,
3o Ohne Erfolg rügt die Revision weiter? das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet? daß nach einer auf "den11 leitungsver-zeichniosen aufgedruckten Anmerkung "alle zukünftigen Erweiterungen der Anlage unter die Bestimmungen des Vertrags" fielen«, Nicht die Klägerin? sondern die Beklagte hat ein solches - in Jahr 1963 ausgefülltes -Leitungsvorzeichnis vorgelegt und daraus im V/ege des Uinkehrschlusses hergelcitct? daß? da die Sk 638 nicht in ein leitungsvorzeichnis dieser Art aufgenommen worden sei? auf sie der Vertrag nicht anzuwenden sei0 Was dos Berufungsgericht daraus zugunsten der Klägerin hätte entnehmen sollen? ist nicht ersichtliche
4c Pohl geht auch der Hinweis der Revision auf einen ebenfalls nicht von der Klägerin? sondern von der Beklagten vorgolegten Schriftwechsel der Parteien vom 13o und 30« November 1964« In Nr« 1 des Schreibens der Beklagten von 13« November 1964 ist zwar für sämtliche bestehenden und künftigen Inanspruchnahmen von Straßen mit Gasfernleitungen die vorläufige Geltung der Bedingungen der mit den einzelnen landes-straßenbauämtorn auf der Grundlage des Mantelvertrags von 1930 geschlossenen Straßenbenutzungsverträge vorgesehene Nach Nr0 3 sollten sich aber - und darauf hatte die Beklagte sich im Berufungsrechtszug berufen -
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in den Füllen«; in denen “Straßeneigentum auf Grund unanfechtbaren Planfeststcllungs- und Besitzeinv/eisungs-beschlusses einem Rcchtserwerbsverfahren nach Haßgabe der Enteignungsgcsetze“ unterlag oder in denen “an Straßen-eigentum eine beschrankte persönliche Dienstbarkeit" bestand? die beiderseitigen Rechtsbeziehungen nach der hiernach gegebenen Rechtslage richten* Darauf hatte der Direktor des Dondschaftoverbandes für die Klägerin erwidert«, für diese Fälle beabsichtige er keine Abrede zu treffen*- Welches damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Klägerin das Berufungsgericht zu deren Gunsten hätte auowcrten sollenP vermag auch die Revision nicht anzugeben*
II*
Dagegen ist der Revision beizutreten«, soweit sie dem Berufungsgericht hinsichtlich der Würdigung des Schriftwechsels der Parteien aus dem Jahr 1954 und ihres damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Verhaltens eine im Revisionsverfahren unzweifelhaft nachprüfbare Verletzung von Auslegungsregeln zur Last legt:
1, Auf das an die Klägerin gerichtete Gesuch der Beklagten vom 11* Januar 1954 hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19» März 1954 die Verlegung einer
Gasfernleitung u„a, an der Sk 658 "unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden "besonderen Bedingungen genehmigt"o Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß damit auf den Gestattungsvertrag Bezug genommen war.
Der umfassende Wortlaut dieses Schreibens der Klägerin allein zv/ang allerdings das Berufungsgericht nicht ohne weiteres zu den Schluß, daß das offenbar auch nach seiner Ansicht in den Schreiben liegende Vertragsangebot der Klägerin sich uneingeschränkt auf den gesamten Vertrag - insbesondere auch auf die Polgekostenregelung des § 15 ~ erstreckt hätteo Wenn nicht in jenen Satz, so hätte in den sonstigen Inhalt des Schreibens oder in den vorangegangenen oder folgenden Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten eine entsprechende Einschränkung zu dem Ausdruck kommen können« Entscheidend war, wie die Beklagte als Erklärungsempfängerin das Gesamtverhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte (§§ 133, 157 BGB)«, Nur der erklärte Wille war zu berücksichtigen« Die gleichen Grundsätze gelten für die Auslegung der seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen.,
2, Was nun zunächst die Auslegung der durch die Klägerin abgegebenen Erklärungen angeht, so weist das Berufungsgericht zunächst auf mehrere für den Standpunkt der Klägerin sprechende Umstände hin:
-H-
In einem Aktenvermerk dee Landesstraßenbauamts Düsseldorf vom 5* Dezember 1955 werde fc3tgobalten? daß nach Rücksprache mit dem Ingenieur HodB als Vertreter der Beklagten die Genehmigung für den Leitungsbau g§^iiß_den_Gestnttungsvertra£ beantragt werde,, V/eiter habe der Zeuge bekundet? er
habe als der zuständige Beamte des Landesstraßen-bauamts DflHHHHVauch bei den Besprechungen über die Sk 658 wiederholt auf die Notwendigkeit einer Regelung nach Maßgabe des Gestattungsvertrags hingewiesen. Bin Aktenvermerk dieses Zeugen deute darauf hin, daß er bei allen Erörterungen von Straßenkreuzungen auf den Gestattungsvertrag hingewiesen habe» Das Berufungsgericht stellt dem auf der anderen Seite gegenüber? daß die Niederschrift der Bezirksstelle
Landesplanungsstelle Rheinland über eine Besprechung von ?<> Januar 1954? nach welcher der Zeuge Kremor den erwähnten Aktenvermerk niedergelegt hatte? über einen solchen Hinweis nichts ergebe, und daß der Antrag der Beklagten vom 11„ Januar 1954 nicht auf den Gestattungsvertrag Bezug nehme0
Diese Gegenüberstellung läßt eine Beweiswürdigung in der Richtung vermissen? ob das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten mündlichen Hinweise auf den Gestattungsvertrag als erwiesen ansieht oder nichto Weitere Ausführungen des Berufungsgerichts legen allerdings den Schluß nahe? daß es der Auffassung ist, auch bei Unterstellung dieser Behauptungen
als richtig erstreckten sich die Erklärungen der Parteien jedenfalls nicht auch auf § 15 des Gestattungs-Vertrags:
In Anschluß an Ausführungen über die Situation der Beklagten und das Verhalten ihres Vertreters hei den Verhandlungen (So 16/17 BIT) führt das Berufungsgericht nämlich aus? es sei zweifelhaft, ob das Landesstraßenbauamt selber mit der Bezugnahme auf den Gestattungsvertrag nicht nur die Beachtung der darin enthaltenen technischen Bedingungen, sondern auch die Verbindlichkeit der Folgekostenregelung des § 13 gemeint habe« Es hegt diese Zweifel deshalb, weil die zuständige Behörde nicht ausdrücklich auf die Folgekostenpflicht hingewiesen habe, obwohl diese für beide Seile von erheblicher Bedeutung sei und der spätere Ausbau des Rübrschnellwegs sich schon damals abgezeichnet habe«, Dennoch werde auch im Ge-nebtnigungsechroiben von 19. März 1954 nach dem Hinweis ’'auf die vertragsmäßigen Bedingungen11 nur auf technische Fragen eingegangen0
Diese Ausführungen unterliegen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken*
Einmal ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung seiner Zweifel hinsichtlich des von der Klägerin wirklich Gewollten auch den feil der Aussage des Zeugen K|mbatte
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berücksichtigen müssen, wonach seine Behörde das Schreiben der Ecklagten von 11„ Januar 1954 nicht anders habe auffassen können, als daß die Straße nach dem Gestattungsvertrag in Anspruch genommen werden solleo Davon abgesehen aber kommt es bei der Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen auf ihren inneren Willen nur insoweit an, als dieser Wille der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Die Zweifel* die das Berufungsgericht hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Willens der Klägerin hegt, entbanden es nicht von der Auslegung ihrer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen <>
Wenn das Berufungsgericht gemeint haben sollte, auch im gesamten äußeren Verhalten der Klägerin sei für die Beklagte erkennbar zutage getreten, daß zu den Vertragsbedingungen, auf die die Klägerin sich in ihrem Genehmigungsschreiben vom 19* März 1954 ausdrücklich bezogen hatte, nicht die auch noch Ansicht des Berufungsgerichts für beide Parteien besonders bedeutsame Polgekostenrcgolung des § 15 des Geotattungs-vertrags gehört habe, so hätte dies näherer Begründung bedurft: Daß unter den Vertragsbedingungen nicht lediglich die darin im einzelnen aufgeführten Bedingungen gemeint waren, folgte schon aus der Passung ("unter den Vertragsbedingungen und den nachstehenden besonderen Bedingungen"). Zudem stellte sich die Präge, ob die "besonderen Bedingungen" nicht nur deshalb im Schreiben der Klägerin breiteren Raum einnahmen,
v/cil nur insoweit jeweils Einzelheiten zwischen den Parteien zu regeln waren«, während in übrigen der Vertrag in ganzen zur Anwendung können sollte«. Zutreffend weist die Revision in diesen Zusammenhang darauf hin, daß insbesondere § 6 des Gestattungsvertrags ,fdie nähere Bestimmung der für die Einbettung zu benutzenden Straßenteilo" der "nach vorheriger gemeinsamer örtlicher Feststellung mit den Vertreter des Unternehmers” zu treffenden "näheren Bestimmung «,... durch den Vorstand des zuständigen landesbauamts" überließ«, Auch darin ist der Revision beizutreten., daß die im Schluß-absatz des Schreibens der Klägerin vom 19«, März 1954 ausgesprochene Bitte, "in den dortigen Unterlagen gleichlautende Eintragungen vorzunehmen", nach dem vorangegangenen Hinweis auf die Eintragung der Kreuzungen in die bei der Klägerin geführten leitungsverzeich-nisse und nach der Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen eingangs des Schreibens einen weiteren Anhalt dafür ergeben konnte, daß die Klägerin zu dem Ausdruck bringen wollte, die Sk 638 solle im Sinne des § 1 des Gestattungsvertrags als "in das nachgeheftete leitungsverzeiebnis" aufgenommen gelten und dadurch in vollem Umfang der Regelung des Gestattungsvertrags unterliegen«,
Bas Berufungsgericht führt im Anschluß an die Wiedergabe des Vortrags der Beklagten über die Führung des Schriftverkehrs durch ihre technische Abteilung und anknüpfend an den Hinweis auf die Erörterung nur
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technischer Fragen in Bestätigungsschreiben der Beklagten von 29. Mürz 1954 weiter aus, die Beklagte könne "daher" unter den "vertragsmäßigen Bedingungen" in Genehnigungsschreiben dos landesstraßcnbaua.mto bHHHHV'nur die technischen Bedingungen des Gestattungsvertrags verstanden haben"« Wäre dieser nicht eindeutige Satz als Wiedergabe eines nach Ansicht des Berufungsgerichts logisch zwingenden Schlusses zu verstehen? so wäre nicht ersichtlich, mit welcher Begründung das Berufungsgericht andere Möglichkeiten ausschließen zu können glaubt« Soll er aber lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß die Beklagte das Ge-nebraigungsschreiben möglicherweise so verstanden habe, daß mit vertragsmäßigen Bedingungen nur die technischen Bedingungen gemeint gewesen seien, so entspräche eine solche Auslegung nicht den oben wieder-gegebenen Grundsätzen« Entscheidend ist nicht, wie die Beklagte das Schreiben der Klägerin subjektiv tatsächlich vielleicht verstanden hat, sondern wie sic es nach üreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte«
Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Berufungsgericht hervorhebt, daß die an den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Iandos Mordrhein-Westfalen gerichtete Beschv/erdeschrift der Klägerin von 23« Februar 1954 die im Flonfeststellungsbeschluß ausgesprochene Eigentumsbeschränkung der Klägerin keineswegs unter Hin-v/cis auf die Belastung der Klägerin mit erheblichen
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Folgekosten angreife, ist nicht ersichtliche Sollte dos Berufungsgericht auch hier dem Willen der Klägerin unabhängig davon, ob diese ihn der Beklagten gegenüber sum Ausdruck gebracht hatte, für die Auslegung rechtliche Bedeutung beigemessen haben, so würde das Urteil auch insoweit auf Rechtsirrtum beruhen»
Im übrigen rügt die Revision zutreffend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Rechtsver-stoß (§ 286 ZPO) nicht beachtet, daß die Klägerin in ihrer bezeiebneten Beschwerdecchrift auf den Gestattungsvertrag und seine Portdauer bis zun Jahre 1980 ausdrücklich hingewiesen hatte»
3o Allerdings käme es auf die Auslegung der Erklärungen der Klägerin dann nicht an, wenn jedenfalls das Verhalten der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden könnte, daß auch sie den Gestattungsvertrag auf die Sk 638 angewandt wissen wolle. Auch in dieser Hinsicht ergibt das angefochtene Urteil jedoch keine die oben dargelegten Grundsätze beachtende Auslegung.
Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 29« Härz 1934 auf das Schreiben der Klägerin vom 19» März 1954 sich über den Gestattungsvertrag ausschweige und nur auf technische Punkte eingehe, läßt eine Würdigung in der Richtung vermissen, ob es nicht dennoch die Annahme eines in dem Schreiben der Klägerin vom
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19 o März 1954 etwa liegenden Angebots im ganzen enthielt. las Berufungsgericht meint weiter, "nicht von der Hand zu weisen" sei "das Argument" der Beklagten, auf ihrer Seite sei der Schriftverkehr von der technischen Abteilung geführt worden, und diese sei weder befugt noch willens gewesen, die Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme der Straßenkreuzungen - darunter auch der Sk 658 - festzulegen. Auch hier fehlt jedoch eine Würdigung des Verhaltens eines Verhandlungspartners - hier der Beklagten - unter dem Gesichtspunkt, wie es vom Blickpunkt des andern aus gesehen nach Ereu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen war. Ebenso ergibt die Gezeichnete Wendung im Berufungsurteil keine hinreichende Klarheit darüber, v/ie dieses die Frage der Vertretungsmacht tatrichterlich gesehen hat.
Haben die Parteien sich über die Anwendung des Gestattungsvertrags einschließlich seines § 13 geeinigt, was nicht ohne weitere tatrichterliche Würdigung beurteilt werden kann, so ging der Hinweis der Beklagten auf § 1090 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1023 BGB (Verlegung der Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf Verlangen des insoweit kostenpflichtigen Grundeigentümers) schon aus folgendem Grund fehl: Zwar ist auf Grund des Entschädigungsfestsetzungs- und Enteignungsbeschlusses vom 31* Hai 1958 Ende 1959 für die Beklagte eine beschränkte persönliche Dienstbar-
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keit eingetragen v/ordeno Der Löschung dieser Dienstbarkeit am 26. April 1965 kam keine rückwirkende Kraft zu» Dennoch könnte die Beklagte sich auf die Rechte aus den bezeiebneten unmittelbar oder entsprechend anzuwendenden Vorschriften nicht berufen, wenn die Parteien eine andere Regelung der Polgekosten als die in diesen inso-v/eit abdingbaren Vorschriften vorgesehene vereinbart haben. Inwieweit der Herleitung von Rechten aus der Dienstbarkeit durch die Beklagte im übrigen der Ein-wand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Hinblick darauf entgegenstünde, daß - worauf die Revision binweist - nach § 2 des Gostattungsvertrags uder Unternehmer durch diese Genehmigung kein dingliches Recht am Straßenkörper .... erwirbt", bedarf hier nicht der Entscheidung»
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Rach alledem hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Zustandekommen einer Vereinbarung der Parteien über die Anwendbarkeit des Gestattungsvertrags auf die Sk 638 verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache war daher unter
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Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverv/iecen5 dem auch die vom Ausgang dos Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen v/ar0
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