März 1950 und durch Entscheidung des Court of Restitution Appeals (CORA) vom 31« Oktober 1951 bestätigt worden war, wurden die Beklagten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. September 1953 die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt, an die Klägerin 5 875 DM nebst 4 $ Zinsen seit 23« Dezember 1949 zu bezahlen und insoweit aus der Hypothek über 5 875 DM die Zwangsvollstreckung in das Anwesen zu dulden. Die Beklagte zu 4 hat mit notariellem Vertrag vom 18o Februar 1955 das Anwesen von den Beklagten zu 1 bis 3 zu dem Preis von 175 000 DM gekauft und ist am 28«, Mai 1956 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden» Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin unter Bezugnahme auf § 266 ZPO beantragt, daß die Beklagte zu 4 den Rechtsstreit anstelle der bisherigen Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin übernimmt» 372 in Abt, III unter Nr .eingetragenen Hypothek von 8 000 DM nebst 4 sen seit 31•10,1951 und der auf die Beklagte 4 treffenden Kosten des Rechtsstreits die Zwangsvollstreckung in das vorbezeichnete Grundstück hin-sichtlich des früher im Eigentum des Alfred stehenden Einviertelanteils zu dulden. Hiergegen hat der Beklagte zu 3 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit über sie nicht durch das Teilurteil des Landgerichts vom 30. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Berufung des Beklagten zu 3 mit der Begründung geltend gemacht, es sei diesem durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Der Nebenintervention steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entgegen, daß der Bei tritt nur unter der Bedingung erklärt worden sei, daß die Beklagte zu 4 die Rolle des Beklagten nach § 266 ZPO übernehmen oder das Gericht gesondert im Sinne des Antrags der Klägerin (Übernahme des Rechtsstreits durch die Beklagte zu 4) entschei den sollte. Eine Bestätigung dafür, daß die Beitrittserklärung des Beklagten zu 3 nur in diesem Sinne verstanden werden könne und dieser sich tatsächlich auch als Streithelfer gefühlt habe, erblickt das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 20, Februar 1957, in der er "als Nebenintervenient der Beklagten zu 4" einen vorsorglichen Antrag gestellt habe. Bern Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß der Beklagte zu 3 als Streithelfer der Beklagten zu 4 nach § 67 ZPO berechtigt war, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, und diese deshalb zulässig war, soweit die Beklagte zu 4 verurteilt wurde. 5 4o Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu 4 mit Recht zur Buldung der Zwangsvollstreckung aus der für die Klägerin eingetragenen Hypothek über 8 000 BM verurteilt wurde, ist davon auszugehen, daß die Eintragung dieser Hypothek im Grundbuch auf der Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer vom 23* Bezember 1949 beruht. Maßgabe des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 REG (AmZ) u.a. in Höhe von 8 000 RM an dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 bestehen lassen, weil dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 7« Dezember 1938 mit einer Grundschuld in der gleichen Höhe belastet gewesen sei. Es ist der Auffassung, es komme darauf, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt gewesen sei, nicht mehr bestanden habe, deshalb nicht an, weil über das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Hypothek durch die Wiedergutmachungskammer bereits rechtskräftig entschieden worden und diese Entscheidung von allen Gerichten wegen ihrer Rechtskraftwirkung zu beachten sei* Die Meinung der Beklagten zu 4, die Geltendmachung der Hypothek durch die Klägerin stelle eine arglistige Ausnutzung der sachlich unrichtigen Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer im Sinne des § 826 BGB dar, erachtet das Be- a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedergutmachungs Kammer, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eine Forderung nicht mehr zu Grunde lag, bei der Festsetzung der Belastungsgrenze im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 REG (AmZ), d.h. bei der Entscheidung der Frage, ob und inwieweit die Buchhypotheken der Klägerin nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehen blieben, die Grundschuld nicht berücksichtigt und deshalb die Buchhypotheken der Klägerin auch nicht in Höhe von 8 00Q HM auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 aufrechterhalten hätte, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (WK Mannheim NJW/RmW 1949/1950, 82; ebenso OLG Frankfurt NJW/RzW 1951, Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidungen im Rückerstattungsverfahren nach Art. 67 Abs. 1 REG (AnZ) rechtsgestaltende Wirkung haben, sie außerdem auf Grund eines echten Streitverfahrens ergehen, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum jedoch allgemein anerkannt, daß sie in materielle Rechtskraft erwachsen und deshalb von den ordentlichen Gerichten ohne weiteres zu beachten sind (vgl. Das Berufungsgericht hat sie ausreichend damit begründet, daß nach Abschnitt II 14 des Kaufvertrags die Beklagten zu 1 bis 5 bzw. deren Rechtsvorgänger als Verkäufer sich verpflichtet hätten, sowohl die Hypothek über 5 875 RM als auch die Buchgrundschuld über 8 000 RM "Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf ihre Kosten wegzufertigen und zur Löschung zu bringen", und deshalb keine Rede davon sein könne, daß die Klägerin bewußt rechtswidrig dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 bzw. nicht widersprochen habe, auf Grund dessen die Wiedergutmachungskammer davon ausgegangen sei, daß die Grundschuld über 8 000 RM erst nach dem Abschluß des Kaufvertrags weggefertigt und gelöscht worden seio c) Die Revision greift jedoch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts an, es seien auch sonstige Umstände nicht ersichtlich, die das Vorgehen der Klägerin als sittenwidrig erscheinen ließen» Sie meint, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB auch dann vorliegen könne, wenn ein zwar nicht arglistig erwirktes, aber als unhaltbar erkanntes Urteil ausgenutzt werde» Einen solchen Pall erachtet die Revision hier als gegeben, weil die Klägerin die für sie auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 eingetragene Hypothek geltend mache, obwohl sie die Unrichtigkeit der Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer, auf der die Eintragung der Hypothek beruhe, kenne» Ss ist ihr zwar darin beizutreten, daß die Grundsätze, die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Ausnutzung eines nicht erschlichenen, jedoch als sachlich unrichtig erkannten Urteils entwickelt worden sind, auch für die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen und in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen gelten« Hach diesen Grundsätzen ist aber die Ausnutzung einer solchen Entscheidung, auf welche die aufgeführten Umstände zutreffen, nur dann sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung der Entscheidung als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 13, 71/72; 26, 391, 396/397; Palandt, BGB 18. handeln, die bei der Erwirkung der Entscheidung, bei der Vollstreckung aus ihr oder bei beiden zutage getreten sind (BGHZ 13, 71/72)«, Nach der Meinung der Revision liegt ein besonderer Umstand in diesem Sinne darin, daß die Y/iedergutmachungskammer die in dem Kaufvertrag vom 7o Dezember 1938 liegende Entziehung als schwere Entziehung gekennzeichnet und damit festgestellt habe, daß nicht nur der frühere Ehemann der Klägerin, sondern auch diese selbst mit dem Abschluß des Kaufvertrags eine unerlaubte und sittenwidrige Handlung begangen habe. Die spätere Feststellung einer schweren Entziehung kann deshalb nicht als besonderer Umstand in dem Sinne angesehen werden, daß die Geltendmachung der für die Klägerin eingetragenen Hypothek sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB wäre. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, steht der Annahme eines solchen sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin auch entgegen, daß diese eine Forderung verwirklichen will, die ihr tatsächlich zusteht, und dabei lediglich auf das Grundpfandrecht zurückgreift, das schon seit der Entstehung der Forderung auf dem Grundstück eingetragen ist. Im übrigen geht, worauf das Berufungsgericht weiterhin mit Recht hinweist, die persönliche Forderung der Klägerin bei deren Befriedigung nach § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 4 über. 5o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Rachteil des Beklagten zu 3 enthält, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-zuwei3en.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2164 048 EGE § 826 Pa; PGG § 51 Die Grundsätze Uber die mißbräuchliche Ausnutzung eines Urteils gelten auch gegenüber einer in materielle Hechts kraft erwachsenen Entscheidung der freiwilligen Gerichts barkeit (hier: Rückerstattungsverfahren). BGH, Urt.v. 9o März I960 - V ZR 178/58 - OLG Nürnberg LG Weiden V_ZR 178/58 Verkündet am 9<» März I960 Hirth«, Justizangestellter als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. der Martha H 2. des Alfred B ______ _______________ 3« des Alfred in Australia, 4. der Allgemeinen Orts Krankenkasse in Beklagten, zu 3 Nebenintervenienten, Berufungsklägers und Revisions klägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Franziska _ geb. S jetzt in E früher traße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br- hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25* September 1958 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen - Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 7«. Dezember 1938 haben die Beklagten zu 1 bis 3 (die jüdischer Abstammung sind) bzw. ihre Rechtsvorgänger ihr Anwesen B^PB^traße B) in \7 an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann Albert H< zu Miteigentum je zur Hälfte verkauft und aufgelassen. Der Kaufpreis wurde auf 51 300 RM festgesetzt. Auf dem gesamten Grundstück war für die sBlMHHfe Bodenkreditbank in mBBB eine Buchhypothek über 5 875 HM und auf dem Miteigentumsanteil von 1/4 des Beklagten zu 3 für die bBHHB Vereins -bank in M^Jppl eine Buchgrund schuld über 8 000 RM eingetragen. Beide Belastungen wurden mit der Eintragung der Käufer als Eigentümer gelöscht. Nach der Scheidung der Ehe der Käufer übernahm Albert HBBHB den Miteigentumsanteil der Klägerin zu dem Preis von 30 000 RM, der durch die Eintragung einer Buchhypothek in dieser Höhe für die Klägerin sichergestellt wurde. Eine weitere Buchhypothek von 10 000 RM wurde für die Klägerin zur Sicherung einer Abfindungssumme eingetragen. Beide Hypotheken waren mit 4 i* zu verzinsen. Die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Regensburg hat mit Teilentscheidung vom 23« Dezember 1949 festgestellt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 Eigentümer des Anwesens sind, und weiterhin ausgesprochen, daß die für die Klägerin eingetragenen Buchhypotheken über 30 000 RM und 10 000 RM nebst 4 Zinsen "zu einem Teilbetrag von 5 875 RM nebst Zinsen am gesamten Grundbesitz und zu einem weiteren Teilbetrag von 8 000 RM nebst Zinsen am Einviertelanteil des Alfred B^p11 bestehen geblieben, im übrigen aber erloschen sind. Nachdem diese Teilentscheidung durch Beschluß des Oberlandesgerichts MUnchen vom 21. März 1950 und durch Entscheidung des Court of Restitution Appeals (CORA) vom 31« Oktober 1951 bestätigt worden war, wurden die Beklagten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in dessen Abteilung III unter Nr. 2 eingetragen: "Von den unter Kr. 1/1 a, b eingetragenen Hypotheken zu RM 30 000,- und RM 10 000,- der Franziska sind Teilbeträge von 24 12$,- RM und 2 000,- RM erloschen. Von den hiernach noch verbleibenden Resthypotheken von $ 875,- RM und 8 000 RM lastet die Resthypothek zu 5 875 RM auf dem Gesamtbesitz in Titel Nr. 10, 11, während die Resthypothek zu 8 000 RM auf dem Einviertelanteil des Alfred lastet.” Das Amtsgericht Weiden hat mit Beschluß vom 7« Januar 1953 festgestellt, daß die beiden Resthypotheken und die ihnen zu Grunde liegenden Forderungen im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sind. Dementsprechend wurden die Hypotheken daraufhin im Grundbuch umgeschrieben. Die Klägerin hat nach vorausgegangener Kündigung ihre Rechte aus den für sie eingetragenen Hypotheken geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 30. September 1953 die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt, an die Klägerin 5 875 DM nebst 4 $ Zinsen seit 23« Dezember 1949 zu bezahlen und insoweit aus der Hypothek über 5 875 DM die Zwangsvollstreckung in das Anwesen zu dulden. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 5 hiergegen wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. April 1955 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen erst ob 13. Oktober 1951 geschuldet werden. Die Beklagte zu 4 hat mit notariellem Vertrag vom 18o Februar 1955 das Anwesen von den Beklagten zu 1 bis 3 zu dem Preis von 175 000 DM gekauft und ist am 28«, Mai 1956 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden» Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin unter Bezugnahme auf § 266 ZPO beantragt, daß die Beklagte zu 4 den Rechtsstreit anstelle der bisherigen Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin übernimmt» Auf den von der Klägerin zuletzt gestellten 'Sachantrag, auf die Klageabweisungsanträge aller Beklagten und auf die Widerklage der Beklagten zu 1 bis 3> die von der Klägerin aus den beiden für sie eingetragenen Grundpfandrechten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Klägerin zur Rückzahlung des von ihr im Wege der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Betrages von 1 920,68 DM nebst Zinsen sowie zur Bewilligung der Löschung der beiden Grundpfandrechte zu verurteilen, hat das Landgericht wie folgt erkannt: 1» Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, zur Befriedigung der Klägerin wegen der für sie auf dem in Wt Bfl^pNtraße Wß gelegenen im Grundbuch für Bdc 37 Bio 2187 S. 372 in Abt, III unter Nr .eingetragenen Hypothek von 8 000 DM nebst 4 sen seit 31•10,1951 und der auf die Beklagte 4 treffenden Kosten des Rechtsstreits die Zwangsvollstreckung in das vorbezeichnete Grundstück hin-sichtlich des früher im Eigentum des Alfred stehenden Einviertelanteils zu dulden. 2, Die Widerklage der Beklagten zu 1 bis 3 wird abgewiesen» 3» Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1 bis 3 die eine Hälfte, die Beklagte zu 4 die andere Hälfte zu tragen» Hiergegen hat der Beklagte zu 3 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit über sie nicht durch das Teilurteil des Landgerichts vom 30. September 1953 und das Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. April 1955 entschieden worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht (nach dessen Auffassung der Beklagte zu 3 die Berufung sowohl als Partei als auch als Nebenintervenient der Beklagten zu 4 eingelegt hat) hat die Berufung als unbegründet zurUckgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 4 gerichtet hat, und im übrigen sie als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte zu 3 als Nebenintervenient der Beklagten zu 4 den Antrag auf Klage-abweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe t 1. Der Senat hat aus der von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Urteilsabschrift entnommen, daß das Urteil am 7. Oktober 1958 von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde. Mit der am 5» November 1958 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Revisionsschrjft ist daher die Revision rechtzeitig eingelegt worden* 2. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit der Berufung des Beklagten zu 3 mit der Begründung geltend gemacht, es sei diesem durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Juli 1957 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Er tritt dem eingehend begründeten Beschluß des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis bei. 3» In verfahrenarechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 3 mit seinem Schriftsatz vom 8. Februar 1957 der Beklagten zu 4 als Nebenintervenient beigetreten ist. Das rechtliche Interesse des Beklagten zu 3 an der Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 4 und damit an deren Obsiegen im Sinne des § 66 ZPO sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte zu 4 im Falle ihrer Verurteilung berechtigt wäre, gegen den Beklagten zu 3 Rückgriff zu nehmen. Der Nebenintervention steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entgegen, daß der Bei tritt nur unter der Bedingung erklärt worden sei, daß die Beklagte zu 4 die Rolle des Beklagten nach § 266 ZPO übernehmen oder das Gericht gesondert im Sinne des Antrags der Klägerin (Übernahme des Rechtsstreits durch die Beklagte zu 4) entschei den sollte. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, die Bedingung, die der Beklagte zu 3 seiner Beitrittserklärung bei gefügt habe, bezeichne lediglich die rechtliche Voraussetzung, unter der er die Stellung eines Streithelfers habe erlangen können, und es müsse auch angenommen werden, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten zu 3 aus der Vorschrift des 5 266 ZPO ersehen habe, daß die Beklagte zu 4 gar keine Wahl mehr gehabt habe, sondern verpflichtet gewesen sei, den Rechtsstreit zu übernehmen, nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 1956 schon einen dahingehenden Antrag gestellt habe. Eine Bestätigung dafür, daß die Beitrittserklärung des Beklagten zu 3 nur in diesem Sinne verstanden werden könne und dieser sich tatsächlich auch als Streithelfer gefühlt habe, erblickt das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 20, Februar 1957, in der er "als Nebenintervenient der Beklagten zu 4" einen vorsorglichen Antrag gestellt habe. Ben etwaigen Mangel der (nach § 70 Abs, 1 Satz 2 ZPO erforderlichen) Zustellung des die Beitrittserklärung des Beklagten zu 3 enthaltenden Schriftsatzes an die Parteien erachtet das Berufungsgericht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO als geheilt, weil er nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei. Biese Ausführungen werden von der Revision verständlicherweise nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsirrtum. Bern Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß der Beklagte zu 3 als Streithelfer der Beklagten zu 4 nach § 67 ZPO berechtigt war, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, und diese deshalb zulässig war, soweit die Beklagte zu 4 verurteilt wurde. 5 4o Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu 4 mit Recht zur Buldung der Zwangsvollstreckung aus der für die Klägerin eingetragenen Hypothek über 8 000 BM verurteilt wurde, ist davon auszugehen, daß die Eintragung dieser Hypothek im Grundbuch auf der Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer vom 23* Bezember 1949 beruht. Biese Entschei- dung hat die für die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen ihren früheren Ehemann eingetragenen Buchhypotheken nach. Maßgabe des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 REG (AmZ) u.a. in Höhe von 8 000 RM an dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 bestehen lassen, weil dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 7« Dezember 1938 mit einer Grundschuld in der gleichen Höhe belastet gewesen sei. Gegenüber diesen Erwägungen der Wiedergutmachtungskammer hat sich die Beklagte zu 4 darauf berufen, daß nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft der Vereinsbank vom 29» Oktober 1955 die Grundschuld über 8 000 RM seit dem 1. November 1938 und damit auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht mehr valutiert gewesen sei. Sie folgert hieraus, daß aus diesem Grunde die Buchhypotheken zu Gunsten der Klägerin auch in Höhe von 8 000 RM nicht hätten bestehen bleiben dürfen, und meint, dieser von der Wiedergut-^ machungskammer nicht beachtete Gesichtspunkt könne von ihr auch noch gegenüber dem Düldungsanspruch der Klägerin geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es ist der Auffassung, es komme darauf, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt gewesen sei, nicht mehr bestanden habe, deshalb nicht an, weil über das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Hypothek durch die Wiedergutmachungskammer bereits rechtskräftig entschieden worden und diese Entscheidung von allen Gerichten wegen ihrer Rechtskraftwirkung zu beachten sei* Die Meinung der Beklagten zu 4, die Geltendmachung der Hypothek durch die Klägerin stelle eine arglistige Ausnutzung der sachlich unrichtigen Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer im Sinne des § 826 BGB dar, erachtet das Be- _ Q ~ rufungsgericht nicht als genügend dargetan. Es hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin die Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer in sittenwidriger Weise erschlichen habe, und auch sonstige Umstände nicht für gegeben, die das Vorgehen der Klägerin als sittenwidrig erscheinen ließen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird von der . Hevision ohne Erfolg angegriffen. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedergutmachungs Kammer, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eine Forderung nicht mehr zu Grunde lag, bei der Festsetzung der Belastungsgrenze im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 REG (AmZ), d.h. bei der Entscheidung der Frage, ob und inwieweit die Buchhypotheken der Klägerin nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehen blieben, die Grundschuld nicht berücksichtigt und deshalb die Buchhypotheken der Klägerin auch nicht in Höhe von 8 00Q HM auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 aufrechterhalten hätte, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (WK Mannheim NJW/RmW 1949/1950, 82; ebenso OLG Frankfurt NJW/RzW 1951, 286 hinsichtlich nicht valutierter Grundschulden; OLG München NJW 1952, 37 hinsichtlich .Eigentümergrundschulden) meint. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, steht einer Nachprüfung in dieser Dichtung im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtskraft der Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer entgegen. Die Revision meint allerdings, diese Nachprüfung sei deshalb möglich, weil die Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer vom 23» Dezember 1949 in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen sei und deshalb nicht der mate- 10 riellen Rechtskraft unterliege. Diese Schlußfolgerung trifft indessen nicht zu. Nach Art. 67 Abs. 2 REG (AmZ) sind zwar für das Riickerstattungsverfahren die Vorschriften über das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidungen im Rückerstattungsverfahren nach Art. 67 Abs. 1 REG (AnZ) rechtsgestaltende Wirkung haben, sie außerdem auf Grund eines echten Streitverfahrens ergehen, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum jedoch allgemein anerkannt, daß sie in materielle Rechtskraft erwachsen und deshalb von den ordentlichen Gerichten ohne weiteres zu beachten sind (vgl. BGH NJW/RzW 1955? 6 und 1957, 306; OLG Karlsruhe NJW/RzW 1949/1950, 86; OLG München NJW/RzW 1949/1950, 21$; OLG Hamburg NJW/RzW 1949/1950, 376; OLG Frankfurt NJW/RzW 1953, 195? OLG Celle NJW/RzW 1954, 48; Keidel FGG 7o Aufl. § 31 Anm. 8 a; Schlegelberger FGG 7o Aufl. § 16 Anm. 8 a; ferner für Landwirtschaftssachen BGHZ 6, 248, 258; Pritsch LwVG § 30 IV c und Fußnote 23)> b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer nicht in sittenwidriger Weise erschlichen, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat sie ausreichend damit begründet, daß nach Abschnitt II 14 des Kaufvertrags die Beklagten zu 1 bis 5 bzw. deren Rechtsvorgänger als Verkäufer sich verpflichtet hätten, sowohl die Hypothek über 5 875 RM als auch die Buchgrundschuld über 8 000 RM "Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf ihre Kosten wegzufertigen und zur Löschung zu bringen", und deshalb keine Rede davon sein könne, daß die Klägerin bewußt rechtswidrig dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 bzw. deren Rechtsvorgänger im Rückerstattungsverfahren 11 nicht widersprochen habe, auf Grund dessen die Wiedergutmachungskammer davon ausgegangen sei, daß die Grundschuld über 8 000 RM erst nach dem Abschluß des Kaufvertrags weggefertigt und gelöscht worden seio c) Die Revision greift jedoch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts an, es seien auch sonstige Umstände nicht ersichtlich, die das Vorgehen der Klägerin als sittenwidrig erscheinen ließen» Sie meint, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB auch dann vorliegen könne, wenn ein zwar nicht arglistig erwirktes, aber als unhaltbar erkanntes Urteil ausgenutzt werde» Einen solchen Pall erachtet die Revision hier als gegeben, weil die Klägerin die für sie auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 eingetragene Hypothek geltend mache, obwohl sie die Unrichtigkeit der Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer, auf der die Eintragung der Hypothek beruhe, kenne» Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben« Ss ist ihr zwar darin beizutreten, daß die Grundsätze, die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Ausnutzung eines nicht erschlichenen, jedoch als sachlich unrichtig erkannten Urteils entwickelt worden sind, auch für die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen und in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen gelten« Hach diesen Grundsätzen ist aber die Ausnutzung einer solchen Entscheidung, auf welche die aufgeführten Umstände zutreffen, nur dann sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung der Entscheidung als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 13, 71/72; 26, 391, 396/397; Palandt, BGB 18. Aufl. § 826 Anm. 8 o; BGB RGRK 11. Aufl« § 826 Anm» 33). Dabei kann es sich um Umstände 12 handeln, die bei der Erwirkung der Entscheidung, bei der Vollstreckung aus ihr oder bei beiden zutage getreten sind (BGHZ 13, 71/72)«, Nach der Meinung der Revision liegt ein besonderer Umstand in diesem Sinne darin, daß die Y/iedergutmachungskammer die in dem Kaufvertrag vom 7o Dezember 1938 liegende Entziehung als schwere Entziehung gekennzeichnet und damit festgestellt habe, daß nicht nur der frühere Ehemann der Klägerin, sondern auch diese selbst mit dem Abschluß des Kaufvertrags eine unerlaubte und sittenwidrige Handlung begangen habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In ihrer späteren Entscheidung vom 11o August 1954 hat die Wiedergutmachungskammer zwar festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 7. Dezember 1938 eine schwere Entziehung nach dem Rückerstattungsgesetz darstelle. Diese Feststellung hatte aber nur die in Art. 30 REG (AmZ) aufgefUhrten Folgen. Auf das in der Teilentscheidung der vViedergutmachungsksmmer vom 23. Dezember 1949 angeordnete Bestehenbleiben der Buchhypotheken der Klägerin in Höhe von 8 000 RM auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten zu 3 konnte sie jedoch keinen Einfluß haben. Die spätere Feststellung einer schweren Entziehung kann deshalb nicht als besonderer Umstand in dem Sinne angesehen werden, daß die Geltendmachung der für die Klägerin eingetragenen Hypothek sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB wäre. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, steht der Annahme eines solchen sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin auch entgegen, daß diese eine Forderung verwirklichen will, die ihr tatsächlich zusteht, und dabei lediglich auf das Grundpfandrecht zurückgreift, das schon seit der Entstehung der Forderung auf dem Grundstück eingetragen ist. Im übrigen geht, worauf das Berufungsgericht weiterhin mit Recht hinweist, die persönliche Forderung der Klägerin bei deren Befriedigung nach § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 4 über. 13 5o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Rachteil des Beklagten zu 3 enthält, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-zuwei3en. Dr« Tasche Dr. Augustin Rothe Dr* Preitag Offterdinger