Wenn eine Zuwendung an die Bedingung geknüpft wird, daß der Zuwendungsempfänger den Geber oder einen Dritten durch Verfügung von Todes wegen bedenkt, so verstößt das nicht gegen § 2302 BGB. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt die Klägerin 13/25, der Beklagte 12/25. Im zweiten Vertrag (im Prozeß Aufbauvertrag genannt) trafen sie Vereinbarungen über die Baufinanzierung, die Verwaltung des Grundbesitzes und die Aufhebung der Gemeinschaft, wobei dem Beklagten ein Übernahmerecbt gegen Geldabfindung der Klägerin eingeräumt wurde. 3. Feststellung, daß die Klägerin nicht zur Übertragung der bei ihr verbliebenen anderen Eigentumshälfte an den Beklagten verpflichtet sei. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Rückauflassungsanspruch der Klägerin (Antrag 1) und bejaht ein Übernahmerecht des Beklagten (Antrag 3). Es läßt offen, ob die Übertragung der Eigentumshälfte ira ersten Vertrag eine Schenkung darstelle und ob die Widerrufsvoraussetzungen des gro ben Undanks nach § 330 BGB vorlägen (Widerruf nach § 73 EheG scheitert daran, daß im Ehescheidungsurteil der Beklagte nicht für alleinschuldig erklärt ist). Auch für den Pall eines Undank-Widerrufs gelte das Übernahmerecht des Beklagten aus dem zweiten Vertrag, der insoweit eine umfassende Regelung für alle Fälle der Gemeinschaftsaufhebung enthalte. a) Die Revision wendet sich gegen den umfassenden Charakter des Übernahmerechts: Voraussetzung dafür sei eine Bejahung der vom Berufungsgericht nicht geprüften, zu verneinenden Frage, ob die beiden Verträge von I960 eine recntliche Einheit im Sinn von § 139 BGB bilden; übersehen sei der im ersten Vertrag enthaltene ausdrückliche Widerrufsvorbehalt. Der zweite Vertrag hätte die bei Gemeinschaftsauflösung eintretenden Rechtsfolgen auch dann umfassend und den Fall eines Undanks des Beklagten einschließend regeln können, wenn er zeitlich erst nach dem ersten geplant und entsprechend später geschlossen worden wäre; deshalb ist nicht einzusehen, wieso hierzu bei einem Abschluß am selben Tag eine inhaltliche Abhängigkeit beider Verträge erforderlich sein sollte. Der zweite Vertrag enthält diese Beschränkung zwar nicht ausdrücklich; aber seine Regelung der Aufhebungsfolgen, insbesondere die Höhe der der Klägerin darin zugewiesenen Mindestabfindung von 5U UOO DM legen eine solche Beschränkung in einem Maß nabe, daß die dahingehende Auffassung des Berufungsgerichts auch ohne nähere Darlegung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den umfassenden Charakter des Übernahmerechts des Beklagten ebenfalls nur auf den Fall der Bebauung zu beziehen; deshalb stehen sie zu dem genannten Widerrufsvorbehalt im ersten Vertrag nicht in Widerspruch. Daß die vertragliche Einräumung eines Anspruchs (hier des Geldabfindungsanspruchs der Klägerin) die Einräumung anderer Ansprüche (etwa eines Rückübereignungsanspruchs aufgrund Undanks-Widerrufs) ausschließt, ist zwar nicht notwendig, aber möglich und Frage/der Vertragsauslegung im Einzelfall. Sie ist auch nach Sinn und Zweck des § 533 BGB (unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung) jedenfalls nicht unzulässig in einem Pall wie hier, wo nach der Feststellung des Ihtricbters (BU S. 20) im Hinblick auf die beabsichtigte Grundstücksbebauung statt der Rückgabe des geschenkten Miteigentums am Grundstück eine Geldabfindung vereinbart wird, die nach dem Willen der Parteien sicherstellt, daß die Schenkerin den seinerzeitigen Wert des geschenkten Grundstücksanteils und ihre sämtlichen Aufwendungen für das Grundstück zurückerhält. Aber materiellrechtlich legt das Berufungsgericht diesen Satz ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß er nicht eine Verpflichtung des Beklagten, sondern eine Modifizierung, Einschränkung seines Übernabmerechts enthalte. (hier der Beklagte) seinerseits den Geber oder einen Dritten (hier die gemeinsamen Kinder) durch Verfügung von Todes wegen bedenkt (sogenannte kaptatorische Verfügung), so verstößt das weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck des § 2302 BGB. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision: das Berufungsgericht habe bei der genannten Auslegung jenes Schlußsatzes nicht berücksichtigt, daß ihn beide Parteien in der Vorinstanz wegen Verstoßes gegen § 2302 BGB für nichtig angesehen hätten; hierin liege ein übereinstimmender Tatsachenvortrag dahin, die Parteien hätten bereits beim Vertragsschluß I960 eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Abschluß eines Erbvertrags begründen wollen, deshalb sei der Satz weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig gewesen. c) Die Revision beanstandet weiter: das Berufungsgericht sehe als Zweck des zweiten Vertrags unter anderem an, der Klägerin wertmäßig alles zurückzugewähren, was sie in das gemeinschaftliche Unternehmen eingebracht habe; dieser Zweck werde aber bei der tatrichterlichen Auslegung der Übernahmeklausel deshalb nicht erreicht, weil nach richtiger heutiger Auffassung von der Stellung einer Ehefrau als Hausfrau nicht nur das Grundstück und ihre Bargeldbeiträge (16 OOÜ DM), sondern auch ihre Haushaltsführung und Kindererziehung als ein dem Arbeitseinkommen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu dem Familienunterhalt zuzurechnen seien. Er ist aber der Auffassung, daß die Überlegungen von der heutigen Stellung der Ehefrau beim Abschluß des zweiten Vertrags nicht in dem jetzt von der Klägerin gewünschten Maß Berücksichtigung gefunden hätten, in der Vertragsregelung vielmehr der Wille der Parteien zu dem Ausdruck komme,.im Fall der Aullösung der Gemeinschaft die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks zu erhalten und nur dem Beklagten die Übernahmemöglichkeit zu geben. bei der Übernahme an die Klägerin zu zahlenden Abfindung waren die Parteien frei, von der - nach dem Gesagten (oben a Ende) nicht überschrittenen -Grenze des § 533 BGB abgesehen. Feststellung Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme, die Übernahmeerklärung des Beklagten sei rechtzeitig,und damit gegen die Abweisung der negativen Peststellungsklage. Wieso hierbei übersehen sein soll, daß § 753 BGB nicht zwingend sei und daß eine Aufhebung der Gemeinschaft auch dann zustande komme, wenn das Eigentum infolge eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin sich wieder allein in ihrer Hand vereinige, ist nicht erkennbar. Aber auch wenn man Eindeutigkeit der Aufhebungserklärung des einen Teils als vertragliche Voraussetzung des Fristlaufs für die Übernahmeerklärung anseben sollte, ist diese Voraussetzung nach der zutreffenden Auffassung der Revision im vorliegenden Fall bei den beiden genannten Erklärungen der Klägerin von 1961 und 1963 erfüllt. Inwieweit die Abwägungen nicht ausreichen sollen oder das Abwägungsergebnis rechtlich fehlerhaft sein soll, ist weder von der Revision ausgeführt noch sonst erkennbar. Hinsichtlich der Auflassungs- und der Schadensersatzklage war, da auch sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
018 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 533 Zur Frage der Zulässigkeit vertraglicher Modifikationen eines künftigen Rückgabeanspruchs aus Schenkungswiderruf - BGB § 2302 Wenn eine Zuwendung an die Bedingung geknüpft wird, daß der Zuwendungsempfänger den Geber oder einen Dritten durch Verfügung von Todes wegen bedenkt, so verstößt das nicht gegen § 2302 BGB. BGH, Urt. v. 17. September 1971 - V ZR 177/69 - OLG Düsseldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF r i' / IM NAMEN DES VOLKES V ZR 177/b9 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet an) 17. September 1971 H i r t h , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Luise in jfl^straße 9 geh. - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. gegen den praktischen Arzt Dr. med. Heinz-Friedrich m Dil Istraße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1969 hinsichtlich der Feststellungsklage und der Berufungskosten aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ibre Eigentumshälfte am Grundstück Flur 5 Nr. 31 der Gemarkung Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt die Klägerin 13/25, der Beklagte 12/25. (Grundbuch des Amtsgerichts Moers Band 131 Blatt 4 362; Hofraum jflBstraße) auf den Beklagten zu übertragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Parteien waren miteinander verheiratet und sind seit 1965 geschieden. Die Klägerin war Eigentümerin des im Urteils- . Mit Rücksicht auf dessen beabsichtigte Bebauung mit einem Wohnhaus für die Familie scnlossen die Parteien am 8. April I960 zwei notarielle Verträge. Im ersten Vertrag, der sich Scbenkungsvertrag > nannte, übertrug die Klägerin dem Beklagten 1/2 Miteigentum am Grundstück. Im zweiten Vertrag (im Prozeß Aufbauvertrag genannt) trafen sie Vereinbarungen über die Baufinanzierung, die Verwaltung des Grundbesitzes und die Aufhebung der Gemeinschaft, wobei dem Beklagten ein Übernahmerecbt gegen Geldabfindung der Klägerin eingeräumt wurde. Mit dem noch anhängigen Teil der Klage begehrt die Klägerin: 1. Rückauflassung der übertragenen Eigentumshälfte an sie mit Eintragungsbewilligung, 2. wegen einer Mißhandlung Schmerzensgeld über die vom Landgericht zugesprochenen 4 000 DM mit Zinsen hinaus in Ermessenshöhe, 3. Feststellung, daß die Klägerin nicht zur Übertragung der bei ihr verbliebenen anderen Eigentumshälfte an den Beklagten verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht bat diese Anträge als unbegründet abgewiesen. spruch genannten Grundstücks J| Istraße in Mit der Revision verfolgt die Klägerin sie weiter. Der Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Rückauflassungsanspruch der Klägerin (Antrag 1) und bejaht ein Übernahmerecht des Beklagten (Antrag 3). Es gebt zutreffend nicht von der gesetzlichen Güterrecnts-regelung (§§ 1363 ff BGB), sondern von den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen der Parteien aus (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1968 - V ZR 28/67, LM EheG § 73 Nr. 1). Es läßt offen, ob die Übertragung der Eigentumshälfte ira ersten Vertrag eine Schenkung darstelle und ob die Widerrufsvoraussetzungen des gro ben Undanks nach § 330 BGB vorlägen (Widerruf nach § 73 EheG scheitert daran, daß im Ehescheidungsurteil der Beklagte nicht für alleinschuldig erklärt ist). Auch für den Pall eines Undank-Widerrufs gelte das Übernahmerecht des Beklagten aus dem zweiten Vertrag, der insoweit eine umfassende Regelung für alle Fälle der Gemeinschaftsaufhebung enthalte. Die Grundlage dieses Vertrags sei nicht weggefallen, Gültigkeitsbedenken ergäben sich weder aus § 2302 noch aus § 533 BGB. Der Beklagte habe das Übernahmerecbt am 8. April 1969 rechtzeitig ausgeübt. Den Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld bemißt das Oberlandesgericht mit dem Landgericht auf 4 000 DM. Die Angriffe der Revision sind hinsichtlich des Rückauflassungsanspruchs und des Schadensersatzan 5 - Spruchs (Anträge 1 und 2) unbegründet. Hinsichtlich der Feststellungsklage (Antrag 3) haben sie Erfolg. I. Auflassung a) Die Revision wendet sich gegen den umfassenden Charakter des Übernahmerechts: Voraussetzung dafür sei eine Bejahung der vom Berufungsgericht nicht geprüften, zu verneinenden Frage, ob die beiden Verträge von I960 eine recntliche Einheit im Sinn von § 139 BGB bilden; übersehen sei der im ersten Vertrag enthaltene ausdrückliche Widerrufsvorbehalt. Aber auf die Einheitlichkeitsfrage des § 139 BGB kam es nicht an. Der zweite Vertrag hätte die bei Gemeinschaftsauflösung eintretenden Rechtsfolgen auch dann umfassend und den Fall eines Undanks des Beklagten einschließend regeln können, wenn er zeitlich erst nach dem ersten geplant und entsprechend später geschlossen worden wäre; deshalb ist nicht einzusehen, wieso hierzu bei einem Abschluß am selben Tag eine inhaltliche Abhängigkeit beider Verträge erforderlich sein sollte. Und was den Widerrufsvorbehalt im ersten Vertrag anlangt, so betrifft er den - nicht vorliegenden -Fall der Nicbtbebauung des Grundstücks, während der zweite Vertrag nach der ersichtlichen Auffassung des 6 Berufungsgerichts den - eingetretenen - Fall der Bebauung regelt. Der zweite Vertrag enthält diese Beschränkung zwar nicht ausdrücklich; aber seine Regelung der Aufhebungsfolgen, insbesondere die Höhe der der Klägerin darin zugewiesenen Mindestabfindung von 5U UOO DM legen eine solche Beschränkung in einem Maß nabe, daß die dahingehende Auffassung des Berufungsgerichts auch ohne nähere Darlegung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über den umfassenden Charakter des Übernahmerechts des Beklagten ebenfalls nur auf den Fall der Bebauung zu beziehen; deshalb stehen sie zu dem genannten Widerrufsvorbehalt im ersten Vertrag nicht in Widerspruch. Daß die vertragliche Einräumung eines Anspruchs (hier des Geldabfindungsanspruchs der Klägerin) die Einräumung anderer Ansprüche (etwa eines Rückübereignungsanspruchs aufgrund Undanks-Widerrufs) ausschließt, ist zwar nicht notwendig, aber möglich und Frage/der Vertragsauslegung im Einzelfall. Der Tatrichter hat einen solchen Ausschluß bejaht. Das ist rechtlich/nicht zu beanstanden. In § 533 BGB sieht der Tatrichter zutreffend kein Hindernis. Nach dieser Vorschrift kann allerdings auf das Recht des Schenkungswiderrufs wegen Undanks nicht im voraus verzichtet werden (vgl. dazu BGHZ 3, 206, 213). Dasselbe muß für den aus einem Widerruf folgenden Rückgabeansprucb gelten: er kann nicht im voraus abbedungen (erlassen) werden. Mit dem Oberlandesgericht ist jedoch für zulässig zu halten eine vertragliche Modifizierung des An-sprucbsinhalts wie geschehen. Seine Modifizierung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht verboten. Sie ist auch nach Sinn und Zweck des § 533 BGB (unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung) jedenfalls nicht unzulässig in einem Pall wie hier, wo nach der Feststellung des Ihtricbters (BU S. 20) im Hinblick auf die beabsichtigte Grundstücksbebauung statt der Rückgabe des geschenkten Miteigentums am Grundstück eine Geldabfindung vereinbart wird, die nach dem Willen der Parteien sicherstellt, daß die Schenkerin den seinerzeitigen Wert des geschenkten Grundstücksanteils und ihre sämtlichen Aufwendungen für das Grundstück zurückerhält. b) Der Schlußsatz der Übernahmeklausel (Nr. 5 a des zweiten Vertrags) bestimmt, daß der Beklagte "gleichzeitig mit der Übernahme ... den Grundbesitz durch Erbvertrag seinen Kindern aus seiner derzeitigen Ehe zu vermachen" habe. Die Revision hält wegen Verstoßes gegen § 2302 BGB diese Bestimmung und deshalb über § 139 BGB die ganze Übernahmeklausel für nichtig. Aber materiellrechtlich legt das Berufungsgericht diesen Satz ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß er nicht eine Verpflichtung des Beklagten, sondern eine Modifizierung, Einschränkung seines Übernabmerechts enthalte. Wenn eine Zuwendung (hier des Übernahmerechts) an die Bedingung geknüpft wird, daß der Zuwendungsempfänger (hier der Beklagte) seinerseits den Geber oder einen Dritten (hier die gemeinsamen Kinder) durch Verfügung von Todes wegen bedenkt (sogenannte kaptatorische Verfügung), so verstößt das weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck des § 2302 BGB. Eine solche Vereinbarung ist daher nicht grundsätzlich nichtig, sondern nur ausnahmsweise, nämlich je nach Inhalt, Zweck und Auswirkungen im Einzelfall wegen Gesetzesumgehung nach § 134 BGB oder wegen Sittenverstoßes nach § 138 BGB (Staudinger/Coing aaO Vorbemerkung 19 zu § 158, Staudinger/Seybold aaO §§ 2074/6 Rdn. 7 u. 16, Staudinger/Dittmann aaO § 2302 Rdn. 5; vgl. H. Lange aaO § 37 VII 2 b S. 418). Ein derartiger Ausnahmefall liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision: das Berufungsgericht habe bei der genannten Auslegung jenes Schlußsatzes nicht berücksichtigt, daß ihn beide Parteien in der Vorinstanz wegen Verstoßes gegen § 2302 BGB für nichtig angesehen hätten; hierin liege ein übereinstimmender Tatsachenvortrag dahin, die Parteien hätten bereits beim Vertragsschluß I960 eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Abschluß eines Erbvertrags begründen wollen, deshalb sei der Satz weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig gewesen. Aber die von der Revision angeführten Schriftsatzstellen geben nur die Rechtsauffassung der Parteien während des Prozesses wieder und enthalten keinerlei Vortrag über die Einstellung der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses I960, sei es über ihre damalige Rechtsauffassung oder insbesondere über ihren tatsächlichen damaligen Erklärungswillen. Damit entfallen auch die von der Revision gezogenen Folgerungen. c) Die Revision beanstandet weiter: das Berufungsgericht sehe als Zweck des zweiten Vertrags unter anderem an, der Klägerin wertmäßig alles zurückzugewähren, was sie in das gemeinschaftliche Unternehmen eingebracht habe; dieser Zweck werde aber bei der tatrichterlichen Auslegung der Übernahmeklausel deshalb nicht erreicht, weil nach richtiger heutiger Auffassung von der Stellung einer Ehefrau als Hausfrau nicht nur das Grundstück und ihre Bargeldbeiträge (16 OOÜ DM), sondern auch ihre Haushaltsführung und Kindererziehung als ein dem Arbeitseinkommen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu dem Familienunterhalt zuzurechnen seien. Der Tatrichter hat dies indessen als Ausgangslage nicht verkannt. Er ist aber der Auffassung, daß die Überlegungen von der heutigen Stellung der Ehefrau beim Abschluß des zweiten Vertrags nicht in dem jetzt von der Klägerin gewünschten Maß Berücksichtigung gefunden hätten, in der Vertragsregelung vielmehr der Wille der Parteien zu dem Ausdruck komme,.im Fall der Aullösung der Gemeinschaft die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks zu erhalten und nur dem Beklagten die Übernahmemöglichkeit zu geben. Hierin liegt kein Rechtsirrtum. In der vertraglichen Bewertung der 10 bei der Übernahme an die Klägerin zu zahlenden Abfindung waren die Parteien frei, von der - nach dem Gesagten (oben a Ende) nicht überschrittenen -Grenze des § 533 BGB abgesehen. II. Feststellung Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme, die Übernahmeerklärung des Beklagten sei rechtzeitig,und damit gegen die Abweisung der negativen Peststellungsklage. Nach der Übernahmeklausel (Nr. 5 a Satz 4 des zweiten Vertrags) war die Übernahme "innerhalb von zwei Monaten, vom Tag der Aufhebung der Gemeinschaft an gerechnet," zu erklären. Das Berufungsgericht legt dies dahin aus, daß unter der den Fristbeginn auslösenden "Aufhebung der Gemeinschaft" nicht (erst) der dingliche Eintritt des Aufhebungserfolgs (vgl. §§ 752 ff BGB) zu verstehen sei, sondern (schon) die Aufhebungserklärui.g eines Vertragspartners, also die Geltendmachung des (begründeten) Aufhebungsverlangens (vgl. § 749 BGB). Wieso hierbei übersehen sein soll, daß § 753 BGB nicht zwingend sei und daß eine Aufhebung der Gemeinschaft auch dann zustande komme, wenn das Eigentum infolge eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin sich wieder allein in ihrer Hand vereinige, ist nicht erkennbar. Im übrigen ist die Revisionsklägerin durch diesen Teil der Auslegung nicht beschwert. - 11 Das Oberlandesgericht fordert jedoch zu dem Frist-lauf, daß die Aufhebungserklärung "eindeutig und nicht erst durch Auslegung zu ermitteln" sein müsse. Es sieht in den Schenkungswiderrufserklärungen der Klägerin vom 6. Oktober 1961 und 26. Februar 1963 zwar jeweils ein Aufhebungsverlangen, aber kein eindeutiges; eine fristauslösende Aufhebungserklärung sei von der Klägerin bisher nicht abgegeben worden. Dies beanstandet die Revision mit Recht: Bedenklich ist schon die Vertragsauslegung dahin, daß eine eindeutige Aufhebungserklärung vorliegen müsse. Ein derartiges Erfordernis wird als Grundsatz weder vom Gesetz (vgl. § 133 BGB) noch in der Praxis aufgestellt. Daß Parteien vertraglich ein Eindeutigkeitserfordernis festlegen, ist zwar rechtlich möglich, bildet aber keineswegs die Regel. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien im vorliegenden Fall einen dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willen hatten, sind weder vom Berufungsgericht angeführt noch sonst ersichtlich. Aber auch wenn man Eindeutigkeit der Aufhebungserklärung des einen Teils als vertragliche Voraussetzung des Fristlaufs für die Übernahmeerklärung anseben sollte, ist diese Voraussetzung nach der zutreffenden Auffassung der Revision im vorliegenden Fall bei den beiden genannten Erklärungen der Klägerin von 1961 und 1963 erfüllt. Sie waren zwar ihrem Wortlaut nach auf das Rechtsinstitut der Schenkung, nicht 12 der der Gemeinschaft ausgerichtet; aber damit ist, für den Beklagten ohne weiteres erkennbar, zugleich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt worden. Eine weitere Aufhebungserklärung ist schließlich, worauf die Revision ebenfalls mit Recht abbebt, in der Erhebung der vorliegenden Klage auf Rückauflassung der Eigentumshälfte im Jahr 1963 zu sehen. Bei Zugrundelegung jeder der drei Erklärungszeitpunkte (1961, 1963, 1963) für die "Aufhebung der Gemeinschaft” im Sinn der Übernahmeklausel war die zweimonatige Übernahmefrist lange vor Abgabe der Übergabeerklärung (1969) abgelaufen. Infolgedessen ist das Übernahmerecbt des Beklagten durch nicht fristgemäße Ausübung erloschen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den ihr verbliebenen Hälfteanteil am Grundstück auf den Beklagten zu übertragen. Ihre dahingehende negative Peststellungsklage ist begründet. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und anderweit zu erkennen. III. Schadensersatz Die Revision beanstandet die Bemessung des Schmerzensgelds mit 4 000 DM als zu niedrig, weil dabei die Schwere der Verletzungen der Klägerin und das wahre Verhalten des Beklagten nicht hinreichend abgewogen seien und insbesondere die Freiheitsstrafe keine entsprechende Genüge darstelle . 13 - / Aber die Erwägungen des Oberiandesgericbts, das sich ersichtlich die Würdigung des Landgerichts zu eigen macht, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie tragen dem Erfordernis Rechnung, alle Umstände des Palles zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149). Inwieweit die Abwägungen nicht ausreichen sollen oder das Abwägungsergebnis rechtlich fehlerhaft sein soll, ist weder von der Revision ausgeführt noch sonst erkennbar. In diesem Punkt ist die Revision unbegründet . IV. Ergebnis Hiernach war der Feststellungsklage unter entsprechender Teilaufhebung des angefochtenen Urteils stattzugeben. Hinsichtlich der Auflassungs- und der Schadensersatzklage war, da auch sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Von den Kosten fallen die der ersten Instanz der Klägerin weiter voll zur Last, weil sie mit allen dortigen Anträgen abgewiesen bleibt (§§ 91» 97 ZPO). Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz wurden im ungefähren Verhältnis des Unterliegens auf beide Parteien verteilt (§§ 91* 92 Abs. 1, 97 ZPO). Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem Hill Offterdinger