Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des "«Zi-vilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 24o September 1965 wird zurückgewieseno Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das vor-bezeichnete Urteil insoweit aufgehobenr als es der Beklagten ein Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 2106/63 auf erlegt hat. straße verblieb in ihrem Eigentum© Der Kläger übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis als Allein und Sei bst Schuldner eine Hypothek von 12 917*50 DM? die auf den Ge samt grundstuck lastete und den Umstellungsbetrag einer am Währungsstichtag noch mit 129 175 RU' valutierenden Darlehenshypothek bildete0 Als 1958 das Finanzamt wegen dieses Grundpfandrechts eine Hypothe— kengewinnabgabe von 77 505 DM festsetzte? das Kammergericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen© Auf ihre Revision ist das Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sacho zurückverwiesen worden (erstes Revisionsurteil vom ^2o Juli 1961p V ZR 82/60? das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestelltP daß im Verhältnis der Parteien zueinander die Beklagte die Hälfte der Hypothekengewinnabgabe tragen müsse; die weitergehende Klage hat es abgewiesen© Diese Entscheidung ist $uf Revision des Klägers? auf dem Grund stuck des Klägers 41 780 BM und auf dem der Beklagten 31 765 BM lasten, (AufteilungsBescheid vom 17» September 1962)9 ist der Kläger in der neuen BerufungsVerhandlung (7 ü 2106/63) von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen* Br begehrt von der Beklagten in zahlenmäßig näher bezeichneter Höhe die vollständige Befreiung von der auf seinem Grundstück lastenden Abgabeverpflieh-tung; hilfsweise bittet er tun Feststellung«? daß er nicht mehr als die Hälfte des Anteils der gesamten Hypothekengewinnabgabe zu tragen habe«, der nach Wert oder Größe des ursprünglichen Gesamtgrundstücks auf die von ihm erworbene Teilfläche entfällt * Die Beklagte hat weiterhin Abweisung der Klage beantragtP soweit ihr nicht durch das vorangegangene (zweite) Berufungsurteil stattgegeben worden seio Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Kammergericht 5 unter entsprechender Abänderung der landge-z'ichtlichen Entscheidung und unter Abweisung der Klage im übrigen«, die Beklagte verurteiltp v. 1o unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem finanzamtlichen Aufteilungsbescheid den Kläger von den auf seinem Grundstück lastenden Hypothekengewinnabgabe-Verpflichtungen per Io Januar 1965 in Höhe eines Betrages von 3 973986 BM gegenüber der gemäß § 139 des Lastenausgleichsgeaetzes beauftragten Stelle zu befreien? soweit sie nach dem Io Januar 1965 fällig würden«, in Höhe derjenigen Teilbeträge der vierteljährlichen Tilgungsraten und Zinsen gegenüber der genannten Stelle zu befreien* die sich daraus ergäben* daß die jeweils fällig werdenden Leistungen unter den Parteien nicht im Verhältnis 56381 %> zu 43519 sondern im Verhältnis 50 zu 50 $ aufzuteilen seien«, und seinen Hilfsantrag auf Feststellung weiter» Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich dagegen-, daß sie laut Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ein Zehntel der im Berufungsverfahren nach der letzten Zurüekverweisung entstandenen Kosten tragen soll« und möchte diese Kosten im vollen Umfang dem Kläger auferlegt wissen» Jede Partei beantragt außerdem Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels,, dem Kläger gegenüber mindestens noch in Hohe weiterer 6?81 96 einzustehen hat, steht auf Grund des früheren (zweiten) Berufungsurteils, das von ihr seinerzeit nicht angefochten worden ist, bereits jetzt rechtskräftig fest* Im gegenwärtigen Verfahrensstande geht es nur noch um die Frage, ob der Kläger auch den restlichen, 50 $ übersteigenden leil der Hypothekengewinnabgabe ganz oder teilweise auf die Beklagte abwälzen darfo die im Zusammenhang mit der damaligen Personenstandsund Betriebsaufnahme zugleich die einschlägigen Angaben zur Neufestsetzung des Einheitswertes enthalten sollteo Der Ehemann der Beklagten - Rechtsanwalt und Notar Dr» SÜflHHB - hat am 5» Oktober 1934 für seine Frau den Vordruck ausgefüllt und an das Katasteramt weitergeleitet ? von denen damals einige als Lagerplatz«, Abstellplatz für Kraftfahrzeuge usw* vermietet waren«, keine Angaben gemacht hat» Die Auswertung der Hausliste durch Kataster-und Finanzamt hat dann - so heißt es im Urteil - "zu einem unrichtigen Ergebnis geführt"« Nach Auffassung des Berufungsgerichts gereicht dieser Umstand dem Ehemann der Beklagten aber nicht zu dem Verschuldeno Es führt dazu im einzelnen aus«, daß der Vordruck nur auf bebaute Grundstücke zugeschnitten gewesen sei«, wofür bereits der Ausdruck "Hausliste" spreche; gefragt worden sei ausdrücklich zwar nach leerstehenden Räumen«, nicht aber nach leeren Flächen; auch habe man der Beklagten einen Vordruck lediglich für den Grundstücksteil an der Kaiserin Aflm-Allee zugesandt«, nicht dagegen für den an der Erasmusstraße«, dessen unbebauter Zustand dem Katasteramt bekannt gewesen sei«> An die Möglichkeit«, daß Eetriebsstätten sich auch auf unbebauten Flächen befänden p habe der Verfasser des Hauslisten-Vordrucks nicht gedachto Die Frage«, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung des Finheitswertes entscheidend sein würden;, sei an 5» Oktober 1934 auch für einen rechtskundigen Steuerpflichtigen nicht mit Sicherheit zu beantworten gewesen; damals habe die Reichsregierung eine Steuerreform geplantp jedoch seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen erst später erlassen worden; außerdem hätten auch sie bei Grundstücken der hier vorliegenden Art nicht schlechthin Bewertung nach einem Vielfachen der Jahres-Rohmiete vorgesehen«; vielmehr seien solche Grundstücke grundsätzlich mit 2o Die Revision bekämpft diesen Standpunkt als rechtsirrig o Ihre Rügen bringen jedoch das angefochtene Urteil nicht zu Falle Daß es für die Entscheidung nicht auf die Höhe der Grund atücksmieten ankommt? ist ersichtlich auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden; allein es hat auf Grund von Erwägungen? die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, eine solche Täuschungsabsicht nicht für festgestellt erachtete Ob die Behauptung des Klägers, im Oktober 1934 habe sich zusätzlich eine Firma DflHHB & Mieterin auf dem Grundstück be- ~ gemeint ist: in bösem Glauben - tue« besteht entgegen der Meinung der Revision nicht* Ebensowenig nötigte unter den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständon die Tatsachej daß der Ehemann der Beklagten früher einmal bei einem Finanzamt als Regierungsrat tätig gewesen sein mag* zur Bejahung seiner Bösgläubigkeit; er brauchte.? wie das Urteil zutreffend ausführt, nicht genauer zu sein als die Finanzbehörden und daher keine Fragen zu beantworten, die in dem Vordruck fehlten* Mit ihrer Behauptung, die Hausliste habe sich auch auf unbebaute Grundflächen bezogen, setzt die Revision sich in Widerspruch zu der gegenteiligen, für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Schriftstücks durch den Tatrichter; dieser hat keineswegs übersehen«? daß in dem Vordruck von "Betrieben" und "gewerblichen Betriebsstätten" die Rede war (vglo BU So 13); wieso aber dadurch seine Auslegung unrichtig werden sollte, ist nicht ersichtlich* Baß die Liste nur den Grundstücksteil an der Kaiserin Allee und nicht zugleich die unbebaute Fläche an der Erasmusstraße zu dem Gegenstände hatte,ergibt sich aus ihrem unstreitigen V/ortlaut (vglo im Eingang die fettgedruckten, durch Stempelaufdruck und handgeschriebene Ziffer ergänzten Y/orte "Hausliste 0 0 0 oo für das Grundstück Kaiserin A^HB-Allee Nro0")> durch die von der Revision betonte rechtliche und wirtschaftliche Einheit der beiden Flächen wurde die Behörde nicht gehindert., die sich auf den Mieter beziehen* Dieser hatte eine zeitlang in dem Gebäude vorn an der Kaiserin ABHB~Allee einen Laden inne und betrieb dort eine Vulkanisierwerkstätte o Ob das auch am 10» Oktober 1934? daß BqflB an dem genannten Tage auf dem Grundstück gewesen sei; möglicherweise habe er es damals bereits wieder verlassen gehabte Demgegenüber verweist die Revision auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17° April 1962? daß BeHI erst zu dem *|0 April 1935 gemietet habe; der Laden habe am Io Januar 1935 — und damit natürlich erst recht am 10» Oktober 1934 - noch leer gestan-den (Schriftsatz vom 7° März 1964)o Hiermit stehen auch die bei den Akten (Band II Blatt 3®} befindlichen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten drei Stundungs-bescheide des Grundsteuerausschusses im Einklang? in denen sowohl am 30o Oktober 1934 als auch am 14«, Januar 1935 der Laden - noch mit dem Hamen des früheren Mieters RfliHi bezeichnet als leerstehend aufgeführt wird und erstmals em 15o Juli 1935 (unter der Rubrik “Billigervermietung von Räumen”) der Name Durch das Schriftsatz- nicht ausgeschlossen (wenn auch mit der Maßgabe«, daß er damals nichts wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Laden bereits wieder geräumt hatte, sondern daß er ihn erst in Zukunft mietete v0 Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge« § 139 ZPO sei verletzt; denn auch BeJH Baupolizei-Eingabe vom 12* März 1935 9 die laut Revision;, wenn das Berufungsgericht das Pragerecht ausgeübt hätte? vom Kläger vorgelegt worden wäre, hätte nichts Gegenteiliges ergebene Bei der Behauptung der Revision « der Ehemann der 'Beklagten habe später aus dem Einheitswertbescheid vom 2o September 1935 entnommen«, daß er am 5o Oktober 1934 etwas Unrichtiges erklärt habe«, oder er habe sich zu dem mindesten dieser Erkenntnis arglistig verschlossen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen; in den Vorinstanzen ist dies., soweii ersichtlich«, weder vorgetragen worden«, noch enthält das ange-fochtene Urteil eine dahingehende Feststellung» Der Kläger kann daher mit dieser Behauptung im jetzigen Verfahrensstände nicht mehr gehört werden (§ 561 Aba«, 1 ZPO) 3 und es bedarf keiner Stellungnahme zu der Rechtsauffassung der Revision, aus den Strafvorschriften der §§ 402, 410 AbgO gohe hervor« daß ein Steuerpflichtiger seine AngabenP wenn sie sich nachträglich als objektiv falsch herausstellten, berichtigen müsseo wenn überhaupt, höchstens ein reichliches Viertel zu übernehmen, weil er nicht das ganze mit der Abgabeschuld belastete Grundstück erworben habe, sondern nur etwas mehr al3 die Hälfto der Gesamtflächeo Dom ist das Kammergericht nicht gefolgte Eo hat an seinem bisherigen,, bereits iia vorigen (zweiten) Berufungourteil näher begründeten Standpunkt festgehalten? doho im Verhältnis 50 : 50 den Umständen des Falles und der beiderseitigen Interessenlage am besten gerecht werde0 Gegen diese Auffassung hat seinerzeit auch der erkennende Senat in zweiten Revisionsurteil keine Bedenken erhoben0 Hierdurch war allerdings3 wie die Revision zutreffend ausführt ? keinerlei BindungsWirkung eingetreten., und zwar weder gemäß § 565 AbSo 2 ZPO für das Berufungsgericht, noch gemäß § 318 ZPO für den Senat selbst; denn die damalige Revisionsentscheidung beruhte nicht auf jener Rechts ansicht; aufgehoben und zurückverwiesen wurde aus einem verfahrensrechtlichen Grunde (BGHZ 3* 3219 324 ff)o Der Revision steht es mithin frei* den Aufteilungsmaßstab erneut zur Erörterung zu stellen* Ihre Rügen bringen jedoch das jetzt angefochtene Urteil* das diese Präge wiederum im gleichen Sinne beantwortet hatP nicht zu Pall» Laß die streitige Hypothekengewinnabgabe auf dem ganzen Grundstück und nicht allein auf der *1950 an den Kläger verkauften Teilfläche lastete9 hat der Senat,* als er die Aufteilung der Abgabeschuld je zur Hälfte im Innenverhältnis der Parteien grundsätzlich billigtef entgegen der Meinung der Revision nicht außer Betracht gelas sen; dieser Umstand war offenkundig und ist während des ganzen* bereits seit 1958 anhängigen Rechtsstreits von keiner Seite in Zweifel gezogen worden* Etwas Gegenteiliges ergibt auch nicht der damalige Hinweis des Senats auf sein früheres;, in einer anderen Sache ergangenes Urteil vom 29o September 1961, V ZR 136/60 (WM 1961, 1303 = NJW 1962f 29 « Ul BGB § 242 Bb Nr«, 41)* das die Veräußerung eines vollständigen«, ungeteilten Grundstückes betraf daß die Folgen der nicht vorausgesehenen Entwicklung je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt werden; bei einer solchen Halbierung könnte der ausgleichsberechtigte Grundstücksverkäufer eine ungerechtfertigt hohe Einbuße erleiden (Urteil vom 12. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die vom Berufungsrichter vorgenommene hälftige Aufteilung der gesamten Hypothekengewinnabgabe und nicht nur ihres auf das Grundstück des Klägers entfallenden Teiles als rechtlich einwandfreio Wie er in den Entscheidungsgründen (teilweise unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil! wenn sio die Abgabeschuld in der vom Kläger gewünschten Höhe tragen müßte« nicht nur die verkaufte Fläche praktisch ohne Gegenleistung hergegeben haben« sondern sie hätte sogar noch zusätzliche Zahlungen zu leisten« Ein solches Ergebnis wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar0 Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen anderen Aufteilungsmaßstab zugrunde gelegt« Berufungsgerichts wäre im vorliegenden Pall einem Erwerber c der das ganze Grundstück - das nach jetziger Erkenntnis mindestens 160 000 DM wert gewesen sei - für einen Preis von schätzungsweise 96<000 DM erhalten hätte,, wegen des damit verbundenen größeren Vorteils auch die Übernahme eines höheren Anteils an der Hypothekengewinnabgabe als nur 50 fo zuzu demuten geweseno Nicht das zahlenmäßige Verhältnis der beiden Teilgrundstücke kann also für die Aufteilung nach § 242 BOB ausschlaggebend sein* sondern es kommt darauf an* wie 3ich die von den Vertragschließenden nicht vorausgesehene Entwicklung auf die wirtschaftliche Lage der Parteien in ihrer Gesamtheit ausgewirkt hato Dies verkennt die Revision bei ihrem Einwandr die Konsequenz der angefochtenen Entscheidung würde sein* daß der Kläger* auch wenn er nur ein Viertel des Oesamtgrundstücks erworben hätte* ebenfalls die Hälfte der gesamten Hypothekengewinnabgabe tragen müßtej wie jener (theoretische Pall zu entscheiden wäre* hinge in Wirklichkeit* ebenso wie hier* von den konkreten Einzelumotänden ab0 Offen bleiben kann ferner? 4o Ohne Grund beanstandet die Revision* daß das Kammer-gericht dem Kläger die gesamten Kosten des zweiten Revisionsverfahrens auferlegt hat« Die Entscheidung hierüber hatte der erkennende Senat* als er das damalige Berufungsurteil teilweise aufhob und insoweit die Sache gemäß § 565 ZPO zurückverwies* dem Berufungsrichter übertragen,, Da dieser auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wiederum zu dem selben Ergebnis gelangt ist wie zuvor - nämlich daß die Beklagte in Innenverhältnis nicht mehr als die halbe Hypothekengewinnabgabe zu bezahlen verpflichtet sei -? Mit der A^oQ^luprevision wendet sich die Beklagte dagegen«, daß das Berufungsgericht sie verurteilt hat« ein Zehntel von den Kosten des (dritten) BerufungsVerfahrens 7 U 2106/65 zu tragen« Sie rügt Verletzung der §§ 92? Das Berufungsgericht geht in den Eingangsworten seiner Urteilsformel mit Recht selbst davon aus, daß seine frühere (zweite) Entscheidung, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Peststellungsurteil zurückgewiesen wurde, rechtskräftig geworden ist« Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht, im Verhältnis der Parteien zueinander die halbe Hypothekengewinnabgabe zu tragen, in dem neuen Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben0 Ihr Antrag ging vielmehr von jetzt ab nur noch dahin, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als ihr nicht durch das zweite Berufungsurteil stattgegeben worden sei «Schriftsatz vom 21o September 1964, ausdrücklich aufrechterhalten mit Schriftsatz vom 8. Stichwort "Feststellungskln-gen")., aber es ging nach wie vor nur um die restliche Hälfte der Abgabeschuldo Hier ist der Kläger vollständig unterlegeno Die Geldbeträge5 in deren Höhe ihn die Beklag-te nach dem angefochtenen Urteil von seiner Zahlungspflicht gegenüber der öffentlichen Hand befreien muß,, liegen innerhalb des Rahmeno der ersten Hälfte? Unter Zurückweisung der Revision war mithin auf die Anschlußrevision das Berufungsurteil im Kostenpunkt auf-zuheben« soweit es der Beklagten einen Teil der Kosten des dritten Berufungsverfahrens auferlegt hato Biese Kosten hat ausschließlich dor Kläger zu tragen®
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR *77/65 URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 50o September 1966 Hirth Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des l^^nKmnß^Paul K Straße Klägers« Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten« Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr und Dr gegen die in | gebo W latz Beklagte« Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Drc und 3}r0 2 Ter Vo Zivileenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br<> Piepenbrock* Br0 Rothe, Br. Freitag und Pro Grell für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des "«Zi-vilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 24o September 1965 wird zurückgewieseno Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das vor-bezeichnete Urteil insoweit aufgehobenr als es der Beklagten ein Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 2106/63 auf erlegt hat. Biese Kosten hat ebenfalls der Kläger zu tragen. Bio Kosten des gegenwärtigen Revisionsverfahrens (Revision und Ansohlußrevision) fallen dem Kläger zur Last* Von Rechts wegen Tatbestands ca»rw*jt js iHtcjce»«—KV?“ Auf Grund Kaufvertrages vom 31o Mai 1950 veräußerte die Beklagte von ihrem 4-955 qm großen Grundstück in den südlichen p an der Kaise- rii/\c:ABBH^’A^lee helegenen Teil von 2 636 qmP auf dem sich kriegszerstörte Gebäude befanden9 zu dem Preise von 48.000 BM an den Kläger; die Restfläche an der Erasmus- - ^ straße verblieb in ihrem Eigentum© Der Kläger übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis als Allein und Sei bst Schuldner eine Hypothek von 12 917*50 DM? die auf den Ge samt grundstuck lastete und den Umstellungsbetrag einer am Währungsstichtag noch mit 129 175 RU' valutierenden Darlehenshypothek bildete0 Als 1958 das Finanzamt wegen dieses Grundpfandrechts eine Hypothe— kengewinnabgabe von 77 505 DM festsetzte? kam es zwischen den Parteien zu dem Streit? wer die Abgabeschuld in Innenverhältnis zu tragen habeG Der Kläger hat auf Feststellung geklagte daß dies der Beklagten obliege© Yon der Beklagten ist der gegenteilige Standpunkt vertreten worden© Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben ? das Kammergericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen© Auf ihre Revision ist das Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sacho zurückverwiesen worden (erstes Revisionsurteil vom ^2o Juli 1961p V ZR 82/60? WM 1961? 1194) o Das Kammergericht hat daraufhin? unter Zurückweisung der Berufung im übrigen? das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestelltP daß im Verhältnis der Parteien zueinander die Beklagte die Hälfte der Hypothekengewinnabgabe tragen müsse; die weitergehende Klage hat es abgewiesen© Diese Entscheidung ist $uf Revision des Klägers? soweit Klageabweisung erfolgt war? aufgehoben worden unter erneuter Zurückverweisung in die Berufungsinstrnz (zweites Revisionsurteil vom 16© Ok-toter 1965? V ZR 125/62)© Nachdem inzwischen das Finanzamt die Hypothekengewinnabgabe? die sich am 1© Juni 1950 noch auf 73 545 DM belief? mit Rückwirkung auf diesen Tag unter den Parteien im Verhältnis von 56?01 % zu 45?19 # aufgeteilt hatte? so daß nunmehr 4 auf dem Grund stuck des Klägers 41 780 BM und auf dem der Beklagten 31 765 BM lasten, (AufteilungsBescheid vom 17» September 1962)9 ist der Kläger in der neuen BerufungsVerhandlung (7 ü 2106/63) von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen* Br begehrt von der Beklagten in zahlenmäßig näher bezeichneter Höhe die vollständige Befreiung von der auf seinem Grundstück lastenden Abgabeverpflieh-tung; hilfsweise bittet er tun Feststellung«? daß er nicht mehr als die Hälfte des Anteils der gesamten Hypothekengewinnabgabe zu tragen habe«, der nach Wert oder Größe des ursprünglichen Gesamtgrundstücks auf die von ihm erworbene Teilfläche entfällt * Die Beklagte hat weiterhin Abweisung der Klage beantragtP soweit ihr nicht durch das vorangegangene (zweite) Berufungsurteil stattgegeben worden seio Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Kammergericht 5 unter entsprechender Abänderung der landge-z'ichtlichen Entscheidung und unter Abweisung der Klage im übrigen«, die Beklagte verurteiltp v. 1o unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem finanzamtlichen Aufteilungsbescheid den Kläger von den auf seinem Grundstück lastenden Hypothekengewinnabgabe-Verpflichtungen per Io Januar 1965 in Höhe eines Betrages von 3 973986 BM gegenüber der gemäß § 139 des Lastenausgleichsgeaetzes beauftragten Stelle zu befreien? 2o ihn ferner von den auf seinem Grundstück lastenden Hypothekengewinnabgabe-Verpflichtungen:? soweit sie nach dem Io Januar 1965 fällig würden«, in Höhe derjenigen Teilbeträge der vierteljährlichen Tilgungsraten und Zinsen gegenüber der genannten Stelle zu befreien* die sich daraus ergäben* daß die jeweils fällig werdenden Leistungen unter den Parteien nicht im Verhältnis 56381 %> zu 43519 sondern im Verhältnis 50 zu 50 $ aufzuteilen seien«, ~ 5 - Hiergegen hat der Kläger wiederum Revision eingelegt; er verfolgt den bisherigen Schuldbefreiungsanspruch«. soweit er damit ohne Erfolg geblieben ist? und seinen Hilfsantrag auf Feststellung weiter» Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen; sie wendet sich dagegen-, daß sie laut Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ein Zehntel der im Berufungsverfahren nach der letzten Zurüekverweisung entstandenen Kosten tragen soll« und möchte diese Kosten im vollen Umfang dem Kläger auferlegt wissen» Jede Partei beantragt außerdem Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels,, Entspheidungssründe^ I» Der den Gegenstand der Revision bildende Streit? welche Partei die Hypothekengewinnabgabe tragen muß«, ist nicht dadurch erledigt« daß inzwischen das Finanzamt die Abgabc-schuld nach Maßgabe des § 109 des Lastenausgleichsgesetzos (LAG; nunmehr in der Passung vom 1* Dezember 19653 EGB1 I 1945) und der §§ 26 Abs« 1 Nr« 1-, 27 der 19« Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 51 o August 1956 (BGBl I 768) zu bestimmten Prozentsätzen unter den Parteien aufgeteilt hat» Denn diese Aufteilung betrifft lediglich die Außenhaftung des einzelnen Abgabeschuldners gegenüber der öffentlichen Hand, während im Verhältnis der Beteiligten untereinander - sei cs kraft Vereinbarung oder auf gesetzlicher Grundlage (zoB« nach § 242 £GB) - ein anderer Maßstab gelten kann (vgl„ für den entsprechenden Fall der Vermögensabgabe-Aufteilung gemäß §§ 66 ff LAG die Urteile des BGH vom 8» Juni 1962«, V ZR 226/6O3 und vom 11 „ Juli 1966«, II ZK 188/64? Betrieb 1966., 1390)o So verhält es sich hier in der Tat«, Daß die Beklagte über die 43? 19 hinaus? für die sie nach dem finanzamt- liehen Aufteilungsbescheid haftet? dem Kläger gegenüber mindestens noch in Hohe weiterer 6?81 96 einzustehen hat, steht auf Grund des früheren (zweiten) Berufungsurteils, das von ihr seinerzeit nicht angefochten worden ist, bereits jetzt rechtskräftig fest* Im gegenwärtigen Verfahrensstande geht es nur noch um die Frage, ob der Kläger auch den restlichen, 50 $ übersteigenden leil der Hypothekengewinnabgabe ganz oder teilweise auf die Beklagte abwälzen darfo *c Nach Ansicht des Berufungsgerichts darf er das nicht * Die Parteien waren zwar? als sie den Kaufvertrag vom 31 <> Mai *950 schlossen? darüber einig? daß die Rechtsfolgen aus dem damals bevorstehenden Lastenausgleich "bei der Beklagten verblei ban" sollten; aber sie gingen dabei von der irrigen Erwartung aus? dies werde sich praktisch niemals zu dem Nachteil der Beklagten auswirken? weil die Ersatzansprüche für den Kriegsschaden? den das Grundstück erlitten hat? dem Betrage einer etv/aigen Abgabeschuld mindestens gleichkommen? wenn nicht gar ihn übersteigen würden«, Da indessen später? entgegen dieser Annahme? eine Hypothekengewinnabgabe festgesetzt wurde? die den vom Kläger erbrachten Kaufpreis weit überstieg? hat das Berufungsgericht in der Person der Beklagten - die andernfalls für die verkaufte Fläche nicht nur nichts bekäme? sondern noch erheblich zuzahlen müßte -die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 242 BGB? wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in solchen Pallen zuläßt? für gegeben erachtet (BGH Urteil vom 25• März 1959? V ZR 14/58? IM IAG § 199 Nr<> 2; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Rothe? Betrieb 1963? 152?? 1529) und demgemäß entschieden? daß die Abgabeverbindlichkeit von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sei0 Diese Auffassung hat der erkennende Senat grundsätzlich gebilligt« Y/enn er gleichwohl das vorige (zweite) Be- ~ 7 „ rufungsurteil aufgehoben hatr so geschah die3 wegen eines Verfahrensfehlerso Der Kläger macht nämlich geltend? die Beklagte habe die Entstehung der Hypothekengewinnabgabe sich selbst zuzuschreiben? weil sie oder ihr inzwischen verstorbener Ehemann in den dreißiger Jahren den Einheits-wert des Gesamtgrundstücks aus steuerlichen Gründen zu niedrig habe festsetzen lassen; diese Unterbewertung? die durch Täuschung der zuständigen Behörden herbeigeführt worden sei? habe dann zur Folge gehabt? daß bei Bemessung der Hypothekengewinnabgabe der Kriegsschaden außer Ansatz geblieben sei (§ 100 AbSo 2 Satz 2 LAG)o Für das behauptete unredliche Verhalten hatte der Kläger Beweis angetreten? ,'fp aber dieser war vom Eerufungsrichter nicht erhoben worden ( § 286 ZP0)o Nach Zurückverweisung gemäß § 565 ZPO hat nunmehr das Kammergericht die Beweisaufnahme nachgeholt<> Sie hat nach seiner Ansicht die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt o Wie das angefochtene Urteil feststellt? ist der -Beklagten im Herbst 1934 vom Finanzamt der Vordruck einer “Hausliste" für das Grundstück Kaiserin AUH^Allee f zugesandt worden? die im Zusammenhang mit der damaligen Personenstandsund Betriebsaufnahme zugleich die einschlägigen Angaben zur Neufestsetzung des Einheitswertes enthalten sollteo Der Ehemann der Beklagten - Rechtsanwalt und Notar Dr» SÜflHHB - hat am 5» Oktober 1934 für seine Frau den Vordruck ausgefüllt und an das Katasteramt weitergeleitet ? das ihn ausgewertet und ein jährliches Mietaufkommen von 15-044 RM ermittelt hat? worauf dann vom Finanzamt im Herbst 1935 bei Zugrundelegung der achtfachen Jahres-Rohnieto (unter Berücksichtigung einiger kleiner Korrekturen) der Einheitswert auf 119-200 RM festgesetzt wurde» Dr» OflUHHB bat in der Hausliste? die untorteilt war in “Haushaltungen“ (Abteilung I) und “Betriebe11 - 8 (Abteilung XI)« nur die auf den Grundstucksteil Kaiserin AflHHMllee befindlichen Räume angegeben«, jeweils unter näherer Bezeichnung«« ob sie vermietet bzw«, verpachtet waren oder leerstanden«, während er über die unbebauten Flächen auf dem Grundstücksteil Erasmusstraße 18/19.«, von denen damals einige als Lagerplatz«, Abstellplatz für Kraftfahrzeuge usw* vermietet waren«, keine Angaben gemacht hat» Die Auswertung der Hausliste durch Kataster-und Finanzamt hat dann - so heißt es im Urteil - "zu einem unrichtigen Ergebnis geführt"« Nach Auffassung des Berufungsgerichts gereicht dieser Umstand dem Ehemann der Beklagten aber nicht zu dem Verschuldeno Es führt dazu im einzelnen aus«, daß der Vordruck nur auf bebaute Grundstücke zugeschnitten gewesen sei«, wofür bereits der Ausdruck "Hausliste" spreche; gefragt worden sei ausdrücklich zwar nach leerstehenden Räumen«, nicht aber nach leeren Flächen; auch habe man der Beklagten einen Vordruck lediglich für den Grundstücksteil an der Kaiserin Aflm-Allee zugesandt«, nicht dagegen für den an der Erasmusstraße«, dessen unbebauter Zustand dem Katasteramt bekannt gewesen sei«> An die Möglichkeit«, daß Eetriebsstätten sich auch auf unbebauten Flächen befänden p habe der Verfasser des Hauslisten-Vordrucks nicht gedachto Die Frage«, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung des Finheitswertes entscheidend sein würden;, sei an 5» Oktober 1934 auch für einen rechtskundigen Steuerpflichtigen nicht mit Sicherheit zu beantworten gewesen; damals habe die Reichsregierung eine Steuerreform geplantp jedoch seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen erst später erlassen worden; außerdem hätten auch sie bei Grundstücken der hier vorliegenden Art nicht schlechthin Bewertung nach einem Vielfachen der Jahres-Rohmiete vorgesehen«; vielmehr seien solche Grundstücke grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten gewesene Bei dieser komplizierten Entwicklung der Steuergesetzgebung könne nicht angenommen werden., daß der Ehemann der Beklagten sie in allen Einzelheiten vorausgesehen und mit der Möglichkeit gerechnet habe? er vermöge durch seine Angaben in der Bau3liste einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Einheitswert-Er-mittlung zu erzielen,* Ebensowenig brauche bei ihm nach dem seinerzeit noch geltenden Recht angesichts der dürftigen Fragestellung im Vordruck das Bewußtsein der Unvollständigkeit Vorgelegen zu haben* Die Praxis der damaligen Finanz Verwaltung habe es den Steuerpflichtigen erlaubt? sich auf die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen zu beschränken; daher könne der Ehemann der Beklagten? wenn er bei Ausfüllung der Hausliste nur die bebauten Räume erwähnt habe? durchaus gutgläubig gewesen sein; ein schuldhaftos unredliches Verhalten lasse sich nicht feststellen,, 2o Die Revision bekämpft diesen Standpunkt als rechtsirrig o Ihre Rügen bringen jedoch das angefochtene Urteil nicht zu Falle Daß es für die Entscheidung nicht auf die Höhe der Grund atücksmieten ankommt? sondern darauf, ob der Ehemann der Beklagten durch unvollständige täuschende Angaben über die Mieteinnahmen eine zu niedrige Einheitswertfestsetzung bewirkt habe? ist ersichtlich auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden; allein es hat auf Grund von Erwägungen? die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, eine solche Täuschungsabsicht nicht für festgestellt erachtete Ob die Behauptung des Klägers, im Oktober 1934 habe sich zusätzlich eine Firma DflHHB & Mieterin auf dem Grundstück be- funden? der erforderlichen Bestimmtheit entbehrte und deshalb sein Antrag auf Vernehmung des Zeugen BuflHHi hierüber als ** Ausforschungsbeweis” abgelehnt werden durfte? T kann dahinstehen; denn die Ablehnung wird auf jeden Pall durch die weitere Feststellung im Urteil gerechtfertigte bei der angeblich an jene Firma vermieteten Fläche habe es sich nach der eigenen Skizze des Klägers gleichfalls bloß um einen Lagerplatz - also um eine unbebaute Fläche -gehandelto Ein Erfahrungssatz des Inhalts., daß jemand«? der eine Hausliste unvollständig ausfüllt und insbesondere Mieteinnahmen aus Lagerplätzen nicht angibt? dies "bewußt” ~ gemeint ist: in bösem Glauben - tue« besteht entgegen der Meinung der Revision nicht* Ebensowenig nötigte unter den vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständon die Tatsachej daß der Ehemann der Beklagten früher einmal bei einem Finanzamt als Regierungsrat tätig gewesen sein mag* zur Bejahung seiner Bösgläubigkeit; er brauchte.? wie das Urteil zutreffend ausführt, nicht genauer zu sein als die Finanzbehörden und daher keine Fragen zu beantworten, die in dem Vordruck fehlten* Mit ihrer Behauptung, die Hausliste habe sich auch auf unbebaute Grundflächen bezogen, setzt die Revision sich in Widerspruch zu der gegenteiligen, für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Schriftstücks durch den Tatrichter; dieser hat keineswegs übersehen«? daß in dem Vordruck von "Betrieben" und "gewerblichen Betriebsstätten" die Rede war (vglo BU So 13); wieso aber dadurch seine Auslegung unrichtig werden sollte, ist nicht ersichtlich* Baß die Liste nur den Grundstücksteil an der Kaiserin Allee und nicht zugleich die unbebaute Fläche an der Erasmusstraße zu dem Gegenstände hatte,ergibt sich aus ihrem unstreitigen V/ortlaut (vglo im Eingang die fettgedruckten, durch Stempelaufdruck und handgeschriebene Ziffer ergänzten Y/orte "Hausliste 0 0 0 oo für das Grundstück Kaiserin A^HB-Allee Nro0")> durch die von der Revision betonte rechtliche und wirtschaftliche Einheit der beiden Flächen wurde die Behörde nicht gehindert., ihre Fragestellung auf den genannten Grundstückst eil zu be- schränken,, von welcher Möglichkeit sie hier bei Übersendung des Hauslisten-Vordrucks? wie das angefcchtene Urteil feststellt« auch Gebrauch gemacht hat« Von einem Verstoß gegen § 286 AbSo 1 Satz 2 ZPO kann angesichts dieser Feststellung keine Rede seine Die umfangreichen steuerrechtlichen Ausfüh-rungen? mit denen die Revision unter Hinweis auf Vorschriften der Reichsabgabenordnung? des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen darzutun versucht? daß der Inhalt der ausgefüllten Hausliste nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe? liegen durchweg neben der Sache; denn da das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt ist« den Ehemann der Beklagten sei wegen der Kompliziertheit der damals in einem Übergangsstadium befindlichen Gesetzgebung und wegen der Dürftigkeit der Fragen in dem übersandten Vordruck kein böser Glaube nachzuweisen? kommt es auf die objektive Rechtslage nicht entscheidend an* Wenn die Revision den Sachverhalt anders würdigen möchte als der Tat-rieht er f, indem sie behauptet., Dr* sflHHHHIhabe in unlauterer Weise das Finanzamt getäuscht? so überschreitet sie damit die ihr gezogenen Grenzen«. Nicht stichhaltig sind die verfahrensrechtlichen Revi-sionsrügen? die sich auf den Mieter beziehen* Dieser hatte eine zeitlang in dem Gebäude vorn an der Kaiserin ABHB~Allee einen Laden inne und betrieb dort eine Vulkanisierwerkstätte o Ob das auch am 10» Oktober 1934? dem Stich tag für die Hausliste? der Fall war? ist streitige In der Liste (Abto II Nr0 2} wird der Laden als leerstehend aufgo-führto Der Kläger hält diese Angabe für falscho Das Berufungsgericht? das hierüber Beweis erhoben hat? ist der Ansicht«, auf Grund der Zeugenaussagen lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen? daß BqflB an dem genannten Tage auf dem Grundstück gewesen sei; möglicherweise habe er es damals bereits wieder verlassen gehabte Demgegenüber verweist die Revision auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17° April 1962? wo (So 2) im Rahmen einer Zusammenstellung der Mieteinnahmen vom Jahre 1935 (usoweit es sich aus den heutigen Unterlagen ergibt“) auch BeflU mit aufgezählt wurde; sie meint? darin liege ein gerichtliches Geständnis? welches das Berufungsgericht nach § 290 ZPO nicht hättodibergehen dürfen«, Ob letzteres zutrifft? kann indessen auf sich beruhen«. Denn der Schluß der Revision? daß BefHf:-wenn er 1935 Mieter gewesen sei? dies erst recht bereits im Oktober 1934 gewesen sein müsse? i3t nicht zwingend«. Hatte Be|0 den Laden im Jahre 1935 inne? dann ließe sich freilich die Annahme des angefochtenen Urteils, er könne schon vor dem 10o Oktober 1934 wieder ausgezogen sein? schwerlich aufrechterhalteno Aber sie beruhte ohne-hin auf einem offensichtlichen Mißverständnis des Eerufungs-gerichtso Die Beklagte hatte nämlich nicht? wie es im Urteil fälschlicherweise heißt (So 10)s? einen Auszug BeflHVbereits vor dem mehrfach erwähnten Stichtag behauptet; ihr Vortrag ging vielmehr dahin? daß BeHI erst zu dem *|0 April 1935 gemietet habe; der Laden habe am Io Januar 1935 — und damit natürlich erst recht am 10» Oktober 1934 - noch leer gestan-den (Schriftsatz vom 7° März 1964)o Hiermit stehen auch die bei den Akten (Band II Blatt 3®} befindlichen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten drei Stundungs-bescheide des Grundsteuerausschusses im Einklang? in denen sowohl am 30o Oktober 1934 als auch am 14«, Januar 1935 der Laden - noch mit dem Hamen des früheren Mieters RfliHi bezeichnet als leerstehend aufgeführt wird und erstmals em 15o Juli 1935 (unter der Rubrik “Billigervermietung von Räumen”) der Name Durch das Schriftsatz- liehe Vorbringen der Beklagten über die Mieteinnahmen dos ” 13 - Jahres °935 wird also die Möglichkeit, daß BeflH am !0o Oktober 1934 kein Mieter war? nicht ausgeschlossen (wenn auch mit der Maßgabe«, daß er damals nichts wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Laden bereits wieder geräumt hatte, sondern daß er ihn erst in Zukunft mietete v0 Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge« § 139 ZPO sei verletzt; denn auch BeJH Baupolizei-Eingabe vom 12* März 1935 9 die laut Revision;, wenn das Berufungsgericht das Pragerecht ausgeübt hätte? vom Kläger vorgelegt worden wäre, hätte nichts Gegenteiliges ergebene Bei der Behauptung der Revision « der Ehemann der 'Beklagten habe später aus dem Einheitswertbescheid vom 2o September 1935 entnommen«, daß er am 5o Oktober 1934 etwas Unrichtiges erklärt habe«, oder er habe sich zu dem mindesten dieser Erkenntnis arglistig verschlossen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen; in den Vorinstanzen ist dies., soweii ersichtlich«, weder vorgetragen worden«, noch enthält das ange-fochtene Urteil eine dahingehende Feststellung» Der Kläger kann daher mit dieser Behauptung im jetzigen Verfahrensstände nicht mehr gehört werden (§ 561 Aba«, 1 ZPO) 3 und es bedarf keiner Stellungnahme zu der Rechtsauffassung der Revision, aus den Strafvorschriften der §§ 402, 410 AbgO gohe hervor« daß ein Steuerpflichtiger seine AngabenP wenn sie sich nachträglich als objektiv falsch herausstellten, berichtigen müsseo 3c Ziel weiterer Revisionsangriffe ist die hälftige Aufteilung der Hypothekengewinnabgabe«, Der Kläger hatte mit seinem Hilfsantrag geltend gemacht, er brauche davon.-, wenn überhaupt, höchstens ein reichliches Viertel zu übernehmen, weil er nicht das ganze mit der Abgabeschuld belastete Grundstück erworben habe, sondern nur etwas mehr al3 die Hälfto der Gesamtflächeo Dom ist das Kammergericht nicht gefolgte Eo hat an seinem bisherigen,, bereits iia vorigen (zweiten) Berufungourteil näher begründeten Standpunkt festgehalten? daß nach Treu und Glauben ein Ausgleich "auf einer mittleren Linie"? doho im Verhältnis 50 : 50 den Umständen des Falles und der beiderseitigen Interessenlage am besten gerecht werde0 Gegen diese Auffassung hat seinerzeit auch der erkennende Senat in zweiten Revisionsurteil keine Bedenken erhoben0 Hierdurch war allerdings3 wie die Revision zutreffend ausführt ? keinerlei BindungsWirkung eingetreten., und zwar weder gemäß § 565 AbSo 2 ZPO für das Berufungsgericht, noch gemäß § 318 ZPO für den Senat selbst; denn die damalige Revisionsentscheidung beruhte nicht auf jener Rechts ansicht; aufgehoben und zurückverwiesen wurde aus einem verfahrensrechtlichen Grunde (BGHZ 3* 3219 324 ff)o Der Revision steht es mithin frei* den Aufteilungsmaßstab erneut zur Erörterung zu stellen* Ihre Rügen bringen jedoch das jetzt angefochtene Urteil* das diese Präge wiederum im gleichen Sinne beantwortet hatP nicht zu Pall» Laß die streitige Hypothekengewinnabgabe auf dem ganzen Grundstück und nicht allein auf der *1950 an den Kläger verkauften Teilfläche lastete9 hat der Senat,* als er die Aufteilung der Abgabeschuld je zur Hälfte im Innenverhältnis der Parteien grundsätzlich billigtef entgegen der Meinung der Revision nicht außer Betracht gelas sen; dieser Umstand war offenkundig und ist während des ganzen* bereits seit 1958 anhängigen Rechtsstreits von keiner Seite in Zweifel gezogen worden* Etwas Gegenteiliges ergibt auch nicht der damalige Hinweis des Senats auf sein früheres;, in einer anderen Sache ergangenes Urteil vom 29o September 1961, V ZR 136/60 (WM 1961, 1303 = NJW 1962f 29 « Ul BGB § 242 Bb Nr«, 41)* das die Veräußerung eines vollständigen«, ungeteilten Grundstückes betraf Denn dort war? wie auch in sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs? ausdrücklich, betont worden? daß es keinen allgeraeingültigen Maßstab dafür gebe? wie die Folgen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der Lastenausgleichsgesetz-getung unter den Vertragspartnern zu verteilen seien« sondern daß es stets auf den konkreten Fall ankomme; hälftige Aufteilung erscheine angebracht« wenn nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß gäben (aaO; ebenso Urteil vom 11 o Juni 1958 fl V ZR 277/56? WM 1958? 965? 967 » NJW 1958? 1389? 1390 « LM ;' ■ v IGB § 157 D Nr« 10). In welchem Umfang der durch eine unerwartete Mehrbelastung benachteiligte Vertragspartner den Nachteil endgültig selber tragen muß .jmd inwieweit er ihn auf den anderen Partner abwälzen darf? läßt sich also nur unter Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen und unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen entscheiden (Urteil vom 180 Dezember 1957? V ZR 35/56? WM 1958? 175? 179)o Wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat« geht es nicht an« den Ausgleich ohne Berücksichtigung des Einzelfalles einfach in der Form durchzuführen? daß die Folgen der nicht vorausgesehenen Entwicklung je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt werden; bei einer solchen Halbierung könnte der ausgleichsberechtigte Grundstücksverkäufer eine ungerechtfertigt hohe Einbuße erleiden (Urteil vom 12. Juli 196':« V ZR 43/60? WM 196% 1077? 1079 = NJW 1961? 1859? 1860% Vielmehr ist zu prüfen? welche Art der Aufteilung den jeweils gegebenen besonderen Umständen entspricht (Urteile vom 1% Oktober 1961? V ZR 20/60? WM 1962« 51? 53 f? und vom 1% April 1962? V ZR 122/60? WM 1962? 679? 681; vgl0 auch Pikart« WM 1964? 934« 939 t) 0 Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die vom Berufungsrichter vorgenommene hälftige Aufteilung der gesamten Hypothekengewinnabgabe und nicht nur ihres auf das Grundstück des Klägers entfallenden Teiles als rechtlich einwandfreio Wie er in den Entscheidungsgründen (teilweise unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil! näher darlegt« hat in Berlin die Gesetzgebung zu dem Lastenausgleich eine besondere, für beide Parteien unvorhersehbare Entwicklung genommen; den Eigentümern kriegszerstörter Grundstücke wurden zunächst Aufbaugrundschulden eingeräumt, später aber zog man sie dann doch noch zur Hypothekengewinnabgabe herano Die BeklagteP die nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß von sämtlichen Grundstückslasten freigestellt werden und von dem Barkaufpreis noch einen Betrag von etwa 35 000 DM zur freien Verfügung behalten sollte, würde bei der veränderten Sachlage? wenn sio die Abgabeschuld in der vom Kläger gewünschten Höhe tragen müßte« nicht nur die verkaufte Fläche praktisch ohne Gegenleistung hergegeben haben« sondern sie hätte sogar noch zusätzliche Zahlungen zu leisten« Ein solches Ergebnis wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar0 Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen anderen Aufteilungsmaßstab zugrunde gelegt« Seine Entscheidung beruht entgegen der Ansicht der Revision weder auf einer schematischen Übertragung der vom Bundesgerichtshof für den Verkauf einheitlicher Flächen entwickelten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall der Veräußerung nur eines Grundstücksteiles9 noch führt sie zu einer “großen Unbilligkeit”0 Schematisch und unbillig wäre vielmehr5 wie das Urteil zutreffend ausführt« der umgekehrte Versuch, die Veräußerung einer Grundstückahälf • * te genau so zu behandeln wie die des Gesamtgrundstücks und jeweils nur die Rechtsfolgen zu halbieren oder zu verdoppeln o Denn nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung dos i n Berufungsgerichts wäre im vorliegenden Pall einem Erwerber c der das ganze Grundstück - das nach jetziger Erkenntnis mindestens 160 000 DM wert gewesen sei - für einen Preis von schätzungsweise 96<000 DM erhalten hätte,, wegen des damit verbundenen größeren Vorteils auch die Übernahme eines höheren Anteils an der Hypothekengewinnabgabe als nur 50 fo zuzu demuten geweseno Nicht das zahlenmäßige Verhältnis der beiden Teilgrundstücke kann also für die Aufteilung nach § 242 BOB ausschlaggebend sein* sondern es kommt darauf an* wie 3ich die von den Vertragschließenden nicht vorausgesehene Entwicklung auf die wirtschaftliche Lage der Parteien in ihrer Gesamtheit ausgewirkt hato Dies verkennt die Revision bei ihrem Einwandr die Konsequenz der angefochtenen Entscheidung würde sein* daß der Kläger* auch wenn er nur ein Viertel des Oesamtgrundstücks erworben hätte* ebenfalls die Hälfte der gesamten Hypothekengewinnabgabe tragen müßtej wie jener (theoretische Pall zu entscheiden wäre* hinge in Wirklichkeit* ebenso wie hier* von den konkreten Einzelumotänden ab0 Offen bleiben kann ferner? ob der Kläger* wie die Revision aus den finanzamtlichen Einheitswertakten entnehmen zu können glaubt* den erworbenen Orundstücksteil ‘’mehr als wertgerecht“ bezahlt hatj denn die objektiven Y/o^tverhältnisse sind nicht allein maßgebend (vglo die beiden früheren Revisionsurteile in dieser Sache* So 11 f bzv/o So 8)e 4o Ohne Grund beanstandet die Revision* daß das Kammer-gericht dem Kläger die gesamten Kosten des zweiten Revisionsverfahrens auferlegt hat« Die Entscheidung hierüber hatte der erkennende Senat* als er das damalige Berufungsurteil teilweise aufhob und insoweit die Sache gemäß § 565 ZPO zurückverwies* dem Berufungsrichter übertragen,, Da dieser - *:8 auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wiederum zu dem selben Ergebnis gelangt ist wie zuvor - nämlich daß die Beklagte in Innenverhältnis nicht mehr als die halbe Hypothekengewinnabgabe zu bezahlen verpflichtet sei -? stand nunmehr fest«, daß der Kläger mit der früheren Revision letzten Endes keinen Erfolg gehabt hat; er muß daher die Kosten seines Rechtsmittels tragen (§ 97 ZPO;o Y/onn die Revision einwendet? der Kläger habe doch in dein genannten Revisionsverfahren “zu einem erheblichen Teile obgesiegt? «oe«« weil das Berufungsgericht prozessualen Pflichten nicht nachgekommen" sei? so übersieht sie«, daß es für die Kostentragungspflicht nicht auf jenen Zwischen-erfolg? sondern auf den endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ankommto Da sich das kostenrechtliche Ergebnis angesichts des eindeutige^ Prozeßverlaufs von selbst ver- t stand«» greift ihre weitere Rüge«- die angefochtene Entscheidung sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr« 7 ZPO)? ebenfalls nicht durch« 5° Das angefochtene Urteil läßt auch keinen sonstigen? von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen« XI o Mit der A^oQ^luprevision wendet sich die Beklagte dagegen«, daß das Berufungsgericht sie verurteilt hat« ein Zehntel von den Kosten des (dritten) BerufungsVerfahrens 7 U 2106/65 zu tragen« Sie rügt Verletzung der §§ 92? 97 ZPO und nacht geltend? jenes Verfahren habe? da die Be-klagte das vorangegangene (zweite) Be rufungsurteil? demzufolge sic die Hypothekengewinnabgabo zur Hälfte tragen müsse? nicht angefochten habe? nur die andere? restliche Hälfte der Abgabeschuld zu dem Gegenstand gehabt; insoweit aber sei in voller* Umfange zu ihren Gunsten entschieden wordene Die Anachlußreviaion ist zulässige Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 99 Abs0 1 ZPO nicht entgegen o Denn im vorliegenden Revisionsverfahren ist nicht nur die untergerichtliche Kostenentscheidung angegriffen worden, sondern - durch die Revision des Klägers - zugleich die Entscheidung in der Hauptsache,, Von welcher Partei das Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (BGHZ 17? 592, 59‘7) o Die Rüge der Beklagten ist auch sachlich begründet.. Das Berufungsgericht geht in den Eingangsworten seiner Urteilsformel mit Recht selbst davon aus, daß seine frühere (zweite) Entscheidung, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Peststellungsurteil zurückgewiesen wurde, rechtskräftig geworden ist« Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht, im Verhältnis der Parteien zueinander die halbe Hypothekengewinnabgabe zu tragen, in dem neuen Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben0 Ihr Antrag ging vielmehr von jetzt ab nur noch dahin, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als ihr nicht durch das zweite Berufungsurteil stattgegeben worden sei «Schriftsatz vom 21o September 1964, ausdrücklich aufrechterhalten mit Schriftsatz vom 8. April 1965; vglo Sitzungsniederschriften des Kammergerichts vom 12« März und 28 o Mai 1965 c. Im Streit blieb somit lediglich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte über die Hälfte der Hypothekengewinnabgabe hinaus noch zu weiteren Leistungen verpflichtet seio Daran ändert auch der Umstand nicht daß der Kläger inzwischen von der Feststellungen zur Leistungsklage Ubergegangen war; dadurch erfuhr zwar der Streitwert eine Erhöhung (vglo Baumbach/Lauterbacho ZPO 28o Auflc Q Anhang nach § 3? Stichwort "Feststellungskln-gen")., aber es ging nach wie vor nur um die restliche Hälfte der Abgabeschuldo Hier ist der Kläger vollständig unterlegeno Die Geldbeträge5 in deren Höhe ihn die Beklag-te nach dem angefochtenen Urteil von seiner Zahlungspflicht gegenüber der öffentlichen Hand befreien muß,, liegen innerhalb des Rahmeno der ersten Hälfte? zu deren Tragung die Beklagte bereits auf Grund des vorigen,, in diesem Umfange rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils verpflichtet waro Ihr durften daher keine weiteren Kosten auferlegt werden*. III o Unter Zurückweisung der Revision war mithin auf die Anschlußrevision das Berufungsurteil im Kostenpunkt auf-zuheben« soweit es der Beklagten einen Teil der Kosten des dritten Berufungsverfahrens auferlegt hato Biese Kosten hat ausschließlich dor Kläger zu tragen® L - 2« Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92r 97 ZPOo Dr0 Augustin Dr0 Piepenbrock Rothe Dro Freitag Dr» Grell