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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten zu 6 und 7 wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesge-richto Stuttgart vom 15» Juli 1964 zu II der' Urtcilsformel und im Kostenpunkt, soweit den Beklagten zu 6 und 7 Kosten auferlegt sind, aufgehobene In diesem Umfang wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Am 29» April 1959 erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei den Notariats- und Grundbuchbeanten nach den Verkauf des Stockwerkseigentumo durch die Erben UJPH und ließ sich eine Abschrift des Vertrages vom 19o Februar 1954 geben» Mit Schreiben vom 2» November 1959 bat er als "Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft Blfpm1 ein Mitglied der Erbengemeinschaft nämlich Frau Frieda ihm von dem Verkauf bestimmungsge- Abgesehen hiervon verstoße die Geltendmachung des Vorkaufsrechts gegen Treu und Glauben, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, Im Laufe des Berufungsverfahrens (.15 o November 1961) hat der Vertreter der Erben LBHB gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten die Erklärung abgegeben, daß auch die Erbengemeinschaft LflBHHI das Vorkaufsrecht mit Bezug auf den Verkauf der Ug(H§-Erben an die Eheleute SiflP ausübe. 2»die Beklagten zu 6 und 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen notariellen Erklärungen abzugeben und der Klägerin den Mitbesitz an dem Stockwerkseigentum einzuräumen Zug umd Zug gegen Zahlung von 2 000 DM Kaufpreisanteil» eigentums der Erbengemeinschaft UflU verurteilt sind, rechtskräftig« Die Revision richtet sich lediglich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 6 und 7, den Auflassungserklärungen der übrigen Beklagten zuzustimmen und der Klägerin den Mitbesitz an dem streitigen Grundstück einzuräurnerio Nach Art. 226 Abs« 1 WürttAGBGB vom 29» Dezember 1931 handelt es sich bei dem Stockwerkseigentum um ein Sondereigentum an einzelnen Gebäudeteilen, mit dem eine Gemeinschaft der Stockwerkseigentümer verbunden ist« Dio Präge, ob die Beklagten zu 6 und 7 verpflichtet sind, den Auflassungserklärungen der Beklagten zu 1 bis 5 zuzustimmen, ist somit nach § 838 Abs» 1 BG-B zu beurteilen» Hiernach kann der Vorkaufsberechtigte von dem Erv/erber dos Grundstücks die Zustimmung zu der Eintragung verlangen, die zur Durchführung dos Vorkaufsrechts erforderlich ist» Die Beklagten zu 6 und 7 sind durch die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 5 zur Abgabe der Auflassungserklärungen nicht gehindert f Einwendungen gegen den Bestand des Vorkaufsrechts geltend zu machen; denn die Rechtskraft dos Urteils wirkt nur gegen die Beklagten zu 1 bis 5» Dem auf Erteilung der Zustimmung aus § 888 BGB in Anspruch genommenen Erv/erber stehen auch Einreden aus dem der Vormerkung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu, gleichgültig, ob der Verpflichtete die Bewilligung zur Eintragung des der Vormerkung entsprechenden Rechts freiwillig erteilt hit oder zu ihre rechtskräftig verurteilt worden ist (RGZ 53? Dio Revision bekämpft diese Ansicht als rechto-irrigo Sie verneint die Klagebefugnis der Klägerin, soweit es sich um das Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft Lf|jiPMP handelt, weil mehrere Stockworksoigcn-tümer nach Ausübung des Vorkaufsrechts keine unteilbare Leistung im Sinne dos § 432 BGB zu fordern hätten, vielmehr jeder Stockwerkseigentümer nach Art» 228 Aboo 1 Satz 1 WürttAGBGB die Leistung des ihm zukommenden Bruchteils verlangen könne. Die Revision rügt zwar auch die Anwendung des § 432 BGB, In Wirklichkeit richtet sich jedoch der Revisionsangriff allein gegen die Auslegung des Art, 228 Abs, 1 Satz 1 WürttAGBGB, nämlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vorkaufsrecht mehrerer Stockwerkseigentümer ein einheitliches, allen Berechtigten gemeinschaftlich zustehendes Recht sei. Die Anwendung des § 432 BGB ist nur eine Folge dieser Auffassung, Die Auslegung des Art, 228 Abs, 1 Satz 1 WürttAGBGB durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, 'weil es sich um nicht revisibles Recht handelt ( §§ 549, 562 ZPO), Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin berechtigt sei, auch das Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft LfHHBI mit dem dieser zustehenden Bruchteil geltend zu machen, und daß sie nur Leistung an alle Berechtigten verlangen könne, ist deshalb für das Re-yioionsgericht bindend. Juli 1954 aber überhaupt nicht mitgeteilt, sondern erst in Laufe des Berufungsverfahrens in den Grundakten vorgefunden und vom Gericht bekannt gegeben worden, so daß die Erklärungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts, die auch vor Beginn der Frist abgegeben werden könnten, rechtzeitig seien. Den Einwand der Beklagten, die Ausübung des Vorkaufsrechts verstoße mit Rücksicht auf das Vorhalten der Klägerin und ihres Ehemannes, die beide über den Verkauf unterrichtet gewesen seien und erklärt hätten, kein Interesse an dem Vorkauf zu haben, gegen Treu und Glauben, hält das Berufungsgericht für unbegründet» Von Bedeutung sei dabei auch, daß die Beklagten zu 6 und 7 die lichtausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin mit deren angeblichem Geldmangel begründet hätten. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die gesetzliche Mitteilungspflicht gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Verletzung das Berufungsgericht sämtlichen Beklagten zu dem Vorwurf macht, nicht die Beklagten zu 6 und 7, sondern lediglich die Beklagten zu 1 bis 5 traf.Die Eheleute SitHP waren nach §§ 510 Abs. 1 Satz 2, 1099 Abs. 1 BGB lediglich berechtigt, den übrigen Stockwerkseigentümern den Inhalt des Kaufvertrages mit der im § 510 Abs. 2 BGB bestimmten Wirkung mitzuteilen. Es ist anerkannt, daß die Befugnis zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts, auch wenn die Frist für die Ausübung gewahrt ist, unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB) verneint worden kann. Wenn beispielsweise ein Vorkaufsberechtigter sich vertraglich verpflichtet hat, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, aber gleichwohl das Vorkaufsrecht ausübt und damit einer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandelt, stellt die Geltendmachung der Käuferrechte ( §§ 505 Abs. 2, 433 BGB) eine von Amts wegen zu beachtende unzu- Die Nichteinhaltung einer derartigen Zusage kann unter Umständen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen mit der Folge, daß der Vorkaufsberechtigte sich dem Dritten gegenüber nicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts berufen kann (vgl, Soergel/Siebert BGB 9« Aufl. Daß der Klägerin damals der genaue Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere der vereinbarte Kaufpreis, bekanntgegeben worden sei, haben die Beklagten zu 6 und 7 zwar nicht behauptet» Gleichwohl kann ein Verzicht auf die Ausübung dos Vorkaufsrechts jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin nach Mitteilung der Verkaufsabsichten oder des Verkaufs auch ohne Kenntnis von dem im ersten oder zweiten Vertrag vereinbarten Kaufpreis den Beklagten zu 6 und 7 gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie an dem Erwerb des Stockwerkseigentums der Erbengemeinschaft UM* nicht interessiert sei» Sollte ein vertraglicher Verzicht zu verneinen sein, könnte eine einseitige Zusage der Klägerin gegenüber den Eheleuten Si®,; von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bedeutung gewinnen, wenn die Klägerin die Beklagten zu 6 und 7, wie diese behaupten, jahrelang als neue Inhaber des Stockwerkseigenturns, vor allem auch, soweit es sich um die Tragung des halben Anteils der auf die Scheuer entfallenden Reparaturkosten handelt, anerkannt hat« Zum Beweise für die angebliche Erklärung der Klägerin, sie habe kein Interesse an der Scheuer, haben die Beklagten zu 6 und 7 lediglich um ihre eidliche Parteiver-nehrnung gebeten, während sie für die Verhandlungen über die Tragung der Reparaturkosten Zeugenbeweis angetreten haben» Möglicherweise wird das Ergebnis der Zeugenvernehmung Anlaß zu einer eidlichen Vernehmung der Eheleute SiÜ geben» Dadurch, daß die Klägerin und die Erbengemeinschaft LMHMMW, wie das Oberlandesgericht meint, hinsichtlich des Vorkaufsrechts eine Gesamt-handsgemeinschaft bilden, sind die Revisionskläger nicht gehindert, den Einwand der unzulässigen Rechts-auoübung jedenfalls gegenüber der Klägerin zu erheben» Palls das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagten zu 6 und 7 den Auflassungserklärungen der übrigen Beklagten zustimmen müssen, wird hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auch in entscheidenden Teil des Urteils auszusprechen sein, daß die Herausgabe des Grundstücks zu dem Mitbesitz an die Klägerin und an die Erbengemeinschaft LCPi zu erfolgen hat» Außerdem wird auf die Rüge der Revision, das Oberlandosgericht habe eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 163,56 DM für Gipserarbeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt, zu prüfen sein, ob wegen dieses Betrages, falls er noch nicht bezahlt sein sollte, den Beklagten in Höhe des auf die Klägerin entfallenden Anteils ein Befreiungsanspruch zusteht»

Zitierte Normen: § 504 BGB § 549 ZPO § 510 BGB
RechtBGBVorkaufsrechtsErbengemeinschaftVorkaufsrechtKlägerinEheleuteAusübungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZRJL77/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10o Juni I960 Hirth, Justiz-angestelltcr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witwe Frieda H in	Wc
 geh« UM Vorstadt
 der Witwe Anna Sc in GrflMMB ioR

geh o UH traße
 des Feinmechanikers und Landwirts Otto U| in GafHBHB über BcflHHMB, Kreis CrJ
der Ehefrau Emilie RJHHHl geh, in WHINMMBWk, FuHPfcstraße H,
der Erben des für tot erklärten Gustav U| nämlichs
a)	Witwe Maria U®|in W(
 b)	Ehefrau Erika SHRMHI. gebo U|
c)	Ehefrau Elsa HäHBHM geb„
60 dos Landwirts Friedrich genannt Fritz Sigg| in	Beim	HoflWNHHMHi	HR,
7o dessen Ehefrau Emma Silvio ebenda,
 zu Ibis 5t Beklagten und Berufungsbeklagten, zu 6 und li Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbcvollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Ehefrau Berta G0RR| geh» ZiHWBigassc Üft
 in S
Klägerin und Revisionsbeklagto,
- Prozcßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
o
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10„ Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin sowie der Bundosribhter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr, Freitag und Dr0 Mattem
 für R e c h t erkannt?
Auf die Revision der Beklagten zu 6 und 7 wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesge-richto Stuttgart vom 15» Juli 1964 zu II der' Urtcilsformel und im Kostenpunkt, soweit den Beklagten zu 6 und 7 Kosten auferlegt sind, aufgehobene In diesem Umfang wird die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Parteien streiten über die Ausübung dos Vorkaufsrechts an einem Stockwerkseigentum, das an dem Grundstück HofBMHHMHHK# in	(Scheuer- und
 Hofraum) in Größe von 1,97 a bestftht. Der Erbengemeinschaft U^HBI, zu der die Beklagten zu 1 bis 5 gehören, stand ein Stockwerksoigentum an der einen abgotoilten Hälfte des Grundstücks zu. An der anderen Grundotücks-hälfte waren mehrere Stockwerkseigentümer mit einem selbständigen Recht beteiligt. Ein Stockwerkseigentum, das
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1/6 des gesauten Gebäudes ausnacht, stand der Erbengemeinschaft £l«Bl zu» Mitglieder dieser Erbengeneinschaft waren die Klägerin nit 12/29? die Ehefrau Frieda
 mit 11/29 Anteil» Weitere Stockwerkseigentümer waren die Erbengemeinschaft L’flBHK' nit 1/4 und die Erben geneinschaft Lejg| mit 1/12 Anteil»
Durch notariellen Vertrag vom 19° Februar- 1954 verkaufte die Erbengemeinschaft UjjHM ihr Stockwerks-eigentun an die Eheleute SiflP, die Beklagten zu 6 und 79 zun Preise von 8 000 DM» Dieser Vertrag wurde, weil die Preisbehörde den vereinbarten Kaufpreis beanstandete, durch notariellen Vertrag vom 50» Juli 1954 dahin abgeändert, daß der Kaufpreis auf 6 000 DM herabgesetzt wurde» In Wirklichkeit verblieb es bei der ursprünglich vereinbarten Zahlung von 8 000 DM» Der Eigentumswochsei wurde an 17» Mai 1955 in Grundbuch eingetragen» Durch Vertrag von 5o Mai 1955 kauften die Beklagten zu 6 und 7 auch das l/l2 Stockv/erkseigentun der Erbengemeinschaftt Legp, Die Umschreibung in Grundbuch erfolgte an 15» Dezember 1959»
Am 29» April 1959 erkundigte sich der Ehemann der Klägerin bei den Notariats- und Grundbuchbeanten nach den Verkauf des Stockwerkseigentumo durch die Erben UJPH und ließ sich eine Abschrift des Vertrages vom 19o Februar 1954 geben» Mit Schreiben vom 2» November 1959 bat er als "Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft Blfpm1 ein Mitglied der Erbengemeinschaft	nämlich
 Frau Frieda	ihm	von	dem Verkauf bestimmungsge-
mäß unverzüglich Mitteilung zu machen» In einer Erklärung vom selben Tage, die von dem Ehemann der Klägerin - eben falls als Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft BldHl -
unterzeichnet ist, heißt es, daß die Erbengemeinschaft ihr Vorkaufsrecht ausüben wolle« Darauf antwortete Albert TlgMHi als Bevollmächtigter der UpPHr-Erben mit Schreiben von 10» November 1959? daß er dem Ehemann der Klägerin seinerzeit bei den Kaufverhandlungcn den Verkauf angezoigt habe, daß dieser aber als.Bevollmächtig-ter der Erbengemeinschaft BlpBIerklärt habe, an dem Stockwerkseigentum kein Interesse zu haben«
Mit Schreiben vom 9» Juli I960 forderte sodann der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Erbengemeinschaft U^Pi auf, ihm den Inhalt des mit den Eheleuten Sipp abgeschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen, und erklärte namens der Klägerin, daß diese von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch mache« Gleichzeitig verlangte er unter Beifügung einer Abschrift dieses Schreibens von den Beklagten zu 6 und 7 die Herausgabe des Stockwerks-eigentuns zu 12/29 an die Klägerin gegen Erstattung des von ihnen gezahlten Kaufpreises« Die Eheleute Sitp übersandten daraufhin mit Schreiben vom 15« Juli I960 "zugleich im Auftrag der Verkäufer" dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Abschrift des Kaufvertrages vom 19= Februar 1954 mit dem Bemerken, daß die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts längst verstrichen sei, daß die Scheuer auch von ihnen dringend für landwirtschaftliche Zwecke benötigt und eine Übertragung des Stockwerkseigentums auf die Klägerin abgolehnt werde«
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt;
1« festzustellen, daß sie das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt habe,
2« die Beklagten zu 6 und 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, das gekaufte Stockwerkseigentum zu. 12/29 an sie aufzulassen und das Grundstück in diesen Umfang gegen Zahlung des anteiligen Kaufpreises von 3 310,34 DM an sie herauszugeben„
 
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Sie halten die Ausübung des Vorkaufsrechts für unwirksam, weil die Klägerin auf das Vorkaufsrecht vernichtet habe. Jedenfalls sei aber das Vorkaufsrecht nicht fristgemäß geltend gemacht; denn die Klägerin habe von dem Verkauf vom 19» Februar 1954 alsbald danach Kenntnis erlangt, während die Ausübung des Vorkaufsrechts frühestens am 2. November 1959 erfolgt sei. Abgesehen hiervon verstoße die Geltendmachung des Vorkaufsrechts gegen Treu und Glauben,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, Im Laufe des Berufungsverfahrens (.15 o November 1961) hat der Vertreter der Erben LBHB gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten die Erklärung abgegeben, daß auch die Erbengemeinschaft LflBHHI das Vorkaufsrecht mit Bezug auf den Verkauf der Ug(H§-Erben an die Eheleute SiflP ausübe. Die Mttstockwerkocigentümer der Erbengemeinschaft Blflft, nämlich die Otto BlfHl-Erhen und Frau Frieda hBHR? haben durch notarielle Verträge vom 4» Januar 1962 und 19» September 1963 ihre Anteile von 11/29 und 6/29 an dio Klägerin verkauft und übertragen.
Die Klägerin hat darauf beantragt: lo die Beklagten zu verurteilen, das Stockworks-eigentum an der abgetöilten Hälfte des Grundstücks Hff in	- Scheuer 1,72
und Hofraum 0,25 a = 1,97 a - an die Vorkaufs-berechtigten zur gesamten Hand aufzulassen, und zwar an die Erbengemeinschaft iWMMMi zur einen Hälfte, an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft BlAB zu 1/3, während die Eheleute SiBMiit 1/6 an dieser Gemeinschaft bis zur Klärung der Vorkaufsrechtsfrage hinsichtlich des mit den Erben Leflft abgc-
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 schlossenen Vertrages vom 5° Mai 1955 beteiligt bleiben»
2»die Beklagten zu 6 und 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen notariellen Erklärungen abzugeben und der Klägerin den Mitbesitz an dem Stockwerkseigentum einzuräumen Zug umd Zug gegen Zahlung von 2 000 DM Kaufpreisanteil»
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Veruteilung davon abhängig zu machen, daß die Klägerin an die Ehelo.ute Si^| deren Aufwendungen in Höhe von 8 000 DM und 543,32 DM zahlt»
Das Oberlandesgericht hat dem ersten Berufungsan-trag gegen die Beklagten zu 1 bis 5 stattgegeben und die Beklagten zu 6 und 7 verurteilt, den Auflassungoerklärungen der Beklagten zu r1 bis 5 zuzustimmen und der Klägerin den Mitbesitz an dem streitigen Grundstück einzuräumen, und zwar Zug umi Zug gegen Zahlung von 5 755 DM, wovon 3 453 DM auf die Erbengemeinschaft DVNHP und 2 302 DM auf die Klägerin entfallen» Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 6 und 7 den Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
I»
Das angefochteno Urteil ist, soweit die Beklagten zu 1 bis 3 zur Auflassung des bisherigen Stockwerks-
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eigentums der Erbengemeinschaft UflU verurteilt sind, rechtskräftig« Die Revision richtet sich lediglich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 6 und 7, den Auflassungserklärungen der übrigen Beklagten zuzustimmen und der Klägerin den Mitbesitz an dem streitigen Grundstück einzuräurnerio
 Nach Art. 226 Abs« 1 WürttAGBGB vom 29» Dezember 1931 handelt es sich bei dem Stockwerkseigentum um ein Sondereigentum an einzelnen Gebäudeteilen, mit dem eine Gemeinschaft der Stockwerkseigentümer verbunden ist«
Auf das Gemeinschaftsverhältnis finden die in Art« 226 Abs. 3 WürttAGBGB aufgeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Wird ein Stockwerkseigentum an andere Personen als an bestimmte nahe Angehörige oder Mitstoekwerkö.cigentümer verkauft, so sind gemäß Art. 228 Abo. 1 WürttAGBGB die anderen Stockwerkseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Stock-workerechte zu dem Vorkauf berechtigt« Handelt es sich um eine Bruchteils- oder sonstige Gemeinschaft an einem Stockwerkseigentum, so steht das Vorkaufsrecht zunächst den Teilhabern an der Gemeinschaft zu. Nach Art. 228 Abs« 2 Satz 1 WürttAGBGB finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften der §§ 1096, 1098 bis 1102 BGB entsprechende Anwendung, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich gemäß § 1098 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften der §§ 504- bis 514 BGB. Jedoch beträgt die Frist für die Ausübung de3 Vorkaufsrechts drei Wochen (Art. 228 Abs.
 2 Satz 2 WürttAGBGB). Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums ( § 1098 Abs, 2 BGB) ,
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Dio Präge, ob die Beklagten zu 6 und 7 verpflichtet sind, den Auflassungserklärungen der Beklagten zu 1 bis 5 zuzustimmen, ist somit nach § 838 Abs» 1 BG-B zu beurteilen» Hiernach kann der Vorkaufsberechtigte von dem Erv/erber dos Grundstücks die Zustimmung zu der Eintragung verlangen, die zur Durchführung dos Vorkaufsrechts erforderlich ist» Die Beklagten zu 6 und 7 sind durch die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 5 zur Abgabe der Auflassungserklärungen nicht gehindert f Einwendungen gegen den Bestand des Vorkaufsrechts geltend zu machen; denn die Rechtskraft dos Urteils wirkt nur gegen die Beklagten zu 1 bis 5» Dem auf Erteilung der Zustimmung aus § 888 BGB in Anspruch genommenen Erv/erber stehen auch Einreden aus dem der Vormerkung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu, gleichgültig, ob der Verpflichtete die Bewilligung zur Eintragung des der Vormerkung entsprechenden Rechts freiwillig erteilt hit oder zu ihre rechtskräftig verurteilt worden ist (RGZ 53? 28, 34)» Das gilt entsprechend für den Erwerber eines mit einem gesetzlichen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks oder Stockwerkseigentums »
II»
Die Klägerin macht ein Vorkaufsrecht geltend, das sie selbst und die Erbengemeinschaft	ausgeübt
 haben» Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die vorkaufsberechtigten Stockwerkseigentümer, weil das Vorkaufsrecht einer Gemeinschaft zustehe und unteilbar sei, eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, so daß die Klägerin gemäß § 432 BGB nur die Übertragung des Stockwerkeeigentums der Erbengemeinschaft U^HB an alle Berechtigten verlangen könne»
 
Dio Revision bekämpft diese Ansicht als rechto-irrigo Sie verneint die Klagebefugnis der Klägerin, soweit es sich um das Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft Lf|jiPMP handelt, weil mehrere Stockworksoigcn-tümer nach Ausübung des Vorkaufsrechts keine unteilbare Leistung im Sinne dos § 432 BGB zu fordern hätten, vielmehr jeder Stockwerkseigentümer nach Art» 228 Aboo 1 Satz 1 WürttAGBGB die Leistung des ihm zukommenden Bruchteils verlangen könne. Die Revision rügt zwar auch die Anwendung des § 432 BGB, In Wirklichkeit richtet sich jedoch der Revisionsangriff allein gegen die Auslegung des Art, 228 Abs, 1 Satz 1 WürttAGBGB, nämlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vorkaufsrecht mehrerer Stockwerkseigentümer ein einheitliches, allen Berechtigten gemeinschaftlich zustehendes Recht sei. Die Anwendung des § 432 BGB ist nur eine Folge dieser Auffassung,
 Die Auslegung des Art, 228 Abs, 1 Satz 1 WürttAGBGB durch das Berufungsgericht ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, 'weil es sich um nicht revisibles Recht handelt ( §§ 549, 562 ZPO),
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin berechtigt sei, auch das Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft LfHHBI mit dem dieser zustehenden Bruchteil geltend zu machen, und daß sie nur Leistung an alle Berechtigten verlangen könne, ist deshalb für das Re-yioionsgericht bindend. Das gilt auch, soweit es sich um die Zustimmung der Eheleute Sif^zu den von den Beklagten zu 1 bis 5 abzugebenden Auflassungserklärungen handelt,
III,
Das Berufungsgericht hält die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin und die Erbengemeinschaft
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 LiB für rechtzeitig, weil die im Gesetz vorgeschriebene Mitteilung des Inhalts des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages sich auf den rechtswirksamen Ver-
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trag beziehen müsse. Unstreitig sei der Vertrag vom 30. Juli 1954 aber überhaupt nicht mitgeteilt, sondern erst in Laufe des Berufungsverfahrens in den Grundakten vorgefunden und vom Gericht bekannt gegeben worden, so daß die Erklärungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts, die auch vor Beginn der Frist abgegeben werden könnten, rechtzeitig seien. Diese Ausführungen sind frei von Reehtsirrtum. Sie werden auch von der Revision nicht beanstandet.
IV.
Den Einwand der Beklagten, die Ausübung des Vorkaufsrechts verstoße mit Rücksicht auf das Vorhalten der Klägerin und ihres Ehemannes, die beide über den Verkauf unterrichtet gewesen seien und erklärt hätten, kein Interesse an dem Vorkauf zu haben, gegen Treu und Glauben, hält das Berufungsgericht für unbegründet»
Als entscheidend bezeichnet das Oberlandesgericht den Gesichtspunkt, daß die Beklagten, wenn sie der Klägerin Treuwirlrigkeit vorwerfen wollten, sich selbst treugeraüß hätten verhalten müssen» Dazu gehöre aber, daß sie ihrerseits ihre gesetzliche Pflicht, den Vorkaufsberechtigten den richtigen, rechtswirksam zustandegekomnenen Vc^traginitsutoilen, ordnungsmäßig erfüllten. Erst dann könnten die Vorkaufsberechtigten die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts genügend beurteilen. Von Bedeutung sei dabei auch, daß die Beklagten zu 6 und 7 die lichtausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin mit deren angeblichem Geldmangel begründet hätten.
 
Dio Revision wendet sich gegen die Ausführungen insoweit, als das Berufungsgericht die Frage, o'b das Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagten zu 6 und 7 eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, verneint hat. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die gesetzliche Mitteilungspflicht gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Verletzung das Berufungsgericht sämtlichen Beklagten zu dem Vorwurf macht, nicht die Beklagten zu 6 und 7, sondern lediglich die Beklagten zu 1 bis 5 traf. Die Eheleute SitHP waren nach §§ 510 Abs. 1 Satz 2, 1099 Abs. 1 BGB lediglich berechtigt, den übrigen Stockwerkseigentümern den Inhalt des Kaufvertrages mit der im § 510 Abs. 2 BGB bestimmten Wirkung mitzuteilen. Durch die Übersendung des nicht wirksamen Vortrages wurde die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Lauf gesetzt. Eine v/oitergehende Bedeutung kommt der Mitteilung dieses Vortrages im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 6 und 7 nicht zu. Einem etwaigen Verstoß gegen Treu und Glauben auf seiten der Klägerin kann deshalb die Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Eheleute Si® nicht entgegengehalten werden. Es ist anerkannt, daß die Befugnis zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts, auch wenn die Frist für die Ausübung gewahrt ist, unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB) verneint worden kann. Wenn beispielsweise ein Vorkaufsberechtigter sich vertraglich verpflichtet hat, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, aber gleichwohl das Vorkaufsrecht ausübt und damit einer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandelt, stellt die Geltendmachung der Käuferrechte ( §§ 505 Abs. 2,
 433 BGB) eine von Amts wegen zu beachtende unzu-
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lässige Rechtsausubung dar (BGHZ 37, 147, 152)» Abgo..
sehen von diesem hier nicht vorliegenden fall kann das Vorkaufsrecht aber auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsberechtigte rechtswirksam auf seine Rechte verzichtet hat« Eine einseitige Verzichtserklärung genügt allerdings nicht, um die Rechte des Vorkaufsberechtigten zu dem Erlöschehe zu bringen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung zwischen den Vorkaüfsberechtigten und dem Verpflichteten, und zwar eines Erlaßver trage'6 ( § 397 BGB), der auch formlos abgeschlossen werden kann (RG JW 1912, 853; BGH Urteil vom 1. Februar 1961, VIII ZR 43/60, LM BGB § 504 Nr, 7), Ähnliches gilt, soweit es sich um das Verhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Dritten handelt. Ein vertraglicher Verzicht ist auch schon vor Entstehung der Rechte des Vorkaufabercch-tigten möglich. Ein solcher Verzicht fällt zwar nicht unter § 397 BGB, da diese Vorschrift eine bereits entstandene Forderung voraussetzt„ Er hat aber zur Folge, daß die sonst beim wirksamen Kaufabschluß eintretende Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entsteht (RG DR 1944, 31 Nr, 13 sowie BGH Urteil vom 27o September 1956, II ZR 68/55, BB 1956, 1086 und Urteil des Senats vom 14, November 1956, V ZR 178/54 WM 1957? 554).Auch eine einseitige Zusage des Vor-' kaufsberechtigten gegenüber dem Dritten, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, ist nicht ohne weiteres bedeutungslos. Die Nichteinhaltung einer derartigen Zusage kann unter Umständen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen mit der Folge, daß der Vorkaufsberechtigte sich dem Dritten gegenüber nicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts berufen kann (vgl, Soergel/Siebert BGB 9« Aufl. § 504 Ann, 12 unter Bezugnahme auf RGLZ 1925, 546),
 
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu dom hier in Betracht kommenden Vorbringen der Beklagten zu 6 und 7 nicht Stellung genommen hat, Dio Revisions-kläger haben in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, sie hätten schon vor Abschluß des Vertrages mit der Erbengemeinschaft U®® nicht nur den Ehemann der Klägerin als Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft Bl®*, sondern auch die Klägerin selbst über die Verkaufsabsichten und etwa ein halbes Jahr später auch über den Abschluß des Vertrages unterrichtet; die Klägerin habe darauf eindeutig erklärt, daß sie an der Schäuer kein Interesse und daß sie auch kein Geld habe. Daß der Klägerin damals der genaue Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere der vereinbarte Kaufpreis, bekanntgegeben worden sei, haben die Beklagten zu 6 und 7 zwar nicht behauptet» Gleichwohl kann ein Verzicht auf die Ausübung dos Vorkaufsrechts jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin nach Mitteilung der Verkaufsabsichten oder des Verkaufs auch ohne Kenntnis von dem im ersten oder zweiten Vertrag vereinbarten Kaufpreis den Beklagten zu 6 und 7 gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie an dem Erwerb des Stockwerkseigentums der Erbengemeinschaft UM* nicht interessiert sei» Sollte ein vertraglicher Verzicht zu verneinen sein, könnte eine einseitige Zusage der Klägerin gegenüber den Eheleuten Si®,; von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bedeutung gewinnen, wenn die Klägerin die Beklagten zu 6 und 7, wie diese behaupten, jahrelang als neue Inhaber des Stockwerkseigenturns, vor allem auch, soweit es sich um die Tragung des halben Anteils der auf die Scheuer entfallenden Reparaturkosten handelt, anerkannt hat«
Zum Beweise für die angebliche Erklärung der Klägerin, sie habe kein Interesse an der Scheuer, haben die Beklagten zu 6 und 7 lediglich um ihre eidliche Parteiver-nehrnung gebeten, während sie für die Verhandlungen über die Tragung der Reparaturkosten Zeugenbeweis angetreten haben» Möglicherweise wird das Ergebnis der Zeugenvernehmung Anlaß zu einer eidlichen Vernehmung der Eheleute SiÜ geben» Dadurch, daß die Klägerin und die Erbengemeinschaft LMHMMW, wie das Oberlandesgericht meint, hinsichtlich des Vorkaufsrechts eine Gesamt-handsgemeinschaft bilden, sind die Revisionskläger nicht gehindert, den Einwand der unzulässigen Rechts-auoübung jedenfalls gegenüber der Klägerin zu erheben»
Der Sachverhalt bedarf deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer erneuten tatrichterlichen Prüfung»
Palls das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagten zu 6 und 7 den Auflassungserklärungen der übrigen Beklagten zustimmen müssen, wird hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auch in entscheidenden Teil des Urteils auszusprechen sein, daß die Herausgabe des Grundstücks zu dem Mitbesitz an die Klägerin und an die Erbengemeinschaft LCPi zu erfolgen hat» Außerdem wird auf die Rüge der Revision, das Oberlandosgericht habe eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 163,56 DM für Gipserarbeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt, zu prüfen sein, ob wegen dieses Betrages, falls er noch nicht bezahlt sein sollte, den Beklagten in Höhe des auf die Klägerin entfallenden Anteils ein Befreiungsanspruch zusteht»
 
V.
Das angefochtene Urteil mußte danach zu Ziffer II der Urteilsformel und im Kostenpunkts, soweit den Bo-klagten zu 6 und 7 Kosten auferlegt sind, aufgehoben werdeno Die Sache ist gemäß § 565 ZPO zur anderv/oiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war o
Dr„ Augustin	Dr»	Piepenbrock	I"	Rothe
 Dr„ Freitag	Dr»	Mattern