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BGH · V ZR 177/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 177/61

cl cs Klägers selbst durch Kauf erworben., und zwar zu Speku-lationsswecken* Er sei demnach in geschäftlichen Dingen durchaus erfahren gewesene Wie sich nicht zuletzt hieraus ergebe, habe der Erblasser die gleichmäßige Aufteilung eines etwaigen Mehrerlöses nur für den Pall der eigentlichen Veräußerung im Sinne von §§ 433 BGB anordnon wollen* Die Testamentsklausel sei nicht dahin auszulegen, daß auch rechts-geschäftliche Verfügungen, wio Verpachtung, Tausch u*a* die Erlösaufteilung erforderlich machten oder daß die Aufteilungs-pflicht gar immer dann eintrete, wenn eines der Kinder einen irgendwie gearteten Vorteil aus den Grundstücken erreichen Y;ürde« Eine solche Ausweitung der insoweit klaren Bestimmung des Testaments sei durch nichts begründet* Sie würde übrigens den als richtig unterstellten weiteren Ausführungen des Klägers widersprechen, daß der Erblasser gerade die beiden umstrittenen Grundstücke aus Spekulationsgründen erwarb, also ihren eigentlichen Wert kannte, der nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern in der industriellen Nutzung der Kaolin-unä BausandVorkommen begründet liege* Gerade die Tatsache, daß der Erblasser trotz Kenntnis der weit einträglicheren industriellen Nutzungsraöglichkeit nur den Verkaufsfall im Testament regelte und keine Bestimmung für den Pall einer anderen Verwertung traf, sei eine weitere Bestätigung für die enge Auslegung der Klausel entsprechend ihrem Wortlaut* Daß das Wort "verkauft?, von einem juristischen Laien gebraucht, auch in einem weiteren, ebenfalls die nur wirtschaftliche Entäußerung von Grundstücken umfassenden Sinne ausgelegt werden könnte (vgl* dazu § 17 Abs«, 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28» Juli 1961 BGBl II 1091);, besagt nichts gegen die Pehlerfreiheit der vom fatrichter vorgenommenen engeren Auslegung» Daran ändert auch nichts der in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Kläger hervor-gehobone Umstand, daß es sich im vorliegenden Pall bei dem einen Grundstück - wie unterstellt werden kann - um eine dem Verkauf wirtscbaftlich besonders nahekommende Art von Verpachtung handelt, und zwar sowohl wegen des Umfangs der Pächterleistung (Zusage des Baues eines komfortablen Vier-familien-Wohnhauses) als auch deshalb, weil das Grundstück nach beendeter Ausbeutung durch den Pächter in seiner Substanz wirtschaftlich wertlos sein wird; auch dies macht die Auslegung des Tatrichters weder unmöglich noch zu einem Verstoß gegen ein Dcnkgesotz0 Zwar gibt der Testementswortlaut eine genügende Grundlage dafür ab, auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu seiner Auslegung heranzuziehen* In der NichtVernehmung des angeblichen Beraters des Erblassers, als Zeugen über den vom Klüger behaupteten weitergehenden Verteilungswillen des Erblassers liegt jedoch kein Rechtsverstoß» Gegenstand eines solchen Beweisantrags konnte nicht der Erblasserwille selbst sein, sondern nur Äußerungen des Erblassers, die einen Schluß auf seinen inneren Willen möglich machten* Ob ein solcher Schluß tatsächlich zu ziehen ist, darüber hatte der Tatrichter zu befinden« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß sich der Erblasser mit GfHiHB Uber sein Testament beraten und mit ihm auch über eine Bestimmung der Vorteilsauegleichung in dem vom Kläger geltend gemachten unterstellt werden, daß die Beklagte von der Miterbin bereits vorher zu dem Kaufabschluß bevollmächtigt war (so daß sie ihn hatte ohne Genehmigungsvorbehalt tätigen können), daß daß sie erst nachträglich (nach Erhebung der vorliegenden Klage) auf Grund Rücksprache mit der Beklagten mit dem Abschluß des Vertrags nicht mehr einverstanden war, um die Ansprüche des Klägers zu vereiteln« Zugunsten der Revision kann schließlich auch unterstellt werden (v;as das Berufungsgericht off enließ)=? davon ausgegangen wurde, daß der Eintritt der Bedingung entweder unter allen Umständen oder doch redlicherweise herbeizuführen sei (RGZ 79» 96; BGB RGRK aaO Anm» 4)* Dagegen ist für § 162 BGB grundsätzlich kein Raum im Palle von reinen Willkürbedingungen (Potestätit- ?.Willensbedingungen) s ein Beteiligter, dessen Verpflichtung nach dem Rechtsgeschäft von einer bloßen V/illkürbedingung abhängt, verstößt in der Regel nicht gegen freu und Glauben, falls er den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sich die Vorteile des Geschäfts auf andere Weise zu sichern (RGZ 53» 257? Im vorliegenden Pall ist für die Präge, ob die Beklagte (und ihre Miterbin) nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zun Handeln hatte.(n),auf den Willen des Erblassers als desjenigen abzustellen, der als einziger an dem die bedingte Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft (Testament) beteiligt war.- Hinsichtlich dieses Willens hat der Tatrichter bei der Auslegung des Testaments ohne Rechtsirrtura die Feststellung getroffen, daß der Erblasser eine Überschußverteilung auch an die nicht erbenden Kinder nur für den Pall eines Verkaufs im Rechtssinne gewellt hat, dagegen nicht für den Pall einer sonstigen, etwa pachtweisen wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes» Dies spricht ausschlaggebend für die Annahme, daß der Verkauf im freien Belieben der Erben stand, daß es sich also dabei um eine reine Willensbedingung handelt und daß infolgedessen die Beklagte und die Schwester Maria nicht nur nicht auf Grund Rechtsgeschäfts (Testaments), sondern auch nicht auf Grund von Treu und Glauben zu dem Verkauf des einen oder anderen Grundstücks verpflichtet waren» Wollte man eine solche Verpflichtung bejahen und demgemäß darin, daß die Erben statt des Verkaufs eine gewinnbringende Verpachtung wählten, einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen, der die Pflicht zur Überschußverteilung auslöst, dann würde das auf einem Umweg zu einem Ergebnis führen, welches über den festgestellten Bedenkungswillen des Erblassers hinausgeht« Hieran ändert nichts der von der Bevision in diesem Zusammenhang angeführte --Umstand, daß der Erblasser bereits das Grundstück in Spekulationsabsicht gekauft hat, um es später als sehr großes Wertobjekt industriemäßig au3zunützen0 Diese Voraussicht des Erblassers ist umgekehrt in Verbindung mit dem Umstand, daß das Testament von mehreren möglichen Verwertungsarten nur eine einzige (Verkauf) anführt, vom Tatrichter ohne Bechtsvor3toß zur weiteren Begründung jenes engen Umfangs des Bedenkungsv/iliens des Erblassers herangezogen worden« Kaufvertrag mit Maria smHHHH den Kaufvertrag mit der Beklagten allein gewollt haben würden, wäre die dingliche Durchführung dieses Vertrags aus Rechtsgründen unmöglich gewesen (§ 2040 Abse 1 BGB); die Testamentsklausel bezog sich aber nach der ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum enthält, nur auf durchführbare Verkäufe» Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Sinn von § 162 BGB dann in Betracht käme, wenn beide Miterbinnen das Grundstück zunächst rechtswirksam verkauft, den Kauf ober dann (etwa im Benehmen mit dem Käufer) rückgängig gemacht hätten, kann dahingestellt bleiben, da eine derartige Sachlage nicht behauptet ist» Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Vorstoßes gegen Treu und Glauben entgegen der Meinung der Revision y*eder bei der Beklagten noch bei ihrer Miterbin Maria Ob die Beklagte zu dem - selbst vorbehaltlosen - Abschluß eines Kaufvertrags auch namens Maria Vollmacht hatte, diese Miterbin auch mit dem Inhalt des Vertrags ausdrücklich einverstanden war und von einer Genehmigung lediglich deshalb absah, um einen testamentarischen Verteilungsanspruch der Geschwister nicht entstehen zu lassen, ist nach dem Gesagten unerheblich; das Berufungsgericht brauchte deshalb entgegen der Meinung der Revision den hierüber angebotenen Beweis nicht zu erheben» Darauf, ob Maria SflHHHHI etwa im Innenverhältnis zur Beklagten (oder auch im Außenverhältnis zu dem Käufer) zur Erteilung dqr Genehmigung verpflichtet war, kommt es ebenfalls nicht an, da sich hieraus nicht auch im Verhältnis zu den übrigen Geschwistern, hier dem Kläger, eine Genchmigungcpflicht ergab, und zwar weder kraft Rechtsgeschäfts noch auf Grund von Treu und Glauben«, Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn von § 826 BGB» Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung im Ei*gebnis zu Recht verneint,, ohne daß es auf die von ihm gegebene weitere Begründung (Fehlen eines Schadens) ankommt«, Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen«,

Zitierte Normen: § 62 ZPO § 433 BGB
GrundstückBGBErblasserverkaufenTestamentKlägerRevisionAuslegungMaria

Volltext der Entscheidung

V ZR 177/61
Verkündet am 17» Dezember 19635
Justizhau itsekretär als UrKundsbeamter der Geschäftsstelle
2224 083
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Andreas
reparatur und Tankstelle in Sc| s traß e
Inhaber einer Kraftfahrzeug-(Qpf.) ?
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger« - Frozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die
 in
Khefrau Berta
(Qpf.),
straße
 geh»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1963 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Dr0 Augustin, Dr* Piepenbrock, Dr« Rothe,
 Dr0 Freitag und Dr* Mattern
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Cberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1961 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister» Ihr am 15o Januar 1945 verstorbener Vater Georg SflHHHB hat durch zwei Testamente vom Io September 1944 und 1» Dezember 1944 die Beklagte ou-.i und die ursprünglich mitverklagte Schwester Maria zu Erben eingesetzt und im zweiten Testament nach Pproviso-rischer Anwesenabschätzung" von neun Einzelgrundstucken (mit insgesamt 36 700 Mk) bestimmt:
"Wird das Anwesen einzelnweis verkauft wodurch sich ein höherer Uberschuß ergibt muß dieser noch lebenden Geschwistern mit Abzug der Ausgaben bei den Mädchen gleichmäßig verteilt werden» And(rea)s soll durch Mädchenabstimmung eine Summe Geld bekommen» ”
Die Beklagte und ihre Miterbin Maria haben zwei der NachlaßgrundstUcke verpachtet, und zwar nach der Behauptung des Klägers das eine zur Gewinnung von Kaolin, das andere zur Entnahme von Sand und beide zu Bedingungen, die wirtschaftlich einem Verkauf zu einem die Schätzbeträge des Testaments für
 die beiden Grundstücke um insgesamt 50 000 DM übersteigenden Preis gleichkommen»
Der Kläger begehrt von der Beklagten auf Grund der genannten Testamentsklausol Zahlung von 12 500 DM nebst Zins als anteiligen V/ertausgleich (bei vier Kindern 1/4)*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
- 3 ~
Entscheidungsgründe:
Io
 Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht in der ursprünglich gegen die Beklagte und die Miterbin Maria
(§ 2059 Abs. 2 BOB), sondern eine Gesamtschulclklage (§ 2058
 rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts kein Hindernis (vglo § 62 ZPO) für die freie Prüfung der materiellen Sachund Rechtslage. Die Revision erhebt insoweit keine Hinwendungen..
In der Sache stritten die Parteien bisher in erster Linie um die Auslegung der genannten öber3chußklausel des Testaments in zweifacher Hinsicht: ob sie nur für den Pall der Verwertung aller Grundstücke (wenn auch im Weg der Einzelveräußerung) gilt - so die Beklagte - oder auch bei Verwertung nur eines Teils der Grundstücke - so der Kläger - 9 sowie ob sie nur den Pall oiner Verwertung durch Verkauf im Rechtssinnc trifft - so die Beklagte - oder auch eine wirtschaftlich ähnlich nutzbringende Verwertung durch GebxauchsUberlassung., insbesondere Verpachtung - so der Kläger Las Berufungsurteil läßt die erste Präge offen und beantwortet die zweite mit der Beklagten in dem dem Testamentswortlaut ("verkauft11) entsprechenden engeren Sinne. 2s erwägt in letzterer Hinsicht:
Der Rechtebegriff des Verkaufs sei allgemein bekannt und auch dem Erblasser in seiner eigentlichen Bedeutung geläufig gewesen. Der Erblasser habe die beiden Grundstücke und auch andere Grundstücke seines Anwesens nach dem eigenen Vortrag
 gemeinsam erhobenen Klage keine Gesamthandklage
II
~ 4 -
cl cs Klägers selbst durch Kauf erworben., und zwar zu Speku-lationsswecken* Er sei demnach in geschäftlichen Dingen durchaus erfahren gewesene Wie sich nicht zuletzt hieraus ergebe, habe der Erblasser die gleichmäßige Aufteilung eines etwaigen Mehrerlöses nur für den Pall der eigentlichen Veräußerung im Sinne von §§ 433 BGB anordnon wollen* Die Testamentsklausel sei nicht dahin auszulegen, daß auch rechts-geschäftliche Verfügungen, wio Verpachtung, Tausch u*a* die Erlösaufteilung erforderlich machten oder daß die Aufteilungs-pflicht gar immer dann eintrete, wenn eines der Kinder einen irgendwie gearteten Vorteil aus den Grundstücken erreichen Y;ürde« Eine solche Ausweitung der insoweit klaren Bestimmung des Testaments sei durch nichts begründet* Sie würde übrigens den als richtig unterstellten weiteren Ausführungen des Klägers widersprechen, daß der Erblasser gerade die beiden umstrittenen Grundstücke aus Spekulationsgründen erwarb, also ihren eigentlichen Wert kannte, der nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern in der industriellen Nutzung der Kaolin-unä BausandVorkommen begründet liege* Gerade die Tatsache, daß der Erblasser trotz Kenntnis der weit einträglicheren industriellen Nutzungsraöglichkeit nur den Verkaufsfall im Testament regelte und keine Bestimmung für den Pall einer anderen Verwertung traf, sei eine weitere Bestätigung für die enge Auslegung der Klausel entsprechend ihrem Wortlaut*
Biese Ausführungen enthalten nicht nur eine unmittelbare Auslegung der Klausel im engeren Sinne, sondern schließen auch ihre ergänzende Auslegung in einem weiteren Sinne aus«
Die Revisionsangriffe gegen diese Auslegung (III.A 2) sind unbegrUndet:
Daß das Wort "verkauft?, von einem juristischen Laien gebraucht, auch in einem weiteren, ebenfalls die nur wirtschaftliche Entäußerung von Grundstücken umfassenden Sinne ausgelegt werden könnte (vgl* dazu § 17 Abs«, 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28» Juli 1961 BGBl II 1091);, besagt nichts gegen die Pehlerfreiheit der vom fatrichter vorgenommenen engeren Auslegung» Daran ändert auch nichts der in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Kläger hervor-gehobone Umstand, daß es sich im vorliegenden Pall bei dem einen Grundstück - wie unterstellt werden kann - um eine dem Verkauf wirtscbaftlich besonders nahekommende Art von Verpachtung handelt, und zwar sowohl wegen des Umfangs der Pächterleistung (Zusage des Baues eines komfortablen Vier-familien-Wohnhauses) als auch deshalb, weil das Grundstück nach beendeter Ausbeutung durch den Pächter in seiner Substanz wirtschaftlich wertlos sein wird; auch dies macht die Auslegung des Tatrichters weder unmöglich noch zu einem Verstoß gegen ein Dcnkgesotz0
Zwar gibt der Testementswortlaut eine genügende Grundlage dafür ab, auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu seiner Auslegung heranzuziehen* In der NichtVernehmung des angeblichen Beraters des Erblassers,	als	Zeugen	über
 den vom Klüger behaupteten weitergehenden Verteilungswillen des Erblassers liegt jedoch kein Rechtsverstoß» Gegenstand eines solchen Beweisantrags konnte nicht der Erblasserwille selbst sein, sondern nur Äußerungen des Erblassers, die einen Schluß auf seinen inneren Willen möglich machten* Ob ein solcher Schluß tatsächlich zu ziehen ist, darüber hatte der Tatrichter zu befinden« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß sich der Erblasser mit GfHiHB Uber sein Testament beraten und mit ihm auch über eine Bestimmung der Vorteilsauegleichung in dem vom Kläger geltend gemachten
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weiteren Sinne gesprochen hat; es hält diesen Umstand aber nicht für genügend, um seine engere Testamentsauslegung zu erschüttern, da eine Mitwirkung des Zeugen bei der Abfassung des Testaments nicht behauptet sei und Erblasser häufig ihre letztwilligen Anordnungen, die vorher überlegt und beraten wurden, noch im Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung abänderten«. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag hiernach als unerheblich angesehen«, Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«,
III«,
Die Revision macht in erster Linie geltend: Die Beklagte und ihre Miterbin hätten den Verkauf des Kaolingrundstücks (Ödwieso) geflissentlich nur zu dem Zweck unterlassen, damit die Überschußklausol des Testaments nicht zu dem Zuge komme; sie hätten also den Eintritt des Verkaufsfalls für dieses Grundstück wider Treu und Glauben verhindert, der Verkaufsfall gelte deshalb nach §162 BGB als eingetreten«, Auch diese Rüge hat keinen Erfolge
 Allerdings hatten die Beklagte und die Schwester Maria unstreitig mit dem jetzigen GrundStückspächter im Januar 1959 einen Kaufvertrag über verschiedene Grundstücke notariell beurkunden lassen, zu denen unstreitig auch das später an ihn verpachtete Grundstück gehört; die Beklagte hatte damals er«-klärt, im eigenen Namen und zugleich für die Mitei'bin Maria zu handeln "unter Vorbehalt und Haftung für deren Nachgen ebmi-gütig in gesetzlich vorgeschriebener Norm11; Maria SdHHHIiB
hat die Genehmigung nicht erteilt, der Kaufvertrag wurde nicht durchgeführto Zugunsten de3 Revisionsklägers kann auch
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unterstellt werden, daß die Beklagte von der Miterbin bereits vorher zu dem Kaufabschluß bevollmächtigt war (so daß sie ihn hatte ohne Genehmigungsvorbehalt tätigen können), daß
 daß sie erst nachträglich (nach Erhebung der vorliegenden Klage) auf Grund Rücksprache mit der Beklagten mit dem Abschluß des Vertrags nicht mehr einverstanden war, um die Ansprüche des Klägers zu vereiteln« Zugunsten der Revision kann schließlich auch unterstellt werden (v;as das Berufungsgericht off enließ)=? daß nach dem Willen des Erblassers bereits der Verkauf eines einzigen Grundstücks die Öberschußverteilungs-pflicht auslösen sollte« Dennoch verstößt dieses - unterstellte - Verhalten der beiden Miterbinnen nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht gegen freu und Glauben«
Ein derartiger Verstoß im Sinn des § 162 3GB wird bejaht in Pallen, wo der Eintritt des bedingenden Ereignisses von dem Willen des bedingt Verpflichteten an sich unabhängig war, dieser aber den Eintritt einer Tatsache herbeiführte, die, wie or wußte, zur Vereitelung oder Erschwerung der Bedingung geeignet ist (BGB RGRK 11« Aufl« § 162 Anm« 2 - wo allerdings das Zitat EG JW 1912, 188 nicht zutrifft -; vgl« RGZ 66, 222, 226); ein solcher Pall liegt hier nicht vor« War der Eintritt des Ereignisses, wie hier, von der Vornahme einer Handlung (Grundstücksverkauf) des bedingt Verpflichteten (Miterben) abhängig, so ist. zur Anwendung des § 162 BGB nicht erforderlich, daß eine rechtsgeschäftliche Pflicht zur Vornahme der Handlung bestand, sondern es genügt, daß die Vornahme nach Treu und Glauben geboten war; dies wird bejaht, wenn die Handlung nicht in das freie Belieben des bedingt Verpflichteten
 gestellt war, sondern bei Begründung der bedingten Verpfiichtun
 Maria S
den Vertrag auch inhaltlich billigte und
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davon ausgegangen wurde, daß der Eintritt der Bedingung entweder unter allen Umständen oder doch redlicherweise herbeizuführen sei (RGZ 79» 96; BGB RGRK aaO Anm» 4)* Dagegen ist für § 162 BGB grundsätzlich kein Raum im Palle von reinen Willkürbedingungen (Potestätit- ?.Willensbedingungen) s ein Beteiligter, dessen Verpflichtung nach dem Rechtsgeschäft von einer bloßen V/illkürbedingung abhängt, verstößt in der Regel nicht gegen freu und Glauben, falls er den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sich die Vorteile des Geschäfts auf andere Weise zu sichern (RGZ 53» 257? 260; 98, 44* 51/52; vgl« Senatsurteil vom 12o Juli 1961 V ZR 94/6o)„
Im vorliegenden Pall ist für die Präge, ob die Beklagte (und ihre Miterbin) nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zun Handeln hatte.(n),auf den Willen des Erblassers als desjenigen abzustellen, der als einziger an dem die bedingte Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft (Testament) beteiligt war.- Hinsichtlich dieses Willens hat der Tatrichter bei der Auslegung des Testaments ohne Rechtsirrtura die Feststellung getroffen, daß der Erblasser eine Überschußverteilung auch an die nicht erbenden Kinder nur für den Pall eines Verkaufs im Rechtssinne gewellt hat, dagegen nicht für den Pall einer sonstigen, etwa pachtweisen wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes» Dies spricht ausschlaggebend für die Annahme, daß der Verkauf im freien Belieben der Erben stand, daß es sich also dabei um eine reine Willensbedingung handelt und daß infolgedessen die Beklagte und die Schwester Maria nicht nur nicht auf Grund Rechtsgeschäfts (Testaments), sondern auch nicht auf Grund von Treu und Glauben zu dem Verkauf des einen oder anderen Grundstücks verpflichtet waren» Wollte man eine solche Verpflichtung bejahen und demgemäß darin, daß
 die Erben statt des Verkaufs eine gewinnbringende Verpachtung
 wählten, einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen, der die Pflicht zur Überschußverteilung auslöst, dann würde das auf einem Umweg zu einem Ergebnis führen, welches über den festgestellten Bedenkungswillen des Erblassers hinausgeht« Hieran ändert nichts der von der Bevision in diesem Zusammenhang angeführte --Umstand, daß der Erblasser bereits das Grundstück in Spekulationsabsicht gekauft hat, um es später als sehr großes Wertobjekt industriemäßig au3zunützen0 Diese Voraussicht des Erblassers ist umgekehrt in Verbindung mit dem Umstand, daß das Testament von mehreren möglichen Verwertungsarten nur eine einzige (Verkauf) anführt, vom Tatrichter ohne Bechtsvor3toß zur weiteren Begründung jenes engen Umfangs des Bedenkungsv/iliens des Erblassers herangezogen worden«
Stand die Entscheidung über Verkauf oder Nichtverkauf im Belieben der Erben, so kann schließlich ein Verstoß: gegen Treu und Glauben auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine der beiden Miterbinnen, die Beklagte, bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte« Denn einmal war dieser Kaufvertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut von vornherein nur Teil eines von beiden Miterbinnen zu schließenden Kaufvertrags, und hinsichtlich der Miterbin Maria	war	ein	Kaufvertrag
 zwar duroh die Beklagte als ihre Vertreterin erklärt, die Genehmigung der Vertretenen jedoch ausdrücklich Vorbehalten; infolgedessen ist mangels einer solchen Genehmigung der Vertretenen ein Kaufvertrag seitens Maria SfHlHV auch dann nicht zuotandegekommen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung eine Vollmacht zu dem vorbehaltlosen Abschluß auch für Maria gehabt haben solltesv und der Kaufvertrag der Beklagten selbst ist nach § 139 BGB mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Beteiligten ebenfalls nichtig« Und selbst wenn die Beteiligten auch ohne
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Kaufvertrag mit Maria smHHHH den Kaufvertrag mit der Beklagten allein gewollt haben würden, wäre die dingliche Durchführung dieses Vertrags aus Rechtsgründen unmöglich gewesen (§ 2040 Abse 1 BGB); die Testamentsklausel bezog sich aber nach der ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum enthält, nur auf durchführbare Verkäufe» Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Sinn von § 162 BGB dann in Betracht käme, wenn beide Miterbinnen das Grundstück zunächst rechtswirksam verkauft, den Kauf ober dann (etwa im Benehmen mit dem Käufer) rückgängig gemacht hätten, kann dahingestellt bleiben, da eine derartige Sachlage nicht behauptet ist» Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Vorstoßes gegen Treu und Glauben entgegen der Meinung der Revision y*eder bei der Beklagten noch bei ihrer Miterbin Maria	Ob
 die Beklagte zu dem - selbst vorbehaltlosen - Abschluß eines Kaufvertrags auch namens Maria	Vollmacht	hatte,
 diese Miterbin auch mit dem Inhalt des Vertrags ausdrücklich einverstanden war und von einer Genehmigung lediglich deshalb absah, um einen testamentarischen Verteilungsanspruch der Geschwister nicht entstehen zu lassen, ist nach dem Gesagten unerheblich; das Berufungsgericht brauchte deshalb entgegen der Meinung der Revision den hierüber angebotenen Beweis nicht zu erheben» Darauf, ob Maria SflHHHHI etwa im Innenverhältnis zur Beklagten (oder auch im Außenverhältnis zu dem Käufer) zur Erteilung dqr Genehmigung verpflichtet war, kommt es ebenfalls nicht an, da sich hieraus nicht auch im Verhältnis zu den übrigen Geschwistern, hier dem Kläger, eine Genchmigungcpflicht ergab, und zwar weder kraft Rechtsgeschäfts noch auf Grund von Treu und Glauben«,
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fl*
IV,
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn von § 826 BGB» Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung im Ei*gebnis zu Recht verneint,, ohne daß es auf die von ihm gegebene weitere Begründung (Fehlen eines Schadens) ankommt«, Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen«,
Da auch kein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Revisionsklägers ersichtlich ist., war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«,
Drs Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr«, Freitag Mattem