Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem-auch die Entscheidung über die Kosten der Re- 000 DM und übergab ihr dabei die beiden Grundschuldbriefe nebst den Abtretüngserklärungen, wobei der Name weiter offen blieb« Schl^p^^h&t das von ihm weitergegebene Dar-lehen inzwischen ordnungsgemäß zürücke^bta^Lten« Im September "1'95^ räumte die Beklagte der Gemeinschuldnerin-zwei Kredite ein, nämlich einen Diskontkredit über W 000 DM und einen Avalkredit in Höhe von 50 000 DM für,'eine zugunsten der Gemeinschuldnerin ge-genüber ief ,Kr1eisspkrkasse in eingegangenen Bürgschaft* "Durch-.zv^ei Schreiben vom:22'. DM- 70 000,-" und "Betrifft: Avalkredit DM 50 000,-"» In diesen erklärte sie sich mit den beiden Schreiben der Beklagten "in vollem Umfang einverstanden"• Ein gleicher Vorgang wiederholte sich einige Monate später» Durch Schreiben vom 25» April 1952 übersandte die Beklagte der Gemeinschuldnerin eine Aufstellung ihrer ”.daß das Eigenkapital auf gebraucht ist und , die langfristigen fremden Mittel nicht ausreichen, die noch-bestehenden Verbindlichkeiten aus der Be-schaffuhg des Anlagevermögens, absudecken. . Die Beklagte füllte - wie der Kläger behauptet durch diesen Bericht veranlaßt - die Blankoabtretungserklärungen mit ihrem Namen in der Zeit zwischen 24» und 26. Er hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Ausfüllung der Blankettabtretungserlciärung mit ihrem Namen nicht befugt gewesen. Zur Konkursanfechtung hat er vorgetragen, die Gernein3chuldnerlh sei bereits Anfang Juli 1952 zahlungsunfähig gewesen uht habe auch die Zahlung eingestellt, wie sich aus e±nSp;Giitachten des Diplomvolkswirts Dr* für di§,> Staatsanwaltschaft in Hil- der Kläger'der Beklagten auch un-$og :vor^^b|?fen^''weil sie mit einer j^Hfrede getroffen habe, ea dieser zu ermöglichen^Vdäef-Grundstück billig einzusteigern, wofür diese ihreraei4a§die 'Beklagte dann wegen aller ihrer Forderungen befriedigen solle. Er hat im zweiten Rechtszug die Anfechtung auch auf § 31 KO mit'*der Behauptung gestützt, wenn die Gemeinschuldnerin mit der Ausfüllung der Blankette durch die Beklagte einverstanden gewesen sei, müsse sie die •-Absicht der Gläuhige'rbenachteilung gehabt und die Beklagte das gewußt haben. Es sei auch ein Verstoß gegen das .zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin als ihrer Bankkundin bestehende Vertrauensverhältnis, wenn die Beklagte auf die Bürgschaft der öffentlichen Hand verzichtet und den Kredit des Bandes Niedersaehsen ztfrückgezahlt habe. Diese Schreiben seien nicht etwa ein Angebot zu einem Pfandvertrag gewesen, da die Beklagte keine Blankoverpfändungs-, sondern ^afetretungs-erklärungen in der Hand gehabt habe und die Verpfändung einer Eigentümergrundschuld dem Gläubiger nur eine schwache Sicherung gewähre. Sie habe angenommen, daß i£it den Grundschuldbriefen auch die Abtretungserklärungen sich bei der Beklagten befänden. Ihr sei bekannt gewesen, daß auch die Grundschulden $r 1 bis 3 der Beklagten nicht verpfändetsondern abgetreten worden waren. mit denen sie sich in vollem Umfang einverstanden erklärt habe, hatten die Annahme des Angebots zu dem Abtretungsahtrage und SftLs Ermächtigung zur Ausfüllung der Blankette bedeutet. Mit der Ausfüllung des Blanketts durch den Bankbeamten Voß der Beklagten,; möge er sich zur Ausfüllung für befugt erachtet haben oder nicht, sei die Abtretung der Grundschulden dem-, nach.wirksam geworden. Die Revision bezweifelt das an sich nicht, will eine Ausnahme jedoch in Anlehnung an RGZ 63, 230 (235) für den Fäll machen, daß die Abtretungserklärung datiert war und durch die Einsetzung des Abtretungsempfängers ohne besondere Datierung dieser Einsetzung der Anschein erweckt wird, es sei auch dieses Stück der Erklärung unter dem ursprünglichen Datum unterzeichnet worden. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese obligatorische Verpflichtung es der Be^ klagten rechtlich unmöglich gemacht haben spiite, mit\Zustimmung der Gemeinschuldnerin, die noch ifaer Inhaberin der Grundschuld war, die Abtretungserklä^ung durch Ausfüllung wirksam zu machen. Es ist daher/auch unschädlich, wenn.das Berufungsgericht* auf die nähere.Abwicklung des Kredites ^€R^MP/Sch4H^HK/Beklagte nicht, näher eingeht, *' ... . QÖ;f Die Revision ist der Auffassung, zur Zeit des Schriftwechsels zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten ( 22. bis 30, 9.1951 ) könne der persönlich haftende Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Blanketturkünden drei verschiedene*Vorstellungen gehabt haben: Erstens die Vorstellung, daß die beiden Grundschulden mittels Ausfüllung des Blanketts (gemeint (WOhl durch ßch^^HHfcbei der Kreditaufnahme) an die Beklagte bereits abgetreten worden sei; zweitens die Vor-Stellung, daß die Urkunden sich noch unausgefüllt bei der Beklagten befänden; drittens keine der beiden Vorstellungen weil der Gesellschafter sich über die Bedeutung der Urkunden nicht klar gewesen sei oder ihn Einzelheiten nicht interessiert hätten. Bei der ersten Vorstellung habe das Zustimmungsschreiben Ser, Gemeinschuldnerin nur bedeutet, daß die beiden nach d;er Vorstellung der Gerneinschuldnerin schon abgetretenen Grund schul den, für die neuen von der B©r'4S klagten im Schreiben vom 22. daß die Blankoabtretungserklärungen sich im Besitz der Beklagten befunden hätten* Diesen ;Bpwels habe das Berufungsgericht dann zu '.Unrecht ;,nic$|f erhoben,. erörtert hat, ist kain Verstoß ge genj§ 286 ZPO» -Von; r^|^f>aeiher • Auslegung' aus; konnte, das;,Berufungsgericht auch von, rr;\ v »der Erhebung des durch die Gesellschafter angebotenen //Beweises absehen, da' die Auslegung des Berufungsgerichts r dann nicht möglich gewesen <wäre, wenn die Gemein-5*,- // Schuldnerin von der positiven Vorstellung ausgegangen wä-'/v*.^v/'ije, daß die Abtretungserklärungen sich nicht bei der Bekla 3o Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Beklagte durch die Vervollständigung der schriftlichen Abtretungserklärung der Gemeihöchuldnerin nicht Gläubigerin der beiden Grundschulden gewesen sein sollte, hätte: sie die Gläubigerstellung doch dadurch erlangt, daß zu der bestehenden Einigung der Gemeinschuldnerin und der Beklagten über die Abtretung der Grundschulden auf den am 26, Juli 1952 beim Grundbuch-amt eingegängenen Antrag der Beklagten die Abtretung im Grundbuch eingetragen wurde (§ 1154 Abs 2 BGB), Es führt in dieser Hinsicht auss aj Eine Anfechtung nach § 30 Kr 2 KO scheitere daran, daß' die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen nicht vor der Ausfüllung der Blankette oder doch innerhalb von TQ, tilgen danach eingestellt habe.Weder der unstreitige Sachverhalt, noch das Vorbringen des Klägers ergebe für diese Zeit die Zahlungseinstellung. nannten Scheins der Liquidität an letzterer Eigenschaft fehle»Auch sei nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlägen die Beklagte noch bis Anfang Oktober 1952 mit ihren Krediten hinter der Gerneinschuldnerin gestanden. ^ätten, meint das Berufungsgericht, schon besondere Um-4|nde vorgetragen werden müssen, aus denen die Verände-)^;^^ig';der subjektiven Einstellung der Gemeinschuldnerin ersichtlich wäre« Für solche Umstände sei aber dargetan,1 Die finanzielle Verschlechterung des 2» a) Die Revision wendet sieh gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts*zunächst unter folgendem Gesichtspunkts Sie ist mit Recht der Meinung, daß derjenige, der das Blankett ausfüllt> rechtsgeschäftlicher Vertreter des die Abtretung-vernehmenden GrundSchuldinhabers sei (RGZ 81* 258; HG JV7 1930, 61)« Hie Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung der §§ 133? 157, 242 BGB vor, weil es verkannt habe, daß die Vollmacht der Beklagten nicht mehr Rechte habe übertragen können, als die Gemeinschuldnerin selbst gehabt habe« Würde die Gemeinschuldnerin durch eigene Ausfüllung des Blanketts eine anfechtbare Handlung begangen haben, so sei der Fortbestand der Vollmacht zu dieser Ausfüllung zu verneinen* Auf die Darlegung der Revision, der Kläger habe mittelbar behauptet oder würde doch auf Frage nach § 139 ZPO behauptet und bewiesen haben, daß die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Blankettausfüllung bei eigenem Handeln die Benaeh-teiligungsabsichi gehabt hätte, ist hier aber ebensowenig einzugehen als auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zahlung einstellung auch zu Unrecht verneinte Denn der von der Revi-‘ sion angenommene Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze und die behauptete Einschränkung der Vollmacht bestehen nicht, weil einerseits den Gemeinschuldner für eine die Gläubiger schädigende anfechtbare Handlung ihres Vertreters, von der sie nichts weiß und die sie auch nicht vorsussieht, keine Verantwortung -trifft, andererseits das Interesse der Gläubiger dadurch > w gewährt wird, daß die schädigende Handlung des Vertreters unter Berücksichtigung seiner, des Vertreters Willensrichtung so anfechtbar ist, als hätte der Gemeinschuldner selbst gehandelt (§ 166 BGB; Mentzel-Kuhn, Konkürsordnung 6* Aufl § 30 Anm 23, § 31 Anm 5h b) Die Revision ist auch der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Konkursanfe des Klägers Nach § 37 KO muß der Vermögensgegenstand, der aus dem Vermögen des Gemeinschuldners in anfechtbarer Weise"weggegeben worden ist, zur Konkursmasse, cl,h, zu dem für die Konkursgläubiger zu verwertenden Vermögen des Gemeinsehuldners (§ 1 KO) zurückgewährt werden» Ein dinglicher Rückfall,tritt dabei nach der überwiegenden Meinung und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ein (Mentzel-Kuhn aaO . § 29 Änm 29, § 37 Anm 5; RGZ 52, 333)« Die erfolgreiche Anfechtung hätte also nicht die Wirkung, daß die Beklagte nicht mehr Gläubigerin der Grundschuld wäre« Die Beklagte macht jedooh in solchem Fall die gegen den Kläger umgeschriebenen Grundschulden ihm gegenüber geltend, obwohl diese Rechte zurückgewährt werden müssen-Der Gr und schul d-änspruch wäre aus dem zur Konkursmasse, gehörenden Grundstück des.Gemeinschuldners zu befriedigen» Eine derartige Verfolgung des Grundschuldrechts im Widerspruch au einer bestehenden Rückgewährpflicht wäre unzulässig, der Anfeehtungsan-spruch richtet sich daher gegen das Grundschuldrecht selbst und kann von dem Konkursverwalter, der Vollstreckungsschuldner ist (Jonas-Schönke-Fohle ZPO § 767 I 3) > durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, ’ e)Nicht zugestimmt werden kann der Revision darin, daß das Berufungsgericht für die Anfechtung nach § 30 Nr 2 KO nur infolge Verstoßes, gegen die Prozeßordnung die Zahlungs- , einS’lellung im Juli 1952 nicht für gegeben erachtet habe oder daß das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungsein- , Stellung verkannt habe.'Allerdings hatte sich der Kläger zu dem Beweise der Zahlungseinstellung auf das sachverständige Zeugnis des Diplomkaufmanns Dr. D^P berufen» Das Berufungs- gericht hat aber zutreffend ausg<eführt, schon der unstreitige Saehverha11 und: die tatsäehlichen Behauptungen ergäben die Zahlungseinstellungder Gerneinsehuldnerin für jenen Zeitpunkt nicht * Eine Beweiserhebung kam daher mangels schlüssiger Behauptungen gar nicht in Präge * Allerdings führt die Revi-sion ins Feld, auf Frage des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO würde sich der Kläger auf das Gutachten. Pr. und auf die in ihm berichteten Einzeltatsachen bezogen haben« Ein Erfolg dieser Revisionsrüge nach § 139 ZPO würde aber voraussetzen, daß die Einzeltatsachen jetzt in der Revisionsbegründung angeführt worden wären» Bas ist nicht der Fall«* Mit Recht vermißt die Revision jedoch eine Prüfung des Berufungsgerichts nach der Richtung, ob zwar nicht die Gemeinschuldnerin selbst, aber die als Bevollmächtigte der Gemeinschuldnerin handelnde .Beklagte durch die Blankettaus-füllung mit der Absicht gehandelt habe, die (übrigen)’ Gläubiger zu benachteiligen* Um eine für die Anfechtung in Frage kommende Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin handelt es sich hier auch dann«, wenn der Ersatz der schriftlichen Abtretungserklärung durch die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs 2 BGB) berücksichtigt .wird, .da die Blankettaüsfüllung eine Voraussetzung der Eintragung ware Gericht und Parteien hatten zwar, wie, die Revision zutreffend hervorhebt, die Rechtsstellung der'Beklagten bei der Blankettaüsfüllung und die daraus sich ergebende möglicherweise bestehende Anfechtbarkeit der eige- 7. neh; Handlungen der Beklagten aus § 31 Nr 1 KO infolge unzu- • treffender rechtlicher Beurteilung in den Tatsacheninstanzen nöeh nicht erkannt* Bieser Rechtsirrtum des Klägers war je- K ,d©eh unschädlich, wenn er die erforderlichen Tatsachen vor- getragen und zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß er die Abtretung nicht gelten lassen wolleo Es war dann insbesondere die An fechtungsfrist des § 41 KO durch die Klage gewahrt, Per Kläger hatte nun schon in der Klageschrift Seite 5 vorge-tragen, daß die Beklagte unmittelbar, nachdem ihr der sehr ungünstige Bericht des Sachverständigen WofHüfe bekannt geworden war, alle Maßnahmen getroffen habe * um sich von vornherein eine bevorzugte Sicherung ihrer Belange zu verschaffen, und daß die Beklagte überdies infolge der Abwicklung des ganzen Geldverkehrs der Gemeinschuldnerin über die Beklagte besonderen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin gehabt habe«, Der Kläger hatte auch behauptet, die Beklagte habe^ wenn die^ Blähkettausfüllung mit Wissen und Willen der Gemeinschuldnerin-erfolgt sei, deren dann vorhandene Benachteiligüngsabsieht genauestens gekannt, wozu noch die Behauptung des Klägers zu halten ist, die Beklagte habe von vornherein den Plan verfolgt, beim Zusammenbruch des Unternehmens der Gerneinschuldnerin es zur Zwangsversteigerung kommen zu lassen und das Unternehmen einem ihr willkommenen Bewerber zuzuführen (Schriftsatz vom 16* Mai 1955 S 3)° \ ' Allerdings hat das Berufungsgericht eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin unter anderem deswegen verneint, weil sie für die Zeit des Schriftwechsels im September 1951 noch nicht bestanden habe und für eine Veränderung der Einstellung der Gemeihschuldnerin nichts vorge-; bracht sei;s die finanzielle Verschlechterung des Unterneh-m§ns genüge als Vortrag nicht* Eine ausreichende Auseinan-^ d^rset{zung mit der Präge der Benachteiligungsabsicht der. Eihe Entscheidung auf Grund des unstreitigen Sachverhalts durch ,däs Revisionsgericht seihst ist nicht möglich, da die Beklagte ihre Benächteiligungsabsicht schon dadurch bestritten hat. Notar der Beklagtem die vollstreckbarem Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin der Gerneinsehuldnerin auf Grund der vorgelegten Grundschuldbriefe erteilt hat, die die Beklagte als im Grundbuch eingetragene Gläubigerin aus-wiesen« Die Revisionsrüge greift aber auch deswegen nicht durch« weil bei der Klage nach § 768 ZPO gerade umfas- send, nicht nur auf Grund der Urkunden, zu prüfen ist, ob die Rechtsnachfolge des neuen Gläubigers gegeben ist (Jonas-Schönke-Pohle ZPO § 768 II 4) und weil mit der Bbjähung der Rechtsnachfolge auch die. "Wenn der Kläger geltend mache, die Durchführung der Zwangsvollstreckung entgegen einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und insbesondere die Zwangsversteigerung'trotz der Möglichkeit einer Befried digung der reinen Konkursgläubiger bei bloßer ZwangsVerwaltung, weiter das behauptete Abkommen mit einem Interessenten über Ausbietung Und Befriedigung der nicht gesicherten Forderungen der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten, so richteten sich diese Einwendungen nicht gegen den Anspruch aus der Grundschuld selbst« Dasselbe gelte für 'Einwendungen des Klägers aus der Weigerung der Beklagten, sich als Hausbank ablösen zu lassen und aus ihrem Verzicht auf Bürgschaften der öffentlichen Hand« Die Einwendungen richteten sich gegen die Kreditforderungen der Beklagten, nicht aber gegen ihre Hechte aus den beiden Grundschulden. i), da die Einwendungen des Klägers unter den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung gestellt werden«, Der Klageantrag zu 1) richtet sich aber gegen den Vollstreckungstitel als solchen, aus dem die Beklagte überhaupt nicht mehr soll vollstrecken dürfen. 2,) Soweit sich der Kläger nicht gegen die Vollstreckung aus den Urkunden überhaupt, sondern hur gegen die Art und Weise der ZwangsvollStreckung wendet, in dem er geltend macht, die Beklagte dürfe nur mit ZwangsVerwaltung, nicht aber mit Zwangsversteigerung Vorgehen, ist für eine Klage aus § 767 ZPO kein Raum, und der Kläger auf Erinnerung nach § 766, allenfalls dem Antrag auf 765 a ZPO zu verweisen (Jonas-Söhonke-Pohle ZPO § 766 II 2 bei Note 42j Baumbach-I»auterbaeh ZPO 24* Auf! 3») Eine Vereinbarung, daß aus einer vollstreckbaren llörkimdef sei es auch nur für eine gewisse Zeit -ähnlich der materiellrechtlichen Stundung - überhaupt kein Ge brauch gemacht werden dürfe, wäre allerd i-ngs gegen den Vollstreckungstitel selbst gerichtet und in min-deötens^ entsprechender Anwendung des § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen» Ba& aber zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin oder dem Kläger eine derart weitgehende Vereinbarung getroffen worden wäre, ist bisher nicht ersichtlich, insbesondere aus der Wiedergabe des Sachvortrags*des Klägers unter I 8 der Ur-teilsgründeS 25 des Berufungsurteils "daß die Beklagte., die Zwangsvollstreckung entgegen einer mit der Gerne, in-schuldnerin getroffenen Vereinbarung durchführt” allein nicht zu entnehmen. 4o) Im.Verhältnis zwischen der*Gemeinschuldnerin und der Beklagten dienten.die in Frage stehenden Grundschulden zur Sicherung des gegebenen Kredits im Rahmen des Bankvertrages» Sie hatten zwar schon vor der Abtretung an die Beklagte in voller Höhe bestanden, so daß die Beklagte Gläubigerin der vollen Grundschuldbeträge wurde» Da sie aber die Gläubigersteliung nur auf Grund des Bankvertrages erhalten hatte9 konnte die Gemein-Schuldnerin, nunmehr der Kläger, gegen die Geltendmachung des Grundschuldanspruchs Einwendungen aus dem schuldrechtlichen Vertrage erheben ( vgl hierzu Wolff, Sachenrecht 9» Bearbeitung § 154 VI 2)» Wäre, wie der Kläger behauptet, die Beklagte auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Gerneinschuld-nerin verpflichtet gegen Ablösung ihre dinglich gesicherten Forderungen einschließlich der streitigen Grundschulden in Hohe von insgesamt 5«10»00Ö DM ihre Stellung als sogenannte Hausbank, kraft deren sie öffentlich-rechtliche Kredite weitergegeben hatte, an die. zur Ablösung bereite Bank Lüflfe & LemflMHP KG afczügeben, so mag die Gemeinschuldnerin, solange diese Regelüngsmöglichkeit bestand, erfolgreich gegenüber der dinglichen Klage der Beklagten-"auf diese Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger verweisen können» Die Ablösungsmöglichkeit besteht aber hach dem Vortrag des Klägers nicht mehr.und es ist -auch nicht ersichtlich, daß sie wieder hergestellt werden könnte». süng die Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Grundschuld-r' ansprüche, die an sich bestehen blieben, in eine günstigere Lage gekommen wäre, weil beispielsweise die fälligen Leistungen von der Bank LüflP & LemflBMfc gestundet worden wäre» Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin zuzustimmen, daß eine schlüssige nach § 767 ZPO beachtliche Darlegung des Klägers zu diesem Punkte nicht vorliegt<, Pa die Berufung einige Aussieht auf Erfolg bietet, und eine Anordnung des Berufungsgerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Vollstreckungstiteln erst nach Aktenruekkunft ergeben könnte, erschien es angemessen, von hier aus eine Anordnung nach § 767 ZPO zu erlassen, die jedoch als lediglich einstweilige die Freiheit des Berufungsrichters, auch schon vor dem neuen Berufungsurteil Über die Einstellung gegebenenfalls anderweit zu befinden, nicht beschränkt.
für die Amtlich« 'SäKffil-ufeg! ;
äliPSpHlSIHISM ■ ' ',i- •• .'r :
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Gesetzt
BGB §§ 126, 1154
2537 010
Rechtssatz: Eine schriftliche Blanke t tab tr et ungsexdcla-rung wird wirksam > wenn sie auf Grund Ermächtigung des abtretenden 'Hypothekengläubigers mit dem Hamen des Abtretungsempfangers ausgefüllt wird«' - -
,
Aktenzeichen: V ZR 177/55
Ijrt* des BGH vom 51» Oktober 1956
LG Hildesheim OLG Celle
2-o Gesetz: BGB f 166=, § i.!H| KO § 31 Nr 1
Rechtssatz: Setzt bei sehriftlieher Blankettabtretung einer Briefhypothek der Abtretungserapfänger auf Grund Ermächtigung des abtretenden Hypothekengläu-
bigers seinen Namen ein, so gilt für den Pall des Konkurses des Abtretenden die Benachteiligungsabsicht des Abtretungsempfängers bei der Ausfüllung als solche des Gemeinschuldners»
% Gesetz: ZPO §§ 767, 795; KO § 37 Abs 1
Rechtssatz: Macht der Gläubiger einer vom Gemeinschuldner anfechtbar abgetretenen bisherigen Eigentümergrundschuld diese in das zur Konkursmasse gehörige Grundstück auf Grund vöilstreckbarer Urkunde geltend, so ist der Konkursverwalter zur
; •:
Verkündet om 31. Oktober 1956 Symalla, Jus tizober-retär als Urkunds-&«6mter der Geschäftsstelle
m e n des V © 1 k e s in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Br
Vermögen der Firma K< in Oflim Kr s * I
Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in
kuraverwaltera über das Hans BaMV KG
und
gegen
die NiflgHNHiBP und Afl^ AG
in « RliM^platz#. vertreten durch ihren
Vorstand,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31.Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br., Tasche und der Bundesrichter Dr. HUckinghaus, Br» Augustin, Schuster und Br» Berschel
für Recht erkannt:
1) Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Juni 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem-auch die Entscheidung über die Kosten der Re-
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2) Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden vom 21» April 1951 nebst den Vollstreckungsklauseln vom 1» Dezember 1952 und vom Ö.' Dezember 1953 - Nr 52 und Nr 53 der Urkundenrolle Jahrgang 1951 des Notars Dr.. in EMHHB - be tr eff end die im
Grundbuch’ von OflBBHB Band VI, Blatt 171 eingetragenen Grundschulden Abt III Nr 4 und 5 über je.000 DU wird Einstweilen eingestellt,
Ton Rechts wegen
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Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen
der Firma K
über :
. Dieses Unternehmen ist ein Plücht
Hans- B
0«»
lingsbetrieb, der in der ersten Hälfte des Jahres 1951 im wesentlichen mit Hilfe von,Krediten, teils mit be-
lieben Mitteln handelt es sich um einen Vertriebenen-kredit der Lastenausgleichsbank in Höhe von 100 000 DM, um einen Kredit von 70 000 DM des Landes NiederSachsen und um einen Betriebsmittelkredit der Vertriebenenbank in Höhe von 1ÖQ 000 DM. Diese Gelder wurden der Beklagten zur Verwaltung übergeben, die sie ihrerseits der jetzigen Gemeinschuldnerin im eigenen Mairien als Kredite Weitergabe Außerdem gewährte die Beklagte der Gerne inschuldnerin weitere Kredite in Höhe von 400 000 DM«.
Der GescHäftsverkehr zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin bestimmte sich rechtlich nach den dem Bankvertra^liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
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Die Gemeinschuldnerin belastete ihr Werkgrundstück -mit fünf Eigentümerbriefgrundschuldeh. Drei von ihnen hat sie^unbestritten rechtsgültig an die Beklagte abge-treten. Hinsichtlich der Grundschulden Abt III,Nr ,4 und.
'5 zu je 50 OOQ DM besteht zwischeh den Parteien Streit.
Die Gemeinschuldnerin hatte als Eigentümerin sich wegen der Grundschuld (Kapital,- Zinsen und Kosten) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unter-warfen. Der Gesellschafter Neumann der Gerneinschuldneriri * sollte sich mit diesen Grundschulden Geld für die Gemein-, Schuldnerin beschaffen. Zu diesem Zweck erhielt er die beiden Grundschuldbriefe nebst zwei notariell beglau^ bigten Abtretungserklärungen der Inhaberin (Gemeinschuld- ,,
feßtlichen Geldmitteln, teils mit .solchen der Beklagten aufgebaut und geführt wordeh ..ist, Bei den öf feilt-
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nerin) vom 24* April 1951 übergeben« In den Abtretungserklärungen war der Name des Abtretungsempfangers offen gelassen«. gab die bei den Ab.tretungserklärungen
mit .den Briefen an einen gewissen Scb(BH|Bfc weiter« Dieser beschaffte sich bei der Beklagten:. §Q. 000 DM und übergab ihr dabei die beiden Grundschuldbriefe nebst den Abtretüngserklärungen, wobei der Name weiter offen blieb« Schl^p^^h&t das von ihm weitergegebene Dar-lehen inzwischen ordnungsgemäß zürücke^bta^Lten«
Im September "1'95^ räumte die Beklagte der Gemeinschuldnerin-zwei Kredite ein, nämlich einen Diskontkredit über W 000 DM und einen Avalkredit in Höhe von 50 000 DM für,'eine zugunsten der Gemeinschuldnerin ge-genüber ief ,Kr1eisspkrkasse in eingegangenen
Bürgschaft* "Durch-.zv^ei Schreiben vom:22'. September 1951 teilte d i e Beklagte ^ d er Gerne ine chuldner in mit f • im# Auszuge) : . - ; ! •
"Ihrem Anträge entsprechend haben wir Ihnen auf Grund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Diskontkredit von 7Ö 000 DM einge-räumt« Dieser Kredit wird besichert düröiii DM 50 000Grundschuld nach DM 270 000?- a/öbers-hagen im gleichen Range.mit DM 50 Ö00?-«H
In dem zweiten Schreiben heißt es (im Auszüge):
"Ihrem Antrag entsprechend haben wir Ihnen einen Avalkredit in Höhe von DM 50 000*— eingeräumt« Der Kredit wurde in Anspruch genommen durch die Gestellung unserer Bürgschaft bei der Kreissparkaase BuflBHp, Sitz L4HP>.
Als Besicherung haben wir uns dienen lassen:
DM 50 000,- Grundschuld, eingetragen auf ihr Grundstück in Obershagen nach 270 000,- im gleichen Range mit DM 50*000,-<>"
Die Firma Hans bestä-
tigte den; Empfang der Schreiben durch zwei Antwortschreiben vom SO» September 1951 "Betrifft: Diskontkredit. DM- 70 000,-" und "Betrifft: Avalkredit DM 50 000,-"» In diesen erklärte sie sich mit den beiden Schreiben der Beklagten "in vollem Umfang einverstanden"• Ein gleicher Vorgang wiederholte sich einige Monate später» Durch Schreiben vom 25» April 1952 übersandte die Beklagte der Gemeinschuldnerin eine Aufstellung ihrer
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Kreditforderungen und der ihr dafür dienenden ' Sicherheiten,, Unter Hr 5 und 6 sind aufgeführt: DM 70'000,- Diskontkredit und DM 50 000,- Avalkredit» Dann heißt es: "Für diese Kredite dienen uns als Sicherheit: zu 5?
DM 50 000*- Grundschuld im Range nach' DM 270 ÖQO,-*
Der Rest läuft in'blanko .»»» zu 6: DM.50 000,— Grundschuld im Range nach DM-270 000,-° Die unter 5 und 6 genannten Grundschulden von je 50 000,- stehen untereinander im-gleichen. Rang»" Das Antwortschreiben der
G^einschuldnehin VQm 4. Juni 1952 lautete (im Auszuge):
.. £' 'v ' .... '_ x . ................... ^ . . ..
"Hach unseren Unterlagen sind die Einverständnis-erklärungen zu ihren Schreiben vom 25*4., 3*5* und Io»5»1952 unterschrieben äh Sie heräusgegan-gen« Sollten Sie dieselben dort nicht vorfinden, so bitten wir höfliehst, diese Erklärung als Eih-verständniserklärung zu ihren vorgenannten Schreiben zu betrachten»"!
Im Juli 1952 ließen einige Gläubiger der Gemein-Schuldnerin, darunter die Beklagte, die den Eindruck hat*-ten, die' Gemeinschuldnerin wirtschafte nicht richtig, deren Lage durch einen Sachverständigen, den Diplomkauf-
wm
mann mit Einverständnis der Gemeinschuldnerin
überprüfen. Dieser kam in seinem Bericht 2u der Peststellung
”.daß das Eigenkapital auf gebraucht ist und , die langfristigen fremden Mittel nicht ausreichen, die noch-bestehenden Verbindlichkeiten aus der Be-schaffuhg des Anlagevermögens, absudecken. Hierzu kömmt, daß die Produktion nicht aus den Erlösest finanziert werden kann und bisher laufend VerluSt^;'brachte» Aus dieser -Zwangslage heraus wird ah;.kapitalkräftige Abnehmer verkauft, die für prompte Zahlung PreisZugeständnisse durchsetzen," die die Situation weiter verschlimmern.”
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. Die Beklagte füllte - wie der Kläger behauptet durch diesen Bericht veranlaßt - die Blankoabtretungserklärungen mit ihrem Namen in der Zeit zwischen 24» und 26. Juli 1952 aus und reichte die Grundschuldbriefe und Abtretung^erklärungen.an letzterem Tage beim Grundbuchamt ein. Dieses trug sie als Gläubigerin im Grundbuch ein.
Ein späteres von anderer Seite erstelltes Gutachten über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin fiel ebenfalls ungünstig aus.. Ende September 1952 konnte die Gemeinschuldnerin die fälligen Wechsel nicht mehr einlö-sen* Die Beklagte lehnte Anfang Oktober '1952 weitere Kreditgewährung ab, ließ sich vom Notar vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschulderrichtungsurkunden erteilen und erwirkte am 19» Dezember 1952 die Anordnung der Zwangs vei^waltung. Am 10. Eebruar 1955 wurde der Konkurs über 4as Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet, am 8. April 1953 die Zwangsversteigerung des Werkgrundstücks angeordnet, die bei Beendigung der Tatsacheninstanz noch nicht abgeschlossen war. ,
, \ \ /
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 5.Februar 1954, die der Beklagtfenam 8, Februar 1954 zugestellt wurde, Konkursanfechtung geltend gemacht«.
Er hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Ausfüllung der Blankettabtretungserlciärung mit ihrem Namen nicht befugt gewesen. Zur Konkursanfechtung hat er vorgetragen, die Gernein3chuldnerlh sei bereits Anfang Juli 1952 zahlungsunfähig gewesen uht habe auch die Zahlung eingestellt, wie sich aus e±nSp;Giitachten des Diplomvolkswirts Dr* für di§,> Staatsanwaltschaft in Hil-
desheim ^rgebe,, ‘in dem Br. D^Mtwörtlich erklärt hat: "Deshalb^halte ich es für gerechtfertigt, davon auszu^
gehen,
;fe‘*1^1u3^eeins't6l'lung des Werkes praktisch
Anfang 1952 endgültig nach außen hin sichtbar wur-
de”. DifeV Beklagte habe als Bank aer Gemeinschuldnerin
von dläl^h^Vir^angen und der wirtschaftlichen läge der
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genaue Kenntnis gehabt«,
der Kläger'der Beklagten auch un-$og :vor^^b|?fen^''weil sie mit einer j^Hfrede getroffen habe, ea dieser zu ermöglichen^Vdäef-Grundstück billig einzusteigern, wofür diese ihreraei4a§die 'Beklagte dann wegen aller ihrer Forderungen befriedigen solle. Auch würde die Zwangsverwaltung, behauptet/der Kläger, zur Befriedigung aller Kon-kursfor
.«ihren, während bei Zwangsversteigerung
zul
die reinen Kpnk&rsforderungen ausfallen würden.
Der Kl^g^hat nach Verweisung des Rechtsstreits an das landgell^k in Hannover beantragt,
1.. die Zwangsvollstreckung dar Beklagten aus den im Grundbuch von OflHH Band VI Bl 171 in Abt III unter lfd. Nr 4 und 5 eingetragenen Grundschulden von je 50 000 DM auf Grund der
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p l; S I':.
vo 11 strec kbaren Ur künden vom 21.4. 1951 -Nr 52 und 55 der Urkundenrolle Jahrgang 1951 - nebst Vollstreekungsklausein vom 1» 12.» 1952 und 8*12.1953 - des Notars Dr.
^ HflW - für unzulässig zu erklären.
2. die Beklagte zu verurteilen? darein zu willigen.» daß die Eintragung der Firma - Hans KG in Cb®
^lf* Inhaberin der in vorstehendem Klägbantfag genannten Grundschulden im Grundiuch^r folgt.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers ent-gegengetreten. Sie hat insbesondere vorgetragen? sie sei von der Gemeinechuldnerin durch unwahre Angaben über deren wirtschaftliche Lage getäuscht worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger seine Klageanträge wiederholte sowie einen weiteren jetzt nicht mehr in ^Betracht kommenden Hilfsantrag gestellt.
Er hat im zweiten Rechtszug die Anfechtung auch auf § 31 KO mit'*der Behauptung gestützt, wenn die Gemeinschuldnerin mit der Ausfüllung der Blankette durch die Beklagte einverstanden gewesen sei, müsse sie die •-Absicht der Gläuhige'rbenachteilung gehabt und die Beklagte das gewußt haben.
Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hat der Kläger ferner geltend gemacht, die Beklagte weigere sich ohne Grund, sich durch das Bankhaus LüflP & Lem-in ablosen zu lassen. Diese Bank sei
bereit, hinsichtlich 270 000 DM (Schuld der Beklagten für die Gerneinschulanerin an die öffentliche Fand) anstelle der Beklagten in deren Schuldnerposition ein-
zurücken und ihr außerdem noch 240 000 DM. nämlich soweit die Beklagte sich bei der Oemeinschuidnerin dinglich gesichert habe, aussuzahlen. Es sei auch ein Verstoß gegen das .zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin als ihrer Bankkundin bestehende Vertrauensverhältnis, wenn die Beklagte auf die Bürgschaft der öffentlichen Hand verzichtet und den Kredit des Bandes Niedersaehsen ztfrückgezahlt habe. Dieser Kredit sei»für die Gerne ins chu3.dnei’in günstig gewesen, während die Beklagte ihn nun als Kontokorrentkredij behandeln wolle<.
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Die Beklagte; j^^cZurückweisung der-Berufung be-antragt und den Vortrag des Klägers bestritten*
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Das Oberlanfesgericht hat die .Berufung, zurückge-wieseno *' 'V , ' '. • .
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine beiden Klageanträge.weiter. hilfsweise beantragt er Zurückvar Weisung der Sache an das Berufungsgerichte ,
, Die Beklagte beantragt das Rechtsmittel zurückzu-' weisen«
Entscheidungsgründe:
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1o Hach Ansicht des Berufungsgerichts istdie Be--klagte durch wirksame Abtretung Inhaberin der beiden . v streitigen Grundschulden geworden* Es erachtet,die,Blan4’
„ ; koabtretung von Grund3chulden für zulässig, wenn der Ab-’tretende und Abtretungsempfänger sieh Uber die Abtretung f./ä.inig sind und der Abtretende demjenigen, der das Markest ^ gfirit’t dem Namen des Abtretungsempfängers ausfUllt, die Br- i
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, ^äcjhtigung hierzu erteilt« Die Ausfüllung der Blankette
*sfggpi
.fj. den Namen der Beklagten in der Zeit zwischen-24* und
26, Juli 1952 söi, führtdas Berufungsgericht im einzelnen weiter aus, unstreitig. Auch der Abtretungsvertrag sei zustandegefcommen. Die Beklagte habe das Angebot hierzu in den beiden Schreiben vom 22. September 1951 an die "Gemeinschuldnerin gemacht, in denen sie mitgeteilt habe, sie lasse sich die beiden’Grundschulden als Sicherung für zwei Kredite dienen. Diese Schreiben seien nicht etwa ein Angebot zu einem Pfandvertrag gewesen, da die Beklagte keine Blankoverpfändungs-, sondern ^afetretungs-erklärungen in der Hand gehabt habe und die Verpfändung einer Eigentümergrundschuld dem Gläubiger nur eine schwache Sicherung gewähre. Die Gemeinschuldnerin habe die fraglichen Schreiben auch im Sinne des Angebots zu einem Abtretungsverträge verstanden, wie ihr Verhalten ergebe.
Sie habe angenommen, daß i£it den Grundschuldbriefen auch die Abtretungserklärungen sich bei der Beklagten befänden. Ihr sei bekannt gewesen, daß auch die Grundschulden $r 1 bis 3 der Beklagten nicht verpfändetsondern abgetreten worden waren. Sie habe bei Empfang der Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Abtretung im Grundbuch keine Verwahrung eingelegt, was bei dem Willen zu bloßer Verpfändung sicher geschehen wäre. Die Antwortschrei ben der Gerneinschuldnex'in vom 30. September 1951? mit denen sie sich in vollem Umfang einverstanden erklärt habe, hatten die Annahme des Angebots zu dem Abtretungsahtrage und SftLs Ermächtigung zur Ausfüllung der Blankette bedeutet. Mit der Ausfüllung des Blanketts durch den Bankbeamten Voß der Beklagten,; möge er sich zur Ausfüllung für befugt erachtet haben oder nicht, sei die Abtretung der Grundschulden dem-, nach.wirksam geworden.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen . ; entgegen der Auffassung der Bevision keinen Bechtsirrtum erkennen.
a) Rach den §§ 1154, V1-92 BGB ist zur Abtretung der Br i e fgrund schuld die Erteilung der Ab.tretungserklä-rung in schriftlicher Form und die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich, wobei für die Schriftform
nach §,126 BGB es - erforderlich ist, daß der Aussteller eigenhändig die Urkunde Unterzeichnete Dabei genügt es nach der zu billigenden herrschenden Lehre (Staudinger-Coing, 11, Aufl § 126 Anm. 4 a; Palandt BGB 15» Aufl § 126 Anm 3 ) für die Schriftform, daß die betreffende Erklärung nachträglich mit Willen des Unterzeichneten ergänzt wird. Von da an entfaltet die Erklärung mit dem ergänzten £ex*t ihre Wirksamkeit. Für die Abtretung einer Hypothek oder Urundschuld eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlaß (Sfaudinger-Kober,, io. Aufl §'1154 Ahm 35)»
Die Revision bezweifelt das an sich nicht, will eine Ausnahme jedoch in Anlehnung an RGZ 63, 230 (235) für den Fäll machen, daß die Abtretungserklärung datiert war und durch die Einsetzung des Abtretungsempfängers ohne besondere Datierung dieser Einsetzung der Anschein erweckt wird, es sei auch dieses Stück der Erklärung unter dem ursprünglichen Datum unterzeichnet worden. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Das Gesetz fordert - im ß^gensätz zu anderen Vorschriften, etwa § 2231 Rr 2 a.F* BGB - hier keine Datierung. Es ist daher unschädlich, wenn die, Abtretungserklärung zu einer anderen Zeit abgegeben erscheint, als das tatsächlich der Fall war. Vom gegenteiligen Standpunkt aus müßte auch eine einheitliche vom Aussteller falsch datierte Abtretungserklärung unwirksam sein, was abzulehnen ist. Schwierigkeiten für die Ermitt-
lung des genauen Zeitpunktes der Abtretung können ohne^
^ flies wegen der notwendigen Briefübergabe entstehen. Die-Erfordernis zeigt/ daß der Gesetzgeber solche Schwie -Ä^peiten hingenommen hat.
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b) Wenn die Revision ausführt, nach Abwicklung des
Schgögebenen Kredits sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Blankette an diesen zurückzugeben, so kann
werden. Es ist aber nicht ersichtlich,
inwiefern diese obligatorische Verpflichtung es der Be^ klagten rechtlich unmöglich gemacht haben spiite, mit\Zustimmung der Gemeinschuldnerin, die noch ifaer Inhaberin der Grundschuld war, die Abtretungserklä^ung durch Ausfüllung wirksam zu machen. Es ist daher/auch unschädlich, wenn.das Berufungsgericht* auf die nähere.Abwicklung des Kredites ^€R^MP/Sch4H^HK/Beklagte nicht, näher eingeht, *' ... \V ' \
. QÖ;f Die Revision ist der Auffassung, zur Zeit des Schriftwechsels zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten ( 22. bis 30, 9.1951 ) könne der persönlich haftende Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Blanketturkünden drei verschiedene*Vorstellungen gehabt haben: Erstens die Vorstellung, daß die beiden Grundschulden mittels Ausfüllung des Blanketts (gemeint (WOhl durch ßch^^HHfcbei der Kreditaufnahme) an die Beklagte bereits abgetreten worden sei; zweitens die Vor-Stellung, daß die Urkunden sich noch unausgefüllt bei der Beklagten befänden; drittens keine der beiden Vorstellungen weil der Gesellschafter sich über die Bedeutung der Urkunden nicht klar gewesen sei oder ihn Einzelheiten nicht interessiert hätten. Bei der ersten Vorstellung habe das Zustimmungsschreiben Ser, Gemeinschuldnerin nur bedeutet, daß die beiden nach d;er Vorstellung der Gerneinschuldnerin schon abgetretenen Grund schul den, für die neuen von der B©r'4S klagten im Schreiben vom 22. September 1951 angeführten Verbindlichkeiten ( jetzt .der Gemeinschuldnerin) haften sollten, ohne daß nach dem Willen der Gemeinschuldnerin, demnach die Grundschulden erst auf die Beklagte übergehen sollten. Auch im dritten Rail habe dieser Abtretungswille gefehlt. Ben zweiten Rail halte das Berufungsgericht of-
fenbar für gegeben* In ihm wäre der Abtretungswille zwar gegeben, der Kläger habe abei? durch die Gesellschafter BaH^^und N4MB) Beweis dahin angeboten, die Gemeinschuldnerin habe nicht gewußt., daß die Blankoabtretungserklärungen sich im Besitz der Beklagten befunden hätten* Diesen ;Bpwels habe das Berufungsgericht dann zu '.Unrecht ;,nic$|f erhoben,.
v -Bei den„,SAlärungen des Schriftwechsels handelt es siph um ziemlich allgemein gehaltene, die, wie im täglichen geschäftlichen Leben häufig, einer genauen rechtlichen Formulierung entbehrenv Sache des Tatrich-\ters war es, diese. Erklärungen nach üreu und Glauben unter^Berücksichtigung der Verkehrssitte'aüszulegen und dadurch,zu ermitteln, wie sie seinerzeit zwischen den Parteien zu verstehen waren. Der Schriftwechsel läßt klär erkennen, daß die Beklagte durch diese Grundr - schulden sich wegen der von ihr bezeichneten Forderungen sichern.-wollte lind daß die Gemeinsphuldnerin dem voll bpistiimftte, “Wenn das; Berufungsgericht die Erklärungen
* ".der Vertragsparteien so ausgelegt hat, daß der gewollte '?T; rechtliche Erfolg eiritra$t9 so entsprach, eä. dem .gesetz-' liehen Gebot, den wahren Willen der Parteien zu erfor-
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/sehen .( § 133,BGB), Der Umstand, daß das Berufungsge^ , /;^|f^riöht nicht andere Auslegungsmöglichkeiten im «einzel-
erörtert hat, ist kain Verstoß ge genj§ 286 ZPO» -Von; r^|^f>aeiher • Auslegung' aus; konnte, das;,Berufungsgericht auch von, rr;\ v »der Erhebung des durch die Gesellschafter angebotenen
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//Beweises absehen, da' die Auslegung des Berufungsgerichts r dann nicht möglich gewesen <wäre, wenn die Gemein-5*,- // Schuldnerin von der positiven Vorstellung ausgegangen wä-'/v*.^v/'ije, daß die Abtretungserklärungen sich nicht bei der Bekla
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itea-Wfäiiden und auch nicht in ihren Besitz kommen würden/
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3o Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Beklagte durch die Vervollständigung der schriftlichen Abtretungserklärung der Gemeihöchuldnerin nicht Gläubigerin der beiden Grundschulden gewesen sein sollte, hätte: sie die Gläubigerstellung doch dadurch erlangt, daß zu der bestehenden Einigung der Gemeinschuldnerin und der Beklagten über die Abtretung der Grundschulden auf den am 26, Juli 1952 beim Grundbuch-amt eingegängenen Antrag der Beklagten die Abtretung im Grundbuch eingetragen wurde (§ 1154 Abs 2 BGB),
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I, Die Konkursanfechtung des Klägers greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. Es führt in dieser Hinsicht auss
aj Eine Anfechtung nach § 30 Kr 2 KO scheitere daran, daß' die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen nicht vor der Ausfüllung der Blankette oder doch innerhalb von TQ, tilgen danach eingestellt habe.Weder der unstreitige Sachverhalt, noch das Vorbringen des Klägers ergebe für diese Zeit die Zahlungseinstellung. Wenn - wie un-streitig - die GerneinSchuldnerin sich im Juli 1952 von ihran Abnehmern habe Vorschüsse 2ahlen lassen, um damit die notwendigsten Verpflichtungen zu betreiten,so ergebe sich hieraus nicht die Zahlungsunfähigkeit der Ge-meinschüldnerin und erst recht nicht ihre'Zahlungseinstellung; denn Zahlungsunfähigkeit sei das auf den Man-'gel an Zahlungsmitteln beruhende andaueimde Unvermögen \des Schuldnerspseine sofort, zu erfüllenden Geldschulden ;npch im wesentlichen zu berichtigen. Die Gemeinschuld- -nerin habe aber, wenn auch mit'Vorschüssen, ihre notwendigsten laufenden Verpflichtungen noch berichtigen können. Die Zahlungseinstellung verlange gegenüber der Zahlungsunfähigkeit noch Sichtbarkeit nach außen, sodaß es angesichts des vom Kläger selbst behaupteten soge-
nannten Scheins der Liquidität an letzterer Eigenschaft fehle»Auch sei nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlägen die Beklagte noch bis Anfang Oktober 1952 mit ihren Krediten hinter der Gerneinschuldnerin gestanden. In welchem Zustand sich die Gemeinschuldnerin im Juli 1952 befunden habe, ergebe am klarsten der Bericht des Diplomkaufmanns Wehn
Dr. in seinem für die Staatsanwaltschaft gefertig-
ten Gutachten von einer Zahlungseinstellung Anfang Juli 1952 spreche, so ziehe er nur aus Tatsachen eine -vom Berufungsgericht abgelehnte - Rechtsfolge,
b)'Auch eihen Anfechtungsgrund nach § 31 Nr 1 KO hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Hierzu erwägt
es-;
'Es sei nicht bewiesen,' daß die Gemeinschuldnerin dih'/Aüsicht der Gläubigerbenachteili-gusg gehabt habe, als' ',d‘ie Beklagte die Grundschulden erworben habe. Zwar wür-- de für die Anfechtung genügen, daß die Gemeinschuldnerin die Benaöhteiligungsabsieht in einer für die Beklagte erkennbaren Weise zur Zeit 'der Blankettausfüllung gehabt > hätte. Aber für eine Benachteiligungsabsicht der Gernein-Schuldnerin im Juli 1952 habe der Kläger nicht genügend
V ' ,♦/, , i
\t ,vorgetragen, Benaöhteiligungsabsieht zur Zeit der Ermäch-Briefwechsel vom September 1951 behaupte der J^jtltger selbst nicht. Wenn diese Absicht s.ich erst später \/‘4fcei der Gerne ins chuldner in eingestellt haben sollte, dann
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^ätten, meint das Berufungsgericht, schon besondere Um-4|nde vorgetragen werden müssen, aus denen die Verände-)^;^^ig';der subjektiven Einstellung der Gemeinschuldnerin ersichtlich wäre« Für solche Umstände sei aber dargetan,1 Die finanzielle Verschlechterung des
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'sit * C , * * '
Unternehmens reiche jedenfalls nicht aus, um auf einen ;>^;^||^chfel in der Einstellung der Gemeinschuldnerin zu dem V ÄIoMserwerb der Beklagten zu schließen. Erst recht sei
dann nicht bewiesen, daß die Beklagte die Benachteiligung direkt gekannt habe*
2» a) Die Revision wendet sieh gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts*zunächst unter folgendem Gesichtspunkts Sie ist mit Recht der Meinung, daß derjenige, der das Blankett ausfüllt> rechtsgeschäftlicher Vertreter des die Abtretung-vernehmenden GrundSchuldinhabers sei (RGZ 81* 258;
HG JV7 1930, 61)« Hie Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung der §§ 133? 157, 242 BGB vor, weil es verkannt habe, daß die Vollmacht der Beklagten nicht mehr Rechte habe übertragen können, als die Gemeinschuldnerin selbst gehabt habe« Würde die Gemeinschuldnerin durch eigene Ausfüllung des Blanketts eine anfechtbare Handlung begangen haben, so sei der Fortbestand der Vollmacht zu dieser Ausfüllung zu verneinen* Auf die Darlegung der Revision, der Kläger habe mittelbar behauptet oder würde doch auf Frage nach § 139 ZPO behauptet und bewiesen haben, daß die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Blankettausfüllung bei eigenem Handeln die Benaeh-teiligungsabsichi gehabt hätte, ist hier aber ebensowenig einzugehen als auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zahlung einstellung auch zu Unrecht verneinte Denn der von der Revi-‘ sion angenommene Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze und die behauptete Einschränkung der Vollmacht bestehen nicht, weil einerseits den Gemeinschuldner für eine die Gläubiger schädigende anfechtbare Handlung ihres Vertreters, von der sie nichts weiß und die sie auch nicht vorsussieht, keine Verantwortung -trifft, andererseits das Interesse der Gläubiger dadurch > w gewährt wird, daß die schädigende Handlung des Vertreters unter Berücksichtigung seiner, des Vertreters Willensrichtung so anfechtbar ist, als hätte der Gemeinschuldner selbst gehandelt (§ 166 BGB; Mentzel-Kuhn, Konkürsordnung 6* Aufl § 30 Anm 23, § 31 Anm 5h
b) Die Revision ist auch der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Konkursanfe des Klägers
» nicht durchgreifen lassen*
Nach § 37 KO muß der Vermögensgegenstand, der aus dem Vermögen des Gemeinschuldners in anfechtbarer Weise"weggegeben worden ist, zur Konkursmasse, cl,h, zu dem für die Konkursgläubiger zu verwertenden Vermögen des Gemeinsehuldners (§ 1 KO) zurückgewährt werden» Ein dinglicher Rückfall,tritt dabei nach der überwiegenden Meinung und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ein (Mentzel-Kuhn aaO .
§ 29 Änm 29, § 37 Anm 5; RGZ 52, 333)« Die erfolgreiche Anfechtung hätte also nicht die Wirkung, daß die Beklagte nicht mehr Gläubigerin der Grundschuld wäre« Die Beklagte macht jedooh in solchem Fall die gegen den Kläger umgeschriebenen Grundschulden ihm gegenüber geltend, obwohl diese Rechte zurückgewährt werden müssen-Der Gr und schul d-änspruch wäre aus dem zur Konkursmasse, gehörenden Grundstück des.Gemeinschuldners zu befriedigen» Eine derartige Verfolgung des Grundschuldrechts im Widerspruch au einer bestehenden Rückgewährpflicht wäre unzulässig, der Anfeehtungsan-spruch richtet sich daher gegen das Grundschuldrecht selbst und kann von dem Konkursverwalter, der Vollstreckungsschuldner ist (Jonas-Schönke-Fohle ZPO § 767 I 3) > durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, ’
e)Nicht zugestimmt werden kann der Revision darin, daß das Berufungsgericht für die Anfechtung nach § 30 Nr 2 KO nur infolge Verstoßes, gegen die Prozeßordnung die Zahlungs- , einS’lellung im Juli 1952 nicht für gegeben erachtet habe oder daß das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungsein- , Stellung verkannt habe.'Allerdings hatte sich der Kläger zu dem Beweise der Zahlungseinstellung auf das sachverständige Zeugnis des Diplomkaufmanns Dr. D^P berufen» Das Berufungs-
gericht hat aber zutreffend ausg<eführt, schon der unstreitige Saehverha11 und: die tatsäehlichen Behauptungen ergäben die Zahlungseinstellungder Gerneinsehuldnerin für jenen Zeitpunkt nicht * Eine Beweiserhebung kam daher mangels schlüssiger Behauptungen gar nicht in Präge * Allerdings führt die Revi-sion ins Feld, auf Frage des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO würde sich der Kläger auf das Gutachten. Pr. und auf die
in ihm berichteten Einzeltatsachen bezogen haben« Ein Erfolg dieser Revisionsrüge nach § 139 ZPO würde aber voraussetzen, daß die Einzeltatsachen jetzt in der Revisionsbegründung angeführt worden wären» Bas ist nicht der Fall«*
Baß das Berufungsgericht von einem unrichtigen Begriff der Zahlungseinstellung bei der Würdigung der Anfechtung aus § 30:Rr 2 KO ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich * ’* , V ' ' ' ' 7~
Mit Recht vermißt die Revision jedoch eine Prüfung des Berufungsgerichts nach der Richtung, ob zwar nicht die Gemeinschuldnerin selbst, aber die als Bevollmächtigte der Gemeinschuldnerin handelnde .Beklagte durch die Blankettaus-füllung mit der Absicht gehandelt habe, die (übrigen)’ Gläubiger zu benachteiligen* Um eine für die Anfechtung in Frage kommende Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin handelt es sich hier auch dann«, wenn der Ersatz der schriftlichen Abtretungserklärung durch die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs 2 BGB) berücksichtigt .wird, .da die Blankettaüsfüllung eine Voraussetzung der Eintragung ware Gericht und Parteien hatten zwar, wie, die Revision zutreffend hervorhebt, die Rechtsstellung der'Beklagten bei der Blankettaüsfüllung und die daraus sich ergebende möglicherweise bestehende Anfechtbarkeit der eige- 7. neh; Handlungen der Beklagten aus § 31 Nr 1 KO infolge unzu- • treffender rechtlicher Beurteilung in den Tatsacheninstanzen nöeh nicht erkannt* Bieser Rechtsirrtum des Klägers war je- K ,d©eh unschädlich, wenn er die erforderlichen Tatsachen vor-
getragen und zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß er die Abtretung nicht gelten lassen wolleo Es war dann insbesondere die An fechtungsfrist des § 41 KO durch die Klage gewahrt, Per Kläger hatte nun schon in der Klageschrift Seite 5 vorge-tragen, daß die Beklagte unmittelbar, nachdem ihr der sehr ungünstige Bericht des Sachverständigen WofHüfe bekannt geworden war, alle Maßnahmen getroffen habe * um sich von vornherein eine bevorzugte Sicherung ihrer Belange zu verschaffen, und daß die Beklagte überdies infolge der Abwicklung des ganzen Geldverkehrs der Gemeinschuldnerin über die Beklagte besonderen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin gehabt habe«, Der Kläger hatte auch behauptet, die Beklagte habe^ wenn die^ Blähkettausfüllung mit Wissen und Willen der Gemeinschuldnerin-erfolgt sei, deren dann vorhandene Benachteiligüngsabsieht genauestens gekannt, wozu noch die Behauptung des Klägers zu halten ist, die Beklagte habe von vornherein den Plan verfolgt, beim Zusammenbruch des Unternehmens der Gerneinschuldnerin es zur Zwangsversteigerung kommen zu lassen und das Unternehmen einem ihr willkommenen Bewerber zuzuführen (Schriftsatz vom 16* Mai 1955 S 3)° \ '
Allerdings hat das Berufungsgericht eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin unter anderem deswegen verneint, weil sie für die Zeit des Schriftwechsels im September 1951 noch nicht bestanden habe und für eine Veränderung der Einstellung der Gemeihschuldnerin nichts vorge-; bracht sei;s die finanzielle Verschlechterung des Unterneh-m§ns genüge als Vortrag nicht* Eine ausreichende Auseinan-^ d^rset{zung mit der Präge der Benachteiligungsabsicht der. Be-vklagten selbst liegt darin aber nicht, auch nicht, wenn
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da^ seine Darlegung, wie erwähnt, mit der
^Erwägung abschließt, es sei erst recht nicht bewiesen, daß die Beklagte die Benachteiligung (Benachteiligungsab-.s'icht ? ) direkt gekannt habe; denn der erhebliche Unterschied
^ '
zwischen dem Verhalte®, der ©emeinsehuldnerin und der Beklagten, daß nämlich letztere in Kenntnis und. wie behauptet, veranlaßt durch den ungünstigen Geschäftsbericht aktiv durch Ausfüllung der Blankette eingegriffen hatte, ist hierbei nicht erörtert. Die Frage der ei-. genen Benachteiligungsabsicht der Beklagten ist nicht näher behandelt, wenn überhaupt erkannt,.
Eihe Entscheidung auf Grund des unstreitigen Sachverhalts durch ,däs Revisionsgericht seihst ist nicht möglich, da die Beklagte ihre Benächteiligungsabsicht schon dadurch bestritten hat. daß sie von der Gemeinschuldnerin durch unwahre Angaben über deren wirtschaftliche Lage getäuscht worden seiht will (Berufungsurteil Seite 11). Außerdem hat nach den. Feststellungen des Berufungsgerichte ? die auf entsprechender Behauptung des Klägers beruhen (Überreichung des "Exposes”), noch bis zu dem Oktober 1952 der Gemeinschuldnerin Kredit gewährt.
Die Sache war spmit unter Aufhebung des Berufungsurteils^ an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da, wie noch zu zeugen, auch die übrigen Rügen der Revision zu einer abschließen-äen/Entscheidung.in .dieser Instanz nicht führen,
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' Die Revision ist der Auffassung,; die>Klage hätte schon nach, den §§ 7679 768, 727 ZFÖ Erfolg haben müssen, weil die Abtretung im Wege der Blankettausfüllung durch einen Bevollmächtigten, nämlich.die Beklagte vorgenommen .worden sei, dessen Vollmacht aber weder offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen gewesen sei, sodaß der Notar die Vollstrek-kungsklausel zugunsten der'Beklagten nioht habe erteilen dürfen. Die Revision übersieht dabei aber, daß der
Notar der Beklagtem die vollstreckbarem Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin der Gerneinsehuldnerin auf Grund der vorgelegten Grundschuldbriefe erteilt hat, die die Beklagte als im Grundbuch eingetragene Gläubigerin aus-wiesen« Die Revisionsrüge greift aber auch deswegen nicht durch« weil bei der Klage nach § 768 ZPO gerade umfas-
send, nicht nur auf Grund der Urkunden, zu prüfen ist, ob die Rechtsnachfolge des neuen Gläubigers gegeben ist (Jonas-Schönke-Pohle ZPO § 768 II 4) und weil mit der Bbjähung der Rechtsnachfolge auch die. Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger gerechtfertigt ist, die ohne das Verfahren nach § 768 ZPO bei Versagen der Urkunden im Klagewege nach § 731 ZPO vom neuen Gläubiger hätte herbeigeführt werden müssen«
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Die Frage, ob das Klagebegehren wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten begründet sei, verneint das Berufungsgericht mit folgenden Ausführungen*
"Wenn der Kläger geltend mache, die Durchführung der Zwangsvollstreckung entgegen einer mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung und insbesondere die Zwangsversteigerung'trotz der Möglichkeit einer Befried digung der reinen Konkursgläubiger bei bloßer ZwangsVerwaltung, weiter das behauptete Abkommen mit einem Interessenten über Ausbietung Und Befriedigung der nicht gesicherten Forderungen der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten, so richteten sich diese Einwendungen nicht gegen den Anspruch aus der Grundschuld selbst« Dasselbe gelte für 'Einwendungen des Klägers aus der Weigerung der Beklagten, sich als Hausbank ablösen zu lassen und aus ihrem Verzicht auf Bürgschaften der öffentlichen Hand«
in Frage komme allenfalls die Behandlung der Einwendungen in einem Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 ä ZPO. Die Einwendungen richteten sich gegen die Kreditforderungen der Beklagten, nicht aber gegen ihre Hechte aus den beiden Grundschulden.
Auch diese Begründung des Berufungsgerichts bezeichnet die Revision als rechtsirrig., Zumindest im Ergebnis ist aber nach dem gegenwärtigen Sachstand dem Berufungsgericht beizutreten. ;
1„ Die Revision halt es für eng,, wenn das Berufungsgericht das vom Kläger als arglistig, sittenwidrig und unerlaubt bezeichnet© Handeln der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 767 ZP© betrachtet und dabei diese vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen den Volistreckungstitel als nicht gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst gerichtet erachtet, Die Anträge des Klägers hätten, meint die Revision, unter federn in Betracht . kommenden rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden müssen«,
Es handelt sich hier nur um den Klageantrag.zu i), da die Einwendungen des Klägers unter den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung gestellt werden«, Der Klageantrag zu 1) richtet sich aber gegen den Vollstreckungstitel als solchen, aus dem die Beklagte überhaupt nicht mehr soll vollstrecken dürfen. Die Klage aus § 767 ZPO ist das hierfür von der Prozeßordnung gegebene Mittel (RG DR 1942, 1241 °), wobei allerdings im Einzelfall
.auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Fra-;ge kommen kann»
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2,) Soweit sich der Kläger nicht gegen die Vollstreckung aus den Urkunden überhaupt, sondern hur gegen
die Art und Weise der ZwangsvollStreckung wendet, in dem er geltend macht, die Beklagte dürfe nur mit ZwangsVerwaltung, nicht aber mit Zwangsversteigerung Vorgehen, ist für eine Klage aus § 767 ZPO kein Raum, und der Kläger auf Erinnerung nach § 766, allenfalls dem Antrag auf 765 a ZPO zu verweisen (Jonas-Söhonke-Pohle ZPO § 766 II 2 bei Note 42j Baumbach-I»auterbaeh ZPO 24* Auf! § 767 Ahm 2 G). Ob vertragsmäßige Beschränkung der Zwangsvollstrekkung auf bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners anders zu behandeln wäre (BGH H.Vit•1954, VI ZR 82/55 ZZP 68, 101 ). ist hier nicht zu erörtern*
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3») Eine Vereinbarung, daß aus einer vollstreckbaren llörkimdef sei es auch nur für eine gewisse Zeit -ähnlich der materiellrechtlichen Stundung - überhaupt kein Ge brauch gemacht werden dürfe, wäre allerd i-ngs gegen den Vollstreckungstitel selbst gerichtet und in min-deötens^ entsprechender Anwendung des § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen» Ba& aber zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin oder dem Kläger eine derart weitgehende Vereinbarung getroffen worden wäre, ist bisher nicht ersichtlich, insbesondere aus der Wiedergabe des Sachvortrags*des Klägers unter I 8 der Ur-teilsgründeS 25 des Berufungsurteils "daß die Beklagte., die Zwangsvollstreckung entgegen einer mit der Gerne, in-schuldnerin getroffenen Vereinbarung durchführt” allein nicht zu entnehmen.
4o) Im.Verhältnis zwischen der*Gemeinschuldnerin und der Beklagten dienten.die in Frage stehenden Grundschulden zur Sicherung des gegebenen Kredits im Rahmen des Bankvertrages» Sie hatten zwar schon vor der Abtretung an die Beklagte in voller Höhe bestanden, so daß die Beklagte Gläubigerin der vollen Grundschuldbeträge
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wurde» Da sie aber die Gläubigersteliung nur auf Grund des Bankvertrages erhalten hatte9 konnte die Gemein-Schuldnerin, nunmehr der Kläger, gegen die Geltendmachung des Grundschuldanspruchs Einwendungen aus dem schuldrechtlichen Vertrage erheben ( vgl hierzu Wolff, Sachenrecht 9» Bearbeitung § 154 VI 2)» Wäre, wie der Kläger behauptet, die Beklagte auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Gerneinschuld-nerin verpflichtet gegen Ablösung ihre dinglich gesicherten Forderungen einschließlich der streitigen Grundschulden in Hohe von insgesamt 5«10»00Ö DM ihre Stellung als sogenannte Hausbank, kraft deren sie öffentlich-rechtliche Kredite weitergegeben hatte, an die. zur Ablösung bereite Bank Lüflfe & LemflMHP KG afczügeben, so mag die Gemeinschuldnerin, solange diese Regelüngsmöglichkeit bestand, erfolgreich gegenüber der dinglichen Klage der Beklagten-"auf diese Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger verweisen können» Die Ablösungsmöglichkeit besteht aber hach dem Vortrag des Klägers nicht mehr.und es ist -auch nicht ersichtlich, daß sie wieder hergestellt werden könnte». Wenn der Verlust dieser Möglichkeit auch auf Grund der - unterstellt unberechtigten - Ablehnung'der * Beklagten eingetreten ist, so ist die Gemeinschuldnerin ^oder der Kläger doch auf einen Schadenersatzanspruch beschränkt o Es fehlt in dieser Hinsicht an einer Darlegung ;4es Klägers,, daß bei einem Gläubigerwechsel- durch Ablö- . süng die Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Grundschuld-r' ansprüche, die an sich bestehen blieben, in eine günstigere Lage gekommen wäre, weil beispielsweise die fälligen Leistungen von der Bank LüflP & LemflBMfc gestundet worden wäre» Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin zuzustimmen, daß eine schlüssige nach § 767 ZPO beachtliche Darlegung des Klägers zu diesem Punkte nicht vorliegt<,
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Pa die Berufung einige Aussieht auf Erfolg bietet, und eine Anordnung des Berufungsgerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitigen Vollstreckungstiteln erst nach Aktenruekkunft ergeben könnte, erschien es angemessen, von hier aus eine Anordnung nach § 767 ZPO zu erlassen, die jedoch als lediglich einstweilige die Freiheit des Berufungsrichters, auch schon vor dem neuen Berufungsurteil Über die Einstellung gegebenenfalls anderweit zu befinden, nicht
beschränkt.
• • • .aus Pr. Augustin
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