Der- Pächter'hatte nach dem Vertrag das Recht, auf dem Grundstück ein Arbeitslager zu errichten, war jedoch verpflichtet, bei Aufgabe der Pachtung die Fundamente zu beseitigen und die Fläcihe in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. 1948 wurde eine neue Vereinbarung getroffen, durch die das Landesamb für Vermögenskontrolle, Bezirksstelle Ki^^, das an die Stelle des Oberfinanzpräsidenten getreten war, den Betonsteinwerken die vorbezeichneten Baracken mit derselben Grundfläche von 2010,90 qm zu Wohn- und Gewerbe- Im § 2 desc Vertrages verzichtete der Beklagte, soweit das Pachtverhältnis aufgehoben wurde, gegenüber dem Landesamt für Vermögenskontrolle auf Innehaltung der Verpflichtungen, die der Pächter in dem Pachtvertrag vom 12./14. Februar 1950 machte der Kläger unter Hinweis auf die für die Fertigungshalle gemachten Aufwendungen einen Bereicherungsanspruch der Konkursmasse gegen den Beklagten in Höhe von.25 Das Pachtverhältnis Uber den Grund und Boden wurde hinsichtlich des Teiles*auf dem die Baracken Hr 4, 5 und 7 standen, ebenfalls aufgehoben. 1. Das Berufungsgericht geht-, davon aus, daß der von den Betonsteinwerken errichtete Mittelbau und der Anbau am SUdende der Balle A nicht wesentliche Bestandteile des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks geworden seien. weil diese Bauten nach dem Willen der für die Gemeinschuldnerin handelnden Organe nur zu einem vorübergehenden Zweck mit deiji Grund und Boden verbunden seien. Ein Anspruch aus §5 951t 946 BGB scheidet danach, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, aus, weil die Betonsteinwerke durch die Herstellung der Bauten das Eigentum an diesen Gebäudeteilen nicht an den Eigentümer des Grundstück^ verloren haben. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung nicht berücksichtigt dai auch die beiden zu dem Gesamtbau der Halle A mitverwendeten beiden Baracken nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gewesen seien, ist nicht begründet. Die von der Revision vermißte Peststellung des Wertverhältnisses der beiden Baracken zu dem Werte des Gesamtbaues könnte zwar unter den Voraussetzungen des i 947 BGB von Bedeutung sein für die Präge, ob ui'e eine oder andere Sajche als Hauptsache anzusehen und demgemäß Miteigentum oder Alleineigentum der Betonsteinwerke entstanden wäre. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die zu dem Gesamtbau der Halle A gehörenden beiden Seitenbaracken nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und deshalb im Rechtssinne bewegliche Sachen. Der Revision ist zuzugeben, daß es für die Entscheidung nicht allein auf den vorübergehenden Zweck der Verbindung der Neubauten mit dem Grund und Boden ankommt, daß vielmehr die Präge entscheidend sein muß, ob gerade die Verbindung der beiden alten Baracken mit dem Mittelbau und Anbau vorübergehender Art oder endgültiger Natur sein sollte. Für die Annahme der Revision, daß die Verbindung von Mittelbau und Anbau mit den beiden Seitenbaracken endgültiger Art habe sein sollen, liegen keinerlei Anhaltspunkte v$r. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, ohne daß ein Rech^sirrtum ersichtlich wäre, aus der Tatsache, daß nach dem Willen der für die Gemeinschuldnerin handelnden Organe Mitielbau und Anbau nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden waren, den Schluß gezogen, daß auch die Verbindung der beiden Baracken mit den Neuanlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt sei. Diese auf tatsächlichen Peststellungen beruhende Schlußfolgerung läßt eine Rechtsverletzung nicht erkennen, zu demal da die Ge-meinschuldnerin die baulichen Veränderungen lediglich für ihre gewerblichen Zwecke vorgenommen hat und nach der Feststellung des Berufungsgerichts die eingefügten Teile den Charakter von Baracken haben und entfernt werden können, 3- Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) können schon deshalb nicht die Grundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers bilden, weil die Gemeinschuldnerin bei der Errichtung der Bauten kein fremdes Geschäft besorgt, sondern lediglich im eigenen Interesse gehandjelt hat. 999 Abs 2 BGB jiält das Oberlandesgericht nicht für gegeben, weil Hittelbau und Südanbau der Halle trotz Verbindung mit den Seitenbaracken als bewegliche Sachen im Eigentum der Betonsteinwerkb verblieben seien, die Gemeinschuldnerin deshalb durch die Errichtung dieser Bauten keine Verwendungen im Sinne der §§ 994, 996 BGB auf die Seitenbaracken gemacht habe. Diese Frage ist jedoch, abgesehen davon, daß eine solche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin, nachdem das Landesamt seine Ansprüche gegen die werken durch den Verlust ihres Eigentums kein Schaden entstanden sei, Es führt dazu aus: Der Kläger könnte nach §§ 923 Abs 1, 249 BGB zunächst nur Zurückübertragung des Eigentums verlangen. Im übrigen hätte es zu irgendeiner Benutzung nach dem 31• März 19$0, dem Zeitpunkt, zu dem die Betonsteinwerke nach dem eigenen Vortrag des Klägers zur Räumung der Halle verpflichtet gewesen seien, überhaupt nicht mehr kommen können, weil der Beklagte als Grundstückseigentümer jederzeit vom Kläger die Beseitigung der Hallenteile habe verlangen können. Die Revision meint dazu, es sei nicht berücksichtigt, daß die Gemeinschuldnerin Arbeiten an den beiden zur Halle A verwendeten Baracken habe ausf’ihren lassen. Hiernach ist derjenige, deir als Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirk sam ist, dem berechtigten zur Herausgabe des durch die Ver fügung Erlangten verpflichtet (§816 Abs 1 Satz 1 BGB). Er folgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, der auf Grund der Verfügung unmittelbar einten rechtlichen Vorteil erlangt (§816 Abs 1 Satz 2 BGBK bas Oberlandesgericht hat die frage, ob der Beklagte etwa; durch den Vertrag vom 17. Januar 1950 das Eigentum an d$r gesauten Halle A erworben und durch die Veräußerung a£ BaflHH| über sein Eigentum verfügt hat, oder ob die Gameinschuldnerin bis zur Veräußerung an Eigentümer, von Mittelbau und Anbau geblieben-.ist und die Veräußerung.an die Verfügung eines Nichtbe- len einen Ersatzanspruch verneint mit der Begründung, daß der Beklagte Aurch die Verfügung nichts erlangt habe. a) Wenn'der Beklagte mit der Rückgabe des Teilgrundstäcks auch d^s Eigentum an den der Gemeinschuldnerin gehörenden Bauten erworben haben seilte, würde ein Bereicherungsanspruch I des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 816 Abs 1 Satz 2 $GB dann gegeben sein, wenn dem Eigentumserwerb des Beklagten eine unentgeltliche Verfügung des Landesamts für Vermögenskontrolle zugrunde gelegen hätte. Diese für das Revisionsgericht bindende Peststeilung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet wird, beruht offensichtlich, auch wenn dies in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist, auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Ste^jlfe, daß der Abbruch des Mittelbaues und des Anbaues der Halle erheblich mehr kosten würde, als die Verwertung des gewonnenen Materials einbringen könne. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine etwaige Veräußerung der Bauten der Gemeinschuldnerin an den Beklagten mit Rücksicht auf den von ihm ausgesprochenen Verzicht keine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Beklagten darstelle, entgegen der Auffassung der Revision nicht zu b) Sollte'der Beklagte, wie die Revision annimmt, kein Eigentum an den Bauten der Gemeinschuldnerin erworben haben, so würde er durch die Veräußerung an RafllNH als Nichtberechtigter über das Eigentum der Betonsteinwerke verfügt haben und dem Kläger zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet cein (§ 815 Abs 1 Satz 1 BGB).! Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß der Beklagte für den Mittelbau und den Anbau der Halle einen Gegenwert in Geld von RaJHB^ nicht erlangt habe und somit nicht bereichert sei. DaB auf die Halle und die Baracken Nr 4, 5 und 7 ein Kaufpreis von 46 200 DM entfalle, sei, wie schon der Augenschein allein ergebe, völlig ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht darzutun vermocht, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Preis auf den Mittelbau und den Anbau entfallen sein solle. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daB der Beklagte von Ba(HmP eine Gegenleistung in Geld nur für die Barak-ken Sfr 4, 5 und 7 und die beiden aus der Zeit des Beichsmi-nisteriums Sj^jpstafflfflenden Seitenbaracken der Halle sowie für den Grund und Boden erhalten habe; denn nach allgemei-' ner Lebenserfahrung bezahle ein Kaufmann nur solche Gegenstände, die für ihn von Nutzen sein könnten. Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts, daß der Beklagte für die beiden fraglichen Teile von Ra^Hlfe nichts erhalten habe, sei schließlich die Tatsache gewesen, daß Ra^HHB in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger in verbindlicher Weise angeboten habe, er könne den Mittelbau und den-Südanbau abreißen lassen-. Es ist davon auszugehen, daß die zu der Ralle A gehörenden Seitenbaracken, die im Eigentum des Hauptpächters standen, durch den Vertrag vom 17. Januar 1950, durch den das Landesamt den südlichen Teil des Grundstücks "in dem vorhandenen ^ustand" an den Beklagten zurückgegeben und dieser auf den Beseitigungsansoruch aus dem Pachtvertrag vernichtet hat, Eigentum des Beklagten geworden sind. Vereinigt sich das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eigentum an nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, so werden die Sachen Bestandteile des Grundstocks (BGB RGHK § 95 Anm 1). Maßgebend für die Beurteilung ist deshalb der Wirtschaft liehe Gesamteirfolg, weil nach dem Willen des Gesetzgebers der Empfänger durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung keinen Vorteil, aber auch keinen Schaden haben soll (RGZ 75,: 361 BGB RGRK § 818 Anm 7$ Palandt § Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die Veräußerung an RaBBIfe eine Gegenleistung in Geld nur f$r die Baracken Nr 4, 5 und 7 sowie für die beiden Seitentaracken der Halle A und für den Grund und Boden bekommen habe, entbehrt der ausreichenden Begrün- Die Tat$ache, daß däs Vorhandensein des Mittelbaues und des Anbaues der Halle bei der Bemessung des Kaufpreises für keine!der Vertragsparteien eine Rolle gespielt hat, ist ebenso wie das Angebot des Käufers RaBBB^, der Kläger könne die Baulichkeiten abreißen lassen, allerdings ein Anzeichen dafür, daß die Gebäude für RaBBBl beim Abschluß des Kaufvertrages keinen Wert darstellten und auch jetzt keinen Wert für ihn haben. Da nach der Stellungnahme der Preisbehörde für den Grund und Boden allein ein höherer Preis als 13 800 2^1 nicht zu erzielen war, muß davon ausgegangen werden, daßj der Restkaufpreis auf die Gebäude entfällt. Auch wenn der Beklagte und Ra^flü die Bauten der Gemeinschuldnerin bei der Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt haben sollten, kann gleichwohl ein Teil des Preises für diesfe Baulichkeiten gezahlt sein. Der hiernach erforderlichen weiteren Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts würde es allerdings dann nicht bedürfen, wenn der Beklagte etwa mit der Rückgabe des Teilgrundstücks durch das landesamt auch das Eigentum an den Bauten der Gemeinschuldnerin erworben haben sollte, weil in diesem Ifalle, wie bereits dargelegt, ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten nicht gegeben wäre. Venn dies nicht der Pall sein sollte,, würde nach Maßgabe der obigen Ausführungen geprüft werden müssen, was der Beklagte durch die Verfügung über das Eigentum der Gemeinschuldnerin erlangt hat, Der KLageanspruch erstreckt sich, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den in Bezujg genommenen Schriftsätzen des Klägers ergibt, abgesehen v|on der Halle A, auch auf den Ausbau der Barak-ken Nr 4 und 5 des Lageplanes vom 22. Das Berufungsgericht, das auch die Baracke Nr 7 in seine Erörterungen einbezieht, hat einen Anspruch des Klägers für unbegründet erklärt. 951, 947 BGB mit der Begründung verneint, daß, wenn die Betonsteinwerke durch den Ausbau der Baracken gemäß §§ 2. Soweit ein Verwendungsanspruch nach §§ 994, 996, 999 Abs 2 BGB in Präge'kommen könnte, geht das Berufungs-gcricht davon aus, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Vertrag vqm 17. März 1948 verpflichtet gewesen sei, die bauliche Unterhaltung und Instandsetzung der Baracken auf eigene Kosten durchzoftthren, so daß schon aus diesem Grunde ein Ersatzanspruch nicht in Betracht komme. Nach der von def Revision nicht beanstandeten Peststellung des Berufungsgerichts dienten die Arbeiten und Materialaufwendungen der Gemeinschuldnerin der Erhaltung der Baracken. Im übrige^ würde ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß § 1002 BGB erloschen sein, weil imZeitpunkt der Klageerhebung schon mehr als 6 Monate seit der Herausgabe des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin verstrichen waren« 3. Soweit es sich um die Ausbesserungsarbeiten an den beiden Seitenbaracken der Halle A handelt, hat das Berufungsgericht' ohne Rechtsirrtum einen Ersatzanspruch ebenfalls mit!der Begründung verneint, daß auch diese Material-und Arbeitsaufwandungen der Erhaltung der Gebäude gedient hätten und in eine Zeit fielen, in der den Betonsteinwerken die Nutzung zugestanden habe. icht ergehen, weil die mit der Klage geltend gemachte Forderung von 15 000 DM verschiedene Ansprüche umfaßt und r i samtans oru hat zwar d insgesamt -chem Teil Aufwendung ur einen Teil eines angeblich weit höheren Ge-chs der Gemeinschuldnerin darsteilt.
* t. f ■ i V ZR rff/52 Verkündet am ?6. Februar 1954 Hoffmeister, Jdstizangestellter als Urkundsbeai^ter der Geschäftsstelle !vi - \< ‘ -1 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechteanwalts Georg in DtfHHi Straße D, • als Konkursverwalters Uber,das Vermögen der Firma Betonsteinwerke GmbH KflP in Kfllr Klägers, Berufungsklägera und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt t I . gegen den Puhrujiternehmer Hermann N| »traߣ 4BI, v. '••ft $ ft - Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, fr.. Kf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. m/K/t) r hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatjspräsidenten Br, Tasche und der Bundeerichter Br. Hückiinghaus, Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Großmann für kecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. August 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen sind. Von Rechts wegen vi- -i / r Tatbestand: I » Der Beklagte hatte durch Vertrag vom 12./14. Auguqt*. 1943 ein etwa 30 000 qm großes in Am Weg, gelegenes Grundstück, das bisher gärtnerisch ge-nutzt wurde, mit Wirkung vom 1. Juli 1943 auf unbestimmte Zeit an das damalige Reichsministerium S^pp verpachtet. Der- Pächter'hatte nach dem Vertrag das Recht, auf dem Grundstück ein Arbeitslager zu errichten, war jedoch verpflichtet, bei Aufgabe der Pachtung die Fundamente zu beseitigen und die Fläcihe in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Während des .Krieges erstellte der Pächter die im Lageplan vom 22. September 1949 mit Hr 1 bis 7 und I und II bezeich-neten Baulichkeiten. Außerdem errichtete er zwei miteinander nicht .verbundene Baracken, die jetzt Teile eines eihheitlichejn im Lageplan mit Fertigungshalle A be zeichneten Gebäudes) sind. i • i Durch Vertrag vom 3* Juni 1947 vermietete der Oberfinanzpräsident von Schleswig-Holstein in als Verwal- ter ehemaligen Reichs Vermögens die auf dem Pachtgrundstück befindlichen Baracken Nr 1 bis 7 mit einer Grundfläche von insgesamt 2010,90 qm zu Wohn- und Gewerbezwecken an die Firma KiBetonsteinwerke GmbH in Am 17- März 1948 wurde eine neue Vereinbarung getroffen, durch die das Landesamb für Vermögenskontrolle, Bezirksstelle Ki^^, das an die Stelle des Oberfinanzpräsidenten getreten war, den Betonsteinwerken die vorbezeichneten Baracken mit derselben Grundfläche von 2010,90 qm zu Wohn- und Gewerbe- i zecken vom 1, Januar 1948 ab auf unbestimmte Zeit verpachtete. Die Päd$hterin übernahm die Verpflichtung, auf ihre Kosten die Gebäude zu unterhalten und instand zu setzen, die Schönheitsreparaturen und überhaupt alle Reparaturen vorzunehmen, um die Gebäude in einem guten und gebrauchsfä- i I higen Zustand zu erhalten, und bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Pachtgegenstand in einem ordnungsmäßigen Zustand zurückzugeben. Die Betonsteinwerke bauten einige der Baracken für ihre gewerblichen Zwecke aus und setzten sie instand. Zwischen die beiden Baracken, die das Reichsraini- I « cterium außer den mit Nr 1 bis 7 und I und II bezeich neten Bauwerken errichtet hatte, bauten die Betonsteinwerke ein MittejLstück in der Weise, daß die im Lageplan mit Per-tigungshalle A bezeichnete durchgängige Halle entstand. An das Südende fügten sie noch einen Anbau. A i Am 23- August 1949 wurde über das Vermögen der Betonsteinwerke das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt. Das zwischen der Gemein-schuldnerin und dem Landesamt für Vermögenskontrolle beste-nende Pachtverhältnis endete am 31. I&rz 1950 durch Kündigung, die das Landesamt mit Schreiben vom 16. September 1949 ausgesprochen hatte. j Durdh Vertrag vom 17. Januar 1950 vereinbarte das Landesamt mit dem Beklagten, daß das Pachtgrundstück geteilt wurde. Das Pachtverhältnis über das südliche Teil-grundstüclf wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 aufgehoben, während das Pachtverhältnis im übrigen bestehen blieb. Im § 2 desc Vertrages verzichtete der Beklagte, soweit das Pachtverhältnis aufgehoben wurde, gegenüber dem Landesamt für Vermögenskontrolle auf Innehaltung der Verpflichtungen, die der Pächter in dem Pachtvertrag vom 12./14. August 1943 für den Pall der Beendigung der Pachtung übernommen hatte. Das Landesamt erklärte ferner, daß es die südliche jj&lfte des Pachtgrundstücks mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 an den Beklagten zurückgebe und daß die Rückgabe in dem vorhandenen Zustand erfolge. Das Landesamt trat alle Ansprüche, die es hinsichtlich des südlichen lei- les - einerlei aas welchem Rechtsgrande - gegen die Betonsteinwerke und die Konkursmasse habe, an den Beklagten ab. Jit Schreiben vom 6. Februar 1950 machte der Kläger unter Hinweis auf die für die Fertigungshalle gemachten Aufwendungen einen Bereicherungsanspruch der Konkursmasse gegen den Beklagten in Höhe von.25 000 DH geltend. Der Beklag- * te erklHrtesich zunächst mit Schreiben vom 9«.Februar 1950 bereit, eine Bereicherung im Werte von 12 000 DM den weiteren Verhandlungen zugrunde zu legen. Der Kläger ermäßigte darauf seine Forderung auf 20 000 DM. Der Beklagte lehnte jedoch später jede Zahlung ab. ' \ v r Durch Vertrag vom 3. März 1950 erwarb der Beklagte vom Landesamt die Baracke Hr 7 gegen Zahlung eines Betrages von 100 DII, durch Vertrag vom 27. Juli 1950 die Baracken Hr 4 und 5 für insgesamt 4000 DM. In beiden Fällen verzich-jj tete der Beklagte gegenüber dem Bandesamt auf seinen Beseirpf tigungsanspruch aus dem Vertrage vom 12./14» August 1943. Das Pachtverhältnis Uber den Grund und Boden wurde hinsichtlich des Teiles*auf dem die Baracken Hr 4, 5 und 7 standen, ebenfalls aufgehoben. f. Durch notariellen Vertrag vom 5* September 1950 ver- . kaufte der Beklagte sodann den südlichen Teil seines Geländes in Größe von etwa 20 000 bis 22 000 qm mit der Halle A und den Baracken Hr 4, 5 und 7 an den Kaufmann Michael Ra^HHfc in iMP* Der Kläger ließ alsbald nach Abschluß r * dieses Vertrages den Platz und die Gebäude räumen. Als Kaufpreis waren nach § 6 des Vertrages 60 000 DH vereinbart. Hiervon sollten 12 000 DM auf die Gebäude, 45 000 DM auf den Grund und Boden und 3000 DH auf ein für den Käufer zu bestellendes Wegerecht entfallen. Die Preisbehörde beanstandete die für den Grund und Boden und das .Wegerecht ein- i gesetztem Beträge. Der Gesamtkaufpreis von 60 000 DM wurde nicht Beanstandet. Die Breisbehörde hielt für den Grund und Bodeh nebst Wegerecht höchstens einen Kaufpreis von 13 800 DM für zulässig. Der Beklagte und Ra^l^ vereinbarten darauf in einem weiteren notariellen Vertrage vom 5. Januatf 1951» daß § 6 des Vertrages vom 5. September 1950 in folgender Weise geändert wurde: Unter Aufrechterhaltung des Gesanjtkauf preis es von 60 000 DM wurden für den Grund l und Boden und das zu bestellende Wegerecht 13 800 DM eingesetzt, während der Restbetrag von 46 200 DM auf die Baulichkeiten uxid Anlagen entfiel. Nunmehr wurde die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz und den Preisbestimmungen erteilt. 1 • Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 000 DM für die Errichtung der- Fertigungshalle und den Ausbau der Baracken Nr 4 und !5 mit der Begründung, daß die Betonsteinwerke für den Ausbaju der im Jahre 1947 verwahrlosten und noch nicht vollkommeln fertiggestellten' Baracken 7833 DM und für die Errichtung |der Halle A in der Zeit vom 1. Juli 1947 bis 20. Juni 1948 insgesamt 86 746,18 RM und bis zu dem 31. März 1949 weitere 10 860J>M auf gewendet hätten und der Beklagte diese Bauarbeitjen genehmigt habe. ( Der Beklagte hat geltend gemacht, die Fertigungshalle sei für ihn wertlos gewesen, weil die Betonsteinwerke die Maschinenanla^en entfernt hätten. Von den Bauarbeiten und den Unterpachtverträgen habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe sie auch nicht genehmigt. Der Wert seines Grundstücks sei durch die Gebäude nicht erhöht, sondern sogar verringert. Die Gebäude seien auf die Höhe des von Ra^HD erzielten. Kaufpreises ohne Einfluß gewesen. Allein wegen des für Bauzwecke geeigneten Kies- und SandVorkommens von et- wa 122 000 cbm habe das gesamte Grundstück einen Wert von 100 000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan desgericht die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch auf 1$ 000 DM beschränkte,zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Soweit es sich um die Fertigungshalle handelt, hat das Oberlandesgericht die Klageforderung unter den verschie denen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, jedoch einen Ersatzanspruch der Gemeinschuldnerin verneint. 1 1. Das Berufungsgericht geht-, davon aus, daß der von den Betonsteinwerken errichtete Mittelbau und der Anbau am SUdende der Balle A nicht wesentliche Bestandteile des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks geworden seien. weil diese Bauten nach dem Willen der für die Gemeinschuldnerin handelnden Organe nur zu einem vorübergehenden Zweck mit deiji Grund und Boden verbunden seien. Ein Anspruch aus §5 951t 946 BGB scheidet danach, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, aus, weil die Betonsteinwerke durch die Herstellung der Bauten das Eigentum an diesen Gebäudeteilen nicht an den Eigentümer des Grundstück^ verloren haben. Die Revision hat hiergegen auch keine Wendungen erhoben. ■ - V " 2» Ein'Anspruch aus §§ -951 ? 947 BGB kömmt .ebenfalls nicht in Betrachte .tci'-i vt'.—' . ■■r- . a) Das QBerlandesgerictit verneint einen..*SecS.tsverlast der (xemeinschulänei’in auf 'Grund: her^ Yorscfefift des §' 947 BGB ,. weil Mittelbau und Anbau hiebt wesentliche Bestandteile der ietzigentHalle A geworden;:seien;; dehn ^wenh/ fZ führt das Berufungsgericht aus^; .deriWille ;.ier"ihr die Be- . tonsteinwerke handelnden 0rganc dahin; f^egahgeh^^^ ein gefügten Teile nur zu einem vorlibergehend^^eh^iwSc2,:'mrt dem Grund und Boden zu verbindenpbann habe tdashäön'ff" 1 ichtder Verbinduhg zu gelten, die'dabe 1 tmii den schon vorhandenen Baracken hergestellt worden seihizu demal da;/deh;: äussere Tatbestand mit diesem Willen vereinbar sei. Die ein-gef iigten Teileihätten; dentGharakter. yoh;Baracken und könnten :entfBrnt\:%ei^eni' ohne :daß 'die yerhieibendeh^Tell in ■ihrer h§rwendungsmoglichkeit gefährd’etv’WhrdehllAler auch, ; ^.e^ij^ftalbaU und'" Anbau- :#esentlic|i:e:' /B esl and teil e ' der Hal-1 eA’::g.ewo rd. en .'..-war eHiuni" die. be id en.;y o rhand eh eh:’ 'Bar a cken /gegjenlibe'r■ ‘jenen' als^Hauptsache Vhn'^ 'werden mußten, ' wäre gegen deh 'Beklagten kein' Anspruch BGB gegeben,. ''woiIjln;::d;:iesaffi hie nicht zugunsten de-s ‘Beklagten,,-sondern :Augu^ "Öderf inanz- präsidenten von Schleswig-jHolsteih .einen'Bechtsv er- litten hätte. In dem Zeitpunkt, in dem ;dis iJemeinschuldne-rin den Mittelbau und den Anbad^ den vor- handenen 'beiden. Baracken verbunden habe, hätten diese unter der ‘Verwaltung .'äes;.;^ als des . Rechts nachfolgers ’des eheisialiAlh Reichsmihis'teriüms gestanden, so daß hiehe- BaulichkeitenA zu einem vorübergehenden" Zweck.mit da®;Grund und Boden verbunden gewesen seien,; nicht wesentliche^ Bestaniteiie des Grundstücks des Beklagten, geworden, ''''sphderh-als bewegliche Sachen im'Eigentum'..des ' Reiehsministeriums dAMV verblieben seien. I j b) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung des OberlandeSgeriehts, daß die Gemeinschuldnerin nicht Eigentümerin der gesamten Halle A geworden sei. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung nicht berücksichtigt dai auch die beiden zu dem Gesamtbau der Halle A mitverwendeten beiden Baracken nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gewesen seien, ist nicht begründet. Die von der Revision vermißte Peststellung des Wertverhältnisses der beiden Baracken zu dem Werte des Gesamtbaues könnte zwar unter den Voraussetzungen des i 947 BGB von Bedeutung sein für die Präge, ob ui'e eine oder andere Sajche als Hauptsache anzusehen und demgemäß Miteigentum oder Alleineigentum der Betonsteinwerke entstanden wäre. Einelr Feststellung des Wertverhältnisses bedurfte es jedoch nicht. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die zu dem Gesamtbau der Halle A gehörenden beiden Seitenbaracken nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und deshalb im Rechtssinne bewegliche Sachen. Diese Tatsache hat dhs Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht außer acht gelassen. Ein Anspruch aus §§ 951, 947 BG]B würde voraussetzen, daß Mittelbau und An- 1 bau wesentliche Bestandteile der Halle A geworden wären. Dies hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Nach § 94 Abs |2 BGB gehören zwar grundsätzlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Nach § 95 Abs 2 BGB gehören jedoch Sacken, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes, ftir die Anwendung des § 95 Abs 2 BGB ist der Wille des Einfkgenden entscheidend, sofern er mit dem äußeren Tatbestand vereinbar ist (RGZ 153, 236} 158, 376; OGHZ 1, 170; Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1953, V ZR 38/52= NJW 1954, 265). Bei Sachen, die ein t i .4 ■'i 1 •I i i i t i i t • ♦.. * f, Pächter in ein Gebäude einfügt, insbesondere wenn dies für seine persönlichen Bedürfnisse geschieht, spricht schon eine gewisse -tatsächliche Vermutung für eine nur auf die Pachtzeit begrenzte Einfügungsabsicht (BGB RGRK 10. Aufl § 95 Anm 2 und did dort angeführten Entscheidungen, ferner BGHZ 8, 1 ^5/67 und 10, 171 zJ75/67)> so daß diese Sachen in der Regel unter § 95 Abs 2 BGB fallen. Der Revision ist zuzugeben, daß es für die Entscheidung nicht allein auf den vorübergehenden Zweck der Verbindung der Neubauten mit dem Grund und Boden ankommt, daß vielmehr die Präge entscheidend sein muß, ob s gerade die Verbindung der beiden alten Baracken mit dem Mittelbau und Anbau vorübergehender Art oder endgültiger Natur sein sollte. Für die Annahme der Revision, daß die Verbindung von Mittelbau und Anbau mit den beiden Seitenbaracken endgültiger Art habe sein sollen, liegen keinerlei Anhaltspunkte v$r. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, ohne daß ein Rech^sirrtum ersichtlich wäre, aus der Tatsache, daß nach dem Willen der für die Gemeinschuldnerin handelnden Organe Mitielbau und Anbau nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden waren, den Schluß gezogen, daß auch die Verbindung der beiden Baracken mit den Neuanlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt sei. Diese auf tatsächlichen Peststellungen beruhende Schlußfolgerung läßt eine Rechtsverletzung nicht erkennen, zu demal da die Ge-meinschuldnerin die baulichen Veränderungen lediglich für ihre gewerblichen Zwecke vorgenommen hat und nach der Feststellung des Berufungsgerichts die eingefügten Teile den Charakter von Baracken haben und entfernt werden können, » ohne daß| die verbleibenden Teile in ihrer Verwendungsmöglich keit gefjährdet werden. Der Umstand, daß über die Halle A zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Landesamt angeblich keine Vereinbarungen getroffen sind, steht der Annahme des Berufungsgerichts, daß Mittelbau und Anbau der Fertigungshalle, die dem Gewerbebetrieb der Gemeinschuldnerin zu ► p. s " dienen bestimmt war, nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Seitenbarabken verbunden worden seien, nicht entgegen, ■^ie Neuanlagen' der Gemeinschuldnerin sind zwar Teile der jetzigen Halle A, aber keine wesentlichen Bestandteile dieser Halle geworden, sondern nach, ihrer'Errichtung zun^cm im Eigentum der Gemeinschuldnerin verblieben. Ein Anspri; aus §§ 951, 947 BGB scheidet somit aus. 3- Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) können schon deshalb nicht die Grundlage für einen Ersatzanspruch des Klägers bilden, weil die Gemeinschuldnerin bei der Errichtung der Bauten kein fremdes Geschäft besorgt, sondern lediglich im eigenen Interesse gehandjelt hat. Einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß § 999 Abs 2 BGB jiält das Oberlandesgericht nicht für gegeben, weil Hittelbau und Südanbau der Halle trotz Verbindung mit den Seitenbaracken als bewegliche Sachen im Eigentum der Betonsteinwerkb verblieben seien, die Gemeinschuldnerin deshalb durch die Errichtung dieser Bauten keine Verwendungen im Sinne der §§ 994, 996 BGB auf die Seitenbaracken gemacht habe. Biese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Revision meint hierzu lediglich, es beständen Zweifel, ob auch die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen sei, die Bauten zu Beseitigen. Diese Frage ist jedoch, abgesehen davon, daß eine solche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin, nachdem das Landesamt seine Ansprüche gegen die l Betonsteinwerkb durch Vertrag vom 17» Januar 1950 an den Beklagten abgejtreten hat, auf dem Vertrag vom IT. Kärz.:.t948 beruhen könnte und im übrigen auch dann zu bejahen wäre, wenn über die Balle A keine Vereinbarungen getroffen s,ein sollten, für dlie Beurteilung unerheblich. - 11 I Einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs 1 3GB hält das Oberlandesgericht nicht für begründet, weil den Betonstein- i werken durch den Verlust ihres Eigentums kein Schaden entstanden sei, Es führt dazu aus: Der Kläger könnte nach §§ 923 Abs 1, 249 BGB zunächst nur Zurückübertragung des Eigentums verlangen. Bas sei ihm aber von dem Beklagten und dem Zeugen Ra PUP angeb o ten worden; so daß er Uber die Gebäudeteile wie ein Eigentümer verfügen könne. Auch wenn die Betonsteinwerke Eigentümer geblieben wären» hätte der Kläger unter den gegebenen Umständen gar keine andere Möglichkeit gehabt., als die von der Gemeinschuldnerin errichteten Gebäudeteile abzubrechen. Von einem gewinnbringenden Benutzen der beiden Hallenteile habe angesichts-des Konkurses der Betonsteinwerke keine Rede sein können'. Im übrigen hätte es zu irgendeiner Benutzung nach dem 31• März 19$0, dem Zeitpunkt, zu dem die Betonsteinwerke nach dem eigenen Vortrag des Klägers zur Räumung der Halle verpflichtet gewesen seien, überhaupt nicht mehr kommen können, weil der Beklagte als Grundstückseigentümer jederzeit vom Kläger die Beseitigung der Hallenteile habe verlangen können. Mit Rücksicht auf die erheblichen Abbruchskosten, die durOh das gewonnene Material nicht, annähernd gedeckt würden,:sei sogar anzunehmen, daß der Kläger vor Schaden nur danh bewahrt bleibe, wenn er die Gebäudeteile der Halle nicht abreißen lasse. Die Revision beschränkt sich darauf, die Verletzung des § 823 BGB zu rügen, ohne nähere AusfEhrungen hierzu zu machen. Die Darlegungen des Oberlaniesgerichts lassen jedoch eine Rechtsverletzung . I ♦ nicht erkennen. Einen etwaigen Anspruch aus § 281 BGB hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Die Revision meint dazu, es sei nicht berücksichtigt, daß die Gemeinschuldnerin Arbeiten an den beiden zur Halle A verwendeten Baracken habe ausf’ihren lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache geeignet sein könnte, einen Anspruch aus § 281 BGB zu begründen. 4 Ein Bereicherungsanspruch könnte unter den Voraus Setzungen des1 § 816 Abs 1 BGB gegeben sein. Hiernach ist derjenige, deir als Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirk sam ist, dem berechtigten zur Herausgabe des durch die Ver fügung Erlangten verpflichtet (§816 Abs 1 Satz 1 BGB). Er folgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, der auf Grund der Verfügung unmittelbar einten rechtlichen Vorteil erlangt (§816 Abs 1 Satz 2 BGBK bas Oberlandesgericht hat die frage, ob der Beklagte etwa; durch den Vertrag vom 17. Januar 1950 das Eigentum an d$r gesauten Halle A erworben und durch die Veräußerung a£ BaflHH| über sein Eigentum verfügt hat, oder ob die Gameinschuldnerin bis zur Veräußerung an Eigentümer, von Mittelbau und Anbau geblieben-.ist und die Veräußerung.an die Verfügung eines Nichtbe- rechtigten datstellt, offengelassen. Es hat in beiden Fäl- i len einen Ersatzanspruch verneint mit der Begründung, daß der Beklagte Aurch die Verfügung nichts erlangt habe. a) Wenn'der Beklagte mit der Rückgabe des Teilgrundstäcks auch d^s Eigentum an den der Gemeinschuldnerin gehörenden Bauten erworben haben seilte, würde ein Bereicherungsanspruch I des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 816 Abs 1 Satz 2 $GB dann gegeben sein, wenn dem Eigentumserwerb des Beklagten eine unentgeltliche Verfügung des Landesamts für Vermögenskontrolle zugrunde gelegen hätte. Das ist nach den Feststellungen äes Berufungsgerichts nicht der Pall. Der Beklagte hatte auf Grund des § 5 des Pachtvertrages vom112./14. August 1943 gegenüber dem Pächter einen Anspruch auf Beseitigung der auf dem Pachtgrundstück befindlichen Bauten. Auf diesen Anspruch hat der Beklagte im Vertrag vom 17. Januar 1950 verzichtet. Es steht zwar nicht fest, welche Kosten durch die Beseitigung der Balle A entstanden wären. Die Beseitigung hätte jedoch nach der Peststeilung des Oberlandesgerichts nicht unerhebliche Ko- i sten verursacht. Diese für das Revisionsgericht bindende Peststeilung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet wird, beruht offensichtlich, auch wenn i dies in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist, auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Ste^jlfe, daß der Abbruch des Mittelbaues und des Anbaues der Halle erheblich mehr kosten würde, als die Verwertung des gewonnenen Materials einbringen könne. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine etwaige Veräußerung der Bauten der Gemeinschuldnerin an den Beklagten mit Rücksicht auf den von ihm ausgesprochenen Verzicht keine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Beklagten darstelle, entgegen der Auffassung der Revision nicht zu * beanstanden. ¥ ¥ .'-8 b) Sollte'der Beklagte, wie die Revision annimmt, kein Eigentum an den Bauten der Gemeinschuldnerin erworben haben, so würde er durch die Veräußerung an RafllNH als Nichtberechtigter über das Eigentum der Betonsteinwerke verfügt haben und dem Kläger zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet cein (§ 815 Abs 1 Satz 1 BGB).! .4 •M 1 a. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß der Beklagte für den Mittelbau und den Anbau der Halle einen Gegenwert in Geld von RaJHB^ nicht erlangt habe und somit nicht bereichert sei. Es führt dazu aus: Die Augenscheinseinnahme habe ergeben, daß der Mittelbau kein nennenswer- -H- i" i. ter Lagerraum für den Käufer BaflBI sei. Las Gleiche gelte für den Anbau am Südende der Halle. Es sei vielmehr sogar so, daB die im Mittelbau vorhandenen Betonsockel der Maschinenanlage den Durchgang behinderten. Lediglich an den Wänden bestehe die Möglichkeit, einige Quadratmeter als Lagerfläche zu benutzen. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der als glaubhaft bezeichneten Aussage des Zeugen RslQHIP, der ein akutes Interesse an der Halle als Lagerraum erst seit Jahresende 1951 gehabt habe, fest, daB bei der Bestimmung der Höhe des Kaufpreises in den Verträgen vom 5. September 1950 und 5. Januar 1951 die Halle für keine der Vertragsparteien eine Bolle habe spielen können. Durch die Aussage des Zeugen sieht das Oberlandesgericht die gegenteilige Behauptung des Klägers als widerlegt an. DaB auf die Halle und die Baracken Nr 4, 5 und 7 ein Kaufpreis von 46 200 DM entfalle, sei, wie schon der Augenschein allein ergebe, völlig ausgeschlossen. Das Zustandekommen der unterschiedlichen Preisangaben in den genannten beiden Verträgen sei eine FQlge der Einstellung der Preisbehörde. Es sei zwar nicht wahrscheinlich, daß lediglich für den Grund und Boden 60 000 DM bezahlt und alle vorhandenen Baulichkeiten unentgeltlich, gewissermas- i sen als Zugajbe erhalten habe. Der Kläger habe nicht darzutun vermocht, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Preis auf den Mittelbau und den Anbau entfallen sein solle. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daB der Beklagte von Ba(HmP eine Gegenleistung in Geld nur für die Barak-ken Sfr 4, 5 und 7 und die beiden aus der Zeit des Beichsmi-nisteriums Sj^jpstafflfflenden Seitenbaracken der Halle sowie für den Grund und Boden erhalten habe; denn nach allgemei-' ner Lebenserfahrung bezahle ein Kaufmann nur solche Gegenstände, die für ihn von Nutzen sein könnten. Hinsichtlich des Mittelbaues und des Anbaues habe aber von vornherein festgestanden, daB diese Teile keinen nennenswerten • i -15- Gebrauchswert als Lagerraum gehabt hätten. Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts, daß der Beklagte für die beiden fraglichen Teile von Ra^Hlfe nichts erhalten habe, sei schließlich die Tatsache gewesen, daß Ra^HHB in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger in verbindlicher Weise angeboten habe, er könne den Mittelbau und den-Südanbau abreißen lassen-. Ein solches Angebot- mache jemand,der selbst nach Ansicht des Klägers davon habe ausgehen dürfen, daß er die fraglichen Teile gutgläubig zu Eigentum erworben habe, dann nicht, wenn er etwas 4afür bezahlt habe. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe durch die unberechtigte Verfügung zugunsten von Radomski nichts erlangt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.. Es ist davon auszugehen, daß die zu der Ralle A gehörenden Seitenbaracken, die im Eigentum des Hauptpächters standen, durch den Vertrag vom 17. Januar 1950, durch den das Landesamt den südlichen Teil des Grundstücks "in dem vorhandenen ^ustand" an den Beklagten zurückgegeben und dieser auf den Beseitigungsansoruch aus dem Pachtvertrag vernichtet hat, Eigentum des Beklagten geworden sind. Vereinigt sich das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eigentum an nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, so werden die Sachen Bestandteile des Grundstocks (BGB RGHK § 95 Anm 1). Der Beklagte hat deshalb durch die Veräußerung an Razu dem Teil über eigene Sachen, zu dem Teil über fremdes Eigentum verfügt, Der Bereicherungsanspruch erstreckt sich auf den Betrag, den der Beklagte durch die Veräußerung der im Eigentum der Gerneinschuldnerin stehenden Gebäudeteile erlangt 1 16 - } hat. Der Begriff der Bereicherung ist wirtschaftlicher Natur. Maßgebend für die Beurteilung ist deshalb der Wirtschaft liehe Gesamteirfolg, weil nach dem Willen des Gesetzgebers der Empfänger durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung keinen Vorteil, aber auch keinen Schaden haben soll (RGZ 75,: 361 BGB RGRK § 818 Anm 7$ Palandt § i 818 Anm 6). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die Veräußerung an RaBBIfe eine Gegenleistung in Geld nur f$r die Baracken Nr 4, 5 und 7 sowie für die beiden Seitentaracken der Halle A und für den Grund und Boden bekommen habe, entbehrt der ausreichenden Begrün- I » dung. Die Tat$ache, daß däs Vorhandensein des Mittelbaues und des Anbaues der Halle bei der Bemessung des Kaufpreises für keine!der Vertragsparteien eine Rolle gespielt hat, ist ebenso wie das Angebot des Käufers RaBBB^, der Kläger könne die Baulichkeiten abreißen lassen, allerdings ein Anzeichen dafür, daß die Gebäude für RaBBBl beim Abschluß des Kaufvertrages keinen Wert darstellten und auch jetzt keinen Wert für ihn haben. Daraus kann'aber noch nicht gefolgert werden, daß der Beklagte durch die Veräußerung ah Ra^B9 nichts erlangt habe. Ein allgemeiner Erfahrungslsatz, daß ein Kaufmann nur solche Gegenstände bezahle, dije für ihn von Nutzen sein könnten, besteht nicht. Es ist Vielmehr durchaus denkbar, daß ein Kaufmann, um ein bestimmtes Grundstück erwerben zu können, einen anderen Gegenstand, insbesondere ein auf dem Grundstück be- i findliches Gebäude mitübernimmt und dafür einen bestimmten Betrag zahjLt, auch wenn das Gebäude für ihn völlig wertlos, vielleicht sogar lästig iet. I I Auch der Inhalt des Kaufvertrages mit kann bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn ein Nichtberecjitigter über fremdes Eigentum verfügt, wird die Frage, was!durch diese Verfügung erlangt ist, sich in' I i der Regel aus dem der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag ergeben» Gegen die Gültigkeit des von der Preisbehörde genehmigten Vertrages vom 5. September 1950 in der Passung'des Vertrages vom 5. Januar 1951 bestehen keine Bedenken. Von dem Gesamtkaufpreis von 60. 000 DM entfielen nach dem Vertrag vom 5. September 1950 auf den Grund und: Boden 45 000 DM, auf das zu-bestellende Wegerecht 3000 DH und auf die Baulichkeiten 12 000 DM» Die auf die Beanstandung der Freisbehörde zurückzuführende Vertragsänderung vom 5. Januar 1951, wonach für den Grund und Boden nebst Weigerecht 13 800 DM und "für die mitverkauften Baulichkeiten und Anlagen" 46 200 DH eingesetzt wurden, deutet zwar darauf hin, daß die Vertragsteile der Präge, wie die Grundfläche und die Bauten zu bewerten seien, keine Bedeutung beigelegt haben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Da nach der Stellungnahme der Preisbehörde für den Grund und Boden allein ein höherer Preis als 13 800 2^1 nicht zu erzielen war, muß davon ausgegangen werden, daßj der Restkaufpreis auf die Gebäude entfällt. Das Oberlandjesgericht hält dies zwar für ausgeschlossen. Es I hat jedobh die Tatsabhe nicht beachtet, daß die Preisbehörde dib Gebäude sogar mit 49 220 DM bewertet hat. Auch wenn der Beklagte und Ra^flü die Bauten der Gemeinschuldnerin bei der Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt haben sollten, kann gleichwohl ein Teil des Preises für diesfe Baulichkeiten gezahlt sein. Dies würde insbesondere danji anzunehmen sein, wenn der Beklagte überhaupt erst durfch das Vorhandensein dieser Bauten in die Lage versetzt wubde, einen Kaufpreis von 60 000 DM zu erzielen. Wie die freisbehörde die Gebäude im einzelnen bewertet hat, insbesondere ob und inwieweit im Preisprüfungsverfahren die baulichen Anlagen als Bestandteile des Grundstücks oder als bewegliche Sachen angesehen worden sind, ist nicht festgestellt. Diese Präge kann für die Entscheidung • von Bedeutiimg sein und bedarf deshalb der Aufklärung, die sich vor allem auch darauf zu erstrecken haben wird, ob etwa der Kaufpreis von 60 000 DM auch ohne die Bauten der Gemeinschuldnerin genehmigt worden wäre. Venn dies der Pall sein sollte, könnte die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Beklagte durch die Veräußerung der im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Gebäudeteile nichtB erlangt habe, t i Der hiernach erforderlichen weiteren Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts würde es allerdings dann nicht bedürfen, wenn der Beklagte etwa mit der Rückgabe des Teilgrundstücks durch das landesamt auch das Eigentum an den Bauten der Gemeinschuldnerin erworben haben sollte, weil in diesem Ifalle, wie bereits dargelegt, ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten nicht gegeben wäre. Das Ober- landesgeridht wird deshalb in erster Linie zu prüfen ha- [ ben, ob der Beklagt Eigentümer der Baulichkeiten der Gemeinschuldnerin geworden ist. Venn dies nicht der Pall sein sollte,, würde nach Maßgabe der obigen Ausführungen geprüft werden müssen, was der Beklagte durch die Verfügung über das Eigentum der Gemeinschuldnerin erlangt hat, i wobei auch 'in Betracht .zu ziehen wäre, ob und inwieweit ein etwaiger Ersatzanspruch der GbmeinBchuldnerin durch einen etwa bestehenden Beseitigungsanspruch des Beklagten berührt wüijde. Der KLageanspruch erstreckt sich, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den in Bezujg genommenen Schriftsätzen des Klägers ergibt, abgesehen v|on der Halle A, auch auf den Ausbau der Barak-ken Nr 4 und 5 des Lageplanes vom 22. September 1949. t ! i ■ i . .1 i i Die Aufwendungen der Cremeinschuldnerin für diese Baracken sollen insgesamt 7833 DM betragen haben. Das Berufungsgericht, das auch die Baracke Nr 7 in seine Erörterungen einbezieht, hat einen Anspruch des Klägers für unbegründet erklärt. Die Revision hat, sovseit es sich um die Aufwendungen für diese Baracken handelt, gegen das angefochtene Urteil keine näheren Einwendungen erhoben. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen auch eine Rechtsverletzung nicht Erkennen. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus §§ 951, 947 BGB mit der Begründung verneint, daß, wenn die Betonsteinwerke durch den Ausbau der Baracken gemäß §§ 93, 94‘ Abs 2, 947 BGB das Eigentum an ihrem Material verloren hätten, der Rechtsverlust nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten des Oberfinanzpräsidenten als des damaligen Eigentümers der Baracken eingetreten sei Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 2. Soweit ein Verwendungsanspruch nach §§ 994, 996, 999 Abs 2 BGB in Präge'kommen könnte, geht das Berufungs-gcricht davon aus, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Vertrag vqm 17. März 1948 verpflichtet gewesen sei, die bauliche Unterhaltung und Instandsetzung der Baracken auf eigene Kosten durchzoftthren, so daß schon aus diesem Grunde ein Ersatzanspruch nicht in Betracht komme. Nach der von def Revision nicht beanstandeten Peststellung des Berufungsgerichts dienten die Arbeiten und Materialaufwendungen der Gemeinschuldnerin der Erhaltung der Baracken. Sie wurden während der Zeit gemacht, in der den Betonsteinwerken die Nutzung der Gebäude zustand (§ 994 Abs 1 Satz 2 BGB). Aus diesem Grunde scheidet auch eine Anwendung des § 996 BGB aus. Ein Anspruch aus § 999 Abs 2 BGB setzt, wie das Oberlendesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, ersatz- n fähige Verwendungen voraus, die hier nicht in Präge kommen. Im übrige^ würde ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß § 1002 BGB erloschen sein, weil imZeitpunkt der Klageerhebung schon mehr als 6 Monate seit der Herausgabe des Grundstücks durch die Gemeinschuldnerin verstrichen waren« 3. Soweit es sich um die Ausbesserungsarbeiten an den beiden Seitenbaracken der Halle A handelt, hat das Berufungsgericht' ohne Rechtsirrtum einen Ersatzanspruch ebenfalls mit!der Begründung verneint, daß auch diese Material-und Arbeitsaufwandungen der Erhaltung der Gebäude gedient hätten und in eine Zeit fielen, in der den Betonsteinwerken die Nutzung zugestanden habe. Ein Ersatzanspruch kommt deshalb näch den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht, i III. Der Klageanspruch erweist sich somit als unbegründet, soweit er jden Ersatz der Aufwendungen für die Baracken Nr 4 und 5 betrifft. Eine Sachentscheidung konnte jedoch insoweit r icht ergehen, weil die mit der Klage geltend gemachte Forderung von 15 000 DM verschiedene Ansprüche umfaßt und r i samtans oru hat zwar d insgesamt -chem Teil Aufwendung ur einen Teil eines angeblich weit höheren Ge-chs der Gemeinschuldnerin darsteilt. Der Kläger ie -Aufwendungen für die Baracken Nr 4 und 5 mit 7833 DM beziffert, aber nicht angegeben, zu wel-die Klageforderung sich auf die Halle A und die en für die Baracken Nr 4 und 5 bezieht, welche Teilbeträge der Einzelansprüche somit in der Klagesumme enthalten Hinblick a haben (vgl sind. Auch dies wird das Berufungsgericht im uf die Wirkungen der Rechtskraft der ergehenden Entscheidung bei der erneuten Verhandlung klarzustellen Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober [S 1 . i. •I I • r i 1952, V ZR 153/51» und das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des III, Senats vom 3- Dezember 1953, III ZR 66/52). Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. ! Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr.Qechßler Dr. Piepenbrock .Dr. Großmann I I