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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er nur darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis genommen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die Klägervertreterin Bezug nimmt - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründungKenntnis

Volltext der Entscheidung

VZR 177/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung
 seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der Beschwerdebegründung aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei. Hierzu wiederholt er wörtlich den Inhalt der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er nur darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis genommen habe.
2	Die	nach	§	321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie
 den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
-3-
3	1.	Nach	der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die
 Klägervertreterin Bezug nimmt - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zu dem Ganzen Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 -V ZR 142/08, NJW 2009,	1609,	und	vom 15. November 2012 - V ZR 36/12, juris).
4	2.	Diesen	Anforderungen	genügt die Begründung der Anhörungsrüge
 nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in der Anhörungsrüge auch unter
 Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris) darzutun. Daran fehlt es hier.
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2012 - 24 O 385/11 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 10 U 157/12 -