Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befand sich von 1962 bis April 1980 ein etwa 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun, den die Beklagten im Frühjahr 1980 entfernten. Statt dessen errichteten sie auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 entlang der gemeinsamen Grenze zu dem Grundstück der Kläger einen etwa 15 m langen und teilweise über 2 m hohen Zaun aus Holzbrettern. Auf die Anschlußberufung der Kläger' hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, auf der Grenze zwischen den Grundstücken eine: etwa 60 cm hohen hölzernen Spriegelzaun zu errichten. Das Berufungsgericht hat den bis zu dem Jahre 1980 auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Holz-Spriegelzaun als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB angesehen. - hat das Berufungsgericht den früher auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Spriegelzaun als Einrichtung im Sinne des § 921 BGB angesehen. Die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der.Beseitigung des Spriegelzaunes durch die Be- ' Klagten, nicht zugestimmt. Die Behauptung der Beklagten, sie hätten den Zaun im Jahre 1980 nur deshalb beseitigt, weil die Pfosten abgefault gewesen seien, vermag die Entfernung auch im Falle der 'Richtigkeit des Vortrages nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, daß ein durch äußere Einwirkungen völlig' oder doch wenigstens überwiegend zerstörter Grenzzaun, der praktisch nicht mehr repariert, sondern nur noch neu hergestellt werden kann, seinen Zweck als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB verloren hat. Die unter Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB von den Beklagten vorgenommene Entfernung der Grenzeinrichtung gibt den Klägern einen Anspruch auf Errichtung eines neuen Holz-Spriegelzaunes auf der Grenze der Nachbargrundstücke. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Beklagten erkennen können und müssen, daß beschädigte Pfosten nicht, zur Beseitigung des ganzen Zaunes .berechtigen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf die Anschlußberufung der Kläger ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des von ihnen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 entlang der Grenze zu dem"Anwesen der Kläger errichteten Holzzaunes. Wenn der Holzzaun die Pflege und Wartung des auf der Grenze der Nachbargrundstücke wieder zu errichtenden Spriegelzaunes hindert» so könnten sich daraus Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung nach §§ 922 Satz 3, 1004 BGB - notfalls im Wege der Entfernung des Holzzaunes - ergeben. Eine Aufklärung des sich widersprechenden Parteivortrages ist jedoch nicht erforderlich, da bei jeder der vorgetragenen Sachverhaltsgestaltungen die Beklagten zur Entfernung des Holzzaunes verpflichtet sind: Nach § 922 Satz 3 BGB wird der auf der Grenze der" Nachbargrundstücke neu zu errichtende, etwa 60 cm hohe Spriegelzaun vor Beeinträchtigungen durch die Nachbarn geschützt. Soweit die Einrichtung nur die Grenze der Nachbargrundstücke markieren soll, wird diese Funktion durch einen auf dem Nachbargrundstück im Abstand von 20 cm zur Grenze errichteten Holzzaun nicht beeinträchtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach der von 1962 bis zu dem Frühjahr 1980 auf der Grenze befindliche und etwa 60 cm hohe Spriegelzaun als Grenzeinrichtung dem Willen beider Nachbarn. Der Senat hat für den Pall, der gesetzlich vorgeschriebenen Einfriedigung von Nachbargrundstücken nach einem ortsüblichen Erscheinungsbild im Rahmen der §§ 32 ff , des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes entschieden, daß ein Grundstückseigentümer, der gegen den Nachbarn einen Anspruch auf ortsübliche Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze hat, verlangen kann, daß nicht neben eine solche Einfriedigung eine weitere, andersartige • gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (Senatsurteil BGHZ 73, 272; vgl, dazu An. Räfle in LM BGB § 1004 Nr. 153). . Diese Überlegungen lassen sich auf eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB, die auch in ihrer äußeren Beschaffenheit auf dem Willen der Grundstücksnachbarn beruht, übertragen, Haben Grundstücksnachbam sich - aus- ' drücklich oder stillschweigend - für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Wird sie in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten, mehr als dreimal so hohen Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann nach §§ 922 Satz 35 1004 BGB die Beseitigung des Holzzaunes verlangt Verden, Das Berufungsgericht hat angenommen, der auf der Grundstücksgrenze zu errichtende Holz-Spriegelzaun von etwa 60 cm Höhe werde in seinem Erscheinungsbild durch den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 befindlichen Gegen diese Bewertung wendet sich die Revision ohne Erfolg, Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß ein 2 o hoher neben der Grundstücksgrenze errichteter Holzzaun ein wesentlich anderes Bild von der Abgrenzung zweier Nachbargrundstücke vermittelt als ein auf der Grenze stehender etwa 60 era hoher Spriegelzaun. Soweit die Revision darauf hinweist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Grenze des Grundstücks der Kläger zu dem Grundstück der Beklagten zu 2 hin Sträuchen angepflanzt sind, durch die ein 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun verdeckt würde, so wird dadurch die wesentliche Veränderung der von den Grundstücksnachbarn mit der Grenzeinrichtung gewollten Art und Weise der Grundstücksscheidung nicht in Frage gestellt. Demgegenüber stellt sich ein 2 m hoher Holzzaun als markante und besonders auffällige Abgrenzung des Grundstücks der Beklagten zu 2 zu dem Anwesen der Kläger dar, die sich damit wesentlich von der* ursprünglichen Grenzeinrichtung unterscheidet . Wird damit - zusammenfassend - die von den Beklagten neu zu errichtende Grenzeinrichtung durch den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 befindlichen Holzzaun in ihrem Nutzungszweck beeinträchtigt, so ist sie gemäß § 922 Satz 3 in Verbindung mit § 1004 BGB zu beseitigen.
Nachschlagewerke ja BGHZ nein BGB §§922, 1004 Zur Frage, ob eine Grenzeinrichtung auch in ihrem Erscheinungsbild vor Beeinträchtigungen geschützt wird, BGB, Urt. v, 23.- November 1984 - V'ZR 176/83 - OLG Düssei ’ """ '• , LG Duisbu BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN BES VOLKES V ZR 176/85 ■' UPiXEIL In dem Rechtsstreit 1. Wilhelm Wä 2. Wilma WflPHHb geb. Schirm beide wohnhaft 'StfMIMIfestraße .Verkündet am 23« November 1984 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urk undsbeam ter der Geschäftsstelle Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. P, ^ und gegen 1. Paul T 2. Ursula T beide wohnhaft St geh. Wa Straße Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollm.ächtigter: Rechtsanwalt Dr ~ 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter X5r. Thumm und die Richter Prof. Pr. Hagen» Linden, Pr, Räfle und Pr« Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1983 wird auf Kosten.der .Beklagten'Zürückgewiesen.' Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks SttfflNVftr seit 1972 Eigentümerin des Nachbargrundstücks StdHHtt" straße 27. Beide Grundstücke sind in geschlossener Bauweise mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut. Hinter den Häusern befinden sich Gärten! Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befand sich von 1962 bis April 1980 ein etwa 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun, den die Beklagten im Frühjahr 1980 entfernten. Statt dessen errichteten sie auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 entlang der gemeinsamen Grenze zu dem Grundstück der Kläger einen etwa 15 m langen und teilweise über 2 m hohen Zaun aus Holzbrettern. Im November'1980 ließen die Beklagten den Zaun neu errichten. Dieser nicht mehr über 2m hohe Zaun be- steht aus Naturholzbrettern, die - entsprechend dem abschüssigen Gartengelande - in jeweils abgestuften Abschnitten an Pfosten mit Betonfundanjenten■ befestigt sind* Die Kläger haben in der ersten Instanz von den Beklagten als Gesamtschuldnern Beseitigung des Bolzzaunes verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. . Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen * daß die Verurteilung "als Gesamtschuldner" entfällt. Auf die Anschlußberufung der Kläger' hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, auf der Grenze zwischen den Grundstücken eine: etwa 60 cm hohen hölzernen Spriegelzaun zu errichten. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe I* Das Berufungsgericht hat den bis zu dem Jahre 1980 auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Holz-Spriegelzaun als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB angesehen. Die Beklagten seien nicht befugt gewesen, sie ohne Einverständnis der Kläger o • • zu beseitigen. Sie seien daher verpflichtet, die Grenzanlage neu zu errichten. Diese Verpflichtung könnten die Beklagten aber, nur dann sachgerecht erfüllen, wenn sie zuvor,den von ihnen neben der Grenze errichteten Bretterzaun beseitigten. Der Bretterzaun verändere die zu errichtende Grenzanlage völlig in ihrem Erscheinungsbild und beeinträchtige damit ihre Substanz. Darin liege aber eine nur mit Zustimmung der Kläger zulässig® Einwirkung ■auf :die gemeinsame Einrichtung vor, II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision.gegen die Verurteilung zur Errichtung des Holz-Spriegelzaunes: Zutreffend - und auch von der Revision nicht an-.gegriffen - hat das Berufungsgericht den früher auf der Grenze der Nachbargrundstücke befindlichen Spriegelzaun als Einrichtung im Sinne des § 921 BGB angesehen. Nach dieser Vorschrift besteht die gesetzliche Vermutung, daß die Eigentümer der Nachbargrundstücke zur gemeinschaft- ' liehen Benutzung der Einrichtung berechtigt waren. Umstände, die diese Vermutung etwa im Sinne des alleinigen Nutzungsrechtes der Beklagten zu 2 widerlegen könnten, sind den_ Feststellungen des. Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Solange einer der Nachbarn an dem- Fortbestand der Einrichtung Interesse hatte, durfte sie nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung beseitigt pder geändert werden. 5 - Die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der.Beseitigung des Spriegelzaunes durch die Be- ' Klagten, nicht zugestimmt. '■ . 1, Die Behauptung der Beklagten, sie hätten den Zaun im Jahre 1980 nur deshalb beseitigt, weil die Pfosten abgefault gewesen seien, vermag die Entfernung auch im Falle der 'Richtigkeit des Vortrages nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, daß ein durch äußere Einwirkungen völlig' oder doch wenigstens überwiegend zerstörter Grenzzaun, der praktisch nicht mehr repariert, sondern nur noch neu hergestellt werden kann, seinen Zweck als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB verloren hat. Seiner Beseitigung könnten Interessen des anderen Nachbarn nicht entgegenstehen. Ein solcher Sachverhalt ist aber von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Abgefaulte Pfosten, an denen der über der Erde befindliche Holz-Spriegelzaun befestigt ist, können in aller Regel durch neue ersetzt werden. Soweit in der Revisionsbegründung unter Hinweis auf die KLebenserfahrung" vorgetragen wird, ein Holz'zaun, dessen Pfähle abgefault seien, könne nicht mehr erhalten werden, er könne nur noch entweder von alleine umfallen oder vor dem Umfallen beseitigt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Zaun, dessen Befestigungspfähle erneuerungsbedürftig sind, bleibt in seiner sonstigen Substanz in der Regel erhalten. Durch das Auswechseln der Pfosten wird die Punktionsfähigkeit der sonstigen Teile des Zaunes im allgemeinen nicht beeinträchtigt. Die Beklagten haben jedenfalls in den Vorinstanzen in dieser Hinsicht keine -konkreten Angaben gemacht. Die unter Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB von den Beklagten vorgenommene Entfernung der Grenzeinrichtung gibt den Klägern einen Anspruch auf Errichtung eines neuen Holz-Spriegelzaunes auf der Grenze der Nachbargrundstücke. Ob sich dieser Anspruch aus § 922 Satz 3 3GB in Verbindung mit § 1004 BGB ergibt oder ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sein müssen, kann vorliegend offenbleiben; denn die Beklagten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die frühere Grenzeinrichtung gemeinsam beseitigt haben, haben das Benutzungsrecht der Kläger jedenfalls schuldhaft verletzt. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht ausdrücklich eine unerlaubte Handlung angenommen. Bezüglich der Beklagten zu 2 kann nichts anderes gelten. Sollten die Beklagten angenommen haben, verfaulte Pfosten des Holz-Spriegelzaunes rechtfertigten die Beseitigung .* .des ganzen Zaunes, so würde dies ein Verschulden der Be-. klagten nicht ausschließen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Beklagten erkennen können und müssen, daß beschädigte Pfosten nicht, zur Beseitigung des ganzen Zaunes .berechtigen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf die Anschlußberufung der Kläger ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des von ihnen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 entlang der Grenze zu dem"Anwesen der Kläger errichteten Holzzaunes. * 7 - • Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung offengelassen» ob - wie die Kläger behaupten - die Betonfundamente des Bretterzaunes sich teilweise auf dem Grundstück der Kläger befinden, oh der Zaun teilweise an einer Stützwand und einer Rahmenkonstruktion für eine Drahtglasscheibe auf dem Grundstück der Kläger befestigt ist und ob der Zaun so nahe an der Grenze zu dem Nachbargrundstück errichtet ist» daß eine Pflege und Wartung des auf der Grenze wiederzuerrichtenden Spriegelzaunes nicht möglich sei» oder ob - wie die Beklagten behaupten - ihr Zaun zur Grenze , des Nachbargrundstücks ednen Abstand "von.'.20 cm ein-, . hält. ' .' .. . ■ Sollte der Vortrag der Kläger zutreffen, so könnten sich wegen der Betbnfundamente und der Befestigung des Holzzaunes an Anlagen der Kläger Ansprüche auf Beseitigung von EigentumsStörungen nach §§ 1004» 903, 912 BGB ergeben. Ob diese Ansprüche auf Beseitigung des Zaunes - ganz oder teilweise - gehen, kann ohne nähere Klärung der angeblichen Eigentumsstö-rungen nicht beantwortet werden. Wenn der Holzzaun die Pflege und Wartung des auf der Grenze der Nachbargrundstücke wieder zu errichtenden Spriegelzaunes hindert» so könnten sich daraus Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung nach §§ 922 Satz 3, 1004 BGB - notfalls im Wege der Entfernung des Holzzaunes - ergeben. Geht man vom Vortrag der Beklagten aus, so verletzt der 20 cm neben der Grenze zu dem Nachbargrundstück befindliche Holzzaun mit. seinen. Fundamenten und Befestigungen nicht das Eigentum der Kläger. Der auf der Grenze neu zu errichtende Spriegelzaun könnte möglicherweise ge- pflegt und gewartet werden» Eine Aufklärung des sich widersprechenden Parteivortrages ist jedoch nicht erforderlich, da bei jeder der vorgetragenen Sachverhaltsgestaltungen die Beklagten zur Entfernung des Holzzaunes verpflichtet sind: Nach § 922 Satz 3 BGB wird der auf der Grenze der" Nachbargrundstücke neu zu errichtende, etwa 60 cm hohe Spriegelzaun vor Beeinträchtigungen durch die Nachbarn geschützt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein neben der Grenze und der gemeinsamen Grenzeinrichtung errichteter Holzzaun die Grenzeinrichtung zwar nicht in ihrer körperlichen Substanz und Pflegemöglichkeit, wohl aber in sonstiger Weise beeinträchtigt, kann nur die sich aus der Beschaffenheit ergebende Zweckbestimmung der konkreten Grenzeinrichtung sein. Soweit die Einrichtung nur die Grenze der Nachbargrundstücke markieren soll, wird diese Funktion durch einen auf dem Nachbargrundstück im Abstand von 20 cm zur Grenze errichteten Holzzaun nicht beeinträchtigt. Eine Anlage im Sinne des § 921 BGB kann aber auch andere Zwecke als die bloße GrenzScheidung haben (vgl. Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl. § 921 Rdn. 4; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 921 Rdn. 7). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach der von 1962 bis zu dem Frühjahr 1980 auf der Grenze befindliche und etwa 60 cm hohe Spriegelzaun als Grenzeinrichtung dem Willen beider Nachbarn. Er sollte also zu dem Vorteil beider Grundstücke in der ge- 9 schaffenen Form - d.h. als etwa 60 cm ho,her Spriegelzaun -die Anwesen voneinander scheiden. Der Senat hat für den Pall, der gesetzlich vorgeschriebenen Einfriedigung von Nachbargrundstücken nach einem ortsüblichen Erscheinungsbild im Rahmen der §§ 32 ff , des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes entschieden, daß ein Grundstückseigentümer, der gegen den Nachbarn einen Anspruch auf ortsübliche Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze hat, verlangen kann, daß nicht neben eine solche Einfriedigung eine weitere, andersartige • gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (Senatsurteil BGHZ 73, 272; vgl, dazu Anm. Räfle in LM BGB § 1004 Nr. 153). Ist eine vom ortsüblichen Erscheinungsbild wesentlich abweichende Einfriedigung bereits vorhanden, so kann der Grundstückseigentümer, der eine ortsübliche Einfriedigung herbeiführen will, nach der Senatsentscheidung vom 23. März 1979 -(V ZR 106/77, NJW 1979, 1409) die Beseitigung der abweichenden Einfriedigung verlangen. Diese Entscheidungen finden ihre Rechtfertigung darin, daß die §§ 32 ff NachbGNW mit dem Erfordernis der Ortsüblich-keit nicht nur den Maßstab dafür setzen, welche Art der Einfriedigung der Nachbar hinnehmen muß; sie bestimmen darüber hinaus im Interesse beider Nachbarn auch die zweck-gerechte und ihnen ästhetisch zu demutbare Ausgestaltung der Einfriedigung, weil gerade in bezug auf das äußere Erscheinungsbild einer Einfriedigung die Interessen der Nachbarn häufig widerstreben und das nordrhein-westfälische Nachbar-? rechtsgesetz solche Streitigkeiten in angemessener Weise - im Sinne einer ortsüblichen Einfriedigung - ausgleichen will. - 10 *- . Diese Überlegungen lassen sich auf eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB, die auch in ihrer äußeren Beschaffenheit auf dem Willen der Grundstücksnachbarn beruht, übertragen, Haben Grundstücksnachbam sich - aus- ' drücklich oder stillschweigend - für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Wird sie in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten, mehr als dreimal so hohen Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann nach §§ 922 Satz 35 1004 BGB die Beseitigung des Holzzaunes verlangt Verden, Das Berufungsgericht hat angenommen, der auf der Grundstücksgrenze zu errichtende Holz-Spriegelzaun von etwa 60 cm Höhe werde in seinem Erscheinungsbild durch den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 befindlichen 2m hohen Holzzaun völlig verändert, / Gegen diese Bewertung wendet sich die Revision ohne Erfolg, Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß ein 2 o hoher neben der Grundstücksgrenze errichteter Holzzaun ein wesentlich anderes Bild von der Abgrenzung zweier Nachbargrundstücke vermittelt als ein auf der Grenze stehender etwa 60 era hoher Spriegelzaun. Soweit die Revision darauf hinweist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Grenze des Grundstücks der Kläger zu dem Grundstück der Beklagten zu 2 hin Sträuchen angepflanzt sind, durch die ein 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun verdeckt würde, so wird dadurch die wesentliche Veränderung der von den Grundstücksnachbarn mit der Grenzeinrichtung gewollten Art und Weise der Grundstücksscheidung nicht in Frage gestellt. Die Errichtung einer nur 60 cm hohen Grenzeinrichtung, die von Sträuehern verdeckt werden kann, macht deutlich, daß die Grundstücksnachbarn eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze gewollt haben. Demgegenüber stellt sich ein 2 m hoher Holzzaun als markante und besonders auffällige Abgrenzung des Grundstücks der Beklagten zu 2 zu dem Anwesen der Kläger dar, die sich damit wesentlich von der* ursprünglichen Grenzeinrichtung unterscheidet . Wird damit - zusammenfassend - die von den Beklagten neu zu errichtende Grenzeinrichtung durch den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 befindlichen Holzzaun in ihrem Nutzungszweck beeinträchtigt, so ist sie gemäß § 922 Satz 3 in Verbindung mit § 1004 BGB zu beseitigen. Dazu ist die Beklagte zu 2 als Zustands- und der Beklagte zu 1 als Handlungsstörer verpflichtet. - 12 Die Revision der Beklagten ist mithin mit der Kostenfolge aus § $7 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen. ■ Dr. fhuffiip Hagen Linden Räfle Lambert-Lang