Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Die Klägerin verlangt mit der Klage - unter Zustimmung ihres Ehemannes - Herausgabe des Nachfolgezeugnisses an das Nachlaßgericht gemäß § 2362 BGB. Sie ist der Auffassung, daß sie als älteres der beiden Geschwister Anerbin geworden sei, weil Art. 8 des Württembergischen Gesetzes über das Anerbenrecht (WürttAnerbG) gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoße und daher insoweit nichtig sei. Söhne und Töchter, die in der Landwirtschaft ausgebildet und in dieser noch hauptberuflich tätig sind, gehen solchen anderer Berufe vor ...w. Hilfsweise für den Fall, daß sie nicht Anerbin sein sollte, verlangt die Klägerin nach Art. 14 WürttAnerbG - zugleich für ihre Mutter, die ihre Ansprüche an sie abgetreten hat - einen angemessenen Ausgleich für den vom Beklagten aus dem Verkauf von Grundstücken erzielten Erlös. November 1963 schlossen die Parteien und ihre Mutter einen notariellen Erbteilsübertragungsvertrag, durch welchen die Klägerin gegen Übertragung des Eigentums an zwei zu dem Anerbengut gehörigen Grundstücken ihren erbrechtlichen Anteil am Nachlaß des Vaters auf den Beklagten Übertrug und auf die Geltendmachung ihres Anteils am sogenannten Gutswert (Art. 11 WÜrttAnerbG) verzichtete. Anschließend vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann Gütergemeinschaft mit Verwaltung durch den Ehemann, ohne daß der Vertrag in das Güterrechtsregister eingetragen wurde. März 1970 beantragte die Klägerin beim Nachlaßgericht AmM die Einziehung des Nachfolgezeugnisses des Beklagten mit der Begründung, daß der Vorzug der männlichen Abkömmlinge im Anerbenrecht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoße. Eingangs heißt es, die Klägerin handle nachstehend im eigenen Namen und mit Zustimmung des Ehemannes, ferner, sie handle auch als Bevollmächtigte ihrer Mutter, soweit über den Anspruch aufgrund von Art. 14 WürttAnerbG verfügt werde. Zu den Ansprüchen am Nachlaß, hinsichtlich derer die Klägerin sich für abgefunden erklärt habe, gehöre außer den Ansprüchen des weichenden Erben nach Art. 14 WürttAnerbG auch der Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe und damit - als wesentlicher Ausfluß dieser Rechtsposition - der Anspruch auf das Anerbengut. Juni 1970 in Kenntnis des Umstandes, daß sie möglicherweise Anerbin geworden sei, verzichtet und damit die Chance, mit ihrem Anspruch rechtlich durchzudringen, auf-gegeben. 1. Was den Hauptantrag angeht, so rügt die Revision allerdings mit Recht, daß das Berufungsgericht die Wirkung eines etwaigen Erbanfalls sowie der Annahme der Erbschaft durch die Klägerin verkannt habe. erbin geworden wäre, hätte sie nicht einen "Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe und damit auf das AnerbengutN (BU 20), sondern als Erbin ohne weiteres das Eigentum an dem Hof erlangt« Dies ergibt sich aus dem Wesen der Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolge und gilt nicht nur für den durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten, sondern auch für den gesetzlichen Hoferben (Senatsbeschluß vom 13* Dezember 1962 - V BLw 7/62 -RdL 63» 43» 46). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Klägerin - bei unterstellter Annahme der Erbschaft - auf die Rechtsposition als Anerbin nicht in der Form des nur schuldrechtlichen Vertrages vom 4« Juni 1970 verzichten« Das Verlangen nach Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Nachfolgezeugnisses erweist sich schon deswegen als unbegründet, weil sich die Klägerin im Vertrag vom 4. Der Vertrag erwähnt den - vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich angenommenen - "Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe" nicht, sondern spricht allgemein von einer Abfindung der November 1963, als sie den Beklagten für den Anerben hielten - davon aus, daß möglicherweise die Klägerin Anerbin geworden sei. Diese - vom Beklagten geteilte - Willensrichtung ist als sogenanntes pactum de non petendo, d.h. als ein Abkommen zu kennzeichnen, durch das sich der Gläubiger verpflichtet, befristet oder - wie hier - für immer von einem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen (zur rechtlichen Zulässigkeit eines solchen pactum de non petendo vgl. Ein solcher Vertrag hat keine Verzichtswirkung und hebt das Forderungsrecht nicht auf.Er läßt hier die mögliche Anerbenstellung der Klägerin unberührt, gewährt aber dem Beklagten infolge der schuldrechtlichen Verpflichtung der Klägerin, die Geltendmachung des Anspruchs zu unterlassen, eine entsprechende Einrede. Die Hilfsanträge hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen, da die Klägerin durch den Vertrag vom 4. Juni 1970 auf die ihr und ihrer Mutter nach dem Vertrag vom 28. 2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Einwilligung ihres Ehemannes zu dem Vertragsschluß gehabt habe* Es hat auch eine nachträgliche Genehmigung nicht festgestellt, meint aber, die Klägerin könne hieraus keine Einwendungen gegen das von ihr abgeschlossene Rechtsgeschäft herleiten; da der Ehevertrag im Güterrechtsregister nicht eingetragen gewesen sei, komme es darauf an, ob der Beklagte gewußt habe, daß die Klägerin und ihr Ehemann Gütergemeinschaft vereinbart hätten; das könne nicht festgestellt werden*
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 176/75
Verkändet am
14. April 1978
H i r t h f Justizamtsinspektor «1§ Urknndabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Frau Anna
Gemeinde
, Haus Nr.
geb,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Gast- und Landwirt Engelbert Gemeinde
Haus Nr.
*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
4
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1934 geborene, seit 1957 verheiratete Klägerin und der 1936 geborene Beklagte sind die einzigen Kinder des am 19* Mai 1956 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Land- und Gastwirts Josef Anton FflB« Dieser war Alleineigentümer des in der Höferolle von A0B eingetragenen Hof guts mit Gastwirtschaft, eines ehemaligen Erbhofs im Sinn des Reichserbhofsgesetzes vom 29. September 1933 (RGBl I S. 685).
Dem Beklagten als einzigem Sohn des Erblassers wurde mit Beschluß des Nachlaßgerichts Af^M vom 1 • Februar 1962 das NachfolgeZeugnis als Anerbe erteilt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage - unter Zustimmung ihres Ehemannes - Herausgabe des Nachfolgezeugnisses an das Nachlaßgericht gemäß § 2362 BGB.
Sie ist der Auffassung, daß sie als älteres der beiden Geschwister Anerbin geworden sei, weil Art. 8 des Württembergischen Gesetzes über das Anerbenrecht (WürttAnerbG) gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoße und daher insoweit nichtig sei. Art. 8 WürttAnerbG lautete in der damals geltenden Fassung:
MAls Anerben sind in erster Linie die ehelichen Abkömmlinge des Erblassers berufen •••
Der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die ältere Tochter gehen vor. Söhne und Töchter, die in der Landwirtschaft ausgebildet und in dieser noch hauptberuflich tätig sind, gehen solchen anderer Berufe vor ...w.
Hilfsweise für den Fall, daß sie nicht Anerbin sein sollte, verlangt die Klägerin nach Art. 14 WürttAnerbG - zugleich für ihre Mutter, die ihre Ansprüche an sie abgetreten hat - einen angemessenen Ausgleich für den vom Beklagten aus dem Verkauf von Grundstücken erzielten Erlös.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß er der Klägerin, unabhängig von dem gesetzlichen Vorrecht als Mann, als Anerbe deshalb vorgehe, weil er die einschlägige landwirtschaftliche Ausbildung habe. Abgesehen davon stünden der Klägerin keine Ansprüche mehr zu, da sie vertraglich abgefunden sei. Hierzu beruft er sich auf folgenden unstreitigen Sachverhalt:
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Am 28. November 1963 schlossen die Parteien und ihre Mutter einen notariellen Erbteilsübertragungsvertrag, durch welchen die Klägerin gegen Übertragung des Eigentums an zwei zu dem Anerbengut gehörigen Grundstücken ihren erbrechtlichen Anteil am Nachlaß des Vaters auf den Beklagten Übertrug und auf die Geltendmachung ihres Anteils am sogenannten Gutswert (Art. 11 WÜrttAnerbG) verzichtete. Die Geltendmachung der Rechte nach Art. 14 WürttAnerbG wurde ihr schuldrechtlich Vorbehalten.
Anschließend vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann Gütergemeinschaft mit Verwaltung durch den Ehemann, ohne daß der Vertrag in das Güterrechtsregister eingetragen wurde.
Am 3. März 1970 beantragte die Klägerin beim Nachlaßgericht AmM die Einziehung des Nachfolgezeugnisses des Beklagten mit der Begründung, daß der Vorzug der männlichen Abkömmlinge im Anerbenrecht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoße. Ehe über diesen Antrag entschieden wurde, schlossen die Parteien am 4. Juni 1970 einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag. Eingangs heißt es, die Klägerin handle nachstehend im eigenen Namen und mit Zustimmung des Ehemannes, ferner, sie handle auch als Bevollmächtigte ihrer Mutter, soweit über den Anspruch aufgrund von Art. 14 WürttAnerbG verfügt werde.
In Ziffer 1 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin weiteren zu dem Anerbengut gehörigen Grundbesitz zu übereignen. Ziffer 6 und 7 lauten wie folgt:
"6. Durch diesen Vertrag erklärt sich Frau Anna F^HÜ (Klägerin) um ihre sämtlichen Ansprüche jedweder Art am Nachlaß ihres Vaters für abgefunden. Dasselbe gilt für die Ansprüche von Frau Kreszentia Fflb geb. B(H)aus Art* 14 des württembergisehen Anerbengesetzes anlässlich der vorgesehenen Veräußerung von etwa 23*000 qm des Fist. 258.
7* Frau FflHHIB nimmt ihren am 3* März 1970 zu Protokoll des Nachlaßgerichts gestell-
ten Antrag auf Einziehung des am 1. Februar 1962 ihrem Bruder Engelbert F|H§ ausgestellten Nachfolgezeugnisses hiermit zurück. ..."
Eine Durchschrift des Vertragstextes ließ die Klägerin zu Hause von ihrer Mutter unterzeichnen und übergab sie sodann zu den Nachlaßakten. Der Beklagte hat im Januar 1977 sowie nach dem Vertrag vom 4. Juni 1970 zu dem Anerbengut gehörige Grundstücke veräußert.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin Anerbin geworden ist. Ob der Erblasser den Beklagten bereits zu Lebzeiten zu dem Hoferben bestimmt habe, könne
ebenso dahingestellt bleiben wie die Vereinbarkeit des Art. 8 a.F. WürttAnerbG (Vorrang des männlichen Abkömmlings als Hof erbe) mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung. Die Klägerin habe nämlich durch den Vertrag vom 4. Juni 1970 wirksam auf etwaige Ansprüche als Anerbin verzichtet. Zu den Ansprüchen am Nachlaß, hinsichtlich derer die Klägerin sich für abgefunden erklärt habe, gehöre außer den Ansprüchen des weichenden Erben nach Art. 14 WürttAnerbG auch der Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe und damit - als wesentlicher Ausfluß dieser Rechtsposition - der Anspruch auf das Anerbengut. Nachdem die Klägerin am 3. März 1970 beim Nachlaßgericht beantragt habe, das zugunsten des Beklagten ausgestellte Nachfolgezeugnis einzuziehen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sie selbst Anerbin geworden sei, habe sie am 4. Juni 1970 in Kenntnis des Umstandes, daß sie möglicherweise Anerbin geworden sei, verzichtet und damit die Chance, mit ihrem Anspruch rechtlich durchzudringen, auf-gegeben.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Was den Hauptantrag angeht, so rügt die Revision allerdings mit Recht, daß das Berufungsgericht die Wirkung eines etwaigen Erbanfalls sowie der Annahme der Erbschaft durch die Klägerin verkannt habe. Wenn die Klägerin An-
erbin geworden wäre, hätte sie nicht einen "Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe und damit auf das AnerbengutN (BU 20), sondern als Erbin ohne weiteres das Eigentum an dem Hof erlangt« Dies ergibt sich aus dem Wesen der Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolge und gilt nicht nur für den durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten, sondern auch für den gesetzlichen Hoferben (Senatsbeschluß vom 13* Dezember 1962 - V BLw 7/62 -RdL 63» 43» 46). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Klägerin - bei unterstellter Annahme der Erbschaft - auf die Rechtsposition als Anerbin nicht in der Form des nur schuldrechtlichen Vertrages vom 4« Juni 1970 verzichten«
2« Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zu Aufhebung des Berufungsurteils, denn die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
Das Verlangen nach Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Nachfolgezeugnisses erweist sich schon deswegen als unbegründet, weil sich die Klägerin im Vertrag vom 4. Juni 1970 verpflichtet hat, ihren Antrag auf Einziehung des dem Beklagten erteilten Hoffolgezeugnisses zurückzunehmen« Dieser Verpflichtung läuft das Klagebegehren zuwider«
Die Verpflichtung ist auch nicht etwa gemäß § 139 BGB wegen Teilnichtigkeit des Vertrages vom 4. Juni 1970 nichtig, denn Jener Vertrag ist in vollem Umfang wirksam. Der Vertrag erwähnt den - vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich angenommenen - "Anspruch auf die Rechtsposition als Anerbe" nicht, sondern spricht allgemein von einer Abfindung der
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Klägerin in Bezug auf "ihre sämtlichen Ansprüche Jedweder Art am Nachlaß ihres Vaters" (Nr. 6 aaO). Diese Formulierung erlaubt auch für den Fall, daß die Klägerin Anerbin geworden sein sollte, eine den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien wirksam zur Geltung bringende Auslegung, die das Revisionsgericht, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, selbst vornehmen darf.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 4. Juni 1970 - anders als beim Vertragsschluß am 28. November 1963, als sie den Beklagten für den Anerben hielten - davon aus, daß möglicherweise die Klägerin Anerbin geworden sei. Durch ihre Abfindungserklärving bezüglich sämtlicher Ansprüche Jedweder Art am Nachlaß ihres Vaters und ihre Verpflichtung, den Antrag auf Einziehung des dem Beklagten erteilten Nachfolgezeugnisses zurückzunehmen, hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf Dauer gegen den Beklagten keine Ansprüche aus ihrer etwaigen Anerbenstellung herleiten wolle. Diese - vom Beklagten geteilte - Willensrichtung ist als sogenanntes pactum de non petendo, d.h. als ein Abkommen zu kennzeichnen, durch das sich der Gläubiger verpflichtet, befristet oder - wie hier - für immer von einem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen (zur rechtlichen Zulässigkeit eines solchen pactum de non petendo vgl.
RGZ 127, 126, 129; BGH Urteile vom 31. März I960,
III ZR 159/58, MDR I960, 650, 651, und vom 28. September 1970, VI ZR 29/70, VersR 1971, 1148, 1150; BGB-RGRK
12. Aufl. § 397 Rdn. 6). Ein solcher Vertrag hat keine Verzichtswirkung und hebt das Forderungsrecht nicht auf. Er läßt hier die mögliche Anerbenstellung der Klägerin unberührt, gewährt aber dem Beklagten infolge der schuldrechtlichen Verpflichtung der Klägerin, die Geltendmachung des Anspruchs zu unterlassen, eine entsprechende Einrede.
III.
Die Hilfsanträge hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen, da die Klägerin durch den Vertrag vom 4. Juni 1970 auf die ihr und ihrer Mutter nach dem Vertrag vom 28. November 1963 noch verbliebenen Rechte aus Art. 14 WürttAnerbG wirksam verzichtet hat.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die in Art. 14 WürttAnerbG geregelten Ausgleichsansprüche eines Ehegatten gemäß § 1416 BGB in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fielen. Verfügungen, die der nicht verwaltungsberechtigte Ehegatte über zu dem Gesamtgut gehörende Gegenstände treffe, seien Verfügungen eines Nichtberechtigten, die zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung oder Genehmigung des Ehemannes bedurft hätten. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
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2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Einwilligung ihres Ehemannes zu dem Vertragsschluß gehabt habe* Es hat auch eine nachträgliche Genehmigung nicht festgestellt, meint aber, die Klägerin könne hieraus keine Einwendungen gegen das von ihr abgeschlossene Rechtsgeschäft herleiten; da der Ehevertrag im Güterrechtsregister nicht eingetragen gewesen sei, komme es darauf an, ob der Beklagte gewußt habe, daß die Klägerin und ihr Ehemann Gütergemeinschaft vereinbart hätten; das könne nicht festgestellt werden*
a) Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe nach seiner eigenen Darstellung infolge der Erklärung des Notars ("da brauchen wir noch Ihren Mann") gewußt, daß für den Vertrag die Zustinmung des Ehemanns der Klägerin benötigt werde. Die Revision meint, hieraus habe der Beklagte Schlüsse auf die Änderung des gesetzlichen Güterstandes ziehen müssen« In der Notwendigkeit der Zustimmung eines Ehegatten liege eine Tatsache, aus der sich die Änderung des gesetzlichen Güterstandes unmittelbar ergebe. Sie verweist hierzu auf RGZ 133, 151.
Auch insoweit erweist sich die Auffassung der Revision als unzutreffend. Zwar ist die für § 1412 BGB erforderliche positive Kenntnis schon dann anzunehmen, wenn der Dritte von Tatsachen wußte, deren Kenntnis objektiv geeignet war, den Glauben an den unveränderten Bestand des gesetzlichen Güterstandes zu zerstören. Auf eine solche Kenntnis des Beklagten brauchte aber das Berufungsge-
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rieht nicht deshalb zu schließen, weil er aus der Äußerung des Notars entnahm, daß dieser - aus einem nicht angegebenen Grund - die Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin für geboten hielt«
b) Der Senat hat auch die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet« Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
IV.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Richter am Bundesgerichtshof
Hill von der Mühlen Dr« Eckstein
ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Hill
Hagen
Linden