gehenden oder gleichstehenden Hypotheken und Grundschulden ira Grundbuch löschen zu lassen, wenn und soweit sich diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigen oder bereits vereinigt haben; gleichzeitig bewilligte sie die Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB in das Grundbuch und bestimmte, daß diese Löschungevormerkung einstweilen nur bei den vorgehenden Buchrechten eingetragen werden solle, soweit Briefe von im Hange vorgehenden Grundstücks-Pfandrechten nicht den Grundbuchamtern vorgelegt werden, demgemäß wurde bei der Eintragung der Eigentümergrundschuld (fortl.Nr. 6/V) am 17 * M<ärz 1958 eine löschungsvormerkung bezüglich der Grundpfandrechte Nr. l/l, 3/III und 5/IV eingetragen. August 1962 bewilligte und beantragte sie in öffentlich beglaubigter Form, vertreten durch ihre Geschäftsführer LflBHHB und BaMHP* die Eintragung der Abtretung an die Beklagte in das Grundbuch. Die Briefgrundschuld über 12 000 DM (fortl.Nr. 2/II) wurde von der damaligen Gläubigerin, der Kreis- und otadt-sparkasse schriftlicher Erklärung vom 15« Dezember 1961 unter gleichseitiger Übergabe des Grundschuldbriefes samt Zinsen seit 1. April 1962 als Inhaber der Grundschuld Nr. 3/III ira Grundbuch eingetragen; die Hypothek Hr. 5/IV ist mit Urkunde vom 13o Mai 1963 unter Übergabe des Hypothekenbriefes an ihn abgetreten worden. für die Ansprüche aus der erloschenen Grundschuld fortl.Nr. 2/II an Kosten, Zinsen und Hauptsache (III 4 des Teilungsplanes) Mit der Begründung, die Grundschulden Nr. l/l und 2/11 über 10 000 DM und 12 000 DM seien vor der Übertragung an die Beklagte Eigentümergrundschulden geworden, so daß die zugunsten der Belastung 6/V eingetragene Löschung^Vormerkung zu dem Zuge gekommen sei, hat der Kläger im Termin vom 7. Durch die Abtretung der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen vom 27- September 1961 sei die ehemalige Grundstück: eigentümerin BflHHB Inhaberin der Grundschuld l/l geworden; die Vereinigung von Grundschuld und Eigentum in einer Person sei jedenfalls außerhalb des Grundbuchs durch Tilgung der Grundschuld seitens der Eigentümerin erfolgt» Damit komme die Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers der Grundschuld Nr» 6/V zu dem Tragen» Die Übertragung dieser Grundschuld an die Firma S^-GmbH sei zudem aus verschiedenen Gründen nichtig: Frau sei sich nicht bewußt gewesen, daß sie eine Abtretung an die Sie sei infolge großer Aufregung seelisch erkrankt und geschäftsunfähig gewesen» Außerdem habe die Übertragung der Grundschuld nur zur treuhänderischen Verwaltung für die Grundstückaeigentümerin erfolgen dürfen; dies sei der Beklagten beim Erwerb der Grundschuld bekannt gewesen: die Beklagte habe auch gewußt, daß die Grundstüekseigentüneriii Inhaberin der Grundschuld geworden sei« Zudem habe Dipl.-rin, Erich 3ader die Beklagte bei dem Erwerb der Grundschuld vertreten habe, von den ganzen Vorgängen Kenntnis gehabt. Auf die Löschungsvormerkung könne sich der Kläger bezüglich der Buchgrundschuld Nr. 1/1 nicht berufen, weil diese nicht auf die Grundstückseigentümerin Ubergegangen sei; aber auch bezüglich der Briefgrundschuld Nr. 2/II nicht, weil bei dieser Belastung die Vormerkung nicht in Grundbuch eingetragen gewesen sei. dung durchzuführen und daß eine WeiterUbertragung der Grundschuld zur Sicherung des benötigten Darlehens notwendig gewesen sei» Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß die Beklagte von einer nur treuhänderischen Übertragung der Grundschuld auf die GmbH gewußt habe* telefonisch davon verständigt, daß BaflBB alle Vollmachten entzogen seien und daß er keinesfalls über irgendwelche Vermögenswerte von Frau B|BHBverfügen dürfe, bedürfe es nicht, denn einmal sei BaBHft nicht für die Grundstuclcs-eigentümerin, sondern als Geschäftsführer für die GmbH aufgetreten und zun anderen sei zu dicken Zeitpunkt die Einigung für ?rau durch Einreichung beim Grundbuchamt bereits bindend gewesen. 2. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß sich der Kläger gegenüber der von der Beklagten erworbenen Buchgrundschuld Nr. 1/1 nicht auf die ihm als Gläubiger der Briefgrundschuld Nr. 6/V zustehende löuchungsvormcrkung berufen könne. 3» Gegenüber der Einwendung des Klägers, L( habe die Briefgr und schuld 2/II von der Kreissparkaosc nicht für sich, sondern als Treuhänder für die GmbH erworben, stellt das Berufungsgericht fest, daß die berechtigte und eingetragene Inhaberin, die Kreissparkasse dicD0 Selbst wenn lötzbeyer als Treuhänder für die GmbH habe erwerben sollen, ändere dies nichts daran, daß nacn außen Inhaber der Grundsohuld geworden und damit In die Lage versetzt worden sei, diese weiter zu übertragen. Ob im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Briefgrundschuld durch die Beklagte eine Vereinigung von Grundschuld und des Eigentumsbereits eingetreten gewesen sei, sei unerheblich, denn bei der Eintragung der Beklagten in das Grundbuch, ar. Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Beklagte von einer Treuhandstellung der GmbH oder des Zeugen oder gar der Kreis- vr.. Sie sei zur Anstellung solcher Überlegungen nicht verpflichtet gewesen; sie habe darauf vertraut, daß sie die Grundschulden wirksam erwerbe, w$nn sie schon dafür ein Barlehen von 20 000 LM gewähre» Bie Beklagte habe schließlich auch keine Kenntnis von der Urkunde vom 27o Januar 1958 gehabt, mit welcher die Grundstückseigentümerin die LöschungsVerpflichtung eingegangon sei. sei auch nicht der Vertreter der Beklagten gewesen, die beim Erwerb der beiden Grundschulden auch nicht gewußt habe, daß die Abtretungen an die Vorinhaber nur treuhänderischen Charakter hatten; da sie auch nicht gewußt habe, daß es sich bei der Grundschuld um eine sogenannte Sicherungsgrundschuld gehandelt habe, bei der die Vorinhabor nach Tilgung der zu sichernden Forderung zur Kückübcrtrcgurß auf die Eigentümerin verpflichtet gev/esen seien, habe der Kläger auch im Abtretungswege keine Einrede nach §§ 1157, 1192 BGB erwerben können» Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die beiden Grundschulden Nr« l/l und 2/II wirksam erworben habe und daß die LöschungsVormerkung zugunsten des jeweiligen Inhabers der Briefgrundschuld Nr« 6/V gegenüber der Buchgrund schuld Nr« l/I nicht zu dem Zuge komme; sie meint außerdem, daß der Kläger als Zessionär von Frau gegen die Beklagte die Bereicherungseinrede habe« b) Vereinigung der Post Nr» l/l mit dem Eigen tun in einer Person eingetreton ist und die Beklagte die zugunsten des jeweiligen Inhabers der Post Nr. 6/V für diesen Pall eingetragene Löschung^-Vormerkung nach § 1179 BGB gegen eich gelten lassen muß und Bio an 9» April 1962 gleichv/ohl erfolgte Eintragung der S^^-RpUBp-TPBHIpGmbll als Gläubigerin im Grundbuch hätte zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt o Auch der zu Unrecht im Grundbuch Eingetragene gilt aber zugunsten des rechtsgesehäftliehen Erwerbers als Berechtigter, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Fall war weder ein 'Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen noch war der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit bekannt* Bas Berufungsgericht spricht zwar nicht ausdrücklich von guten Glauben der Beklagten; es hat aber mehrfach (5. 26,*32, 36, 44 BU und insbesondere 45/46 BU) festgestellt, daß die Beklagte von den zugrunde liegenden Vorgängen und einer eventuellen Treuhanöstellung ihrer Rechtovorgänger gegenüber Frau eHUBnichts gewußt, vielmehr darauf vertraut habe, daß sie die Grundschuld erwerbe« Bamit ist die mangelnde Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs (die volle Kenntnis hätte vom Gegner nachgewiesen werden müssen - Palandt/Lcgcn hart, BGB 28« Auf1« § 892 Anm« 6 b) durch den Tatrichter hinreichend festgcstellt« Auch das Beweisangebot des Kläger in der Berufungsbegründung vom 29« November 1966 (GA Bl« 183) in Verbindung mit dessen Schriftsatz vom 23« Februar 1967 (GA Bl« 208), das die Revison als zu Unrecht übergangen bezeichnet, hat in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhobliche Bedeutung« Banach soll Rechtsanwalt TflHB^bei einem Telefongespräch die Beklagte darauf hingev/iesen haben, daß dem Zeugen BaflHB alle Vollmachten entzogen seien, Ba^HV könne keine Grundschulden von Frau BHIBB der Beklagten übertragen« Aus dem - zu unterstellenden- Inhalt dos Telefongespräches folgt nämlich noch nicht die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs mangels(gültiger) Ab-tretungserklärung; der Tatrichter brauchte daher die Beweisbehauptung nicht als Indiz für die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit dos Grundbuchs zu werten«* Baher liegt auch in der Nichtorhobung des angebotonen Beweises kein Verstoß gegen § 286 ZPO« April 1962 stammt, während ihre Eintragung ins Grundbuch erst am 9* April 1962 erfolgte, denn maßgebend ist der Grundbuchinhalt zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der Eintragung (RGZ 125, 19, 22)o Die Beklagte wurde am 3* Oktober 1962 eingetragen» zu diesem Zeitpunkt war aber die längst in Grundbuch eingetragene Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Gültigkeit der Abtretungserklärung de: auf Grund Vereinbarung zwischen ihr und Frau Weiterabtretung der Grundschuld von vornherein oder durch Kündigung der Vollmacht untersagt v/ar, die Grundschuid etwa nur zur Sicherung eines von der TfHHH) GmbH zu gewährenden Darlehens verwendet werden sollte, kann dahinsteheno Allerdings Die Meinung der Revision, die Beklagte müsse sich die Kenntnis des BaBBB nach § 166 BGB anrechnen lassen, ist unbeachtlich, weil sie im Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgeht, daß BaBHB die Beklagte bei der Einigung über den Erwerb der Grundschuld vertreten habe«. b) Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, daß die Abtretung der Grundschuld Nr. 1/1 an die GmbH wirksam vorgenommen wurde, ist die BUd-RMBB-3BBBB GmbH mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 9* April 1962 Gläubigerin der Grundschuld geworden und konnte dieses Recht somit auch an die Beklagte übertragene Daß eine gegenüber Frau EBBB eventuell eingegangenc schuldrechtliche Verpflichtung der ^^B^BBBB^flBHV GmbH, über diese Grundschuld nicht weiterzuverfügen, gegenüber der Beklagten keine Wirksamkeit entfaltete, wurde bereits ausgeführt. 2.Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels Vereinigung des Eigentums am Grundstück mit der Inhaberschaft an der Grundschuld könne sich der Kläger nicht auf die für diesen Fall zugunsten der Post Nr. 6/V eingctr:v;one LöschungsVormerkung berufen, ist nicht zu beanstanden. b) Auch die Verneinung des außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übergangs der Grundschuld auf die Eigentümerin durch das Berufungsgericht ist reehtofohlerfrci. c) Entgegen der Meinung der Revision verkennt das Berufungsgericht den Sinn de3 § 1179 BGB nicht, wenn cs ausfiihrt, daß die von BaflUB getroffenen Maßnahmen zwar die Vereinigung von Eigentum und Grundschuld verhindert hätten, aber zur Umschuldung notwendig gewesen seien.» Sclkrt wenn damit treuwidrig gehandelt hätte, wurde dies das Recht der Beklagten nicht beeinträchtigen, denn einmal hat sie - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -davon nichts gewußt, und zu dem anderen kommt es insoweit nur auf das Verhalten der Grundstückseigentümer in BflU an; sie war Schuldnerin der der LöschungoVormerkung zugrunde liegenden Verpflichtung. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Frau B(flHH)mit der - insoweit als gültig zu unterstellenden - Weiterabtretung der ihr durch die Kreissparkasse abgetretenen Grundschuld an die GmbH gegen diese Ver- pflichtung verstoßen hat und ob ein solcher Verstoß in analoger Anwendung des § 162 BGB zu einer Fiktion der Vereinigung von Grundschuld und Eigentum mit allen Folgen der §§ 883 888 BGS führt - (so Wörbelauer, NJW 1958, 1513, 1516 für die Hypothek und derselbe, NJW 1958, 1505 ff für die Grundschuld; siehe dazu auch Wolff/Raiser, Sachenrecht 10« Bearbeitung § 146 IV 3 a Fußn« 26 mit weiteren Nachweisen) oder ob diese Wirkung (Vereinigung von Grundschuld und Eigentum) nur im Verhältnis zwischen Eigentümer und Löschung' berechtigtem als eingetreten gilt und damit lediglich einen Schadensersatzanspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Eigentümer auslöst, wenn dieser seiner Löschungsver- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Abtretung dieser Grundschuld unter gleichzeitiger Dbergc.be des Briefes an L^HIHV dieser auch dann Inhaber des Vollrechts geworden ist, wenn er hierbei lediglich als Treuhänder der Grundstückseigentümerin gehandelt hat, ist frei von Rechtsirrtum (siehe dazu Palandt/Banckelrcann, aaO Einführung 3 zu § 164). Irrtumsfrei sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich der eventuellen auftragswidrigen Weiterabtretung der Grundschuld allenfalls der Grundstückseigentümerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat; gegenüber der Beklagten hat ein solcher Ausschluß aber - wie bereits ausgeführt worden ist - keine Wirkung (§ 137 BGB). Gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger die zugunsten der Briefgrundschul d Nr. 6/V bestehende LöschungsVormerkung gegenüber der Grundschuld Nr. 2/II nicht geltend machen könne, da die LöschungsVormerkung bei Eintragung der Beklagten als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch noch nicht eingetragen gewesen sei, v/endet sich auch die Revision nicht.
2055051 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2Öo Mars 1963 llirth, Justizongeotell als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0016/61 URTEIL in dem Rechtsstreit des Filmproduzente: rieh i1 i ■3trai3e, in Klüger und Revisionskliw - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr gegen die Fabrikantin Walburga in LMI^straße - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Prof»Br, und Br, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mars 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Dr. Freitag, Br. Grell und Henkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Mai 1967 - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 31» Mai 1967 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das der Kaufmannsehefrau Petr one 11a gehörende, inzwischen im Wege der Zwangsversteigerung (Zuschlagsbeschluß vom 1.10.1964) auf die Brsteher übergegangene Grundstück Plan Nr. 1617 1/4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts SflHBl für Band ^^Blatt^^^Sc 261, war in der Abteilung III zuletzt wie folgt belastet. Forti. Nr. l/l Grundschuld ohne Brief zu 10 000 DM, ii it 2/1I Grundschuld zu 12 000 IM, it ii 3/III Grundschuld zu 33 500 Dü, it it 5/1V Hypothek zu 35 700 ii ii 6/V Grundschuld zu 20 000 III. Bei Bewilligung der letztgenannten Grundschuld verpflichtete sich die Eigentümerin (Frau gegenüber dem jeweiligen Gläubiger der bestellten Grundschuld, die diesem im Range vor- gehenden oder gleichstehenden Hypotheken und Grundschulden ira Grundbuch löschen zu lassen, wenn und soweit sich diese mit dem Eigentum in einer Person vereinigen oder bereits vereinigt haben; gleichzeitig bewilligte sie die Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB in das Grundbuch und bestimmte, daß diese Löschungevormerkung einstweilen nur bei den vorgehenden Buchrechten eingetragen werden solle, soweit Briefe von im Hange vorgehenden Grundstücks-Pfandrechten nicht den Grundbuchamtern vorgelegt werden, demgemäß wurde bei der Eintragung der Eigentümergrundschuld (fortl.Nr. 6/V) am 17 * M<ärz 1958 eine löschungsvormerkung bezüglich der Grundpfandrechte Nr. l/l, 3/III und 5/IV eingetragen. Hingegen gelangte die Löschungsvormerkung bei r-Briefgr und schuld Nr. 2/II erst am 22. *£ai 1964 zur Eintragung. Die Buchgrundschuld über 10 000 DM (Post Nr. l/l) war am 12. August I960 durch Abtretung und Eintragung im Grundbuch auf die Kreissparkasse überge- gangen. Diese trat die Grundschuld mit schriftlicher Abtretungsurkunde vom 27o September 1961 mit den rückständigen Zinsen seit 1. Januar 1957 an die Grundstückseigentümerin Petronella BUHB ab und bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch. Laut Abtretungsurkunde vom 29. September 1961 trat Prau BÜH^die G-rund-schuld an die Firma GmbH in München ab und bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch. Ihre Unterschrift unter der Abtretungsurkunde wurde durch den Notar Dr. SÜBlin be- glaubigt . Die Eintragung der ‘Treuhand GmbH als In- haberin dieser Grundschuld im Grundbuch erfolgte am 9o April 1962. Bereits mit privatschriftlicher Erklärung vom 4. April 1962 hatte sie die Grundschuld samt Zinsen seit 1, Januar 1957 und sämtlichen sonstigen Rechten an die Beklagte abgetreten. Am 10. August 1962 bewilligte und beantragte sie in öffentlich beglaubigter Form, vertreten durch ihre Geschäftsführer LflBHHB und BaMHP* die Eintragung der Abtretung an die Beklagte in das Grundbuch. Diese Eintragung erfolgte am 3« Oktober 1962. Die Briefgrundschuld über 12 000 DM (fortl.Nr. 2/II) wurde von der damaligen Gläubigerin, der Kreis- und otadt-sparkasse schriftlicher Erklärung vom 15« Dezember 1961 unter gleichseitiger Übergabe des Grundschuldbriefes samt Zinsen seit 1. Desember 1961 an Rechtsanwalt Heinz-Peter abgetreten. Gleichseitig bewilligte und beantragte die Kreis- und StaatSparkasse die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch. Rechtsanwalt diese Briefgrund- schuld mit privatschriftlicher Abtretungserklärung vom 4. April 1962 nebst Zinsen seit 1. Dezember 1961 unter Übergabe des Grundschuldbriefes an die Beklagte ab und bewilligte und beantragte am 10. August 1962 in öffentlich beglaubigter Form die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch erfolgte am 3® Oktober 1962. Der Kläger, der Schwiegersohn der Frau BfHHü, ist seit dem 9. April 1962 als Inhaber der Grundschuld Nr. 3/III ira Grundbuch eingetragen; die Hypothek Hr. 5/IV ist mit Urkunde vom 13o Mai 1963 unter Übergabe des Hypothekenbriefes an ihn abgetreten worden. Die Grundschuld Nr. 6/V erhielt der Kläger am 19» Oktober 1964 übertragen. In Ausführung des Teilungsplanes des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Kempten vom 7« Dezember 1964 erhielt die Beklagte für Gebühren- und Auslagenvorschuß (III 2 des Teilungsplanes) für die Ansprüche aus der erloschenen Grund-schuld fortl.Nr. l/l an Kosten, Zinsen und Hauptsache (III 3 des Teilungsplanes) für die Ansprüche aus der erloschenen Grundschuld fortl.Nr. 2/II an Kosten, Zinsen und Hauptsache (III 4 des Teilungsplanes) insgesamt also 583,80 E: 14 933,96 30 281,36 Di- zugesprochen. Da die Verteilungsmasse nicht ausreichte, sah der Teilungsplan für die dem Kläger zustehende Hypothek Hr. 5/IV für Zinsen und Kosten zwar 15 942,41 DM, für die Hauptsache aber nur noch 14 023,82 DM vor. Der Rest daraus sowie der Anspruch des Klägers aus der Grundschuld Nr. 6/V blieb ebenso ungedeckt wie die Ansprüche der restlichen 15 Gläubiger. Mit der Begründung, die Grundschulden Nr. l/l und 2/11 über 10 000 DM und 12 000 DM seien vor der Übertragung an die Beklagte Eigentümergrundschulden geworden, so daß die zugunsten der Belastung 6/V eingetragene Löschung^Vormerkung zu dem Zuge gekommen sei, hat der Kläger im Termin vom 7. Dezember 1964 Widerspruch gegen die Ziffern III 2, 3 und 4 des Teilungsplanes erhoben. Mit Beschluß vom gleichen Tag hat das Vollstreckungsgericht diesen Y/iderspruch für zulässig erklärt und die Beträge Nr. III 2, 3 und 4 des Teilung;:--planes der Beklagten zugeteilt, soweit der Widerspruch des 6 Klägers unbegründet, hingegen dem Kläger zugeteilt, soweit sein Widerspruch begründet ist; außerdem wurde die Hinterlegung des Betrages in Höhe von 30 281,38 Hi angeordnet und auch durchgeführt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, a) seinen Widerspruch gegen den Verteilungsplan des Vollstreckungsgerichts Kempten für begründet zu erklären und b) die Auszahlung des Betrags von 30 281,38 DM an ihn anzuordnen» Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Durch die Abtretung der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen vom 27- September 1961 sei die ehemalige Grundstück: eigentümerin BflHHB Inhaberin der Grundschuld l/l geworden; die Vereinigung von Grundschuld und Eigentum in einer Person sei jedenfalls außerhalb des Grundbuchs durch Tilgung der Grundschuld seitens der Eigentümerin erfolgt» Damit komme die Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers der Grundschuld Nr» 6/V zu dem Tragen» Die Übertragung dieser Grundschuld an die Firma S^-GmbH sei zudem aus verschiedenen Gründen nichtig: Frau sei sich nicht bewußt gewesen, daß sie eine Abtretung an die Sie sei infolge großer Aufregung seelisch erkrankt und geschäftsunfähig gewesen» Außerdem habe die Übertragung der Grundschuld nur zur treuhänderischen Verwaltung für die Grundstückaeigentümerin erfolgen dürfen; dies sei der Beklagten beim Erwerb der Grundschuld bekannt gewesen: die Beklagte habe auch gewußt, daß die Grundstüekseigentüneriii Inhaberin der Grundschuld geworden sei« Zudem habe Dipl.-rin, Erich 3ader die Beklagte bei dem Erwerb der Grundschuld vertreten habe, von den ganzen Vorgängen Kenntnis gehabt. Auch die Brief grundschuld Nr. 2/II habe nur treuhä nde>\; ■ auf übergehen und der Grundschuldbricf direkt der Grundstückseigentümerin ausgehändigt werden seilen. Eie treuhänderische Stellung IflHHHV0 sei dcr Beklagten ebenso bekannt gewesen wie der Inhalt der Urkunde vom 27« Januar 1^5, Eie ehemalige Grundstückseigentümer in BflHHl habe alle ihre Hechte gegen die Sparkasse S^B| gegen IflHHH}? gegen Ba^|, gegen die und gegen die Beklagte an ihn abgetreten. Eie Beklagte hat Klagabv/eisung begehrt und geltend gemacht, sie habe Frau bHHHP ein Earlehen in Höhe von 20 000 EM nebst 12 # Zinsen seit 1. April 1962 gegeben; zur Sicherung dieses Earlehensseien die in Frage stehenden Grundpfandrechte (l/l und 2/II) ihr übertragen worden. Auf die Löschungsvormerkung könne sich der Kläger bezüglich der Buchgrundschuld Nr. 1/1 nicht berufen, weil diese nicht auf die Grundstückseigentümerin Ubergegangen sei; aber auch bezüglich der Briefgrundschuld Nr. 2/II nicht, weil bei dieser Belastung die Vormerkung nicht in Grundbuch eingetragen gewesen sei. BaflB habe sie bei dem Erwerb der Grundschuldon nicht vertreten; die von dem Kläger behauptetem Zusammenhänge seien ihr damals nicht bekannt gewesen. Dio Klage 2iattc in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt mit der Hevision seinen Klaganspruch weiter; die Beklagte beantragt, die Hevision zurückzuweiocru Entscheidungründe: Io Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte beide Grundschulden wirksam erworbene lo Die von der Kreissparkasse GflHHM-Pi in der Urkunde vom 27* September 1961 erklärte Abtretung der Grundschuld Nr, l/l an Frau BflB habe gleichzeitig die Einwilligung nach § 185 Abs0 1 BGB zu einer V/eitcrübcr-tragung dieser Grundschuld enthaltene Frau BflHHthabe von dieser Einwilligung durch die Weiterübertragung der Buchgrundschuld auf die Gebrauch gemachto Das falsche Datum der Urkunde vom 29« September 1961 berühre nicht die Gültigkeit dieser Abtretungo Irrtum, arglistige Täuschung oder Geschäftsunfähigkeit der Frau 4HI seien nicht bewiesen; der Einwand, Frau B|Bi habe die Urkunde nicht gelesen oder nicht verstanden, sei unbeachtliche Ein etwaiges auftragswidrigeo Verhalten Barthels gegenüber den Eheleuten müsse die Beklagte nicht gegen sich gelten lassen, da BaflHHtö-n dieser Sache nicht ihr Vertreter, sondern der der Eheleute BflHfB gewesen sei - Gegenüber dem Einwand des Klägers, BafliHHund damit die GmbH seien nicht berechtigt ge- wesen, die Grundschuld erneut zu beleihen, stellt das Ober- GmbH landesgericht fest, daß die von den Eheleuten den Aufti'ag hatte, die Umschul- dung durchzuführen und daß eine WeiterUbertragung der Grundschuld zur Sicherung des benötigten Darlehens notwendig gewesen sei» Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß die Beklagte von einer nur treuhänderischen Übertragung der Grundschuld auf die GmbH gewußt habe* Einer Beweisaufnahme Uber die Behauptung des Klägers, Hechtsanwalt kabo die Beklagte an 30* März 1962 telefonisch davon verständigt, daß BaflBB alle Vollmachten entzogen seien und daß er keinesfalls über irgendwelche Vermögenswerte von Frau B|BHBverfügen dürfe, bedürfe es nicht, denn einmal sei BaBHft nicht für die Grundstuclcs-eigentümerin, sondern als Geschäftsführer für die GmbH aufgetreten und zun anderen sei zu dicken Zeitpunkt die Einigung für ?rau durch Einreichung beim Grundbuchamt bereits bindend gewesen. 2. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß sich der Kläger gegenüber der von der Beklagten erworbenen Buchgrundschuld Nr. 1/1 nicht auf die ihm als Gläubiger der Briefgrundschuld Nr. 6/V zustehende löuchungsvormcrkung berufen könne. Die Abtretung der Buchgrundschuld l/l durch die Kreissparkasse an die Grundstücks- eigentümerin habe nicht den Übergang dieses Hechts bewirkt; hierzu hätte es der Eintragung im Grundbuch bedurft. Selbst wenn BafllB die Eintragung der Grundstückseigentümerin BflB treuwidrig verhindert hätte, was aber . keineswegs bev/iesen sei, vielmehr habe es sich um eine not- 10 wendige Maßnahme im Zuge der Umschuldung und zur Beschaffung von Darlehen gehandelt, könne dies der Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, denn diese habe von den genannten Vorgängen nichts gewußto Der Kläger habe auch nicht bewiesen 3tückseigentümerin die Kreissparkasse G, ■■■fcbefriedigt habe. Hierzu habe es Frau B den erforderlichen Geldmitteln gefehlt daß die Gründ- en 3» Gegenüber der Einwendung des Klägers, L( habe die Briefgr und schuld 2/II von der Kreissparkaosc nicht für sich, sondern als Treuhänder für die GmbH erworben, stellt das Berufungsgericht fest, daß die berechtigte und eingetragene Inhaberin, die Kreissparkasse dicD0 Briefgrundschuld unter Übergabe des Briefes an abgetreten habe. Selbst wenn lötzbeyer als Treuhänder für die GmbH habe erwerben sollen, ändere dies nichts daran, daß nacn außen Inhaber der Grundsohuld geworden und damit In die Lage versetzt worden sei, diese weiter zu übertragen. Ein sittenwidriges 2u-sammenspiel zwischen L(HHB und der Beklagten liege nicht vor. Der V/iderruf der Vollmacht BsflHBß durch Frau stehe dem rechtswirksamen Erwerb durch die Beklagte ebenfalls nicht entgegen, denn die Beklagte habe die Grundschuld nicht von Ba(BVun<^ &uch nicht von der I’MHl GmbH erworben. Es sei nicht erv/iccen, daß die Beklagte die Zusammenhänge gekannt habe. Ob im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Briefgrundschuld durch die Beklagte eine Vereinigung von Grundschuld und des Eigentumsbereits eingetreten gewesen sei, sei unerheblich, denn bei der Eintragung der Beklagten in das Grundbuch, ar. 3o Oktober 1962, sei bei der Briefgrundechuid Nrc 2/II die löschungsVormerkung zugunsten der Grundschuld Nr. 6/V noch nicht eingetragen gewesen« Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Beklagte von einer Treuhandstellung der GmbH oder des Zeugen oder gar der Kreis- vr.. Stadtsparkasse gegenüber Frau BWKKKB keine Kenntnis gehabt habe» Sie habe sieh auch keine Gedanken darüber gemacht, ob derjenige, der ihr die Grund-schulden übertrug, zu einer derartigen Übertragung aus internen Beziehungen gegenüber einem Britten berechtigt gewesen sei. Sie sei zur Anstellung solcher Überlegungen nicht verpflichtet gewesen; sie habe darauf vertraut, daß sie die Grundschulden wirksam erwerbe, w$nn sie schon dafür ein Barlehen von 20 000 LM gewähre» Bie Beklagte habe schließlich auch keine Kenntnis von der Urkunde vom 27o Januar 1958 gehabt, mit welcher die Grundstückseigentümerin die LöschungsVerpflichtung eingegangon sei. Barthe3. sei auch nicht der Vertreter der Beklagten gewesen, die beim Erwerb der beiden Grundschulden auch nicht gewußt habe, daß die Abtretungen an die Vorinhaber nur treuhänderischen Charakter hatten; da sie auch nicht gewußt habe, daß es sich bei der Grundschuld um eine sogenannte Sicherungsgrundschuld gehandelt habe, bei der die Vorinhabor nach Tilgung der zu sichernden Forderung zur Kückübcrtrcgurß auf die Eigentümerin verpflichtet gev/esen seien, habe der Kläger auch im Abtretungswege keine Einrede nach §§ 1157, 1192 BGB erwerben können» 12 Der Kläger könne nicht beweisen? daß Krau BflHHV das Darlehen von der Beklagten über 20 000 DM nicht erhalten habe, zu demal Frau BflHI und ihr Ehemann über dieses Darlehen ein schriftliches Schuldanerkenntnis vom 30* Mürz 1962 ausgestellt hätten« Den Beweis, daß diese Urkunde nicht den endgültigen und wohlüberlegten Y/illcn der Unterzeichner enthalte, habe der Kläger nicht geführt, zu demal Frau im Verfahren 11 0 256/64 immerhin den Erhalt von 13 025 DM zugegeben und Ba^^^als Zeuge bekundet habe, daß er das von der Beklagten gegebene Geld an die Gläubiger (Frau und Ehemann) auobczahlt und 2 000 DI! davon in Einverständnis der Eheleute Kläger ausgehündigt habe« II« Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die beiden Grundschulden Nr« l/l und 2/II wirksam erworben habe und daß die LöschungsVormerkung zugunsten des jeweiligen Inhabers der Briefgrundschuld Nr« 6/V gegenüber der Buchgrund schuld Nr« l/I nicht zu dem Zuge komme; sie meint außerdem, daß der Kläger als Zessionär von Frau gegen die Beklagte die Bereicherungseinrede habe« Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedoch den Angriffen der Revision stand« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Fragen ab, ob a) die Beklagte die beiden Grundschulden Nr« l/I und Nr« 2/II wirksam erworben hat, b) Vereinigung der Post Nr» l/l mit dem Eigen tun in einer Person eingetreton ist und die Beklagte die zugunsten des jeweiligen Inhabers der Post Nr. 6/V für diesen Pall eingetragene Löschung^-Vormerkung nach § 1179 BGB gegen eich gelten lassen muß und c) dem Kläger als Zessionär Bcreicherungsansijrüohe gegen die Beklagte zustehen. 1. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Gläubigcrir. der Buchgr und schuld Nr. l/l über 10 000 BIT geworden ist. a) Pur die Entscheidung dieser Präge kann dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Übertragung dieses Rechts auf die GmbH stattgefunden hat« Unter- stellt man die Richtigkeit des klMgerischcn Vortrags (Pohlen einer Einigung zwisehen Frau Bf^p und der Tpm Geschäftsunfähigkeit der Frau BPHV),\väre die SpP-RjPHHBP?flHH^GmbH mangels gültiger Abtretungserklärung (mangels Einigung - §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB) nicht Inhaberin der genannten Grundschuld geworden. Bio an 9» April 1962 gleichv/ohl erfolgte Eintragung der S^^-RpUBp-TPBHIpGmbll als Gläubigerin im Grundbuch hätte zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt o Auch der zu Unrecht im Grundbuch Eingetragene gilt aber zugunsten des rechtsgesehäftliehen Erwerbers als Berechtigter, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Fall war weder ein 'Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen noch war der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit bekannt* Bas Berufungsgericht spricht zwar nicht ausdrücklich von guten Glauben der Beklagten; es hat aber mehrfach (5. 26,*32, 36, 44 BU und insbesondere 45/46 BU) festgestellt, daß die Beklagte von den zugrunde liegenden Vorgängen und einer eventuellen Treuhanöstellung ihrer Rechtovorgänger gegenüber Frau eHUBnichts gewußt, vielmehr darauf vertraut habe, daß sie die Grundschuld erwerbe« Bamit ist die mangelnde Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs (die volle Kenntnis hätte vom Gegner nachgewiesen werden müssen - Palandt/Lcgcn hart, BGB 28« Auf1« § 892 Anm« 6 b) durch den Tatrichter hinreichend festgcstellt« Auch das Beweisangebot des Kläger in der Berufungsbegründung vom 29« November 1966 (GA Bl« 183) in Verbindung mit dessen Schriftsatz vom 23« Februar 1967 (GA Bl« 208), das die Revison als zu Unrecht übergangen bezeichnet, hat in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhobliche Bedeutung« Banach soll Rechtsanwalt TflHB^bei einem Telefongespräch die Beklagte darauf hingev/iesen haben, daß dem Zeugen BaflHB alle Vollmachten entzogen seien, Ba^HV könne keine Grundschulden von Frau BHIBB der Beklagten übertragen« Aus dem - zu unterstellenden- Inhalt dos Telefongespräches folgt nämlich noch nicht die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Grundbuchs mangels(gültiger) Ab-tretungserklärung; der Tatrichter brauchte daher die Beweisbehauptung nicht als Indiz für die Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit dos Grundbuchs zu werten«* Baher liegt auch in der Nichtorhobung des angebotonen Beweises kein Verstoß gegen § 286 ZPO« Für den Gutglaubenserwerb der Beklagten iot cg auch unschädlich, daß die Abtrctungoerkl.ärung der S^l^mpi GmbH vom 4. April 1962 stammt, während ihre Eintragung ins Grundbuch erst am 9* April 1962 erfolgte, denn maßgebend ist der Grundbuchinhalt zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der Eintragung (RGZ 125, 19, 22)o Die Beklagte wurde am 3* Oktober 1962 eingetragen» zu diesem Zeitpunkt war aber die längst in Grundbuch eingetragene Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Gültigkeit der Abtretungserklärung de: GmbH an die Beklagte wendet,. Diese Abtretung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den Geschäftsführern der tHHIV GmbH BaflHHPund vorgenommen worden. Daß diese nicht berechtigt gewesen seien, die gJJJJjLffmbH bei diesem Rechtsgeschäft zu vertreten, behauptet auch die Revision nicht. War, wie der Kläger vor trägt, die GmbH Frau_ TfHMHV gegenüber zu einer Weiterabtretung nicht befugt, oder waren die beiden Geschäftsführer von. Frau_ BJHHB hierzu nicht| mehr bevollmächtigt, so v/ärc doch der Ausschluß der Befugnis zur Weiterverfügung gegenüber der Beklagten unwirksam (§ 137 BGB), und eine Vollmacht von Frau das Handeln im Hamen der S^-RflH^-TfHHHl GmbH nicht erforderlich gewesen. Ob der GmbH auf Grund Vereinbarung zwischen ihr und Frau Weiterabtretung der Grundschuld von vornherein oder durch Kündigung der Vollmacht untersagt v/ar, die Grundschuid etwa nur zur Sicherung eines von der TfHHH) GmbH zu gewährenden Darlehens verwendet werden sollte, kann dahinsteheno Allerdings steht die Einrede der fiduziarischen Beschränkung den Eigentümer auch gegenüber dem neuen Grundychuldgläubiger zu (RGrZ 135s 357} 364)? und der Kläger könnte kraft Abtretung diese Einrede geltend machen» Jedoch unterliegt die Einrede nach §§ 8923 1157 Satz 2 BGB den dort gegebenen Sehrankeno Sie kann in vorliegenden Falle nur geltend gemacht werden, wenn die Beklagte das Bestehen der persönlichen Einrede gekannt hat* Kenntnis der fiduziarischen Beschränkung der GmbH hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellto Die Revision rügt allerdings* das Berufungsgericht habe den bereits erwähnten Beweisantrag des Klägers über ein Telefongespräch vom 30o März 1962 zwischen Rechtsanwalt TH| und der Beklagten zu Unrecht nicht stattgegeben» Die Rüge ist unbegründet» Der vom Kläger behauptete Inhalt dieses Telefongespräches bezieht sich gar nicht auf die Befugnis der GmbH und ihre angeblich treuhänderische Stellung gegenüber der Frau Deshalb brauchte das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot nachsukommen* Die Bemerkung im Beweisangebots ,rDabei war Herr BaflU in jeder Eigenschaft gemeint* nämlich sowohl als Wirtschaftsberater wie auch als angeblicher Geschäftsführer seiner Firma Sfp-RfBHHP* stellt ersichtlich eine Erläuterung des Gespriichsinhaltes dar und nicht die eindeutige Behauptung* die Beklagte sei unterrichtet worden, daß der untersagt worden sei* die Grundschuld weiter zu geben« Ob eine dahin gehende Mitteilung bereits die Kenntnis von jener Einrede vermittelt hätte* kann im übrigen bei der gegebenen Sachlage offen bleiben» - 17 Die Meinung der Revision, die Beklagte müsse sich die Kenntnis des BaBBB nach § 166 BGB anrechnen lassen, ist unbeachtlich, weil sie im Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgeht, daß BaBHB die Beklagte bei der Einigung über den Erwerb der Grundschuld vertreten habe«. b) Geht man aber wie das Berufungsgericht davon aus, daß die Abtretung der Grundschuld Nr. 1/1 an die GmbH wirksam vorgenommen wurde, ist die BUd-RMBB-3BBBB GmbH mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 9* April 1962 Gläubigerin der Grundschuld geworden und konnte dieses Recht somit auch an die Beklagte übertragene Daß eine gegenüber Frau EBBB eventuell eingegangenc schuldrechtliche Verpflichtung der ^^B^BBBB^flBHV GmbH, über diese Grundschuld nicht weiterzuverfügen, gegenüber der Beklagten keine Wirksamkeit entfaltete, wurde bereits ausgeführt. Ein sittenwidriges Zusammenwirken der S^^~R| GmbH mit der Beklagten behauptet auch die Revision nicht 2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels Vereinigung des Eigentums am Grundstück mit der Inhaberschaft an der Grundschuld könne sich der Kläger nicht auf die für diesen Fall zugunsten der Post Nr. 6/V eingctr:v;one LöschungsVormerkung berufen, ist nicht zu beanstanden. a) Ohne Hechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, daß Frau BflBB durch die bloße Abtretungserklärung der 18 Kreis Sparkasse Inhaberin der Grundsehuld wurde, daß es hierzu vielmehr ihrer Eintragung im Grundbuch bedurft hätte (§§ 1192 Abs» 1, 115Ä Abs» 3, 873 Abs. 1 BGB). b) Auch die Verneinung des außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übergangs der Grundschuld auf die Eigentümerin durch das Berufungsgericht ist reehtofohlerfrci. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rückzahlungen des Eigentümers dann zur Entstehung einer Eigentümergrund-schuld führen, wenn der Eigentümer Zahlungen auf dip. Gr und,-schuld selbst leistet, d.h. v/enn er den GrundschuldglMubiger gerade hinsichtlich der gemäß § 1191 BGB aus dem Grundstück zu zahlenden Summe befriedigt (Senatsurteil vom 6. Juli I960, V ZR 74/59» WM I960, 1092, 1094). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dargetan. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Eev;eisantrag des Klägers übergangen? von der Kreissparkasse eine Auskunft darüber ein- zuholen, daß "die Abtretung der Kreissparkasse FBHHHPan die Grundstückseigentümerin vom 27. September 1961 wegen der Wegfertigung der Schuld des Rechtsanwalts durch diese erfolgt sei". Darauf brauchte aber das Berufungsgericht nicht einzugehen. Es stellt fest, daß die an den Ehemann SflHHp geleisteten Zahlungen aus dem Lastenausgleich nicht zur Wegfertigung der Grundschuld verwendet wurden,Es stellt weiter fest (UA S» 39)> daß Brau DflHP selbst unstreitig über die erforderlichen Geldmittel nicht verfügte. Unter solchen Umständen war das Bev/eisangebot der Zahlung "durch sie" nicht genügend - 19 substantiiert, wenn nicht gleichzeitig nähere Angaben erfolgten, mit welchen Geldmitteln Frau die Ablösung der Grundschuld vornahme c) Entgegen der Meinung der Revision verkennt das Berufungsgericht den Sinn de3 § 1179 BGB nicht, wenn cs ausfiihrt, daß die von BaflUB getroffenen Maßnahmen zwar die Vereinigung von Eigentum und Grundschuld verhindert hätten, aber zur Umschuldung notwendig gewesen seien.» Sclkrt wenn damit treuwidrig gehandelt hätte, wurde dies das Recht der Beklagten nicht beeinträchtigen, denn einmal hat sie - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -davon nichts gewußt, und zu dem anderen kommt es insoweit nur auf das Verhalten der Grundstückseigentümer in BflU an; sie war Schuldnerin der der LöschungoVormerkung zugrunde liegenden Verpflichtung. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Frau B(flHH)mit der - insoweit als gültig zu unterstellenden - Weiterabtretung der ihr durch die Kreissparkasse abgetretenen Grundschuld an die GmbH gegen diese Ver- pflichtung verstoßen hat und ob ein solcher Verstoß in analoger Anwendung des § 162 BGB zu einer Fiktion der Vereinigung von Grundschuld und Eigentum mit allen Folgen der §§ 883 888 BGS führt - (so Wörbelauer, NJW 1958, 1513, 1516 für die Hypothek und derselbe, NJW 1958, 1505 ff für die Grundschuld; siehe dazu auch Wolff/Raiser, Sachenrecht 10« Bearbeitung § 146 IV 3 a Fußn« 26 mit weiteren Nachweisen) oder ob diese Wirkung (Vereinigung von Grundschuld und Eigentum) nur im Verhältnis zwischen Eigentümer und Löschung' berechtigtem als eingetreten gilt und damit lediglich einen Schadensersatzanspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Eigentümer auslöst, wenn dieser seiner Löschungsver- 20 pflichtung nicht mehr nachkommen kann (so Koche, NJV/ 19595 413» 416); denn selbst der Kläger hat der Grundstücks-eigentümerin Büttner einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 162 Abs. 1 BGB) nicht zur Last gelegt. Ein solcher ist auch vom Berufungsgericht nicht festgeutellt worden. 3* Die Beklagte hat auch die Briefgrundschuld Nr. 2/II wirksam von Lötzbeyer erworben (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Abtretung dieser Grundschuld unter gleichzeitiger Dbergc.be des Briefes an L^HIHV dieser auch dann Inhaber des Vollrechts geworden ist, wenn er hierbei lediglich als Treuhänder der Grundstückseigentümerin gehandelt hat, ist frei von Rechtsirrtum (siehe dazu Palandt/Banckelrcann, aaO Einführung 3 zu § 164). Irrtumsfrei sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich der eventuellen auftragswidrigen Weiterabtretung der Grundschuld allenfalls der Grundstückseigentümerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat; gegenüber der Beklagten hat ein solcher Ausschluß aber - wie bereits ausgeführt worden ist - keine Wirkung (§ 137 BGB). Der auch hier erfolgte Hinweis der Revision auf das angebliche Telefongespräch vom 30. März 1962 zwischen Rechtsanwalt TflU und der Beklagten läßt nicht erkennen, inwieweit die Gültigkeit der Grundschuldabtretung von an die Beklagte von einer Bevollmächtigung Barthels durch die Grundstückseigentümerin abhängen soll. Die Kenntnisse B4HB>s von den zugrunde liegenden Vorgängen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn BaH^ hat bei der Abtretung von auf die Beklagte überhaupt nicht raitgewirkt. 21 4. Die auf die Aberkennung der ihm von Prau abgetretenen Bereicherungscinrede bezogene Revisionsrüge scheitert an den Peststellungen des Berufungsgerichts. Danach hat der Kläger nicht bewiesen, daß Prau BMHHP das Darlehen über 20 000 DM von der Beklagten nicht erhalten hat. Auf die Präge, ob sich die Vollmacht von 11. April 1962 nur auf den Kläger oder auch auf BaHHP bezog, kommt es in diesem Zusammenhang nicht ane Im übrigen sieht das Berufungsgericht eine "neue” Bevollmächtigung auch in dem Anerkenntnis vom 30.3.1962. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger die zugunsten der Briefgrundschul d Nr. 6/V bestehende LöschungsVormerkung gegenüber der Grundschuld Nr. 2/II nicht geltend machen könne, da die LöschungsVormerkung bei Eintragung der Beklagten als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch noch nicht eingetragen gewesen sei, v/endet sich auch die Revision nicht. IV. Da das angefochtene Urteil nach alledem den Revisionsangriffen standhält und auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthält, war dessen Revision zurückzuv/eisen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2?0C Dr«. Augustin Rothe Dr„ Freitag zugleich für den orts- abv/eoonden und daher an Henkel der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr0 Grell