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BGH · V ZR 176/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 176/63

Die Kläger, Mutter und Sohn, begehren von den beklagten Rechtsanwalt 17 675 DM nebst Zinsen als Ersatz des ihnen durch die Zwangsversteigerung ihres Nachlaß-grundstücks in entstandenen Schadens, weil er sic in ihren Verhalten gegenüber der betreibenden Gläubigerin, Pirna ScUHHP in Hf|Hl (Gläubigerin) , schuldhaft unsachgemäß beraten habe. Die Klägerin hat ihn nach ihrer Behauptung beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um da3 Grundstück zu retten und notfalls die Brandontcchädigungssumme zur Befriedigung der "betreibenden Gläubigerin au verwenden; der Beklagte habe jedoch die zur Rettung des Grundstücks geeigneten Maßnahmen nicht ergriffen; er habe von einen Vergleich mit der Gläubigerin abgeraten, sei im Zwangsverateigerungsvorfahren überhaupt nicht tätig geworden, habe die Klägerin und ihren Sohn Harry über die 'Verwendung der diesen zur Verfügung stehenden 10 000 Dil zur Abwendung der Gruiidotücksvorstoigcrung nicht sachgemäß beraten und sich auch nicht bei der Brandkassc über die mögliche Enthaftung der Brandentschädigung erkundigt» Das Oberlandesgericht bejaht rechtlich zutreffend eine Pflicht dos Beklagten auf Grund seines Anwaltsvcr-trags mit den Klägern (§§ 611, 675 BGB), die Interessen der Kläger nicht nur durch Rührung von Erkenntnisvcr-fahren (Schadcnsersatzklagc, Vollotrockungsgegcnklago) wahrzunehmen, sondern die Kläger auch hinsichtlich des Zwangovcrsteigerungsverfohrens darüber zu beraten, wie die Versteigerung des Grundstücks sonst abgewendet werden konnte. Im vorliegenden Pall kam es den Klägern nach der ersichtlichen Annahme dos Berufungsgerichts bei der Inanspruchnahme des Beklagten maßgebend mindestens auch darauf an, ihr Grundstück nicht zu verlieren; ob zur Erreichung dieses Ziels die Rührung von Klagverfahren oder (auch) die Geltendmachung von Einwendungen und Rechtobeholfen im Grundstücksvorsteigerungsverfahren geeignet und notwendig war, war gerade mit ein Gegenstand, über den der Beklagte die Kläger zu beraten hatte. Der Umstand, daß der Beklagte für das Zwangoveroteigerungovcrfahren keine Vollmacht der Klüger hatte, besagte deshalb nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nichts dagegen, daß sich die Beratungspflicht des Beklagten nicht nur auf die Möglichkeiten einer Schadensersatzoder Vollstreckungsgegenklage bezog, sondern auch darauf, wie sonst die Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert werden konnte. die bedingungslose Befriedigung der Gläubigerin vor der Versteigerung mit Mitteln des Sohnes Harry der Klägerin oder notfalls die Ersteigerung des Grundstücks durch diesen Sohn; beides hätte mindestens 8 850 EM erfordert, wofür die Brandentschädigungssummo wegen ihrer Beschlagnahme nicht hätte herangezogen werden können. Juli 1956 im Zweitprozeß die Prozoßauosichten als günstig und Haprrys Geld als nicht mehr nötig bezeichnet hätte; der Beklagte habe auch unwiderlegt der Klägerin und Harry PflHHB wiederholt erklärt, daß beim Scheitern der Einstollungsanträgc und der Klagen nur eine Befriedigung der Gläubigerin das Grundstück vor der Zwangsversteigerung retten könne, und das sei ihnen auch aus eindringlichen Hinweisen des Verstei-gerungsrichtero und seines Justizinspektors bekannt ‘gewesen. Etwaige Beratungofehler wären aber auch deshalb für den Grundstücksverlust nicht ursächlich gewesen, weil die Klägerin und Harry üfH auch in der Zeit, al3 dieser noch die nötigen Mittel hatte, nämlich 2» Die Revision stützt sich darauf, daß der Verlust des Grundstücks auch noch auf anderen als den beiden vom Berufungsgericht gesehenen Wegen hätte angev/endet werden können und der Beklagte seine Prüfungsund Beratungspflicht in dieser Richtung schuldhaft verletzt habe» a) Ohne Erfolg bemängelt sie die Zulässigkeit des Grundotücksvcroteigerungoverfahrens überhaupt oder einzelner Akte darin aus formellen Gründen: dem Nachlaß-verwaltcr sei die Zwangsverstcigorungoanordnung mangelhaft und die Bestimmung des Versteigerungsterrains überhaupt nicht zugeotellt worden (vgl» § 212 a ZPO, §§ 43 Abo. 2, 83 Nr. 1 ZVG); gefehlt habe die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Nachlaßvorwalter (vgl» § 727 ZPO) und ein dinglicher Titel zur Vollstreckung aus der Zwangshypothek, so daß das geringste Gebot unrichtig feotgcstcllt worden sei (§§ 44, 83 Nr» 1, 100 ZVG). Bei einem Teil der von der Revision beanstandeten Verfahrens-akte hängt schon die Frage, ob bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts objektiv Verfahrensverstöße vorliegen, von der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen ab; das gilt insbesondere für die Frage, ob es zur Grundstücksversteigerung auf Grund einer Zwangshypothek außer dieser selbst noch eines dinglichen Vollotreekungstitcls über oie bedarf (vgl. Bei der Frage nach einen schuldhaften Verhalten dos Anwalts käme es außer auf dieoe Zweifelhaftigkeit der objektiven Rechtslage insbesondere auch darauf an, inwieweit das Aufworfen dieser Fragen selbst dann, wenn sic zugunsten der Klägerin hätten entschieden werden müssen, für die Klägerin nur einen vorübergehenden Zeitgewinn oder die nachhaltige Rettung des Grundstücks erwarten ließ. Der letztere Gesichtspunkt konnte auch von Bedeutung sein für die Frage, ob eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für einen Schaden der Kläger ursächlich war. Denn es ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dieoe angeblichen Mängel des Zwangsvcrstcigcrungovcrfahrons und die auf sic bezüglichen angeblichen Unterlassungen des Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits behauptet worden wären. b) Hit Grund vermißt jedoch die Revision im Bcrufungo-urteil eine Prüfung der Frage, ob den Klägern das Grundstück nicht durch Befriedigung der Gläubiger aus der Brand-entschüdigungooummc allein (ohne Aufwendung weiterer eigener Kittel) hätte erhalten werden können. bar oder über eine Eroteigorung des Grundstücks (BU So 20,,27, 29)» Eie Möglichkeit» daß den Klägern das Grundstück durch bloße Verwertung der Brand-entschädigungssunne erhalten blieb, hat ec nicht erwogen. Denn eine solche Möglichkeit ergibt sich, wenn man den von der Revision vorgetragenen Sachverhalt zu Grunde legt, zwar nicht unmittelbar aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift, aber aus einer entsprechenden Heranziehung von Vorschriften dos Zwangsvcrotoigerungcgesetzco unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zwangovcroteigerungsvcr-fahrens überhaupt: Palandt/ Hochc, EGB 25» Aufl. Mai 1956, Akten K 5/56 Bl. 9)° Die Voroichorungsforderung wurde, falls keine zwischenzeitlichen Veränderungen eintraten, von der Versteigerung des Grundstücks nit erfaßt (§55 Abo. 1 ZVG) und ging nit den Zuschlag auf den Grundstückserwcrbor als neuen Gläubiger über (§90 Abo. 2 ZVG). Nun ergab sich die ungewöhnliche Lage, daß in Grundetückcswangsvcrstcigcrungoverfahron ein Gold-betrag (11 425 DI.I) beschlagnahmt war, der coiner Höhe nach zur Befriedigung der betreibenden Gläubigerin (Anopruch einschließlich Zinsen und Kosten unter 9 000 DI.l) und darüber hinaus auch der sonstigen vor oder neben ihr io Zwangsversteigerungeverfahren zu berücksichtigenden Rechte (laut schlicßlichen Tcilungcplan des Vcrstcigerungogcrichts von 9. Danit stellte sich die Frage, ob das Vollstrcckungovcrfahren nicht auf die Brandcntschädigungosunne (den Erstat-tungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in Höhe von 11 425 DM) beschränkt und das Grundstück selbst aus der Vollstreckung herauegononmen werden konnte. Einer Verwertung der Entschädigungssumme zur Gläubigerbefriedigung könnte allerdings ihre Zweck-gebundenheit entgcgcngcctanden haben, wenn der Betrag nämlich nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes gezahlt worden durfte und Hypothckon-gläubigor der Auszahlung widersprachen oder nicht sustinnten (§§1128, 1150 BGB, §§ 97 - 100 VVG; vgl. In Recht der Grundstückozwangovollstrockunc ist ein solches Verbot nicht allgemein ausgesprochen, sondern nur für den praktisch wichtigotcn Fall der Versteigerung mehrerer Grundstücke, von denen schon ein Teil zur Gläubigerbofricdigung ausreicht; auch für diesen Fall ist das Vollstrcckungoverfahron hinsichtlich der übrigen Grundstücke, anders als bei der Mobiliarvollotreckung, nicht von vornherein gehemmt, sondern erst dann, wenn in einem Versteigorungotcrnin ein zur Befriedigung ausreichendes Gebot tatsächlich abgegeben wird (§ 76 ZVG). Diese Begrenzung deo Verbots hat ihren berechtigten Grund darin, daß -bei Grundstücken noch weit mehr als bei Mobilien sowohl der innere 'Gert als auch der praktisch erzielbare Preis nicht von vornherein feototohen und insbesondere der letztere seine Ungewißheit erst auf Grund deo tatsächlichen Verlaufo des Vercteigerungstcrmins verliert (vgl. Dieser Grund für eine Beschränkung des überpfändungs-verbots in der Grundstücksversteigerung entfällt jedoch dort, wo als Zugriffsobjekt nicht ein Grundstück, sondern ein Geldbetrag in Präge steht, wobei der auf Geld gerichtete, zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts stehende Anspruch gegen den Fiskus als Hinterlegungsstelle im Hinterlegungsfall barem Geld gleichzusetzen ist» In diesem Pall scheiden lewertuungs- und Absatzschwierigkeiten nach der Natur der Sache au3o Zur Befriedigung des Gläubigers bedarf es hier aber auch keiner Versteigerung des Zugriffsobjekts, da dieses schon unmittelbar zur Erfüllung des Befriedigungs-zwecks geeignet ist» Infolgedessen sieht das Gesetz für den Normalfall, wo Geld Zugriffsobjekt ist, nämlich für den Pall der Mobiliarvollstreckung in Geld, anstelle einer Versteigerung wie bei anderen Sachen (§ 814 ZPO) die unmittelbare Ablieferung durch das Vollstreckungsorgan (dort Gerichtsvollzieher) an den Gläubiger vor (§ 815 Abs« 1 ZPO)» Was die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen anlangt, so stellt das Vorhandensein von Geld (oder einer Geldforderung gegen die Hinterlegungsstelle) als Zugriffsobjekt einen Sonderfall dar, der gesetzlich nicht geregelt ist» Solange das beschlagnahmte Geld zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten nicht ausreicht, wird die Einbeziehung des Geldbetrags in die in erster Linie gegen das Grundstück gerichtete Versteigerung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Teilungsplans angebracht sein» Reicht der beschlagnahmte Geldbetrag dagegen für sich allein zur Befriedigung aus, so ist mit der Revision eine entsprechende Anwendung des § 76 ZVG zu bejahen (vgl» auch •§ 75 ZVG): das Vorhandensein des Geldbetrags in der Vollstreckungsmasse ist einem Gebot gleichzusetzen, das auf ein anderes Grundstück des Vollstreckungs- Schuldners als das zur Versteigerung stehende abgegeben worden wäre; das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des tatsächlich beschlagnahmten Grundstücks ist daher , wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des betreibenden Gläubigers entgegensteht, einstweilen einzustellen und nach drei Monaten aufzuheben. Fortgesetzt wird das Vollstreckungsverfahren nur noch in den Geldbetrag«, Maßgebend bleiben auch hierfür grundsätzlich die Vorschrifter des Zwangsversteigerungsgesetzes; das gebietet die Notwendigkeit, die nach diesem Gesetz am bisherigen Verfahren beteiligten Gläubiger nach der in ihm festgelegten Rangfolge zu berücksichtigen* Doch erfordert die Besonderheit des Zugriffsobjekts - Geld daß Versteigerung und Zuschlag entfallen; vielmehr findet sofort das Verteilungsverfahren (§§ 105 ff ZVG) mit den durch den gegebenen Sachverhalt gebotenen Besonderheiten statt, wobei der beschlagnahmte Geldbetrag die Teilungsmasse bildet. Hur eine solche Handhabung, aber nicht die unveränderte Fortsetzung des Verfahrens auch hinsichtlich des Grundstücks wird dem Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung gerecht. Dieser Schaden kann mit durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden sein, indem dieser die oben erwähnte Frage der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme hätte frühzeitig prüfen und, falls er zu dem zu unterstellend Nach geltendem Recht kommt es für die Haftung des Anwalts gegenüber dem Auftraggeber auch nicht auf eine Abwägung seines Verschuldens gegenüber den etwaigen Verschulden eines Richters an (vgl. Ein Verschulden des Beklagten ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Zuschlagsbeochwerdegerichtc in Zwangsveroteigerungsverfahren und das Berufungsgericht in vorliegenden Rechtsstreit in einer dem Beklagten günstigen V/eise entschieden haben. über die ZuschlagsBeschwerde von einem anderen als dem hier zu unterstellenden Sachverhalt aus, nämlich von der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme (vgl* BGH Urteil vom 24» März 1955, III ZR 158/53); das Oberlandesgericht hat seinerseits die weitere Zuaehlagsbescliwerde gar nicht sachlich geprüft, sondern als unzulässig verworfen; und das Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits hat sich mit den hier in Betracht kommenden Unterlassungen des Beklagten überhaupt nicht befaßt (vgl. Die hiernach zu unterstellende Pflichtverletzung des Beklagten könnte für den Verlust des Grundstücks deshalb mit ursächlich sein, weil das Versteigerungsgericht einem Antrag, das Vollstreckungsverfahren auf die Entschädigungssumme zu beschränken und hinsichtlich des Grundstücks einzustellen und später aufzuhoben, hätte stattgeben müssen; denn im vorliegenden Rechtsstreit ist maßgebend, wie damals richtigerweise hätte entschieden werden müssen, nicht, wie möglicherweise entschieden worden wäre (RG JW 1936, 1433)» lie Ursächlichkeit 'rae allerdings entfallen, wenn die Kläger infolge eines gewissen Starrsinns der Erstklägerin (vgl. Ihr ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Verjährung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum sind» Die fünfjährige Verjährungsfrist, von der mit Recht ausgegangen wird (§ 42 RAOBrZ 1949 gegenüber § 51 BRAO 1959, vgl« BGH LM Nr. 1 zu Art, 169 Abs. 2 Satz 2 EGEGE), war an sich am 12, Dezember 1961 abgelaufen (vgl, RGZ 153, 101)o Die vorliegende Klage, die allein die Verjährung unterbrochen haben konnte (§ 209 BGB), wurde zv;ar schon im Dezember 1959 erhoben, aber von den Erben selbst, und damals stand der Nachlaß nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Nachlaßverwaltung, die bereits 1953 ungerechnet und er3t am 15= Dezember 1961, also (wenn auch nur wenige Tage) nach Ablauf der Fünfjahresfrist aufgehoben wurde. Der Klaganspruch gehört nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu dem der Nachlaßverwaltung unterliegenden Sondervermögen (Nachlaß); das ergibt sich zwar nicht aus dem vom Oberlandesgericht dafür herangezogenen } 2041 EGB, der eine Surrogation nur für das Verhältnis von niterben zueinander bestimmt, und aus entsprechendem Grunde auch nicht aus dem das Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben betreffenden § 2111 EGB; es ergibt sich jedoch auch ohne eine einschlägige Surrogationsvorschrift aus der besonders engen Beziehung der Klagforderung zu dem Nachlaß, indem diese, wenn überhaupt, dann unmittelbar aus und gleichzeitig mit dem Verlust des zu dem Nachlaß gehörigen Eigentums am Grundstück entstanden ist (vgl. Vermögen, so konnten über sie nicht die Erben, sondern nur der Nachlaßverwalter verfügen, § 1984 BGB; eine Verfügung der Erben war unwirksam, und zwar nicht nur relativ den Huchlaßgläubigern gegenüber, wie das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des nach § 1984 Abs» 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden § 7 KO entnimmt, sondern absolut gegenüber jedermann, soweit - was ersichtlich der Fall ist - die Zwecke der NachlaßVerwaltung berührt werden konnten (vgl» RGZ 71, 33, 40; 157, 294, 295)= Infolgedessen waren die Kläger für die Klagerhebung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Berechtigte im Sinne des § 209 BGB; denn hierfür ist maßgebend nicht die .Rechtsträgerschaft, sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (Baur JZ 1958, 246; vgl« BGH LM Nr» 8 zu BGB § 185 und LM Nr» 13 zu BGB § 209)= Die Klagerhebung hat die verjährungsunterbrechende Wirkung auch nicht nachträglich dadurch erhalten, daß die Verfügungsbefugnis mit der Aufhebung der Hachlaßverwaltung wieder auf die ?lläger als Erben übergegangen ist; denn eine Rückwirkung findet insoweit nicht statt, weil die Klagerhebung keine Verfügung im Sinne von § 185 BGB ist und eine entsprechende Anwendung nicht von Abs» 1 oder Abs» 2 Pall 1 dieser Vorschrift (Einwilligung, Genehmigung), sondern nur von .Abs, 2 Pall 2 oder 3 (Erwerb, Beerbung) in Betracht käme (im Ergebnis ebenso BGH LM Nr» 8 zu § 185)» weitere Möglichkeiten zur Bekämpfung des Grunöstückaver-steigerungsverfahrens gegeben hätte« Zn dieser Frage fehlt ea, soweit ersichtlichs an einem hinreichenden Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzeno Deshalb kann das Revisionsgericht auch zu diesem tunkte noch nicht ab-

Zitierte Normen: § 611 BGB § 727 ZPO § 44 ZVG § 561 ZPO § 1 VVG § 865 ZPO § 1287 BGB § 91 ZVG § 814 ZPO § 76 ZVG § 563 ZPO § 209 BGB
GrundstückBGBGrundZVGGläubigerinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk» ja BGHZs	ja
ZVG § 76
Wird eine dem Vollstreckungsschuldner zuötehende, nicht zweckgebundene Brandversicherungssumme zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts bezahlt und Ubersteigt sie den Betrag, der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden und gleichstehenden Ih.chtc erforderlich ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren nur hinsichtlich der Versicherungssumme fortzusetzen und hinsichtlich des Grundstücks entsprechend § 76 ZVG einzustellen0
BG3 §§ 1984, 209; KO § 7
Geht dem Erben ein tlachlaßgrundstück infolge Verschuldens seines Anwalts verloren, so fällt der Schadenersatzanspruch des Erben gegen den Anwalt im Falle der Nachlaßverwaltung in das ihr unterliegende Vermögen»
Die Verjährung eines solchen Anspruchs wird durch Klagerhebung des Erben bei bestehender Nachlaßverwaltung nicht unterbrochen»
BGH,Urt»vo 9» November 1966 - V ZR 176/63 OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V &\i
176/6.3,	URTEIL	Verkündet	am
9. November 1966 Hirth
 Juotizangeatellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
1. der Witwe Adelgunde
 geh.
9
2.
de3 Manfred F
S^Hi3'fcraße £>
beide
 in
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Gerhard Rdl0straße f,
in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundeorichter Dr. Piepenbrock, Dr. Preitag, Dr. Mattcrn und Hill
 für liecht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle von 8. März 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger, Mutter und Sohn, begehren von den beklagten Rechtsanwalt 17 675 DM nebst Zinsen als Ersatz des ihnen durch die Zwangsversteigerung ihres Nachlaß-grundstücks in	entstandenen Schadens, weil er sic
 in ihren Verhalten gegenüber der betreibenden Gläubigerin, Pirna ScUHHP in Hf|Hl (Gläubigerin) , schuldhaft unsachgemäß beraten habe.
Die Gläubigerin erwirkte 1952 für Warenlieferungen gegen die Klägerin und deren Ehemann (Erblasser) einen Vollstreckungsbofehl und eine Zwangshypothek an Grundstück des Erblassers in Höhe von rund 7 000 DM. Der Erblasser starb Ende 1952 und wurde von den beiden Klägern
 
beerbt« Sein Nachlaß stand von Februar 1953 bis Dezember 1961 unter Nachlaßverwaltung.
Die Klager haben die genannte titulierte Forderung der Gläubigerin seit 1953 in mehreren Verfahren erfolglos bekämpft. Zuletzt erhoben oie gegen die Gläubigerin Gegenansprüche auf Schadensersatz von über 12 000 DM wegen Schlechtlieferung sowie wegen Beschädigung und Verschleuderung von Pfandstücken. Sie klagten hiervon Teilbeträge ein, und zwar Endo 1955 die Summe von 60 DM (Erstprozeß) und Mitte 1956 weitere 2 000 DM (Zweitprozeß), wovon die letztere Klage in eine Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 4 000 DM geändert wurde.
Seit Ende 1952 hat die Gläubigerin in nacheinander drei Verfahren die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben, zuletzt gegen die Kläger nach Titelumschrci-bung gegen sie. In die beiden letzten Zwangsverotcigerungs-verfahren wurde eine Entschädigungssumme von 11 425 DM ein-bezogen, die die landwirtschaftliche Brandkasse für ein auf den Grundstück befindliches, an 15« September 1955 abgebranntes Gebäude Anfang 1956 an das Vollstrcckungs-gcricht gezahlt hat. Das letzte Zwangsveroteigcrungsvorfähren führte ira Dezenber 1956 zur Zwangsversteigerung des Grundstücks; die Zuschlagobcschwerden der Erotklägcrin und des Sohnes Harry F^HB? der eino nachrangige Grundschuld besaß, waren erfolglos.
Der Beklagte hat die Erstklägorin, die zugleich den damals minderjährigen Zweitkläger gesetzlich vertrat, seit April 1956 in der Berufungsinstanz des Erstprozcc-scs und dann auch in Zwoitprozeß vertreten. Die Klägerin hat ihn nach ihrer Behauptung beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um da3 Grundstück zu retten und notfalls die Brandontcchädigungssumme zur Befriedigung
 der "betreibenden Gläubigerin au verwenden; der Beklagte habe jedoch die zur Rettung des Grundstücks geeigneten Maßnahmen nicht ergriffen; er habe von einen Vergleich mit der Gläubigerin abgeraten, sei im Zwangsverateigerungsvorfahren überhaupt nicht tätig geworden, habe die Klägerin und ihren Sohn Harry über die 'Verwendung der diesen zur Verfügung stehenden 10 000 Dil zur Abwendung der Gruiidotücksvorstoigcrung nicht sachgemäß beraten und sich auch nicht bei der Brandkassc über die mögliche Enthaftung der Brandentschädigung erkundigt»
Bas Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheldungsgründe:
Die Revision ist . .begründet»
I»
Das Oberlandesgericht bejaht rechtlich zutreffend eine Pflicht dos Beklagten auf Grund seines Anwaltsvcr-trags mit den Klägern (§§ 611, 675 BGB), die Interessen der Kläger nicht nur durch Rührung von Erkenntnisvcr-fahren (Schadcnsersatzklagc, Vollotrockungsgegcnklago) wahrzunehmen, sondern die Kläger auch hinsichtlich des Zwangovcrsteigerungsverfohrens darüber zu beraten, wie die Versteigerung des Grundstücks sonst abgewendet werden konnte. Ein Anwalt ist in der Regel verpflichtet, seinen Auftraggeber die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen; er muß demgemäß, soweit der Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er dos Rates
 nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, ihn allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend belehren und beraten; er kann sich auf einen zweckwidrigen Auftrag dann nicht berufen, wenn dieser die Polgc einer unvollständigen Beratung war (BGH Urteil vom 21. November I960, III ZR 160/59, IM BGB § 675 Nr. 26 mit Nachweisen). Im vorliegenden Pall kam es den Klägern nach der ersichtlichen Annahme dos Berufungsgerichts bei der Inanspruchnahme des Beklagten maßgebend mindestens auch darauf an, ihr Grundstück nicht zu verlieren; ob zur Erreichung dieses Ziels die Rührung von Klagverfahren oder (auch) die Geltendmachung von Einwendungen und Rechtobeholfen im Grundstücksvorsteigerungsverfahren geeignet und notwendig war, war gerade mit ein Gegenstand, über den der Beklagte die Kläger zu beraten hatte. Der Umstand, daß der Beklagte für das Zwangoveroteigerungovcrfahren keine Vollmacht der Klüger hatte, besagte deshalb nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts nichts dagegen, daß sich die Beratungspflicht des Beklagten nicht nur auf die Möglichkeiten einer Schadensersatzoder Vollstreckungsgegenklage bezog, sondern auch darauf, wie sonst die Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindert werden konnte.
II.
Das Obcrlandcogoricht verneint eine schuldhafte Verletzung der Vortragspflichten oder doch die Ursächlichkeit seiner etwaigen Versäumnisse für einen Schaden der Kläger. Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen. Davon hat jedenfalls eine Erfolg.
1. Das Berufungsurteil führt aus:
Abgesehen vom Klagweg hätten sich für die Abwendung des Grundstücksvcrlustos nur zwei Möglichkeiten geboten:
die bedingungslose Befriedigung der Gläubigerin vor der Versteigerung mit Mitteln des Sohnes Harry der Klägerin oder notfalls die Ersteigerung des Grundstücks durch diesen Sohn; beides hätte mindestens 8 850 EM erfordert, wofür die Brandentschädigungssummo wegen ihrer Beschlagnahme nicht hätte herangezogen werden können. Aber in der Zeit bis August 1956, wo Karry ^SHH^noch die erforderlichen Mittel: besessen habe, sei eine Pflichtverletzung des Beklagten deshalb nicht festzustellen, weil der Beklagte anfänglich die Aussichten der Vollotreckungsgegenklagc noch nicht als aussichtslos anzusehen brauchte, die Bedingungen der Hinterlegung von 8 300 EM durch Harry PflHB m an 25. Juni 1956 auf dessen Mißtrauen gegenüber der Gläubigerin beruhten und die Behauptung nicht erwicoen sei, daß der Beklagte noch nach dem entscheidend ungünstig verlaufenen Beweiotermin vom 15. Juli 1956 im Zweitprozeß die Prozoßauosichten als günstig und Haprrys Geld als nicht mehr nötig bezeichnet hätte; der Beklagte habe auch unwiderlegt der Klägerin und Harry PflHHB wiederholt erklärt, daß beim Scheitern der Einstollungsanträgc und der Klagen nur eine Befriedigung der Gläubigerin das Grundstück vor der Zwangsversteigerung retten könne, und das sei ihnen auch aus eindringlichen Hinweisen des Verstei-gerungsrichtero und seines Justizinspektors bekannt ‘gewesen. Pür die Zeit ab September 1956 könne offen bleiben, ob der Beklagte eine ihm obliegende, zur Abwendung des Grundstücksverlustes geeignete Maßnahme unterlassen habe, weil Harry	nun kGino Mittel zur Befrie-
digung der Klägerin oder zur Eroteigcrung de3 Grundstücks mehr gehabt habe und die Zwangsversteigerung deshalb unvermeidlich gewesen sei. Etwaige Beratungofehler wären aber auch deshalb für den Grundstücksverlust nicht ursächlich gewesen, weil die Klägerin und Harry üfH auch in der Zeit, al3 dieser noch die nötigen Mittel hatte, nämlich
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Juni bio August 1956, nicht gewillt gewesen seien, die Gläubigerin zu befriedigen, da oie eich von ihr betrogen fühlten und oie für wirtschaftlich nicht fähig hielten, die umstrittene Schuldsumme bei Obsiegen der Klägerin in den neuen Prozessen zurüekzuzahlen.
2» Die Revision stützt sich darauf, daß der Verlust des Grundstücks auch noch auf anderen als den beiden vom Berufungsgericht gesehenen Wegen hätte angev/endet werden können und der Beklagte seine Prüfungsund Beratungspflicht in dieser Richtung schuldhaft verletzt habe»
a) Ohne Erfolg bemängelt sie die Zulässigkeit des Grundotücksvcroteigerungoverfahrens überhaupt oder einzelner Akte darin aus formellen Gründen: dem Nachlaß-verwaltcr sei die Zwangsverstcigorungoanordnung mangelhaft und die Bestimmung des Versteigerungsterrains überhaupt nicht zugeotellt worden (vgl» § 212 a ZPO, §§ 43 Abo. 2, 83 Nr. 1 ZVG); gefehlt habe die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den Nachlaßvorwalter (vgl»
 § 727 ZPO) und ein dinglicher Titel zur Vollstreckung aus der Zwangshypothek, so daß das geringste Gebot unrichtig feotgcstcllt worden sei (§§ 44, 83 Nr» 1, 100 ZVG). Bei einem Teil der von der Revision beanstandeten Verfahrens-akte hängt schon die Frage, ob bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts objektiv Verfahrensverstöße vorliegen, von der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen ab; das gilt insbesondere für die Frage, ob es zur Grundstücksversteigerung auf Grund einer Zwangshypothek außer dieser selbst noch eines dinglichen Vollotreekungstitcls über oie bedarf (vgl. die Übersicht bei Staudingcr/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1147 Randn» 17 k und 27), sowie für die Frage, ob bei einem gegen den Nachlaß gerichteten Titel (hier: den gegen den Erblasser ergangenen und mit Vollstreckungsklausel gegen die Erben verschonen Vollstrcckungs-
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befahl) in Falle der Nachlaßverwaltung eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Nachlaßvorwaltcr erforderlich ist (vgl. einerseits OLG München, BayZ 1905,
251, Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 1984 Anm. 3 a Stau-dingcr/Lchmann, BGB 11. Aufl. § 1984 Randn. 18, Palandt/
Keidel, BGB 25. Aufl. § 1984 Anm. 4; andererseits Baun-bach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 727 Ann. 1 A, Stcin/Jonas/ Schönkc/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 727 III 2). Bei der Frage nach einen schuldhaften Verhalten dos Anwalts käme es außer auf dieoe Zweifelhaftigkeit der objektiven Rechtslage insbesondere auch darauf an, inwieweit das Aufworfen dieser Fragen selbst dann, wenn sic zugunsten der Klägerin hätten entschieden werden müssen, für die Klägerin nur einen vorübergehenden Zeitgewinn oder die nachhaltige Rettung des Grundstücks erwarten ließ. Der letztere Gesichtspunkt konnte auch von Bedeutung sein für die Frage, ob eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für einen Schaden der Kläger ursächlich war. All das kann jedoch in dieser Lage des Verfahrens offen bleiben. Denn es ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dieoe angeblichen Mängel des Zwangsvcrstcigcrungovcrfahrons und die auf sic bezüglichen angeblichen Unterlassungen des Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits behauptet worden wären. Infolgedessen handelt es sich bei ihnen um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rc-visionsinotanz nicht berücksichtigt worden kann (§ 561 ZPO).
Der Tatrichter hatte auch keinen Anlaß, die Kläger nach § 139 ZPO auf derartige angebliche Mängel hinzuweisen.
b) Hit Grund vermißt jedoch die Revision im Bcrufungo-urteil eine Prüfung der Frage, ob den Klägern das Grundstück nicht durch Befriedigung der Gläubiger aus der Brand-entschüdigungooummc allein (ohne Aufwendung weiterer eigener Kittel) hätte erhalten werden können.
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Dae Obcrlandcsgericht erwähnt ausdrücklich die Äußerung der Klägerin zun Beklagten in November oder Dezember 1956: sie wolle die Brandcntcchädigung opfern, das Grundstück müsse aber gerottet werden (BIT S= 20). In übrigen befaßt es sich mit der Erandcntschädigung nur bei Erörterung einer möglichen Befriedigung der Gläubiger mit andern Mitteln (nämlich solchen des Harry	,	sei	ec	unmittel-
bar oder über eine Eroteigorung des Grundstücks (BU So 20,,27, 29)» Eie Möglichkeit» daß den Klägern das Grundstück durch bloße Verwertung der Brand-entschädigungssunne erhalten blieb, hat ec nicht erwogen. Hierin liegt ein Rcchtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteile führt. Denn eine solche Möglichkeit ergibt sich, wenn man den von der Revision vorgetragenen Sachverhalt zu Grunde legt, zwar nicht unmittelbar aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift, aber aus einer entsprechenden Heranziehung von Vorschriften dos Zwangsvcrotoigerungcgesetzco unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zwangovcroteigerungsvcr-fahrens überhaupt:
Durch das Abbrennen doß Hauses war den Klägern eine Brandont3chädigungsfordcrung gegen die landwirtschaftliche Brandkasso erwachsen (vgl. §§ 1, 11, 49 ff? 82 ff VVG). Sie unterficl der hypothekarischen Haftung des Grundstücks; dadurch waren die Kläger zwar weiter Gläubiger der Forderung, aber in der Verfügung über sie beschränkt (§§ 1127, 1128, 1130 BGB, §§ 97 - 100 W( sowie § 17 Abo. 3 der Allgemeinen Vcrsöc herungsbe-dingungen für Feuerversicherungen Bl. 9 ff der Akten LI 563/55 des Amtsgerichts Ahlden/Aller; vgl. Palandt/ Hochc, EGB 25» Aufl. § 1128 Anm. 1 a, § 1282 Ann. 2 vor a). Infolgedessen erstreckte sich die durch eine Crundotückovernteigerungsanordnung begründete Be-
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ochlagnahnc don Grundstücke! auch auf die Vcroichc-rungoforderung (§20 Abo. 2 ZVG, siehe § 865 ZPO; vgl. ferner § 22 Abo. 2 ZVG eovrie dazu § 829 ZPO und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozcß-rechts 8. Aufl« § 199 III 4 Schlußoatz). Die Be-schlagnahncwirkung trat kraft Gesetzes zunächst in zweiten und dann in dritten und entscheidenden Grundotücksversteigcrungovcrfahren ein (vgl. den dahingehenden Aktcnvornerk des Antsgerichto Ahlden (Aller) von 3. Mai 1956, Akten K 5/56 Bl. 9)° Die Voroichorungsforderung wurde, falls keine zwischenzeitlichen Veränderungen eintraten, von der Versteigerung des Grundstücks nit erfaßt (§55 Abo. 1 ZVG) und ging nit den Zuschlag auf den Grundstückserwcrbor als neuen Gläubiger über (§90 Abo. 2 ZVG). Der Versicherer wurde von seiner Schuld dadurch befreit, daß der Schuldbetrag von ihn an das Vollstreckungsgericht bez'tflt und von diesen hinterlegt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundstückseigentümer oder das Voll-otreckungsgericht Eigentümer dc3 Geldes und Gläubiger des Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle geworden sind. In jeden Pall ergriffen die hypothekarische Haftung und die Beschlagnahme nunmehr das an die Stolle der Veroicherungsforderung getretene Surrogat, sei cs da3 Geld selbst, sei cs die Erotattungsforderung gegen den Fiskus (Hinterlegungsstelle); diese Surrogation entspricht den Grundgedanken einerseits dos § 1287 BGB, andererseits des § 20 Abs. 2 ZVG sowie einen auch sonst weithin geltenden Gx'undsatz des Zwangsvollotreckungsrechts; sie ist für den Fall der Hinterlegung durch den Fordorungoschuldnor bereits in RGZ 74, 106 ausgesprochen, muß aber ebenso auch für den hier gegebenen Fall gelten, daß der Forderungs-Schuldner (Versicherer) an das Vollstreckungsgericht zahlt und dieses seinerseits bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt.
 
Nun ergab sich die ungewöhnliche Lage, daß in Grundetückcswangsvcrstcigcrungoverfahron ein Gold-betrag (11 425 DI.I) beschlagnahmt war, der coiner Höhe nach zur Befriedigung der betreibenden Gläubigerin (Anopruch einschließlich Zinsen und Kosten unter 9 000 DI.l) und darüber hinaus auch der sonstigen vor oder neben ihr io Zwangsversteigerungeverfahren zu berücksichtigenden Rechte (laut schlicßlichen Tcilungcplan des Vcrstcigerungogcrichts von 9. März 1957 rund 500 EIT) an sich mehr als ausreichte. Danit stellte sich die Frage, ob das Vollstrcckungovcrfahren nicht auf die Brandcntschädigungosunne (den Erstat-tungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in Höhe von 11 425 DM) beschränkt und das Grundstück selbst aus der Vollstreckung herauegononmen werden konnte.
Einer Verwertung der Entschädigungssumme zur Gläubigerbefriedigung könnte allerdings ihre Zweck-gebundenheit entgcgcngcctanden haben, wenn der Betrag nämlich nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes gezahlt worden durfte und Hypothckon-gläubigor der Auszahlung widersprachen oder nicht sustinnten (§§1128, 1150 BGB, §§ 97 - 100 VVG; vgl. dazu S. 3 der Zuschlagbcschwcrdecntscheidung des Landgerichts von 8. Januar 1957 und die weiteren Beschwerden der Klägerin und des Harry Freigang hiergegen von 10. Januar 1957» Beiakten K 5/56 Blatt 115s 118, 122). Hierauf braucht jedoch in der gegenwärtigen Lage des Verfahrens nicht näher eingegangen zu worden. Denn nach den Sachvortrag der Revision kann eine solche Gebundenheit, wenn sic bestanden hatte, bereits in Sommer 1956 weggefallen sein (vgl. dazu die Freigabeerklärungen der betreibenden Gläubigerin von 28. Januar 1956, der Brandkasso von 4. Juni 1956 und 10. Januar 1957 und des Hypothekengläubigers
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Harry	von 17. Juli 1956, Beiakten K l/55 Blatt
59, K 5/56 Bl. 34, 124, 125, 119). Daher ist gegenwärtig su unterstellen, daß -die Entschädigungosumme materiell zur Gläübigerbefricdigung ohne eine Bindung an da.3 Grundstück und seine Uiederbebauung zur Verfügung stand.
Wäre die Entschädigungssumme allein ohne das Grundstück zur Gläubigerbefriedigung verwendet worden, so hätten die der Vollstreckungsgläubigerin vorgehenden Berechtigten nicht weniger bekommen, al3 sie in Wirklichkeit durch die Grundstückovcrsteigcrung bekommen haben, nämlich volle Befriedigung; die betreibende Gläubigerin hätte besser abge-schnitton, denn sie hätte ebenfalls volle Befriedigung erlangt, also den tatsächlich eingetretenen Ausfall von rund 500 DM nicht gehabt; die nachrangigen Gläubiger wären nicht schlechter gestellt gewesen, da sie bei der Grundstückeversteigerung völlig ausficlen, für sic wäre im Gegenteil noch ein Teil der Entschädigungssumme übrig gewesen (voraussichtlich für den Hypothekengläubiger Harry
» und ihre Rechte am Grundstück wären nicht erloschen, wie es tatsächlich nach § 91 ZVG der Pall war. Andererseits wäre vermieden worden, daß der Erotchor das Grundstück mitsamt der Entschädigungssumme zu einem Preis erhielt, der noch erheblich hinter der Entschädigungssumme allein zurückblicb. Die Verwertung der Entschädigungssumme allein und die Ausscheidung des Grundstücks selbst aus der Vollstreckung wäre also wesentlich sinnvoller gewesen als die tatsächlich erfolgte Durchführung des Grundstücksverstei-gcrungsverfahrene in ganzen. Es fragt sich, ob eine solche selbständige Verwertung allein der Entschädigungssumme verfahrencrcchtlich möglich war.Das ist mit der Revision zu bejahen:
 
Ziel jeder Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Gläubigers. Zur Erreichung dieses Ziels muß der Schuldner so viel an Vermögenswerten verlieren, als zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Daboi ist der Verlust des Schuldners häufig auch abgesehen von den Kosten größer als der Gewinn des Gläubigers, weil bei der Verwertung von Sachen ihr wahrer Wert (Verkehrewert) keineswegs immer mit Sicherheit festzustcllen und häufig in der Versteigerung nicht in voller Höhe zu erzielen ist; der V/ertunterschied kommt dam denjenigen zugute, der die Sachen durch die Zwangsversteigerung erwirbt, in der Regel einer dritten Person. Derartige Verluste sind unvermeidlich, die Rechtsordnung mutet sie deshalb dem Schuldner grundsätzlich zu. Sie hat andererseits in gewissen Umfang Vorsorge getroffen, daß die Vollstreckung den nur Gläubigerbefriedigung notwendigen Umfang nicht überschreitet:
Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt grundsätzlich das Verbot der Übcrpfändung (§§ 805 Abo. 1 Satz 2, 810 ZFO). In Recht der Grundstückozwangovollstrockunc ist ein solches Verbot nicht allgemein ausgesprochen, sondern nur für den praktisch wichtigotcn Fall der Versteigerung mehrerer Grundstücke, von denen schon ein Teil zur Gläubigerbofricdigung ausreicht; auch für diesen Fall ist das Vollstrcckungoverfahron hinsichtlich der übrigen Grundstücke, anders als bei der Mobiliarvollotreckung, nicht von vornherein gehemmt, sondern erst dann, wenn in einem Versteigorungotcrnin ein zur Befriedigung ausreichendes Gebot tatsächlich abgegeben wird (§ 76 ZVG). Diese Begrenzung deo Verbots hat ihren berechtigten Grund darin, daß -bei Grundstücken noch weit mehr als bei Mobilien sowohl der innere 'Gert als auch der praktisch erzielbare Preis nicht von vornherein feototohen und insbesondere der letztere seine Ungewißheit erst auf Grund deo tatsächlichen Verlaufo des Vercteigerungstcrmins verliert (vgl. Reinhard/ Hüller, ZVG 5./4. Aufl. § 76 I 1).
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Dieser Grund für eine Beschränkung des überpfändungs-verbots in der Grundstücksversteigerung entfällt jedoch dort, wo als Zugriffsobjekt nicht ein Grundstück, sondern ein Geldbetrag in Präge steht, wobei der auf Geld gerichtete, zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts stehende Anspruch gegen den Fiskus als Hinterlegungsstelle im Hinterlegungsfall barem Geld gleichzusetzen ist» In diesem Pall scheiden lewertuungs- und Absatzschwierigkeiten nach der Natur der Sache au3o Zur Befriedigung des Gläubigers bedarf es hier aber auch keiner Versteigerung des Zugriffsobjekts, da dieses schon unmittelbar zur Erfüllung des Befriedigungs-zwecks geeignet ist» Infolgedessen sieht das Gesetz für den Normalfall, wo Geld Zugriffsobjekt ist, nämlich für den Pall der Mobiliarvollstreckung in Geld, anstelle einer Versteigerung wie bei anderen Sachen (§ 814 ZPO) die unmittelbare Ablieferung durch das Vollstreckungsorgan (dort Gerichtsvollzieher) an den Gläubiger vor (§ 815 Abs« 1 ZPO)» Was die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen anlangt, so stellt das Vorhandensein von Geld (oder einer Geldforderung gegen die Hinterlegungsstelle) als Zugriffsobjekt einen Sonderfall dar, der gesetzlich nicht geregelt ist» Solange das beschlagnahmte Geld zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten nicht ausreicht, wird die Einbeziehung des Geldbetrags in die in erster Linie gegen das Grundstück gerichtete Versteigerung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit eines einheitlichen Teilungsplans angebracht sein» Reicht der beschlagnahmte Geldbetrag dagegen für sich allein zur Befriedigung aus, so ist mit der Revision eine entsprechende Anwendung des § 76 ZVG zu bejahen (vgl» auch •§ 75 ZVG): das Vorhandensein des Geldbetrags in der Vollstreckungsmasse ist einem Gebot gleichzusetzen, das auf ein anderes Grundstück des Vollstreckungs-
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Schuldners als das zur Versteigerung stehende abgegeben worden wäre; das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des tatsächlich beschlagnahmten Grundstücks ist daher , wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des betreibenden Gläubigers entgegensteht, einstweilen einzustellen und nach drei Monaten aufzuheben. Fortgesetzt wird das Vollstreckungsverfahren nur noch in den Geldbetrag«, Maßgebend bleiben auch hierfür grundsätzlich die Vorschrifter des Zwangsversteigerungsgesetzes; das gebietet die Notwendigkeit, die nach diesem Gesetz am bisherigen Verfahren beteiligten Gläubiger nach der in ihm festgelegten Rangfolge zu berücksichtigen* Doch erfordert die Besonderheit des Zugriffsobjekts - Geld daß Versteigerung und Zuschlag entfallen; vielmehr findet sofort das Verteilungsverfahren (§§ 105 ff ZVG) mit den durch den gegebenen Sachverhalt gebotenen Besonderheiten statt, wobei der beschlagnahmte Geldbetrag die Teilungsmasse bildet. Hur eine solche Handhabung, aber nicht die unveränderte Fortsetzung des Verfahrens auch hinsichtlich des Grundstücks wird dem Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung gerecht.
Das bedeutet für den im vorliegenden Fall derzeit zu unterstellenden Sachverhalt, daß bei richtiger Sachbehand-lung das Teilungsverfahren hätte auf die Entschädigungssumme beschränkt und das Versteigerungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks hätte eingestellt und schließlich auf-gehoben werden müssen. Die Kläger sind in diesem Fall durch den Verlust ihres Grundstücks geschädigt worden. Dieser Schaden kann mit durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden sein, indem dieser die oben erwähnte Frage der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme hätte frühzeitig prüfen und, falls er zu dem zu unterstellend
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Ergebnis der Verneinung kam, den Klägern hätte raten müssen, den erörterten Gesichtspunkt der Überpfändung, mindestens hilfsweise, beim Vollstrcckungsgericht schon in einen viel früheren Zeitpunkt als durch Zuschlags-beschwerdo geltend zu machen, insbesondere durch einen hierauf gegründeten Einstcllungsantrag. In Betracht kam auch ein Rat zu Verhandlungen mit den einzelnen Grundpfandgläubigern über eine rechtsgeschäftlieho Ablösung Hirer Rechte mit den Mitteln der Brandversicherungssumme.
Daß die Verfahronseinstellung hinsichtlich des Grundstücks den Versteigerungsgcricht unter Umständen von Amts wegen oblag, schließt eine Haftung des Anwalts nicht aus. Nach geltendem Recht kommt es für die Haftung des Anwalts gegenüber dem Auftraggeber auch nicht auf eine Abwägung seines Verschuldens gegenüber den etwaigen Verschulden eines Richters an (vgl. RG JY/ 1936, 2708 mit Anmerkung Carl, ferner RG JY/ 1915, 654, RG Y/arnR 1916 Nr. 247 = LZ 1916 Spalte 1238, RG JY/ 1917, 967; Beridix, LZ 1915 Spalte 952).
Ein Verschulden des Beklagten ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die beiden Zuschlagsbeochwerdegerichtc in Zwangsveroteigerungsverfahren und das Berufungsgericht in vorliegenden Rechtsstreit in einer dem Beklagten günstigen V/eise entschieden haben. Offen bleiben kann, ob ein für die Amtshaftung entwickelter einschlägiger Grundsatz (vgl. BGH Urteil von 28. Oktober 1963, III ZR 153/62,
V/H 1964, 63/64 sowie BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48) überhaupt auch für die Anwaltshaftung anzuerkennen ist (vgl.
 Urteil von 20. März 1961, III ZR 172/59, LM BGB § 675 Nr. 28). Denn es liegt auch in Sinn jener Amtshaftungs-Rechtsprechung kein Entlastungsfall vor: das Landgericht ging bei seiner übrigens ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung
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über die ZuschlagsBeschwerde von einem anderen als dem hier zu unterstellenden Sachverhalt aus, nämlich von der Zweckgebundenheit der Entschädigungssumme (vgl* BGH Urteil vom 24» März 1955, III ZR 158/53); das Oberlandesgericht hat seinerseits die weitere Zuaehlagsbescliwerde gar nicht sachlich geprüft, sondern als unzulässig verworfen; und das Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits hat sich mit den hier in Betracht kommenden Unterlassungen des Beklagten überhaupt nicht befaßt (vgl. BGH Urteil vom 25» November 1957, III ZR 86/56)»
Die hiernach zu unterstellende Pflichtverletzung des Beklagten könnte für den Verlust des Grundstücks deshalb mit ursächlich sein, weil das Versteigerungsgericht einem Antrag, das Vollstreckungsverfahren auf die Entschädigungssumme zu beschränken und hinsichtlich des Grundstücks einzustellen und später aufzuhoben, hätte stattgeben müssen; denn im vorliegenden Rechtsstreit ist maßgebend, wie damals richtigerweise hätte entschieden werden müssen, nicht, wie möglicherweise entschieden worden wäre (RG JW 1936, 1433)» lie Ursächlichkeit 'rae allerdings entfallen, wenn die Kläger infolge eines gewissen Starrsinns der Erstklägerin (vgl. EU Sc 29/30) auch bei sachgerechter Beratung durch den Beklagten einen Antrag auf Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens auf die Entschädigungssumme nicht gestellt hatten.
Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden» Auf die weiteren Revisionsrügen kam es nicht mehr an»
III»
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO)»
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Die Revisionserwiderung hält die gegenüber dem Klag-anspruch erhobene Einrede der Verjährung für begründet,,
Ihr ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Verjährung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum sind» Die fünfjährige Verjährungsfrist, von der mit Recht ausgegangen wird (§ 42 RAOBrZ 1949 gegenüber § 51 BRAO 1959, vgl« BGH LM Nr. 1 zu Art, 169 Abs. 2 Satz 2 EGEGE), war an sich am 12, Dezember 1961 abgelaufen (vgl, RGZ 153, 101)o Die vorliegende Klage, die allein die Verjährung unterbrochen haben konnte (§ 209 BGB), wurde zv;ar schon im Dezember 1959 erhoben, aber von den Erben selbst, und damals stand der Nachlaß nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Nachlaßverwaltung, die bereits 1953 ungerechnet und er3t am 15= Dezember 1961, also (wenn auch nur wenige Tage) nach Ablauf der Fünfjahresfrist aufgehoben wurde. Der Klaganspruch gehört nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu dem der Nachlaßverwaltung unterliegenden Sondervermögen (Nachlaß); das ergibt sich zwar nicht aus dem vom Oberlandesgericht dafür herangezogenen } 2041 EGB, der eine Surrogation nur für das Verhältnis von niterben zueinander bestimmt, und aus entsprechendem Grunde auch nicht aus dem das Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben betreffenden § 2111 EGB; es ergibt sich jedoch auch ohne eine einschlägige Surrogationsvorschrift aus der besonders engen Beziehung der Klagforderung zu dem Nachlaß, indem diese, wenn überhaupt, dann unmittelbar aus und gleichzeitig mit dem Verlust des zu dem Nachlaß gehörigen Eigentums am Grundstück entstanden ist (vgl. zu § 2019 EGB Lange, Erbrecht § 43 II 2 c, S. 531 Fußn. 3)» Gehörte die Klagforderung aber zu dem der Nuchlaßverwaltung unterliegenden
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Vermögen, so konnten über sie nicht die Erben, sondern nur der Nachlaßverwalter verfügen, § 1984 BGB; eine Verfügung der Erben war unwirksam, und zwar nicht nur relativ den Huchlaßgläubigern gegenüber, wie das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des nach § 1984 Abs» 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden § 7 KO entnimmt, sondern absolut gegenüber jedermann, soweit - was ersichtlich der Fall ist - die Zwecke der NachlaßVerwaltung berührt werden konnten (vgl» RGZ 71, 33, 40; 157, 294, 295)= Infolgedessen waren die Kläger für die Klagerhebung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Berechtigte im Sinne des § 209 BGB; denn hierfür ist maßgebend nicht die .Rechtsträgerschaft, sondern die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis (Baur JZ 1958, 246; vgl« BGH LM Nr» 8 zu BGB § 185 und LM Nr» 13 zu BGB § 209)= Die Klagerhebung hat die verjährungsunterbrechende Wirkung auch nicht nachträglich dadurch erhalten, daß die Verfügungsbefugnis mit der Aufhebung der Hachlaßverwaltung wieder auf die ?lläger als Erben übergegangen ist; denn eine Rückwirkung findet insoweit nicht statt, weil die Klagerhebung keine Verfügung im Sinne von § 185 BGB ist und eine entsprechende Anwendung nicht von Abs» 1 oder Abs» 2 Pall 1 dieser Vorschrift (Einwilligung, Genehmigung), sondern nur von .Abs, 2 Pall 2 oder 3 (Erwerb, Beerbung) in Betracht käme (im Ergebnis ebenso BGH LM Nr» 8 zu § 185)»
Ist hiernach bei dem bisher festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß die Klagforderung an sich verjährt ist, so bleibt doch zu prüfen, ob der Ver-jährungseinrede der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegensteht» Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte al3 Anwalt seinerzeit die Nachlaßverwaltung selbst nicht entdeckt hat, die ihm
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weitere Möglichkeiten zur Bekämpfung des Grunöstückaver-steigerungsverfahrens gegeben hätte« Zn dieser Frage fehlt ea, soweit ersichtlichs an einem hinreichenden Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzeno Deshalb kann das Revisionsgericht auch zu diesem	tunkte	noch	nicht ab-
schließend entscheiden»
IV o
Hach allem war das angefcchtene Urteil aufzuheben und die Cache zu weitere!' Aufklärung des Sachverhalts an den 1etrichter surückzuverweisen. Ihm wurde auch die -.ntscheidung -ter die Kosten der Revision übertragen«
i-i'o Augustin	Dr,	Piepenbrock	Dr.	Freitag
 Mattem	Hill