In der Sache stritten die Parteien bisher in erster Linie um die Auslegung der genannten Überschußklausel des Testaments in zweifacher Hinsicht: ob sie nur für den Pall der Verwertung aller Grundstücke (wenn auch im Weg der Einzelveräußerung) gilt - so die Beklagte - oder auch bei Verwertung nur eines Teils der Grundstücke - so die Klägerin sowie ob sie nur den Pall einer Verwertung durch Verkauf im Rechtssinne trifft - so die Beklagte - oder auch eine wirtschaftlich ähnlich nutzbringende Verwertung durch Gebrauchsüberlassung, insbesondere Verpachtung - so dio Klägerin -«» Bas Berüfungsurteil laßt dio erste Präge offen und beantwortet die zweite mit der Beklagten in den dem Testamcntsv/ortlaut ("verkauft") entsprechenden engeren Sinne„ Es erwägt in letzterer Hinsicht: Der Rechtsbegriff des Verkaufs sei allgemein bekannt und auch dem Erblasser in seiner eigcntliehon Bedeutung geläufig gewesene Der Erblasser habe die beiden Grundstücke und auch andere Grundstücke seines Anwesens nach dem eigenen Vortrag der Klägerin! ausgelegt werden könnte (vgl* dazu § 17 Abs» 1 des Grund-stückvcrkchrsgesetze3 vom 28» Juli 1961, BGBl I 1091)5 besagt nichts gegen die Fehlerfreiheit der vom Tatrichter vorgenom-menen engeren Auslegung« Daran ändert auch nichts der in der mündlichen RevisionsVerhandlung von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall bei dem einen Grundstück - wie unterstellt v/erden kann - um eine dem Verkauf wirtschaftlich besonders nahekommende Art von Verpachtung handelt, und zwar soiveäfJLwegen des Umfangs der Pächterleistung (Zusage des Baues eines komfortablen Vierfamilien-Wohnhauoea) als auch deshalb, weil das Grundstück nach beendeter Ausbeutung durch den Pächter in seiner Substanz wirtschaftlich wertlos sein wird; auch dies macht die Auslegung des Tatrichtero weder unmöglich noch zu einem Verstoß gegen ein Denkgesetzo Zwar gibt der Testamentswortlaut eine genügende Grundlage dafür ab, auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu seiner Auslegung heranzuziehen» ln der Niehtverneh-nung des angeblichen Beraters des Erblassers, als Zeugen über den von der Klägerin behaupteten weitergehenden Verteilungswillen des Erblassers liegt jedoch kein Rechts-verstoßo Gegenstand eines solchen Beweisantrags konnte nicht der Erblasserwille selbst sein, sondern nur Äußerungen des Erblassers, die einen Schluß auf seinen inneren Willen möglich machten« Ob ein solcher Schluß tatsächlich zu ziehen ist, darüber hatte der Tatrichtor zu befinden« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß sich der Erblasser mit GflIHHH über sein Testament beraten und mit ihm auch über eine Bestimmung der Vorteilsausgleichung in dem von der Klägerin geltend gemachten weiteren Sinne gesprochen hat; es hält diesen Umstand aber nicht für genügend, um seine engere Testamcntcauslcgung zu erschüttern, da eine Mitwirkung des Zeugen bei der Abfassung des Testaments nicht behauptet Die Revision macht in erster Linie geltend: Die Beklagte und ihre Miterbin hätten den Verkauf des KaolingrundStücks (üdwieso) geflissentlich nur zu den Zweck unterlassen, damit die Uberschußklausol des Testaments nicht zu dem Zuge komme; sie hätten also den Eintritt des Verkaufsfalls für dieses Grundstück wider Treu und Glauben verhindert, der Verkaufsfall gelte deshalb nach § 162 BGB als eingetreten» Auch diese Rüge hat keinen Erfolg« oprachc mit der Beklagten mit dem Abschluß des Vertrags nicht mehr einverstanden war, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln* Zugunsten der Revision kann schließlich auch unterstellt werden (was das Berufungsgericht offen ließ), daß nach dem Willen de3 Erblassers bereits der Verkauf eines einzigen Grundstücks die Überschußverteilungspflicht auslösen sollte* Dennoch verstößt dieses - unterstellte - Verhalten der beiden Miterbinnen nach dom bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht gegen Treu und Glauben* Ein derartiger Verstoß im Sinn des § 162 BGB wird bejaht in Fällen, wo der Eintritt des bedingenden Ereignisses von dem Willen des bedingt Verpflichteten an sich unabhängig war, dieser aber den Eintritt einer Tatsache herbeiführtc, die, wie er wußte, zur Vereitelung oder Erschwerung der Bedingung geeignet ist (BGB RGRK 11* Aufl® § 162 Anm* 2 - wo allerdings das Zitat RG JW 1912, 188 nicht zutrifft vgl* RGZ 66, 222, 226); ein solcher Fall liegt hier nicht vor» War der Eintritt des Ereignissen, wie hier, von der Vornahme einer Handlung (Grundstücksvcrkauf) dos bedingt Verpflichteten (Miterben) abhängig, so ist zur Anv/endung des § 162 BG3 nicht erforderlich, daß eine rcchtsge3chäftliche Pflicht zur Vornahme der Handlung bestand, sondern es genügt, daß die Vornahme nach Treu und Glauben geboten war; dies wird bejaht, wenn die Handlung nicht in das freie Belieben des bedingt Verpflichteten gestellt ist, sondern bei Begründung der bedingten Vor-? Regel nicht gegen Treu und Glauben, falls er'den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sieh die Vorteile des Geschäfts auf andere V/eise zii sichern (RGZ 53, 257, 260; 98, 44«, 51/52; vgl» Senatsurteil vom 12«, Juli 1961, V ZR 94/60)» Im vorliegenden Pall ist für die Präge, ob die Beklagte (und ihre Miterbin) nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zu dem Händeln hatte(n)- auf den Willen des Erblassers als desjenigen abzustellen, der als einziger an dem die bedingte Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft (Testament) beteiligt war. Dies spricht ausschlaggebend für die Annahme, daß der Verkauf im freien Belieben der Erben stand, daß e3 sich also dabei um eine reine Willenobedingung handelt und daß infolgedessen die Beklagte und die Schwooter Maria nicht nur nicht auf Grund Rechtsgeschäfts (Testaments), sondern auch nicht auf Grund von Treu und Glauben zun Verkauf dos einen oder anderen Grundstücks verpflichtet waren. Wollte man eine solche Verpflichtung bejahen und demgemäß darin, daß die Erben statt des Verkaufs eine gewinnbringende Verpachtung wählten, einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen, der die Pflicht zur ttberschußvertei-lung au3löst, dann würde das auf einem Umweg zu einem Ergebnis führen, welches über den festgcotollton Bedenkungsv/illen des Erblassers hinausgeht. Stand die Entscheidung Uber Verkauf oder Nichtverkauf im Belieben der Erben, so kann schließlich ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine der beiden Miterbinnen, die Beklagte, bereits einen Kauf-vertrag abgeschlossen hatte« Denn einmal war dieser Kaufvertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut von vornherein nur Teil eines von beiden Miterbinnen zu schließenden Kaufvertrags, und hinsichtlich der Miterbin Maria SHHHHB war ein Kaufvertrag zwar durch die Beklagte als ihre Vertreterin erklärt, die Genehmigung der Vertretenen jedoch ausdrücklich Vorbehalten; infolgedessen ist mangels einer solchen Genehmigung der Vertretenen ein Kaufvertrag seitens Maria auch dann nicht zustande gekommen, wenn die Beklagte in Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung eine Vollmacht zu dem vorbehaltlosen Abschluß auch für Maria gehabt haben sollte, und der Kaufvertrag der Beklagten selbst ist nach § 139 BGB mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für.einen gegenteiligen Willen der Beteiligten ebenfalls nichtig* Und selbst wenn die Beteiligten auch ohne Kaufvertrag mit Maria den Kaufvertrag mit der Beklagten allein gewollt haben würden, wäre die dingliche Durchführung dieses Vertrags aus Hechts-gründen unmöglich gewesen (§ 2040 Abs« 1 BGB); die Testaments-klauscl bezog sich abor nach der ersichtlichen Auffassung dos Berufungsgerichts, die keinen Hechtsirrtum enthält.*1 IJitcrbinncn das Grundstück zunächst rechtswirksam verkauft, den Kauf aber dann (etwa im Benehmen mit dem Käufer) rückgängig gemacht hätten, kann dahingestellt bleiben, da eine derartige Sachlage nicht behauptet ist«, Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen der Meinung der Revision weder bei der Beklagten noch bei ihrer Miterbin Maria Ob die Beklagte zu dem - selbst vorbehaltlosen - Abschluß eines Kaufvertrags auch namens Maria Vollmacht hatte, diese Miterbin auch mit dem Inhalt des Vertrags ausdrücklich einverstanden war und von einer Genehmigung lediglich deshalb abeah, um einen testamentarischen Verteilungsanspruch der Geschwister nicht entstehen zu lassen, ist nach dem Gesagten unerheblich; das Berufungsgericht brauchte deshalb entgegen der Meinung der Revision den hierüber angebotenen Beweis nicht zu erhebeno Darauf, ob Maria iin Innenverhält- gegen die guten Sitten im Sinn von §J326_BGB«, Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung im Ergebnis zu Recht verneint, ohne daß es auf die von ihm gegebene weitere Begründung (Pehlen eines Schadens) ankommto Dio Revision erhebt insoweit keine Einwendungen»
n
VZR 176/61
2224 084
Verkündet an17o Dezember 1963
Juatizhauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Frau Barbara S<
m
(Opf.)
gesch raße
Klägerin3 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Ehefrau Berta 1 c , in ScHHHHHIB (Opfo)p
geb
Beklagtej Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bündosrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4> Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Me Parteien sind Schwestern. Ihr am 15® Januar 1945 verstorbener Vater Georg SfMHHHP hat durch zwei Testamente von 1. September 1944 und 1. Dezember 1944 die Beklagte und die ursprünglich mitverklagte Schwester Maria sSHHIHl zu Erben eingesetzt und im zweiten Testament nach "provisorischer Anwesenabschätzung" von neun Einzelgrund stücken (mit insgesamt 36 700 Mk) bestimmt:
"Wird das Anwesen einzelnweis verkauft wodurch sich ein höherer Überschuß ergibt muß dieser noch lebenden Geschwistern mit Abzug der Ausgaben bei den Mädchen gleichmäßig verteilt werden."
Die Beklagte und ihre Miterbin Maria haben zv/ei der Nachlaßgrundstücke verpachtet«, und zwar nach der Behauptung der Klägerin das eine zur Gewinnung von Kaolin«, das andere zur Entnahme von Sand und beide zu Bedingungen«, die wirtschaftlich einem Verkauf zu einem die Schätzbeträge des Testaments für die beiden Grundstücke um insgesamt 50 000 DM übersteigenden Preis gleichkommeno
In dem noch anhängigen Teil des Rechtsstreits begehrt die Klägerin von der Beklagten auf Grund der genannten Testa-mentoklausel Zahlung von 12 500 DM hebst Zins als anteiligen Wertausgleich ( bei vier Kindern 1/4)®
I-andgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt dio Klägerin diesen Klagteil weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Ohne Rochtsirrtum sieht das Berufungsgericht in der ursprünglich gegen die Beklagte und die Hiterbin Maria gemeinsam erhobenen Klage keine Gesamthandklage (§ 2059 Abs« 2 BGB)3 sondern eine Gcsamtschuldklage (§ 2058 BGB) und deshalb in dem gegen Maria SflBM ergangenen rechtskräftigen Versäunnisurteil des Landgerichts kein Hindernis (vglo § 62 ZPO) für die freie Prüfung der materiellen Seehund Rechtslage* Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen,
II
In der Sache stritten die Parteien bisher in erster Linie um die Auslegung der genannten Überschußklausel des Testaments in zweifacher Hinsicht: ob sie nur für den Pall der Verwertung aller Grundstücke (wenn auch im Weg der Einzelveräußerung) gilt - so die Beklagte - oder auch bei Verwertung nur eines Teils der Grundstücke - so die Klägerin sowie ob sie nur den Pall einer Verwertung durch Verkauf im Rechtssinne trifft - so die Beklagte - oder auch eine wirtschaftlich ähnlich nutzbringende Verwertung durch Gebrauchsüberlassung, insbesondere Verpachtung - so dio Klägerin -«» Bas Berüfungsurteil laßt dio erste Präge offen und beantwortet die zweite mit der Beklagten in den dem Testamcntsv/ortlaut ("verkauft") entsprechenden engeren Sinne„ Es erwägt in letzterer Hinsicht: Der Rechtsbegriff des Verkaufs sei allgemein bekannt und auch dem Erblasser in seiner eigcntliehon Bedeutung geläufig gewesene Der Erblasser habe die beiden Grundstücke und auch andere Grundstücke seines Anwesens nach dem eigenen Vortrag der Klägerin!
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selbst durch Kauf erworben, und zwar zu Spekulationszwecken.
Er sei demnach in geschäftlichen Dingen durchaus erfahren gewesen. Wie sich nicht zuletzt hieraus ergebe, habe der Erblasser die gleichmäßige Aufteilung eines etwaigen Mehrerlöses nur für den Fall der eigentlichen Veräußerung im Sinne von §§ 455 ff BGB anordnen wollen. Die Testamentsklausel sei nicht dahin auszulegen, daß auch rechtsgeechäftliche Verfügungen, wie Verpachtung, Tausch u.a. die Erlösaufteilung erforderlich macht021 oder daß die Auftcilungspflicht gar immer dann ein-trete, wenn eines der Kinder einen irgendwie gearteten Vorteil aus den GrundstücJcen erreichen v/ürde. Eine solche Ausweitung der insoweit klaren Bestimmungen des Testaments sei durch nichts begründet. Sie würde übrigens den als richtig unterstellten weiteren Ausführungen der Klägerin widersprechen, daß der Erblasser gerade die beiden umstrittenen Grundstücke aus Spekulationsgründen erwarb, also ihren eigentlichen V/ert kannte, der nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern in der industriellen Nutzung der Kaolin- und Bausandvorkommen begründet liege. Gerade die Tatsache, daß der Erblasser trotz Kenntnis der weit einträglicheren industriellen Nutzungs-nöglichkeit nur den Verkaufsfall im Testament regelte und keine Bestimmung für den Fall einer anderen Verwertung traf, sei eine weitere Bestätigung für die enge Auslegung der Klausel entsprechend ihrem V/ortlaut.
Diese Ausführungen enthalten nicht nur eine unmittelbare Auslegung der Klausel im engeren Sinne, sondern schließen auch ihre ergänzende Auslegung in einem weiteren Sinne aus.
Die Revisionsangriffe gegen diese Auslegung (III A 2) sind unbegründet:
Daß das Wort "verkauft", von einem juristischen Baien gebraucht, auch . in einen weiteren, ebenfalls die nur wirtschaftliche Entäußerung von Grundstücken umfassenden Sinne
ausgelegt werden könnte (vgl* dazu § 17 Abs» 1 des Grund-stückvcrkchrsgesetze3 vom 28» Juli 1961, BGBl I 1091)5 besagt nichts gegen die Fehlerfreiheit der vom Tatrichter vorgenom-menen engeren Auslegung« Daran ändert auch nichts der in der mündlichen RevisionsVerhandlung von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall bei dem einen Grundstück - wie unterstellt v/erden kann - um eine dem Verkauf wirtschaftlich besonders nahekommende Art von Verpachtung handelt, und zwar soiveäfJLwegen des Umfangs der Pächterleistung (Zusage des Baues eines komfortablen Vierfamilien-Wohnhauoea) als auch deshalb, weil das Grundstück nach beendeter Ausbeutung durch den Pächter in seiner Substanz wirtschaftlich wertlos sein wird; auch dies macht die Auslegung des Tatrichtero weder unmöglich noch zu einem Verstoß gegen ein Denkgesetzo
Zwar gibt der Testamentswortlaut eine genügende Grundlage dafür ab, auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu seiner Auslegung heranzuziehen» ln der Niehtverneh-nung des angeblichen Beraters des Erblassers, als
Zeugen über den von der Klägerin behaupteten weitergehenden Verteilungswillen des Erblassers liegt jedoch kein Rechts-verstoßo Gegenstand eines solchen Beweisantrags konnte nicht der Erblasserwille selbst sein, sondern nur Äußerungen des Erblassers, die einen Schluß auf seinen inneren Willen möglich machten« Ob ein solcher Schluß tatsächlich zu ziehen ist, darüber hatte der Tatrichtor zu befinden« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unterstellt, daß sich der Erblasser mit GflIHHH über sein Testament beraten und mit ihm auch über eine Bestimmung der Vorteilsausgleichung in dem von der Klägerin geltend gemachten weiteren Sinne gesprochen hat; es hält diesen Umstand aber nicht für genügend, um seine engere Testamcntcauslcgung zu erschüttern, da eine Mitwirkung des Zeugen bei der Abfassung des Testaments nicht behauptet
cd und Erblasser häufig ihre lotstwilligen Anordnungen, die vorher überlegt und beraten wurden, noch im Zeitpunkt der schriftlichen Niodcrlcgung abänderteno Das Berufungsgericht hat den Beweiaantrag hiernach als unerheblich angesehen» Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden»
III o
Die Revision macht in erster Linie geltend: Die Beklagte und ihre Miterbin hätten den Verkauf des KaolingrundStücks (üdwieso) geflissentlich nur zu den Zweck unterlassen, damit die Uberschußklausol des Testaments nicht zu dem Zuge komme; sie hätten also den Eintritt des Verkaufsfalls für dieses Grundstück wider Treu und Glauben verhindert, der Verkaufsfall gelte deshalb nach § 162 BGB als eingetreten» Auch diese Rüge hat keinen Erfolg«
Allerdings hatten die Beklagte und die Schwester Maria unstreitig mit dem jetzigen Grundstückspächter im Januar 1959 einen Kaufvertrag über verschiedene Grundstücke notariell beurkunden lassen, zu denen unstreitig auch das später an ihn verpachtete Grundstück gehört; die Beklagte hatte damals erklärt, in eigenen Kamen und zugleich für die Miterbin Maria zu handeln ’'unter Vorbehalt und Haftung für deren Hachgeneh-nigung in gesetzlich vorgcschriebcncr Form”; Maria hat die Genehmigung nicht erteilt, der Kaufvertrag wurde nicht durchgoführto Zugunsten der Revisionsklägerin kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte von der Miterbin bereits vorher zu dem Kaufabschluß bevollmächtigt war (so.daß sic ihn hätte ohne Genchmigungsvorbehalt tätigen können), daß Maria den Vertrag auch inhaltlich billigte und daß sie erst nachträglich (nach Erhebung der vorliegenden Klage) auf Grund Rück-
oprachc mit der Beklagten mit dem Abschluß des Vertrags nicht mehr einverstanden war, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln* Zugunsten der Revision kann schließlich auch unterstellt werden (was das Berufungsgericht offen ließ), daß nach dem Willen de3 Erblassers bereits der Verkauf eines einzigen Grundstücks die Überschußverteilungspflicht auslösen sollte* Dennoch verstößt dieses - unterstellte - Verhalten der beiden Miterbinnen nach dom bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht gegen Treu und Glauben*
Ein derartiger Verstoß im Sinn des § 162 BGB wird bejaht in Fällen, wo der Eintritt des bedingenden Ereignisses von dem Willen des bedingt Verpflichteten an sich unabhängig war, dieser aber den Eintritt einer Tatsache herbeiführtc, die, wie er wußte, zur Vereitelung oder Erschwerung der Bedingung geeignet ist (BGB RGRK 11* Aufl® § 162 Anm* 2 - wo allerdings das Zitat RG JW 1912, 188 nicht zutrifft vgl* RGZ 66, 222, 226); ein solcher Fall liegt hier nicht vor» War der Eintritt des Ereignissen, wie hier, von der Vornahme einer Handlung (Grundstücksvcrkauf) dos bedingt Verpflichteten (Miterben) abhängig, so ist zur Anv/endung des § 162 BG3 nicht erforderlich, daß eine rcchtsge3chäftliche Pflicht zur Vornahme der Handlung bestand, sondern es genügt, daß die Vornahme nach Treu und Glauben geboten war; dies wird bejaht, wenn die Handlung nicht in das freie Belieben des bedingt Verpflichteten gestellt ist, sondern bei Begründung der bedingten Vor-? pflichtung davon ausgegangen wurde, daß der Eintritt der Bedingung entweder unter allen Umständen oder doch redlicherweise herbeizuführen sei (RGZ 79, 96; BGB RGRK aaO Anm* 4)» Dagegen ist für § 162 BGB grundsätzlich kein Raum im Falle von reinen Willkürbcdingungen (Potestativ-, Willensbedingungen): ein Beteiligter, dessen Verpflichtung nach dem Rechtsgeschäft von einer bloßen Willkürbedingung _i abhängt, verstößt in der
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Regel nicht gegen Treu und Glauben, falls er'den Eintritt der Bedingung verhindert, selbst wenn er dabei die Absicht hat, sieh die Vorteile des Geschäfts auf andere V/eise zii sichern (RGZ 53, 257, 260; 98, 44«, 51/52; vgl» Senatsurteil vom 12«, Juli 1961, V ZR 94/60)»
Im vorliegenden Pall ist für die Präge, ob die Beklagte (und ihre Miterbin) nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zu dem Händeln hatte(n)- auf den Willen des Erblassers als desjenigen abzustellen, der als einziger an dem die bedingte Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft (Testament) beteiligt war. Hinsichtlich dieses Willens hat der Tatrichter bei der Auslegung des Testaments ohne Rechtsirrtum die Peststellung getroffen, daß der Erblasser eine Übercchußverteilung auch an die nicht ex’benden Kinder nur für den Pall eines Verkaufs im Rechtssinne gewollt hat, dagegen nicht für den Pall einer sonstigen, etwa pachtweisen wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes. Dies spricht ausschlaggebend für die Annahme, daß der Verkauf im freien Belieben der Erben stand, daß e3 sich also dabei um eine reine Willenobedingung handelt und daß infolgedessen die Beklagte und die Schwooter Maria nicht nur nicht auf Grund Rechtsgeschäfts (Testaments), sondern auch nicht auf Grund von Treu und Glauben zun Verkauf dos einen oder anderen Grundstücks verpflichtet waren. Wollte man eine solche Verpflichtung bejahen und demgemäß darin, daß die Erben statt des Verkaufs eine gewinnbringende Verpachtung wählten, einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen, der die Pflicht zur ttberschußvertei-lung au3löst, dann würde das auf einem Umweg zu einem Ergebnis führen, welches über den festgcotollton Bedenkungsv/illen des Erblassers hinausgeht. Hieran ändert nichts der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, daß der Erblasser das Grundstück bereits in Spekulationsabsicht gekauft hat, um cs später als sehr großes Wertobjekt industrie-
mäßig auszunützen«, Diese Voraussicht des Erblassers ist umgekehrt in Verbindung mit dem Umstand, daß das Testament von mehreren möglichen Verwertungsarten nur eine einzige (Verkauf) anführt, vom Tatrichter ohne Hechtsverstoß zur weiteren Begründung jenes engen Umfangs des Bed.enkungswiliens des Erblassers herangezogen worden«,
Stand die Entscheidung Uber Verkauf oder Nichtverkauf im Belieben der Erben, so kann schließlich ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine der beiden Miterbinnen, die Beklagte, bereits einen Kauf-vertrag abgeschlossen hatte« Denn einmal war dieser Kaufvertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut von vornherein nur Teil eines von beiden Miterbinnen zu schließenden Kaufvertrags, und hinsichtlich der Miterbin Maria SHHHHB war ein Kaufvertrag zwar durch die Beklagte als ihre Vertreterin erklärt, die Genehmigung der Vertretenen jedoch ausdrücklich Vorbehalten; infolgedessen ist mangels einer solchen Genehmigung der Vertretenen ein Kaufvertrag seitens Maria auch dann nicht zustande gekommen, wenn die Beklagte in Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung eine Vollmacht zu dem vorbehaltlosen Abschluß auch für Maria gehabt haben sollte, und der Kaufvertrag der Beklagten selbst ist nach § 139 BGB mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für.einen gegenteiligen Willen der Beteiligten ebenfalls nichtig* Und selbst wenn die Beteiligten auch ohne Kaufvertrag mit Maria den
Kaufvertrag mit der Beklagten allein gewollt haben würden, wäre die dingliche Durchführung dieses Vertrags aus Hechts-gründen unmöglich gewesen (§ 2040 Abs« 1 BGB); die Testaments-klauscl bezog sich abor nach der ersichtlichen Auffassung dos Berufungsgerichts, die keinen Hechtsirrtum enthält.*1 nur auf durchführbare Verkäufe. Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 162 BGB dann in Betracht käme, wenn beide
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IJitcrbinncn das Grundstück zunächst rechtswirksam verkauft, den Kauf aber dann (etwa im Benehmen mit dem Käufer) rückgängig gemacht hätten, kann dahingestellt bleiben, da eine derartige Sachlage nicht behauptet ist«, Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen der Meinung der Revision weder bei der Beklagten noch bei ihrer Miterbin Maria Ob
die Beklagte zu dem - selbst vorbehaltlosen - Abschluß eines Kaufvertrags auch namens Maria Vollmacht hatte,
diese Miterbin auch mit dem Inhalt des Vertrags ausdrücklich einverstanden war und von einer Genehmigung lediglich deshalb abeah, um einen testamentarischen Verteilungsanspruch der Geschwister nicht entstehen zu lassen, ist nach dem Gesagten unerheblich; das Berufungsgericht brauchte deshalb entgegen der Meinung der Revision den hierüber angebotenen Beweis nicht zu erhebeno Darauf, ob Maria iin Innenverhält-
nis zur Beklagten (oder auch im Außenverhältnis zu dem Käufer) zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet war, kommt es ebenfalls nicht an, da sich hieraus nicht auch im Verhältnis zu den übrigen Geschwistern, hier der Klägerin, eine Genehmi-gungspflicht ergab, und zwar weder kraft Rechtsgeschäfts noch auf Grund von Treu und Glaubeno
IV o
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an einem Verstoß . gegen die guten Sitten im Sinn von §J326_BGB«, Infolgedessen hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung im Ergebnis zu Recht verneint, ohne daß es auf die von ihm gegebene weitere Begründung (Pehlen eines Schadens) ankommto Dio Revision erhebt insoweit keine Einwendungen»
Da auch kein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revioionsklagerin ersichtlich ist0 v/ar das Rechtsmittel mit der Kootenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/ciseno
Dr» Augustin Dr* Piepenbrock Rothe
Dr« Freitag 3>r« Mattem