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BGH · V ZR 176/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 176/59

Zur Begründung ihrer Gegenforderungen haben die Klä ger vorgebracht: Einige Tage nach Abschluß des Kaufvertrages hätten sie erfahren, daß von den auf dem Hofe befindlichen 32 Stück Rindvieh nur 18 Stück zu dem Hofe gehörten und 14 Stück Pensionsvieh seien, das auf Grund eines im Mai 1955 von dem Gutsverwalter #000 geschlossenen entgeltlichen Weidevertrages auf dem Hof gestanden habe» Der Beklagte habe filmen aber einen Bestand von 32 Stück hofeigenen Rindviehs zugesichert. August 1955 in &Q000 in der 'Zweigstelle der landwirtschaftlichen Landesbuchstelle, Revisions- und Treuhand GmbH, welche die Buchführung des Hofes in Händen gehabt habe, in Gegenwart des Maklers '#000^^ und des Landwirt schaftsrat es stattgefunden hätten, sei der Kläger über die Zahl des hofeigenen Viehs nicht aufgeklärt worden, obwohl an diesem Tage über alle Inventarteile gesprochen und ihm dabei mitgeteilt worden sei, daß vier auf dem Hofe befindliche Pferde nicht zu dem Hofe gehörten und ein dort vorhandener Traktor ein Leihtraktor sei. Da hinsichtlich des Viehs keine Einschränkung gemacht worden sei, habe der Kläger angenommen, daß die von ihm in den Ställen festgestellten 32 Stück Rindvieh zu dem Kofbestand gehörten und mitübereignet würden. August 1955 im Hotel Gfmp in habe der Beklagte auf Befragen des Klägers ausdrücklich erklärt, daß 32 Stück Rindvieh zu dem Hof gehörten und mitverkauft würden. August 1955 zugesagte Bestandsverzeichnis vorgelegt worden, aus dem er den wirklichen Viehbestand hätte ersehen können* Als ihnen die wahre Sachlagä bekannt geworden sei, hätten sie vergeblich versucht , mit dem Beklagten zwecks Verhandlung über die sich aus ihr ergebenden Gewähr schaftsfragen in Verbindung zu treten. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages seien die Parteien gemeinsam zu dem Albhof gefahren« Auch bei dieser Gelegenheit sei über den Viehbestand nicht gesprochen worden. Bezüglich der von den Klägern geltend gemachten Forderung von 500 BIS hat der Beklagte behauptet: Ben Ertrag der bereits veräußerten Gerstenernte hätten die Parteien mit 2 400 Bll auf den Kaufpreis in Anrechnung gebracht, ohne daß von einer Berechnung dieses Betrages und von dem tatsächlich erzielten Erlös und von irgendwelchen Belegen die Bede gewesen sei. Der Beklagte hat ferner vorgebracht: Bie Kläger seien mit der Behauptung, er habe ihnen das Vorhandensein von 32 Stück hofeigenem Vieh zugesichert, erst nach und nach hervorgetreten. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen ihr früheres Vorbringen wiederholt und noch vorgetragen, die Parteien hätten eine nachträgliche Regulierung des Kaufpreises für den Fall vereinbart, daß der in Anrechnung gebrachte Betrag von 2 400 DM mit dem aus dem Verkauf der Gerstenernte erzielten Erlös nicht übereinstimmen sollte. Eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrages liegt nach seiner Ansicht nicht vor, weil der Beklagte^sich nur zur Übereignung von 18 Stück Rindvieh verpflichtet habe, da das Pensionsvieh nicht zu dem Zubehör des Hofes gehört habe, in dem notariellen Kaufvertrag nichts von einem Viehbestand von 32 Stück ge- Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in dem notariellen Vertrage nicht der Verkauf von 32 Stück Bindvieh zu dem Ausdruck gebrächt worden sei, da in ihm nur gesagt sei, der Albhof werde mit dem vorhandenen lebenden und'.toten Inventar verkauft. diese vor Abschluß des Vertrages auf Grund der Besuche des Klägers auf dem Albhof der Ansicht hätten sein können, zu dem Hofe gehöre alles, was sich dort befinde, also auch das gesamte in den Ställen stehende Vieh. August 1955 nicht mehr der Überzeugung sein können* ihm werde sicher ein Bestand von 32 Stück hofeigenen Viehs verkauft, da bei dieser Verhandlung Viehlisten Vorgelegen hätten. Sie meint, wenn ein Käufer sich den Viehbestand mit eigenen Augen angesehen habe, ohne darauf hingewiesen worden zu sein, ein Teil dieses Bestandes gehöre nicht dem Hofeigen-tümer, und wenn sich bei ihm infolgedessen die Überzeugung gebildet habe, er erwerbe mit dem lebenden Inventar 32 Stück Rindvieh, so widerspreche es der Lebenserfahrung, daß das Vorhandensein einer Liste ihm diesen Glauben nehmen müsse; denn jeder pflege sich mehr auf das zu verlassen, was er mit eigenen Augen gesehen habe, als auf eine Liste. suchen auf dem Hof zugegen gewesen» Die Revision meint in anderem Zusammenhang, schon der Zeuge Börner hätte ais Verwalter und Vertreter des Beklagten den Kläger auf das vorhandene Pensionsvieh hinweisen müssen» Dabei übersieht sie, daß nach der Aussage des Zeugen der Kläger möglicherweise Einzelheiten mit ihm habe besprechen wollen, daß der Zeuge den Kläger aber an andere Stellen verwiesen habe, wenn er Auskünfte über den Hof haben wolle, da er (Zeuge) Verwalter des Beklagten sei und dessen Interessen vertreten müsse» Damit stimmt überein, daß der Kläger erst bei den Verhandlungen am 12« August 1955 erfahren haben will, daß einig Pferde und ein Traktor nicht zu dem Hofinventar gehörten. Die Ansicht der Revision, der Kläger habe sich auf den bei seinen Hofbesichtigungen gewonnenen Eindruck mehr verlassen können als auf die ihm unterbreiteten listen, ist danach irrig. Die Revision sieht eine Verletzung des § 286 ZPO zu Unrecht auch darin, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der, Kläger; nicht berücksichtigt habe, der August 1953 erklärt, er könne nicht dafür einstehen, ob die Listen noch genau stimmten, weil die Möglichkeit bestehe, daß durch den Verwalter in der Zwischenzeit an dem Bestand etwas verändert worden sei» Auf diesen Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Ebensowenig konnte sie dem Kläger Veranlassung geben, von dem Inhalt der Listen keine Kenntnis zu nehmen und sich auf das zu verlassen, was er bei den Besichtigungen des Hofes gesehen hatte. Hofes ausgehändigt worden ist» Auf dieses Verzeichnis stützt sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, das auf Grund den Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt hat, daß bei den Verhandlungen am 12. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor und ist auch nicht darin zu finden, daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu der Behauptung der Kläger gehört hat, das Bestandsverzeichnis sei am 12. Sofern die Revision mit ihrer Büge bezüglich der Äußerung des Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme angreifen will, übersieht sie, daß höchstens die Aussage dieses Zeugen erschüttert werden könnte, nicht aber die Bekundungen der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen m und auf die sich das Berufungsgericht ebenfalls gestützt hat, das auch die mit deren Aussagen in diesem Punkte übereinstimmenden Bekundungen des Sohnes des Beklagten berücksichtigt hat» Der Zeuge Hermann von (Sohn des Klägers) hat bekundet, der Zeuge habe auf die Bitte seines Vaters, ihm eine Inventarliste des Hofes auszuhändigen, erwidert, das wolle er noch nicht tun, weil sich bis zu dem i Das Berufungsgericht hat erwogen, daß, wenn man dieser Aussage des Zeugen von B^^ folgen würde, dies doch nicht zu einer den Klägern günstigeren Auslegung des Kaufvertrages führen könne, da der Kläger gerade wegen dieser Erklärung damit habe rechnen müssen, daß der Viehbestand am Verkaufstage geringer sein könne. Die Revision meint, wenn die Herausgabe der Liste,, aus irgendeinem Grunde verweigert worden sei, hätte das Berufungsgericht hach seinen eigenen Feststellungen annehmen müssen, daß dann der Vertrauenstatbestand, d.h. das Vertrauen auf das Vorhandensein von 32" Stück Vieh* fortbestahden habe. Aus deren Vorlage hat das Qber-landesgericht aber gerade gefolgert, daß der Kläger bei Vertragsschluß nicht mehr der Überzeugung sein konnte, ihm werde sicher ein Bestand von 32 Stück Rindvieh verkauft. Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, verkannt zu haben, daß es hier nicht auf die Zusicherung der Zahl von 52 Stück Vieh ankomme, daß vielmehr die Aufklärungspflicht des Beklagten zur Erörterung stehe, der nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, spätestens in den Verhandlungen vom 11o und 12. Das habe er nur dann nicht annehmen müssen, wenn ihm verbindlich zugesagt worden wäre, daß der hofeigene Rindviehbestand aus 52 Stück bestehe; denn nur dann hätte er auf eine Einsichtnahme in die Listen verzichten und der Ansicht sein dürfen, die Zusage werde ihre Richtigkeit haben. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Verwalter den Kläger bei der Besichtigung des Hofes auf das Pensionsvieh hätte hinwei-sen müssen; denn der Zeuge hät^es.^., wie oben be- das Berufungsgericht keinen hinreichenden Beweis dafür gesehen, daß dem Kläger, ein Bestand von 32 Stück Rindvieh zugesichert worden ist, weil der Zeuge nicht habe angeben können, in welchem Zusammenhang von 32. Nach seiner Ansicht ist auch nicht einzusehen, weshalb der Zeuge, wie die Kläger behauptet haben, mit der Wahrheit zurückgehalten haben sollte, da er über die Folgen einer falschen uneidlichen Aussage belehrt worden sei und die Kläger keine Gründe dafür hätten angeben können, weshalb er gleichwohl mit der Wahrheit zurückgehalten habe. Dabei übersieht sie, daß, wie oben bereits gesagt wurde, gerade diese Mitteilung dem Kläger hätte Veranlassung geben müssen, sich für das wirklich vorhandene hof eigene Inventar zu interessieren, daß er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Durchsicht und Erörterung der vorhandenen Unterlagen verzichtet und erklärt hat, er übernehme das Inventar so, wie es am Verkaufstage vorhanden sei. Beweisergebnis auf das Vorbringen bezüglich der hofeigenen Pferde nicht besonders einzugehen» Die Feststellungen des Oberlandesgerichts entsprechen im übrigen dem, was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28» Dezember 1955 behauptet hatte» Es ist danach nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, dieses Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Behauptung der Kläger, bei der Große des Albhofes sei ein Viehbestand von 60 - 70 Stück normal gewesen, so daß der Kläger nicht auf den Gedanken habe kommen können, von nur 32 Stuck Vieh gehöre ein $eil nicht dem Hof eigen-, tümer, nicht besonders auseinandergesetzt. Dessen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht/ Denn das Berufungsgericht ist den Klägern darin beigetreten, daß der Kläger zt^ seiner Besichtigung des Albhofes habe annehmen können, das dort befindliche Vieh gehöre zu dem Inventar des Hofes. Zu Unrecht hält die Revision diesen Beweisantritt für erheblich; denn für die Präge» ob dem Kläger ein Bestand von 32 Stück Rindvieh zugesichert worden ist, ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Vertrag zwischen dem Beklagten und P|^P^ nicht zustande gekommen ist. Bach alledem sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach Lage der Sache seiner Aufklärungspflicht genügt und die Zusicherung eines Bestandes von 32 Stück Vieh sei nicht erwiesen, rechtlich nicht zu beanstanden. bei dem die Zahl 32 genannt sein soll, erst nach der Protokollierung des Vertrages stattgefunden hat und der Zeuge nicht angeben konnte, ob das hofeigene Vieh oder der gesamte Viehbestand einschließlich des Pensionsviehs gemeint war. Hach dem oben Gesagten ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten auch nicht darin zu finden, daß der Zeuge als Verwalter des Hofes den Kläger über das vorhandene Pensionsvi^h nicht unterrichtet hat. Bie Kläger hätten indessen keinen Beweis dafür angetreten, daß die Höhe des aus dem Verkauf der Gerstenernte erzielten Erlöses beiderseits für die Berechnung des Kaufpreises von grundlegender Bedeutung gewesen sei und nur die Gewißtheit, der Erlös habe 2 400 BM betragen, sie davon abgehalten habe, von dem Beklagten die Anerkennung dieses Umstandes als Vertragsbedingung Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Gegenforderung nach dem Vorbringen der Kläger selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die von ihnen behauptete Vereinbarung Uber eine nachträgliche Regulierung des Kaufpreises getroffen sein sollte. Zu ihrer Widerlegung genüge nicht schon die bloße Behauptung, daß vor oder bei dem förmlichen Vertragsschluß eine mündliche Nebenabrede getroffen worden sei Da eine solche nur dann rechtlich erheblich sei, wenn sie nach dem Parteiwillen Vertragsbestandteil sein sollte, müsse die Erfüllung dieser Voraussetzung von der an sich beweispflichtigen Partei zu demindest wahrscheinlich gemacht werden» Dazu gehöre aber die Darlegung, weshalb die Aufnahme der Abrede in den Vertrag unterblieben sei. Jedenfalls müsse dies gefordert werden, wenn es sich - wie hier - um eine Abrede minder erheblichen Inhalts handle, da sich nur dann ein gewisser Schluß daraus ziehen lasse * daß die Abrede aucl noch bei der Vollziehung des förmlichen Vertrages trot ihrer Nichtberücksichtigung als weiterhin verbindlich erachtet worden sei. Pas Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten vermißt, so daß die Rüge der Revision unbegründet ist» Pas gilt umso mehr, als die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrages hinsichtlich des Inventars ungewöhnlich großzügig verfahren sind;denn das legt die Annahme nahe, daß sie#* bei der Berücksichtigung des Ernteerlöses ebenso verfahren sind und es bei dem Abzug des von dem Beklagten genannten Betrages sein Bewenden haben sollte. Pas Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum die bloße Behauptung, es sei die vorgebrachte Keben-abrede getroffen worden, nicht genügen lassen und «ih^ Ermangelung der von ihm vermißten weiteren Angaben den Vortrag der Kläger als Unzureichend angesehen. Es ist infolgedessen auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den angebotenen Beweis nicht erhoben und die Ansicht vertreten hat, eine Gegenforderung von 500 PM stehe den Klägern schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
HofBerufungsgerichtParteiZeugeStückKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

A, 'J
2184 056
V ZR 176/59
Verkündet am 25. November I960 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1o dar Ehe über
 üaria von B(
, Kreis Uj
2. des Landwirts Hermann von	ebendort,
 Kläger, Berufungskläger und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Theodo^Graf von Post	im	pi
, Schloß axxen,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bf. Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. August 1959 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
*
Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentümer des in	Nr.	0
gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Dillingen von H00000 Band 0 Blatt 3271 Seite 222 eingetragenen Albhofes in Größe von rund 81 ha. Diese Besitzung verkaufte er durch notariellen Vertrag vom 17« August 1955 an die Kläger. Bei den Vertragsverhandlungen trat der Kläger als Vertreter seiner Ehefrau, der Klägerin, auf. Nach dem Vertrage verkaufte der Beklagte den Albhof an die Kläger mit allen Rechten und Bestandteilen, dem gesetzlichen Zubehör und allen hierzu gehörigen Grundstücken, wie sie in Ziffer I des Vertrages beschrieben sind, ferner mit dem vorhandenen lebenden und toten Inventar und den Erntevorräten und der Ernte. Hierüber sollte ein Privatverzeichnis aufgestellt werden. Auf näheren Beschrieb in dem Kaufvertrag verzichteten die Parteien. Als Kaufpreis wurde der Betrag von 417 600 DM vereinbart.
Die Kläger zahlten den Kaufpreis abzüglich einiger mit dem Kaufpreis verrechneter Posten bis auf einen Restbetrag von 12 054,40 DM. Wegen dieses Restes, der innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluß zu zahlen, bis dahin aber nicht entrichtet worden war, ließ sich der Beklagte nach einer Mahnung vom 10. Oktober 1955 eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages, in dem sich die Kläger wegen des Kaufpreisrestes der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, erteilen, die er den Klägern mit der Androhung zustellen ließ, daß er die Zwangsvollstreckung betreiben werde, sofern der Kaufpreisrest nicht bis zu dem 24. November 1955 gezahlt werde.
 
Die Kläger halten die ZwangsvollStreckung für unzulässig, weil sie am 17. Oktober 1955 gegenüber der Restforderung des Beklagten mit zwei Gegenforderungen au gerechnet hätten»
Zur Begründung ihrer Gegenforderungen haben die Klä ger vorgebracht: Einige Tage nach Abschluß des Kaufvertrages hätten sie erfahren, daß von den auf dem Hofe befindlichen 32 Stück Rindvieh nur 18 Stück zu dem Hofe gehörten und 14 Stück Pensionsvieh seien, das auf Grund eines im Mai 1955 von dem Gutsverwalter #000 geschlossenen entgeltlichen Weidevertrages auf dem Hof gestanden habe» Der Beklagte habe filmen aber einen Bestand von 32 Stück hofeigenen Rindviehs zugesichert. Der Kläger sei bei mehreren Besichtigungen des Hofes nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein Teil des in den Ställen befindlichen Viehs nicht hofeigen sei. Auch bei den eigentlichen Verkaufsverhandlungen, die am 12. August 1955 in &Q000 in der 'Zweigstelle der landwirtschaftlichen Landesbuchstelle, Revisions- und Treuhand GmbH, welche die Buchführung des Hofes in Händen gehabt habe, in Gegenwart des Maklers '#000^^ und des Landwirt schaftsrat es	stattgefunden
 hätten, sei der Kläger über die Zahl des hofeigenen Viehs nicht aufgeklärt worden, obwohl an diesem Tage über alle Inventarteile gesprochen und ihm dabei mitgeteilt worden sei, daß vier auf dem Hofe befindliche Pferde nicht zu dem Hofe gehörten und ein dort vorhandener Traktor ein Leihtraktor sei. Da hinsichtlich des Viehs keine Einschränkung gemacht worden sei, habe der Kläger angenommen, daß die von ihm in den Ställen festgestellten 32 Stück Rindvieh zu dem Kofbestand gehörten und mitübereignet würden. Bei einer weiteren Besprechung
 
am 16. August 1955 im Hotel Gfmp in habe der Beklagte auf Befragen des Klägers ausdrücklich erklärt, daß 32 Stück Rindvieh zu dem Hof gehörten und mitverkauft würden. Biese. Versicherung habe der Beklagte während der notariellen Verhandlung vom 17« August 1955 und am Tage darauf bei einem gemeinsamen Besuch des Hofes wiederholt. Bis dahin sei dem Kläger 'äuchM^ nicht das ihm am 12. August 1955 zugesagte Bestandsverzeichnis vorgelegt worden, aus dem er den wirklichen Viehbestand hätte ersehen können* Als ihnen die wahre Sachlagä bekannt geworden sei, hätten sie vergeblich versucht , mit dem Beklagten zwecks Verhandlung über die sich aus ihr ergebenden Gewähr schaftsfragen in Verbindung zu treten. Sie seien damals nach	ge-
fahren; der Beklagte habe sie aber - angeblich v/egen Zeitmangels - nicht empfangen. Kachdem dieser den Anlaß ihres Besuches in Erfahrung gebracht habe, habe er schleunigst die Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreisrestes eingeleitet. Ba ss sich bei den 14 Stück Pensionsvieh um ein- bis zweijährige Tiere mit einem Burchschnittswert von mindestens 900 BM je Stück gehandelt habe, betrage ihr Schaden 12 600 BM.
Hinsichtlich der zweiten von ihnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 500 BM haben die Kläger geltend gemacht: Als Kaufpreis sei ursprünglich der Betrag von 420 000 BM vorgesehen gewesen. Ba die Ernte mitverkauft worden sei und der Beklagte die Gerstenernte bereits, wie er unter Hinweis auf Quittungen und Unterlagen angegeben habe, für 2 400 BM verkauft gehabt habe, sei dieser Betrag von dem vorgesehenen Kaufpreis abgezogen worden. Tatsächlich habe der Beklagte die Gerstenernte aber für 2 900 BM verkauft. Banach schulde
 
dieser ihnen wegen seines Kalkulationsirrtums noch 500 DM. Insgesamt hätten sie danach von dem Beklagten 13 100 DM zu fordern. Durch die von ihnen erklärte Aufrechnung sei die Restkaufpreisforderung von 12 054,40 DM erloschen.
Die Kläger haben beantragt,
 die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 17» August 1955 vor dem Notar
«ÜB in	unter:
der Urk-Nr. 1037/55 geschlossenen Vertrag für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und seinerseits vorgebrachts Er habe dem Kläger keine Angaben oder gar Zusicherungen über den Viehbestand gemacht, über den er selbst nicht unterrichtet gewesen sei; denn er habe seinen ständigen Wohnsitz in Italien und sei seit dem Frühjahr 1954 nur zweimal auf dem Alb-hof gewesen. Er sei auch über die Bewirtschaftung des Hofes, die in den Händen des Verwalters B^|gelegen habe, weder durch diesen noch durch die landwirtschaftliche Landesbuchstelle regelmäßig unterrichtet worden» Letztere habe ihm lediglich die steuerliche Abschlußrechnung jährlich ausgehändigt. Bei den Verkaufsverhandlungen sei er nur über den SteuerabSchluß per 30. Juni 1954 unterrichtet gewesen» Der Kläger habe im übrigen gewußt, daß er ira Ausland lebe und der Verwalter den Hof selbständig bewirtschaftet habe. Bei den Verhandlungen habe der Landwirtschaftsrat Evon der Landesbuchstelle Auskunft über den Hof gegeben.
 
Die erste Zusammenkunft der Parteien habe am 11. August 1955 in	stattgefunden, bei der lediglich über
 den Kaufpreis gesprochen worden sei. Am folgenden Tage sei im Büro der Landesbuchstelle eingehend über den Hof verhandelt worden. Dabei hätten eine von der Buchstelle aufgestellte Viehliste, eine von dem Verwalter gefertigte Vieh- und Maschinenliste sowie ein den Alb-hof betreffendes Vermögensverzeichnis Vorgelegen. Der Kläger habe für das Inventar kein Interesse gezeigt und erklärt, er sei über alles informiert und nehme den Hof, wie er liege und stehe. Deshalb seien die Parteien auf die einzelnen Inventarteile nicht eingegangen. Diese seien sich darüber einig gewesen, daß das Gut mit dem Bestand verkauft werde * der am Ver-
kauf stage vorhanden sei. Bei einer anschließend in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.	in
 stattgefundenen weiteren Besprechung habe es sich ebenso* wie bei der Besprechung am 16. August in G^IB^ fast ausschließlich um die technische Abwicklung der Zahlung des Kaufpreises gehandelt. Die Kläger hätten
 nämlich auf den Bingang^on Geldmitteln aus dem Verkauf von Grundstücken Rücksicht nehmen müssen. Es sei
 möglich, daß der Kläger ihn bei den Besprechungen am 16. August 1955 nach dem Viehbestand gefragt habe; er habe diesem darüber aber keine Angaben machen können und auch nicht gemacht. Bei der notariellen Verhandlung am 17. August 1955 sei über den Viehbestand nicht gesprochen worden. Der Kläger habe auch bei der Festsetzung des Textes des Kaufvertrages keinen Wert darauf gelegt, irgendetwas Konkretes Über das Inventar zu besprechen oder in die Brkunde aufzunehmen. Sein einziges Bestreben sei gewesen, den Vertrag überhaupt zu dem Abschluß zu bringen und in alle Bedingungen, die
 
mit einem anderen KaufInteressenten zuvor schon entworfen gewesen seien, einzuwilligen, während er für Einzelheiten, v/ie das Inventar, überhaupt kein Interesse gezeigt habe«. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages seien die Parteien gemeinsam zu dem Albhof gefahren« Auch bei dieser Gelegenheit sei über den Viehbestand nicht gesprochen worden.
Bezüglich der von den Klägern geltend gemachten Forderung von 500 BIS hat der Beklagte behauptet: Ben Ertrag der bereits veräußerten Gerstenernte hätten die Parteien mit 2 400 Bll auf den Kaufpreis in Anrechnung gebracht, ohne daß von einer Berechnung dieses Betrages und von dem tatsächlich erzielten Erlös und von irgendwelchen Belegen die Bede gewesen sei.
Der Beklagte hat ferner vorgebracht: Bie Kläger seien mit der Behauptung, er habe ihnen das Vorhandensein von 32 Stück hofeigenem Vieh zugesichert, erst nach und nach hervorgetreten. Sie hätten die Kaufpreisrestschuld nicht begleichen können und deshalb versucht, sich dieser Schuld durch konstruierte Gegenforderungen zu entledigen. In dem Schreiben der Kläger vom 17. Oktober 1955, in dem sie erstmalig Gegenansprüche erhoben hätten, sei von der Zusicherung eines Rindvieh-* bestandes von 32 Stück noch nicht die Rede gewesen. Mit dieser Behauptung seien die Kläger erst in ihrem Schreiben vom 8. November 1955 hervorgetreten.
Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat die Aufrechnung der Kläger als unwirksam erachtet, weil diesen die geltend gemachten Gegenforderungen nicht zugestanden hätten.

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Die Kläger haben zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen ihr früheres Vorbringen wiederholt und noch vorgetragen, die Parteien hätten eine nachträgliche Regulierung des Kaufpreises für den Fall vereinbart, daß der in Anrechnung gebrachte Betrag von 2 400 DM mit dem aus dem Verkauf der Gerstenernte erzielten Erlös nicht übereinstimmen sollte.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und bestritten, daß im Hinblick auf die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Gerstenernte eine nachträgliche Regulierung des Kaufpreises vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen*,
Mit der Revision verfolgen diese ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungagründe:
1. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern erklärte Aufrechnung als wirkungslos angesehen, weil ihnen die geltend gemachten Gegenforderungen nicht zugestanden hätten. Eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrages liegt nach seiner Ansicht nicht vor, weil der Beklagte^sich nur zur Übereignung von 18 Stück Rindvieh verpflichtet habe, da das Pensionsvieh nicht zu dem Zubehör des Hofes gehört habe, in dem notariellen Kaufvertrag nichts von einem Viehbestand von 32 Stück ge-
 
sagt sei und auch seine Auslegung unter Berücksichtigung außervertraglicher Umstände nichts für eine Veräußerung der von den Klägern genannten Stückzahl ergebe, insbesondere auch eine solche Zusicherung durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen sei« Bas Berufungsgericht hat auch eine Verpflichtung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluö verneint, weil er durch die Vorlage der Liste seiner Aufklärungspflicht genügt habe«
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in dem notariellen Vertrage nicht der Verkauf von 32 Stück Bindvieh zu dem Ausdruck gebrächt worden sei, da in ihm nur gesagt sei, der Albhof werde mit dem vorhandenen lebenden und'.toten Inventar verkauft. Es hat die Prüfung des Landgerichts gebilligt, ob eine Auslegung dieser Vereinbarung dahin möglich sei, daß sie als Verpflichtung zur Übereignung von 32 Stück Rindvieh aufzufassen sei, da auch für eins an eine besondere Porm gebundene Willens erklärurig die allgemeine Vorschrift des § 133 BGB gelte, daß bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen sei, wobei auch außerhalb der urkundlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen werden könnten* Bas Oberlandesge-' rieht hat erwogen, daß bei der Erforschung des wirklichen Willens nur der tatsächlich erklärte Wille in Betracht komme, also nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden sei, für den die Erklärungen bestimmt gewesen seien. Nach seiner Ansicht konnten die Kläger das Angebot, ihnen werde das vorhandene Inventar verkauft, nicht dahin verstehen, daß ihnen ein Bestand von 32 Stück Rindvieh verkauft werde. Bas Berufungsgericht ist den Klägern allerdings darin gefolgt, daß
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diese vor Abschluß des Vertrages auf Grund der Besuche des Klägers auf dem Albhof der Ansicht hätten sein können, zu dem Hofe gehöre alles, was sich dort befinde, also auch das gesamte in den Ställen stehende Vieh. Es hat aber die Ansicht vertreten, der Kläger habe bei den maßgeblichen Verhandlungen am 12. August 1955 nicht mehr der Überzeugung sein können* ihm werde sicher ein Bestand von 32 Stück hofeigenen Viehs verkauft, da bei dieser Verhandlung Viehlisten Vorgelegen hätten.
Lie Hevision sieht hierin eine Verletzung allgemeiner ErfahrungsSätze und des § 286 ZPO. Sie meint, wenn ein Käufer sich den Viehbestand mit eigenen Augen angesehen habe, ohne darauf hingewiesen worden zu sein, ein Teil dieses Bestandes gehöre nicht dem Hofeigen-tümer, und wenn sich bei ihm infolgedessen die Überzeugung gebildet habe, er erwerbe mit dem lebenden Inventar 32 Stück Rindvieh, so widerspreche es der Lebenserfahrung, daß das Vorhandensein einer Liste ihm diesen Glauben nehmen müsse; denn jeder pflege sich mehr auf das zu verlassen, was er mit eigenen Augen gesehen habe, als auf eine Liste.
Liese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Lie Auffassung der Revision wäre wohl gerechtfertigt, wenn die Besichtigungen des Hofes durch den Kläger im Beisein des Beklagten oder einer von diesem zu dessen Unterrichtung bestirnten Person stattgefunden hätten.
So haben sich unstreitig diese Besuche indessen nicht abgespielt. Weder der Beklagte noch ein von ihm mit der Informierung des Klägers Beauftragter ist bei dessen Be-
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suchen auf dem Hof zugegen gewesen» Die Revision meint in anderem Zusammenhang, schon der Zeuge Börner hätte ais Verwalter und Vertreter des Beklagten den Kläger auf das vorhandene Pensionsvieh hinweisen müssen» Dabei übersieht sie, daß nach der Aussage des Zeugen der Kläger möglicherweise Einzelheiten mit ihm habe besprechen wollen, daß der Zeuge den Kläger aber an andere Stellen verwiesen habe, wenn er Auskünfte über den Hof haben wolle, da er (Zeuge) Verwalter des Beklagten sei und dessen Interessen vertreten müsse» Damit stimmt überein, daß der Kläger erst bei den Verhandlungen am 12« August 1955 erfahren haben will, daß einig Pferde und ein Traktor nicht zu dem Hofinventar gehörten. Gerade diese Mitteilungen, von denen die Kläger selbst nicht behaupten, daß der Beklagte oder ein für diesen verantwortlich handelnder Beteiligter sie gemacht habe, zeigten dem Kläger aber, daß seine Ansicht, alles auf dem Hof vorhandene Inventar gehöre dem Hofeigentümer, nicht zutraf. Er konnte sich; danach auf den bei den Besuchen gewonnenen Eindruck nicht verlassen, sondern hatte gerade wegen dieser Mitteilungen Veranlassung, sich für das wirklich vorhandene hofeigene Inventar zu interessieren. Dazu hatte er aber bei den Verhandlungen am 12. August 1955 durch Befragen des Vertragspartners oder durch Einsichtnahme in die ihm vorgelegten listen Gelegenheit. Die Ansicht der Revision, der Kläger habe sich auf den bei seinen Hofbesichtigungen gewonnenen Eindruck mehr verlassen können als auf die ihm unterbreiteten listen, ist danach irrig. Ein Erfahrungssatz und § 286 ZPO sind nicht verletzt.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 286 ZPO zu Unrecht auch darin, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der, Kläger; nicht berücksichtigt habe, der
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Zeuge	habe	am	12.	August	1953	erklärt,	er
 könne nicht dafür einstehen, ob die Listen noch genau stimmten, weil die Möglichkeit bestehe, daß durch den Verwalter in der Zwischenzeit an dem Bestand etwas verändert worden sei» Auf diesen Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Eine solche Äußerung dieses Zeugen würde nur besagt haben, daß Abweichungen zwischen dem listenmäßigen und dem wirklichen Bestand vorhanden sein könnten, wie sie im Rahmen einer normalen Wirtschaftsführung entstehen könnten. Es konnten damit nur geringfügige Abweichungen gemeint sein. Durch solche hätten aber die Listen ihre Eignung, als Grundlage der Vertragsverhandlungen zu dienen, keineswegs verloren, da sie jedenfalls den Bestand an Inventar im wesentlichen Wiedergaben. Die behauptete Bemerkung war danach nicht geeignet, den Listen die Bedeutung zu nehmen, die ihnen das Berufungsgericht beige-messen hat. Ebensowenig konnte sie dem Kläger Veranlassung geben, von dem Inhalt der Listen keine Kenntnis zu nehmen und sich auf das zu verlassen, was er bei den Besichtigungen des Hofes gesehen hatte.
Pehl geht ferner die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge der Kläger übergangen, nach'denen der Zeuge	am	12.	August
1955 das Inventarverzeichnis absichtlich nicht vorgelegt habe, um zu verhindern, daß der Kauf an einem Stück Vieh scheitere, was er später ausdrücklich eingeräumt habe. Auf dieses Vorbringen kam es nämlich nicht an.
Es bezieht sich nach dem Wortlaut und dem *Zusammenhang, in dem es vorgetragen worden ist, auf das unter II des Kaufvertrages vorgesehene "Privatverzeichnis*1, das dem Zeugen	unstreitig	erst	nach	der	Übergabe	des
 
Hofes ausgehändigt worden ist» Auf dieses Verzeichnis stützt sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, das auf Grund den Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt hat, daß bei den Verhandlungen am 12. Augus 1955 Viehlisten Vorgelegen haben. Mit diesen Listen kann es nur die von der Buchstelle gefertigte Viehliste, die von dem Verwalter	erstellte Vieh-
und Maschinenliste sowie ein den Albhof betreffendes Vermögensverzeichnis gemeint haben; denn es hat das-Vorhandensein der Listen auf Grund der Aussagen der Zeugen	HS0, Hiund des Sohnes des Be-
klagten festgestellt. Die Aussagen dieser Zeugen beziehen sich aber auf diese Listen und nicht auf das im Vertrage vorgesehene Privatverzeichnis. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor und ist auch nicht darin zu finden, daß das Berufungsgericht den Zeugen
 nicht zu der Behauptung der Kläger gehört hat, das Bestandsverzeichnis sei am 12. August 1955 noch nicht fertiggestellt gewesen. Sofern die Revision mit ihrer Büge bezüglich der Äußerung des Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme angreifen will, übersieht sie, daß höchstens die Aussage dieses Zeugen erschüttert werden könnte, nicht aber die Bekundungen der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen m und	auf	die sich das Berufungsgericht
 ebenfalls gestützt hat, das auch die mit deren Aussagen in diesem Punkte übereinstimmenden Bekundungen des Sohnes des Beklagten berücksichtigt hat»
Der Zeuge Hermann von	(Sohn	des	Klägers)	hat
 bekundet, der Zeuge	habe	auf	die	Bitte	seines
 Vaters, ihm eine Inventarliste des Hofes auszuhändigen, erwidert, das wolle er noch nicht tun, weil sich bis zu dem i
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Tage der Übergabe und Yerbriefung das Inventarverzeichnis noch ändern könne. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß, wenn man dieser Aussage des Zeugen von B^^ folgen würde, dies doch nicht zu einer den Klägern günstigeren Auslegung des Kaufvertrages führen könne, da der Kläger gerade wegen dieser Erklärung damit habe rechnen müssen, daß der Viehbestand am Verkaufstage geringer sein könne.
Die Revision meint, wenn die Herausgabe der Liste,, aus irgendeinem Grunde verweigert worden sei, hätte das Berufungsgericht hach seinen eigenen Feststellungen annehmen müssen, daß dann der Vertrauenstatbestand, d.h. das Vertrauen auf das Vorhandensein von 32" Stück Vieh* fortbestahden habe. Hach ihrer Ansicht beruht daher die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auslegung des Kaufvertrages werde durch diese Aussage des Zeugen von B^|^nicht beeinflußt, auf Rechtsirrtum.
Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die angeführte Unterstellung im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommen und dabei erwogen, daß die Aussage des Zeugen von B^pdie übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen	H^|,
und Graf	Wegen	des	offensichtlichen In-
teresses dieses Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nicht erschüttern könne, nach denen bei den Verhandlungen am 12. August Viehlisten Vorgelegen haben und der Kläger erklärt hat, er übernehme das Inventar so, wie es am Verkaufstage vorhanden sei. Erst im Anschluß hieran hat das Berufungsgericht die hier zur Erörterung stehende Aussage des Zeugen von	gewürdigt. Es ist
 dabei also von dem Beweisergebnis ausgegangen, daß die
 
oben angeführten Listen und Verzeichnisse vom 12. August 1955 Vorgelegen haben. Aus deren Vorlage hat das Qber-landesgericht aber gerade gefolgert, daß der Kläger bei Vertragsschluß nicht mehr der Überzeugung sein konnte, ihm werde sicher ein Bestand von 32 Stück Rindvieh verkauft. Der gerügte Rechtsirrtum liegt danach nicht vor.
Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Bekundung des Zeugen	(nicht des
 Zeugen von Bpp, wie die Revision irrtümlich annimmt), eine Viehliste habe vor der Protokollierung nie Vorgelegen, stehe nicht im Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen, aus denen sich ergebe, daß der Kläger auf eine Durchsicht der vorhandenen Unterlagen verzichtet habe.
Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat erwogen, es möge richtig sein, daß eine Inventarliste nicht zu dem Gegenstand der Verhandlungen gemacht worden sei, weil möglicherweise ein Gesamtverzeichnis über das lebende und tote Inventar zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Das vermöge aber die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen	und Hi^PP nicht zu erschüttern,
 aus denen äich ergebe, daß der Kläger auf eine Durchsicht und Erörterung der vorhandenen Unterlagen verzichtet habe. Der von der Revision gerügte Denkfehler, der darin bestehen soll, daß, wenn keine Liste vorlag, auch auf ihre Durchsicht nicht verzichtet werden konnte, liegt danach nicht vor.
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Die Revision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, verkannt zu haben, daß es hier nicht auf die Zusicherung der Zahl von 52 Stück Vieh ankomme, daß vielmehr die Aufklärungspflicht des Beklagten zur Erörterung stehe, der nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, spätestens in den Verhandlungen vom 11o und 12. August 1955 darauf hinzuweisen, daß 14 Stück Pensionsvieh auf dem Hofe seien.
Diese Rüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Denn das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Beklagte seiner Pflicht zur Aufklärung genügt habe, und hat diese Präge bejaht. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger habe damit rechnen müssen, daß in den Listen ein von seinen eigenen Beobachtungen verschiedener Viehbestand verzeichnet sei. Das habe er nur dann nicht annehmen müssen, wenn ihm verbindlich zugesagt worden wäre, daß der hofeigene Rindviehbestand aus 52 Stück bestehe; denn nur dann hätte er auf eine Einsichtnahme in die Listen verzichten und der Ansicht sein dürfen, die Zusage werde ihre Richtigkeit haben. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt hierin nicht.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Verwalter den Kläger bei der Besichtigung des Hofes auf das Pensionsvieh hätte hinwei-sen müssen; denn der Zeuge	hät^es.^., wie oben be-
reits gesagt wurde, gerade äbgelehnt, Auskünfte zu erteilen, weil er sich hierzu nicht für befugt hielt.
In der Aussage des Zeugen	bei der Bespre-
chung am 16. August 1955 sei von 52 Stück Rindvieh die Rede gewesen, auf welche die Revision hinweist, hat
 
das Berufungsgericht keinen hinreichenden Beweis dafür gesehen, daß dem Kläger, ein Bestand von 32 Stück Rindvieh zugesichert worden ist, weil der Zeuge nicht habe angeben können, in welchem Zusammenhang von 32. Stück Vieh gesprochen worden sei. Nach seiner Ansicht ist auch nicht einzusehen, weshalb der Zeuge, wie die Kläger behauptet haben, mit der Wahrheit zurückgehalten haben sollte, da er über die Folgen einer falschen uneidlichen Aussage belehrt worden sei und die Kläger keine Gründe dafür hätten angeben können, weshalb er gleichwohl mit der Wahrheit zurückgehalten habe. Eine erneute Vernehmung und die Vereidigung des Zeugen hat das Berufungsgericht deshalb nicht für erforderlich erachtet. Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Keine Verletzung des § 286 ZPO ist auch darin zu finden, daß das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Kläger nicht eingegangen ist, am 12. August 1955 sei erklärt worden, daß 3 oder 4 der vorhandenen Pferde nicht hofeigen seien. Die Revision leitet aus diesem Vorbringen her, daß auch auf das nicht hof eigene Rindvieh hätte hingewiesen werden müssen. Sie will offensichtlich bemängeln, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt habe. Dabei übersieht sie, daß, wie oben bereits gesagt wurde, gerade diese Mitteilung dem Kläger hätte Veranlassung geben müssen, sich für das wirklich vorhandene hof eigene Inventar zu interessieren, daß er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Durchsicht und Erörterung der vorhandenen Unterlagen verzichtet und erklärt hat, er übernehme das Inventar so, wie es am Verkaufstage vorhanden sei. Das Berufungsgericht brauchte bei diesem
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Beweisergebnis auf das Vorbringen bezüglich der hofeigenen Pferde nicht besonders einzugehen» Die Feststellungen des Oberlandesgerichts entsprechen im übrigen dem, was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28» Dezember 1955 behauptet hatte» Es ist danach nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, dieses Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Sollte die Rüge der Revision darauf ab-zielen, daß der Beklagte selbst vorgetragen habe, der Güldnerschlepper sei geliehen, so ist sie ebenfalls unbegründet; denn diese Mitteilung ist nicht anders zu beurteilen als die über die hofeigenen Pferde. Das Berufungsgericht brauchte danach auf diesen Punkt nicht besonders einzugehen.
Das Oberlandesgericht hat sich mit der Behauptung der Kläger, bei der Große des Albhofes sei ein Viehbestand von 60 - 70 Stück normal gewesen, so daß der Kläger nicht auf den Gedanken habe kommen können, von nur 32 Stuck Vieh gehöre ein $eil nicht dem Hof eigen-, tümer, nicht besonders auseinandergesetzt. Dessen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht/ Denn das Berufungsgericht ist den Klägern darin beigetreten, daß der Kläger zt^	seiner
 Besichtigung des Albhofes habe annehmen können, das dort befindliche Vieh gehöre zu dem Inventar des Hofes.
Es hat aber anschließend rechtsirrtumsfrei dargelegt, weshalb sich der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht auf seine bei den Besichtigungen gewonnenen Eindrücke verlassen durfte. Es erübrigte sich danach eine besondere Stellungnahme zu diesem Vorbringen der Kläger. § 286 ZPO ist danach nicht verletzt.
 
Einen weiteren Verstoß gegen diese Vorschrift sieht die Revision darin, daß das Berufungsgericht das Beweiserbieten durch das Zeugnis des Landwirts P nicht	beachtet	habe.	Durch	diesen Beweisan-
tritt haben die Kläger unter Beweis gestellt, daß
 wegen falscher Angaben über den Viehbestand
 von einem bereits beurkundeten, aber noch nicht von allen Beteiligten Unterzeichneten Kaufverträge zurückgetreten sei. Zu Unrecht hält die Revision diesen Beweisantritt für erheblich; denn für die Präge» ob dem Kläger ein Bestand von 32 Stück Rindvieh zugesichert worden ist, ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Vertrag zwischen dem Beklagten und P|^P^ nicht zustande gekommen ist. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß der Kläger erklärt hat , er wolle das Inventar so übernehmen, wie es am Verkaufstage vorhanden sei.. Das Oberlandesgericht hat im übrigen nicht festgestellt, daß der vorgesehene Vertrag mit	für den Inhalt des
 Vertrages vom 17. August 1955 irgendwie von Bedeutung gewesen ist. Der Vernehmung des Landwirts P^|^^ bedurfte es danach nicht.
Bach alledem sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach Lage der Sache seiner Aufklärungspflicht genügt und die Zusicherung eines Bestandes von 32 Stück Vieh sei nicht erwiesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 242 BGB ist danach nicht gegeben. Soweit die Revision glaubt, ihre gegenteilige Auffassung auf die Aussage des Zeugen B^|^H stützen zu körihen, berücksichtigt sie nicht, daß. das Gespräch,
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bei dem die Zahl 32 genannt sein soll, erst nach der Protokollierung des Vertrages stattgefunden hat und der Zeuge nicht angeben konnte, ob das hofeigene Vieh oder der gesamte Viehbestand einschließlich des Pensionsviehs gemeint war. Hach dem oben Gesagten ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten auch nicht darin zu finden, daß der Zeuge als Verwalter des Hofes den Kläger über das vorhandene Pensionsvi^h nicht unterrichtet hat. Bas Berufungsgericht hat danach sowohl einen vertragli-chen Anspruch auf Zahlung von 12 600 BK als auch einen Anspruch auf Verschulden beim Vertragsschluß ohne Rechtsirrtum verneint.
2. Bas Berufungsgericht hat auch die von den Klägern zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 500 BBS als nicht gerechtfertigt angesehen. Es hat ausgeführt: Es handle sich hier allerdings nicht, wie das Landgericht meine, um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, vielmehr hätten sich die Parteien in einem gemeinschaftlichen Irrtum befunden, da beide von einer gemeinsamen Preisberechnung auSgegangen seien.
Ba die einverständliche Preisberechnung nicht zu dem Inhalt der Vertragserklärungen gemacht worden sei, könnte dieser Irrtum die aus einem Pehlen der Geschäftsgrundlage sich ergebenden Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Bie Kläger hätten indessen keinen Beweis dafür angetreten, daß die Höhe des aus dem Verkauf der Gerstenernte erzielten Erlöses beiderseits für die Berechnung des Kaufpreises von grundlegender Bedeutung gewesen sei und nur die Gewißtheit, der Erlös habe 2 400 BM betragen, sie davon abgehalten habe, von dem Beklagten die Anerkennung dieses Umstandes als Vertragsbedingung
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zu fordern. Der erhobene Anspruch sei daher schon unter diesem Gesichtspunkt nach dem eigenen Vortrag der Kläger unbegründet.
Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Gegenforderung nach dem Vorbringen der Kläger selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die von ihnen behauptete Vereinbarung Uber eine nachträgliche Regulierung des Kaufpreises getroffen sein sollte. Denn die Kläger hätten nicht hinreichend vorgetragen, daß diese Vereinbarung vertragliche Geltung haben und damit Bestandteil des Kaufvertrages sein sollte. Gegen die Annahme einer vertraglichen Bindung spreche die Nichtaufnahme der Abrede in den notariellen Kaufyertr; in dem der Kaufpreis eindeutig mit 417 600 DM angegeben und eine nachträgliche Änderung dieser Summe im Palle des Eintritts bestimmter Voraussetzungen nicht vorgesehen sei. Dieser Vertrag habe aber die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Zu ihrer Widerlegung genüge nicht schon die bloße Behauptung, daß vor oder bei dem förmlichen Vertragsschluß eine mündliche Nebenabrede getroffen worden sei Da eine solche nur dann rechtlich erheblich sei, wenn sie nach dem Parteiwillen Vertragsbestandteil sein sollte, müsse die Erfüllung dieser Voraussetzung von der an sich beweispflichtigen Partei zu demindest wahrscheinlich gemacht werden» Dazu gehöre aber die Darlegung, weshalb die Aufnahme der Abrede in den Vertrag unterblieben sei. Jedenfalls müsse dies gefordert werden, wenn es sich - wie hier - um eine Abrede minder erheblichen Inhalts handle, da sich nur dann ein gewisser Schluß daraus ziehen lasse * daß die Abrede aucl noch bei der Vollziehung des förmlichen Vertrages trot ihrer Nichtberücksichtigung als weiterhin verbindlich
 erachtet worden sei. Die Kläger hätten weder angegeben, aus welchem Grunde die Aufnahme der Abrede in den notariellen Vertrag unterblieben sei, noch hätten sie sonstige Umstände vorgetragen, die es wahrschein-lieh machten, daß die Parteien an die Vereinbarung trotz deren Nichtbeurkundung gebunden sein wollten.
Da den Klägern eine auf die Abrede gestützte Gegenforderung schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zustehe, habe sich eine Beweisaufnahme darüber, ob die behauptete Abrede tatsächlich getroffen worden sei, erübrigt.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über das Pehlen der Geschäftsgrundlage Beweisantritte der Kläger vermißt habe, und meint, solcher habe es nicht bedurft; denn es bestehe kein Streit darüber, daß die Gerstenernte im Kaufpreis inbegriffen sei und der Erlös aus ihrer Veräußerung 2 900 DM betragen habe. Daß diese Punkte unstreitig sind, besagt indessen nichts darüber, ob die Höhe des Verkaufserlöses für die Parteien bei der Berechnung des Kaufpreises von grundlegender Bedeutung war. Der Abzug des von dem Beklagten genannten Betrages zeigt nur, daß sich die Parteien der Mitveräußerung der Gerstenernte bewußt gewesen sind. Ob zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös und dem angegebenen Betrag eine Differenz bestand, war den Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht bekannt. Eine etwaige Abweichung bei der Beträge voneinander konnte aber für die Parteien nur dann von grundlegender Bedeutung sein, wenn mit einem erheblichen Unterschied zu rechnen war. Die Kläger hätten deshalb darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß Anhaltspunkte für eine solche Abweichung
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vorhanden waren und die Parteien deshalb auf eine spätere Feststellung des wirklichen Sachverhalts besonderen Wert gelegt haben. Pas Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten vermißt, so daß die Rüge der Revision unbegründet ist» Pas gilt umso mehr, als die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrages hinsichtlich des Inventars ungewöhnlich großzügig verfahren sind;denn das legt die Annahme nahe, daß sie#* bei der Berücksichtigung des Ernteerlöses ebenso verfahren sind und es bei dem Abzug des von dem Beklagten genannten Betrages sein Bewenden haben sollte. Pafür spricht auch, daß die von den Klägern behauptete Vereinbarung in den notariellen Kaufvertrag nicht aufgenommen worden ist. Piese Unterlassung kann die Revision jetzt nicht damit genügend erklären, daß man den Angaben des Beklagten zunächst gefolgt sei. Penn es fragt sich gerade, ob durch den Abzug der 2 400 PH eine endgültige Regelung getroffen werden sollte oder ob eine Berichtigung des Kaufpreises in Aussicht genommen worden ist. Pas Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum die bloße Behauptung, es sei die vorgebrachte Keben-abrede getroffen worden, nicht genügen lassen und «ih^ Ermangelung der von ihm vermißten weiteren Angaben den Vortrag der Kläger als Unzureichend angesehen.
Es ist infolgedessen auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den angebotenen Beweis nicht erhoben und die Ansicht vertreten hat, eine Gegenforderung von 500 PM stehe den Klägern schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu.
3o Da somit das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen standhält und auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche
 Dr.
Dr6 Hückinghaus Mattem
 Dr. Piepenbrock Offterdinger
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