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BGH · V ZR 176/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 176/57

V/ird nach Bestellung einer* Dienstbarkeit zu dem Betrieb einer Seilbahn lüber Acker- und Ödland das mit der Seil-bahngoreohtigkdit belastete Grundstück durch Anlegung von Straßen erschlossen» so hat in der Regel der Bienst-barkeitsbereohpgte die Über den Straßen anzubringenden Schutzbrücken auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten. September 1957 wird auf Kosten der ;erin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die I stellungsklage als unzulässig abgewiesen wire, soweit sie künftige Schutzbrücken betrifftc Von Rechts wegen Der betrieb der Seilbahn ist durch Dienstbarkeiten (Drahtseilbahn-Gerechtsame) dinglich gesichert, die zugunsten der Klägerin in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke cjagetragen sind (vgl, Grundakten des Amtsgerichts in Sieg mrg von Spich. Iz dez’ Folgezeit versuchte die Klägerin, von der Beklagter sowohl unmittelbar als auch über das Obei'bergarat in Bom eine Erstattung ihrer Aufwendungen zu erreichen. Di & Klägerin meint, die Beklagte sei ihr sowohl vertraglich alu auch gesetzlich zur Kostentragung und zur Unterhaltung der beiden neu angelegten sowie aller weiteren Schutzbrücken verpflichtet, derer. 2. festzustellen,' daß die Beklagte verpflichtet sei, die Schutzbrücken "Im Rosengarten" und "Freiheitsstraße" in ordnungsmäßigem und sauberen Zustande zu halten sowie die Kosten für alle SchutzbrUcken und deren Unterhaltung zu tragen, die infolge aer Aufschließung und Besiedlung des Gebietes der Beklagten noch errichtet werden sollten. Was den I so handelt es der Zahlungsanspruch auf öffentlich-rechten gestützt ist, haben ihn die Vorinstanzen neintc Das gilt sowohl für § 5 des Gesetzes n -von Eisenbahnen, und Straßen vom 4. 1l/l2) mit Recht darauf hin, daß die genannte Gefährdungsmöglichkeit im vorliegenden Pall (anders als in dem vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen) den Seilbahnbetrieb sogar bereits von Anfang an anhaftete und nicht erst durch den Bau der Straßen entstand^ kann zwar unterstellt werden, daß die Gefahrenmög-lichkeit den zu dem Einschreiten erforderlichen Mindestgrad von Wahrscheinlichkeit (Jellinek aaO S. Grundstücke der Beklagten Ödland v/aren, vielmehr ihn erst erhielt,- als die Beklagte die Straßen anlegte; auch das ändsrt aber nichts daran, daß die Polizeiwidrigkeit im Zustand der Seilbahn liegt. daran, daß sie strittenon Sohi|i auf Grund der Dienstbarkeit Grunde ein besb liehe EiitscbädfL punkt entfällt zur Errichtung und Unterhaltung der um-tzbriioken auf ihre eigenen Kosten bereits nozialen Bindung ihres Eigentums und ihrer erpflichtet ist (siehe unten) und aua diesem mderes Opfer und damit eine öffentlich-recht-gungspflicht unter dem genannten Gesichts- Es liege auch keine Änderung einer Anlage im Interesse des Eigentümers statt des Gläubigers voi-, die etwa nach dem Rechtsgedanken des § 1023 BGB für die KLägerin unzu demutbar sein könnte; denn die Beklagte habe auf die Dienstbarkeit der Klägerin bei der Bauplanung angemessen Rücksicht genommen; der Brückenbau sei auch weder von ihr verlangt worden noch in erster Linie in tungen der Beklagten arsichtlioh; daß die Klägerin mit dem Brückenbau eine Öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllte, begründet noch kein Interoase in dem hier maßgebenden Sinn. insbesondere wird, dadurch weder ein eigenes Interesse cer Klägerin an den Schützbrücken begründet noch das Inter*isse der Beklagten daran beseitigt« Daß die Beklagte ihre £traßenbauplanung auf die bereits angelegte Seilbahn einrichtete und insofern auf sie angemessen Rücksicht nahm, s teilt das Berufungsurteil zwar ohne Widerspruch der Revision fest; damit ist aber die Präge nach dem inhaltlichen Umfang de:? Dienstbarkeit der Klägerin und damit nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung durch die Beklagte entgegen der Anna]wie des Berufungsgerichts noch keineswegs unproblematisch !su ungunsten der Klägerin entschieden. 3* Eine Dienstbarkeit, sei es Grunddienstbarkeit oder; wie hier, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, gewährt ihrem Wesen na3h dem Berechtigten das Recht auf inhaltlich begrenzte Nutzung des belasteten Grundstücks und erlegt dem Eigentümer dieses Grundstücks (Belasteten) ein Dulden oder Unterlassen auE (§§ 1018, 1090 BGB)« Pflichten zu einem positiven Tun obliegen primär weder dem Berechtigten noch dem Belasteten« Sie. können jedoch für jeden von beiden als Nebenpflichten vorhanden sein; das ergibt sich beim Berechtigten aus seiner allgemeinen Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (§ 1020 BGB, siehe unten), beim Belasteten aus den gesetzlichen Sonderbestimmungen des § 1021 (Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage kraft Vereinbarung), des § 1022 (ebenso kraft Gesetzes) und des § 1023 BGB (Pflicht zur Tragung der durch § 106 zu Fußnoto 38)» Umstritten, aber ohne praktische Bedeutung ist die Frage, ob dadurch die Dienstbarkeit nur der Ausübung oder - wie wohl richtig - dem Inhalt nach beschränkt wird .(Nolff/Raiser aaO § 107 Fußnote 3)* Derartige Nebenpflichten, auch zu einem positiven Tun, sind auch über den genannten, im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus möglich. So kann durch Vereinbarung dem Belasteten als Nebenpflicht in entsprechender Anwendung des § 1021 BGB jede positive Tätigkeit auferlegt werden, die zur Erhaltung seines* Grundstücks in einem der Dienstbarkeit cnfc-sprechenlen Zustand erforderlich ist (KGJ 41? Der Umfang der Dienstbarkeit in diesem Sinne kann sich auch nachträglich ändern infolge Veränderung der Verhältnisse, s5i es auf seiten des Berechtigten oder des Belasteten, So ’vird mit Recht eine nachträgliche Einengung des Umfangs (d'Jr Ausübung) der Dienstbarkeit infolge einer tatsächlichen Veränderung auf dem belasteten Grundstück dann bejaht, wenn sie für den Belasteten Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht (vgl. 1908 Nr. 479 » Recht 1908 Nr, 2184, be:, etwas abweichender Terminologies Verschließung des bisher unverschlossenen Wegs - Tatfrage -; RG Recht 1919 Nr. 68s Lagerung von Material auf dem mit einem Wegerecht belasteten Grundstück, soweit dieses zur Ausübung des Rechts nicht benötigt wird). <v herrschenden Gx nachträgliche B erweitert, sofeif: der Art nach gl Stücks hält und Änderung in der inte kau führen is 1959s Kraftfahr Zeit, wo an der xundstücks) maßgebend ist, durch dessen qdürfnisSteigerung der Dionstbarkeitsumfang n sich die Steigerung in den Grenzen einer cfichbleibenden Benutzung des dienenden Grund-nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Benutzung des herrschenden Grundstücks zu-(Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Sie muß grundsätzlich auch für das insoweit dem Nachbarrecht nahe verwandte Gebiet der Dienstbarkeiten bejaht werden (vgl. Bei einer Biene tbarkeit wie hier, die durch Hoheitsakt im Weg des Umlegungsverfahrens auf neue Grundstücke gelegt worden :.st, gilt der alte Inhalt weiter (§ 20 des Preußischen Gesetzes über die Umlegung von Grundstücken - ümle-gungsordnung - vom 21. Babei kommt es, soweit keine eindeutige Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist, für die Auslegung, wie bei allen dinglichen Verträgen, nicht auf den scinerzeitigen Willen der ursprünglichen Vertragsschließenden an, sondern darauf, was jeder gegenwärtige oder kürftige Beteiligte auf Grund der Bestellungsurkunde als Geschäfts Inhalt annebmen muß (RG1Z 1917? Bas Berufungsge-richt stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß mit Ausnahme eines Vertrags von 1900 für die Überquerung der jetzigen ( Bunde3Sferaße 8 vertragliche Abmachungen über Schützbrücken und ihre Kosten zwischen den Parteien - womit ersichtlich auch die seinerzeitigen Vertragsparteien gemeint sind -nicht dargetan sind. Ba liernach ein Parteiwille zu dem fraglichen Puqkt nicht festgestjllt ist, muß geprüft werden, ob sich aus Treu und Glauben ’§ 242 BGB) von vornherein eine Pflicht der Klägerin b2w. ihrsr Rechtsvorgängerin ergab, etwaige künftige Schutzbrücken nach Arb der jetzigen auf ihre (der Klägerin) eigenen Koston zu erstellen, oder eine Pflicht der Beklagten zur Kostentragung, gegebenenfalls in welchem Umfang, Baß Pflichten zu positivem Tun als Hebenpflichten mit dem Recht aus * rechtigten zur BGB) und unter dings auf Koste Dienstbarkeitsb und zwar auf se Unterhaltung einer Anlage (§ 1020 Satz 2 Umständen auch zu ihrer Verlegung, al.ler-n des Belasteten (§ 1023)» Eine Pflicht des erechtigten zur Neuerricht'ung von Anlagen, ine eigenen Kosten, ist allerdings im Gesotz nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelfälle nicht etwa dem Belaste-ießung seines Geländes zu unterlassen, son-igten, seine Seilbahn mit den durch die Erschließung nötig werdenden SicherheitsVorrichtungen zu versehen, und zwar auf eigene Kosten« Mit der Möglichkeit einer solchen Erschließung in irgendeiner Art war in Westdeutschland angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden und allgemein bekannten Raumenge schon um die Jahrhundertwende und erst recht späieräLs keineswegs, völlig unwahrscheinlich im Regelfälle zu rechnen; daß dies für die hier in Betracht kommenden Grundstücke ausnahmsweise nicht zuträfe, hat das Berufungsgericht n:.cht festgesteilt, ein Revisionsangriff ist die I.Iög] ichkcii Diese Gefährdui: sind, noch keir riehtungen weit die Grundstück« nicht ganz unbe Glauben gebiet« ten, die Erschl den dem Berechl Eine Beeinträchtigung der Dienst-im Sinne von §§ 1090, 1027, 1004 BGB liegt nicht Koetenerstattungsanspruch besteht weder unter den unkt des Schadensersatzes (wegen unerlaubter Hand-823 Abs. 1 und 2 BGB, oder anstelle eines durch die tzigkeit der Straßen etwa ausgeschlossenen Beseiti-s|pruchs: wofür das Berufungsgericht zutreffend auf 308, 312 hinweist) noch des Aufweudungsersatzes dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auf-ie nachträgliche Entstehung einer Kostentragungs-der Beklagten, etwa in entsprechender Anwendung des , scheidet aus. Soweit die Klägerin die Poststellung der Pflicht zur Kostentragung und Unterhaltung hinsichtlich künftig, etwa noch zu eirichtender weiterer Schutzbrücken begehrt, muß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ihr rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 2P0 mangels gegenwärtiger Überschaubarkeit der künftigen Entwicklung verneint werden. Allerdings ist mit der Möglichkeit we:.terer Geländeerschließung und dadurch notwendig werdender weiterer Schutzbrücken auch heute noch zu rechnen (siehe oben); aber darüber, ob, wann und in welchem Umfang diese ?£ Sglichkeit zur Wirklichkeit werden wird, läßt sich, wie dem :terteivortrag zu entnehmen ist, jetzt noch nichts Konkret.js sagen. 8chutzwürdiges Interesse daran, daß schon genannten Anspruch entschieden wird, nur dann haben, wenn jine künftigen Verhältnisse mit einiger Sicherheit überschamber wären, nicht aber an einer Entscheidung, Zugrundelegung der derzeit gegebenen oder konkret vorhersehbaren Verhältnisse getroffen werden könnte und für die wirklich in Betracht kommende Zeit möglicherweise

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 1090 BGB § 49 FlurbG § 242 BGB § 256 ZPO
GrundstückBGBStraßeDienstbarkeitPflichtRechtSchutzbrückenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BGB §§ 1020, 1090, 242 D
V/ird nach Bestellung einer* Dienstbarkeit zu dem Betrieb einer Seilbahn lüber Acker- und Ödland das mit der Seil-bahngoreohtigkdit belastete Grundstück durch Anlegung von Straßen erschlossen» so hat in der Regel der Bienst-barkeitsbereohpgte die Über den Straßen anzubringenden Schutzbrücken auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten. *
BGH, ürt. v. 2$. Februar 1959 - Y 2R 176/57 - 0& Köln
V ZR 176/57
Verkündet am 25- Februar
 Jodas, Justizangcetellter
 aj.s Urkundsbeamber stelle
1959
der Geschäfts-
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lauen des Volkes X» dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder F flHP KG, vertreten durch die Komplementäre Karl Alfred und Ulrich Fflfr in
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vojjl;
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions klägerin y
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Gemeinde Genoinderat,
- Prozeßbevo3
hat der V. ZI liehe Verhan Senatspräsid Dr. Piopenbrc
1.
vom
 Kläg:
Fest
 vertreten durch den dieser vertreten durch den Gemeindedirektor.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Imächtigters Rechtsanwalt Br.
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-dlung vom 11. Februar 1959 unter Mitwirkung des 4nten Br. fasche und der Bundesrichter ck, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem
 für Reent erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 2ivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln 19. September 1957 wird auf Kosten der ;erin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die I stellungsklage als unzulässig abgewiesen wire, soweit sie künftige Schutzbrücken betrifftc Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin fördert in eigener Grabe im Tagebau eine bestimmte Tonart (Klebsand)* Der gewonnene Ton wird von einer Drahtseilbahn der Klägerin über verschiedene, im Gemeintfegebi.et der Beklagten belogene und zu dem Teil dieser gehörige Grundstücke dem Fabrikationsbetrieb der Klägerin zugoflihrt und zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse verwandt. Der betrieb der Seilbahn ist durch Dienstbarkeiten (Drahtseilbahn-Gerechtsame) dinglich gesichert, die zugunsten der Klägerin in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke cjagetragen sind (vgl, Grundakten des Amtsgerichts in Sieg mrg von Spich. Gemeinde Sieglar Band 24 Blatt 933» Abt, II ltd. Br. 3 und 12 des Grundbuchs),
Die Drahtseilbahn wurde um die Jahrhundertwende von der Rechte Vorgängerin der Klägerin, der Finna PflHRl OflMHB-uud DflP^werke GmbH in Sp^Bl, errichtet. Sie führte damals über Aoker- uni Ödland, überquerte jedoch bereits die Provinziale trade sfr. 1 (die heutige Bundesstraße 8) sowie aie Eisenbahnlinie	An den Überganges teilen über
 den beiden Verkehrswegen baute die Rechtsvorgängerin der Klägerin Brücken sum Schutze gegen herabfallenden Ton, Zur Errichtung und Unterhaltung der über der Straße, angebrachten Schutzbrücke hatte sie siöb durch schriftliche Erklärung vom 5. Oktober 190) gegenüber der Provinzialverwaltung in Düsseldorf verpflichtet (Hülle Bl. 36 GA Anl. 1).
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 In den J Besiedlungspla dahin ungenutz ßen "Im Roseng von der Beklag gerin Gemeinde lassung des Be
 ren 1932/33 baute die Beklagte im Rahmen eines nes in einem von der Seilbahn überquerten, bis ten Gebiet auf eigenen Grundstücken die Stra-arfcen" und	"FreiheitsstraSe",	die nach dei*
ten nicht bestrittenen Behauptung der Klä-wego darstellen (Bl. 5» 16, 21 GA), Auf Veran-rgarats Köln II in Bonn, das mit der Betriebs-
 
schüicüong drohte, errichtete die Klägerin auch Über den neuen Straßen zwei Schutzbrücken. Die Baukosten betrugen 5 362.JI6 DM*
Iz dez’ Folgezeit versuchte die Klägerin, von der Beklagter sowohl unmittelbar als auch über das Obei'bergarat in Bom eine Erstattung ihrer Aufwendungen zu erreichen.
Die Beklagte lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Das Oberbergant teilte der Klägerin mit, daß ihm die Festsetzung einer Entschädigung nach bergrechtlichen Vorschriften verwehrt sei und der Klägerin anheimgestellt werde, einen etwaigen Anspruch gegebenenfalls im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen*
Di & Klägerin meint, die Beklagte sei ihr sowohl vertraglich alu auch gesetzlich zur Kostentragung und zur Unterhaltung der beiden neu angelegten sowie aller weiteren Schutzbrücken verpflichtet, derer. Errichtung durch den Bau weiterer S ;raßen notwendig werden könne..
Sin hat
 beantragt,
1«. die Beklagte zur Zahlung von 5 362/26 DM nebst 7 1/2 i» Zinsen seit dem 9. April 1954 an die Klägerin zu verurteilen,
2. festzustellen,' daß die Beklagte verpflichtet sei, die Schutzbrücken "Im Rosengarten" und "Freiheitsstraße" in ordnungsmäßigem und sauberen Zustande zu halten sowie die Kosten für alle SchutzbrUcken und deren Unterhaltung zu tragen, die infolge aer Aufschließung und Besiedlung des Gebietes der Beklagten noch errichtet werden sollten.
 
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht iat die Berufung der Klägerin zurückgcwie-sen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter- Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Hechtsnit b eis V
Entscheidungsgründe?
A« Zahlungsanspruch.
Mf	«MNMMSk MV MW	MMW(Mi
 I« Soweit liehe Grundlag zutreffend vei über Kreuzunge (RGBl I 1211) nen Berggesetz verwaltungsge Anspruch aus
 Ir:
hebt insoweit merken*
Was den I so handelt es
 der Zahlungsanspruch auf öffentlich-rechten gestützt ist, haben ihn die Vorinstanzen neintc Das gilt sowohl für § 5 des Gesetzes n -von Eisenbahnen, und Straßen vom 4. Juli 1939 als auch für § 154 des Preußischen Allgemei-es, ferner für § 70 dos Preußischen Poltzei-s|etzes vom 1. Juni 1931 (PrPVG) und für einen rfceignung oder Aufopferung« Die Revision er-auch keine Einwendungen. Ergänzend ist zu be-
nts chädigungsanspruoh aus § 70 PrPVG anlangt, sich um den polizeimäßigen Zustand der Seil-bahnanlage deal* Klägerin, nicht um aen der Straßen der Beklagten* Die (fefahr, daß Menschen oder Sachen durch herab-rdervingsgut zu Schaden kommen, geht von der t von den Straßen aus. Daren wird nichts ge-ie zeitliche Priorität der Seilbahnerrichtung
 fallendes Beft Seilbahn, ändert durch
l, nicht lurch <li
 gegenüber dem
 heit
Straßenbau und den Umstand, daß die Beschaffen-
der Seilyahnanlage bis zur Straßenanlegung nicht zu be-
 
anstancen war (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 5. März 1953, IM Nr. 3 zu § 70 PrPVG unter Nr. 6; PrOVG 65, 369 f; Drews, Preußisches Polizeirecht II 1936 S, 70/72; zweifelnd U. Jallinek, Verwaltungsrecht 3* Aufl. S. 443). Zudem weist das Berufungsurteil (S. 1l/l2) mit Recht darauf hin, daß die genannte Gefährdungsmöglichkeit im vorliegenden Pall (anders als in dem vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen) den Seilbahnbetrieb sogar bereits von Anfang an anhaftete und nicht erst durch den Bau der Straßen entstand^ kann zwar unterstellt werden, daß die Gefahrenmög-lichkeit den zu dem Einschreiten erforderlichen Mindestgrad von Wahrscheinlichkeit (Jellinek aaO S. 437) nicht hatte, solange di.c Grundstücke der Beklagten Ödland v/aren, vielmehr ihn erst erhielt,- als die Beklagte die Straßen anlegte; auch das ändsrt aber nichts daran, daß die Polizeiwidrigkeit im Zustand der Seilbahn liegt. Hierfür iet nach § 20 Abs.. 1 PrPVG die Klägerin als Eigentümerin verantwortlich; § 20 Abs. 3 Icommt nicht zu dem Zug, da gerade nicht der polizeimäßige Zustand der öffentlichen Straßen der Beklagten, sondern der der privaten Seilbahn der Klägerin in Frage steht. Die berg-amilichon Aufforderungen - deren Charakter ala Polizeiverfügung unterstellt werden mag - richteten sich deshalb an den Störer im polizeirechtlichen Sinne; ein Fall des § 21 und daher des § 70 PrPVG liegt also nicht vor. Es ist auch keine öjfentlich-rechtliche Sonderregelung ersichtlich, die die Verantwortung des Eigentümers für den polizeimäßigen Zustand seiner Sache ausschlösse (vgl. PrOVG aaO 376). Darauf, oh polizeiliche Maßnahmen auch gegenüber der Beklagten als Verursacherin zulässig gewesen wären,'kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. •
Bei Entschädigungsanspruch der Klägerin aus Enteignung oder Aufopferung (Art. 14 GG; §§ 74, 75 Einl. AIR) scheitert
 
daran, daß sie strittenon Sohi|i auf Grund der Dienstbarkeit Grunde ein besb liehe EiitscbädfL punkt entfällt
 zur Errichtung und Unterhaltung der um-tzbriioken auf ihre eigenen Kosten bereits nozialen Bindung ihres Eigentums und ihrer erpflichtet ist (siehe unten) und aua diesem mderes Opfer und damit eine öffentlich-recht-gungspflicht unter dem genannten Gesichts-
II. Der e gen die Vernei liehen Gesi
 Lnzige Angriff der Revision richtet sich ge-lung des Klageanspruchs unter dem privatreoht-chtspunkt des Dienstbarke its rechts..
In dieeex Hinsicht führt das Berufungsurteil aus (S, 7/8) s Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der Kiägei'in im Sinne der §§ 1090, 1027, 1004 BGB liege nicht vor. In technischer Hinsicht sei <ler Bahnbetrieb der Klägerin nicht behindert durch die vom Straßenbau verursachte Notwendigkeit der Brüekenerrichtung; diese Notwendigkeit sei Ausfluß der der Klägeain hinsichtlich der Seilbahn schon bisher obliegenden Verkehrssicherungspflicht, die durch den Straßenbau nur eine konkrete Erweiterung erfahren habe. Auch eine mittelbare, wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von § 1027 BGB sei. nicht gegeben, gleichgültig, ob durch die geforderten Anlagen die Rentabilität des Betriebs der Klägerin wese«tl:.ch berührt würde; denn die Dienstbarkeit der Beklagten habu nur eine Duldung (der Grundsxiieksbenutzung durch die Klägerin), nicht eine Unterlassung (der eigenen Grundstücksbemtzung) zu dem Inhalt. Es liege auch keine Änderung einer Anlage im Interesse des Eigentümers statt des Gläubigers voi-, die etwa nach dem Rechtsgedanken des § 1023 BGB für die KLägerin unzu demutbar sein könnte; denn die Beklagte habe auf die Dienstbarkeit der Klägerin bei der Bauplanung angemessen Rücksicht genommen; der Brückenbau sei auch weder von ihr verlangt worden noch in erster Linie in
 
ihrem Interesse gelegen, vielmehr überwiegend im eigenen Interesse der Klägerin,
 Dam Berufungsurteil ist für den Zahlungsanspruch jedenfalls im Ergebnis beizutreten.
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 Für diese Instans ist zugunsten der Klägerin dazugehen, daß ihr an denjenigen Grundstücken, auf iich die Seilbahn und die beiden neuen Straßen kreu-deshalb die fraglichen beiden Schutzbrücken ange-v/urden, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit alts zusteht, daß die Grundstückseigentümerin (Be-die bestehende Anlage der Drahtseilbahn zu dulden Erhaltung und Erneuerung zu gestatten hat, wobei gerin verpflichtet ist, der Beklagten den durch -die sowie ihre Unterhaltung und Erneuerung entstehenden zu ersetzen (vgl. wegen dieses Inhalts des Rechts annten Grundbucheintragungen) <,
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 Das Berufungsgericht verneint eine Beeinträchtigung stbai’keit durch die Beklagte schon deshalb, weil änderungen der Anlage der Klägerin iAnbringung der hutzbrücken) nicht im Interesse der Beklagten, son-ienfalls überwiegend im eigenen Interesse der Klage-D.lgt seien. Diese Annahme beruht auf rechtsirrigen en. Die Schutzbrücken dienen, wie nach dem unstreiti-verhalt zu unterstellen, ausschließlich dem Schutz der Beklagten eröffneten-und in erster linie, wenn usschließlich der Verbindung innerhalb der beklagten dienenden Straßenverkehrs und damit dem Interesse jagten Gemeinde. Dafür, daß die Klägerin irgendwel-iebliehen oder sonstigen besonderen Vorteile von den hiieken oder auch nur von den neugebauten Straßen hätte: <ler Anhaltspunkte noch auch nur dahingehende Behaup--
 
tungen der Beklagten arsichtlioh; daß die Klägerin mit dem Brückenbau eine Öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllte, begründet noch kein Interoase in dem hier maßgebenden Sinn.
Daß nicht die leklagte, sondern die Polizeibehörde die Anbringung der Schutzbrücken ausdrücklich verlangte, ist nicht entacheitend? insbesondere wird, dadurch weder ein eigenes Interesse cer Klägerin an den Schützbrücken begründet noch das Inter*isse der Beklagten daran beseitigt« Daß die Beklagte ihre £traßenbauplanung auf die bereits angelegte Seilbahn einrichtete und insofern auf sie angemessen Rücksicht nahm, s teilt das Berufungsurteil zwar ohne Widerspruch der Revision fest; damit ist aber die Präge nach dem inhaltlichen Umfang de:? Dienstbarkeit der Klägerin und damit nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung durch die Beklagte entgegen der Anna]wie des Berufungsgerichts noch keineswegs unproblematisch !su ungunsten der Klägerin entschieden. Diese Entscheidung hingt vielmehr von weiteren Erwägungen ab, die in den Vorinstmzen nicht angestellt worden sind,
3* Eine Dienstbarkeit, sei es Grunddienstbarkeit oder; wie hier, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, gewährt ihrem Wesen na3h dem Berechtigten das Recht auf inhaltlich begrenzte Nutzung des belasteten Grundstücks und erlegt dem Eigentümer dieses Grundstücks (Belasteten) ein Dulden oder Unterlassen auE (§§ 1018, 1090 BGB)« Pflichten zu einem positiven Tun obliegen primär weder dem Berechtigten noch dem Belasteten« Sie. können jedoch für jeden von beiden als Nebenpflichten vorhanden sein; das ergibt sich beim Berechtigten aus seiner allgemeinen Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (§ 1020 BGB, siehe unten), beim Belasteten aus den gesetzlichen Sonderbestimmungen des § 1021 (Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage kraft Vereinbarung), des § 1022 (ebenso kraft Gesetzes) und des § 1023 BGB (Pflicht zur Tragung der durch
 
Verlegung der Anlage des Berechtigten entstehenden Kosten), Dabei hendelt es 3ich nicht um gosstzliche Schuldverbäl't-nisse, die neben der Dienstbarkeit stehen, sondern um die Abgrenzung der Dienstbarkeit selbst (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10> Bearb. § 106 zu Fußnoto 38)» Umstritten, aber ohne praktische Bedeutung ist die Frage, ob dadurch die Dienstbarkeit nur der Ausübung oder - wie wohl richtig - dem Inhalt nach beschränkt wird .(Nolff/Raiser aaO § 107 Fußnote 3)* Derartige Nebenpflichten, auch zu einem positiven Tun, sind auch über den genannten, im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus möglich. So kann durch Vereinbarung dem Belasteten als Nebenpflicht in entsprechender Anwendung des § 1021 BGB jede positive Tätigkeit auferlegt werden, die zur Erhaltung seines* Grundstücks in einem der Dienstbarkeit cnfc-sprechenlen Zustand erforderlich ist (KGJ 41? 228; Wolff/ Raiser aaO’ § 106 zu Fußnote 42).
Der
 Umfang der Dienstbarkeit in diesem Sinne kann sich
 auch nachträglich ändern infolge Veränderung der Verhältnisse, s5i es auf seiten des Berechtigten oder des Belasteten, So ’vird mit Recht eine nachträgliche Einengung des Umfangs (d'Jr Ausübung) der Dienstbarkeit infolge einer tatsächlichen Veränderung auf dem belasteten Grundstück dann bejaht, wenn sie für den Belasteten Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht (vgl. RG JW 1902 Beil. 249» Badebetrieb auf dem nit einer Fischereigerechtigkeit belasteten Grundstück - Üatfrage RG Warn. 1908 Nr. 479 » Recht 1908 Nr, 2184, be:, etwas abweichender Terminologies Verschließung des bisher unverschlossenen Wegs - Tatfrage -; RG Recht 1919 Nr. 68s Lagerung von Material auf dem mit einem Wegerecht belasteten Grundstück, soweit dieses zur Ausübung des Rechts nicht benötigt wird). Umgekehrt wird, weil für den Dienstbarkei tsimfang das .jeweilige Bedürfnis fdes Berechtigten
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<v herrschenden Gx nachträgliche B erweitert, sofeif: der Art nach gl Stücks hält und Änderung in der inte kau führen is 1959s Kraftfahr Zeit, wo an der
 xundstücks) maßgebend ist, durch dessen
 qdürfnisSteigerung der Dionstbarkeitsumfang n sich die Steigerung in den Grenzen einer cfichbleibenden Benutzung des dienenden Grund-nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Benutzung des herrschenden Grundstücks zu-(Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar ^eugdurchfahrt bei einem Wegerecht aus einer tigen Verkehr noch nicht zu denken war)»
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Alle diese Grenzziehungen beruhen auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und letztlich auf dem das ganze Rochtsgebiet beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ >42 BGB). So sieht die heutige Lehre mit Recht in § 1023 BGB einen besonderen Anwendungsfall der Schonpflieht aus § 1020 und Ln dieser wiederum einen Anwendungsfall des § 242 (Westermain, Sachenrecht 3. Aufl. § 122 IV 3; Y/olff/ Raiser aaO § 103 zu Fußnote 6). In Nachbarrecht ist als Ausfluß jenes allgemeinen Prinzips die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnähme über die gesetzliche Einzelnormierung hinaus bereits weitgehend anerkannt (BGHZ 28, 110, 114 ff mit Nachweisen). Sie muß grundsätzlich auch für das insoweit dem Nachbarrecht nahe verwandte Gebiet der Dienstbarkeiten bejaht werden (vgl. in dieser Richtung andeutend das genannte.Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959» ferner HGZ 169j 160, 183). Infolgedessen ist zu prüfen, ob sich nicht aus dem Grundgebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, mit oder ohne Anlehnung an eine gesetzliche Einzelnorm, Nebenpflichten der einen oder anderen Partei ergeben, aus denen die Begründetheit oder Unbegründetheit des Klaganspruchs folgt,
4. Was zu: barkeit anlang
 flächst den ursprünglichen Umfang der Lienst-, so konnten ihn die Parteien bei Begründung
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der Bie;isfcbarkeit grundsätzlich selbst bestimmen. Bei einer Biene tbarkeit wie hier, die durch Hoheitsakt im Weg des Umlegungsverfahrens auf neue Grundstücke gelegt worden :.st, gilt der alte Inhalt weiter (§ 20 des Preußischen Gesetzes über die Umlegung von Grundstücken - ümle-gungsordnung - vom 21. September 1920, GS 453; vgl. §§ 54,
68 der ReichsumlegungsOrdnung vom l6.Jüni 1937, RGBl I 629 und neuerdings §§ 49, 68.des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953? BGBl I 591). Babei kommt es, soweit keine eindeutige Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist, für die Auslegung, wie bei allen dinglichen Verträgen, nicht auf den scinerzeitigen Willen der ursprünglichen Vertragsschließenden an, sondern darauf, was jeder gegenwärtige oder kürftige Beteiligte auf Grund der Bestellungsurkunde als Geschäfts Inhalt annebmen muß (RG1Z 1917? 917; Seuff-Arch 79 Hr-.117; RGZ 131, 158, 168; Wolff/Haiser aaO § 38 zu Fußnote 17; anders Westermann § 76 I 2). Bas Berufungsge-richt stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß mit Ausnahme eines Vertrags von 1900 für die Überquerung der jetzigen ( Bunde3Sferaße 8 vertragliche Abmachungen über Schützbrücken und ihre Kosten zwischen den Parteien - womit ersichtlich auch die seinerzeitigen Vertragsparteien gemeint sind -nicht dargetan sind. Biese Feststellung wird von der Revision nic.it bekämpft, ein Rechtsirrtum ist hicht zu erkennen»
Ba liernach ein Parteiwille zu dem fraglichen Puqkt nicht festgestjllt ist, muß geprüft werden, ob sich aus Treu und Glauben ’§ 242 BGB) von vornherein eine Pflicht der Klägerin b2w. ihrsr Rechtsvorgängerin ergab, etwaige künftige Schutzbrücken nach Arb der jetzigen auf ihre (der Klägerin) eigenen Koston zu erstellen, oder eine Pflicht der Beklagten zur Kostentragung, gegebenenfalls in welchem Umfang, Baß Pflichten zu positivem Tun als Hebenpflichten mit dem Recht aus *
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einer Dienstbarkeit verbunden sein können, wurde bereits
 hervorgehoben die Pflicht des Beseitigung des
 So ist in der Rechtsprechung anerkannt Viehtreibberechtigten zur.alsbaldigen Unrats seiner Herde (OLG 18, 147? Hamm)$
das Gesetz selbst kennt eine Pflicht des Dienstbarkeitsbe-
rechtigten zur BGB) und unter dings auf Koste Dienstbarkeitsb und zwar auf se
 Unterhaltung einer Anlage (§ 1020 Satz 2 Umständen auch zu ihrer Verlegung, al.ler-n des Belasteten (§ 1023)» Eine Pflicht des erechtigten zur Neuerricht'ung von Anlagen, ine eigenen Kosten, ist allerdings im Gesotz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ergibt eich aber im vorliegenden Fall nach § 242 BGB aus der Gefährlichkeit, die dom Seilbahnbetrieb der Klägerin seiner Natur nach innewohnt. Die Ausübung einer Dienstbarkeit der vorliegenden Art bringt stets ci|ne Gefährdung der dienenden Grundstücke durch
 des Herabfallens von Gegenständen mit sich* g mag solange, als die Grundstücke Ödland e Schutzvorrichtungen erfordern? solche Vor-en jedoch in dem Zeitpunkt notwendig, in dem dem Betreten durch Menschen oder Tiere in deutendem Umfang erschlossen werden. Treu und n hier im. Regelfälle nicht etwa dem Belaste-ießung seines Geländes zu unterlassen, son-igten, seine Seilbahn mit den durch die Erschließung nötig werdenden SicherheitsVorrichtungen zu versehen, und zwar auf eigene Kosten« Mit der Möglichkeit einer solchen Erschließung in irgendeiner Art war in Westdeutschland angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden und allgemein bekannten Raumenge schon um die Jahrhundertwende und erst recht späieräLs keineswegs, völlig unwahrscheinlich im Regelfälle zu rechnen; daß dies für die hier in Betracht kommenden Grundstücke ausnahmsweise nicht zuträfe, hat das Berufungsgericht n:.cht festgesteilt, ein Revisionsangriff ist
 die I.Iög] ichkcii Diese Gefährdui: sind, noch keir riehtungen weit die Grundstück« nicht ganz unbe Glauben gebiet« ten, die Erschl den dem Berechl
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 nicht erhoben. Auch sonstige Gründe, die der Siche-icht der Klägerin im genannten Umfang ausnahmsweise as teilen können, wie z.B. wirtschaftliche Unzu demutbar-(alleinigen) Kostentragung, sind nicht festgesteilt, nibht substantiiert behauptet«.
dem Inha SchutzbTtt eigene barkeit vor; ein GesichtSP lung, § Geneinml gungsan RGZ 135 (etwa trag). X Pflicht § 1023 Recht
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 Hiernach war die Klägerin gegenüber der Beklagten nach 1t der Dienstbarkeit zur Errichtung der beiden cken "Im Rosengarten" und "Freiheitsstraße" auf osten verpflichtet. Eine Beeinträchtigung der Dienst-im Sinne von §§ 1090, 1027, 1004 BGB liegt nicht Koetenerstattungsanspruch besteht weder unter den unkt des Schadensersatzes (wegen unerlaubter Hand-823 Abs. 1 und 2 BGB, oder anstelle eines durch die tzigkeit der Straßen etwa ausgeschlossenen Beseiti-s|pruchs: wofür das Berufungsgericht zutreffend auf 308, 312 hinweist) noch des Aufweudungsersatzes dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auf-ie nachträgliche Entstehung einer Kostentragungs-der Beklagten, etwa in entsprechender Anwendung des , scheidet aus. Die Zahlungsklage ist daher mit unbegründet abgewiesen.
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 Feststellungsansprucho
Soweit es sich um die Pflicht der Beklagten handelt, n bereits vorhandenen neuen Schutzbrücken ("Im ten" und "Freiheitsstraße") in ordnungsmäßigem und Zustand zu halten, hat das Berufungsgericht ohne rtum das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bejaht. :.cher Hinsicht gilt das für den Zahlungsanspruch An-(oben A) in vollem Umfang auch hier. Dieser Tei3 $tellungsklege ist daher von den Vorinstanzen eben-e feststellbaren Rechtsverstoß als unbegründet abworden o
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 II. Soweit die Klägerin die Poststellung der Pflicht zur Kostentragung und Unterhaltung hinsichtlich künftig, etwa noch zu eirichtender weiterer Schutzbrücken begehrt, muß entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ihr rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 2P0 mangels gegenwärtiger Überschaubarkeit der künftigen Entwicklung verneint werden. Allerdings ist mit der Möglichkeit we:.terer Geländeerschließung und dadurch notwendig werdender weiterer Schutzbrücken auch heute noch zu rechnen (siehe oben); aber darüber, ob, wann und in welchem Umfang diese ?£ Sglichkeit zur Wirklichkeit werden wird, läßt sich, wie dem :terteivortrag zu entnehmen ist, jetzt noch nichts Konkret.js sagen. Zwar wird rechtlich auch für die Zukunft als Regel gelten, daß die Klägerin weiter nötig werdende Schutzbrücken luf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhal-
ten hat; es is daher nicht au stände nach §
i: aber noch in keiner Weise übersehbar und iszuschließen, ob und inwieweit besondere Um-242 BGB eine Abweichung von der Regel rechtfertigen können (völlig neuartige Erscbließungsart, die besonders umfangreiche oder kostspielige Schutzbrücken erfordert; wirtschaftliche Unzu demutbarkeit aus anderen Gründen, siehe oben), Is kann dahingestellt bleiben, ob die Kläge-
rin durch die senden Urteils
 könnte sie sir jetzt über der.
Rechtskraft eines etwa jetzt sachlich abwei-gehindert wäre, in einem späteren Rechtsstreit den nunmehrigeln Eintritt eines solchen.heute noch nicht voraussehbaren Aijsuabmefalles geltend zu machen. Auf jeden Pall
8chutzwürdiges Interesse daran, daß schon genannten Anspruch entschieden wird, nur dann haben, wenn jine künftigen Verhältnisse mit einiger Sicherheit überschamber wären, nicht aber an einer Entscheidung,
 Zugrundelegung der derzeit gegebenen oder konkret vorhersehbaren Verhältnisse getroffen werden könnte und für die wirklich in Betracht kommende Zeit möglicherweise
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gar keine maßgebende Bedeutung besäße (vgl. RGZ 123* 252; der Kritik von ¥7ieczorek. ZPO § 256 D IV, an dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden).
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 Aus diesem Grunde war hinsichtlich künftiger Schutz-ken das Peststellungsinteresse der Klägerin zu vemei* und die Klage deshalb in teilweiser Abänderung der ile der Vorinstanzen als unzulässig abzuweisen»
Da die Klägerin trotz dieser Änderung mit ihren Anträ-auch in dieser Instanz voll unterlegen ist, hat sie nach § 97 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Pasche	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattern