Die NSV teilte der Beklagten durch ein Schreiben vom 22« Februar 1944 ebenfalls mit, dass sie das Hausgrundstück * 000 RM zu dem 31» Mai 1944 mit dem Bemerken, dass sie grundsätzlich keine Hypotheken übernehme und dankbar wäre, wenn sich die Beklagte mit einer sofortigen Löschung und Rückzahlung einverstanden erklären würde„ Hierauf antwortete dip Beklagte der NSV am 28* Februar 1944 u.a. wie folgts ; Am 23, .Februar 1951 hat das Amtsgericht in Wiesbaden auf Antrag der Beklagten die Bescheinigung des Finanzamts in Wiesbaden vom 9. Die Klägerinnen sind der Ansicht, gegen sie sei die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde unzulässig, da in dem Kaufverträge ihres Vaters mit der NSV vom 18* Februar 1944 eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der , Abgeltungslast vereinbart worden sei, welche die Beklagte genehmigt habe, so dass ihr Vater aus dem Schuldverhältnis ausgepchieden sei* Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und den Standpunkt vertreten, bei der Veräusserung des Grund Stücks Trasse • sei zwischen dem Kommerzienrat und der RSV eine befreiende Schuldübernahme nicht verein- Sie hat ferner die Ansicht vertreten, dass sie eine etwa vereinbarte befreiende Schuldübernahme auch nicht genehmigt habe. Es hat angenommen, dass zwischen dem Kommerzienrat SfHHfe'wrä der HSV eine befreiende Schuldübernahme vereinbart und diese vonder Beklagten auch genehmigt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für zulässig erachtet, weil es sich bei den von den Finanzämtern nach § 11 der VO vom 31* Juli 1942 ausgestellten 'l, Pas Berufungsgericht hat die Annahme des Landgericht zwischen dem Vater der Klägerinnen und der HSV sei hinsicht» lieh der auf dem Grundstück Pa^flMfcstrasse A in ruhehden Abgeltungslast eine befreiende Übernahme der persönlichen Schuld vereinbart worden, gebilligt und hierzu ausg^führts Zur Zeit des Kaufabschlusses sei die Belastung zwar,noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, doch habe das Grundstück auch ohne Eintragung dinglich für die von dem Eigentümer durch die Aufnahme des Abgeltungsdarlehne begründete persönliche Schuld gehaftet« Erst durch die Eintragung im Grundbuch am 23» Pezember 1947 sei die Abgel tvngslast zu einer Hypothek geworden- Gleichwohl beständen keine Bedenken, hinsichtlich der Auslegungsfrage, ob eine befreiende Schuldübernahme als vereinbart anzusehen neben djsr dinglichen Belastung, die ohne besondere Erklärung mit dem Grundstück übergehe, auch die persönliche Schuld fcu übernehmen habe» Auf einen solchen Barteiwillen sei im iweifel deshalb zu schliessen, weil der von den .Tiertragsparteien verfolgte wirtschaftliche Zweck regel-'*|B&ssig qä*1*11 den Verkäufer hinsichtlich der übernom- menen Belastungen von jeder weiteren Haftung freizustellen, Bas könne nur durch eine den Verkäufer befreiende Übernahme der persönlichen Schuld erreicht werden; denn nur in diesem ijalle scheide der Verkäufer aus dem Schuldverhältnis völlig ajus, so dass er im Gegensatz zur Schuldmitübernahme oder einjer Erfüllungsübernahme einen Zugriff des Schuldners nicht me|hr zu befürchten brauche * Für eine von dieser Regel abweichende Vereinbarung seien im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte gegeben* Bei der Übernahme habe es sich nur um die persönliche Schuld handeln können, da es einer besonderen Übernahme der dinglichen Last nicht bedurft habe, die ohnehin stets mit dem Grundstück verbunden .bleibe* Allenfalls könnte man an einen Verzicht des Käufers aufx Löschung der Last denken; däs komme indessen hier nicht ; in Frage\ da die in Abschnitt V des Vertrages enthaltene Bestimmung, dass der Verkäufer die Löschungskosten zu tragen habe} gerade ergebe, dass man zwar an eine baldige Löschung gedacht habe, dass aber zunächst einmal die Belastungen mit übergehen sollten* Letzterem stehe auch nicht etwa die |Erklärung in dem Schreiben der üTSV.vom Februar 1944 Entgegen, dass sie grundsätzlich keine Hypotheken übernehme|, denn damit habe diese nur überflüssigerweise eine Motivierung für ihr Verlangen nach baldiger Ablösung der Verpflichtungen gegeben. Gleiches gelte von deren Schreibenj vom 29- Februar 1944, in dem sie "als Besitzerin des Grundstücks” gekündigt habe, da hieraus nicht entnommen werdein könne, dass siqh die NSV nur als dinglicher der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, die NSV habe nach einer Dienstanweisung Hypotheken überhaupt nicht übernehmen dürfen* Selbst wenn eine solche Anweisung bestanden haben sollte, so schaffe sie doch nicht die Tatsache aus der Walt, dass die Abgeltungslast von der NSV in dem Kaufverträge ausdrücklich übernommen worden sei, wozu die für die NSjV handelnden Personen auch nach aussen hin ermächtigt gewesenssien, da der Dienstanweisung nur eine interne Bedeutung zugekommen sei und bei einem Verstoss gegen sie die handelnden Personen nur von ihrer Organisation hätten zur Verantwortung gezogen werden können. Nach alledem sei der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen dem Kommerzienrat sHUBfe und der NSV ein Schuldübernahme-vertrag gemäss den §§ 414, 415 BGB geschlossen worden sei, welcher der Genehmigung seitens der Beklagten bedurft habe. iie Revision weist darauf hin, dass beide Vertragsparteien bei dem Abschluss des Kaufvertrages durch Juristen beraten gewesen seien, und meint, es komme danach auf den Wortlaut des Vertrages an, in dem von einer Übernahme der persönlichen Schuld nichts gesagt sei. die persönliche Forderung treffen sollte» Sie hält ferner den von der Beklagten angetrebenen Beweis für erheblich, dass der Geschäftsstellenleiter der NSV niemals die Absicht gehabt habe, die persönliche Schuld des Kommerzienrats zu übernehmen, und bemängelt, dass auch dieser Beweis nicht erhoben worden ist, obwohl auch das Bestehen der behaupteten Dienstanweisung unter- Beweis gestellt worden sei*j Daraus, dass die NSV die Hypotheken sofort zurückzahlen wbllte, folgert die Revision, dass Sie nicht mehr Verpflichtungen habe übernehmen wollen als sie in dem Kaufverträge eingegangen sei» Nach ihrer Ansicht kann eine Schuldübprnahme auch nicht aus dem Schreiben der NSV vom 22» Februar 1944 abgeleitet werden, da in ihm im Gegenteil' um Zustiibtoung zur sofortigen Bückzahlung gebeten und die Kündigung ausgesprochen worden sei» Die Revision sieht eine Verletzung des § 286 ZPO ferner darin, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht etwa nur eine Erfüllungsübernahme Vorgelegen habe* Endlich weist die Revision noch darauf hin, dass die befreiende Schuldübernahme regelmässig an die Bedingung geknüpft werde, dass sie erst|mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch wirksam vjrerde, da andernfalls die Gefahr der Übernahme einer Verpflichtung ohne Gegenwert bestehe, eine Gefahr, welche die juristisch beratene NSV niemals auf sich genommen habe*}. Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass der Kaufpreis zu dem feil durch die Übernahme der in dem Vertrage angeführten Belastungen berichtigt werden sollte» Daraus folgt in-dessen noch nicht zwingend, dass die Vertragsparteien hierbei an eine befreiende Schuldübernahme gedacht haben» Die Übernahme einer dinglich gesicherten Schuld durch den Erwerber eines Grundstücks gegenüber daa Veräusserer wird sich zwar in der Regel als eine die Befreiung bezweckende Schuldübernahme dar st eilen (vgl RGZ 56, 200; 75-, 340; RG vom 15 « Februar 1932 in JW 1932, 1043** und die dort angeführten weiteren Entscheidungen; BGB RGRK 10» Aufl § 415 Anm l;Palandt 12» Aufl § 415 Anm !)♦ Eine befreiende Schuldübernahme wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn mit einem Fortbestand der persönlichen Schuld und damit der dinglichen Belastung auf längere Sicht zu rechnen ist, der Übernehmer daher durch die Übernahme der Last die Zahlung eines Teils des vereinbarten Kaufpreises zunächst erspart und der Verkäufer Wert darauf, legen muss, v^n der persönlichen Schuld befreit zu werden, damit er nicht nach vielleicht erst vielen Jahren noch persönlich für die Schuld * in Anspruch genommen werden kann» Anders kann die Rechtslage aber möglicherweise sein, wenn die alsbaldige Rückzahlung der geschuldeten dinglich gesicherten Beträge in Aussicht genommen ist; denn in dieser! bedurft, als die Beklagte die Vereinbarung einer be- ^ freienden Schuldübernahme bestritten hatte und das Berufungsgericht selbst hervorgehoben hat, die Vertragsparteien hatten an eine baldige Löschung gedacht, der Verkäufer aueji nach dem Vertrage die Kosten der Löschung tragen sollte.!Dass dem so gewesen ist, lässt schon der Kaufvertrag erkennen, ergibt sich aber insbesondere auch aus den beiden Schreiben der Kaufvertragsparteien vom 22, sehen; ob der Sinn dieser Mitteilung sich hierin erschöpft, kann mindestens zweifelhaft sein; denn sie enthält möglicherweise auch einen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien,* wenn auch’in dem Kaufverträge von der Übernahme mit der "Übernahme” der Lasten verbunden haben, kann vor allem die Vernehmung des damaligen Gaukassen-leitefrs der NSV, auf dessen Zeugnis sich die Beklagte berufen hat, von Bedeutung sein« Für diese Frage kann ferner wesentlich sein, ob eine allgemeine Dienstanweisung des Inhalts bestanden hat, dass bei dem Erwerb von Grundstücken seitens der NSV Hypotheken nicht zu übernehmen seien. Wenn fine solche Anordnung auch eine interne Dienstanweisung gewesen sein würde, so kann doch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie im vorliegenden Falle nicht beachtet werden sollte, zu demal da unstreitig die umgehende Begleichung der Schulden in Aussicht genommen war; denn dies gönnte gerade dafür sprechen, dass, wenn eine solche Dienstanweisung bestand, sie auch im vorliegenden Falle befolgt werden sollte« Mit Recht hat die Revision daher gerügt, jdass die angeführten, von der Beklagten angetretenen Beweise nicht erhoben worden sind« Das Berufungsgericht hat dajnach eine Auslegung des Kaufvertrages vorgenommen, ohne djen Sachverhalt zuvor hinreichend aufzuklären« Das angefobhtene Urteil musste daher schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bai der erneuten Prüfung wird zu beachten sein, dass die NS^ in ihrem Schreiben vom 22- Februar 1944 der Beklagten lediglich den Kauf des Grundstücks angezeigt und : nur von der Rückzahlung und Löschung der Hypotheken, nicht aber von ihrer Übernahme gesprochen und auch der Verkäufer * in seinem Schreiben von demselben Tage der NSV den Verkauf des Grundstücks ,fder guten Ordnung wegen" mitgeteilt hat, ohne di)e Präge der Genehmigung der Hypothekenübernahme anzu- - 2«j Das Berufungsgericht hat ferner die Genehmigung der Schuldütbernahme durch die Beklagte aus den ganzen Umständen des Faljles hergeleitet. Febjruar 1944 bezüglich der Übernahme der Abgeltungshypothek durch die NSV hat es zugleich eine Anzeige von der Übernahme auch der persönlichen Schuld gesehen und angenommen, idadurch sei der Beklagten die Schuldübernahme entsprechend der Vorschrift.des worden.!Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Genehmigung der Schuldübernahme seitens der Beklagten habe , dem Verkäufer oder dem Käufer gegenüber erklärt werden können ünd zu ihrer Erteilung habe ein schlüssiges verhal- ^ ten genügt, das den Genehmigungswillen erkennen lasse. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass letzteres hier der Fall gewesen sei, da die Beklagte mit der NSV über die Rückzahlung des Abgeltungs- einverstanden, sei« Pür seine Auffassung hat das Berufungsgericht ferner angeführt, dass in der Regel die persönliche Haftung des Schuldners bei einer ausreichenden dinglichen Sicherung derart in den Hintergrund trete, dass der Gläu-bigey kein Interesse daran habe, den Verkäufer des belasteten Grundstücks als persönlichen Schuldner festzuhalten. dass 'sie die Zahlungen zu den in Aussicht genommenen Terminen; leisten werde und die Beklagte auch auf eine vor-zeitijge Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns keinen Wert gelegt habe« Das Berufungsgericht hat unter diesen Umstän- I)as Berufungsgericht hat aus alledem gefolgert, dass infolge der befreienden Schuldübernahme die Klägerinnen nicht mehr Schuldner der Abgeltungslast seien und die Zwangsvollstreckung gegen sie daher nicht zulässig sei. Diie Revision wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Schuldübernahme durch schlüssiges Verhalten genehmigt, indem sie mit der HSV übe£ die Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns korrespondiert hRbe, Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass dieiseKorrespondenz durch die Anfrage der HSV wegen sofortiger Löschung und Rückzahlung in Gang gesetzt worden sei und[die Antwort der Beklagten vom 28. Februar 1944 daher nur den Charakter einer Auskunft gehabt habe* Weiter macht s:.e geltend, eine Genehmigung seitens der Beklagten würde vorausgesetzt haben., dass sie bei ihrer Handlungsweise von einer Schuldübernahme durch die HSV ausgegangen sei, wass indessen nicht der Fall gewesen sei und sich schon aus ihrom Schreiben vom 27 o Februar 1950 an den Finanzminister de^ Bandes Hessen ergebe, in dem sie u.a» gesagt habe, dass di^ HSV die Hypotheken nicht übernommen habe* Die Revisioii..rügt, dass das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht berücksichtigt habe, und meint, auch der festgestellte Sachvjerhalt gebe keinen Anlass, einen Genehmigungswillen der Beklagten anzunehmen. September 1944 kündigte, konnte nach der Auffassung der Revision die Frage der Genehmigung einer Schuldübernahme bei der Beklagten überhaupt nicht akut werden, jla es sich um die Rückzahlung und nicht um die Übernahme der Verbindlichkeiten gehandelt habe„ Die Revision ; macht weiter geltend, die Beklagte würde sich nach den Ge- ^ pflogenh^iten der Realkreditinstitute vor einer Entscheidung, über die!Genehmigung eine Abschrift des Kaufvertrages haben vorlegen lassen und verlangt haben, dass die NSV sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, wie es bei einer Schuldübernahme in der Praxis der Realkreditinstitute üblich sei* Das würde die Beklagte, wenh sie vom Berufungsgericht befragt worden wäre, vorge-trajjen und unter Beweis gestellt haben* Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in diesem Punkte seiner Aufklä-run^spflicht nicht genügt habe, und betont, dass die Beklagte weder die Vorlage des Kaufvertrages noch die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung verlangt habä; daraus folgert die Revision ebenfalls, dass der Beklagten die Vorstellung gefehlt habe, eine Schuldüber-nahijae zu genehmigen* angenommen, dass in der Mitteilung des Verkäufers vom 22* Februar 1944 über die Übernahme der Hypotheken durch die NSV zugleich die Mitteilung von der Übernahme der persönlichen Schuld gelegen habe* Ob aber eine befreiende Schuld-übefnähme tatsächlich vereinbart worden ist, bedarf nach dem oben Gesagten noch der Aufklärung* Sollte eine solche zwischen den Parteien des Kaufvertrages nicht vereinbart worden sein, so könnte schlechterdings auch in dem Schreiben des Verkäufers vom 22* Februar 1944 keine Mitteilung von einer solchen Schuldübernahme gelegen habenv Schon die Richtigkeit des Ausgangspunktes der Überlegungen des Berufungsgerichts in der Genehmigungsfrage ist danach'“ zwischen der NSV und der Beklagten zustande gekommen 3ei (§ 414 BGB), hat das Berufungsgericht seihst nicht angenommen« Seihst wenn aber eine befreiende Schuldübernahme zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart sein sollte, so hat doch das Berufungsgericht die Genehmigung Soweit das Berufungsgericht erwogen-, hat, dass die dingliche Sicherung der Abgeltungslast erstrangig gewesen sei und deshalb die persönliche Schuld eine NSV eirigeleitet worden sei und es sich bei ihm um die Rückzahlung und Löschung der Belastungen, nicht aber um deren Portbestand gehandelt habe. auf Grutnd welcher Tatsachen die Beklagte zu der Annahme kommen musste, dass sie sich über die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme schlüssig werden solle * Weier der Verkäufer noch die Käuferin hatten ausdrücklich um die Genehmigung einer Schuldübernahme nachgesucht und hatten Vielmehr mitgeteilt, dass die NSV die Kapitalien welcher:Tatsachen die Beklagte annehmen konnte, dass ihr Verhalten als Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme aüfgefasst werden könnec Für die Auffassung der Hessen einen Anhaltspunkt bieten, in dem diese die Ansicht vertreten hat, die BSV habe die Hypothekenbei dem Erwerb des Grundstücks nicht übernommen- Auch’ dürfte zu erwägen nis des Inhalts des Kaufvertrages angenommen werden kann und ob, wie die Revision meint, eine Genehmigung nicht ohne vorherige Unterwerfung des Erwerbers unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilt sein würde, wobei von Be- letztere der Beklagten nicht einmal von der Übernahme der Hypotheken Mitteilung gemacht; beide Vertragsparteien alsbald^zurückzahlen wolle- Das Berufungsgericht wird, falls es nach der erneuten Prüfung auf die Präge der Genehmigung ankommen sollte, darlegen müssen, auf Grund Beklagten im Jahre 1944 kann möglicherweise ihr Schreiben vom 27- Februar 1950 an den Finanzminister des Landes sein, ob eine Genehmigung seitens der Beklagten ohne Kennt deutung jsein kann, dass hinsichtlich der Hypothek von Grundstückseigentümer der sofor-
V 2R 176/52 I Verkündet aril 26« März 1954 Symalla, JubtizcberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* 2»b5 056 x ' Sr v - ' J*U* t ' <', V * 'i Im Namen des Volkes * In dem Rechtsstreit der Lebensversicherüngs-AG in Platz, vertreten durch ihren Vorstand, , m Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, i - Prozessbeiollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br, gegen 1„ die Ehefrau Beatrice S* vmmm*, geh, geh, Sä ►, E3 in Mai 2» die Ehefrau Edith «- a.djB^M V^jjj^^SvT&ss6 Kläger> Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte . i i - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« CBHMHHP - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26„ März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«Tasche und der Bundesrichter Br.Hückingh^ius, Schuster, Br «von Werner und Br «Großmann t I für Recht erkannts i Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M.vom 11« Juli 1952 aufgehoben* Bie bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem (auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird* *** sA ■M? * Von Rechts wegen "is Tatbestand; . & dungssteuer, die auf seinem in W< se 7 gelegenen, im Grundbuch von Die Klägerinnen sind die alleinigen Erben des am 16* Dezember 1948 verstorbenen Kommerzienrats FoW« SflflHH)» Dieser erhielt am 31 * Dezember 1942 von der Beklagten ein Darlehen von 64 000 RM zur Abgeltung der Gebäudeentschul- ^itras- 217 Blatt 32^55 eingetragenen Grundstück lastete,'Die Be-• klagte führte den Darlehnsbetrag gemäss der Verordnung 1 zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31» Juli 1942 (RGBl I 503 \: ff) an das Finanzamt in Wiesbaden ab und erhielt darüber i gemäss § 3 der genannten Verordnung eine vom 9, Januar 1943 datierte Bescheinigung, Das Grundstück war ausser * mit dieser zunächst im Grundbuch nipht eingetragenen Abgeltungslast noch mit einer Darlehnshypothek von 270 000 GM zu Gunsten der Beklagten belastet* j Der Grundstückseigentümer verkaufte das genannte Grundstück durch Vertrag vom 18Jtehruar 3954an die NS-Volkswohlfahrt * & S'* •*$ ''üb •3*1 Ä % $ . t e«V* in Berlin, des vereinbart: In diesem Kaufverträge ist unter V folgen- » "Die auf dem Grundstück ruhenden Hypothekeni 1« Hypothek der Ci s-. Lebensversicherungs-» AG fcu a«Rh. von 270 000 GM nebst Zinsen seit 1. August 1926, die heute noch in der tatsächlichen ^ Höhe von 240 000 GM besteht, und > 1 • 'M Abgeltungshypothek für die Hauszinssteuer in Höhe ^ von z«Zto noch 62 208 RM (Wert zu dem 31» Dezember f 1943), ebenfalls zu Gunsten der C( werden seitens des Käufers übernommen in ' i tie Kosten, soweit sie mit der Löschung der beiden Hypotheken Zusammenhängen, trägt der Verkäufer,” Ferner heisst es unter VIII des Kaufvertrages? Pj ”Die Zahlung des Kaufpreises abzüglich der beiden Hypotheken erfolgt sofort nach Umschreibung des Grund" 1 Stücks auf den Käufer im Grundbuch an Firma AG, WiflflHp-SchflHHHP, auf deren Reichsbank-Girokonto bei der Reichsbank zu Gunsten jdes Herrn Friedrich Wilhelm Der Kaufpreis einschliesslich der beiden Hypotheken [Wird seitens des Käufers ab 1« Januar 1944 bis zu dem ‘Zahlungs- bzw„ Löschungstage mit 4 1/2 $> verzinst*” Am 22 * Februar 1944 richtete der Kommerzienrat i i än die Beklagte folgendes Schreibens itrasse ”Betr, Hypothek WflHHBI Fa<HHB&strasse 9 (A 295)» Der guten Ordnung wegen teile ich Ihnen mit, dass das Haus Pa^Ml^strasse # in an die HSV verkauft worden ist« Die Hypothekenschuld von 240 000 RM zu Ihren Gunsten und ebenso die von Ihnen gegebene Abgeltungshypothek von noch RM 62 208 sind von der NSV übernommen worden, und zwar ist die Übernahme mit Wirkung ab 1« Januar 1944 erfolgt« 1 Die HSV hat die Absicht, die beiden Belastungen baldmöglichst zurückzuzahlen und wird sich in dieser Sache ; direkt an Sie wenden«” Die NSV teilte der Beklagten durch ein Schreiben vom 22« Februar 1944 ebenfalls mit, dass sie das Hausgrundstück * i I erworben habe* Zugleich kündigte sie die Darlehnshypothek von 270! 000 RM zu dem 31» Mai 1944 mit dem Bemerken, dass sie grundsätzlich keine Hypotheken übernehme und dankbar wäre, wenn sich die Beklagte mit einer sofortigen Löschung und Rückzahlung einverstanden erklären würde„ Hierauf antwortete dip Beklagte der NSV am 28* Februar 1944 u.a. wie folgts ; i I «Auf dem vorbezeichneten Grundstück lasten zu unseren Gijinsten; 1, Darlehnshypothek von restlich 240 000 GM, 2. Hauszinssteuerabgeltung von restlich 62 208 RM* & * * TV Die Darlehnshypothek kann vom Schuldner jederzeit * zurückgezahlt werden* 2 v* Dagegen unterliegt die Hauszinssteuerabgeltung den ; ' > gesetzlichen Bestimmungen, wonach dieselbe mit ein- hälbjährlicher Frist auf Quartalsende zur Rückzah- lüng gekündigt werden muss. Die Kündigung kann also 3 erfolgen frühestens zu dem 30. September 1944» Eine vor- ) zeitige Rücknahme unserer Abgeltungsforderung bedauern 5 wir Ihnen nicht zugestehen zu können* e o o o * o' • o Die ordnungsmässige Kündigung des Abgeltüngsbetrages belieben Sie rechtzeitig vorzunehmen, da diese bis zu dem 30* Marz 1944 in unserem Besitz sein muss,\um Gültigkeit zur Rückzahlung zu dem 30. September 1944 zu haben.” Untier Bezugnahme auf dieses Schreiben kündigte die NSV sodann am 29. Februar 1944 "als jetzige Besitzerin des Grundstücks” den Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zu dem 30. September 1944. Zur Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns ist es infolge der Kriegsereignisse nicht mehr gekommen* i 4 & Nachdem die NSV durch die Gesetzgebung der Alliierten aufgelöst und ihr Vermögen beschlagnahmt wprden war, wurde auf Antrag der Beklagten am 23° Dezember 1947 die Abgeltungslast als Hypothek in das Grundbuch eingetragene Am 29« Dezember 1949 wurde das Land Hessen in Ausführung der Gesetzgebung der Alliierten als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit lehnte das Land Hessen Zins- und Tilgungszahlungen mit dem Hinweis darauf ab, dass eine Umstellung von Verbindlichkeiten der ehemaligen nationalsozialistischen Gliederungen bisher noch nicht erfolgt sei; es wurde jedoch von dem Lande Hessen nicht bestritten, dass es dinglicher und persönlicher Schuldner der Abgeltungslast geworden sei* i Am 23, .Februar 1951 hat das Amtsgericht in Wiesbaden auf Antrag der Beklagten die Bescheinigung des Finanzamts in Wiesbaden vom 9. Januar 1943 gemäss § 11 Abs 2 und 3 der DVO vom 31. Juli 1942 gegen die Klägerinnen als Erbinnen des verstorbenen Kommerzienrats für V(>13 streck bar erklärt* Die Klägerinnen sind der Ansicht, gegen sie sei die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde unzulässig, da in dem Kaufverträge ihres Vaters mit der NSV vom 18* Februar 1944 eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der , Abgeltungslast vereinbart worden sei, welche die Beklagte genehmigt habe, so dass ihr Vater aus dem Schuldverhältnis ausgepchieden sei* I Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte Klage erhoben mit djem Anträge, die Zwangsvollstreckung gegen sie aus der gemäss § 11 der VO über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31« Juli 1942 seitens des Finanzamts Wiesbaden am 9« Januar 1943 der Beklagten erteilten Be- " :'‘*V‘ '"" "'- W • li schjeinigung, wonach die Rechte aus der Abgeltungslast von 64 BOO RM auf dem im Grundbuch von Banjl 217 Blatt 3255 eingetragenen Grundstück auf die Beklagte übergegangen sind, und aus der dazu vom TJr- i kundsbeamten des Amtsgerichts Wiesbaden am 23* Februar i 1951 erteilten Vollstreckungsklausel wegen der Haupt- i forderung von 6 480 DM und Nebenleistungen für unzulässig zu erklären«, t I Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und den Standpunkt vertreten, bei der Veräusserung des Grund Stücks Trasse • sei zwischen dem Kommerzienrat und der RSV eine befreiende Schuldübernahme nicht verein- » hart worden, vielmehr habe es sich allenfalls um eine Er- » füllungsübernahme gehandelt. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, dass sie eine etwa vereinbarte befreiende Schuldübernahme auch nicht genehmigt habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemass verurteilt. Es hat angenommen, dass zwischen dem Kommerzienrat SfHHfe'wrä der HSV eine befreiende Schuldübernahme vereinbart und diese vonder Beklagten auch genehmigt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. uv Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen bitten um Zu-rückweisubg des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage für zulässig erachtet, weil es sich bei den von den Finanzämtern nach § 11 der VO vom 31* Juli 1942 ausgestellten * $ ■ 3* * i-f Bescheinigungen Über den Übergang der Rechte aus der Ab-gelthngssehuld um weitere Vollstreckungstitel im Sinne des § 79^ ZPO handle, auf die nach § 795 ZPO die Vorschrift des ß 767 Abs 1 ZPO entsprechend anzuwenden sei.. Insoweit hat'äie Revision keine Rüge erhoben und ist eine Gesetzes» Verletzung auch nicht ersichtlich« 5 'l, Pas Berufungsgericht hat die Annahme des Landgericht zwischen dem Vater der Klägerinnen und der HSV sei hinsicht» lieh der auf dem Grundstück Pa^flMfcstrasse A in ruhehden Abgeltungslast eine befreiende Übernahme der persönlichen Schuld vereinbart worden, gebilligt und hierzu ausg^führts Zur Zeit des Kaufabschlusses sei die Belastung zwar,noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen, doch habe das Grundstück auch ohne Eintragung dinglich für die von dem Eigentümer durch die Aufnahme des Abgeltungsdarlehne begründete persönliche Schuld gehaftet« Erst durch die Eintragung im Grundbuch am 23» Pezember 1947 sei die Abgel tvngslast zu einer Hypothek geworden- Gleichwohl beständen keine Bedenken, hinsichtlich der Auslegungsfrage, ob eine befreiende Schuldübernahme als vereinbart anzusehen i sei, (dieselben Regeln wie bei einer Hypothek anzuwenden« i Aus der Übernahme der als "Abgeltungshypothek” bezeichneten Belastung und der Abmachung, dass der Kaufpreis »abzüglich , der Hypotheken” sofort nach der Eigentumsumschreibung zu r - zahlen sei, gehe klar hervor, dass-die Üb er nähme", (der auf ■' ^}v: * >\ dem Grundstück ruhenden Belastungen in Anrechnung auf den - 't Kaufpreis geschehen sei« Eine derartige Regelung der Kauf- i preistregulierung finde sich häufig in Grundstückskaufver-träge^i. Pabei werde nur selten zwischen dem dinglichen Recht! und der persönlichen Porderung unterschieden; meist heiss|e es nur, dass die Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werde« In aller Regel werde aber der Wille1 der Vertragschliessenden dahin gehen, dass der Käufer & neben djsr dinglichen Belastung, die ohne besondere Erklärung mit dem Grundstück übergehe, auch die persönliche Schuld fcu übernehmen habe» Auf einen solchen Barteiwillen sei im iweifel deshalb zu schliessen, weil der von den .Tiertragsparteien verfolgte wirtschaftliche Zweck regel-'*|B&ssig qä*1*11 den Verkäufer hinsichtlich der übernom- menen Belastungen von jeder weiteren Haftung freizustellen, Bas könne nur durch eine den Verkäufer befreiende Übernahme der persönlichen Schuld erreicht werden; denn nur in diesem ijalle scheide der Verkäufer aus dem Schuldverhältnis völlig ajus, so dass er im Gegensatz zur Schuldmitübernahme oder einjer Erfüllungsübernahme einen Zugriff des Schuldners nicht me|hr zu befürchten brauche * Für eine von dieser Regel abweichende Vereinbarung seien im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte gegeben* Bei der Übernahme habe es sich nur um die persönliche Schuld handeln können, da es einer besonderen Übernahme der dinglichen Last nicht bedurft habe, die ohnehin stets mit dem Grundstück verbunden .bleibe* Allenfalls könnte man an einen Verzicht des Käufers aufx Löschung der Last denken; däs komme indessen hier nicht ; in Frage\ da die in Abschnitt V des Vertrages enthaltene Bestimmung, dass der Verkäufer die Löschungskosten zu tragen habe} gerade ergebe, dass man zwar an eine baldige Löschung gedacht habe, dass aber zunächst einmal die Belastungen mit übergehen sollten* Letzterem stehe auch nicht etwa die |Erklärung in dem Schreiben der üTSV.vom 22. Februar 1944 Entgegen, dass sie grundsätzlich keine Hypotheken übernehme|, denn damit habe diese nur überflüssigerweise eine Motivierung für ihr Verlangen nach baldiger Ablösung der Verpflichtungen gegeben. Gleiches gelte von deren Schreibenj vom 29- Februar 1944, in dem sie "als Besitzerin des Grundstücks” gekündigt habe, da hieraus nicht entnommen werdein könne, dass siqh die NSV nur als dinglicher Schuldner betrachtet habe* Ein solcher einschränkender Hinwelis wäre nämlich damals für keinen der Beteiligten von Interesse gewesen, da allein die Kundgabe des Willens der NSV, die Schuld begleichen zu wollen, wesentlich gewesen sei* Unerheblich sei die von der Beklagten erst in i der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, die NSV habe nach einer Dienstanweisung Hypotheken überhaupt nicht übernehmen dürfen* Selbst wenn eine solche Anweisung bestanden haben sollte, so schaffe sie doch nicht die Tatsache aus der Walt, dass die Abgeltungslast von der NSV in dem Kaufverträge ausdrücklich übernommen worden sei, wozu die für die NSjV handelnden Personen auch nach aussen hin ermächtigt gewesenssien, da der Dienstanweisung nur eine interne Bedeutung zugekommen sei und bei einem Verstoss gegen sie die handelnden Personen nur von ihrer Organisation hätten zur Verantwortung gezogen werden können. Nach alledem sei der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen dem Kommerzienrat sHUBfe und der NSV ein Schuldübernahme-vertrag gemäss den §§ 414, 415 BGB geschlossen worden sei, welcher der Genehmigung seitens der Beklagten bedurft habe. j Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen und rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie hält die' Auslegung, die das Berufungsgericht dem Kaufverträge gegeben hat, für denkgesetzlich unmöglich und rügt auch einen’Verstoss gegen Verfahrensvorschriften. i iie Revision weist darauf hin, dass beide Vertragsparteien bei dem Abschluss des Kaufvertrages durch Juristen beraten gewesen seien, und meint, es komme danach auf den Wortlaut des Vertrages an, in dem von einer Übernahme der persönlichen Schuld nichts gesagt sei. Sie macht ferner gelterld, die Be'klagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die NSV die Hypotheken weder habe übernehmen ff -n 4 I. is i' wollen iloch auch nach ihren Verwaltungsgrundsätzen habe übernehmen können«, Die Revision rügt, dass.diese Beweise i nicht erhoben werden seien, obwohl die unter Beweis gestellte*! Tatsachen ein Indiz dafür geliefert hätten, welches Schicksal nach dem Willen der Vertragschliessenden i ' die persönliche Forderung treffen sollte» Sie hält ferner den von der Beklagten angetrebenen Beweis für erheblich, dass der Geschäftsstellenleiter der NSV niemals die Absicht gehabt habe, die persönliche Schuld des Kommerzienrats zu übernehmen, und bemängelt, dass auch dieser Beweis nicht erhoben worden ist, obwohl auch das Bestehen der behaupteten Dienstanweisung unter- Beweis gestellt worden sei*j Daraus, dass die NSV die Hypotheken sofort zurückzahlen wbllte, folgert die Revision, dass Sie nicht mehr t Verpflichtungen habe übernehmen wollen als sie in dem Kaufverträge eingegangen sei» Nach ihrer Ansicht kann eine Schuldübprnahme auch nicht aus dem Schreiben der NSV vom 22» Februar 1944 abgeleitet werden, da in ihm im Gegenteil' um Zustiibtoung zur sofortigen Bückzahlung gebeten und die Kündigung ausgesprochen worden sei» Die Revision sieht eine Verletzung des § 286 ZPO ferner darin, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht etwa nur eine i Erfüllungsübernahme Vorgelegen habe* Endlich weist die Revision noch darauf hin, dass die befreiende Schuldübernahme regelmässig an die Bedingung geknüpft werde, dass sie erst|mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch wirksam vjrerde, da andernfalls die Gefahr der Übernahme einer Verpflichtung ohne Gegenwert bestehe, eine Gefahr, welche die juristisch beratene NSV niemals auf sich genommen habe*}. würde» Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen. -11 - i Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Vater der Klägerinnen und die NSV i eine'Befreiende Schuldübernahme vereinbart haben* Diese Feststellung würde für das Revisionsgericht bindend sein, I wenn;sie nicht von Rechtsirrtum beeinflusst wäre« Dem i Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass der Kaufpreis zu dem feil durch die Übernahme der in dem Vertrage angeführten Belastungen berichtigt werden sollte» Daraus folgt in-dessen noch nicht zwingend, dass die Vertragsparteien hierbei an eine befreiende Schuldübernahme gedacht haben» Die Übernahme einer dinglich gesicherten Schuld durch den Erwerber eines Grundstücks gegenüber daa Veräusserer wird sich zwar in der Regel als eine die Befreiung bezweckende Schuldübernahme dar st eilen (vgl RGZ 56, 200; 75-, 340; RG vom 15 « Februar 1932 in JW 1932, 1043** und die dort angeführten weiteren Entscheidungen; BGB RGRK 10» Aufl § 415 Anm l;Palandt 12» Aufl § 415 Anm !)♦ Eine befreiende Schuldübernahme wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn mit einem Fortbestand der persönlichen Schuld und damit der dinglichen Belastung auf längere Sicht zu rechnen ist, der Übernehmer daher durch die Übernahme der Last die Zahlung eines Teils des vereinbarten Kaufpreises zunächst erspart und der Verkäufer Wert darauf, legen muss, v^n der persönlichen Schuld befreit zu werden, damit er nicht nach vielleicht erst vielen Jahren noch persönlich für die Schuld * in Anspruch genommen werden kann» Anders kann die Rechtslage aber möglicherweise sein, wenn die alsbaldige Rückzahlung der geschuldeten dinglich gesicherten Beträge in Aussicht genommen ist; denn in dieser! Fällen besteht weder für den GrundStückserwerber eine Veranlassung, die persönliche Schuld des Veräusserers, die er obcehiki baldigst tilgen will, zu übernehmen, noch auch ist der Vierkäufer besonders daran interessiert, bis zu ihrer - 12 •- 4 'ff •SI Tilgung'von der persönlichen Schuld befreit zu werden» Das i . > gilt füi* letzteren besonders dann, wenn an der alsbaldigen Begleichung der Schuld durch den GrundStückskäufer ernst- i » lieh ni^ht zu zweifeln ist, wie es hier bei Abschluss des :r Kaufvertrages der Pall war» Es lag danach durchaus im ^ Bereich;der Möglichkeit, dass die Vertragsparteien lediglich eiijie Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) vereinbart haben» , Mit dieser naheliegenden Präge hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber umsomehr. bedurft, als die Beklagte die Vereinbarung einer be- ^ freienden Schuldübernahme bestritten hatte und das Berufungsgericht selbst hervorgehoben hat, die Vertragsparteien hatten an eine baldige Löschung gedacht, der Verkäufer aueji nach dem Vertrage die Kosten der Löschung tragen sollte.!Dass dem so gewesen ist, lässt schon der Kaufvertrag erkennen, ergibt sich aber insbesondere auch aus den beiden Schreiben der Kaufvertragsparteien vom 22, Februar 1944 an die Beklagte. Unter diesen Umständen konnte es von Bedeutung sein, dass in dem Kaufverträge selbst i ^ von der' persönlichen Schuld nicht die Bede ist. Das Berufungsgericht durfte daher nicht ohne weiteres von dem oben erwähnt an Hegelfall ausgehen. Zu beanstanden ist insbesondere sejine Annahme, es seien keine Anhaltspunkte dafür i * vorhanden, dass die Vertragsparteien von der im allgemeinen üblicheja befreienden Schuldübernahme hätten abgehen wollen. Abgesehen von der Bedeutung, die der in Aussicht genommenen . alsbaldkgen Tilgung der Schulden zukommen konnte, hat die Beklagte behauptet und unter Bev/eis gestellt, dass die NSV nach ihren Verwaltungsgrundsätzen die Lasten weder habe übernehmen wollen noch habe übernehmen dürfen. Diese Behauptung fand eine Stütze in dem Schreiben der NSV vom 22. Feb|ruar 1944, in dem sie darauf hinwies, sie übernehme grundsätzlich keine Hypotheken» Hierin will das Berufungsgericht lediglich eine Motivierung der Eückzahlungsabsicht i ' 5 *7? I sehen; ob der Sinn dieser Mitteilung sich hierin erschöpft, kann mindestens zweifelhaft sein; denn sie enthält möglicherweise auch einen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien,* wenn auch’in dem Kaufverträge von der Übernahme I , m> vf . ' der Lasten die Rede ist, doch nicht an eine befreiende T i >£* . *• Schuidübernahme, sondern lediglich an eine teilweise Tilgung jdes Kaufpreises durch Befriedigung der Gläubigerin seitens der NSV, die das Grundstück unbelastet erwerben wollte, also an eine Erfüllungsübernahme, gedacht haben« Für die Klärung der Frage, welchen Sinn die Vertragsparteien! mit der "Übernahme” der Lasten verbunden haben, kann vor allem die Vernehmung des damaligen Gaukassen-leitefrs der NSV, auf dessen Zeugnis sich die Beklagte berufen hat, von Bedeutung sein« Für diese Frage kann ferner wesentlich sein, ob eine allgemeine Dienstanweisung des Inhalts bestanden hat, dass bei dem Erwerb von Grundstücken seitens der NSV Hypotheken nicht zu übernehmen seien. Wenn fine solche Anordnung auch eine interne Dienstanweisung gewesen sein würde, so kann doch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie im vorliegenden Falle nicht beachtet werden sollte, zu demal da unstreitig die umgehende Begleichung der Schulden in Aussicht genommen war; denn dies gönnte gerade dafür sprechen, dass, wenn eine solche Dienstanweisung bestand, sie auch im vorliegenden Falle befolgt werden sollte« Mit Recht hat die Revision daher gerügt, jdass die angeführten, von der Beklagten angetretenen Beweise nicht erhoben worden sind« Das Berufungsgericht hat dajnach eine Auslegung des Kaufvertrages vorgenommen, ohne djen Sachverhalt zuvor hinreichend aufzuklären« Das angefobhtene Urteil musste daher schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« \ ‘ '4 * 3* * J I r -~ % '\ > ?'< i-U^N > Bai der erneuten Prüfung wird zu beachten sein, dass die NS^ in ihrem Schreiben vom 22- Februar 1944 der Beklagten lediglich den Kauf des Grundstücks angezeigt und : nur von der Rückzahlung und Löschung der Hypotheken, nicht aber von ihrer Übernahme gesprochen und auch der Verkäufer * in seinem Schreiben von demselben Tage der NSV den Verkauf des Grundstücks ,fder guten Ordnung wegen" mitgeteilt hat, ohne di)e Präge der Genehmigung der Hypothekenübernahme anzu- schneid en, - 2«j Das Berufungsgericht hat ferner die Genehmigung der Schuldütbernahme durch die Beklagte aus den ganzen Umständen des Faljles hergeleitet. In dem Schreiben des Verkäufers vom 22. Febjruar 1944 bezüglich der Übernahme der Abgeltungshypothek durch die NSV hat es zugleich eine Anzeige von der Übernahme auch der persönlichen Schuld gesehen und angenommen, idadurch sei der Beklagten die Schuldübernahme entsprechend der Vorschrift.des § 415 Abs 1 BGB mitgeteilt i worden.!Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Genehmigung der Schuldübernahme seitens der Beklagten habe , dem Verkäufer oder dem Käufer gegenüber erklärt werden können ünd zu ihrer Erteilung habe ein schlüssiges verhal- ^ ten genügt, das den Genehmigungswillen erkennen lasse. Das Oberlandesgericht hat erwogen, dasö strenge Anforderungen i * * zu stellen seien, wenn aus einem konkludenten Verhalten . auf den IWillen zur Genehmigung geschlossen werden solle, ' * und willl} daher aus der blossen Annahme von Zinsen oder Abschlagszahlungen einen solchen Willen noch nicht ableiten. v Dagegen |kann nach seiner Auffassung der Genehmigungswille t ' daraus Entnommen werden, dass der Gläubiger den Übernehmer erkennbar als Schuldner behandelt. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass letzteres hier der Fall gewesen sei, da die Beklagte mit der NSV über die Rückzahlung des Abgeltungs- A dalehns korrespondiert und auf die Notwendigkeit einer frist- i * j gereichten Kündigung hingewiesen habe, auch nichts dafür vorl|iege. dass die Beklagte etwa die NSV nur in Bezug auf jihre dingliche Haftung habe ansprechen wollen, da sie in diesem Palle dem Verkäufer hatte mitteilen müssen, dass t sie jnit seinem Ausscheiden aus dem Schuldverhältnis nicht i einverstanden, sei« Pür seine Auffassung hat das Berufungsgericht ferner angeführt, dass in der Regel die persönliche Haftung des Schuldners bei einer ausreichenden dinglichen Sicherung derart in den Hintergrund trete, dass der Gläu-bigey kein Interesse daran habe, den Verkäufer des belasteten Grundstücks als persönlichen Schuldner festzuhalten. Nach]der Auffassung des Berufungsgerichts musste;dies hier umsomehr der Pall sein, als die Abgeltungslast alleh anderen GrundstUcksbelastungen kraft Gesetzes im Range vorgegangen sei, also eine erstklassige Sicherheit dargestellt habe, i während der Verkäufer wirtschaftlich schwach gewesen sei, die hsv dagegen damals noch die Gewähr dafür geboten habe, i dass 'sie die Zahlungen zu den in Aussicht genommenen Terminen; leisten werde und die Beklagte auch auf eine vor-zeitijge Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns keinen Wert gelegt habe« Das Berufungsgericht hat unter diesen Umstän- i «* den eflnen vernünftigen Grund vermisst, der die Beklagte hätte veranlassen können, die Genehmigung der Schuldübernahme zu verweigern, und dementsprechend angenommen, die Genehmigung sei gemäss § 415 BGB erteilt worden. Es hat dahingestellt gelassen, ob auch § 416 BGB auf die Übernahme der n6ch nicht im Grundbuch eingetragenen Abgeltungslast anwendbar gewesen sein würde, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift eine Genehmigung nach § 415 BGB nicht ausschlies-se, was allgemein anerkannt sei« 1 • I)as Berufungsgericht hat aus alledem gefolgert, dass infolge der befreienden Schuldübernahme die Klägerinnen nicht mehr Schuldner der Abgeltungslast seien und die Zwangsvollstreckung gegen sie daher nicht zulässig sei. ' ti V. i Diie Revision wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Schuldübernahme durch schlüssiges Verhalten genehmigt, indem sie mit der HSV übe£ die Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns korrespondiert hRbe, Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass dieiseKorrespondenz durch die Anfrage der HSV wegen sofortiger Löschung und Rückzahlung in Gang gesetzt worden sei und[die Antwort der Beklagten vom 28. Februar 1944 daher nur den Charakter einer Auskunft gehabt habe* Weiter macht s:.e geltend, eine Genehmigung seitens der Beklagten würde vorausgesetzt haben., dass sie bei ihrer Handlungsweise von einer Schuldübernahme durch die HSV ausgegangen sei, wass indessen nicht der Fall gewesen sei und sich schon aus ihrom Schreiben vom 27 o Februar 1950 an den Finanzminister de^ Bandes Hessen ergebe, in dem sie u.a» gesagt habe, dass di^ HSV die Hypotheken nicht übernommen habe* Die Revisioii..rügt, dass das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht berücksichtigt habe, und meint, auch der festgestellte Sachvjerhalt gebe keinen Anlass, einen Genehmigungswillen der Beklagten anzunehmen. Sie weist darauf hin. dass der i . '4 Verkäufer in seinem Schreiben vom 22, Februar?lM4flereits auf die Rückzahlung sab sicht der HSV hingewiesen-und* ‘diese ihrerseits mitgeteilt habe, dass sie grundsätzlich keine Hypotheken übernehme und deshalb die Darlehnshypothek kündige, Angesichts dieses Sachverhalts und der Tatsache, daß die HSV |die Darlehnshypothek alsbald zurückzahlte und die Abgeltunjgslast zu dem 30. September 1944 kündigte, konnte nach der Auffassung der Revision die Frage der Genehmigung einer Schuldübernahme bei der Beklagten überhaupt nicht akut werden, jla es sich um die Rückzahlung und nicht um die Übernahme der Verbindlichkeiten gehandelt habe„ Die Revision ; macht weiter geltend, die Beklagte würde sich nach den Ge- ^ pflogenh^iten der Realkreditinstitute vor einer Entscheidung, über die!Genehmigung eine Abschrift des Kaufvertrages haben -4 vorlegen lassen und verlangt haben, dass die NSV sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, wie es bei einer Schuldübernahme in der Praxis der Realkreditinstitute üblich sei* Das würde die Beklagte, wenh sie vom Berufungsgericht befragt worden wäre, vorge-trajjen und unter Beweis gestellt haben* Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in diesem Punkte seiner Aufklä-run^spflicht nicht genügt habe, und betont, dass die Beklagte weder die Vorlage des Kaufvertrages noch die Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung verlangt habä; daraus folgert die Revision ebenfalls, dass der Beklagten die Vorstellung gefehlt habe, eine Schuldüber-nahijae zu genehmigen* Auch diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen* I i Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die i Übernahme der Abgeltungslast die Übernahme der persönlichen | Schuld eingeschlossen habe, und hat im Hinblick hierauf i angenommen, dass in der Mitteilung des Verkäufers vom 22* Februar 1944 über die Übernahme der Hypotheken durch die NSV zugleich die Mitteilung von der Übernahme der persönlichen Schuld gelegen habe* Ob aber eine befreiende Schuld-übefnähme tatsächlich vereinbart worden ist, bedarf nach dem oben Gesagten noch der Aufklärung* Sollte eine solche zwischen den Parteien des Kaufvertrages nicht vereinbart ! worden sein, so könnte schlechterdings auch in dem Schreiben des Verkäufers vom 22* Februar 1944 keine Mitteilung von einer solchen Schuldübernahme gelegen habenv Schon die Richtigkeit des Ausgangspunktes der Überlegungen des Berufungsgerichts in der Genehmigungsfrage ist danach'“ i zweifelhaft» Wenn es an der Vereinbarung einer befreien- i den !Schuldübernahme fehlen sollte, so würde eine von der Beklagten erteilte Genehmigung keine den Verkäufer befreiende Wirkung gehabt haben» Dass etwa ein Schuldübernahmevertrag i * » < «* 18 • zwischen der NSV und der Beklagten zustande gekommen 3ei (§ 414 BGB), hat das Berufungsgericht seihst nicht angenommen« Seihst wenn aber eine befreiende Schuldübernahme zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart sein sollte, so hat doch das Berufungsgericht die Genehmigung i * dieserf Schuldübernahme durch die Beklagte nicht rechtsirr-» • ♦ tumsfrei festgestellt« Es hat zutreffend ausgeführt, dass strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Genehmigung einer :Schuldübernahme aus einem schlüssigen Verhalten hergeleitet werden solle. Soweit das Berufungsgericht erwogen-, hat, dass die dingliche Sicherung der Abgeltungslast erstrangig gewesen sei und deshalb die persönliche Schuld eine t untergeordnete Rolle gespielt haben könnte, die NSV auch als sicherere: Schuldner habe angesehen werden können als der Verkäufer, sind seine Überlegungen nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei ihnen* indessen um Erwägungen, die für die .Beklagte für ihre Entscheidung, ob sie die Genehmigung - falls sie nachgesucht sein sollte - erteilen oder ver- i weigern solle, von Bedeutung sein kennten, die indessen für s^ch allein nicht geeignet sind, die Erteilung der i Genehmigung darzutun, Bas hat das Berufungsgericht auch nicht Verkannt; es hat den Willen der Beklagten zur &e- i nehmigjung aus den ganzen Umständen hergeleitet, hierfür aber im wesentlichen nur. angeführt, dass die Beklagte die dv als Schuldnerin behandelt habe, indem sie mit i dieser über die Rückzahlung des Abgeltungsdarlehns korre- i spondijert und auf die Einhaltung einer fristgerechten Kündigung hingewiesen habe. Mit Recht weist die Revision ■ ’ >> demgegenüber darauf hin, dass dieser Schriftwechsel von der i NSV eirigeleitet worden sei und es sich bei ihm um die Rückzahlung und Löschung der Belastungen, nicht aber um deren Portbestand gehandelt habe. Insoweit lässt das Berufungs- ' urteil eine hinreichende Begründung vermissen. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht darüber nicht ausgesprochen, - '* ■ 19 auf Grutnd welcher Tatsachen die Beklagte zu der Annahme kommen musste, dass sie sich über die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme schlüssig werden solle * Weier der Verkäufer noch die Käuferin hatten ausdrücklich um i die Genehmigung einer Schuldübernahme nachgesucht und hatten Vielmehr mitgeteilt, dass die NSV die Kapitalien welcher:Tatsachen die Beklagte annehmen konnte, dass ihr Verhalten als Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme aüfgefasst werden könnec Für die Auffassung der Hessen einen Anhaltspunkt bieten, in dem diese die Ansicht vertreten hat, die BSV habe die Hypothekenbei dem Erwerb des Grundstücks nicht übernommen- Auch’ dürfte zu erwägen nis des Inhalts des Kaufvertrages angenommen werden kann und ob, wie die Revision meint, eine Genehmigung nicht ohne vorherige Unterwerfung des Erwerbers unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilt sein würde, wobei von Be- tigen Zwangsvollstreckung unterworfen war und bezüglich der Abgeltungslast nach § 11 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäude entschuldungssteuer vom 31- Juli 1942 (RGBl I, 503) dasselbe galt, dort aber bezüglich der Zwangsvollstreckung noch besondere Vorschriften gegeben waren- letztere der Beklagten nicht einmal von der Übernahme der Hypotheken Mitteilung gemacht; beide Vertragsparteien alsbald^zurückzahlen wolle- Das Berufungsgericht wird, falls es nach der erneuten Prüfung auf die Präge der Genehmigung ankommen sollte, darlegen müssen, auf Grund Beklagten im Jahre 1944 kann möglicherweise ihr Schreiben vom 27- Februar 1950 an den Finanzminister des Landes sein, ob eine Genehmigung seitens der Beklagten ohne Kennt deutung jsein kann, dass hinsichtlich der Hypothek von Grundstückseigentümer der sofor- BK P '- r ► i H- l Nach(alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und idle Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, dem i auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Übertragen war. Br, Ta sehe Br,Hückinghaus Schuster v. Werner Br.Uroßmann t i i i *• r