- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: des bisherigen Hofgeländes einen Lagerplatz für sein Baugeschäft errichten wollte, eine schriftliche Vereinbarung ♦ Darin verzichtete er gemäß § 52 FlurBerG gegen eine Entschädigung von 37 500 DM auf Wiederzuteilung jenes Teilgrundstücks, während der Kläger sich bereit erklärte, es zu übernehmen und dafür die geforderte Geldentschädigung außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens an den Beklagten zu zahlen« Die Gebäude, so hieß es in der Vereinbarung, seien zu dem Abbruch bestimmt, und es bleibe dem Kläger überlassen, sie abzubrechen« Der Schlußsatz lautet: In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst die Nebengebäude zur Benutzung« Das eigentliche Hofgebäude wurde noch einige Monate hindurch vom Beklagten bewohnt, bis dieser es im Sommer 1964 abbrach und in seine inzwischen fertiggestellte neue Hof stelle umzog; die Nebengebäude blieben bestehen« Ab Anfang September 1964 stand das gesamte Grundstück dem Kläger zur Verfügung« Er baute es in den Jahren 1964 und 1965 mit einem Kostenaufwand von etwa 31 000 DM zu einem Lagerplatz um, wobei er die Nebengebäude in sein Gesamtbauvorhaben einbezog und teilweise umgestaltete« Die 37 500 DM zahlte er zwischen März 1964 und Januar 1965 in drei Teilbeträgen an den Beklagten« Zu einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch kam es nicht. Januar 1964 selbst verschuldet habe; im übrigen sei er, der Beklagte, um den empfangenen Geldbetrag nicht mehr in voller Höhe bereichert, auch seien ihm daraus keinerlei Zinsvorteile zugeflossen, und er habe ferner gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch auf Entschädigung für die vom Kläger aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen auf gerechnet; schließlich macht Der Kläger ist diesem Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten; er wendet insbesondere ein, durch seine Investitionen sei das Grundstück überhaupt erst nutzbar gemacht worden, weshalb er mit einem entsprechenden Verwendungsersatzanspruch gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch des Beklagten aufrechne . Hiergegen ist vom Kläger Berufung eingelegt worden, mit der er sich gegen die ihm auferlegte Zug um Zug-Leistung wandte und seinen Zahlungsanspruch in der ursprünglichen Höhe weiterverfolgte. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und, unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf vollständige Klageabweisung, im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 29 013,89 DM und zur Wiederbeseitigung der von ihm auf dem Grundstück errichteten Anlagen beantragt. Januar 1964 bereits wegen Nichtgenehmigung nach § 2 GrdstVG und Fehlens der von den Parteien als Gültigkeitsvoraussetzung bestimmten Genehmigung des Zusammenlegungsplans gemäß §§ 38 Abs. 3, 100 FlurBerG nicht wirksam geworden ist, braucht nicht mehr auf die - in den Schriftsätzen erörterte - Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 313 BGB eingegangen zu werden. Dem angefochtenen Urteil zufolge ist der Beklagte auf Grund von § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zur Rückzahlung der empfangenen Geldbeträge verpflichtet, aber nicht in voller Höhe von 37 500 DM, sondern unter Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung der auf dem Grundstück errichteten Anlagen (§ 273 BGB) könne der Beklagte nicht geltend machen; denn für einen dahingehenden Anspruch fehle es mangels Bösgläubigkeit des Klägers in den Jahren 1964 und 1965 an den Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden §§ 989, 990 BGB. Das angefochte-ne Urteil befaßt sich mit diesem Vorbringen und unterstellt es, wie der Zusammenhang seiner Darlegungen zeigt, als richtig, so daß sich insoweit eine Beweiserhebung erübrigte.Was insbesondere das Verhalten des Klägers bei den Vertragsverhandlungen betrifft, so hat das Oberlandesgericht zu seinen damaligen Äußerungen gegenüber dem Verhandlungsleiter Stellung genommen und da- Kläger die vom Beklagten übernommenen Gebäude auf dem Grundstück abgebrochen und seinen Lagerplatz in anderer Form ausgestaltet hätte« Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Januar 1964 getroffenen Abreden gezahlt habe; und da er mehrfach auf die Notwendigkeit des Abbruchs der auf dem Grundstück noch vorhandenen Gebäude hingewiesen worden sei, hätte das Oberlandesgericht - so meint die Revision - prüfen müssen, ob der eingeklagte Anspruch nicht doch gemäß § 814 BGB entfalle• Zahlung bestanden habe, daß man in der Vereinbarung vom 21* Januar 1964 "vielleicht eine Vorverhandlung sehen" könne "mit dem Ziele 9 demnächst einen rechtskräftig abgeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück vorzunehmen" 9 und daß der Kläger die 37 500 DM in Kenntnis 9 hierzu nicht verpflichtet zu sein, bezahlt habe (Berufungserwiderung S. 16 und 17)* In der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung einer erst später zur Entstehung gelangenden Kaufpreisschuld hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den von beiden Parteien "bezweckten Erfolg" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift erblickt (vgl. Die Revision erachtet einen solchen Fall hier für gegeben, weil der Kläger, obgleich er bei Abschluß der Vereinbarung auf die Notwendigkeit späteren Gebäudeabbruchs hingewiesen worden sei, in der Folgezeit das Grundstück mit erheblichen Kosten unter Verwendung der stehengebliebenen Nebengebäude weiter ausgebaut habe und weil bei dieser Sachlage der Beklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß der Kläger, falls er kein Grundstückseigentümer werde, den Kaufpreis von ihm zurückfordern würde. Der festgestellte Sachverhalt bietet im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe durch sein Verhalten, insbesondere durch die vorbehaltlose Zahlung der 37 500 DM, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den der Beklagte sich hätte verlassen können oder gar verlassen habe (BGHZ aaO S. Wieso der Beklagte der Meinung hätte sein können, der Kläger wolle ihm das gezahlte Geld auch für den Fall belassen, daß kein gültiger Kaufvertrag Zustandekommen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies liefe unter Verhältnissen, wie sie hier Vorlagen, der Lebenserfahrung zuwider, und der Beklagte selbst hat in den Tatsacheninstanzen auch nie behauptet, eine derartig feinliegende Erwartung gehegt zu haben, geschweige denn Umstände vorgetragen, die ihn auf eine dahingehende Willensrichtung des Klägers d) Entgegen der Meinung der Revision ist das Oberlande sgericht nicht von dem Vortrag des Beklagten ausgegangen, daß die Bodenverkehrsgenehmigung deshalb versagt worden sei, weil der Kläger die Nebengebäude nicht abgebrochen habe. 29) zu dem Ergebnis gelangt, er sei nicht erwiesen, da die Möglichkeit offen bleibe, daß jene Genehmigung auch im Falle eines Gebäudeabbruchs versagt worden wäre; das läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Folgerungen, die das Oberlandesgericht, unabhängig vom Fehlen der Bodenverkehrsgenehmigung, aus der Nichtgenehmigung des Zusammenlegungsplans gezogen hat* Sie vermißt hier zu Unrecht die "notwendige Aufklärung" sowie eine "begründete Feststellung" . e) Einen Bereicherungswegfall gemäß § 818 Abs.3 BGB, den der Beklagte darin erblickt, daß sein Trecker, der im März 1964 mit einem Teil des vom Kläger stammenden Geldes für 12 500 DM angeschafft wurde, inzwischen nur noch 3 000 DM wert sein soll, hat das Berufungsgericht, ebenso wie schon das Landgericht, mit der Begründung verneint, er habe, da er den Trecker für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigte, durch die Zahlung des Klägers eigene Aufwendungen erspart, um die er nach wie vor bereichert sei. 438) und Palandt/ Thomas (aaO § 818 An. 6 A a), ihr entgegenhält, es komme darauf an, ob der dem Bereicherten seinerzeit zugeflossene Wert jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sei,übersieht sie,daß der Tat rieht er hier eine dahingehende Feststellung getroffen hat; den Gesichtspunkt der Ersparnis von Ausgaben, die der Bereicherte anderenfalls hätte machen müssen, bezeichnen die genannten Autoren in diesem Zusammenhang mit Recht als maßgeblich. f) Daß den Beklagten auf Grund von § 820 BGB eine verschärfte Haftung treffe, hat entgegen der Meinung der Revision das Berufungsgericht nicht angenommen. 3. Was die Höhe des Gegenanspruchs auf Nutzungsvergütung (§§ 987 f BGB) betrifft, mit dem der Beklagte gegen einen Teil der Klageforderung aufgerechnet hat, so bemängelt die Revision, daß das Oberlandesgericht bei Ermittlung des Pachtwerts, den es seiner Berechnung zugrunde legte, die Gebäude auf dem Grundstück unberücksichtigt gelassen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Urteilsausführungen über eine dem Beklagten vom Landes straßenbauamt geleistete Ent schädigungs Zahlung und auf das, was die Revision dagegen ins Feld führt; es handelt sich insoweit um zusätzliche Erwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht. 4. Gegen die Höhe des vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des VerzugsSchadens (§§ 286 Abs.1, 288 Abs. 2 BGB) beanspruchten Zinssatzes von 7 % hat sich der Beklagte an der von der Revision bezeichneten Aktenstelle (Berufungserwiderung S.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 173/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26. Oktober 1973 Hirth
Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landwirts Johannes
in PI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Bauunternehmer
in PI
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie sen •
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das an der Bundesstraße 1 zwischen und
gelegene landwirtschaftliche Anwesen des Beklagten sollte wegen geplanten Ausbaues dieser Straße an eine andere Stelle umgesiedelt werden und war, zusammen mit weiteren Grundstücken, Gegenstand eines "beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens " nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§ 91 ff). Nachdem der Beklagte sich dem Landesstraßenbau-amt gegenüber verpflichtet hatte, die Hof stelle mit sämtlichen Nebengebäuden (Scheune, Wagenschuppen und Hühnerstall) abzubrechen, schloß er am 21. Januar 1964 vor dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in WflHH mit dem Kläger, der auf einer etwa 1600 qm großen Teilfläche
des bisherigen Hofgeländes einen Lagerplatz für sein Baugeschäft errichten wollte, eine schriftliche Vereinbarung ♦ Darin verzichtete er gemäß § 52 FlurBerG gegen eine Entschädigung von 37 500 DM auf Wiederzuteilung jenes Teilgrundstücks, während der Kläger sich bereit erklärte, es zu übernehmen und dafür die geforderte Geldentschädigung außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens an den Beklagten zu zahlen« Die Gebäude, so hieß es in der Vereinbarung, seien zu dem Abbruch bestimmt, und es bleibe dem Kläger überlassen, sie abzubrechen« Der Schlußsatz lautet:
"Uns ist bekannt, daß obige Vereinbarung erst gültig wird, wenn diese von der Flurbereinigungsbehörde und der Zusammenlegungsplan von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt sind«"
In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst die Nebengebäude zur Benutzung« Das eigentliche Hofgebäude wurde noch einige Monate hindurch vom Beklagten bewohnt, bis dieser es im Sommer 1964 abbrach und in seine inzwischen fertiggestellte neue Hof stelle umzog; die Nebengebäude blieben bestehen« Ab Anfang September 1964 stand das gesamte Grundstück dem Kläger zur Verfügung« Er baute es in den Jahren 1964 und 1965 mit einem Kostenaufwand von etwa 31 000 DM zu einem Lagerplatz um, wobei er die Nebengebäude in sein Gesamtbauvorhaben einbezog und teilweise umgestaltete« Die 37 500 DM zahlte er zwischen März 1964 und Januar 1965 in drei Teilbeträgen an den Beklagten« Zu einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch kam es nicht.
Während der Vorsteher des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung in Warburg die Vereinbarung der Parteien vom 21« Januar 1964 noch am selben Tag genehmigte, ist die darin außerdem vorgesehene Genehmigung des Zusammenlegungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde (vgl. §§100 Satz 2, 56 Abs. 3 FlurBerG) bisher nicht erteilt worden; auf ihre Erteilung besteht auch künftig keine Aussicht. Durch Bescheid vom 24. März 1966 versagte das Amt Sflü^) N(H|Bder genannten Vereinbarung die Genehmigung nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (sog. MBodenverkehrsgenehmigungM); der Widerspruch des Beklagten gegen diesen Bescheid wurde am 4. Oktober 1966 vom Land-kreis zurückgewiesen; Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (§ 22 GrdstVG) stellte der Beklagte nicht. Unter dem 21. Oktober 1966 forderte der Kläger von ihm erfolglos den gezahlten Geldbetrag zurück. Seit März 1971 hat der Beklagte das Grundstück wieder im Besitz.
Mit der im März 1970 erhobenen Klage verlangt der Kläger 37 500 DM nebst 7 % Zinsen seit 20. Oktober 1966. Der Beklagte9 der Klageabweisung beantragt hat, hält jenes Verlangen schon deshalb für ungerechtfertigt, weil der Kläger, indem er die Nebengebäude entgegen der ihm bekannten Abbruchsverpflichtung bestehen ließ und sie sogar noch weiter ausbaute, die Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 21. Januar 1964 selbst verschuldet habe; im übrigen sei er, der Beklagte, um den empfangenen Geldbetrag nicht mehr in voller Höhe bereichert, auch seien ihm daraus keinerlei Zinsvorteile zugeflossen, und er habe ferner gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch auf Entschädigung für die vom Kläger aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen auf gerechnet; schließlich macht
er mit der Begründung, daß der Kläger das Grundstück wieder in den früheren Zustand zurückversetzen müsse, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung aller seit 1964 daselbst neugeschaffenen Anlagen geltend.
Der Kläger ist diesem Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten; er wendet insbesondere ein, durch seine Investitionen sei das Grundstück überhaupt erst nutzbar gemacht worden, weshalb er mit einem entsprechenden Verwendungsersatzanspruch gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch des Beklagten aufrechne .
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 20 764 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Januar 1971 verurteilt Zug um Zug gegen Wiederbeseitigung sämtlicher auf dem Grundstück errichteten Anlagen. Hiergegen ist vom Kläger Berufung eingelegt worden, mit der er sich gegen die ihm auferlegte Zug um Zug-Leistung wandte und seinen Zahlungsanspruch in der ursprünglichen Höhe weiterverfolgte. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und, unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf vollständige Klageabweisung, im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 29 013,89 DM und zur Wiederbeseitigung der von ihm auf dem Grundstück errichteten Anlagen beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurück- und die Widerklage abgewiesen; auf die Berufung hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an den Kläger ohne Zug um Zug-Leistung 28 035» 18 DM nebst 7 % Zinsen seit 1. November 1966 aus verschieden hohen
Beträgen für jeweils bestimmte Zeitabschnitte zu zahlen; die weitergehende Berufung ist, unter Abweisung der Klage im übrigen, zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1. Da die Vereinbarung vom 21. Januar 1964 bereits wegen Nichtgenehmigung nach § 2 GrdstVG und Fehlens der von den Parteien als Gültigkeitsvoraussetzung bestimmten Genehmigung des Zusammenlegungsplans gemäß §§ 38 Abs. 3, 100 FlurBerG nicht wirksam geworden ist, braucht nicht mehr auf die - in den Schriftsätzen erörterte - Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 313 BGB eingegangen zu werden. Der Streit geht jetzt um die Rückabwicklung der VermögensverSchiebungen, die aus Anlaß der Vereinbarung zwischen den Parteien eingetreten sind. Was diese einander im einzelnen zurückzugewähren haben, richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, teils nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) und teils nach denen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff BGB).
Dem angefochtenen Urteil zufolge ist der Beklagte auf Grund von § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zur Rückzahlung der empfangenen Geldbeträge verpflichtet, aber nicht in voller Höhe von 37 500 DM, sondern unter
Abzug von 12 640 DM, weil er insoweit wirksam mit einem Gegenanspruch aus §§ 987, 988 BGB auf Ersatz der Grundstücksnutzungen des Klägers auf gerechnet habe (§ 389 BGB). Dieser Aufrechnung gegenüber könne sich der Kläger nicht seinerseits auf seine Grundstücksverwendungen - Ausbau des Anwesens zu einem Lagerplatz für sein Baugeschäft -berufen, da es sich hierbei um keine notwendigen oder werterhöhenden Verwendungen im Sinne der §§ 994, 996 BGB handle. Jedoch stehe ihm zusätzlich zu der restlichen Bereicherungsforderung von 24 860 DM noch gemäß § 818 Abs. 1 BGB eine Kapitalnutzungsentschädigung von 3 195,18 DM dafür zu, daß der Beklagte die 37 300 DM von der Zahlung der einzelnen Teilbeträge an bis zu dem 31* Oktober 1966 zur freien Verfügung gehabt habe und daraus während dieser Zeit eine Verzinsung von mindestens 4 % (§ 246 BGB) hätte erzielen können. Ferner gebührten dem Kläger seit dem 1. November 1966, nachdem er den Beklagten einige Tage zuvor zur Rückzahlung des Kapitals gemahnt habe,
7 % Verzugszinsen (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung der auf dem Grundstück errichteten Anlagen (§ 273 BGB) könne der Beklagte nicht geltend machen; denn für einen dahingehenden Anspruch fehle es mangels Bösgläubigkeit des Klägers in den Jahren 1964 und 1965 an den Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden §§ 989, 990 BGB.
Aus diesen Gründen sei auch der Widerklage der Erfolg zu versagen.
2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen auf Geldrückzahlung gerichteten Bereicherungsanspruch zuerkannt hat.
a) Ihre Rüge, bei der Entscheidung sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO der Sachvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (S. 2) über den Hergang der Verhandlungen vom 21. Januar 1964 vor dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung in WfHHk und über den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 1966 unbeachtet geblieben, ist nicht gerechtfertigt. Das angefochte-ne Urteil befaßt sich mit diesem Vorbringen und unterstellt es, wie der Zusammenhang seiner Darlegungen zeigt, als richtig, so daß sich insoweit eine Beweiserhebung erübrigte.Was insbesondere das Verhalten des Klägers bei den Vertragsverhandlungen betrifft, so hat das Oberlandesgericht zu seinen damaligen Äußerungen gegenüber dem Verhandlungsleiter Stellung genommen und da-
bei auch den Umstand'berücksichtigt, daß man auf seinen ausdrücklichen Wunsch die Abbruchsverpflichtung nicht in den Text der schriftlichen Vereinbarung aufhahm, sondern dort lediglich vermerkte, dem Kläger bleibe "überlassen, die auf stehenden Gebäude abzubrechen" (BU S. 20). Ebenso werden im Urteil die Gründe, aus denen später der Beklagte die beantragte Bodenverkehrsgenehmigung nicht erhielt, entsprechend seinem schriftsätzlichen Vortrag wörtlich wiedergegeben (aaO S. 29).
Soweit die Revision meint, auf Grund dieser Tatsachen "hätte das Berufungsgericht feststellen müssen", daß die Nichterteilung der Bodenverkehrsgenehmigung allein auf das Verhalten des Klägers, nämlich das Unterlassen des Gebäudeabbruchs, zurückzuführen sei, greift sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 561 Abs. 2 ZPO) die tatrichterliche Würdigung an. Diese geht dahin (BU S. 29), es bleibe die Möglichkeit offen, daß die Genehmigung auch dann versagt worden wäre, wenn der
Kläger die vom Beklagten übernommenen Gebäude auf dem Grundstück abgebrochen und seinen Lagerplatz in anderer Form ausgestaltet hätte« Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
b) Die Revision möchte den Bereicherungsanspruch daran scheitern lassen, daß der Kläger, als er die 37 500 DM zahlte, das Nichtbestehen einer entsprechenden Verpflichtung gekannt habe« Dies hatte der Beklagte, wenn auch nur beiläufig, bereits in der Berufungserwiderung (S« 16, 17) eingewandt, aber das angefochtene Urteil ist dem nicht gefolgt: § 814 BGB komme bei einem Anspruch aus § 812 Abs« 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, wie ihn der Kläger geltend mache, nicht zu dem Zuge (unter Hinweis auf RGZ 129, 307, 308 sowie Palandt/Thomas, BGB 30« Aufl« §814 Anm« 1; ebenso jetzt 32« Aufl« aaO; vgi« auch BGH WM 1972, 283, 286), und die Voraussetzungen des § 815 BGB, durch den ein Bereicherungsanspruch solcher Art allenfalls ausgeschlossen werden könnte, seien hier aus näher dargelegten Gründen nicht gegeben« Gegenüber diesen Urteilsausführungen rügt nunmehr die Revision, der Berufungsrichter habe sich zu Unrecht den Weg zur Anwendung des §814 BGB dadurch versperrt, daß er von einem falschen Bereicherungstatbestand ausgegangen sei: Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs im Sinne von §812 Abs« 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (condictio causa data causa non secuta) könne nur bei solchen Leistungen vorliegen, die nicht der Erfüllung einer Verpflichtung dienen sollten, sondern einem anderen, bei der Leistung vereinbarten besonderen Zweck (unter Bezugnahme auf Laranz, Schuldrecht 2. Band 10* Aufl« § 69 II, S« 421 f, und Palandt/Thomas aaO § 812 Anm« 6 A d); daran aber fehle
es hier, weil der Kläger die 37 500 DM "unzweifeihaft" in Erfüllung der am 21. Januar 1964 getroffenen Abreden gezahlt habe; und da er mehrfach auf die Notwendigkeit des Abbruchs der auf dem Grundstück noch vorhandenen Gebäude hingewiesen worden sei, hätte das Oberlandesgericht - so meint die Revision - prüfen müssen, ob der eingeklagte Anspruch nicht doch gemäß § 814 BGB entfalle•
Die Rüge ist unbegründet. Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach der Klageanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB beurteilt wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Laut tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger den "Kaufpreis” vorausgezahlt "in:Erwartung des Zustandekommens eines Kaufvertrages" zwischen den Parteien, und das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anwendungsfall der genannten Gesetzesvorschrift (RGZ 129f 307, 308). Gegen jene Feststellung erhebt die Revision keine Beanstandungen. Ihre Richtigkeit wird im übrigen bestätigt durch den Wortlaut der Vereinbarung vom 21. Januar 1964, die ihrem Schlußsatz zufolge "erst gültig" werden sollte mit der noch ausstehenden Genehmigung des Zusammenlegungsplans durch die obere Flurbereinigungsbehörde. Auch der Beklagte selbst hat in den Tatsacheninstanzen nicht den Standpunkt vertreten, das Geld sei in Erfüllung einer - wirklichen oder scheinbaren - Verbindlichkeit an ihn gezahlt worden; vielmehr hat er darauf hingewiesen, daß mangels der gesetzlichen Form und wegen Fehlens zusätzlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen kein rechtsgültiger Kaufvertrag und damit auch keine Pflicht zur Kaufpreis-
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Zahlung bestanden habe, daß man in der Vereinbarung vom 21* Januar 1964 "vielleicht eine Vorverhandlung sehen" könne "mit dem Ziele 9 demnächst einen rechtskräftig abgeschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück vorzunehmen" 9 und daß der Kläger die 37 500 DM in Kenntnis 9 hierzu nicht verpflichtet zu sein, bezahlt habe (Berufungserwiderung S. 16 und 17)* In der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung einer erst später zur Entstehung gelangenden Kaufpreisschuld hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den von beiden Parteien "bezweckten Erfolg" im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift erblickt (vgl. BGHZ 44, 321, 322 f; Urteile des Senats vom 3. Oktober 1969, V ZR 128/66, WM 1969, 1350, 1352, und vom .19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612,
613 = WM 1973, 302, 303; a.M. Ehmann NJW 1973, 1035; Bätsch, daselbst S. 1639).
c) Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht ferner prüfen müssen, ob dem Kläger nicht unabhängig von § 814 BGB, nämlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB), die Rückforderung der 37 500 DM verwehrt sei. Sie beruft sich auf das Reichsgericht, das in RGZ 144, 89, 91 ausgesprochen hat, eine Rückforderung könne unter bestimmten Umständen auch bei bloßem Zweifel des Leistenden an seiner Verpflichtung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein; so verhalte es sich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derartig sei, daß der Empfänger daraus den
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Schluß ziehen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (vgl* auch RGZ 97, 140, 142 und BGHZ 32, 273, 278; ferner BOB RGRK 11* Aufl* § 814 Anm. 8, wo von einem "Verzicht,* d.h. Erlaß der Kon-diktion" gesprochen wird). Die Revision erachtet einen solchen Fall hier für gegeben, weil der Kläger, obgleich er bei Abschluß der Vereinbarung auf die Notwendigkeit späteren Gebäudeabbruchs hingewiesen worden sei, in der Folgezeit das Grundstück mit erheblichen Kosten unter Verwendung der stehengebliebenen Nebengebäude weiter ausgebaut habe und weil bei dieser Sachlage der Beklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß der Kläger, falls er kein Grundstückseigentümer werde, den Kaufpreis von ihm zurückfordern würde.
Das ist indessen nicht stichhaltig. Der festgestellte Sachverhalt bietet im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe durch sein Verhalten, insbesondere durch die vorbehaltlose Zahlung der 37 500 DM, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den der Beklagte sich hätte verlassen können oder gar verlassen habe (BGHZ aaO S. 279). Wieso der Beklagte der Meinung hätte sein können, der Kläger wolle ihm das gezahlte Geld auch für den Fall belassen, daß kein gültiger Kaufvertrag Zustandekommen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies liefe unter Verhältnissen, wie sie hier Vorlagen, der Lebenserfahrung zuwider, und der Beklagte selbst hat in den Tatsacheninstanzen auch nie behauptet, eine derartig feinliegende Erwartung gehegt zu haben, geschweige denn Umstände vorgetragen, die ihn auf eine dahingehende Willensrichtung des Klägers
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hätten schließen lassen; nach seiner eigenen Darstellung ist er vielmehr angesichts des "eigenmächtigen Vorgehens" des Klägers davon ausgegangen, daß dieser in absehbarer Zeit Eigentümer werde und dann mit dem Grundstück nach seinem Belieben verfahren dürfe (Berufungserwiderung S. 20), Der Kläger seinerseits vertraute laut tatrichterlicher Feststellung auf das Wirksamwerden des am 21« Januar 1964 Vereinbarten (BU S. 28 f), und dafür, daß diese seine Einstellung dem Beklagten verborgen geblieben wäre, ist nichts dargetan. Bei dem, was die Revision zu diesen Punkten geltend macht, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Beklagte im gegenwärtigen Rechtszug nicht gehört werden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). Der seinerzeitige Verhandlungsleiter fBi war das neue Vorbringen nicht als, Zeuge benannt worden (insbesondere auch nicht an den von der Revision angeführten Stellen der Berufungserwiderung,
S. 15, 19 und 20); seiner Vernehmung im übrigen bedurfte es aber nicht, weil das Berufungsgericht das in sein Wissen Gestellte als wahr unterstellt hat*
d) Entgegen der Meinung der Revision ist das Oberlande sgericht nicht von dem Vortrag des Beklagten ausgegangen, daß die Bodenverkehrsgenehmigung deshalb versagt worden sei, weil der Kläger die Nebengebäude nicht abgebrochen habe. Es hat zwar an der angeführten Urteilsstelle (S. 19) diesen Vortrag als imerheblich bezeichnet, ist jedoch später in anderem Zusammenhang (S. 29) zu dem Ergebnis gelangt, er sei nicht erwiesen, da die Möglichkeit offen bleibe, daß jene Genehmigung auch im Falle eines Gebäudeabbruchs versagt worden wäre; das läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. oben zu a, am Schluß).
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Folgerungen, die das Oberlandesgericht, unabhängig vom Fehlen der Bodenverkehrsgenehmigung, aus der Nichtgenehmigung des Zusammenlegungsplans gezogen hat* Sie vermißt hier zu Unrecht die "notwendige Aufklärung" sowie eine "begründete Feststellung" . Daß die obere Flurbereinigungsbehörde den Plan nicht genehmigt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird, war laut Urteilstatbestand (S.8) unstreitig. Über die Gründe, weshalb die Behörde sich so verhielt, haben die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen; der Beklagte insbesondere hat nicht behauptet, ihre ablehnende Einstellung sei auf die Handlungsweise des Klägers zurückzuführen. Darum brauchte auch der Berufungsrichter dieser Frage nicht nachzugehen.
Da die Bodenverkehrsgenehmigung endgültig versagt war, spielt es keine Rolle, ob die Parteien, wie die Revision meint, das am 21. Januar 1964 Vereinbarte gemäß § 141 BGB hätten "bestätigen" können; denn ein rechtswirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag wäre auch in diesem Falle nicht zustandegekommen.
e) Einen Bereicherungswegfall gemäß § 818 Abs. 3 BGB, den der Beklagte darin erblickt, daß sein Trecker, der im März 1964 mit einem Teil des vom Kläger stammenden Geldes für 12 500 DM angeschafft wurde, inzwischen nur noch 3 000 DM wert sein soll, hat das Berufungsgericht, ebenso wie schon das Landgericht, mit der Begründung verneint, er habe, da er den Trecker für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötigte, durch die Zahlung des Klägers eigene Aufwendungen erspart, um die er nach wie vor bereichert sei. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Soweit die Revision, unter Hinweis auf Ausführungen von Larenz (aaO § 70 II, S. 438) und Palandt/ Thomas (aaO § 818 Anm. 6 A a), ihr entgegenhält, es komme darauf an, ob der dem Bereicherten seinerzeit zugeflossene Wert jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sei,übersieht sie,daß der Tat rieht er hier eine dahingehende Feststellung getroffen hat; den Gesichtspunkt der Ersparnis von Ausgaben, die der Bereicherte anderenfalls hätte machen müssen, bezeichnen die genannten Autoren in diesem Zusammenhang mit Recht als maßgeblich.
f) Daß den Beklagten auf Grund von § 820 BGB eine verschärfte Haftung treffe, hat entgegen der Meinung der Revision das Berufungsgericht nicht angenommen. Vielmehr ist es - insoweit abweichend vom Landgericht, das in der Tat diese Vorschrift (Abs. 1 Satz 2) als Anspruchsgrundlage ansah - rechtsirrtumsfrei (vgl. oben zu b) von §812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgegangen. Zwar erwähnt das angefochtene Urteil bei Erörterung der Kapitalnutzungsentschädigung (S. 27) auch den § 820 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB, erachtet ihn aber für nicht anwendbar. Daher gehen die Revisionsangriffe, die sich gegen die vermeintliche Anwendung des § 820 BGB im vorliegenden Fall richten, ins Leere.
3. Was die Höhe des Gegenanspruchs auf Nutzungsvergütung (§§ 987 f BGB) betrifft, mit dem der Beklagte gegen einen Teil der Klageforderung aufgerechnet hat, so bemängelt die Revision, daß das Oberlandesgericht bei Ermittlung des Pachtwerts, den es seiner Berechnung zugrunde legte, die Gebäude auf dem Grundstück unberücksichtigt gelassen hat. Das angefochtene Urteil
stellt in erster Linie ab auf die Höhe des bei einer Verpachtung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken erzielbaren Pachtzinses; da indessen die Gebäude zu dem Abbruch bestimmt gewesen seien, hätten sie bei objektiver Betrachtung nicht zu einer Erhöhung des Pachtwertes führen können. Hiergegen wendet die Revision ein, der Kläger sei davon ausgegangen, daß die Straßenbauverwaltung sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abfinden und jedenfalls im Ergebnis deren Abbruch nicht verlangen werde; außerdem komme es nicht darauf an, ob er die Gebäude habe benutzen dürfen, sondern allein darauf, daß er sie tatsächlich benutzt habe.
Die Rüge bleibt jedoch erfolglos. Wenn das Berufungsgericht den persönlichen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, vielmehr den Pachtwert des Grundstücks im Wege "objektiver Betrachtung" ermittelt hat, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH JR 1954, 460). Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Urteilsausführungen über eine dem Beklagten vom Landes straßenbauamt geleistete Ent schädigungs Zahlung und auf das, was die Revision dagegen ins Feld führt; es handelt sich insoweit um zusätzliche Erwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht.
4. Gegen die Höhe des vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des VerzugsSchadens (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB) beanspruchten Zinssatzes von 7 % hat sich der Beklagte an der von der Revision bezeichneten Aktenstelle (Berufungserwiderung S. 22 f) nur mit Rechtsausführungen und allgemeinen Werturteilen ("... müßte ... als weit übersetzt angesehen werden") zur Wehr gesetzt. Jedoch
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hat er die konkrete, unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, daß dieser eigene Kredite in Höhe der Klageforderung seit Mitte 1964 ständig mit 7 bis 10 % habe verzinsen müssen (Schriftsatz vom 24, April 1970, S. 2), nicht bestritten. Die dahingehende Feststellung im Berufungsurteil (S. 30) ist also entgegen der Meinung der Revision nicht naktenwidrign. Auch hat der Beklagte keine Tatbestandsberichtigung beantragt (§ 320 ZPO).
3. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hill Rothe Mattem
Offterdinger
von der Mühlen