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BGH

Gericht: BGH

10 ha für knapp 50 000 RM und Altenteil) an den Beklagten und seine inzwischen (1962) verstorbene und von ihm beerbte Ehefrau veräußert; für Ilsabein die damals entmündigt war, hat ihr Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dem Vertrag zugestimmt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Erbvertrag von 1941 (Erstgeschäft) wirksam ist und die Klägerinnen Es verneint Nichtigkeit des Kaufvertrags von 1944 (Zweitgeschäft) wegen Sittenverstoßes oder Drohung: die Geschwister S4HHIM seien zwar zur Veräußerung an den Beklagten gedrängt worden, aber nicht durch politische Verfolgungsmaßnahmen, sondern nur aus Gründen wirtschaftlicher Art, die mit der politischen Einstellung der Geschwister nichts zu tun hatten, und zwar durch die landwirtschaftliche Betreuungsstelle, die auf Grund der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1940 mit der Geheimen Staatspolizei gedroht worden, aber ohne Zusammenhang mit dem späteren Hofveräußerungsverlangen; mehrere Umstände sprächen dafür, daß die - 1943 wegen Geistesschwäche angeordnete und 1947 auf Anfechtungsklage wiederaufgehobene - Entmündigung von Ilsabein SfllHHIfemit Rücksicht darauf betrieben worden sei, daß sie die Zustimmung zur Hofveräußerung verweigert habe; aber es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte und seine Ehefrau von rechtswidrigen Drohungen gegen die Geschwister oder von der Unrichtigkeit der Entmündigung Kenntnis gehabt und diese Lage ausgenützt oder gar geflissentlich herbeigeführt hätten. die Besitzung sei nicht Erbhof gewesen, und durch das Zweitgeschäft hätten die Geschwister das in der Entäußerung des Hofes liegende Vermögensopfer schon zu ihren Lebzeiten voll erbracht. a) Die von der Revision herangezogene Vorschrift des § 115 BGB ergibt für sie nichts, wie die Revisionsantwort zutreffend ausführt. Das Erstgeschäft wurde 1941, also vor der (1943 erfolgten) Entmündigung abgeschlossen; die damaligen Erklärungen von Ilsabein waren also von vornherein als Erklärungen eines Geschäftsfähigen wirksam und wurden es nicht erst nachträglich kraft Rückwirkung der Entmündigungsaufhebung über § 115 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im vorliegenden Pall kommt von § 115 BGB lediglich die den Klägerinnen ungünstige Vorschrift des Satzes 2 von Absatz 1 zu dem Zug; danach wird die Wirksamkeit der während der Entmündigungszeit vom Vormund für den Entmündigten abgegebenen Willenserklärungen, also hier die des Zweitgeschäfts, durch die rückwirkende Aufhebung der Entmündigung nicht beeinträchtigt. b) Die Revision bemängelt, daß das Oberlandesgericht konkreten Vortrag der Klägerinnen darüber vermißt habe, wann und von wem Heinrich bedroht worden sei. Bei der Wiedergabe der Ausführungen des Landgerichts im Rückerstattungsverfahren, die sich das Oberlandesgericht ersichtlich zu eigen macht, ist ausdrücklich die Rede von möglichen Drohungen der Landesbauernschaft gegenüber den Geschwistern im Zusammenhang mit deren Einstellung gegen eine Veräußerung der Besitzung. nur über eine - nicht festgestellte - Anfechtung gemäß § 123 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führen könnten und daß Voraussetzung für eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) die - nicht feststellbare (siehe dazu unten c) - Kenntnis des Beklagten und seiner Ehefrau von den Drohungen und unzulässigen Einwirkungen Dritter auf die Geschwister wäre. c) Das Berufungsgericht hält eine Kenntnis des Beklagten und seiner Ehefrau von Drohungen mit Entmündigung und Geheimer Staatspolizei sowie von der Unrechtmäßigkeit der Entmündigung nicht für erwiesen. Damit ist nicht nur eine Nichtigkeit des Zweitgeschäfts wegen Sittenverstoßes (oben b), sondern auch eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB ohne Rechtsirrtum verneint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat solche Zweitgeschäfte nur in bestimmten Ausnahmefällen für nichtig erklärt, nämlich einmal im Sonderfall eines Übergabevertrags über einen Hof im Sinn der Höfeordnung vom 24. Die Unwirksamkeit von Hofübergabeh an einen andern als den bindend bestimmten Hoferben wird damit begründet, daß der Hofübergabevertrag im Bereich der Höfeordnung nach seiner positivrechtlichen Regelung in §§ 7, 17 HöfeO zugleich Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge ist, während Hofübergabeverträge außerhalb dieses Bereichs reine Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind; sie wird deshalb entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich auf Höfe im Sinn der Höfeordnung beschränkt (Senatsbeschluß aaO). Im vorliegenden Pall war die umstrittene Besitzung zur Zeit des Abschlusses des Zweitgeschäfts (1944 kein Hof im Sinn der Höfeordnung; denn dieses Gesetz bestand damals noch nicht, und die Tatsache, daß die Be- Sitzung später (1947) Hof im Sinn der Höfeordnung geworden ist und auch in Händen der Geschwister Schürmann geworden wäre, konnte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Kaufvertrag von 1944 nicht nachträglich einen auch erbrechtlichen Charakter beilegen mit der Folge, daß er rückwirkend unwirksam geworden wäre. Die Besitzung war auch nicht Erbhof im Sinne der seinerzeitigen Gesetzeslage, so daß gegen die Wirksamkeit des Zweitgeschäfts etwa erbhofrechtliche Bedenken erhoben werden könnten; denn nach der von der Revision nicht bekämpften Würdigung des Oberlandesgerichts war Heinrich SflHI nicht bauernfähig (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 15 des Reichserbhofgesetzes vom 29- September 1933, RGBl I 6 185). Das zu dem Zweitvertrag führende Bestreben der Treuhänderin, zwecks besserer Bewirtschaftung einen Besitzerwechsel herbeizuführen, erforderte die volle Aufopferung des in der Besitzung liegenden Werts alsbald und nicht erst nach dem Ableben der Geschwister oder auch nur eines von ihnen.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 17 HoefeO § 97 ZPO
BGBZweitgeschäftsEntmündigungGeschwisterOberlandesgerichtKlägerinnenBesitzungIlsabeinHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4 r -

IM NAMEN DES VOLKES
v ZR_175/68	URTEIL
Verkündet am
19. März 1971
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Landwirtin Luise R
2.	der Landwirtin Anna R
beide wohnhaft in Haus Nr.^,
Kr s. V
i.W.,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Emil L bei	Krs.	Haus	Nr.	JB,
m
Beklagten und Revisionsbeklagten, -.Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die umstrittene landwirtschaftliche Besitzung ViBpNr. 9 hatte Heinrich	von	seinem	ver-
storbenen Onkel geerbt; Nacherbe war seine Schwester Ilsabein Si
 Durch Erbvertrag vom 28. März 1941 haben die damals 72 und 78 Jahre alten, inzwischen (1947 und 1962) verstorbenen Geschwister Heinrich und Ilsabein die beiden Klägerinnen und deren inzwischen (i960) verstorbenen und von ihnen beerbten Bruder Wilhelm R( zu ihren Erben eingesetzt.
3
Durch notariellen Vertrag vom 30. Mai 1944 hat Heinrich	die	Besitzung	(rd.	10	ha	für	knapp
 50 000 RM und Altenteil) an den Beklagten und seine inzwischen (1962) verstorbene und von ihm beerbte Ehefrau veräußert; für Ilsabein	die	damals	entmündigt
 war, hat ihr Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dem Vertrag zugestimmt. Der Beklagte ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit der Klage begehrten die Klägerinnen als Erbinnen der Veräußerer u.a. Grundbuchberichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft, hilfsweise Auflassung an sie, sowie Grundstücksherausgabe. Sie halten die Grundstücksveräußerung an den Beklagten wegen Aushöhlung des Erbvertrags und wegen Drohung für unwirksam, die Beklagten wegen benachteiligender Schenkung und wegen Sittenverstoßes für herausgabe- und schadensersatzpflichtig.
Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Klageanträge als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen sie weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Erbvertrag von 1941 (Erstgeschäft) wirksam ist und die Klägerinnen
 
/
a
I
deshalb Erbinnen der Veräußerer und daher aktiv legitimiert sind.
Es verneint Nichtigkeit des Kaufvertrags von 1944 (Zweitgeschäft) wegen Sittenverstoßes oder Drohung: die Geschwister S4HHIM seien zwar zur Veräußerung an den Beklagten gedrängt worden, aber nicht durch politische Verfolgungsmaßnahmen, sondern nur aus Gründen wirtschaftlicher Art, die mit der politischen Einstellung der Geschwister	nichts	zu	tun	hatten,	und	zwar	durch
 die landwirtschaftliche Betreuungsstelle, die auf Grund der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 als Treuhänder eingesetzt worden war, weil die Veräußerer nicht ordnungsmäßig gewirtschaftet hätten; Ilsabein SMMi sei allerdings in einem Schreiben der Landesbauernschaft vom 6. März 1940 mit der Geheimen Staatspolizei gedroht worden, aber ohne Zusammenhang mit dem späteren Hofveräußerungsverlangen; mehrere Umstände sprächen dafür, daß die - 1943 wegen Geistesschwäche angeordnete und 1947 auf Anfechtungsklage wiederaufgehobene - Entmündigung von Ilsabein SfllHHIfemit Rücksicht darauf betrieben worden sei, daß sie die Zustimmung zur Hofveräußerung verweigert habe; aber es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte und seine Ehefrau von rechtswidrigen Drohungen gegen die Geschwister	oder
 von der Unrichtigkeit der Entmündigung Kenntnis gehabt und diese Lage ausgenützt oder gar geflissentlich herbeigeführt hätten.
Das Oberlandesgericht verneint auch eine Nichtigkeit des Zweitgeschäfts wegen Aushöhlung des Erstgeschäfts:
 
die Besitzung sei nicht Erbhof gewesen, und durch das Zweitgeschäft hätten die Geschwister	das	in
 der Entäußerung des Hofes liegende Vermögensopfer schon zu ihren Lebzeiten voll erbracht.
Eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB wird verneint, weil dem Beklagten und seiner Ehefrau jene Kenntnisse und ein Schädigungswille nicht nachzuweisen seien. Für eine Haftung wegen benachteiligender Schenkung (§ 2287 BGB) fehle es am Nachweis sowohl der Einigung über die (auch nur teilweise) Unentgeltlichkeit als auch der Benachteiligung sabsieht.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
I.
Die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Klägerinnen im Erstgeschäft und ihre darauf gegründete Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Zweitgeschäfts ist vom Oberlandesgericht offen gelassen und deshalb in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen. Auf die Angriffe der Revision gegen die vom Oberlandesgericht erwogenen, aber nicht entschiedenen Bedenken in diesem Punkt braucht daher nicht eingegangen zu werden.
6
II.
Zu Unrecht vermißt die Revision beim Berufungsurteil eine Prüfung, ob die Willenserklärungen, die im Zweitgeschäft für Ilsabein	von	ihrem	Vormund ab-
gegeben wurden, wegen Kollision mit den Willenserklärungen von Ilsabein	selbst im Erstgeschäft un-
wirksam sind.
a)	Die von der Revision herangezogene Vorschrift des § 115 BGB ergibt für sie nichts, wie die Revisionsantwort zutreffend ausführt. Das Erstgeschäft wurde 1941, also vor der (1943 erfolgten) Entmündigung abgeschlossen; die damaligen Erklärungen von Ilsabein	waren
 also von vornherein als Erklärungen eines Geschäftsfähigen wirksam und wurden es nicht erst nachträglich kraft Rückwirkung der Entmündigungsaufhebung über § 115 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im vorliegenden Pall kommt von § 115 BGB lediglich die den Klägerinnen ungünstige Vorschrift des Satzes 2 von Absatz 1 zu dem Zug; danach wird die Wirksamkeit der während der Entmündigungszeit vom Vormund für den Entmündigten abgegebenen Willenserklärungen, also hier die des Zweitgeschäfts, durch die rückwirkende Aufhebung der Entmündigung nicht beeinträchtigt. Der Pall ist daher ebenso zu behandeln, wie wenn sowohl das Erstgeschäft als auch das Zweitgeschäft von Ilsabein	selbst
 abgeschlossen worden wäre. Hiernach könnte allerdings die Wirksamkeit des Zweitgeschäfts dadurch beeinträchtigt sein, daß es mit dem Erstgeschäft unvereinbar ist (vgl. zu dieser im Rahmen des § 115 BGB bestehenden Streitfrage
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BGB - RGRK - 11. Aufl. § 115 Anm. 2, Erman/Westermann,
BGB 3. Aufl. § 113 Anm. 1, Palandt/Danckelraann, BGB 28. Aufl. § 115 Anm. l). Darauf jedoch, oh es unvereinbar ist, gibt § 115 BGB keine Antwort.
b)	Die Revision bemängelt, daß das Oberlandesgericht konkreten Vortrag der Klägerinnen darüber vermißt habe, wann und von wem Heinrich	bedroht worden
 sei. Sie verweist dazu auf das von den Klägerinnen vorgelegte Schreiben der Kreisleitung Herford der NSDAP an Heinrich	vom	16. Februar 1939, worin ihm wegen
 seiner Verweigerung des freihändigen Gutsverkaufs die Stellung des Enteignungsantrags mitgeteilt wurde, sowie auf die Einleitung des Vertrags von 1944, wonach nalle in Betracht kommenden Behörden und Dienststellen" den Verkauf "ausdrücklich fordern". Aber die beanstandete Ausführung des Berufungsurteils betrifft eine Bedrohung des Heinrich	mit Entmündigung, nicht mit Ent-
eignung oder etwa mit politischen Maßnahmen. Dafür, daß das Oberlandesgericht diese Urkunde übersehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Bei der Wiedergabe der Ausführungen des Landgerichts im Rückerstattungsverfahren, die sich das Oberlandesgericht ersichtlich zu eigen macht, ist ausdrücklich die Rede von möglichen Drohungen der Landesbauernschaft gegenüber den Geschwistern im Zusammenhang mit deren Einstellung gegen eine Veräußerung der Besitzung. Materiellrechtlich würdigt das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin, daß etwaige Drohungen gegen die Geschwister	um	sie	zu
 einer Veräußerung der Besitzung zu bewegen, grundsätzlich
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nur über eine - nicht festgestellte - Anfechtung gemäß § 123 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führen könnten und daß Voraussetzung für eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) die - nicht feststellbare (siehe dazu unten c) - Kenntnis des Beklagten und seiner Ehefrau von den Drohungen und unzulässigen Einwirkungen Dritter auf die Geschwister	wäre. Hierin liegt
 kein Rechtsirrtum.
c)	Das Berufungsgericht hält eine Kenntnis des Beklagten und seiner Ehefrau von Drohungen mit Entmündigung und Geheimer Staatspolizei sowie von der Unrechtmäßigkeit der Entmündigung nicht für erwiesen. Die Revision rügt hier Nichtberücksichtigung von Sachvortrag und Beweisangeboten der Klägerinnen. Der Senat hat die Rügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; sie betreffen Indizien, die zur Bejahung jener Bösgläubigkeit nicht zwangen.
Damit ist nicht nur eine Nichtigkeit des Zweitgeschäfts wegen Sittenverstoßes (oben b), sondern auch eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB ohne Rechtsirrtum verneint.
d)	Was die sogenannte Aushöhlungsnichtigkeit des Zweitgeschäfts anlangt, so will die Revision sie daraus herleiten, daß es sich um einen Übergabevertrag handle und Übergabeverträge auch außerhalb des Höferechts Wesensmerkmale einer Verfügung von Todes wegen hätten, so daß ihr Inhalt nicht einer bindend gewordenen früheren Verfügung von Todes wegen widersprechen dürfe. Aber das trifft nicht zu:
 
Die Präge, ob ein Zweitgeschäft unter Lebenden unwirksam ist, wenn es einer vorangegangenen bindenden Verfügung von Todes wegen wirtschaftliche Substanz entzieht, wird vom Gesetz in § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich verneint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat solche Zweitgeschäfte nur in bestimmten Ausnahmefällen für nichtig erklärt, nämlich einmal im Sonderfall eines Übergabevertrags über einen Hof im Sinn der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1952 - V BLw 14/51, LM § 17 HöfeO Nr. 4) und zu dem andern dann, wenn das VermögensOpfer vom Erblasser mit dem Zweitgeschäft noch nicht voll erbracht werden, sondern mindestens zu dem Teil erst bei seinem Tode zu dem Tragen kommen sollte (Senatsurteil vom 2. Oktober 1970,
V ZR 125/68 mit Nachweisen, DNotZ 1971, 53). Keine dieser beiden Pallgestaltungen liegt hier vor;
Die Unwirksamkeit von Hofübergabeh an einen andern als den bindend bestimmten Hoferben wird damit begründet, daß der Hofübergabevertrag im Bereich der Höfeordnung nach seiner positivrechtlichen Regelung in §§ 7, 17 HöfeO zugleich Rechtsgeschäft unter Lebenden und vorweggenommene Erbfolge ist, während Hofübergabeverträge außerhalb dieses Bereichs reine Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind; sie wird deshalb entgegen der Meinung der Revision ausdrücklich auf Höfe im Sinn der Höfeordnung beschränkt (Senatsbeschluß aaO). Im vorliegenden Pall war die umstrittene Besitzung zur Zeit des Abschlusses des Zweitgeschäfts (1944 kein Hof im Sinn der Höfeordnung; denn dieses Gesetz bestand damals noch nicht, und die Tatsache, daß die Be-
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Sitzung später (1947) Hof im Sinn der Höfeordnung geworden ist und auch in Händen der Geschwister Schürmann geworden wäre, konnte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts dem Kaufvertrag von 1944 nicht nachträglich einen auch erbrechtlichen Charakter beilegen mit der Folge, daß er rückwirkend unwirksam geworden wäre. Die Besitzung war auch nicht Erbhof im Sinne der seinerzeitigen Gesetzeslage, so daß gegen die Wirksamkeit des Zweitgeschäfts etwa erbhofrechtliche Bedenken erhoben werden könnten; denn nach der von der Revision nicht bekämpften Würdigung des Oberlandesgerichts war Heinrich SflHI nicht bauernfähig (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2,
 15 des Reichserbhofgesetzes vom 29- September 1933, RGBl I 6 185).
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob es sich im vorliegenden Fall beim Zweitgeschäft überhaupt um einen Übergabevertrag in dem hier geforderten Sinn handelt.
Auch ein ,,Aushöhlungs,,fall im Sinn der zweiten Ausnahmegruppe liegt nicht vor. Das in der Aufgabe der Besitzung liegende Vermögensopfer der Geschwister ist nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts bereits zu ihren Lebzeiten, und zwar sogleich im Jahre 1944, voll und endgültig erbracht worden. Das zu dem Zweitvertrag führende Bestreben der Treuhänderin, zwecks besserer Bewirtschaftung einen Besitzerwechsel herbeizuführen, erforderte die volle Aufopferung des in der Besitzung liegenden Werts alsbald und nicht erst nach dem Ableben der Geschwister	oder auch nur eines von
 ihnen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
TIT.
Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Reehtsirrtum zu dem Nachteil der Revisionsklägerinnen erkennen. Deshalb war ihr Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurlick-zuweisen.
Dr. Augustin
 Mattern
Rothe
 Hill
Dr. Freitag