Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin und der Bundeorichtor Br* Rothe, Dr« Mattcrn, Offterdingcr und Br« Groll für Recht erkannt: Bonn einer Heranziehung des § 281 BGB hätte es vom Standpunkt des Oberlandesgericht3 gar nicht bedurft: War - wovon das angefochteno Urteil ausgeht - die Schrottpresse nach der Grundstüeksveräußorung Eigentum der Klägerin geblieben oder war zu dem mindesten der Beklagte vertraglich verpflichtet, sie nach dem Auszug der HflBp an die Klägerin herauszugeben, so rechtfertigte sich - sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - bereits aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, nachdem der Beklagte die Presse f c st ge stellt ermaßen hinter dem Rücken der Klägerin zur Verschrottung woitervoräußert hatte, seine Verurteilung zur Zahlung von 8 000 DM; der Wert der Prasse lag auf jeden Fall nicht unter diesen von der Firma FflBP gezahlten Betrag (zu dem übrigens als weitere Gegenleistung noch die Übernahme doi* Abbaukosten hinzukam). Wenn in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, die Klägerin habe die Presse - die ein Sachverständiger in einem vorausgegangenen Zwangsversteigerungsverfahren mit 31 550 DM bewertet hatte - in ihren Bilanzen von 1956 und 1958 mit 83 892 DM bzv/o 65 000 Dü angosotzt, so ist das nicht nur eine Hilfserwägung (vglo die einleitenden Wortes "Es Kommt hinzu, daß., sondern das Berufungsgericht verwendet auch diese Einschätzung, ohne daraus Rückschlüsse auf den Objektivon Wert zu ziehen, bloß als Bewoisanzeichen für die Willens-richtung der Klägerin? Infolgedessen brauchte im gegenwärtigen, mit dem foilurtoil endigenden Verfahrensabschnitt weder über die Behauptung dos Beklagten in Schriftsatz vom 21«, Februar 1962, die Presse habe nur noch Schrottwert gehabt und sei nicht mehr als 8 000 DM wert gewesen, Beweis erhoben noch zu der Aussage dos Zeugen Fe|^H0 von 15o Juli I960, die nach der gleichen Richtung ging, Stellung genommen zu werden. Ebensowenig war er, wie die Revision ihm in diesem Zusammenhang noch vorwirft, dor Ansicht, "für die Widerlegung von gesetzlichen Vermutungen seien dieselben Maß-stabe entscheidend wie für die Vortragsauslegung", sondern seine Ausführungen zu der erwähnten Hilfserwägung besagen nichts anderes, als daß die gleichen Gründe, die im vorliegenden Pall entgegen den §§ 314, 926 Abs» 1 Satz 2 und 1006 Abs» 1 und 3 BGB für ein Verbleiben der Schrottprosso im Eigentum der Klägerin sprächen, zu dem mindesten den Beklagten, sollte er aber doch Eigentümer geworden sein, als schuldrochtlieh zur Bückübereignung an die Klägerin verpflichtet erscheinen ließen; eine solche Vertragsauolo-gung ist möglich und beruht auf keinem Hechtoverstoß. Vortrages vom 25» Juli 1958 die Absicht der Parteien - wie die Entocheidüngegründe ergeben - dahin gegangen sei, die Schrottproose und die sonstigen technischen Anlagen auf dem verkauften Grundstück nicht mit an den Beklagten zu veräußern. es entnimmt daraus lediglich, daß der Beklagte oin besonderes Pachtverhältnis übex* den Betrieb nicht auf Grund seiner Hechte am Grundstück-stören .dürfo (BTJ aaO), und das wiederum stand so bereits wörtlich im Vertrag und ließ für sich allein noch keine Rückschlüsse über die Eigentumsverhältnisse an der Schrottpressc zu. Ähnlich verhält es sich mit der Nichterwähnung der Presse in dem Betreuer-Bauhorrn-Vortrag vom September 1956 j seinen Standpunkt, dies spreche zwar nicht für, aber auch nicht gegen die Klägerin, begründet das Urteil (So 16 f) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit, daß die Presse selbst von den damaligen Plänen nicht unmittelbar betroffen worden sei. Wenn das Oborlandesge-richt angesichts seiner PestStellung, daß die Parteien noch am 13» Dezember 1957 bei Abschluß eines ihrer übrigen Grundstückskaufvex'trägc beabsichtigt hätten, den Schrottbetrieb an einen anderen Ort zu verlogen, zu der Auffassung gelangt ist, diese Absicht habe sich im Lauf des halben Jahres bis zu dem hier streitigen Vortrag vom 25» Juli 195B nicht geändert, so stand dem ebenfalls nicht, wie die Revision meint, die Beweislast der Klägerin entgegen? Wie es zu dem Schuldenerkenntnio des Beklagten vom 25« Juli 1958 gekommen ist - das die Revision ersichtlich mit den Grund-stückskaufvortrag vom selben Tage verwechselt -,hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen und daher auch hior nicht auf die Darlogungslast dos Beklagten abgestollto Y/enn es in der Art, wie die Beteiligten die Entrichtung des Pachtzinses regelten - diese wurde auch nach dem Grundstückoverkauf weiterhin mit den Forderungen der Hansa verrechnet -?ein Bev/eisanzeichen dafür erblickt hat, daß der Beklagte nicht Eigentümer der gepachteten Anlagc v/erden sollte, so ist diese Auffassung keineswegs "widerspruchsvoll- und unmöglich", v/ie die Hevi-sion meint; ihr Versuch, die Regelung so zu erklären, daß der Beklagte die FachtZinsforderung, nachdem sie zusammen mit dem FachtVerhältnis gemäß §§ 571, 581 Abs» 2 BGB zunächst auf ihn üborgegangon sei, alsbald wieder an die Klägerin zurückabgetroten habe, ist nicht zwingend; mindesten« ebenso naho läge os, mit dem Borufungsurteil anzunehmon, dio Parteien hätten von vornherein den Schrottbetrieb von der Veräußerung ausgenommen. von 25» Juli 1958, an der es formularmäßig hieß (So 3); "Miot- und Pachtverhältnisse sind dem Käufer bekannt”; v;ao der Notar tatsächlich von den Eigentumsverhältnissen hielt, hat er im Schlußteil seiner Aussage (vgl» So 9 der Vernehmungsniederochrift vom 15° Juli 196p) unmißverständlich d arge legt» wenn der Beklagte das Schreiben der vom 21o August 1958, die ihn um Einverständnis mit dor weiteren Verrechnung des Pachtzinses auf ihre Forderung bat, unbeantwortet ließ, so konnte daraus um so unbedenklicher auf seine Einstellung zur Pachtzinsfrage' geschlossen werden, als er unstreitig auch in der Folgezeit bis zur Yfeitervoräußerung der Schrottprosse um die Jahreswende 1959/60 niemals Pachtzins von der gefordert hat; angesichts dieses Gosamtvcrhaltons war für eine Anwendung dos von der Revision behaupteten Grundsatzes, daß Schweigen als Ablehnung zu gelten habe, kein Raum* auf die Rechts-ansicht der H^^p über die Eigentumsverhältnisse kam es nicht an. Auch bei seinen Ausführungen über den Quadratmetorpreis von 11 DM, dor annähernd mit den Preisen in den anderen Grundstückskaufverträgen der Parteien übereinstimmo und daher keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche Veräußerung der Schrottprosse biete, handelt es sich bloß um eines von mehreren Argumenten, und der Versuch der Revision, aus dem Grundstückspreis - unter Zugrundelegung eines Wertes von nur 8 000 LM für die Presse - abweichende Schlüsse zu ziehen, stellt einen unzulässigen Angriff auf die 5?atsachenwürdigung dos Berufungsrichtero dar» Dieser brauchte ferner, solange o£? allein um die Herausgabe der unstreitig von Frings gezahlten 8 000 DM ging, auf die Beweisanträge des Beklagten dafür, daß die Presse damals keinen höheren Y/ert mehr gehabt habe, nicht einzugeheno Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungs-goricht aus den sonstigen Verträgen entnommen hat, der Schrottbetriob habe nach übereinstimmender Absicht der Beteiligten an einen anderen Ort verlegt und dort weiter-geführt werden sollen» es schließt dies insbesondere aus den Vereinbarungen über die Kosten der Betriebsvorlegung, zu denen der Beklagte im Zuge der geplanten Geländcbobau-ung insgesamt 30 000 DM - für jeden der drei Bauabschnitte 10 000 DM - boizutragen hatte und auch in der Tat beigetragen hat. Daß in dem Bo treuer** Bauherrn-Vertrag vom September 1956 nur von der "Vorlegung der Trafo-, Gleis-und Krangleisanlage,f die Rede war und die Schrottpresoe unerwähnt blieb, hobt das Berufungsgericht selbst hervor; gleichwohl war es entgegen der Meinung der Revision nicht gehindert, auch diesen Vertrag als Anhaltspunkt für die auf ein Erhaltcnbleiben der gesamten technischen Anlage gorichteto Absicht zu würdigen. Mai 1957 wird die Presse ebenfalls nicht ausdrücklich genannt, jedoch ist darin von "Verlegung der Trafo-Station u^aJ' die Rode, woraus das Berufungsgericht ersichtlich gefolgert hat, die Vereinbarung erstrecke sich auch auf sic; diese Auslegung kann die Revision nicht dadurch entkräften, daß sie etwas Abweichendes behauptet. Ob und inwieweit der Wert der Schrottpresse den Betrag von 8 ÖÖO DM überstieg, spielte - wie schon mehrfach hervorgehoben - im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt keine entscheidende Rolle» Ebenso unerheblich war das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten Über die schlechte wirtschaftliche Lage der Klägerin, die es ihr unmöglich gemacht habe, den Schrottbetrieb an anderer Stelle wiedor-aufzubauen und weiterzubetreiben; denn sie hätte, was die Revision übersieht, die Anlage an einen anderen, kapitalkräftigeren Unternehmer Weiterverkäufen können» Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, daß eine Mitveräußorung der Presse an den Beklagten bei dem damals bevorstehendon Auslaufen der bisherigen Grundstückobonutzung wenig sinnvoll gewesen wäre, ist aus sich selbst heraus verständlich so daß es der von der Revision vermißten weiteren Begründung nicht bedurfte; außerdem handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht» Baß diese Auffassung widerspruchsvoll und mit dem Wortlaut der Briefe unvereinbar sei, kann der Revision nicht zugegeben werden; soweit sic versucht, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter, überschreitet sie die ihr verfahrensrochtlich gezogenen Grenzeno Bas gilt insbesondere von ihren Ausführungen über die hier vermeintlich gebotene Anwendung der §§571, 581 Abs» 2 BGB, über die aus der Zeugenaussage LgHHP angeblich zu ziehenden Polgerungen und über die Bedeutung des Umstandes, daß die Klägerin zu den Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der nur hin- sichtlich der finanziellen folgen einer vorzeitigen Pachtbeendigung hinzugezogen wurde«, Wenn sie behauptet, bei dem im zweiten Brief (Zusatzschreiben) vom 24«» Juni 1958 geäußerten Verlangen der Klägerin, die in ihrem "Besitz" befindlichen Maschinen und Gleisanlagen später nach Beendigung dos Pachtverhältnisses selber abbauen zu dürfen, habe es sich um eine im Rahmen der Vertragsverhandlungen nachträglich ausgesprochene zusätzliche Bitte gehandelt, die dann aber bei dem Vertragsabschluß vom 25« Juli 1958 keine Berücksichtigung gefunden habe, so ist das neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Beklagte gemäß § 561 Abso 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann* Baß der Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig von der Räumung des Schrottbetriobes und dem bevorstehenden Abbau unterrichtet hat, ist im angefochtenen Urteil gewürdigt worden; das gleiche gilt von der Hinzuziehung der Klägerin zu den Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der H^|9; daß der Berufungsrichter aus den angeführten Umständen andere Folgerungen gezogen hat, als die Revision dies möchte, bringt seine Entscheidung nicht zu Pall» 5* Ob das Vorbringen des Beklagten darüber, daß die Schrottpreoso nicht Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil des verkauften Grundstücks gewesen sei, vom Berufungsgericht mit Hecht als ’’nicht substantiiert” angesehen worden ist (BU So 13), was die Revision in Abrede stellt (unter Hinweis auf die bei den Akten befindlichen Kepa-raturrechnungon und auf die Beweisanträge im Schriftsatz vom 21o Februar 1962, So 10), mag auf sich beruhen» Bonn auch eine Bejahung der Bestandteilseigenschaft würde ihr nicht zu dem Siege verhelfen» Wesentliche Bestandteile können freilich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§93 BGB), jedoch sind schuldrechtliche Vereinbarungen über sie statthaft und wirksam (Soergel/Sichert, BGB 9» Aufl» § 93 Anin» 10).
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
125/62 URTEIL Verkündet am
16o Februar 1965 Hirth,
Justizangestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Architekten (Baurats a«D.) Rudolf in DflHB, Br^BstraBe
Beklagten und Revisionsklägora?
- Prozeßbevollnachtigtor:
Rechtsanwalt Br«
gegen
die Schrott- und Metallhandolsgesollochaft mit beschränkter Haftung in Güterbahnhof5 vertreten durch
die Geschäftsführerin Wilma Bu^HBP geb» ebenda?
Klägerin und Rovioionoboklagto?
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Br»
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin und der Bundeorichtor Br* Rothe, Dr« Mattcrn, Offterdingcr und Br« Groll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das feilurtoil des 9° Zivilsenats des Oberlandosgorichto in Düsseldorf vom 27o Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewieseno
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin von Gelände am Bahnhof HoflHBI, das als Lagerplatz diente., Dort befand sich auch eine hydraulische Schrottprosoe nebst technischem Zubehör und weiteren Anlagen (Pranoformatorenstation, mehrere Baracken, Gleisanschluß usw.). Den Schrottpreßbotrieb hatte die Klägerin im Juni 1957 an die H^^-Rohst off Verwertung GmbH (im folgenden genannt) bis zu dem
31° Dezember I960 verpachtet; der Pachtzins betrug monatlich 5 000 DM und wurde, da die Klägerin gegenüber der Hansa verschuldet war, vereinbarungsgemäß mit deren Forderungen verrechnet* Hachdem die Klägerin zunächst selbst die Errichtung von Wohnhäusern auf dem zu pai*zoilier enden Gelände geplant und daher im September 1956 mit der Aktiengesellschaft für Bauwirtschaft einen Betrcuer-Bauhorrn-Vertrag abgeschlossen hatte, gab sie später diesen
Plan zugunsten des Beklagten auf» der am 25« Mai 1957 als Bauherr in den Vertrag eintrat und 1957 und 1958 sv/ocks Bebauung Teilf3.ächen käuflich von der Klägerin erwarb. Einer dieser Kaufverträge zwischen den Parteien wurde am 25o Juli 1958 abgeschlossen und betraf das 8 522 qm große Trennotück, auf dem die Schrottpreß-Anlage stand. Hierüber enthielt der Vertrag folgenden Satz;
“Dem Käufer ist bekannt, daß auf dem verkauften Trennstück bezüglich des Schrottbetriobcs ein Pachtverhältnis mit der H^^^-Rohst off-Verwertung-GmbH besteht, welches bis zu dem 31° Dezember 1960 nicht gestört werden darf.”
Der Kaufpreis für diese Teilfläche betrug 11 DM je Quadratmeter j Besitz, Hutzungen, Gefahr und Basten sollten am 1» August 1958 auf den Käufer übergehen« Das Grundstück YAirde an den Beklagten auf gelassen, der dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde«
Da dem Beklagten am baldigen Baubeginn gelegen war, verhandelte er mit der über eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses. Die räumte das Grund-
stück gegen Anfang Oktober 1959« In der Folgezeit ließ der Beklagte die Sehrottpresse und andere Anlagen von dom Grundstück entfernen* die Presse verkaufte er "auf Sehrott-basis" für 8 000 DM an die Firma die auch die Ko-
sten dos Abbaues übernahm.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 50 000 DM nebst Einsen in Anspruch. Sie behauptet, er habe die Schrottpreß-Anlage heimlich abbrechon lassen* die Parteien seien sich bei Abschluß des Kaufvertrages vom 25« Juli 1958 einig gewesen, daß die Anlage nicht mit
voräußert worden, sondern Eigentum der Verkäuferin bleiben sollte; die Presse, die neu 250 000 DM gekostet habe, sei im Zeitpunkt dos Abbruchs noch betriebsfähig und mindestens 50 000 DM wert gewesen» Der Beklagte hat Klage-abv/oisung beantragt. Er macht geltend, daß er Eigentümer der Presse gewesen sei; diese habe nur noch Schrottwert gehabt, weshalb auch das Pachtverhältnis mit der vorzeitig gelöst worden sei; da man gloiohwohl die Vor^ rcchnung des Pachtzinses mit den Schulden der Klägerin bei der bis Ende 1960 aufrechterhalten habe, sei
das Ganze für die völlig verschuldete Klägerin noch ein gutes Geschäft gewesen.
Das Landgericht hat der Klage, unter Abweisung im übrigen, in Höhe von 40 000 BI stattgegeben. Die Berufung dos Beklagten ist vom Oberlandesgericht durch feilurteil insoweit zurtickgewiesen worden, als er zur Zahlung von 8 000 DM verurteilt worden ist» Gegen dieses feilurtoil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weitorverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückv/oisung des Rechtomittels.
Entscheidungsgründe s
I. Daß der Borufungsrichtor in Höhe von 8 000 IM, hinsichtlich deren er den Rechtsstreit für entochoidungcroif und den Anspruch der Klägerin für begründet hielt, gemäß § 501 ZPO die Berufung insoweit zurückgewiooen hat, unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Dieses feilurteil stützt sich freilich auf § 281 BGB, der dom Gläubiger bei Unmöglichwerden der geschuldeten Leistung einen
Anspruch auf Herausgabe des dem Schuldner zugeflossenen Ersatzvortoils (sog«, “stellvertretendes commodum") ge-v/ährt, während die Klägerin, worauf die Revision hinv/eist, bisher immer nur Schadensersatz wogen Verlustes ihres Eigentums begehrt hatte. Allein es kann dahingestellt bleiben, ob die gerügte Urteilsbegründung den §§ 253? 308 ZPO zuv/iderliof oder ob es dem Richter freistand, den Sachverhalt unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bonn einer Heranziehung des § 281 BGB hätte es vom Standpunkt des Oberlandesgericht3 gar nicht bedurft: War - wovon das angefochteno Urteil ausgeht - die Schrottpresse nach der Grundstüeksveräußorung Eigentum der Klägerin geblieben oder war zu dem mindesten der Beklagte vertraglich verpflichtet, sie nach dem Auszug der HflBp an die Klägerin herauszugeben, so rechtfertigte sich - sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - bereits aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, nachdem der Beklagte die Presse f c st ge stellt ermaßen hinter dem Rücken der Klägerin zur Verschrottung woitervoräußert hatte, seine Verurteilung zur Zahlung von 8 000 DM; der Wert der Prasse lag auf jeden Fall nicht unter diesen von der Firma FflBP gezahlten Betrag (zu dem übrigens als weitere Gegenleistung noch die Übernahme doi* Abbaukosten hinzukam).
Rie Zulässigkeit der fcilontScheidung wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß das Berufungsgericht über den damaligen Zeitwert der Schrottpresoe keine abschliessenden PestStellungen getroffen hat. Seine Ansicht, die Partner des Vertrages vom 25» Juli 1958 hätten die Presse (und die übrigen technischen Anlagen auf dem Grundstück) nicht mitverkauft, beruht keineswegs, wie die Revision ihm unterstellen möchte, in erster Linie auf dem Verhältnis
/
von Leistung und Gegenleistung. Wenn in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, die Klägerin habe die Presse - die ein Sachverständiger in einem vorausgegangenen Zwangsversteigerungsverfahren mit 31 550 DM bewertet hatte - in ihren Bilanzen von 1956 und 1958 mit 83 892 DM bzv/o 65 000 Dü angosotzt, so ist das nicht nur eine Hilfserwägung (vglo die einleitenden Wortes "Es Kommt hinzu, daß., sondern das Berufungsgericht verwendet auch diese Einschätzung, ohne daraus Rückschlüsse auf den Objektivon Wert zu ziehen, bloß als Bewoisanzeichen für die Willens-richtung der Klägerin? sie sei, als sie das Grundstück zu einem nicht aus dem Rahmen fallenden Quadratmeterpreis veräußerte, schwerlich geneigt gewesen, durch einen Mit-vorkauf auch der Schrottpresso ihre gesamte bisherige Bilanzierung über den Haufen zu werfen. Infolgedessen brauchte im gegenwärtigen, mit dem foilurtoil endigenden Verfahrensabschnitt weder über die Behauptung dos Beklagten in Schriftsatz vom 21«, Februar 1962, die Presse habe nur noch Schrottwert gehabt und sei nicht mehr als 8 000 DM wert gewesen, Beweis erhoben noch zu der Aussage dos Zeugen Fe|^H0 von 15o Juli I960, die nach der gleichen Richtung ging, Stellung genommen zu werden. Das Berufungsgericht könnto vielmehr die Ermittlung dos endgültigen Zeitworts der späteren mündlichen Verhandlung überlassen, in der durch Schlußurtoil zu entscheiden sein wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin über die bereits zuerkannten und vom Beklagten nicht bemängelten 8 000 DM hinaus noch ein weiterer Schadensersatzanspruch zuetoht. Entgegen der Revision liegt hier also keine*' jener Fälle vor, in denen ein feilurteil aus dem Grunde nicht ergehen darf, weil die Entscheidung über den feil von dem Ausgang des Streites über den Rost abhängig wäre und deshalb die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestünde (BGHZ 20, 311; IM BGB § 843 Nr. 5).
2o In acr Sache salbst geht der Streit darum, ob die Schrottprosso an den Beklagten im Vortrag vom 25» Juli 1958 mit verkauft und bei der anschließenden Grundstücksüber-eignung mitveräußert worden ist» Beides hat der Berufungsrichter verneint, und er hat hilfsweise den Beklagten, falls er etwa doch aus Sachenrechtliehen Gründen zunächst Eigentümer der Presse geworden sein sollte, für verpflichtet erklärt, sie wieder an die Klägerin herauszugeben«
Die Revision, die das als rechtsirrig bekämpft, erblickt einen grundlegenden Fehler bereits darin, daß im angefochtenen Urteil bei jener Hilfserwägung auf den § 242 BGB Bezug genommen wird (vglo So 13 unten? der Vertrag sei "nach § 242 BGB dahin auszulegen, daß .«. o»0 ") $ sie meint, das Oberlandesgericht habe also, anstatt gemäß § 157 BGB eine Auslegung an Hand des Parteiwillens vorzunehmen, irrigerweise nach bloßen BilligkeitsgrundSätzen entschieden und unter Vernachlässigung des rechtlichen Wollons, auf das es in erster Linie angekommen wäre, sogMch die Frage nach dem rechtlichen Sollen im Sinne des § 242 BGB gestellt (unter Hinweis auf BGHZ 16, 4, 8)o In Wirklich-keit handelt es sich jedoch bei der beanstandeten Urteilest eile lediglich um eine sachlich bedeutungslose Ungenauigkeit im Ausdruck: der Berufungorichter ist, wie die weitere Urteilsbegründung zeigt, zu seiner Auffassung von dem Inhalt dos Vertrages nicht etwa auf Grund allgemeiner Betrachtungen über freu und Glauben und über die Verkchrs-sittc gelangt, vielmehr hat er unter eingehender Würdigung dos gesamten Sachvorhalts den konkreten Willen der Vertragschließenden nach Maßgabe dos §133 BGB und sonstiger Aus-legungsgrundsätze zu ermitteln gesucht9 so daß sieh die Bezugnahme auf den nicht einschlägigen § 242 BGB erübrigt hätte. Ebensowenig war er, wie die Revision ihm in diesem
Zusammenhang noch vorwirft, dor Ansicht, "für die Widerlegung von gesetzlichen Vermutungen seien dieselben Maß-stabe entscheidend wie für die Vortragsauslegung", sondern seine Ausführungen zu der erwähnten Hilfserwägung besagen nichts anderes, als daß die gleichen Gründe, die im vorliegenden Pall entgegen den §§ 314, 926 Abs» 1 Satz 2 und 1006 Abs» 1 und 3 BGB für ein Verbleiben der Schrottprosso im Eigentum der Klägerin sprächen, zu dem mindesten den Beklagten, sollte er aber doch Eigentümer geworden sein, als schuldrochtlieh zur Bückübereignung an die Klägerin verpflichtet erscheinen ließen; eine solche Vertragsauolo-gung ist möglich und beruht auf keinem Hechtoverstoß.
Mit den Vorschriften der §§ 314, 926 BGB mußte der Berufungsrichter sich auseinandorsetzen, weil er davon ausgogangon ist, die Schrottpresse sei zwar kein wesentlicher Bestandteil dos Grundstücks gewesen (§§ 93 ff BGB), aber cs handele sich bei ihr um Zubehör (§§97 f BGB)»
Laut § 314 BGB erstreckt sich die Verpflichtung, eino Sache zu veräußern, im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache, und nach § 926 Abs* 1 Satz 2 BGB (in Verbindung mit Satz 1 aaO) ist bei Übereignung von Grundstücken im Zweifel Einigkeit dos Veräußerers und dos Erwerbers darüber anzunehmen, daß das Grundstückszubehor mitveräußert werden soll» Zur Prüfung, ob auch der § 1006 Abo. 1 und 3 BGB auf den vorliegenden Pall anwendbar sei, hat das Oberlandeogoricht sich ersichtlich deshalb veranlaßt gesehen, weil die Pächtorin wie aus ihrer "Einstellung" zu entnehmen
sei, sich als Be sitzmitt lox'in nicht der Klägerin, sondern dos Beklagten betrachtet habe (vgl» dazu Soorgel/Sichert, BGB 9° Auf1» § 868 Anm« 23 mit Nachweison)» Biese gesetzlichen Vermutungen, so heißt es im angefochtenen Urtoil weiter, seien aber hier widerlegt, da bei Abschluß dos
Vortrages vom 25» Juli 1958 die Absicht der Parteien - wie die Entocheidüngegründe ergeben - dahin gegangen sei, die Schrottproose und die sonstigen technischen Anlagen auf dem verkauften Grundstück nicht mit an den Beklagten zu veräußern.
Die Revision stößt sich an dem in diesem Zusammenhang wiederholt gebrauchten Ausdruck “Vermutungen1' (BIT So 12, 19; ebenso So 13? “Übereignungsvermutung“) und wirft den Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß die genannten Bestimmungen keine gesetzlichen Vermutungen, sondern “Auslbgungsregeln“ enthielten (unter Hinweis auf Polandt/Banckolmann, BGB 23* Aufl« § 314 Anm» 1 und Soorgol/ Sichert, aaO § 314 Anm. l). Biese Unterscheidungen spiolcn indessen hier keine ausschlaggebende Rolle, ganz abgesehen davon, daß gerade der § 1006 BGB selbst die Bezeichnungen "vermutet“ und “Vermutung“ verwendet und auch das von der Revision angeführte Soergel'sche Erläuterungsbuch sich zu § 926 BGB in gleicher Weise vorlauten läßt (Baur aaO Anim 1; “zu vermuten ist“). Bas Gemeinsame bei allen derartigen Vorschriften besteht darin, daß das Gesotz aus gewissen typischen Sachverhalten zwar zunächst einen Schluß auf das Vorhandensein weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände zieht, daß diese Schlußfolgerung aber nicht unerschütterlich ist, sondern durch den Nachweiss im konkreten Pall verhalte es sich anders, entkräftet werden kann. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgefaßt und auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewendet, indem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, die vorerst einmal gebotene Annahme, die Vertragschließenden hätten die Schrottprosse nitveräußert, werde durch Vertragsinhalt und sonstigen Tatsachenverlauf “widerlegt“. Bas ist aus Rechtogründen nicht zu beanstanden.
3» Hieraus folgt zugleich die Unbegründetheit der weiteren Revisionsrüge, die Regeln über die Verteilung der Bewciplast seien verkannt worden» Das trifft nach den Vorstehenden nicht zu, da sich der Berufungsrichtor darüber im klaren war, daß es der Klägerin und nicht dem Beklagten oblag, den Inhalt des am 25« Juli 1958 Vereinbarten darzulcgen und erforderlichenfalls zu beweisen. Außerdem hat bei der angefochtenen Entscheidung die Be-weislastvortcilung aus dem Grunde nicht den Ausschlag gegeben, weil keine ent seheidungserheblichen Tatsachen ungeklärt geblieben sind; das Oberlandesgericht ist auf Grund einer eingehenden, auf zahlreiche Einzelpunkto sich erstreckenden Würdigung des Sachund Stroitstandes (BU So 14 - 20) zu der positiven Feststellung gelangt, die Barteien hätten keinen Übergang des Eigentums an der Schrottpresse beabsichtigt; auf die Frage, zu Lasten welcher Partei sich eine etwaige Nichtaufklärbarkeit hätte auswirkon müssen, kam es daher im vorliegenden Palle nicht an.
Nicht stichhaltig sind auch die übrigen Folgerungen, welche die Revision aus der Beweislastverteilung zieht. Diese zwang das Berufungsgericht nicht, einen Umstand, von dem es der Ansicht war, er spreche "zu dem mindesten nicht gegen die Klägerin11 (BU So 14), dann gleichwohl zu ihren Ungunsten zu verwerten. Boi ihrer Rüge, was nicht für die Klägerin spreche, sei auf Grund der bostehenden Bewciolastvcrtoilung ein der Klägerin nachteiliger Gesichtspunkt, übersieht die Revision, daß der Tatrichter den Sachverhalt frei zu würdigen hat {§ 286 ZPO). Im übrigen ist nicht erkennbar, wieso das angefochtcno Urteil aus den Worten im Kaufvertrag, daß "auf dom verkauften Trennotück bezüglich des Schrottbetriobos ein Pacht-
Verhältnis" bestehe, eine dem Beklagten ungünstige Vor-tragoauslegung hergeleitet habe? es entnimmt daraus lediglich, daß der Beklagte oin besonderes Pachtverhältnis übex* den Betrieb nicht auf Grund seiner Hechte am Grundstück-stören .dürfo (BTJ aaO), und das wiederum stand so bereits wörtlich im Vertrag und ließ für sich allein noch keine Rückschlüsse über die Eigentumsverhältnisse an der Schrottpressc zu.
Ähnlich verhält es sich mit der Nichterwähnung der Presse in dem Betreuer-Bauhorrn-Vortrag vom September 1956 j seinen Standpunkt, dies spreche zwar nicht für, aber auch nicht gegen die Klägerin, begründet das Urteil (So 16 f) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit, daß die Presse selbst von den damaligen Plänen nicht unmittelbar betroffen worden sei. Wenn das Oborlandesge-richt angesichts seiner PestStellung, daß die Parteien noch am 13» Dezember 1957 bei Abschluß eines ihrer übrigen Grundstückskaufvex'trägc beabsichtigt hätten, den Schrottbetrieb an einen anderen Ort zu verlogen, zu der Auffassung gelangt ist, diese Absicht habe sich im Lauf des halben Jahres bis zu dem hier streitigen Vortrag vom 25» Juli 195B nicht geändert, so stand dem ebenfalls nicht, wie die Revision meint, die Beweislast der Klägerin entgegen? denn dem Tatrichter war es nicht verwehrt, den Sachverhalt dahin zu würdigen, daß der einmal gefaßte Willensentschluß aufrechterhalten worden sei. Wie es zu dem Schuldenerkenntnio des Beklagten vom 25« Juli 1958 gekommen ist - das die Revision ersichtlich mit den Grund-stückskaufvortrag vom selben Tage verwechselt -,hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen und daher auch hior nicht auf die Darlogungslast dos Beklagten abgestollto
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Der Schriftwechsel über die Beseitigung der Transformator Quotation - der zeitlich immerhin erst drei Jahre nach dem hier streitigen Vortragsschluß stattfand - ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt worden, daß er entweder garmichts über die Eigentumsverhältnisse an der Schrottprosse besage oder daß aus ihm jedenfalls nicht das geschlossen werden könne, was der Beklagte behaupte; von einer uUherKlärbarKer’t'n,<3ie nach Ansicht der Revision zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen müßte, ist nirgends die Rede«
&■. Was das Berufungsgericht über die Willensrichtung der Parteien bei Abschluß dos Vertrages vom 25« Juli 1958 ausgoführt hat, stellt die Auslegung eines Individualvor-tragos dar. Diese kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige allgemeingültige Auslogungsgrundsätzo verstoße. Derartige Verstöße sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Rügen der Revision laufen auf den vorfahrenorechtlich unzulässigen Versuch hinaus, ihre eigene Vertragsauslcgung an die Stelle derjenigen des Tatricht orc zu setzen.
Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, der Hinweis im Kaufvertrag auf das Pachtverhältnis ergebe, daß der Schrottbetrieb als Zubehör, da die Parteien nicht von dem gesetzlichen Regelfall der §§ 314, 926 BUB hätten abwoichon wollen, von der Veräußerung umfaßt worden sei. Das Berufungsgericht hat einen gegenteiligen Willen festgostollt; die von der Revision behaupteten Zv/eifol über Inhalt und Umfang dex* Veräußerung bestanden daher nicht mehr. Nicht so sehr das, was der beurkundende Notar Lechtenfold sich
über die Eigentumsverhältnisse an der Sehrottverwertungs-anlagc gedacht hat, ist dem Berufungsgericht maßgeblich erschienen, sondern es hat in erster Linie darauf abge-stellt, daß der Notar ausweislich seiner Zeugenaussage beauftragt wurde, einen Kaufvertrag über ein unbebautes Trennstück zu beurkunden«. Y/enn es in der Art, wie die Beteiligten die Entrichtung des Pachtzinses regelten - diese wurde auch nach dem Grundstückoverkauf weiterhin mit den Forderungen der Hansa verrechnet -?ein Bev/eisanzeichen dafür erblickt hat, daß der Beklagte nicht Eigentümer der gepachteten Anlagc v/erden sollte, so ist diese Auffassung keineswegs "widerspruchsvoll- und unmöglich", v/ie die Hevi-sion meint; ihr Versuch, die Regelung so zu erklären, daß der Beklagte die FachtZinsforderung, nachdem sie zusammen mit dem FachtVerhältnis gemäß §§ 571, 581 Abs» 2 BGB zunächst auf ihn üborgegangon sei, alsbald wieder an die Klägerin zurückabgetroten habe, ist nicht zwingend; mindesten« ebenso naho läge os, mit dem Borufungsurteil anzunehmon, dio Parteien hätten von vornherein den Schrottbetrieb von der Veräußerung ausgenommen. Baß dies immer so sei, wenn einem Grundstücksverkäufer noch eine Zeitlang der Pachtzins für das Zubehör verbleibt, hat das Oberlandesgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gesagt, es folgert die NichtVeräußerung der Schrottprosso lediglich aus den besonderen Umständen dos Falles, nicht zuletzt - wozu die Revision keine Stellung genommen hat - aus der Höhe des Pachtzinses (29 Monate zu je 5 000 Hl = 145 000 BM) im Vergleich zur Hoho des Kaufpreises (93 742 EM).
Bio Bemerkung dos Zeugen Le4"Kauf bricht niefr! Miete", worin die Revision eine Bestätigung ihres Standpunktes erblickt, daß ein Fall dos § 571 BGB vorliogo, bezog sieh in Y/irklichkcit auf eine andero Stelle des Vertrages
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von 25» Juli 1958, an der es formularmäßig hieß (So 3); "Miot- und Pachtverhältnisse sind dem Käufer bekannt”; v;ao der Notar tatsächlich von den Eigentumsverhältnissen hielt, hat er im Schlußteil seiner Aussage (vgl» So 9 der Vernehmungsniederochrift vom 15° Juli 196p) unmißverständlich d arge legt» wenn der Beklagte das Schreiben der vom 21o August 1958, die ihn um Einverständnis mit dor weiteren Verrechnung des Pachtzinses auf ihre Forderung bat, unbeantwortet ließ, so konnte daraus um so unbedenklicher auf seine Einstellung zur Pachtzinsfrage' geschlossen werden, als er unstreitig auch in der Folgezeit bis zur Yfeitervoräußerung der Schrottprosse um die Jahreswende 1959/60 niemals Pachtzins von der gefordert hat;
angesichts dieses Gosamtvcrhaltons war für eine Anwendung dos von der Revision behaupteten Grundsatzes, daß Schweigen als Ablehnung zu gelten habe, kein Raum* auf die Rechts-ansicht der H^^p über die Eigentumsverhältnisse kam es nicht an.
Bas Wertvorhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat das angofochtene Urteil, wie bereits erwähnt (oben Nr» 1), nicht für ausschlaggebend erachtet. Auch bei seinen Ausführungen über den Quadratmetorpreis von 11 DM, dor annähernd mit den Preisen in den anderen Grundstückskaufverträgen der Parteien übereinstimmo und daher keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche Veräußerung der Schrottprosse biete, handelt es sich bloß um eines von mehreren Argumenten, und der Versuch der Revision, aus dem Grundstückspreis - unter Zugrundelegung eines Wertes von nur 8 000 LM für die Presse - abweichende Schlüsse zu ziehen, stellt einen unzulässigen Angriff auf die 5?atsachenwürdigung dos Berufungsrichtero dar» Dieser brauchte ferner, solange o£?
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allein um die Herausgabe der unstreitig von Frings gezahlten 8 000 DM ging, auf die Beweisanträge des Beklagten dafür, daß die Presse damals keinen höheren Y/ert mehr gehabt habe, nicht einzugeheno
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungs-goricht aus den sonstigen Verträgen entnommen hat, der Schrottbetriob habe nach übereinstimmender Absicht der Beteiligten an einen anderen Ort verlegt und dort weiter-geführt werden sollen» es schließt dies insbesondere aus den Vereinbarungen über die Kosten der Betriebsvorlegung, zu denen der Beklagte im Zuge der geplanten Geländcbobau-ung insgesamt 30 000 DM - für jeden der drei Bauabschnitte 10 000 DM - boizutragen hatte und auch in der Tat beigetragen hat. Daß in dem Bo treuer** Bauherrn-Vertrag vom September 1956 nur von der "Vorlegung der Trafo-, Gleis-und Krangleisanlage,f die Rede war und die Schrottpresoe unerwähnt blieb, hobt das Berufungsgericht selbst hervor; gleichwohl war es entgegen der Meinung der Revision nicht gehindert, auch diesen Vertrag als Anhaltspunkt für die auf ein Erhaltcnbleiben der gesamten technischen Anlage gorichteto Absicht zu würdigen. In der Vereinbarung vom 23. Mai 1957 wird die Presse ebenfalls nicht ausdrücklich genannt, jedoch ist darin von "Verlegung der Trafo-Station u^aJ' die Rode, woraus das Berufungsgericht ersichtlich gefolgert hat, die Vereinbarung erstrecke sich auch auf sic; diese Auslegung kann die Revision nicht dadurch entkräften, daß sie etwas Abweichendes behauptet. Das gleiche gilt von ihren Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung dos Vertrages vom 13« Dezember 1957» dem Oberland osgericht ist weder entgangen, daß er ein anderes Tronnsttick als das hier in Rede stehende betrifft, noch hat es die Darlegungen dC3 Beklagten im Schriftsatz von
21o Februar 1962 unberücksichtigt gelassen, wonach die Einbeziehung der Vorlegungskoston in den Kaufvertrag auf prcisrcchtlichen Erwägungen beruht haben soll; letzteres hat cs als richtig unterstellt (BU So 18 oben), so daß sich weitere Beweiserhebungen erübrigten; sowoit die Revision aus dem Vertragswortlaut ("Vorlegung’1 statt "Abbau”) andere Schlüsse zu ziehen versucht als das Berufungs gericht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatricht erlichen Y/ürdigung»
Ob und inwieweit der Wert der Schrottpresse den Betrag von 8 ÖÖO DM überstieg, spielte - wie schon mehrfach hervorgehoben - im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt keine entscheidende Rolle» Ebenso unerheblich war das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten Über die schlechte wirtschaftliche Lage der Klägerin, die es ihr unmöglich gemacht habe, den Schrottbetrieb an anderer Stelle wiedor-aufzubauen und weiterzubetreiben; denn sie hätte, was die Revision übersieht, die Anlage an einen anderen, kapitalkräftigeren Unternehmer Weiterverkäufen können» Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, daß eine Mitveräußorung der Presse an den Beklagten bei dem damals bevorstehendon Auslaufen der bisherigen Grundstückobonutzung wenig sinnvoll gewesen wäre, ist aus sich selbst heraus verständlich so daß es der von der Revision vermißten weiteren Begründung nicht bedurfte; außerdem handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht»
Ob die Vort rags au sie gung im angefochtonen Urteil, wenn «auch nur einzelne der auf geführten Indizien entfielen, in ihrer Gesamtheit hinfällig würde, wie die Revision meint, mag dahinstehen» Denn das Berufungsgericht bezeichnet bereits die beiden Schreiben der Klägerin vom
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24o Juni 1958, deren Empfang der Beklagte nicht bestreitet, für sich allein als ausreichend, um seine Überzeugung zu begründen, daß die Parteien den Übergang des Eigentums an der Presse nicht beabsichtigt hätten.» Baß diese Auffassung widerspruchsvoll und mit dem Wortlaut der Briefe unvereinbar sei, kann der Revision nicht zugegeben werden; soweit sic versucht, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter, überschreitet sie die ihr verfahrensrochtlich gezogenen Grenzeno Bas gilt insbesondere von ihren Ausführungen über die hier vermeintlich gebotene Anwendung der §§571, 581 Abs» 2 BGB, über die aus der Zeugenaussage LgHHP angeblich zu ziehenden Polgerungen und über die Bedeutung des Umstandes, daß die Klägerin zu den Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der nur hin-
sichtlich der finanziellen folgen einer vorzeitigen Pachtbeendigung hinzugezogen wurde«, Wenn sie behauptet, bei dem im zweiten Brief (Zusatzschreiben) vom 24«» Juni 1958 geäußerten Verlangen der Klägerin, die in ihrem "Besitz" befindlichen Maschinen und Gleisanlagen später nach Beendigung dos Pachtverhältnisses selber abbauen zu dürfen, habe es sich um eine im Rahmen der Vertragsverhandlungen nachträglich ausgesprochene zusätzliche Bitte gehandelt, die dann aber bei dem Vertragsabschluß vom 25« Juli 1958 keine Berücksichtigung gefunden habe, so ist das neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Beklagte gemäß § 561 Abso 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann* Baß der Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig von der Räumung des Schrottbetriobes und dem bevorstehenden Abbau unterrichtet hat, ist im angefochtenen Urteil gewürdigt worden; das gleiche gilt von der Hinzuziehung der Klägerin zu den Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der H^|9; daß der Berufungsrichter aus den angeführten Umständen andere Folgerungen gezogen hat, als die Revision dies möchte, bringt seine Entscheidung nicht zu Pall»
5* Ob das Vorbringen des Beklagten darüber, daß die Schrottpreoso nicht Zubehör, sondern wesentlicher Bestandteil des verkauften Grundstücks gewesen sei, vom Berufungsgericht mit Hecht als ’’nicht substantiiert” angesehen worden ist (BU So 13), was die Revision in Abrede stellt (unter Hinweis auf die bei den Akten befindlichen Kepa-raturrechnungon und auf die Beweisanträge im Schriftsatz vom 21o Februar 1962, So 10), mag auf sich beruhen» Bonn auch eine Bejahung der Bestandteilseigenschaft würde ihr nicht zu dem Siege verhelfen» Wesentliche Bestandteile können freilich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§93 BGB), jedoch sind schuldrechtliche Vereinbarungen über sie statthaft und wirksam (Soergel/Sichert, BGB 9» Aufl» § 93 Anin» 10). Eine solche Vereinbarung liegt hier nach der rechtoirrtumsfreion Vertragsauslegung des angofochtcnon Urteils vor? danach war der Beklagte auch dann zur Herausgabe der Presse verpflichtet, v/enn sie etwa aus Sachenrecht liehen Gründen zunächst einmal sein Eigentum geworden sein sollte.
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60 Dio Revisionsrügen greifen somit nicht durch«
Da das angofochtene Urteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtstehlör zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostonfolge aus § 97 AbSo 1 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Augustin Rothe Mattern
Offtordinger Dr« Grell