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BGH · V ZR 175/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 175/60

Für Streitigkeiten zwischen Straßenbaubehörde und Versorgungsunternehmen darüber, wer die Kosten einer durch Straßcnausbau erforderlich gewordenen Neuverlegung von Versorgungsleitungen zu tragen hat, ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Ler Umstand, daß sie keine Vereinbarungen über die Versorgungsleitungen im Ruhrschnellweg getroffen haben, steht einer Anwendung des § 8 Abs.10 FStrG nicht entgegen; denn die Vorschrift eröffnet - ähnlich wie der teilweise mit ihr übereinstimmende Art. 22 do3 Bayerischen Straßenund Wegegesetzes vom 11. Außerdem leitet die Klägerin, von deren tatsächlichem Vollbringen für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges auszugehen ist (BGHZ 5, 76, 81 f; 29, 187, 189), ihren Zahlungsanspruch aus einem angeblich stillschweigend zustandegekommenen Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff BGB her. Sie hat sich ferner im gegenwärtigen Hochtosug die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht, daß die Beklagte "Störerin" gemäß § 1004 BGB' und daher zur Beseitigung der Leitungen verpflichtet gewesen sei; auch das wäre eine bürgerlich-rechtliche Verpflich tung; die gegenteilige Ansicht der Beklagten - über den Klagcanspruch .hätten, da ihre Versorgungsleitungen "auf Grund öffentlichen Rechts kraft eines Hoheitsaktes verlegt" worden seien, gemäß § 40 VerwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden - trifft nicht zu. In sachlicher Hinsicht wendet die Revision sich mit Recht gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach die Kosten, die durch die Verlegung der Versorgungsleitungen infolge Ausbaues des Ruhrschnellv/eges entstanden sind, von der Beklagten getragen werden müssen. 6) die Kostentragungspflicht der Beklagten auch noch aus dom Gesichtspunkt der Leihe; dort wird - ersichtlich im Sinne einer Hilfserwägung - ausgeführt, die Rechtslage sei die gleiche, wenn man mit der Klägerin annehme, daß zwischen den Parteien ein stillschweigender Leihvertrag oder ein der Leihe ähnliches Verhältnis bestanden habe; denn da dieses Verhältnis durch Kündigung beendet sei, Unstreitig haben beide Parteien, als 1949 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das Eigentum am Kuhrschnollweg auf die Klägerin übergegangen war, hinsichtlich der Gas- und Wasserleitungen nichts veranlaßt; es verblieb;: einfach bei dem bisherigen Zustand, ohne daß auch nur einer der Beteiligten etwas darüber verlauten ließ, welche Folgerungen er aus der neuen Rechtslage zu ziehen gedenke. Nichts deutet darauf hin, die Klägerin habe durch widerspruchsloses Dulden der Versorgungsleitungen im Straßenkörper ihre Bereitschaft zu dem Abschluß eines Leihvertrages ausdrücken wollen, geschweige denn daß die Beklagte diesen YVillon erkannt und ihrerseits durch schlüssiges Handeln das gegnerische Vertragsangebot angenommen habe. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Revision mit ihrem Bedenken recht hat, § 1004 BGB gewähre dem Eigentümer nur einen Anspruch auf "Beseitigung der Beeinträchtigung", hier also auf ein bloßes Entfernen der Dcitungsrohre aus dem Straßenkörper, während es bei dem Streit der Parteien um die Kosten der Heuverlegung von Gas- und Wasserleitungen an anderer Stelle gehe. Eine abschließende Stellungnahme zu diesen Prägen erübrigt sich, weil die Klägerin auf jeden Pall der Beklagten gegenüber zur Duldung der Versorgungsleitungen verpflichtet war und ihr daher nach § 1004 Abs. 2 BGB überhaupt keine Ansprüche zustanden. Ein Recht der Beklagten, ihre Leitungen auch nach Änderung der Eigentumsverhältnisse am Ruhrschnellweg weiterhin in der Straße zu belassen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es ergebe sich weder aus dem Grundbuch, wo keine Grunddienstbarkeit dieses Inhalts eingetragen stehe, noch unmittelbar aus dem Gesetz. Art. 90 Abs. 1 GG- insbesondere enthalte nichts darüber, daß die Klägerin das Eigentum nur = erworben habe belastet mit einem zugunsten der Beklagten vorbehaltenen Nutzungsrecht, und ebensowenig lasse sich das aus späteren gesetzlichen Vorschriften entnehmen. Der Beklagten sei ein solches Recht schließlich weder dadurch zugefallon, daß die Klägerin das Verbleiben der Leitungen im Straßenkörper seit dom 24» Mai 1949 stillschweigend hingenommen habe, noch durch Ersitzung oder auf ähnliche Weise. Durch diese Erwägungen wird indessen das Bestehen eines Gegenrechts der Beklagten im.Sinne von § 1004 Abc, 2 BGB, das den Beseitigungsanspruch der Klägerin ausschließt, nicht widerlegt. Keine Zustimmung verdient freilich der Versuch der Revision, aus der angeblichen Rechtsnatur des Logons von Versorgungsleitungen als "gesteigerter Sondergebrauch an öffentlichen Sachen" ein öffentlich-rechtliches Sondcr-nutzungsrecht der Beklagten abzuleiten, das durch stillschweigendes Dulden ihrer Leitungen seitens des durch § 4 des Neuregelungsgesetzes vom 26. März 1934 als Wege-polizeibohörde eingesetzten Generalinspektors ; und der ihm nachgcordneten Behörden begründet worden sei und gemäß § 8 Abs.9 EStrG nur noch durch Enteignung habe aufgehoben werden können; denn zur Begründung eines solchen Rechts hätte es eines eindeutigen Verwaltungsaktes bedurft, der angesichts des Umstandes, daß die Beklagte auch nach Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, daß die Beklagte - wenn sie auch ihr bisheriges Eigentum an der Straße durch die angeführte Verfassungsbestimmung verloren hat - Eigentümerin der Versorgungsleitungen geblieben ist. Wasseroder Elektrizitätswerk selbst betrieben v/ird, anzusehen (RGZ 39» 204; 48, 267; 67, 229, 233), hat diesen Standpunkt später aufgegeben und die Auffassung vertreten, bei den Leitungen handele es sich im Regelfälle um Zubehör des Werk-Grundstückes im Sinne von §§ 97 f BGB (RGZ 83, 67, 70; 87, 43; 168, 288, 290; JW 1915, 569; Y/arnRspr 1918 Nr. 155; HRR 1928 Nr. 1182). Lediglich dann also, wenn die Versorgungsleitungen entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden worden sind oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an diesem Grundstück erfolgt ist, bleiben sie - als sogenannte Scheinbestandteile - bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, während :.sie andernfalls Eigentum des betreffenden Grundstückseigentümers werden. Außerdem erweisen sich auch seine rechtspolitischen Erwägungen als verfehlt; nicht richtig ist insbesondere, daß bei einer kraft Leihvertrags vorgenommenen Verlegung von Versorgungsleitungen auf fremdem Grund und Boden es an einem "nur vorübergehenden Zweck"- fehle (über die weite Auslegung dieses Begriffs vgl. Ihre Bestandtcilscigenschaft ergab sich aus der festen Verbindung mit dom Grund und Boden im Sinne von § 94 Abs» 1 Satz 1 BGB, ohne daß bislang einer der Ausnahmetatbestände des § 95 Abs. 1 BGB Vorgelegen hatte; die Beklagte war, als sie seinerzeit die Leitungen erstellte, Grundstücksoigentümcrin und handelte weder zu einem vorübergehenden Zweck noch in Ausübung eines Rechts am fremden Grundstück. Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung, wie sie möglicherweise in dem Übergang des Straßenoigontums auf die Klägerin zu erblicken wäre, vermochte für sich allein die Bcstand-teilseigenschaft ebenfalls nicht aufzuheben; vielmehr wärenhicr die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, Es war jedoch ersichtlich nicht der Wille des Grund-gesetzgebor3, daß zugleich mit dem Übergang der bisherigen Rcichsstraßen nach Art» 90 Abs. 1 GG auch das Eigentum an den im Straßenkörper verlegten Versorgungsleitungen dem Bund zufallen sollte. Blieben aber nach dem augenscheinlichen Sinn der grundgesetzlichen Regelung die Versorgungsleitungen von der Eigentumsänderung des Art. 90 Abs. 1 GG unberührt mit der Folge, daß nunmehr eine Aufspaltung des Eigentums zwischen Straße und Leitungen eintrat, so mußte die Klägerin letztere auch weiterhin in der Straße dulden; die Beklagte war also berechtigt, die Straße nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der bisherigen Weise weiterzubenutzen. Ob die Entstehung eines solchen Benutzungsrechts, wie das landgericht auf Grund "rechtslogischer Erwägungen" angenommen hat, bereits deshalb zu bejahen ist, weil anderenfalls wegen der Unabdingbarkeit der §§ 93 ff BGB kein getrenntes Eigentum an Straße und Leitungen bestehen könnte, oder ob der Grundgesetzgeber an diese Vorschriften nicht gebunden gewesen wäre und daher dem Versorgungsunternehmer die Leitungen auch ohne entsprechendes "Recht an einem fremden Grundstück" Denn das Recht des Unternehmers darauf, daß an dem bestehenden tatsächlichen Zustand nichts geändert werde, ergab sich hier auf jeden Fall aus der Natur der Sache, Wenn man schon die Versorgungsleitungen mit Rücksicht auf ihre Zv/eckgebundonheit von der gesetzlichen Eigentumo-änderung des Art, 90 Abs, 1 GG ausschloß, wäre es sinnwidrig gewesen, die Entscheidung über ihr weiteres Verbleiben im Straßenkörper der Willkür und dem freien Belieben des Straßeneigentümers zu überlassen. Abgesehen davon, daß durch das räumlich enge Nebeneinander von Straßeneigentum einerseits und Eigentum an den Leitungen andererseits zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaftoverhalt-nis vergleichbarer Zustand herbeigeführt wurde, der sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtete (BGHZ 28, 110, 114), spricht in Fällen der hier vorliegenden Art auch die geschichtliche Entwicklung für die Duldungspflicht der Klägerin gegenüber den schon vor ihrem Eigentumserwerb in den Straßenkörper verlegten Versorgungsleitungen. März 1934, der als eine Vorstufe zu Art. 90 Abs. 1 GG zu betrachten ist, waren die aus dem Eigentum am Ruhrsohnellv/eg sich ergebenden Rechte und Pflichten"der Ausübung nach” auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen, während das Eigentum selbst noch bei der Beklagten verblieb. Die der Beklagten somit durch tatsächliche Handhabung eingeräumtc : Benutzungsbefugnis ist mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes - das in Art. 90 Abs.1, indem es auch das Straßeneigentum selbst dem Bund übertrug, den Schlußstein der bisherigen Entwicklung setzte - keineswegs weggefallen; denn dies hätte dem Sinn der grundgesetzlichen Regelung widersprochen. Aus der nunmehrigen Aufspaltung des Eigentums zwischen Straße einerseits und Versorgungsleitungen andererseits folgt darüber hinaus, daß die erwähnte Befugnis der Beklagten, ihre Leitungen im Ruhrschnellweg zu belassen, mit dein 24. Es handelt sich um ein Benutzungsrecht besonderer Art, das unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG erv/achsen ist und wegen seines öffentlich-rechtlichen Ursprungs - ähnlich wie die Belastung eines Grundstücks mit der Hypothekengewinnabgabe (§ 111 LAG) - zu seiner Entstehung nicht BGB) am nächsten; Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der getroffenen Eigentumsregclung entnehmen läßt, sollen der Beklagten die gleichen Befugnisse zu-stehen, die sie haben würde, wenn sie gegenüber einer Weigerung der Klägerin, ihr die Verlegung von Versorgungsleitungen in den Straßenkörper zu ^gestatten, den Enteignungsweg beschritten hätte; als Entoignungsmaßnahme wäre alsdann, wie in derartigen Fällen üblich, die Eintragung einer Dienstbarkeit in Betracht gekommen (Meyer/ Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum 5. Da sonach die Klägerin verpflichtet war, die Gas-und Wasserleitungen der Beklagten im Ruhrschnellweg zu dulden, stand ihr laut § 1004 Abs, 2 BGB ein Beseitigungsanspruch nicht zu. Dahingestellt kann bleiben, ob es der Klägerin, wie das Landgericht angenommen hat, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung verwehrt wäre, die von ihr verauslagten Kosten nachträglich auf die Beklagte abzuwälzen, da sie durch den Umbau des Ruhrschnellwoges in deren Eigentum an den Leitungen eingegriffen habe (vgl, dazu BGHZ 30, 241; ferner Urteil des BGH vom 2. Denn die Klägerin kann von dem Beklagten schon aus dom Grunde keine Übernahme der Kosten verlangen, weil sie diese gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB selber zu tragen hat. Die genannten Vorschriften sind im vorliegenden Falle zu dem mindesten entsprechend anwendbar; das Recht, das der Beklagten mit dem Verlust des Straßeneigentums nach Art. 90 Abs. 1 GG hinsichtlich ihrer Leitungen erwachsen ist, steht inhaltlich und in seiner praktischen Auswirkung, wie bereits ausgeführt, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit recht nahe.

Zitierte Normen: Art. 90 GG § 13 GVG § 1004 BGB Art. 90 GG § 1004 BGB Art. 90 GG § 946 BGB § 1 FStrG Art. 90 GG § 95 BGB Art. 90 GG § 1092 BGB § 563 ZPO § 1090 BGB Art. 90 GG § 1020 BGB § 564 ZPO
StraßenkörperBGBRechtLeitungVersorgungsleitungenKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliehe Sammlungs ja

GVG § 13; BundesfernstraßenG v. 6. August 1953,
BGBl I 903, § 8
Für Streitigkeiten zwischen Straßenbaubehörde und Versorgungsunternehmen darüber, wer die Kosten einer durch Straßcnausbau erforderlich gewordenen Neuverlegung von Versorgungsleitungen zu tragen hat, ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Beziehungen bestehen.
GG Art. 90; BGB §§ 95, 1090
Furch den Übergang der bisherigen Reichsstraßen auf den Bund (Art. 90 Abs. 1 GG) haben sich die Eigentumsverhältnisse an Versorgungsleitungen, die im Straßenkörper liegen, nicht geändert. Die Versorgungsunternehmen sind, soweit nicht vertragliche Regelungen bestehen, dinglich berechtigt, ihre Leitungen weiterhin dort zu belassen.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - V ZR 175/60 - OLG Hamm
LG Bochum
V ZR 175/60
Verkündet am 11, Juli 1962 (■HL, Justisangestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde	vertreten	durch	den	Oberstadt-
direßtör“in“B^B^7 Rathaus,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Dr.
gegen
 die Bundosrcpublik_Beutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten SurcE^Sas Eän3""IIörarhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in	Landeshaus,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Offterdiuger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 11. Juli I960 aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
1.	Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 21.
Bezember 1959a an Verkündungs Statt den Parteien am 1. Februar I960 zugestellt, wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1927 verlegten die Stadtwerke der beklagten Gemeinde in den Straßenkörper des Ruhrschnellweges Rohrleitungen, die der Versorgung des Schlachthofs und anderer Straßenanlieger mit Gas und V/asser dienten. Rer Ruhrschnellweg stand damals, soweit er innerhalb des Stadtgebietes von Bochum verläuft, im Eigentum der Beklagten; er wurde später auf Grund des Gesetzes Uber die einstweilige Reuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung - Rcuregelungsgcsotz - vom 26. März 1934- (RGBl I 243) Reichs-
straßc und ging als solche am 24. Mai 1949 mit dem Inkrafttreten
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des Grundgesetzes gemäß dessen Art. 90 Abs. 1 in das Eigentum der klagenden Bundesrepublik über. Als im Jahre 1956 der Ruhrschnellweg ausgebaut und am Bodeschwinghplatz unter der Rorstenor Straße hindurchgeführt wurde, mußten auf der Strecke zwischen dieser Straße und dem Schlachthof die Versorgungsleitungen aus dem Straßenkörper horausgenommen und in die Freudenbergstraße verlegt werden, so daß sie den Ruhrschncllweg nur noch am Schlachthof kreuzten. Rie Klägerin forderte die Beklagte auf, die Leitungen entsprechend zu verlegen. Rie Beklagte erklärte sich dazu bereit; Übernahme der Kosten lehnte sie ab. Ra die Parteien sich nicht einigen konnten, wer die Leitungsverlegung zu bezahlen habe, trafen sie eine vorläufige Regelung: die Beklagte bestellte die Bauarbeiten und ließ sie ausführen, während.die Klägerin zunächst einmal die Rechnungen der Bauunternehmer bezahlte; die endgültige Kostentragungspflicht sollte dann durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden.
Rie Klägerin, die bisher an die bauausführende Firma 39 000 RM entrichtet hat, begehrt Verurteilung der Beklagten cur Zahlung eines Teilbetrages von 6 500 RM nebst Zinsen. Ras Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Y/iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Rie Klägerin möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe s
1. Für die Klage ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Ob dies, wie das Landgericht angenommen hat, bereits aus der Verabredung der Parteien folgt, die Präge der Kostentragung durch gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, mag dahinstehen. Laß es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Sinne von § 13 GVG handelt, ergibt jedenfalls der § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - vom 6. August 1953 (BGBl I 903)»
Nach dieser Vorschrift, die von der öffentlich-rechtlichen Regelung der Sondernutzungon an Bundesfernstraßen - Abs. 1 bis 9 aaO - eine Ausnahme macht (Marschall, Bund es-fernstraßengesetz § 8 Anm. 11), richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Straß one igentums nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Lauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. Über das Bestehen eines solchen Benutzungsrechts streiten die Parteien. Ler Umstand, daß sie keine Vereinbarungen über die Versorgungsleitungen im Ruhrschnellweg getroffen haben, steht einer Anwendung des § 8 Abs. 10 FStrG nicht entgegen; denn die Vorschrift eröffnet - ähnlich wie der teilweise mit ihr übereinstimmende Art. 22 do3 Bayerischen Straßenund Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVB1 S, 147) -nicht nur die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, sondern unterstellt die gesamten RechtobeZiehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht (Sieder/ Zeitler, BayStrWG Art. 22 Anm. 18).
Außerdem leitet die Klägerin, von deren tatsächlichem Vollbringen für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen
 Rechtsweges auszugehen ist (BGHZ 5, 76, 81 f; 29, 187,
 189), ihren Zahlungsanspruch aus einem angeblich stillschweigend zustandegekommenen Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff BGB her. Sie hat sich ferner im gegenwärtigen Hochtosug die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht, daß die Beklagte "Störerin" gemäß § 1004 BGB' und daher zur Beseitigung der Leitungen verpflichtet gewesen sei; auch das wäre eine bürgerlich-rechtliche Verpflich tung; die gegenteilige Ansicht der Beklagten - über den Klagcanspruch .hätten, da ihre Versorgungsleitungen "auf Grund öffentlichen Rechts kraft eines Hoheitsaktes verlegt" worden seien, gemäß § 40 VerwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden - trifft nicht zu.
2.	In sachlicher Hinsicht wendet die Revision sich mit Recht gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach die Kosten, die durch die Verlegung der Versorgungsleitungen infolge Ausbaues des Ruhrschnellv/eges entstanden sind, von der Beklagten getragen werden müssen.
Das Urteil- entnimmt das aus der Vorschrift des § 1004 BGB, die dem Eigentümer das Recht gibt, bei Eigentumsbeeinträchtigungen von dem Störer Beseitigung der Beein trächtigung zu verlangen. Hierin erblickt e3 nach den Eingangsworten der Entscheidungsgründe die einzige in Betracht kommende Klagegrundlage, bejaht aber an späterer Stelle (BU S. 6) die Kostentragungspflicht der Beklagten auch noch aus dom Gesichtspunkt der Leihe; dort wird - ersichtlich im Sinne einer Hilfserwägung - ausgeführt, die Rechtslage sei die gleiche, wenn man mit der Klägerin annehme, daß zwischen den Parteien ein stillschweigender Leihvertrag oder ein der Leihe ähnliches Verhältnis bestanden habe; denn da dieses Verhältnis durch Kündigung beendet sei,
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habe die Beklagte nach § 60h- BGB die Leihsache zurückzugeben und auf ihre Kosten die Versorgungsleitungen aus dem Straßenkörper zu entfernen.
Was zunächst diese Hilfsbegründung anbetrifft (vgl. dazu das von der Klägerin vorgolcgtc Hechtsgutachten Dr. Selowsky), so scheitert der Versuch, eine Zahlungs-pflicht der Beklagten aus Leihvertrag herzuleitcn, bereits daran, daß es für das Zustandekommen eines Vertragsverhält-nisses an jeglichem Anhaltspunkt fehlt. Unstreitig haben beide Parteien, als 1949 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das Eigentum am Kuhrschnollweg auf die Klägerin übergegangen war, hinsichtlich der Gas- und Wasserleitungen nichts veranlaßt; es verblieb;: einfach bei dem bisherigen Zustand, ohne daß auch nur einer der Beteiligten etwas darüber verlauten ließ, welche Folgerungen er aus der neuen Rechtslage zu ziehen gedenke. Nichts deutet darauf hin, die Klägerin habe durch widerspruchsloses Dulden der Versorgungsleitungen im Straßenkörper ihre Bereitschaft zu dem Abschluß eines Leihvertrages ausdrücken wollen, geschweige denn daß die Beklagte diesen YVillon erkannt und ihrerseits durch schlüssiges Handeln das gegnerische Vertragsangebot angenommen habe. Es hieße den '.Tatsachen Gewalt antun, wollte man aus solchem bloßen Untätigbleibcn auf die für einen Vertrag erforderliche Willensübereinstimmung schließen.
Die beklagte Stadtgemeinde hat im Schriftsatz vom22. Juni I960 einleuchtend auf das Pehlen eines "sozialtypischen Verhaltens" in ihrer Person, an das irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft werden könnten, sowie auf die objektive Interessenlage hingewiesen; für sie wäre ein Leihvertrag, wie ihn die Klägerin unterstelle, mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen und "nur eine von allen guten Geistern verlassene Stadtverwaltung" hätte sich
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zu seinem Abschluß bereit gefunden; außerdem vei’misse sie jede Darlegung der Klägerin darüber, wie sich dieser stillschweigende Vertragsabschluß mit den Formvorschrif-ton vereinbaren lasse, die für das rechtsgeschäftliche Handeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften gälten»
3.	Die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils, die sich auf § 1004 BGB stützt, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt. Dahinstehen mag, ob eie in ihrem Ausgangspunkt sutrifft, wonach Versorgungsleitungen, die 1949 bei Inkrafttreten des Grundgesetzes schon jahrzehntelang im Ruhrschnellweg gelegen und bisher niemanden "gestört*1 hatten, mit dem gesetzlichen Übergang des Straßeneigentums plötzlich zu einer "Beeinträchtigung" geworden sein sollen, obgleich die tatsächlichen Verhältnisse sich in keiner Weise änderten. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Revision mit ihrem Bedenken recht hat, § 1004 BGB gewähre dem Eigentümer nur einen Anspruch auf "Beseitigung der Beeinträchtigung", hier also auf ein bloßes Entfernen der Dcitungsrohre aus dem Straßenkörper, während es bei dem Streit der Parteien um die Kosten der Heuverlegung von Gas- und Wasserleitungen an anderer Stelle gehe. Eine abschließende Stellungnahme zu diesen Prägen erübrigt sich, weil die Klägerin auf jeden Pall der Beklagten gegenüber zur Duldung der Versorgungsleitungen verpflichtet war und ihr daher nach § 1004 Abs. 2 BGB überhaupt keine Ansprüche zustanden.
Ein Recht der Beklagten, ihre Leitungen auch nach Änderung der Eigentumsverhältnisse am Ruhrschnellweg weiterhin in der Straße zu belassen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es ergebe sich weder aus dem Grundbuch, wo keine Grunddienstbarkeit dieses Inhalts eingetragen stehe, noch unmittelbar aus dem Gesetz. Art. 90
Abs. 1 GG- insbesondere enthalte nichts darüber, daß die Klägerin das Eigentum nur = erworben habe belastet mit einem zugunsten der Beklagten vorbehaltenen Nutzungsrecht, und ebensowenig lasse sich das aus späteren gesetzlichen Vorschriften entnehmen. Auch die von der Beklagten hervorgeho-bene "logische Notwendigkeit" spreche nicht für, sondern gegen ihre Auffassung; denn der Verlust des Straßeneigentums habe für sie materiell eine Wohltat bedeutet, weil sie dadurch von der immer lästiger werdenden Straßenbaulast freigeworden sei, und nichts zwinge zu der Annahme, es habe noch der weitere Vorteil hinzukommen müssen, für ihre Versorgungsleitungen ein unwiderrufliches Nutzungsrecht zu erhalten. Der Beklagten sei ein solches Recht schließlich weder dadurch zugefallon, daß die Klägerin das Verbleiben der Leitungen im Straßenkörper seit dom 24» Mai 1949 stillschweigend hingenommen habe, noch durch Ersitzung oder auf ähnliche Weise.
Durch diese Erwägungen wird indessen das Bestehen eines Gegenrechts der Beklagten im.Sinne von § 1004 Abc, 2 BGB, das den Beseitigungsanspruch der Klägerin ausschließt, nicht widerlegt. Keine Zustimmung verdient freilich der Versuch der Revision, aus der angeblichen Rechtsnatur des Logons von Versorgungsleitungen als "gesteigerter Sondergebrauch an öffentlichen Sachen" ein öffentlich-rechtliches Sondcr-nutzungsrecht der Beklagten abzuleiten, das durch stillschweigendes Dulden ihrer Leitungen seitens des durch § 4 des Neuregelungsgesetzes vom 26. März 1934 als Wege-polizeibohörde eingesetzten Generalinspektors ; und der ihm nachgcordneten Behörden begründet worden sei und gemäß § 8 Abs. 9 EStrG nur noch durch Enteignung habe aufgehoben werden können; denn zur Begründung eines solchen Rechts hätte es eines eindeutigen Verwaltungsaktes bedurft, der angesichts des Umstandes, daß die Beklagte auch nach
1934 weiterhin Straßeneigentümerin geblieben war, nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Eine Rechtopflicht der Klägerin, das Verbleiben der Versorgungsleitungen im Ruhrschnellwog zu dulden, war jedoch mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 entstanden. Das ergibt sich, wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus der Eigentumsregelung in Art. 90 Abs. 1 GG.
Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, daß die Beklagte - wenn sie auch ihr bisheriges Eigentum an der Straße durch die angeführte Verfassungsbestimmung verloren hat - Eigentümerin der Versorgungsleitungen geblieben ist. Derselben Ansicht ist augenscheinlich das Berufungsgericht, da es anderenfalls den § 1004 BGB von vornherein nicht hätte anwenden dürfen. Daß Fernleitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen, auch soweit sie über oder durch fremde Grundstücke führen und mit ihnen fest verbunden oind, keineswegs gemäß §§ 946, 94 BGB den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke gehören, entspricht der seit langem herrschenden Meinung. Das Reichsgericht insbesondere, das anfänglich dazu neigte, solche Fernleitungen al3 wesentliche Bestandteile des Grundstücks, auf dem das Gas-,
Wasseroder Elektrizitätswerk selbst betrieben v/ird, anzusehen (RGZ 39» 204; 48, 267; 67, 229, 233), hat diesen Standpunkt später aufgegeben und die Auffassung vertreten, bei den Leitungen handele es sich im Regelfälle um Zubehör des Werk-Grundstückes im Sinne von §§ 97 f BGB (RGZ 83,
 67, 70; 87, 43; 168, 288, 290; JW 1915, 569; Y/arnRspr 1918 Nr. 155; HRR 1928 Nr. 1182). Die Oberlandesgerichte haben sich dem angeschlossen (Stuttgart OLG 30, 324;
 Dresden OLG 30, 325; Braunschweig SeuffArch 71 Nr. 78); ebenso das bürgerlich- und verwaltungsrechtliche Schrifttum (BGB RGRK 11. Aufl. §94 Anm, 8; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl.
§ 94 Anm, 3 dritter Absatz, und § 97 Anm. 18 a vorletzter
 
Absatz; Socrgel/Siebert, BGB 9. Aufl, § 94 Anm. 25 und § 97 Ann,, 22; Siebert in Festschrift für Gieseko 1958 So 59, 61; Forothoff, lehrbuch des Verwaltungsrechts 8. Aufl. § 19 letzter Absatz, S» 347; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechto 8, Aufl. § 23,
So 381; Wolff, Verwaltungsrecht I § 59 II c 2, S. 315; von Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrcchts 3. Aufl.
Kapitel 9 Abschnitt 5 f cc, S. 160; Eiocr/Riodcrer, Ener-gicwirtschaftorecht Ann. 5 zu § 2 EncrgY/iG; Henke/Müllcr/ Rumpf, Rechtsgrundlagen der öffentlichen Elektrizitätswirt-ochaft in Deutschland S. 111; Fischerhof in Elektrizi-tätowirtschaft 1959, 674, 676 f).
Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, dieser Ansicht mindestens für den Regelfall zu folgen. Sie deckt sich mit der allgemeinen Verkehrsauffassung und steht im Einklang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten, Nach ihr sind die Fernleitungen bewegliche Sachen und können daher, auch soweit sie über fremden Grund und Boden verlaufen, Eigentum des Versorgungsuntornehmens sein. Wären sie dagegen wesentliche Bestandteile der verschiedenen fremden Grundstücke, so bestünde an ihnen kein cinhoitliches Eigentum; die Leitungen gehörten dann vielmehr, streckenweise unterteilt, einer Vielzahl von Personen (OLG Braunschweig aaO). Ein solches, den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs zuwiderlaufendes Ergebnis läßt sich indessen nur vermeiden, wenn die Voraussetzungen der Bcstandteiloeigenschaft nicht gegeben sind. Das hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 87, 43, die im Schrifttum fast durchweg als Belegstelle angeführt wird, klar ausgesprochen. Es hat dort ausgeführt (S. 50 f aaO), die auf fremden Grundstücken befindlichen und mit ihnen fest verbundenen Anlagen der Versorgungsunternehmer wären gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke und daher
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kein Zubehör des Yi'erk-Grundstücks, falls nicht einer der beiden Ausnahmetatbestände dos § 95 Abs. 1 BGB vorliego (ebenso RGRK aaO Vorbem. 109 zweiter Absatz, vor §§ 93-95) o
Lediglich dann also, wenn die Versorgungsleitungen entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden worden sind oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an diesem Grundstück erfolgt ist, bleiben sie - als sogenannte Scheinbestandteile - bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, während :.sie andernfalls Eigentum des betreffenden Grundstückseigentümers werden. Baß letzteres die unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung (§§ 946, 93 ff BGB) ist, hat - soweit ersichtlich - allein das Oberlandesgericht Braunschweig (aaO) in Zweifel gezogen, indem es darsulegen versucht hat, auch unabhängig von § 95 Abs. 1 BGB erlitten Gas- und V/asserleitungsrohre sowie Stromzuleitungskabel durch Ein-cenkung in fremde Grundstücke keine Veränderung in ihren Eigentumsverhältnissen. Seine Begründung, eine "an dem Wortlaut haftende Auslegung" der §§ 93 ff BGB würde "ihrem Sinn und Zweck nicht gerecht", verkennt aber den zwingenden Charakter dieser sachenrechtlichen Vorschriften. Außerdem erweisen sich auch seine rechtspolitischen Erwägungen als verfehlt; nicht richtig ist insbesondere, daß bei einer kraft Leihvertrags vorgenommenen Verlegung von Versorgungsleitungen auf fremdem Grund und Boden es an einem "nur vorübergehenden Zweck"- fehle (über die weite Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1959, V ZR 173/57, EM BGB § 95 Nr. 6 = WM 1959,
858), sowie daß bei einem Aufhören des Vertragsverhältnisses die Wirkungen des § 95 Abs. 1 BGB von selbst wcgfielen (BGHZ 25, 57).
Im vorliegenden Fall waren die Gas- und Wasserleitungen, soweit sie innerhalb des Ruhrsohnellwegcs ver-
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liefon, bis sum 24» Mai 1949 wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks. Ihre Bestandtcilscigenschaft ergab sich aus der festen Verbindung mit dom Grund und Boden im Sinne von § 94 Abs» 1 Satz 1 BGB, ohne daß bislang einer der Ausnahmetatbestände des § 95 Abs. 1 BGB Vorgelegen hatte; die Beklagte war, als sie seinerzeit die Leitungen erstellte, Grundstücksoigentümcrin und handelte weder zu einem vorübergehenden Zweck noch in Ausübung eines Rechts am fremden Grundstück. Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung, wie sie möglicherweise in dem Übergang des Straßenoigontums auf die Klägerin zu erblicken wäre, vermochte für sich allein die Bcstand-teilseigenschaft ebenfalls nicht aufzuheben; vielmehr wärenhicr die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23,
57 aufgeotellt hat (RGEK aaO § 95 Anm. 25 und 41). Falls sich also aus Art. 90 Abs. 1 GG nicht Gegenteiliges ergeben sollte, würden die Leitungen im Ruhrschnellweg, als dieser am 24. Mai 1949 auf den Bund überging, ebenfalls Bundcoeigentum geworden sein; denn sie teilten als wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks dessen rechtliches Schicksal (§ 946 BGB).
Es war jedoch ersichtlich nicht der Wille des Grund-gesetzgebor3, daß zugleich mit dem Übergang der bisherigen Rcichsstraßen nach Art» 90 Abs. 1 GG auch das Eigentum an den im Straßenkörper verlegten Versorgungsleitungen dem Bund zufallen sollte. Ein solcher Sigontumswechsel an den zweckgebundenen Leitungen wäre vom v/irtschaftlichcn Standpunkt aus nicht zu rechtfertigen gewesen und hätte zu unerwünschten Folgerungen geführt. Was dem Gesetzgeber als Ziel der angeordneten Neuregelung vorgeschwebt hat, ergeben die Vorschriften des Gesetzes über die Vermögens-
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rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl I 157) und diejenigen des Bundesfernstraßengesetzes. Anhaltspunkte dafür, daß auch Versorgungsleitungen, die der bisherige Straßenoigentümer verlegt.hat, nunmehr dem Bund gehören sollten, finden sich in diesen Vorschriften nicht. Der § 1 Abs. 4 FStrG insbesondere, der im einzelnen aufzählt, was alles zu den Bundesfernstraßen gehört, erwähnt außer dem Straßenkörper und dem Luftraum darüber (von den hier nicht interessierenden Nebenbetrieben an Autobahnen abgesehen) lediglich das Straßenzubehör sowie solche Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen; über bereits vorhandene Versorgungsleitungen schweigt die Aufzählung. Solche Leitungen stehen, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, mit der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr in keinem Zusammenhang .
Blieben aber nach dem augenscheinlichen Sinn der grundgesetzlichen Regelung die Versorgungsleitungen von der Eigentumsänderung des Art. 90 Abs. 1 GG unberührt mit der Folge, daß nunmehr eine Aufspaltung des Eigentums zwischen Straße und Leitungen eintrat, so mußte die Klägerin letztere auch weiterhin in der Straße dulden; die Beklagte war also berechtigt, die Straße nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der bisherigen Weise weiterzubenutzen. Ob die Entstehung eines solchen Benutzungsrechts, wie das landgericht auf Grund "rechtslogischer Erwägungen" angenommen hat, bereits deshalb zu bejahen ist, weil anderenfalls wegen der Unabdingbarkeit der §§ 93 ff BGB kein getrenntes Eigentum an Straße und Leitungen bestehen könnte, oder ob der Grundgesetzgeber an diese Vorschriften nicht gebunden gewesen wäre und daher dem Versorgungsunternehmer die Leitungen auch ohne entsprechendes "Recht an einem fremden Grundstück"
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(§95 Abs, 1 Satz 2 BGB) zu Eigentum hätte belassen können, mag auf sich beruhen. Denn das Recht des Unternehmers darauf, daß an dem bestehenden tatsächlichen Zustand nichts geändert werde, ergab sich hier auf jeden Fall aus der Natur der Sache,
 Wenn man schon die Versorgungsleitungen mit Rücksicht auf ihre Zv/eckgebundonheit von der gesetzlichen Eigentumo-änderung des Art, 90 Abs, 1 GG ausschloß, wäre es sinnwidrig gewesen, die Entscheidung über ihr weiteres Verbleiben im Straßenkörper der Willkür und dem freien Belieben des Straßeneigentümers zu überlassen. Abgesehen davon, daß durch das räumlich enge Nebeneinander von Straßeneigentum einerseits und Eigentum an den Leitungen andererseits zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaftoverhalt-nis vergleichbarer Zustand herbeigeführt wurde, der sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtete (BGHZ 28, 110, 114), spricht in Fällen der hier vorliegenden Art auch die geschichtliche Entwicklung für die Duldungspflicht der Klägerin gegenüber den schon vor ihrem Eigentumserwerb in den Straßenkörper verlegten Versorgungsleitungen.
Laut § 3 des Neurogelungsgesetzes vom 26. März 1934, der als eine Vorstufe zu Art. 90 Abs. 1 GG zu betrachten ist, waren die aus dem Eigentum am Ruhrsohnellv/eg sich ergebenden Rechte und Pflichten"der Ausübung nach” auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen, während das Eigentum selbst noch bei der Beklagten verblieb. Diese Gesetzesbestimmung hatte damals Anlaß zu der Frage gegeben, ob und inwieweit die Ausübungsbefugnis dos Baulastträgers durch das Vorhandensein von Gas-, Wasseroder Stromleitungen eingeschränkt werde, die zuvor auf Grund von Gestattungoverträgen zwischen Straßeneigentümern und Versorgungs-Unternehmern in den Straßenkörper verlegt worden waren.
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Y/ic der Runderlaß Nr» 12/37 des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen vom 23. März 1937 (RMBliV S. 617; abgedruckt bei Marschall, Straßenbaurecht S. 139) zeigt, war es unter der Herrschaft des Neuregelungsgesetzes allgemein üblich, solche Verträge als fortbestehend anzusehen; dem Versorgungsunternehmer wurde also weiterhindie Benutzung der Straße für 3eine Zwecke gestattet. In Pallen, in denen
-	wie hier - Versorgungsunternehmer und Straßeneigentümer personengleich waren, wirkte sich das dahin aus, daß der Träger der Straßenbaulast die Leitungen duldete. Die der Beklagten somit durch tatsächliche Handhabung eingeräumtc : Benutzungsbefugnis ist mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes - das in Art. 90 Abs. 1, indem es auch das Straßeneigentum selbst dem Bund übertrug, den Schlußstein der bisherigen Entwicklung setzte - keineswegs weggefallen; denn dies hätte dem Sinn der grundgesetzlichen Regelung widersprochen.
Aus der nunmehrigen Aufspaltung des Eigentums zwischen Straße einerseits und Versorgungsleitungen andererseits folgt darüber hinaus, daß die erwähnte Befugnis der Beklagten, ihre Leitungen im Ruhrschnellweg zu belassen, mit dein 24. Mai 1949 zu einem dinglichen Recht am Straßengrundstück erstarkt ist. Ein solches Recht war vom Inkrafttreten des Grundgesetzes ab notwendig, um der Beklagten
-	die sich, da sie bis dahin selbst Straßeneigentümerin gewesen war, nicht durch Abschluß eines Gestattungsvertrages hatte sichern können - die weitere Ausübung ihrer vom Gesetzgeber gebilligten Versorgungstätigkeit zu gewährleisten. Es handelt sich um ein Benutzungsrecht besonderer Art, das unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG erv/achsen ist und wegen seines öffentlich-rechtlichen Ursprungs - ähnlich wie die Belastung eines Grundstücks mit der Hypothekengewinnabgabe (§ 111 LAG) - zu seiner Entstehung nicht
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der Eintragung im Grundbuch bedurfte. Inhaltlich kommt cs einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) am nächsten; Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der getroffenen Eigentumsregclung entnehmen läßt, sollen der Beklagten die gleichen Befugnisse zu-stehen, die sie haben würde, wenn sie gegenüber einer Weigerung der Klägerin, ihr die Verlegung von Versorgungsleitungen in den Straßenkörper zu ^gestatten, den Enteignungsweg beschritten hätte; als Entoignungsmaßnahme wäre alsdann, wie in derartigen Fällen üblich, die Eintragung einer Dienstbarkeit in Betracht gekommen (Meyer/ Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum 5. Aufl.
Anm. 6 zu § 1 PrEnteigG; vgl. auch Eiser/Riederer, Encrgicwirtschaftsrecht Anm. 4b zu § 11 EnergWiG), und zwar wäre, da die Beklagte eine juristische Person ist, keine Grunddienstbarkeit erforderlich gewesen (§§ 1092 Abs. 2, 1059 a ff BGB). Was die Dauer dieser Grundstücks-bolastung anbetrifft, so ist davon aussugohen, daß dem Versorgungsunternehmer, solange der Gesetzgeber nichts Abweichendes bestimmt, ein zeitlich unbeschränktes Benutzungsrecht zustehen soll.
Da sonach die Klägerin verpflichtet war, die Gas-und Wasserleitungen der Beklagten im Ruhrschnellweg zu dulden, stand ihr laut § 1004 Abs, 2 BGB ein Beseitigungsanspruch nicht zu. Damit entfällt die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils.
4.	Das Urteil stellt sich auch nicht im Sinne von § 563 ZPO aus sonstigen Gründen als richtig dar.
Vertragliche Vereinbarungen über die Kosten der Leitungover logung haben die Parteien nicht getroffen (der Fall liegt insoweit anders als derjenige in dem
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Urteil des Senats vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60). Die streitige Frage, wer die Kosten endgültig bezahlen muß, beantwortet sich infolgedessen ausschließlich nach dem Gesetz. Aus diesem ergibt sich, daß die Klägerin der Zahlungspflichtige Teil ist.
Dahingestellt kann bleiben, ob es der Klägerin, wie das Landgericht angenommen hat, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung verwehrt wäre, die von ihr verauslagten Kosten nachträglich auf die Beklagte abzuwälzen, da sie durch den Umbau des Ruhrschnellwoges in deren Eigentum an den Leitungen eingegriffen habe (vgl, dazu BGHZ 30, 241; ferner Urteil des BGH vom 2. Juli 1959, III ZR 81/58,
NJW 1959, 1916). Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu dem Versuch der Revision, die Zahlungspflicht der Klägerin aus dem sogenannten ,,Veranlassungsprinzipn herzulei ton, wonach angeblich kraft Gewohnheitsrechts die durch eine veränderte Straßenführung entstandenen Kosten von demjenigen getragen werden müssen, auf dessen Verlangen und in dessen Interesse die Veränderung vorgenommen worden ist (zu dem Veranlassungsprinzip: BGHZ 36, 1, 9 f; vgl. auch die Ausführungen in dem vorerwähnten Urteil vom 27. Juni 1962). Denn die Klägerin kann von dem Beklagten schon aus dom Grunde keine Übernahme der Kosten verlangen, weil sie diese gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB selber zu tragen hat. Die genannten Vorschriften sind im vorliegenden Falle zu dem mindesten entsprechend anwendbar; das Recht, das der Beklagten mit dem Verlust des Straßeneigentums nach Art. 90 Abs. 1 GG hinsichtlich ihrer Leitungen erwachsen ist, steht inhaltlich und in seiner praktischen Auswirkung, wie bereits ausgeführt, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit recht nahe. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten wäre als Inhalt einer Dienstbarkeit nicht möglich (§§ 1020 Satz 2, 1021, 1090 Abs. 2 BGB)
 
und kann daher entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten auch nicht entsprechend den sonst üblichen vertraglichen Regelungen (vgl« das erv/ähnte Urteil vom 27. Juni 1962) kraft Gesetzes zur Entstehung gelangt sein.
5.	Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
(§ 564 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, mußte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden (§ 565 Abs. 1 und 3 Mr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr. Augustin	Schuster
 Rothe	Offterdinger