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BGH

Gericht: BGH

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) liegt dann grundsätzlich nicht vor, wenn der Erblasser das mit jenem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringt« September 1959 und das Urteil der if.Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom if, März 1958 aufgehoben. Dezember 1956 hat der damals 7*+jährige Vater sein Hausgrundstück an den Beklagten verkauft und aufgelassen für eine Leibrente von jährlich 1 20C DM ab 1. Der Kläger hält die Eigentumsübertragung auf den Beklagten wegen Aushöhlung des elterlichen Testaments für unwirksam und rechnet das Hausgrundstlick daher noch zu dem Nachlaß des Vaters. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern wird vom Berufungsgericht als rechtswirksam angesehen (BU unter IV): Der Umstand, daß es im Gegensatz zu dem von ihm aufgehobenen Testament des Vaters von 1950 den Kläger., Daß es auf Betreiben der Mutter zustande gekommen sei - mit der der Beklagte nach beiderseitigem Parteivortrag in Spannung lebte berühre seine V/irksamkeit ebenfalls nicht, da für eine eigene Willensunfähigkeit des Vaters kein hinreichender Anhaltspunkt bestehe. Das Berufungsgericht hält jedoch jenen Kaufvertrag wegen Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2271 Abs» 2 BGB für unwirksam» Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Diese Unwiderruflichkeit bedeutet jedoch anerkanntermaßen grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen in dem Sinn, daß der Erblasser (hier der Vater) durch Testament oder Erbvertrag keine Verfügung mehr treffen kann, die zur Erstverfügung (hier Erbeinsetzung des Klägers) in Widerspruch steht; sein Recht zur Verfügung über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden wurde dadurch grundsätzlich nicht beschränkt; insoweit gilt für das gemeinschaftliche Testament nichts anderes als für den Erbvertrag, wo das Gesetz diese Regelung ausdrücklich trifft (§§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2286 BGB). Zwar sei der Erblasser auf die Fürsorge und Betreuung durch andere Personen angewiesen gewesen und habe begreiflicherweise gerade auf die Betreuung durch den Beklagten und dessen Ehefrau Wert gelegt; diese Fürsorge wäre aber auch zu erreichen gewesen ohne Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten, oder mindestens durch eine Veräußerung zu Bedingungen, die die Chance des Klägers auf das väterliche Erbe nicht oder doch wenigstens in weit geringerem Maß beeinträchtigt hätten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Erblasser die Bindung an das gemeinschaftliche Testament durch Ausschlagung des Muttererbes hätte vermeiden können; letzteres treffe wegen der Wertlosigkeit des mütterlichen Nachlasses nicht zu. November 1959 zwar an der rechtlichen Möglichkeit der Nichtigkeit wegen "Aushöhlung" jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen ein Erblasser das Testier-verbct durch ein den Vollzug einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen vorwegnehmendes Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen beabsichtigte, und als ein mögliches Anzeichen für eine solche Absicht den auch im vorliegenden Fall gegebenen Umstand bezeichnet, daß das Zweitgeschäft des Erblassers sein ganzes Vermögen oder doch dessen v/ichtigste Teile umfaßt. Aber jenes Urteil hält diesen Umstand keineswegs schon für sich allein und allgemein zur Begründung der Nichtigkeit für ausreichend, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Es erörtert insbesondere noch zwei weitere Umstände: an erster Stelle, ob der Wille des Erblassers dahin ging, die Vermögenseinbuße schon zu seinen Lebzeiten oder erst bei seinem Tode eintreten zu lassen, und sodann den zeitlichen Zusammenhang des Zveitgeschäfts unter Lebenden mit einer klar gegen die Bindung verstoßenden Zwßity.er-fügung von Todes wegen. Insbesondere dem vorletzten Gesichtspunkt komm£ entscheidende Bedeutung zu; wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu Lebzeiten selbst erbringt, ist grundsätzlich eine vom Gesetz ausdrücklich gestattete Verfügung unter Lebenden im Sinne von § 2286 BGB (der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt) und deshalb weder ein Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen (§§ 2271 , 2289, 13^ BGB) noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) gegeben (vgl. Im vorliegenden Falle hat der Erblasser das im Kaufvertrag enthaltene Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu seinen Lebzeiten erbringen wollen und erbracht; es fehlt daher am Haupt an satzpunkt für eine Nichtigkeit des Vertrags. Liegt aber nach den objektiven Umständen ein Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor, so kann die etwaige subjektive Absicht des Erblassers, das gemeinschaftliche Testament zu umgehen, angesichts der Sondervorschrift des § 228? ferner} als der Erblasser entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, durch Ausschlagung des Muttererbes seine Bindung an seine Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament zu beseitigen; daß der Mutternachlaß praktisch kein Vermögen enthielt, schloß diese Möglich-keit rechtlich nicht aus (OLG Kiel HEZ 2, 329» 335; Palandt/ Rechenmacher, BGB 19. Zur Bejahung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück (Auflassung) nach § 2287 BGB wäre erforderlich, daß der Wert des Hausgrundstücks zur Zeit des Kaufabschlusses die Gegenleistung des Käufers objektiv überstieg und die Vertragsparteien sich insoweit über die Unentgeltlichkeit einig waren, daß dieser unentgeltliche Teil des Geschäfts überwog (andernfalls käme nur ein Anspruch .auf-.Wertefsatz in Geld in Betracht) und daß die Beeinträchtigung des Klägers mindestens überwiegendes Motiv des Erblassers beim VertragsSchluß war (vgl. Der Klagantrag geht jedoch im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Annahme der Vorinstanzen nur auf Grundbuchberichtigung (§ 89k BGB) und setzt deshalb die dingliche Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten voraus. Da die Klage nur auf Grundbuchberichtigung und nicht (auch) auf Auflassung geht, stellt die vom Beklagten in erster Instanz erklärte Anerkennung eines Anspruchs auf “Übertragung" des Grundstücks (auf beide Prozeßparteien als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft, S.

Zitierte Normen: § 2270 BGB § 139 ZPO
VaterBGBErblasserNichtigkeitUmstandTestamentKlägerTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 2271
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) liegt dann grundsätzlich nicht vor, wenn der Erblasser das mit jenem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringt«
BGH, Urt. Vo 22. Februar 1961 - V 2R 175/59 - OLG Celle
LG Hannover
O59
V ZK 175759
Verkündet am 22. Februar 1961 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schlächtermeisters Wilhelm H	in	H
HeflBweg A,
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Beklagten, Berufungsklägers und .Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof»
gegen
 derL Kraftfahrer Walter H Straße flt.
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I, Wilhelm-
K3Sger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
t Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Nebenintervenient: Rechtsanwalt Dr.
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hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr» Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. September 1959 und das Urteil der if. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom if, März 1958 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen,
¥ Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die .dem Nebenintervenienten zur Last fallen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Der Beklagte wurde im Krieg schwer verwundet und wohnt seitdem mit seiner Familie im Erdgeschoß des väterlichen Hauses.
Der Vater hatte in einem Testament von 1950 seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin und beide Parteien zu Nacherben eingesetzt, sowie seinem weiteren Sohn Heinrich ein Geldvermächtnis von 1 000 DM zugewendet. Durch gemeinschaftliches Testament der Eltern vom 25. Juli 1956 wurde dieses Testament aufgehoben, der überlebende Ehegatte zu dem Alleinerben und der Kläger allein zu dem Schlußerben eingesetzt, sowie der Beklagte und Heinrich mit einem Vermächtnis von je 1 000 DK bedacht.
Am 31« Oktober 1956 starb die Mutter. Sie hinterließ außer Kleidung und einigem Hausrat kein Vermögen.
Durch notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1956 hat der damals 7*+jährige Vater sein Hausgrundstück an den Beklagten verkauft und aufgelassen für eine Leibrente von jährlich 1 20C DM ab 1. Januar 1957} ein Wohnrecht an der Drei-Zimmer-Wohnung im Obergeschoß sowie unentgeltliche lebenslängliche Pflege einschließlich des Notbedarfs; Besitz, Nutzungen und Lasten sollten am 1. Januar 1957 auf den Beklagten übergehen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch fand am 19» März 1957 statt o
Am 26. März 1957 ist der Vater gestorben. Sein Nachlaß bestand aus 2 583 OM Bargeld, einer Forderung von 500 EM an die Landesversicherungsanstalt sowie gebrauchtem Hausrat.
 
Der Kläger hält die Eigentumsübertragung auf den Beklagten wegen Aushöhlung des elterlichen Testaments für unwirksam und rechnet das Hausgrundstlick daher noch zu dem Nachlaß des Vaters. Als dessen Erbe klagt er auf Einwilligung zu seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch«
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage statt-gegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen.Klagabweisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Nebenintervenient war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das gemeinschaftliche Testament der Eltern wird vom Berufungsgericht als rechtswirksam angesehen (BU unter IV): Der Umstand, daß es im Gegensatz zu dem von ihm aufgehobenen Testament des Vaters von 1950 den Kläger., gegenüber dem Beklagten einseitig begünstige, mache es noch nicht sittenwidrig. Daß es auf Betreiben der Mutter zustande gekommen sei - mit der der Beklagte nach beiderseitigem Parteivortrag in Spannung lebte berühre seine V/irksamkeit ebenfalls nicht, da für eine eigene Willensunfähigkeit des Vaters kein hinreichender Anhaltspunkt bestehe.
Hinsichtlich des umstrittenen Kaufvertrags zwisehen dem Erblasser und dem Beklagten werden Anfechtbarkeit (wegen angeblicher Drohung des Beklagten oder seiner Ehefrau? sie würden den Erblasser sonst nicht weiter betreuen) sowie Ge-schältsunfähigkeit des Erblassers vom Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint.
- If -
Diese Ausführungen enthalten keinen Hechtsirrtum und werden von der Revision nicht angegriffen»
II.
Das Berufungsgericht hält jedoch jenen Kaufvertrag wegen Aushöhlung des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2271 Abs» 2 BGB für unwirksam» Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Ohne Rechtsirrtum bejaht das angefochtene Urteil allerdings die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des Klägers durch den Vater mit der Erbeinsetzung des Vaters durch die Mutter (§ 2270 BGB), die Nichtaüsschlagung des Muttererbes durch den Vater und deshalb die Unwiderruflichkeit der Erbeinsetzung des Klägers durch den Vater (§2271 BGB). Diese Unwiderruflichkeit bedeutet jedoch anerkanntermaßen grundsätzlich nur eine Bindung von Todes wegen in dem Sinn, daß der Erblasser (hier der Vater) durch Testament oder Erbvertrag keine Verfügung mehr treffen kann, die zur Erstverfügung (hier Erbeinsetzung des Klägers) in Widerspruch steht; sein Recht zur Verfügung über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden wurde dadurch grundsätzlich nicht beschränkt; insoweit gilt für das gemeinschaftliche Testament nichts anderes als für den Erbvertrag, wo das Gesetz diese Regelung ausdrücklich trifft (§§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2286 BGB).
Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es nimmt jedoch eine Ausnahme wegen Umgehung jener Bindung von Todes wegen an: Das Grundstück habe den wesentlichen Gegenstand des väterlichen Vermögens gebildet; die Art des Kaufpreises (laufende Rente, nicht Kapitalzahlung) habe dem Kläger so gut wie jede Chance geraubt, einen Gegenv/ert für das weggegebene
 Haus beim Erbfall noch im Nachlaß vorzufinden; die Ausschaltung des Klägers und die Begünstigung des Beklagten durch die Bedingungen des Kaufvertrags seien offensichtlich gewesen; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten habe den Erblasser das Motiv geleitet, das durch das gemeinschaftliche Testament gegenüber dem Beklagten begangene "Unrecht” v/ieder gutzu demachen; das gemeinschaftliche Testament zu umgehen und gegenstandslos zu machen, sei hiernach der bewußte und gewollte Zweck des Vertrags gewesen; der Erblasser habe mit der Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments mindestens als möglich gerechnet; das “Wiedergutmachungs“-Motiv rechtfertige daher den Verkaüf nicht. Zwar sei der Erblasser auf die Fürsorge und Betreuung durch andere Personen angewiesen gewesen und habe begreiflicherweise gerade auf die Betreuung durch den Beklagten und dessen Ehefrau Wert gelegt; diese Fürsorge wäre aber auch zu erreichen gewesen ohne Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten, oder mindestens durch eine Veräußerung zu Bedingungen, die die Chance des Klägers auf das väterliche Erbe nicht oder doch wenigstens in weit geringerem Maß beeinträchtigt hätten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Erblasser die Bindung an das gemeinschaftliche Testament durch Ausschlagung des Muttererbes hätte vermeiden können; letzteres treffe wegen der Wertlosigkeit des mütterlichen Nachlasses nicht zu.	*
Diese Feststellungen begründen jedoch noch keine Unwirksamkeit des Kaufvertrags.
Eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen “Aushöhlung” einer bindenden Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches	es	nac^	2271
Abs. 2 Satz 1, 2289 Abs. 1 Satz 2/oder § 138 BGB, erkennt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen an (vgl. gegenüber den älteren
 
Entscheidungen vom 8. Juli 195lf LM BGB § 2271 Nr. b und vom 26« Februar 1958 DNotZ 1958, 65^, welch letztere vom Berufungsgericht allein angeführt wird, die Urteile vom 27« November 1957* IV ZR 198/57» vom 2b0 , richtig 29« Januar 1958, BGHZ 2o, 27b = LM BGB § 2271 Nr. 6 mit Anmerkung Johann-sen = NJW 1958, 5^7 = MUR 1958, 223» vom 22. Oktober 1958,
V	ZR 29/58 = BWNotZ 1959, 205, vom 30. September 1959, V ZR 66/58, vom 17« November 1959, V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr. 9 = NJW I960, 52b= MDR i960, 21^ = DNotZ i960, 210, vom 27« April i960, V ZR *t/59 und vom 12. Oktober i960,
V	ZR 65/59, insoweit in NJ-W 1961, 120 und MDR 1961, 129 nicht abgedruckt). Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. November 1959 zwar an der rechtlichen Möglichkeit der Nichtigkeit wegen "Aushöhlung" jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen ein Erblasser das Testier-verbct durch ein den Vollzug einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen vorwegnehmendes Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen beabsichtigte, und als ein mögliches Anzeichen für eine solche Absicht den auch im vorliegenden Fall gegebenen Umstand bezeichnet, daß das Zweitgeschäft des Erblassers sein ganzes Vermögen oder doch dessen v/ichtigste Teile umfaßt. Aber jenes Urteil hält diesen Umstand keineswegs schon für sich allein und allgemein zur Begründung
 der Nichtigkeit für ausreichend, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Es erörtert insbesondere noch zwei weitere Umstände: an erster Stelle, ob der Wille des Erblassers dahin ging, die Vermögenseinbuße schon zu seinen Lebzeiten oder erst bei seinem Tode eintreten zu lassen, und sodann den zeitlichen Zusammenhang des Zveitgeschäfts unter Lebenden mit einer klar gegen die Bindung verstoßenden Zwßity.er-fügung von Todes wegen. Insbesondere dem vorletzten Gesichtspunkt komm£ entscheidende Bedeutung zu; wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu Lebzeiten selbst erbringt, ist grundsätzlich eine vom Gesetz
 ausdrücklich gestattete Verfügung unter Lebenden im Sinne von § 2286 BGB (der für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt) und deshalb weder ein Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen (§§ 2271 , 2289, 13^ BGB) noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) gegeben (vgl. das Urteil vom 12. Oktober i960).
Im vorliegenden Falle hat der Erblasser das im Kaufvertrag enthaltene Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu seinen Lebzeiten erbringen wollen und erbracht; es fehlt daher am Haupt an satzpunkt für eine Nichtigkeit des Vertrags. Der Umstand, daß das Zweitgeschäft das Haupt- und Kernstück des Erblasservermögens umfaßte, sowie eine (überwiegende) Unentgeltlichkeit des Vertrags genügen zur Nichtigkeit nicht« Ob der Kläger noch eine Chance hatte, einen Gegenwert für das weggegebene Hsus beim Erbfall noch im Nachlaß vorzufinden, ist nicht entscheidend; denn auch der bindend eingesetzte Erbe hat tein Anrecht daraus*, daß der zur Zeit des Erstgeschäft oder des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Umfang des Erblasservermögens bis zu dem Erbfall erhalten bleibt. Eine Absicht des Erblassers, den Erwerb des Hauses durch den Kläger zu verhindern, würde zwar die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs nahelegen (darüber s. unten), aber zur Nichtigkeit ebenfalls nicht ausreichen (vgl. das zuletzt genannte Senatsurteil). Liegt aber nach den objektiven Umständen ein Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor, so kann die etwaige subjektive Absicht des Erblassers, das gemeinschaftliche Testament zu umgehen, angesichts der Sondervorschrift des § 228? 3GB, der sogar für den besonders schwerv/iegenden Fall der Beeinträchtigungsabsicht nur eine schuldrechtliche Rechtsfolge bestimmt, niclÄ zur Nich tigkeit des (schuldrechtlichen und dinglichen) Rechtsgeschäfts führen. Die Annahme einer Sittenwidrigkeit liegt hier um so
 
ferner} als der Erblasser entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, durch Ausschlagung des Muttererbes seine Bindung an seine Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament zu beseitigen; daß der Mutternachlaß praktisch kein Vermögen enthielt, schloß diese Möglich-keit rechtlich nicht aus (OLG Kiel HEZ 2, 329» 335; Palandt/ Rechenmacher, BGB 19. Aufl. § 2271 Anm. 3a).
Zur Bejahung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums am Hausgrundstück (Auflassung) nach § 2287 BGB wäre erforderlich, daß der Wert des Hausgrundstücks zur Zeit des Kaufabschlusses die Gegenleistung des Käufers objektiv überstieg und die Vertragsparteien sich insoweit über die Unentgeltlichkeit einig waren, daß dieser unentgeltliche Teil des Geschäfts überwog (andernfalls käme nur ein Anspruch .auf-.Wertefsatz in Geld in Betracht) und daß die Beeinträchtigung des Klägers mindestens überwiegendes Motiv des Erblassers beim VertragsSchluß war (vgl. das genannte Senatsurteil). Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen sprechen dafür, daß es mindestens an der zuletzt genannten subjektiven Voraussetzung im vorliegenden Falle fehlt. Eine sachliche Entscheidung darüber ist jedoch im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht möglich. Denn der Anspruch aus § 2287 BGB läßt die dingliche Wirksamkeit der ZweitVerfügung unberührt. Der Klagantrag geht jedoch im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Annahme der Vorinstanzen nur auf Grundbuchberichtigung (§ 89k BGB) und setzt deshalb die dingliche Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten voraus. Ein Klag-sntrag auf Eigentumsübertragung (Auflassung) ist zwar als Hilfsantrag vom Streithelfer schriftsätzlich angeregt (GA 15D, aber weder„von ihm noch vom Kläger gestellt worden (vgl. dazu Abschn. I der Berufungsantwort des Klägers vom 16. August 1958 GA lk-7). Angesichts dieser Anregung des Streithelfers kam auch nicht etwa eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts (§ 139 ZPO) in Betracht.
 
III.
Da die Klage nur auf Grundbuchberichtigung und nicht (auch) auf Auflassung geht, stellt die vom Beklagten in erster Instanz erklärte Anerkennung eines Anspruchs auf “Übertragung" des Grundstücks (auf beide Prozeßparteien als Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft, S. 9 des Schriftsatzes vom 23» Oktober 1957> Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 1958? GA 6M-, 88) kein Anerkenntnis im Sinne des § 30? ZPO dar. Dem in der Bevisionsinstanz gestellten fürsorglichen Antrag des Klägers auf Anerkenntnisurteil konnte schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.
IV.
Hiernach war die Klage unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanzen als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 91? 101 ZPO abzuweiseno
 Schuster
Dr. Mattem
 Dr. Piepenbrock	Dr.	Freitag
 Offterdinger