August 1955 wird auf Kost|& der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß $ich die Hauptsache wegen der Herausgabe von einerv'Abrichte mit Anlasser, Fabrikat Engelhardt, ohne Motor und .eines Ausstellungsstandes zeuge sowie die Fabrik-, Bager- und Büroeinrichtung der Vergleichsschuldnerin zur Verfügung stellte und ihr laufend gegen Berechnung Material aus ihrem Bager durch den von ihm bestellten Verwalter ausfolgen ließ. Januar 1954 sandte Br. EQP^der Beklagten einen als «Mietvertrag« bezeichneten Vertragsentwurf.Banach «vermietete” er ihr die ihm übereigneten Maschinen, Werkzeuge und Binrichtungsgegenstände der Vergleichsschuldnerin in Baiersbronn vom 1. Unter Hinweis auf diese "Ergänzung" sandte sie den Vertrag mit Brief vom 13« Januar 1954 an Dr. H^pB zurück, der dazu keine Stellung nahm. Der Konkursverwalter erstrebte einen Erlös von 30 000 DM, die Beklagte wollte zunächst nur 20 000 DM zahlen,’ erklärte sich tiann auf Grund einer Besprechung vom 6. Juni 1954 dieser Kündigung, berief sich auf den von ihr geänderten Schlußsatz des Vertrages und machte geltend, sie habe für ' die Konkursmasse Leistungen erbracht, mit denen sie "für über 20 Monate Miete gezahlt" und demgemäss in Höhe eines Betrages von mehr als 20 000 DM Eigentum erworben habe. Der Charakter des sogenannten "Mietvertrages" ■ als eines Kaufvertrages, so meinte sie, ergebe sich schon daraus, daß sie (Beklagte) auf die Benutzung der Maschinen dringend angewiesen sei, und sich mit einer kurzfristigen Kündbarkeit des Mietverhältnisses nie abgefunden haben würde. Sie berechnet ihre Leistungen für die Konkursmasse nunmehr auf 25 335,84 BM und meint sowohl kraft Gesetzes wie zufolge Vereinbarung auch vom 3« April 1954 mit Br. HpBP zur Aufrechnung befugt zu sein und mit ihrer Aufrechnung den angegebenen Betrag auf ihre Vertragöleistung erfüllt zu haben. Es habe sich jedoch bald herausgestellt, so trug, er vor, daß die Beklagte weder zur Übernahme der Maschinen; noch zu dem Kauf der anderweitig allerdings kaum absetzbaren Kleinteile in der Lage gewesen sei. Er stützte sich auf ein eindeutiges MietVerhältnis und erklärte den Zusatz der Beklagten zu dem Vertrag als nicht vereinbart. April 1954, so führte er weiter aus, habe der Übernahme auch des Materiallagers durch die Beklagte gegolten. Die Kündi|i^ blf^undet er damit, daß die Beklagte zur Zahlung der Mietbeträge überhaupt nicht imstande gewesen sei, noch weniger zur Aufbringung eines Kaufpreises oder Bezahlung des Materiallagers. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen einzelner Gegenstände* abgewiesen, die zufolge einer Einzelpfändung gegenüber der Gerneinschuldnerin vor Konkurseröffnung im Laufe des Jahres 1954 versteigert worden sind. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr das Landgericht nicht rechtskräftig stattgegeben und das Berufungsgericht sie nicht bereits abgewiesen hat. Dieser führt im Einverständnis der Beklagten den Rechtsstreit anstelle von Dr. a^s Kläger fort und will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Bei dieser Sachlage möge dahinatehen, ob die von der Beklagten in unklarer Weise abgeänderte E|.ssung des Schlußsatzes des Mietvertrages überhaupt einen rechtlichen Gehalt haben könne und .ob dieaef Bestandteil des /Vertrages, geworden sei.. Ber neugefaßte Schlußsatz könnte allenfalls insofern sinnvoll sein, als er für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Maschinen den Konkursverwalter zur Anrechnung der bisherigen Mi et Zahlungen auf den Kaufpreis verpflichtet habe, während diese Frage in der ursprünglichen Fassung offen gelassen worden sei. In den Mietvertrag sei anstelle der im Vergleichsverfahren befindlichen Firma 1^01 & Co - mit der Konkurseröffnung kraft Gesetzes der Konkursverwalter eingetreten (§ 21 Abs 1 KO)- inzwischen habe dieser Mietvertrag durch die Kündigung des Verwalters auf den 30. a) Soweit der Kläger die Herausgabe einzelner Gegenstände an den Maschinenhändler fordert, will ihn die Revision die Klagbefugnis absprechen- Sie meint, der Ersteher des Grundstücks der Beklagten habe .durch den Zuschlag originäres Eigentum an den Zubehörstücken erworben, die.*in diesem Rechtsstreit im Sinne des § 265 ZPO streitbefängen seien. Denn das Berufungsgericht verweist auch auf die schriftliche Vereinbarung infolge des vorliegenden Schriftwechsels und auf die eigene Darlegung der Beklagten über die Verhandlungen von Anfang £pril 1954 betreffs Ausschluß der Kündbarkeit des Mietvertrages für ein Jahr. Wenn auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem hier in Betracht kommenden Punkt knapp gehalten sind,so geben sie doch durch Verweisung auf den Schriftwechsel und auf die Bitte der Beklagten, den Mietvertrag für ein Jahr unkündbar zu stellen, die tragenden Gesichtspunkte an, auf die sich das angefochtene Urteil stützte Geht man dagegen von der Darstellung der Beklagten aus und unterstellt man, daß ihre Beweisangebote, deren Nichtbeachtung die Revision rügt, zu dem gewünschten Ergebnis geführt hätten, dann würde zwar in tatsächlicher Hinsicht die Annahme berechtigt sein, Dr«H^m habe der Beklagten fest zugesagt, daß sie die vom Vertrag erfaßten Gegenstände der damaligen Vergleichsschuldnerin käuflich erwerben könne, daß die monatlichen Zahlungen als Raten auf den von einem Sachverständigen noch zu ermittelnden Kaufpreis "anzusehen wären und daß die Beklagte mit Zahlung dieser Raten das Eigentum erwerben solle« -Es würde dann die Passung des Vertrages vom 7« Januar 1954 zu gelten haben, die der Zeuge als Bevollmächtigter von Dr« dem Entwurf gegeben haben soll» In rechtli- cher Hinsicht könnte dabei dahingestellt bleiben, ob in einer solchen Abmachung bereits der Abschluß eines Kaufvertrages oder nur die Einräumung eines Ankaufsrechts für die Beklagte oder auch nur ein Vorvertrag zu erblicken wäre« Ebenso brauchte nicht untersucht zu werden, welche Bedeutung dem Mangel einer Preisvereinbarung, dem Pehlen einer Bestimmung in der Vertragsfassung der Beklagten über die Preisfestsetzung durch einen Sachverständigen und dem Unterlassen ;jeäer näheren Vereinbarung über Auswahl des Sachverständigen zukommen würde« Nimmt man trotz aller dieser Kauf Vereinbarung gleichwohl entsprechende Vertragsbeziehungen an, denn würden diese sich keinesfalls auf einen Kauf beschränken, sondern einen gemischten Vertrag darstellen, wovon auch die Berufungsbegründung der Beklagten ausgeht« Die mietrechtlichen Bestandteile des Abkommens, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses .unbeschadet seiner künftigen Verrechnung auf den.Kaufpreis und das Kündigungsrecht beider Teile wären auch dann nicht auszuschalten o Sie ergeben sich eindeutig aus der Fassung des Vertrages, auf die sich die Beklagte selbst stützt« Die Auffassung der Beklagten, der «Mietvertrag”, womit wohl nur die mietrechtlichen Bestimmungen des Vertragsentwurfs gemeint sein sollen, £abe nach der Erklärung des Zeugen mm nichts anderes als eine «Formalität« bedeutet, ist nicht schlüssig« Sie wird überdies durch-den Brief der Beklagten vom 6« April 1954 insofern widerlegt, als diese damals den Ausschluß der Kündigung für ein Jahr vereinbart haben will«- recht gegenüberBeklagten bestanden haben« Dies wäre nur dann auszuschließen gewesen,, wenn die Beklagte den Kaufpreis durch die einzelnen Katen ganz oder doch zu dem wesentlichsten Teile abgedeckt hätte« Die Beklagte behauptet das zwar, doch ist ihr Vortrag nicht schlüssig« Dr« ging von einem Gesamtwert von 60 Q00 DM aus, während die Beklagte ihn nur mit höchstens 55 000 DM bemessen will« Dabei ist kein Raum für eine Rüge aus § 139 ZPO, die Beklagte hätte sich/befragt, auf Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der monatlichen Zahlung und damit auch über den Wert der Gegenstände selbst bezogen« Angesichts des erheblichen Unterschieds der beiden Wertangaben hätte die Beklagte eine Aufstellung mit Wertangabe für jeden einzelnen Gegenstand, mindestens jedoch für die wesentlichen Teile und für diejenigen von minderer Bedeutung in Gruppen zusammengefaßt, vorlegen und unter Beweis stellen müssen. Ein Ausschluß des Kündigungsrechts ist seitens der Beklagten somit nicht schlüssig vor-getragen0 Er könnte auch nicht aus der Vertragsfassung hergeleitet werden, die Beklagte erwerbe ein Anrecht "in Höhe der jeweils gezahlten Miete”« Hier fehlt es an jeder Bestimmung, in welcher Eeihenfolge sich der Eigentumserwerb der Beklagten an den einzelnen Gegenständen vollzogen haben würde. Aus dieser unvollkommenen Bestimmung könnte die Beklagte kein Recht herleiten, die Herausgabe gerade noch der streitbefangenen Sachen zu verweigern« Ebensowenig ist der Vorwurf der Revision berechtigt, das Berufungsgericht hätte den Anlaß der Verlagerung des Betriebs von B^jm[ nach BgUHHfr zwecks Auf fangs des Geschäfts der offenen Handelsgesellschaft mit Hilfe öffentlicher Mittel berücksichtigen und von sich aus prüfen müssen, welcher Betrag als angemessener Mietwert in Betracht komme für den Pall, daß der geplante Kauf durch die Beklagte nicht zustandekomme o Dieser Gedankengang kann die Beklagte von ihrer Darlegungspflicht nicht befreien« Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt, daß die Vorau,sSetzungen des § 127 BGB vorliegen* Der Vertrag konnte auch ohne schriftliche Beurkundung zustandekommen» Tatsächlich haben sich die Vertragsteile trotz des äußerlichen Auseinanderfaliens der schriftlichen Erklärungen metoere Monate an das Abkommen gehalten und sind sie auch von einer monatlichen Zahlung von 1 000 DM seitens der Beklagten für die Gebrauchs Überlassung der Gegenstände der Vergleichsschuldnerin und späteren Gemeinschuldnerin ausgegangen. Bei Unwirksamkeit aber der Xündigungsklausel würde sich das Recht zur Kündigung aus §§ 564 Abs 2, 565 Abs 2 BGB' ergebene Die Rügen der Revision wegen Übergehens der Beweisanträge der Beklagten, wegen unvollständiger Würdigung des Schriftwechsels und wegen sonstiger Verletzung des § 286 ZK) sind somit unbegründet bzw gegenstandslos« d) Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts könnten allerdings insofern bestehen, als dieses ein Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der. hat* Ihm konnte aber auch als echtem Treuhänder volle dingliche Berechtigung an allen Vermögenswerten der Vergleichsschuldnerin übertragen werden (ygl Böhle-Stamschrä-der, Mühl und KÜnne aaO)« Baß hier im Zuge der versuchten Durchführung der gerichtliche Vergleich durch eine solche Übereignung und damit Begründung eines echten TreuhandVerhältnisses ergänzt worden ist, geht eindeutig aus dem Vertragsentwurf in der von der Beklagten vollzogenen und mithin insoweit nicht beanstandeten Fassung hervor. Denn dort ist ausdrücklich von den "dem Vergleichsverwalter übereigneten Maschinen, Werkzeugen, Werkstatteinrichtungen und Büroeinrichtungenw die Rede, die der Vergleichsverwalter an die Beklagte vermiete* Die Beklagte hat also den Vertrag nicht mit der Firma & Qo oHG, vertreten durch Br* sondern mit diesem selbst geschlossen* Nach der angeführten Fassung des Vertragsentwurfs würde das auch dann gelten, wenn die Übereignung der Mietgegenstän-de nicht wirksam vollzogen worden sein sollte* te in seinem Vertragsentwurf und seinem Begleitbrief vom 7« cfanuar 1954, daß er dies tun wollte und nicht etwa die Absicht hatte, lediglich einem Vertrag der Vergleichsschuldnerin selbst gemäß § £4 VglO zuzustimmen* Einer solchen Auffassung würde überdies entgegenstehen, daß dann der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Vergleichsschuldnerin, Gustav zugleich für die Beklagte als den anderen Vertragsteil gehandelt haben müßte (§ 181 BOB)* der Fall ist, Denn mit Konkurseröffnung fiel aas Treugut, das Aktivvermögen der VergleichsSchuldnerin, in die Konkursmasse, da es nur unter der auflösenden Bedingung der Zweckerreichung auf Er«, H^0^ übertragen worden war (vgl RGZ 145, 253/256/1J% DR 1941, 720$ Böhle-Stamschräder VglO, 3c Aufl» § 7 Anrn 3 S 27, KO 4« Aufl § .23 Anm 2$ Vogels in Anm zu DR 1941, 720 auch betreffs der Regelung in der Vergleichsordnung vom 26* Februar 1935| Vogels-Költe, VglO, 3p Aufl, § 7 Anm IV 2 c$ OLG Frankfurt in MDR 1954, 110$ a.M. KLesow, VglO, 4» Aufl § 7 Anm 10$ Pohle in Anm zu MDR 1954, 110 /Ti f/)c Hinsichtlich der Grundstückszu-behörstucke würden jedenfalls die Rechte aus dem Mietvertrag zu dem Treugut gehört haben und in die Konkursmasse gefallen sein. Diese will nicht wegen ihrer einzelnen Gegenansprüche der Aufstellung vom 22« Juli 1954 ein Zurückbehaltungsrecht ausüben« Sie will vielmehr mit diesen gegen die Forderungen des Konkursverwalters auf die Mietzinsraten aufgerechnet haben- Damit will sie die Leistungen gerade des Vertrages erfüllt haben, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (vgl auch Brief der Beklagten vom 8- Juli 1954)* Das Berufungsgericht geht auch, wenn auch nur in Ansehen von Teilbeträgen, von Aufrechnungen teils der Beklagten, teils des Konkursverwalters Dr, H#» aus, stellt aber seine Entscheidung maßgeblich auf die Beurteilung des Zurückbehaltungsrechtes ab. Erst wenn sich dabei ergeben wüx*de, daß alle Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Vertrag von Januar 1954 durch die Aufrechnung der. 2- Das Berufungsgericht stellt zunächst eine wirksame Aufrechnung der Beklagten mit den Posten 1 bis 5, 11 bis 15 und allenfalls mit einem Drittel des Postens 16 der Aufstellung vom 22, Juli 1954 fest- Unter Berücksichtigung der zutreffenden Rüge der Revision wegen eines Rechenfehlers ist dieser Betrag wie folgt zu bemessen? Posten 16 betrifft die Kosten einer Schreibkraft, welche die Beklagte in erst für die Vergleichsschuld nerin, später für den Konkursverwalter in der Zeit von Januar bis Juni 1954 aus ihren Mitteln bereitstellte * Da das Konkursverfahren am 4« Februar 1954 eröffnet worden ist, stellt das Berufungsgericht bei dieser Gruppe nur ein Drittel des Postens (- 2 Monatsgehälter) ein, während es die restlichen zwei Drittel bei der nun folgenden Grup pe berücksichtigte Damit ist die Rüge der Revision gegenstandslos, die Kürzung dieses Postens entbehre der Begründung im Sinne des § 551 Rr 7 ZPO* a) Soweit diese nach der Eröffnung des Konkursverfahrens Konkursgläubiger befriedigt haben will, verweist es sie auf Ansprüche auf die Konkursquote bzw auf entsprechende Bereicherungsansprüche gegen die Konkursmasse, die sämtlich noch nicht fällig und in ihrer Höhe bei der Dürftigkeit der Masse ungewiß seien und hinter den (nicht verehr auch ten) Gegenansprüchen des Klägers Zurückbleiben würden« Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung, die*§§ 17 ff KO verletze* Die Beklagte hat hier nicht etwa vorgetragen, sie habe die betreffenden Konkursgläubiger von sich aus befriedigt, etwa um ihre Forderungen” als Konkursforderungen zu. erwerben* Vielmehr geht ihr Vortrag dahin, der Konkursverwalter habe an der Erfüllung der Lieferverträge mit diesen Gläubigern Interesse- gehabt und deshalb mit der Beklagten vereinbart, daß sie den Lieferpflichten für Rechnung der Konkursmasse nachkomme* Das habe sie getan und Leistungen erbracht, wie sie bei den einzelnen Posten eingesetzt seien. Die.Aufrechnung mit solchen Ansprüchen könnte der Beklagten gegenüber der Miet-zinsforderung des Konkursverwalters nicht versagt werden. b) Das Berufungsgericht sieht ferner nicht als erwiesen an, daß Dr0 H^U^bei einer Besprechung am 3»April 1954 die wesentlichsten Gegenansprüche als Masseschulden anerkannt habe* Er hält diese Behauptung, an sich schon für wenig überzeugend, weil ein solches bedingungsloses Anerkenntnis mit den Pflichten eines Konkursverwalters unvereinbar gewesen wäre® Dem gesamten Schriftwechsel, insbesondere dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 6« April* 1954 entnimmt es, daß bei der am 3« April 1954 in Aussicht genommenen Vereinbarung in erster Linie an einen Verkauf des Materiallagers an die Beklagte gedacht gewesen sei, der dann nicht zustandegekommen sei, und daß das Ganze ausdrücklich von der Zustimmung des Gläubigerausschusses abhängig gemacht worden sei* Mit einem solchen Verkauf der schwer absetzbaren Massegegenstände gekoppelt will das Berufungsgericht der behaupteten Abmachung immerhin einen wirtschaftlichen Sinn beilegen. c) Hinsichtlich des Postens 21 von 9 957,69 DM läßt das Berufungsgericht allerdings die Möglichkeit offen, daß Br, am 3« April 1954 bedingungslos zugesagt habe, Aufwendungen zur Befriedigung der Firma ?erpetuum-E^|^ aus der Konkursmasse zu erstatten, weil er befürchtet habe, persönlich in Anspruch genommen zu werden. Ein solches Anerkenntnis hält das Berufungsgericht indessen gegenüber der Konkursmasse nicht für wirksam« Die Firma Perpetuum-l(((^ hätte, so.meint das Berufungsgericht weiter, eine reine Konkurs-fordering gehabt, da ihre Sicherung noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens untergegangen gewesen sei. HB 1955, 76 = LindMöh Nachschlagewerk Nr 5 zu KO § 6) und der auch das Schrifttum austimrat (Jaeger 6* Aufl«, § 6 Anm 42$ Mentzel-Kuhn, 6«, Auflo, § 6 Anm 22$ Böhle-Stam-schräder, 4* Aufl, § 6 Anm 7)« Per Verwaltungsbefugnis des Konkursverwalters ist zwar ein weiter Spielraum eingeräumt, Maßnahmen, die sich als unzweckmäßig oder gar nachteilig für die Konkursmasse heraussteilen, sind deshalb noch nicht unwirksam* Laufen aber einzelne Rechtshandlungen offenbar dem Konkurszweck zuwider, wie gesetzwidrige Anerkennung von Aus sonde rungs-, Vorzugs- und Absonderungs* rechten und von Aufrechnungsbefugnissen oder wie andere Besserstellungen einzelner Konkursgläubiger oder gar wie Schenkungen, dann können sie keinen rechtlichen Bestand haben* Sie sind dann schlechthin unwirksam und verpflichten die Masse nicht, wie dies das Berufungsgericht für den vorstehenden Pall zutreffend feststellt« An dieser Beurteilung kann auch der Gedankengang der Revision nichts ändern, zwischen dem Vergleichsverfahren und dem Anschlußkonkursverfahren dürfe keine scharfe Zäsur gemacht werden, beide müßten als ein Akt im weitesten Sinne betrachtet werden* Penn diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar® d) In Ansehen der bisher nicht erörterten größeren Beträge befaßt sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Posten 15 von 3 585,94 PM (Abgeltung bevorrechtigter Urlaubsansprüche der Belegschaft der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte) und dem Posten 22 von 2 158,64 PM (Übernahme der Provisionsschuld gegenüber dem Vertreter ^feder ßemeinschuldnerin), soweit nicht auch für diese die Erwägungen unter b) dieses Abschnittes in Betracht kommen® Pie Revision weist hier auf § 242 BGB hin, den sich der Kläger entgegenhalten lassen müsse, wenn er es unterlassen habe, das Konkursgericht um Genehmigung zu bitten,* die bevorrechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen« :fr Diesen steht ein Zahlungsanspruch des Konkursverwalters aus dem Mietvertrag von 18 000 DM gegenüber (6 00Ö DM Mietzinsen für Januar bis Juni 1954, 12 000 DM Entschädigung gemäß § 557 BGB für Juli 1954 bis Juni 1955 mit Rücksicht auf die letzte Tatsachenverhandlung am 12» Juli 1955)» Die Beklagte hält diese Forderung allerdings für weit übersetzt und hat einen Betrag von höchstens 400 DM als angemessen bezeichneto Die Beklagte glaubt deshalb eine Herabsetzung der an sich vertraglich festgesetzten Höhe fordern zu können, weil der Betrag von 1 000 DM mit Rücksicht auf einen käuflichen Erwerb als Ratenzahlung vereinbart worden sei und bei Ausfall des Kaufes auf den eigentlichen und angemessenen Mietzins zurückgeführt werden müsse» Immerhin würde sich selbst nach ihrer Auffassung für die achtzehn Monate vom 1«, Januar 1954 bis 30«, Juni 1955 ein Betrag von 7 200 DM ergebenP Die Revision rügt, das Berufungsgericht unterlasse zu Unrecht, die Mietzinsforderung des Klägers zu ermäßigen» Diese Unterlassung beruht jedoch nicht auf Irrtum« Wie* oben unter I, 2 c festgestellt, besteht in jedem Palle eine Vereinbarung des Vergleichsverwalters und der Beklagten, daß monatlich 1 000 DM als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstän- de zu zahlen sind* gleichgültig, in welcher der beiden Fassungen der Vertrag von Januar 1954 zustandegekommen ist bzw ob überhaupt eine von ihnen Geltung erlangt hat® Wenn die Beklagte aus den von ihr vorgebrachten Gründen eine Herabsetzung dieses Betrages fordert, dann ist sie im einzelnen darlegungsund beweispflichtig für die tatsächlichen Unterlagen, die eine solche Herabsetzung recht-fertigen könntenc* Der Senat hat bereits ln anderem Zusammenhänge oben unter I, 2 c auf diese Verpflichtung der Beklagten hingewieseno Port handelte es sich um ihre Behauptung, sie habe bereits den Gesamtwert der ihr überlassenen Gegenstände und damit den Kaufpreis durch Gegenleistungen erbracht« Pie dortigen Ausführungen gelten auch hier sinngemäß« Mangels jeder näheren Parlegung über die Einzelwerte der in Betracht kommenden Sachen kann hier auch keine Rüge aus § 139 ZPO in der Richtung zugelassen werden, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht zu dem Beweisantritt, insbesondere zur Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen aufgeforderto Pie hier zu berücksichtigenden Gegenforderungen der Beklagten von 15 313*26 PM bleiben also erheblich hinter den Zahlungsansprüchen des Klägers von 18 000 PM zurück, so daß ihretwegen auch nicht zu dem Teil Raum für ein Zurückbehaltungsrecht ist« Bei dem wesentlichen Unterschied beider Beträge ist es ohne Einfluß, daß die Beklagte wegen der Versteigerung einzelner Gegenstände im Laufe der Vertragsdauer eine geringfügige Herabsetzung der monatlichen Zahlungsverpflichtung verlangen kann, was auch das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt« Andererseits kommt eine Herabsetzung wegen der Gegenstände nicht in Betracht, wegen der die Beklagte sich im zweiten Rechtszuge ihrer Verurteilung nicht mehr widersetzt hat« Penn die Beklagte hat nicht .dargetan, wann sie diese Sachen herausgegeben hat« 5o 35er ‘Entscheidung des Berufungsgerichts ist also auch hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts jedenfalls im Ergebnis und zu dem Teil auch in der Begründung beizutreten o Bei dieser Sachlage braucht zur Beurteilung der grundsätzlichen Rechtsfragen im angefochtenen Urteil Uber die Zulässigkeit des Zurückbehaltungsrechts und zu den entsprechenden Rügen der Revision nicht Stellung genommen zu werden«
V Verkündet am 11- April 1956 Hoffmeister, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle H 2476 024 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Radio-Werke Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten durch den Geschäftsführer Gustav Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen nwalt und Notar B als Konkursverwalter Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.lasche und der Bundesrichter Schuster, Br.Großmann, Br. Spieler und B^Borsche1 für Recht erkannt: $*'% 'h t Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandj^sgerichts Stuttgart vom 2. August 1955 wird auf Kost|& der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß $ich die Hauptsache wegen der Herausgabe von einerv'Abrichte mit Anlasser, Fabrikat Engelhardt, ohne Motor und .eines Ausstellungsstandes ' t* * erledigt hat. ' ; ,>V^f Von Rechts'wegen Tatbestands Der Geschäftsführer der Beklagten, der Kaufmann Gustav war zusammen mit seiner Ehefrau Elisabeth Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Ip(^P & Co. in die Rundfunkgeräte herstellte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft war am 17. Februar 1953 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Zum Vergleichsverwalter war Dr. Hppp in B^^^ pppp bestellt worden, der zunächst diesen Rechtsstreit als Kläger geführt hat. In dem Vergleichsverfahren war zwar am 8. September 1953 ein Vergleich zustandegekommen, den das Amtsgericht Braunschweig am selben Tage unter Anordnung der Fortdauer des Verfahrens und eines allgemeinen Veräußerungsverbots bestätigt hatte. Der.Vergleich sah die Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 40 v.H. durch Verwertung des Vermögens der Gesellschaft vor. Diese hatte dem Vergleichsverwalter die gesamte Verwertung aller Grundstücke, Gegenstände und Außenstände übertragen, ihm auch unwiderruflich Vollmacht zu dem Verkauf und zu dem Einzug aller Gegenwerte erteilt. Dr. erstrebte eine günstige Verwertung des Waren- lagers (Kleinteile und Halbfabrikate). Mit seinem Einverständnis wurde im zweiten Halbjahr 1953 di£gesamte Betriebseinrichtung mit dem Warenlager 'nach? s i bracht, wo die Vergleichsschuldnerin eine « ' 's Fabrikation unter Überwachung ein|^T^;^ Dr. HJppl fort führte. In 1953 ebenfalls in Fühlungnahme als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, deren einziger Geschäftsführer der Kaufmann Gustav Bppfe, der Mitinhaber der Vergleichsschuldnerin, ist. Sie wurde am gees ehr änkte ensmannes von am 27. November die Beklagte Ile Februar 1954 ins Handelsregister eingetragen«. Vom 1 Januar 1954 an führte die Beklagte die Fabrikation der Vergleichsschuldnerin auf eigene Rechnung fort, wozu ihr der Vergleichsverwalter Br. die Maschinen und Werk- zeuge sowie die Fabrik-, Bager- und Büroeinrichtung der Vergleichsschuldnerin zur Verfügung stellte und ihr laufend gegen Berechnung Material aus ihrem Bager durch den von ihm bestellten Verwalter ausfolgen ließ. Am 7. Januar 1954 sandte Br. EQP^der Beklagten einen als «Mietvertrag« bezeichneten Vertragsentwurf. Banach «vermietete” er ihr die ihm übereigneten Maschinen, Werkzeuge und Binrichtungsgegenstände der Vergleichsschuldnerin in Baiersbronn vom 1. Januar 1954 gegen.einen monatlichen «Lliet-preis” von.1000 BM. Bieser Vertrag enthält ferner die Bestimmung, daß. er beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen zu dem Monatsende gekündigt werden könne, und schließt mit den Worten: «Mieter beabsichtigt, die Gegenstände käuflich zu erwerben. Ober die Anrechnung der Miete auf den Kaufpreis werden noch besondere Vereinbarungen getroffen," In einem Begleitbrief führte Br. aus, der Gläu- bigerausschüß habe beschlossen, der Beklagten die Maschinen und die gesamte Einrichtung mit Wirkung vom 1. Januar 1954 an für 1000 BM monatlich zu vermieten. Er fügte hinzu, ob dieser Satz nun angemessen sei oder nicht, könne dahingestellt bleiben, was einkomme, fließe ja sowieso den Gläubigern zu, die Miete werde außerdem wohl auf den Kaufpreis angerechnet werden können. Bie Beklagte vollzog den Entwurf unter Änderung des letzten Satzes wie folgt: ’ 4- "Durch die Mietzahlungen erwirbt die Firma ___ Werke GmbH* gleichzeitig ein Anrecht an den Geschäftsund Betriebseinrichtungen lt. besonderer Inventar-und Maschinen-AufStellungen und zwar in Höhe der jeweils gezahlten Miete." Unter Hinweis auf diese "Ergänzung" sandte sie den Vertrag mit Brief vom 13« Januar 1954 an Dr. H^pB zurück, der dazu keine Stellung nahm. Bei Durchführung des Vergleichsverfahrens entstanden Schwierigkeiten, die Dr. HppP veranlaßt en, am 16. Januar 1954 die Eröffnung des> Konkursverfahrens zu beantragen* Der Anschlußkonkurs wurde 4 • Februar 1954 eröffnet; Dr. Hpp^ wurde zu dem Konkursverwalter ernannt. Er beließ Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände der Gemeinschuldnerin weiterhin der Beklagen', äie indessen keine Zahlung für die Benutzung dieser’ Gegenstände leistete. Zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten fanden auch Verhandlungen wegen Überlassung des Materiallagers in ^PPPPPP statt. Der Konkursverwalter erstrebte einen Erlös von 30 000 DM, die Beklagte wollte zunächst nur 20 000 DM zahlen,’ erklärte sich tiann auf Grund einer Besprechung vom 6. April 1954 mit 30 000 DM einverstanden, die sie in drei Monatsraten zahlen wollte (Brief der Beklagten vom 6. April 1954 und Antwort des Konkursverwalters vom 13. April 1954). Nunmehr sprach sich aber der Gläubigerausschuss gegen eine Überlassung des Bagers an die Beklagte aus. Auch anschließend leistete die Beklagte keine Zahlung. Der Konkursverwalter kündigte sodann mit Brief von 4. Juni 1954 den Vertrag vom Januar 1954 zu dem 30. Juni 1954. 1 , Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 8. Juni 1954 dieser Kündigung, berief sich auf den von ihr geänderten Schlußsatz des Vertrages und machte geltend, sie habe für ' die Konkursmasse Leistungen erbracht, mit denen sie "für über 20 Monate Miete gezahlt" und demgemäss in Höhe eines Betrages von mehr als 20 000 DM Eigentum erworben habe. Der Konkursverwalter wies diesen Standpunkt am 10, Juni 1954 brieflich zurück. Er erhob sodann Klage auf Verurteilung der Beklagten ^ zur Herausgabe der im einzelnen näher aufgeführen Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände für Fabrik, Lager und Büro, die der Beklagten gemäß Vertrag vöm Januar 1954 überlassen worden waren. Die Beklagte beantragte Klagabweisung, hilfsweise aber, sie zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 25 335,84 DM zu verurteilen. Sie stützte sich auf ihre bereits im Brief vom 8. Juni 1954 bekundete Auffassung, ‘ alle "Sachen käuflich erworben zu haben. Der Charakter des sogenannten "Mietvertrages" ■ als eines Kaufvertrages, so meinte sie, ergebe sich schon daraus, daß sie (Beklagte) auf die Benutzung der Maschinen dringend angewiesen sei, und sich mit einer kurzfristigen Kündbarkeit des Mietverhältnisses nie abgefunden haben würde. Der Mietvertrag sei auch am wirklichen Wert der Maschinen gemessen viel zu hoch und nur als Anzahlung auf den Kaufpreis verständlich! Ein jährlicher Mietzins von 12 000 DM entspreche einem Wert von mindestens 60 000 DM, den die j Gegenstände niemals erreichten. Bie Beklagte habe sich aus eben diesem Grund gegen den unverbindlichen Schlußsatz des Vertragsentwurfs verwahrt. Auf ihren Wunsch habe der Überbringer des Entwurfs, der Kaufmann als Be- auftragter und Vertreter des damaligen Vergleichsverv/al-ters und späteren Konkursverwalters Br. HpPP den Schlußsatz in der von der Beklagten Unterzeichneten Passung geändert und däzu bemerkt, bei der Kündigungsvorschrift und der Festsetzung der Mietraten handele es sich um eine bloße Formalität. Br. habe der geänderten Vertrags- fassung durch widerspruchslose Hinnahme zugestimmt. Bie Beklagte beruft sich weiter auf eine Besprechung mit Br. Hpppam 3. April 1954» in der die Unkündbarkeit des Abkommens für ein Jahr vereinbart worden sei. . - * * Bie Beklagte will auch das Eigentum an den gesamten Gegenständen inzwischen erworben haben. Sie berechnet ihre Leistungen für die Konkursmasse nunmehr auf 25 335,84 BM und meint sowohl kraft Gesetzes wie zufolge Vereinbarung auch vom 3« April 1954 mit Br. HpBP zur Aufrechnung befugt zu sein und mit ihrer Aufrechnung den angegebenen Betrag auf ihre Vertragöleistung erfüllt zu haben. Bie Gegenansprüche begründet eie im einzelnen näher. Mit ihrem Hilfsantrag macht sie ein Zurückbehalttmgsrecht geltend. Bie Beklagte bezeichnet auch das Vorgehen gegen sie als grob unbillig. Sie sei auf ausdrückliche Empfehlung von Br. Hpjp gegründet worden, und zwar nur in Erwartung der von ihm ursprünglich zugesicherten sehr vorteilhaften Überlassung von Fabrikationsanlagen und Materialbestand. Nachträglich habe er dann überhöhte Forderungen wegen des Materialbestandes gestellt und damit seinen Übergang auf die Beklagte arglistig verhindert, obwohl er ihn später zu dem einem viel geringeren Schrottpreis an einen dritten Käufer verschleudert habe« Der Konkursverwalter Dr. räumte ein, er habe die Gründung der Beklagten befürwortet, um eine einigermaßen angemessene Verwertung der Betriebsmittel zu ermög -liehen. Es habe sich jedoch bald herausgestellt, so trug, er vor, daß die Beklagte weder zur Übernahme der Maschinen; noch zu dem Kauf der anderweitig allerdings kaum absetzbaren Kleinteile in der Lage gewesen sei. Entgegen der Zusicherung ihres Geschäftsführers Gustav habe sie sich keinen nennenswerten Kredit verschaffen und auch keine ertragfähige Herstellung in Gang bringen können. Er stützte sich auf ein eindeutiges MietVerhältnis und erklärte den Zusatz der Beklagten zu dem Vertrag als nicht vereinbart. Br wollte auch die Beklagte immer wieder darauf hingewiesen haben, daß alle seine Entscheidungen von der Zustimmung, der Gläubigerversammlung abhängig seien. Die Besprechung vom 3. April 1954, so führte er weiter aus, habe der Übernahme auch des Materiallagers durch die Beklagte gegolten. Hur. zur. Deckung dieses Kaufpreises habe er die Verrechnung mi^Gpgenleistungen der Beklagten in Aussicht gestellt und %\xr im falle des Zustandekommens dieses Kaufes eine Mietzeit.für ein Jahr bewilligen wollen. ' ^, **, Die Kündi|i^ blf^undet er damit, daß die Beklagte zur Zahlung der Mietbeträge überhaupt nicht imstande gewesen sei, noch weniger zur Aufbringung eines Kaufpreises oder Bezahlung des Materiallagers. Die Überlassung der Maschinen an die Beklagte habe in erster Linie den Zweck gehabt, eine halbwegs angemessene Verwertung des Materialbestandes für die Masse zu ermöglichen. Nachdem sich dies zerschlagen habe, sei auch eine weitere Überlassung der Maschinen nicht mehr zu verantworten gewesen. Wegen der Gegenforderungen verwies er die Beklagte auf die Geitendmachun^;§ls Konkursforderungen. Kur zwei Posten von 1 540,20 DM fiat er zunächst zur Aufrechnung zugelassen und spät£%einen Kontoauszug vorgelegt, mit dem er der Beki^tei^|ar 7 650,96 DM gutbringt, sie andererseits aber mit 9tö@0 DM für Mietzins bezw. Mutzungs-ent Schädigung für "die Monate Januar bis September 1954 belastet. Das Landgericht gab der Klage statt, ohne dabei dem Hilfsantrag der Beklagten zu entsprechen. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Abweisungsantrag wegen eines feils der Maschinen und Werkzeuge sowie wegen der gesamten Pabrik-, Lagerund Büroeinrichtung sowie ihrbn HilfSäntrag weiter. Der Konkursverwalter Dtr. beantragte die Zurück- weisung der Berufung mit der Maßgabe, daß eine Gruppe von näher bezeichneten Gegenständen nicht an ihn, sondern an den Maschinenhändler heraus zugeben sei. Hierzu machte er geltend: Inzwischen sei die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Gemeinechulderin durch-geführt worden. Der Bpßteher habe die besonders bezeichneten Gegenstände als Zubehör in Anspruch genommen und an den Maschinenhändler veräußert. i Die Beklagte will die Zubehöreigenschaft dieser Stücke nicht gelten lassen und hält die Weiterverfolgung des Anspruchs auf die Herausgabe in diesem Rechtsstreit nicht mehr für zulässig. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen einzelner Gegenstände* abgewiesen, die zufolge einer Einzelpfändung gegenüber der Gerneinschuldnerin vor Konkurseröffnung im Laufe des Jahres 1954 versteigert worden sind. Im übrigen hat es die Berufung wegen des Haupt- und Hilfsantrages zurückgewiesen unter Berücksichtigung des Antrages des Konkursverwalters Dr. wegen einer Anzahl von Ge- genständen den Maschinenhändler $(////) als empfangsberechtigt zu bezeichnen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr das Landgericht nicht rechtskräftig stattgegeben und das Berufungsgericht sie nicht bereits abgewiesen hat. Sie macht auch ihr Zurückbehaltungsrecht weiterhin geltend. Wegen einer Abrichte mit Anlasser, Fabrikatohne Motor und'wegen eines. Ausstellungsstandes zeigt sie indessen die Erledigung des Rechtsstreites an, da sie diese Gegenstände inzwischen käuflich erworben habe. Während des Revisionsverfahrens ist Rechtsanwalt und Hotar in srum Konkursverwalter ernannt worden. Dieser führt im Einverständnis der Beklagten den Rechtsstreit anstelle von Dr. a^s Kläger fort und will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Er tritt der Erledigungsanzeige der Beklagten bei. i '4*.. . Ent 3 che i dungsgründe: . M iWinii in «» ««mm«» i »Ti« iiiiMi ii <0* «* u“«* I. 1 o Zur Beurteilung des Vertrages vom Januar 1954 führt das Berufungsgericht aus: . . Baß zwischen der nachmaligen Gemeinschuldnerin und der Beklagten Anfang Januar 1954 ein Mietvertrag und nicht etwa ein .Kaufvertrag zustandegekommen wäre, sei nach dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, des vorliegenden Schriftwechsels und nach dem ganzen Sachverhalt offensichtlich. Selbst daß die Beklagte wenigstens subjektiv der irrigen Meinung gewesen wäre, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, sei völlig unglaubhaft, zu demal die Beklagte an anderer Stelle selbst behauptet habe, der Mietvertrag bezüglich der Maschinen habe auf Grund einer späteren Zusage Br. Hfür ein Jahr unkündbar sein sollen. Bei dieser Sachlage möge dahinatehen, ob die von der Beklagten in unklarer Weise abgeänderte E|.ssung des Schlußsatzes des Mietvertrages überhaupt einen rechtlichen Gehalt haben könne und .ob dieaef Bestandteil des /Vertrages, geworden sei.. Ber neugefaßte Schlußsatz könnte allenfalls insofern sinnvoll sein, als er für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages über die Maschinen den Konkursverwalter zur Anrechnung der bisherigen Mi et Zahlungen auf den Kaufpreis verpflichtet habe, während diese Frage in der ursprünglichen Fassung offen gelassen worden sei. Bie Frage sei deshalb bedeutungslos, weil eine spätere Einigung über den Verkauf der Maschinen unstreitig nie zustandgekommen sei. Auch könnte ein versteckter. Einigungsmangel in diesem Punkte, dem vor dem Zu- standekommen eines Kaufvertrages keine sehr wesentliche Bedeutung zügekommen sei, die Wirksamkeit des Mietvertrages im ganzen offensichtlich nicht in Frage stellen (§ 155 BGB). ?. ~ .1; - In den Mietvertrag sei anstelle der im Vergleichsverfahren befindlichen Firma 1^01 & Co - mit der Konkurseröffnung kraft Gesetzes der Konkursverwalter eingetreten (§ 21 Abs 1 KO)- inzwischen habe dieser Mietvertrag durch die Kündigung des Verwalters auf den 30. Juni 1954 sein Ende gefunden- Wollte man der unbewiesenen Behauptung der Beklagten über einen Anfang April 1954 angeblich zustandegekommeneh .einjährigen Ausschluß der Kündigung...Glauben schenken, so wäre das MietVerhältnis inzwischen gleichwohl beendet. .. .» ■ ' *<\ ' . * . Demgemäß erachtet das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch der Klage zufolge § 556 Abs* 1 BGB für begründet, 2o Die Revision bestreitet zu dem Teil die Klagbefugnis des Klägers und hält durch die Feststellungen des Berufungsgerichts* zur* Sache §§ -h33?. .157 , 242 BGB sowie §§ 282, 286, .551 Ziff 7 ZPO. für verletzt. a) Soweit der Kläger die Herausgabe einzelner Gegenstände an den Maschinenhändler fordert, will ihn die Revision die Klagbefugnis absprechen- Sie meint, der Ersteher des Grundstücks der Beklagten habe .durch den Zuschlag originäres Eigentum an den Zubehörstücken erworben, die.*in diesem Rechtsstreit im Sinne des § 265 ZPO streitbefängen seien. Von ihm leite sein Eigentum her-.Bin Urteil in diesem Rechtsstreit wirke Mezger gegenüber nach § 325 ZPO keine Rechtskraft. 12 - Zu beachten sei dabei, daß auch der mietrechtliche Anspruch vorn Eigentum an den Mietsachen, den Zubehörstücken des Grundstückea, abhtage und sein Schicksal* untrennbar mit ihm verbunden sei. Das Berufungsgericht verkenne diese materielle Regelung der angeführten yorschriften. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Denn £er Revision ist schon darin nicht zu folgen, daß der mief^echtliche Anspruch untrennbar mit dem Eigentum an.der Mietsache verbunden ist. Wie der Verkäufer eine fremde Sache wirksam verkaufen kann, kann auch Vermieter ein ihm nicht gehörende Sache vermieten, demgemäß wird auch der Bestand des Mietverhältnisses durch den originären Eigentumserwerb an der Mietsache durch einen Dritten allein nicht beein- * ' * '♦ flußt, Bach der Feststellung des Berufungsgerichts hat hier der Kläger ausdrücklich den Anspruch aus dem Mietvertrag geltendgemacht und ihn im Laufe des Rechtsstreits an Mezger abgetreten. Ohne Rechtsirrtum bejaht«4as Berufungsgericht daher schon aus diesem Grunde die Befugnis des Klä&efs, seinen Antrag wegen der ehemaligen Grund-stückszübehörstücke untrer Anpassung an die Veräußerung des mietrechtlichen Herausgabeanspruchs weiterzuverfolgen. Bei^|eser Sachlage braucht nicht noch auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen und zu ihr Stellung genommen zu werden, d£ß der Begriff der «Rechtsnachfolge0 im Sinne der §§ 26|&^5> 727 ZPO nicht im strengen Sinne des fortes zu nehmen sei, sondern jede Nachfolge ins Recht des Vorgängers nicht nur kraft abgeleiteten, sondern auch ursprünglichen Erwerbs, insbesondere kraft Zus^p^^^i der Zwangsversteigerung umfaßt (RGZ 56, 243; 82, 35 ^7; vgl. RGZ 121, 379; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 265 Anm III, 3? § 325 Anm III, 1 Note 32% Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. § 265 Anm 2 1, § 325 Anm 2 B), b) Auch die Büge ist unbegründet? die Bezugnahme auf ”den ganzen Sachverhalt” und die Bezeichnung als "offensichtlich” enthielten keine Begründung. Denn das Berufungsgericht verweist auch auf die schriftliche Vereinbarung infolge des vorliegenden Schriftwechsels und auf die eigene Darlegung der Beklagten über die Verhandlungen von Anfang £pril 1954 betreffs Ausschluß der Kündbarkeit des Mietvertrages für ein Jahr. § 551 Nr. 7 ZPO ist nicht schon dann verletzt, wenn die Urteilsgründe in irgend einer Beziehung lückenhaft und unvollständig sind, sondern erst dann, wenn zu wesentlichen Streitpunkten die Irwägungen nicht erkennbar sind, die'den Richter zur Entscheidung geführt haben (RGZ 109, 201 % 120, 398 /40ö7$ 170, 328 ßl 1/27? vgl auch BGHZ 7, 238 /2407)* So ist **♦ ein Urteil dann im Sinne der angeführten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn diese so unvollständig sind, daß sie nicht ergeben, weshalb ein einzelnes Vorbringen (Angriffs- oder Verteidigungsmittel) oder ein Antrag keine Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Mangel trifft auch äann zu, wenii die Gründe so undeutlich oder lückenhaft sind,, daß nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt, oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Rechtssatz angewendet worden ist. Dazu kommt noch der Eall, daß die Gründe inhaltlos sind und leere Redensarten enthalten «’ (vgl zu Vorstehendem Stein-Jonas-Schönke, 17- Aufl, § 551 , v * k , ,, w * 4. ,, Anm II 7)* Reine dieser Voraussetzungen liegt hier vor,. Wenn auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem hier in Betracht kommenden Punkt knapp gehalten sind,so geben sie doch durch Verweisung auf den Schriftwechsel und auf die Bitte der Beklagten, den Mietvertrag für ein Jahr unkündbar zu stellen, die tragenden Gesichtspunkte an, auf die sich das angefochtene Urteil stützte — 14 ^ c) Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft einen Individualvertrag und ist daher in diesem Rechtszug nur beschränkt nachprüfbar. In dieser Beziehung können die Rügen auf Grund des materiellen Rechts und die Verfahrens-rügen nicht durchdringen. Denn selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klaganspruch im Ergebnis gerechtfertigt« • Beurteilt man die Vereinbarung vom Januar 1954 mit dem Berufungsgericht als Mietvertrag? dann ist der Herausgabeanspruch des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils berechtigt. Geht man dagegen von der Darstellung der Beklagten aus und unterstellt man, daß ihre Beweisangebote, deren Nichtbeachtung die Revision rügt, zu dem gewünschten Ergebnis geführt hätten, dann würde zwar in tatsächlicher Hinsicht die Annahme berechtigt sein, Dr«H^m habe der Beklagten fest zugesagt, daß sie die vom Vertrag erfaßten Gegenstände der damaligen Vergleichsschuldnerin käuflich erwerben könne, daß die monatlichen Zahlungen als Raten auf den von einem Sachverständigen noch zu ermittelnden Kaufpreis "anzusehen wären und daß die Beklagte mit Zahlung dieser Raten das Eigentum erwerben solle« -Es würde dann die Passung des Vertrages vom 7« Januar 1954 zu gelten haben, die der Zeuge als Bevollmächtigter von Dr« dem Entwurf gegeben haben soll» In rechtli- cher Hinsicht könnte dabei dahingestellt bleiben, ob in einer solchen Abmachung bereits der Abschluß eines Kaufvertrages oder nur die Einräumung eines Ankaufsrechts für die Beklagte oder auch nur ein Vorvertrag zu erblicken wäre« Ebenso brauchte nicht untersucht zu werden, welche Bedeutung dem Mangel einer Preisvereinbarung, dem Pehlen einer Bestimmung in der Vertragsfassung der Beklagten über die Preisfestsetzung durch einen Sachverständigen und dem Unterlassen ;jeäer näheren Vereinbarung über Auswahl des Sachverständigen zukommen würde« Nimmt man trotz aller dieser 15 - Bedenken gegen das Zustandekommen einer. Kauf Vereinbarung gleichwohl entsprechende Vertragsbeziehungen an, denn würden diese sich keinesfalls auf einen Kauf beschränken, sondern einen gemischten Vertrag darstellen, wovon auch die Berufungsbegründung der Beklagten ausgeht« Die mietrechtlichen Bestandteile des Abkommens, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses .unbeschadet seiner künftigen Verrechnung auf den.Kaufpreis und das Kündigungsrecht beider Teile wären auch dann nicht auszuschalten o Sie ergeben sich eindeutig aus der Fassung des Vertrages, auf die sich die Beklagte selbst stützt« Die Auffassung der Beklagten, der «Mietvertrag”, womit wohl nur die mietrechtlichen Bestimmungen des Vertragsentwurfs gemeint sein sollen, £abe nach der Erklärung des Zeugen mm nichts anderes als eine «Formalität« bedeutet, ist nicht schlüssig« Sie wird überdies durch-den Brief der Beklagten vom 6« April 1954 insofern widerlegt, als diese damals den Ausschluß der Kündigung für ein Jahr vereinbart haben will«- Bs würde also aucn von dem Standpunkt aus, den die Beklagte zu dem Vertfagsinhalt einnimmt, ein Kündigungs- * v recht gegenüberBeklagten bestanden haben« Dies wäre nur dann auszuschließen gewesen,, wenn die Beklagte den Kaufpreis durch die einzelnen Katen ganz oder doch zu dem wesentlichsten Teile abgedeckt hätte« Die Beklagte behauptet das zwar, doch ist ihr Vortrag nicht schlüssig« Dr« ging von einem Gesamtwert von 60 Q00 DM aus, während die Beklagte ihn nur mit höchstens 55 000 DM bemessen will« Dabei ist kein Raum für eine Rüge aus § 139 ZPO, * ^ die Beklagte hätte sich/befragt, auf Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der monatlichen Zahlung und damit auch über den Wert der Gegenstände selbst bezogen« Angesichts des erheblichen Unterschieds der beiden Wertangaben hätte die Beklagte eine Aufstellung mit Wertangabe für jeden einzelnen Gegenstand, mindestens jedoch für die wesentlichen Teile und für diejenigen von minderer Bedeutung in Gruppen zusammengefaßt, vorlegen und unter Beweis stellen müssen. Ein Ausschluß des Kündigungsrechts ist seitens der Beklagten somit nicht schlüssig vor-getragen0 Er könnte auch nicht aus der Vertragsfassung hergeleitet werden, die Beklagte erwerbe ein Anrecht "in Höhe der jeweils gezahlten Miete”« Hier fehlt es an jeder Bestimmung, in welcher Eeihenfolge sich der Eigentumserwerb der Beklagten an den einzelnen Gegenständen vollzogen haben würde. Aus dieser unvollkommenen Bestimmung könnte die Beklagte kein Recht herleiten, die Herausgabe gerade noch der streitbefangenen Sachen zu verweigern« Ebensowenig ist der Vorwurf der Revision berechtigt, das Berufungsgericht hätte den Anlaß der Verlagerung des Betriebs von B^jm[ nach BgUHHfr zwecks Auf fangs des Geschäfts der offenen Handelsgesellschaft mit Hilfe öffentlicher Mittel berücksichtigen und von sich aus prüfen müssen, welcher Betrag als angemessener Mietwert in Betracht komme für den Pall, daß der geplante Kauf durch die Beklagte nicht zustandekomme o Dieser Gedankengang kann die Beklagte von ihrer Darlegungspflicht nicht befreien« Ta ** i*' / * Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich auch aus dem Umstand keine Bedenken gegen den Klaganspruch-, daß Dr« H^0^<sich in der Klagschrift vom 26. Juni 1954 selbst auf die Passung des Vertrages gestützt hat, welche die Beklagte ihm gegeben hat« Unterstellt man aber die Vertragsverhandlungen vom Januar 1954 dem § 150 Abs 2 BGB, indem man in der Zusendung des Vertragsentwurfs ein Angebot des damaligen Vergleichsverwalters in der abgeänderten Vollziehung seitens der Beklagten eine Ablehnung und einen neuen Antrag und in dem weiteren Verhalten Dr. H^fHk dessen Ablehnung erblickt, dann würde der Klagantrag ebenfalls begründet sein. Es wäre dann zwar das Abkommen nicht in der Passung des schriftlichen Vertrages zustandegekommen, doch hätte gleichwohl kein vertragsloser Zustand bestanden. Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt, daß die Vorau,sSetzungen des § 127 BGB vorliegen* Der Vertrag konnte auch ohne schriftliche Beurkundung zustandekommen» Tatsächlich haben sich die Vertragsteile trotz des äußerlichen Auseinanderfaliens der schriftlichen Erklärungen metoere Monate an das Abkommen gehalten und sind sie auch von einer monatlichen Zahlung von 1 000 DM seitens der Beklagten für die Gebrauchs Überlassung der Gegenstände der Vergleichsschuldnerin und späteren Gemeinschuldnerin ausgegangen. Bei Unwirksamkeit aber der Xündigungsklausel würde sich das Recht zur Kündigung aus §§ 564 Abs 2, 565 Abs 2 BGB' ergebene Die Rügen der Revision wegen Übergehens der Beweisanträge der Beklagten, wegen unvollständiger Würdigung des Schriftwechsels und wegen sonstiger Verletzung des § 286 ZK) sind somit unbegründet bzw gegenstandslos« d) Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts könnten allerdings insofern bestehen, als dieses ein Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der. Beklagten annimmt* Die Vergleichsschuldne-rin hatte gemäß dem bestätigten Vergleich vom 8‘« September 1953 Dr0 die gesamte Verwertung ihrer Aktiven über- tragen. Zugleich war gegen sie ein Veräußerungsverbot gemäß §§ 59, 94 VerglO erlassen worden« Dr* Hp|^ hatte somit die Stellung .eines Sachwalters im Sinne der §§ 91, 92 VerglO erlangt« Als solcher konnte er zwar zur Vergleichs-Schuldnerin in einem unechten Treuhand Verhältnis mit der Ermächtigung, für diese zu handeln (vgl Böhle-Stamschräder, VerglO, 3« Aufl, § 7 Anm 3-, Mühl, NJW 1956? 401 /?02 1 Sp7$ Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung, 6« Aufl, § 1 Anm 5 f u.o g S 30) stehen. Dem würde entsprechen, daß die Vergleichs Schuldnerin ihm im Vergleich unwiderruflich Vollmacht zu dem Vei'kauf und Einzug aller Aktiven erteilt - 18 v hat* Ihm konnte aber auch als echtem Treuhänder volle dingliche Berechtigung an allen Vermögenswerten der Vergleichsschuldnerin übertragen werden (ygl Böhle-Stamschrä-der, Mühl und KÜnne aaO)« Baß hier im Zuge der versuchten Durchführung der gerichtliche Vergleich durch eine solche Übereignung und damit Begründung eines echten TreuhandVerhältnisses ergänzt worden ist, geht eindeutig aus dem Vertragsentwurf in der von der Beklagten vollzogenen und mithin insoweit nicht beanstandeten Fassung hervor. Denn dort ist ausdrücklich von den "dem Vergleichsverwalter übereigneten Maschinen, Werkzeugen, Werkstatteinrichtungen und Büroeinrichtungenw die Rede, die der Vergleichsverwalter an die Beklagte vermiete* Die Beklagte hat also den Vertrag nicht mit der Firma & Qo oHG, vertreten durch Br* sondern mit diesem selbst geschlossen* Nach der angeführten Fassung des Vertragsentwurfs würde das auch dann gelten, wenn die Übereignung der Mietgegenstän-de nicht wirksam vollzogen worden sein sollte* ■’ ‘ Die Ermächtigung des Vergleichs vom 8» September ‘1953 gestattete dem Vergleichsverwalter auch den Abschluß 'eines Mietvertrages im eigenen Namen» Dr* bekunde- te in seinem Vertragsentwurf und seinem Begleitbrief vom 7« cfanuar 1954, daß er dies tun wollte und nicht etwa die Absicht hatte, lediglich einem Vertrag der Vergleichsschuldnerin selbst gemäß § £4 VglO zuzustimmen* Einer solchen Auffassung würde überdies entgegenstehen, daß dann der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Vergleichsschuldnerin, Gustav zugleich für die Beklagte als den anderen Vertragsteil gehandelt haben müßte (§ 181 BOB)* Dadurch, daß Dr* B^ßßß den Vertrag als echter Treuhänder im eigenen Namen abschloß, wurde indessen seine Klagbefugnis als Konkursverwalter nicht beeinträchtigt, ebenso wie dies hinsichtlich des jetzigen Klägers nicht der Fall ist, Denn mit Konkurseröffnung fiel aas Treugut, das Aktivvermögen der VergleichsSchuldnerin, in die Konkursmasse, da es nur unter der auflösenden Bedingung der Zweckerreichung auf Er«, H^0^ übertragen worden war (vgl RGZ 145, 253/256/1J% DR 1941, 720$ Böhle-Stamschräder VglO, 3c Aufl» § 7 Anrn 3 S 27, KO 4« Aufl § .23 Anm 2$ Vogels in Anm zu DR 1941, 720 auch betreffs der Regelung in der Vergleichsordnung vom 26* Februar 1935| Vogels-Költe, VglO, 3p Aufl, § 7 Anm IV 2 c$ OLG Frankfurt in MDR 1954, 110$ a.M. KLesow, VglO, 4» Aufl § 7 Anm 10$ Pohle in Anm zu MDR 1954, 110 /Ti f/)c Hinsichtlich der Grundstückszu-behörstucke würden jedenfalls die Rechte aus dem Mietvertrag zu dem Treugut gehört haben und in die Konkursmasse gefallen sein. Im übrigen würde sich hier schon aus der Iden tität der Person des Treuhänders (Sachwalters) und des Konkursverwalters und aus der Klagbegründung die RUcküber-tragung des Treuguts an die Konkursmasse ergeben. Daß die Vorschriften des Gesetzes betr» die Abzah-lun'gsjgeschäfte zufolge dessen § 9 hier keine unmittelbare Anwendung finden können, verkennt die Revision nicht* line entsprechende Anwendung seiner Rechtsgedariken würde dem Klaganspruch gleichfalls nicht entgegenstehen. II* . Das Berufungsgericht versagt der Beklagten ein Zu-rüokbehal tungsrecht wegen ihrer angeblichen Gegenleistungen im Betrage von 25 335,84 DM* 1* Hierbei prüft es die einzelnen Ansprüche der Beklagten daraufhin, ob für sie - sei es im Verhältnis zur ehemaligen Vergleichsschuldnerin, der Firma & Co oHG, sei es im Verhältnis zu dem Konkursverwalter - die Voraussetzungen des § 273 BGB oder des § 369 HGSB gegeben sind« - 2G - 'X s; §SS?'' V^'5' j**v ' <&V- x 'V , I-;.' C«r*> ;*' |v>*' «* WP » 4. , "I Vg\ fe- m- Diese rechtliche Würdigung wird jedoch dem Sachvor-trag der Beklagten nicht gerecht. Diese will nicht wegen ihrer einzelnen Gegenansprüche der Aufstellung vom 22« Juli 1954 ein Zurückbehaltungsrecht ausüben« Sie will vielmehr mit diesen gegen die Forderungen des Konkursverwalters auf die Mietzinsraten aufgerechnet haben- Damit will sie die Leistungen gerade des Vertrages erfüllt haben, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (vgl auch Brief der Beklagten vom 8- Juli 1954)* Das Berufungsgericht geht auch, wenn auch nur in Ansehen von Teilbeträgen, von Aufrechnungen teils der Beklagten, teils des Konkursverwalters Dr, H#» aus, stellt aber seine Entscheidung maßgeblich auf die Beurteilung des Zurückbehaltungsrechtes ab. Indessen würde es zunächst darauf ankommen, ob und' in welcher Höhe die Beklagte nach konkursrechtlichen Grundsätzen aufrechnen durfte. Erst wenn sich dabei ergeben wüx*de, daß alle Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Vertrag von Januar 1954 durch die Aufrechnung der. Beklagten gedeckt wären, würde in Frage stehen, die Berechtigung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der überschießenden, durch Aufrechnung -nicht verbrauchten sowie-etwaiger zur Aufrechnung nicht geeigneter Gegenansprüche zu prüfen. Diese Aufgabe entfällt indessen, weil die Untersuchung der Revisionarügen zu dem Ergebnis führt, daß die Gesamtforderung des Klägers die Ansprüche der Beklagten übersteigt, soweit sie entweder anzuerkennen sind oder noch weiterer Prüfung bedürften., 2- Das Berufungsgericht stellt zunächst eine wirksame Aufrechnung der Beklagten mit den Posten 1 bis 5, 11 bis 15 und allenfalls mit einem Drittel des Postens 16 der Aufstellung vom 22, Juli 1954 fest- Unter Berücksichtigung der zutreffenden Rüge der Revision wegen eines Rechenfehlers ist dieser Betrag wie folgt zu bemessen? - 21 Posten 1 von 1 000 EM Posten 2 von 1 000 fl Posten 3 von 400 ff Posten 4 von 400 ff Posten 5 von 814,77 »f Posten 11 von 3,22 ff Posten 12 von 35,73 fl Posten 13 von 241,50 ff ein Drittel des Postens l6von 704 ft zusammen mit 4 599,22 DM Posten 16 betrifft die Kosten einer Schreibkraft, welche die Beklagte in erst für die Vergleichsschuld nerin, später für den Konkursverwalter in der Zeit von Januar bis Juni 1954 aus ihren Mitteln bereitstellte * Da das Konkursverfahren am 4« Februar 1954 eröffnet worden ist, stellt das Berufungsgericht bei dieser Gruppe nur ein Drittel des Postens (- 2 Monatsgehälter) ein, während es die restlichen zwei Drittel bei der nun folgenden Grup pe berücksichtigte Damit ist die Rüge der Revision gegenstandslos, die Kürzung dieses Postens entbehre der Begründung im Sinne des § 551 Rr 7 ZPO* Als Leistungen der Beklagten für die Konkursmasse nimmt das Berufungsgericht ans y % • * , Rest des* Postens 16 von 1 408 DM Posten 17 von 3t>4 . ” Posten 18 von______40^20^ zusammen mit 1 812,20 DM Diesen Betrag sieht es durch die Gegenaufrechnung des Konkursverwalters Dr# als erloschen an* Dessen Zahlungsansprüche berechnet es auf 6 000 DM Mietzinsen für Januar bis Juni 1954 (wovon 4 599,22 DM durch die Auf 22 - rech^ung der ersten Gruppe getilgt sind) und auf mehr als 10 000 DM Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses« 3« Allen weiteren Gegenansprüchen der Beklagten versagt das Berufungsgericht hier die Berücksichtigung* a) Soweit diese nach der Eröffnung des Konkursverfahrens Konkursgläubiger befriedigt haben will, verweist es sie auf Ansprüche auf die Konkursquote bzw auf entsprechende Bereicherungsansprüche gegen die Konkursmasse, die sämtlich noch nicht fällig und in ihrer Höhe bei der Dürftigkeit der Masse ungewiß seien und hinter den (nicht verehr auch ten) Gegenansprüchen des Klägers Zurückbleiben würden« Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung, die*§§ 17 ff KO verletze* Die Beklagte hat hier nicht etwa vorgetragen, sie habe die betreffenden Konkursgläubiger von sich aus befriedigt, etwa um ihre Forderungen” als Konkursforderungen zu. erwerben* Vielmehr geht ihr Vortrag dahin, der Konkursverwalter habe an der Erfüllung der Lieferverträge mit diesen Gläubigern Interesse- gehabt und deshalb mit der Beklagten vereinbart, daß sie den Lieferpflichten für Rechnung der Konkursmasse nachkomme* Das habe sie getan und Leistungen erbracht, wie sie bei den einzelnen Posten eingesetzt seien. Ist dies der Fall, ? dann würde es sich bei diesen Posten nicht um von der Beklagten erworbene Konkursforderungen, sondern um Masseschulden (§ 59 Nr 1 KO) handeln. Die.Aufrechnung mit solchen Ansprüchen könnte der Beklagten gegenüber der Miet-zinsforderung des Konkursverwalters nicht versagt werden. Hht.er diesem Gesichtspunkt rügt die Revision, daß nicht bei'ücksichtigt seien die % . 9 •**» Posten 6 von 154,98 BM Posten 7 von 391,27 n Posten 8 von 138,20 « Posten 9 von 37,44 t» Posten 19 von 1 305,57 tt Posten 20 von 1 129 »80 t!_ zusammen 3 157,26 DM Dieser Betrag “bedarf mithin der Berücksichtigung bei der Prüfung, ob dem Ergebnis des Berufungsgerichts beigetreten werden kann«. Dagegen ist die Rüge der Revision betreffs des Postens 17 von 364 DM gegenstandslos, weil dieser bereits in der zweiten Gruppe enthalten ist (vgl oben unter Ur 2). b) Das Berufungsgericht sieht ferner nicht als erwiesen an, daß Dr0 H^U^bei einer Besprechung am 3»April 1954 die wesentlichsten Gegenansprüche als Masseschulden anerkannt habe* Er hält diese Behauptung, an sich schon für wenig überzeugend, weil ein solches bedingungsloses Anerkenntnis mit den Pflichten eines Konkursverwalters unvereinbar gewesen wäre® Dem gesamten Schriftwechsel, insbesondere dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 6« April* 1954 entnimmt es, daß bei der am 3« April 1954 in Aussicht genommenen Vereinbarung in erster Linie an einen Verkauf des Materiallagers an die Beklagte gedacht gewesen sei, der dann nicht zustandegekommen sei, und daß das Ganze ausdrücklich von der Zustimmung des Gläubigerausschusses abhängig gemacht worden sei* Mit einem solchen Verkauf der schwer absetzbaren Massegegenstände gekoppelt will das Berufungsgericht der behaupteten Abmachung immerhin einen wirtschaftlichen Sinn beilegen. Auch den Aussagen der Zeuginnen und Elisabeth entnimmt es nichts ande- res als eine Vereinbarung, daß die,anzuerkermenden Gegenan spräche mit dem Kaufpreis für das Materiallager verrechnet werden sollten* 24 - Hierbei handelt es sich um die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts einschließlich des Beweisergebnisses« c) Hinsichtlich des Postens 21 von 9 957,69 DM läßt das Berufungsgericht allerdings die Möglichkeit offen, daß Br, am 3« April 1954 bedingungslos zugesagt habe, Aufwendungen zur Befriedigung der Firma ?erpetuum-E^|^ aus der Konkursmasse zu erstatten, weil er befürchtet habe, persönlich in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte hatte diese Besorgnis Br« damit begründet, die- se Gläubigerin sei durch Abtretung von Außenständen der Firma & c°9 S®sichert gewesen; die Forderungen seien aber unter Mißachtung der Abtretung während des Vergleichsverfahrens durch die Vergleichsschuldnerin eingezogen worden. Br. habe deshalb der Gläubigerin volle Befriedigung zugesichert, sei aber dazu bis zur Konkurseröffnung nicht imstande gewesen. Ein solches Anerkenntnis hält das Berufungsgericht indessen gegenüber der Konkursmasse nicht für wirksam« Die Firma Perpetuum-l(((^ hätte, so.meint das Berufungsgericht weiter, eine reine Konkurs-fordering gehabt, da ihre Sicherung noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens untergegangen gewesen sei. Wäre die Verbindlichkeit auf die Konkursmasse übernommen worden, ohne damit Verwertungsgeschäfte (im Interesse der Masse) zu erleichtern, lediglich zu dem Zwecke, den ehemaligen Vergleichsverwalter persönlich von den Folgen seiner Unachtsamkeit freizustellen, so wäre dies offensichtlich dem Konkurszweck zuwidergelaufen. Deshalb sei die Übernahme dieser Verbindlichkeit für die Konkursmasse ohne Wirkung« Biese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 53, 190 /192/£7; 57, 195 /T99/20Ö7; 76, 244 BGH in JZ 1955, 337 = JR 1955, 184 = ZZP 1955, 35 - HB 1955, 76 = LindMöh Nachschlagewerk Nr 5 zu KO § 6) und der auch das Schrifttum austimrat (Jaeger 6* Aufl«, § 6 Anm 42$ Mentzel-Kuhn, 6«, Auflo, § 6 Anm 22$ Böhle-Stam-schräder, 4* Aufl, § 6 Anm 7)« Per Verwaltungsbefugnis des Konkursverwalters ist zwar ein weiter Spielraum eingeräumt, Maßnahmen, die sich als unzweckmäßig oder gar nachteilig für die Konkursmasse heraussteilen, sind deshalb noch nicht unwirksam* Laufen aber einzelne Rechtshandlungen offenbar dem Konkurszweck zuwider, wie gesetzwidrige Anerkennung von Aus sonde rungs-, Vorzugs- und Absonderungs* rechten und von Aufrechnungsbefugnissen oder wie andere Besserstellungen einzelner Konkursgläubiger oder gar wie Schenkungen, dann können sie keinen rechtlichen Bestand haben* Sie sind dann schlechthin unwirksam und verpflichten die Masse nicht, wie dies das Berufungsgericht für den vorstehenden Pall zutreffend feststellt« An dieser Beurteilung kann auch der Gedankengang der Revision nichts ändern, zwischen dem Vergleichsverfahren und dem Anschlußkonkursverfahren dürfe keine scharfe Zäsur gemacht werden, beide müßten als ein Akt im weitesten Sinne betrachtet werden* Penn diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar® ♦ \ $ & »V. d) In Ansehen der bisher nicht erörterten größeren Beträge befaßt sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Posten 15 von 3 585,94 PM (Abgeltung bevorrechtigter Urlaubsansprüche der Belegschaft der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte) und dem Posten 22 von 2 158,64 PM (Übernahme der Provisionsschuld gegenüber dem Vertreter ^feder ßemeinschuldnerin), soweit nicht auch für diese die Erwägungen unter b) dieses Abschnittes in Betracht kommen® Pie Revision weist hier auf § 242 BGB hin, den sich der Kläger entgegenhalten lassen müsse, wenn er es unterlassen habe, das Konkursgericht um Genehmigung zu bitten,* die bevorrechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen« ' yv\ Xi x'wK v £ ^ ' V 4c für die abschließende Prüfung ist somit von Gegenansprüchen der Beklagten auszugehens gemäß Nr* 2 dieses Abschn«d«1„Gruppe i»Höhe v d«2«Gruppe i«Höhe v gemäß Nra 3a dieses Abschnitts in Höhe von zusammen in Höhe von......................... die sich bei vorsorglicher Berücksichtigung der Posten 15 und 22 (3585,94 + 2158,64) um auf erhöhen würden«. 4 599,22 DM 1 812,20 « 3 157,26 2-9 568,68 3)M, 5 744,58 DM 15 313,26 DM *3 k i :fr Diesen steht ein Zahlungsanspruch des Konkursverwalters aus dem Mietvertrag von 18 000 DM gegenüber (6 00Ö DM Mietzinsen für Januar bis Juni 1954, 12 000 DM Entschädigung gemäß § 557 BGB für Juli 1954 bis Juni 1955 mit Rücksicht auf die letzte Tatsachenverhandlung am 12» Juli 1955)» Die Beklagte hält diese Forderung allerdings für weit übersetzt und hat einen Betrag von höchstens 400 DM als angemessen bezeichneto Die Beklagte glaubt deshalb eine Herabsetzung der an sich vertraglich festgesetzten Höhe fordern zu können, weil der Betrag von 1 000 DM mit Rücksicht auf einen käuflichen Erwerb als Ratenzahlung vereinbart worden sei und bei Ausfall des Kaufes auf den eigentlichen und angemessenen Mietzins zurückgeführt werden müsse» Immerhin würde sich selbst nach ihrer Auffassung für die achtzehn Monate vom 1«, Januar 1954 bis 30«, Juni 1955 ein Betrag von 7 200 DM ergebenP Die Revision rügt, das Berufungsgericht unterlasse zu Unrecht, die Mietzinsforderung des Klägers zu ermäßigen» Diese Unterlassung beruht jedoch nicht auf Irrtum« Wie* oben unter I, 2 c festgestellt, besteht in jedem Palle eine Vereinbarung des Vergleichsverwalters und der Beklagten, daß monatlich 1 000 DM als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstän- K • % U - 27 ~ de zu zahlen sind* gleichgültig, in welcher der beiden Fassungen der Vertrag von Januar 1954 zustandegekommen ist bzw ob überhaupt eine von ihnen Geltung erlangt hat® Wenn die Beklagte aus den von ihr vorgebrachten Gründen eine Herabsetzung dieses Betrages fordert, dann ist sie im einzelnen darlegungsund beweispflichtig für die tatsächlichen Unterlagen, die eine solche Herabsetzung recht-fertigen könntenc* Der Senat hat bereits ln anderem Zusammenhänge oben unter I, 2 c auf diese Verpflichtung der Beklagten hingewieseno Port handelte es sich um ihre Behauptung, sie habe bereits den Gesamtwert der ihr überlassenen Gegenstände und damit den Kaufpreis durch Gegenleistungen erbracht« Pie dortigen Ausführungen gelten auch hier sinngemäß« Mangels jeder näheren Parlegung über die Einzelwerte der in Betracht kommenden Sachen kann hier auch keine Rüge aus § 139 ZPO in der Richtung zugelassen werden, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht zu dem Beweisantritt, insbesondere zur Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen aufgeforderto Pie hier zu berücksichtigenden Gegenforderungen der Beklagten von 15 313*26 PM bleiben also erheblich hinter den Zahlungsansprüchen des Klägers von 18 000 PM zurück, so daß ihretwegen auch nicht zu dem Teil Raum für ein Zurückbehaltungsrecht ist« Bei dem wesentlichen Unterschied beider Beträge ist es ohne Einfluß, daß die Beklagte wegen der Versteigerung einzelner Gegenstände im Laufe der Vertragsdauer eine geringfügige Herabsetzung der monatlichen Zahlungsverpflichtung verlangen kann, was auch das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt« Andererseits kommt eine Herabsetzung wegen der Gegenstände nicht in Betracht, wegen der die Beklagte sich im zweiten Rechtszuge ihrer Verurteilung nicht mehr widersetzt hat« Penn die Beklagte hat nicht .dargetan, wann sie diese Sachen herausgegeben hat« - 28 H 5o 35er ‘Entscheidung des Berufungsgerichts ist also auch hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts jedenfalls im Ergebnis und zu dem Teil auch in der Begründung beizutreten o Bei dieser Sachlage braucht zur Beurteilung der grundsätzlichen Rechtsfragen im angefochtenen Urteil Uber die Zulässigkeit des Zurückbehaltungsrechts und zu den entsprechenden Rügen der Revision nicht Stellung genommen zu werden« I?o Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kösten-folge des § 97 ZPO zurückzuweisen«» Soweit die Parteien über die Erledigung der Hauptsache einig sind, beruht die Ko-stenentscheidung auf § 91 a ZPO.» Auch insoweit ist die Beklagte kostenfällig, äa sie ohne die Erledigung ebenfalls unterlegen wäre« Br« Tasche Schuster Br« Großmann Br« Spieler Br«, Borschel