Rechtssatzs § 909 BGB schützt nur die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks- Wird ein Grundstück vertieft und verliert dadurch der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze, so daß das auf diesem stehende Gebäude einstürzt, so kann der Eigentümer eines anschliessenden Grundstücks keine Ansprüche aus § 909 i«.V«m. § 823 Abs 2 BGB erheben, wenn der Boden seines Grundstücks unverändert bleibt, aber das auf ihm stehende Gebäude wegen baulicher Verbindung mit dem eingestürzten Schaden erlitten hat» Die Beklagte wollte zunächst im Interesse der Kostenersparnis einen niedrigen Keller in Kauf nehmen, um auf der alten Kellersohle aufbauen zu können« Im Gespräch mit dem Architekten GflHÜ erfuhr jedoch der Geschäftsführer der Beklagten, daß die zuständigen Orgöne der Stadt dies sicherlich nicht genehmigen würden, Beide kamen dann dahin Uber ein, daß GflHH zwar versuchen solle, eine dahingehende Genehmigung bei der Stadt zu erwirken, daß aber andernfalls nach der von GWi angegebenen und schon zeichnerisch festgelegten Weise verfahren werden sollte. Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Einsturz des Aschen Hauses und die Beschädigung seines eigenen Hau- Ferner habe die Beklagte bei der Ausführung ihres Bauvorhabens die bestehenden baupolizeilichen Schutzvorschriften nicht beachtet» Außerdem gereiche ihr zu dem Vorwurf, daß ihr Geschäftsführer Rudolf MflHIHi keine leistungsfähige Baufirma mit den Ausschachtungsarbeiten betraut und es verabsäumt habe, die Ausschachtung zu beaufsichtigen. Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Kläger auf die in dem Verfahren 2 0 55/48 und 2 0 127/48 LG Bielefeld erstatteten Gutachten und die in diesem Verfahren, getroffenen Feststellungen Bezug«, Danach sei die Vertiefung des Grundstücks allein für den Einsturr. (HHHHB sei nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der örtlichen Bauleitung beauftragt gewesen, die er durch seinen Bauführer Be^B habe durchführen lassen. In dem Sinn, daß die Mauer meterweise unterfangen würde, habe der Bauführer Befliß im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten den Vorarbeiter HeflR beschieden, als er Mitte März 1948 diesem die Anweisung über die Vertiefung der Kellersohle gegeben und HeÜp veranlasst habe, Löcher zu graben, um die Tiefe der Ausschachtung an der Mauer festzustellen« Das E^f^sche Haus sei deswegen eingestürzt, weil an dessen Hinterhaus eine Ausschachtung vorgenommen worden sei® Ferner sei eine Hauptursache des Einsturzes bereits die Entfernung der Kellerdecke gewesen, welche der Stützwand den nötigen Halt gegeben habe, den diese dem Ramschen Fundament weiter gegeben habe® Weder GflHH noch BeflB hätten Anweisungen für die Auöüchaehtungsarbeiteii gegeben, GMMBHV selbst sei während dieser Zeit niemals auf der Baustelle gewesen« Seine bauleitende Tätigkeit sei noch nicht in Gang gesetzt gewesen, als der Einsturz erfolgte, Bas Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und den Geschäfts führer der Beklagten als gesetzlichen Vertreter der Beklagten vernommen« Die Beklagte bittet tun Zurückweisung des Rechtsmittels Das Berufungsgericht hat auf Grund der in den Parallelprozessen erstatteten Gutachten der Sachverständigen Ga^f und WiBB festgestellt, daß der Einsturz des Hauses durch die unsachgemässe, weil ohne Stützung durchgeführte Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten verursacht worden sei* Es habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß auch das weiter folgende, dem Kläger gehörende Haus durch den Einsturz des SdBechen Hauses in Mitleidenschaft gezogen werde, zu demal ältere Häuser häufig untereinander verbunden seien« Die Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten habe daher die Schäden am Eigentum des Klägers auch im Rechtssinn verursacht* f.Das Berufungsgericht hat jedoch gleichwohl eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers verneint« • Allerdings 3ei der § 909 BGB ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs 2 BGB, und nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, H Z^j7) sei der Kreis der Nachbarschaft soweit zu ziehen, als der Einwirkungskreis der Vertiefungsarbeiten reiche« Aber § 909 BGB habe die weitere Voraussetzung, daß durch die Vertiefungsarbeiten der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliere« Unter "Grundstück11 verstehe man einen mit einer bestimmten Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Teil der Erdoberfläche. Dem Berufungsgericht ist jedoch beizustimmen» Allerdings regelt § 909 BGB keinen grundbuchrechtlichen Vorgang, aber die Vorschrift betrifft, wie ihr Standort zeigt, den Inhalt des Eigentums und regelt die Rechte der Eigentümer ygä Grundstücken untereinander» PUr die Anwendung der Vorschrift muss daher, soweit Ansprüche eines Grundeigentümers aus ihr hergeleitet werden, an dessen Eigentum und damit an das durch das Grundbuchrecht abgegrenzte GrundstUckseigentum angeknüpft werden, obgleich das Gesetz eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck Grundstück nicht gibt» Auch im Sinn des täglichen Sprachgebrauchs wären im übrigen die beiden gesonderte Bauten tragenden Grundstücke Nr A und Nr nicht als ein Grundstück zu bezeichnen» Da die Festigkeit des Bodens des - nach der Vorstellung des Gesetzes in fremdem Eigentum stehenden - Nachbargrundstücks geschützt werden soll, kann nicht angenommen werden, daß § 909 BGB die Bestandteile weiterer Grundstücke schützen sollte, wenn deren Boden nicht .i*a Mitleidenschaft gezogen wurde Es ist zwar richtig, dass von diesem Standpunkt aus § Andererseits stände aber auch dem Kläger unzweifelhaft aus § 909 BGB kein Anspruch zu, wenn zwar durch Vertiefung auf dem Grundstück Nr (EgHf) sein Haus in Mitleidenschaft gezogen würde, der Boden des klägerischen Grundstückes dabei aber unverändert bliebe. Hier v;Ürde eB erst recht vjenig einleuchten, wenn dem Kläger zwar gegen den unmittelbaren Nachbarn bei einer schadenstiftenden Bodenvertiefung kein Anspruch aus § 909 3GB zustehen sollte, wohl aber gegen einen entfernteren Nachbarn, wenn dieser sein Grundstück mit Wirkung gegen das Gebäude des Klägers vertiefen würde. § 909 BGB kann daher auch nicht wegen der nicht selten vorkommenden baulichen Verbindung nebeneinander stehender Häuser als Schutzgesetz für den Eigentümer eines entfernteren Grundstücks, dessen Boden unangetastet bleibt, angesehen werden, noch weniger selbstverständlich kann es als Scbufczgesetz zugunsten des Mieters oder sonstiger lediglich auf dem Grundstück wohnender Personen gelten, wenn dem Grundeigentümer selbst bei Schaden kein Anspruch aus § 909 3GB zu-stände. Denn die Verantwortung für die Ausschachtungsarbeiten habe dem Architekten GflBfc obgelegen« Bieser hrbe bei seiner Vernehmung in 2 0 55/48 selbst erklärt, daß ihm Entwurf und Bauleitung übertragen gewesen sei und daß sein Honorar sich nach der Bausumme berechnet habe, die den preis der Ausschachtungsarbeiten mit umfasst GBB BBB erklärt, solche Gefahr bestehe nicht, da man das Mauerwerk Meter für Meter wegnehme und so gleich wieder aufbaue-Ausserdem habe GBBIB hei einer Unterredung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen KBi kurz vor dem 29«2o1948 sogar auf der Baustelle sich für die Vertiefung der Kellersohle unter das noch stehende Fundament (des Hauses der Beklagten) ausgesprochen und dabei auf die Frage des Geschäftsführers der Beklagten, ob eine solche Vertiefung mit Rücksicht auf die Nachbarn überhaupt durchführbar sei, erwidert? ”Das lassen sie man meine Sorge sein”«, Demgemäss habe der Bauleiter des Architekten GBBMB’ äer Zeuge BeBB* dem Vorarbeiter HeBB auf der Baustelle erklärt, man müsse 60 cm unter die Kellersohle gehen, beim Aufbau des Hauses sollten dann die Grundmauern Meter für Meter unterfangen werden» Diese Äußerungen habe HeBB mit Recht als eine Arbeitsanweisung für die Ausschachtung angesehen« GBB Die Beklagte sei weder Bauherr noch Bauleiter gewesen, vielmehr habe die Verantwortung für die baupolizeilichen Schutzmassnahmen allein GBHHH getroffen, auf den sich die Beklagte mangels eigener Fachkenntnisse habe verlassen müssen, insbesondere, wenn er ihre Bedenken als unbegründet bezeichnet habe* Sogar die Fachleute GflHHB und BeBH hätten,davon sei das Berufungsgericht überzeugt, bis zu dem Augenblick, wo man mit der Beseitigung der Grundmauern begonnen haben würde, keine Sicherungsmassnahmen für nötig gehalten» Ihre Notwendigkeit habe umsoweniger die Beklagte voraussehen können» HHB wegen Überlassung von Arbeitern für die Tiefer*-legung mit der Firma FBHHB in Verbindung getreten sei (Berufungsurteil S 25 unten) und daß die Beklagte mit diesen Leuten die von GflHi geforderte Vertiefung habe vornehmen lassen (Berufungsurt S 28). sind, daß sie seinen Weisungen zu folgen haben* Insbesondere die Wendung des Berufungsurteils, die Beklagte habe die geforderte Vertiefung vornehmen lassen, könnte den Anschein erwecken, als habe das Berufungsgericht jene Abhängigkeit damit feststellen woller* Damit wäre jedoch übersehen, daß nach seiner Feststellung (Berufungsurt S 27 oben Bl 120 GA) die Ausschachtungserbeiten erst begonnen haben, nachdem der örtliche Vertreter des Architekten GflflHB, der Zeuge Be0k dem *Ür die Ausschachtungsarbeiten vorgesehenen Vorarbeiter HeflHB gegenüber erklärt hatte, man müsse tiefer gehen, nämlich um 60 cm, während dagegen der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hatte, wie die technische Ausführung gemacht werde, sei ihm gleichgültig, er wolle aber auf keiner. gericht entsprechend der Auffassung des Zeugen HeflB fest-steiluo Die Beklagte hat somit die Arbeiter der technischen Anweisung des Architekten unterstellt und ist weder dadurch Geschäftsherrin geworden, daß sie diese Arbeiter beschafft hat (RGZ 170, 1 /B?)> noch dadurch, daß sie sie bezahlt und hierzu mit dem Vorarbeiter HeflB abgerechnet hat, eber-sowenig aber dadurch, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der wegen der drohenden Währungsreform auf raschen Fortschritt der Arbeiten bedacht war, die Arbeiter angespornt hat* Der Kläger kann daher nichts für seine .Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Tatsache ableiten, daß die Beklagte keine Bauarbeiter beschafft hat und daß sie selbst technische Anweisungen, insbesondere die zur Verhütung des Einsturzes notwendigen für die Ausschachtung nicht erteilt hat* Ist nach alledem § 831 BGB zu Lasten der Beklagten nicht anwendbar, so bedarf es keiner Untersuchung nach der Richtung, ob die die Vertiefung Ausführenden sich b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie die Revision an sich zutreffend hervorhebt, der Grundsatz anerkennt; der Eigentümer einer Sache habe dafür zu sorgen, daß bei billiger Rücksichtnahme auf die Belange anderer nach Massgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seine Sache nicht durch ihre Beschaffenheit dritte Personen in Gefahr bringe (RG JW *933» 2763 j BGB RGRK 10* Aufl § 823 Anm 6 f und die dort aufgeführten Entscheidungen)* Es mag auch kein Anlass bestehen, diesen Grundsatz nur für die Verletzung von Personen, nicht aber auch für die Beschädigung von Sachen gelten zu lassen* Bis Rechtsprechung leitet hieraus eine Haftung gemäss § 823 Abs 1 BGB ab. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte, wenn auch nicht nach § 909 BGB, so doch aus der allgemeinen Verkehrssi.cherungspflicht an sich gehalten war, die dann doch eingetretenen Schäden für das Eigentum des Klägers abzuwenden. Handelt es sich in solchen Fällen der Verkehrssicherungspflicht um Ai'beiter., insbesondere Bauarbeiter., die durch einen Unternehmer auszufUhren oder zu beaufsichtigen sind, so ist mit der Übertragung der Arbeiten an einen als tüchtig bekannten Fachmann, als welcher der Architekt GQHHBnach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zu dem Einsturz galt, der Eigentümer seiner Pflichten, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unter allen Umständen ledig geworden. gewiesen, die sich aus der Vertiefung des Grundstücks möglicherweise für die Nachbarn ergäben, GflHBÜ habe ihre Bedenken alle zerstreute Biese Ausführungen zeigen, daß sich das Berufungsgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, es könne neben GflHHB auch noch die Beklagte haften«, Einen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen«. Von der Beklagten war nicht zu verlangen, daß sie etwa die Richtigkeit der fachmännischen Ansicht des GflHk und seines Bauführers, des gleichfalls sachverständigen Be^m, Sicherungsmassnahmen durch Unterfangen seien erst mit dem Beginn der Beseitigung der Grundmauern erforderlich, durch einen andern Fachmann nachprüfen ließ, insbesondere, wenn, wie das Berufungsgericht fest stellt, GflHHI laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet gewesen ist und Be^A häufig auf der Baustelle anwesend war« Das Berufungsgericht hat* wie bereits erwähnt* festgestellt, daß die Architekten das Unterfangen gerade erst für nötig hielten, wern man an die Beseitigung der Grundmauern ginge, zu der es aber wegen des Einsturzes gar nicht mehr kam* In geäussert* Vom Standpunkt der Auffassung aus, die Vorschrift betreffe nur den Bauleiter, scheidet die Beklagte, genauer gesagt der als ihr mit dem Bau befasster gesetzlicher Vertreter ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte (KG DJS 1908,- 142), ohne weiteres aus* Aber auch die weitere Auslegung, die den Bauherrn einschliesst (RGZ 6, 260), führt nicht zur Haftbarkeit der Beklagten gemäss § 367 Nr 14 StGB i*V* m, §§ 31, 823 BGB; denn die Zuwiderhandlung erfordert Verschulden (s*auch § 823 Abs 2 Satz 2 BGB), das hinsichtlich des Geschäftsführers der Beklagten verneint werden muss, weil von der Polizei angeordnete Sicherungsmassnahmen nicht ersichtlich sind und er hinsichtlich der Präge, ob solche erforderlich seien, als Laie in Bausachen, wie dargelegt, sich auf den Architekten OHM als Fachmann verlassen musste, wobei er die Gefahr ebensowenig erkennen konnte wie die auf dem Grundstück der Beklagten arbeitenden Bauarbeiter, die ja ständig auf der Baustelle waren und durch ihre eigene Tätigkeit in erster Linie bedroht wurden« b) Für den Fall eines Baues ohne baupolizeiliche Genehmigung nach § 367 Nr 15 StGB sind Bauherr und Baumeister nebeneinander verantwortlich* Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte und ihr Geschäftsführer schieden auch-als Bauherr aus, well sie die Verantwortung auf GflBHBkals leitenden Architekten übertragen hätten* Aber hierin kann diesem Sinn hat sich auch bei seiner Vernehmung Trotz dieses Rechtsirrtums hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 567 Nr 15 StGB mit Recht abgelehnt. Hier fehlt es schon an den entsprechenden Behauptungen der Klagepartei, insoweit übereinstimmend mit dem Standpunkt des Klägers E0HB in seinem Rechtsstreit gegen die Beklagte und GfHHHl 2.0 127/48, vgl Schriftsatz vom Februar 1949 Seite 24/25, ' • wo ausgeführt worden war, die Kausali- Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß die Beklagte und ihr Geschäftsführer nicht Bauherren seien, war die etwa versäumte Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ohne Bedeutung. Im übrigen hält das Berufungsgericht trotz seiner Ausdrucksweise, der Kläger hat gegen die Beklagte den Schuldbeweis nicht erbracht, wie seine Ausführungen zeigen, sie in Wahrheit für entlastet. 3o Bas Berufungsgericht hat, wie schon das Gericht des ersten Rechtszugs in der Sache 2 0 55/48,es dahingestellt gelassen, ob das Zerschlagen der Kellerdecke, das zu den Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beklagten gehörte, für den Einsturz (mit) ursächlich gewesen sei. für Bauarbeiten gehabt haben soll, vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht hätte über die Ursächlichkeit des Zerschlagens der Kellerdecke für den Hauseins Intra eine Feststellung treffen müssen* Hier hätte sich möglicherweise, meint sie, eine Verantwortung der Beklagten für den Einsturz ergeben. Die Revision vermisst eine sichtbare Zäsur in der Leitung der Bauarbeiteil mit dem Beginn der Ausschachtung, weil GBHHfcnach Aussage des Vorarbeiters HeBB im Verfahren 2 0 55/48 auf der Baustelle keine Anweisungen erteilt habe, übrigens auch wegen der Abrechnung der Beklagten mit BBBB für die Ausschachtungsarbeiten an diesen kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Wenn aber GflHB auch für die Ausschachtungsarbeiten die örtliche Bauleitung zu führen sich verpflichtet und hierfür eine höhere Vergütung zu bekommen hatte, wie er selbst dargelegt hat, und als sein Vertreter der auf der Baustelle häufig erscheinende Bauführer BeBB10^ der dem HeBB gegenüber abgegebenen Erklärung, er müsse 60 cm tiefer gehen, den Anstoss zu den Ausschachtungsarbeiten gegeben hatte, so war der Zeitpunkt, des Übergangs der Bauleitung auf den Architekten hinreichend klar ausgeschieden. Io Der Kläger hat Beweis dafür angeboten, daß am Abend vor dem Einsturz, als noch bis gegen 21 Uhr die Kolonne HefH gearbeitet habe, GflHH und Befliß damals nicht anwesend gewesen seien, weiter dafür, daß die Arbeiten hinter dem Rücken GflÜHps und ohne Beaufsichtigung geschehen seien» Das Berufungsgericht hat unter Unterstellung im übrigen eine Beweiserhebung zu dem letzten Beweisthema für unzulässig erklärt, da es sich hier nur um Schlussfolgerungen handle» Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist das nicht zu beanstanden, weil der Gegensatz zu den konkreten Angaben über die Abwesenheit GflHBs und Be£f)s zeigt, daß hier nur die Schlussfolgerung aus den vorher bezeichneten Tatsachen für diesen Abend gezogen werden sollte (s0 auch Schriftsatz des Klägers vomÖ9.1.1952 Seite 1), Überdies hätte angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Gflü ■■■ und Be^Hl Schutzmassnahmen erst beim Abtragen der Grundmauern für ^forderlich hielten, ihre Anwesenheit an diesem Abend im Geschehensablauf nichts geändert» 20 Die Revision macht noch geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass GflHHM die Verantwortung für die Vertiefungsarbeit übernommen habe, beruhe auf unvollständiger Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZFO)» Es habe nicht beachtet, dass der Zeuge FrflBHB* dessen Aussage (Bl 83 GA) im gegenwärtigen Rechtsstreit das Berufungsgericht gefolgt sei, hier erst 4 Jahre nach den bekundeten Vorgängen ausgesagt habe, aber schon einmal viel früher im Verfahren 2 0 55/48 am 12»11-1948 bekundet habe, der Gedanke einer Gefährdung des Nachbarhauses sei zu keiner Zeit, insbesondere auch nicht vor dem Entschluss zur Vertiefung aufgetaucht. Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Beklagte erst nach dem Tod des GMHH|b die schon oben erwähnte Behauptung aufgestellt habe, daß in einem Gespräch zwischen und GflHHB dieser auf eine allenfalls dem Nachbar drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden sei und darin einen Wechsel der Verteidigung sieht, die früher auf Unkenntnis der Gefahr aufgebaut gewesen sei, so kann auch hier ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht festgestellt werden. Bas Berufungsgericht hatte aber nur die leitenden Erwägungen für seine Beweisführung anzugeben und brauchte den Wechsel der Verteidigung nicht zu erwähnen, wenn es ihm keine durchgreifende Bedeutung zu demass. Abzulehnen ist auch die Auffassung der Revision, zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt müsse’ein Grundstückseigentümer, der Bauarbeiten einem Unternehmer übertrage, bei dessen Auswahl sich auch vergewissern, daß er gegen etwaige Schadensersatzansprüche von Nachbarn ausreichend haftpflichtversichert sei, die diese wegen Übertragung der Verantwortung auf den Unternehmer gegen den Eigentümer nicht geltend machen könnten. Bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die, sei es nach § 831»sei es nach § 823 BGB der Eigentümer aufwenden muss, soll dazu dienen, rechtswidrige schädigende Handlungen des vom Eigentümer Ausgewählten gerade .lach Möglichkeit zu verhindern, nicht aber für den Pall entstehenden Schadens dem Verletzten einen zahlungsfähiger. Hat der Eigentümer hinsichtlich der Verhinderung des Schadens das Seinige getan, so darf ihn für einen trotzdem entstandenen Schaden keine Haftung treffen, auch nicht in der Porm, daß er durch erhöhte Gebühren für den Sachverständigen Dritten auf seine Kosten Versicherungsschutz verschafft.
Fürdas Nachschlagewerk! Ptlr die Amtliche Sammlung! 2385 048 1) Gesetz* BGB §§ 909, 823 Abs 2 Rechtssatzs § 909 BGB schützt nur die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks- Wird ein Grundstück vertieft und verliert dadurch der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze, so daß das auf diesem stehende Gebäude einstürzt, so kann der Eigentümer eines anschliessenden Grundstücks keine Ansprüche aus § 909 i«.V«m. § 823 Abs 2 BGB erheben, wenn der Boden seines Grundstücks unverändert bleibt, aber das auf ihm stehende Gebäude wegen baulicher Verbindung mit dem eingestürzten Schaden erlitten hat» 2) Gesetz? BGB §§ 831, 823 Rechtssatz % Bei der Übertragung von Bauarbeiter, oder ihrer Beaufsichtigung auf einen Dritter erstreckt sich die Sorgfalt bei der Auswahl nicht auch darauf, daß der Dritte zu dem Ersatz von Schäden, die er bei Ausführung des Auftrags allenfalls anderen zufügt, entsprechende Mittel hat oder haftpflichtversichert j st« Aktenzeichens V ZR 175/52 Urteil des BGH vom 22. Dezember 1953 * LG Bielefeld OLG Hamm V ZR 175/52 Verkundet am22oPezember 1953 angestellter als Ur~ kvndsbeamter der Geschäftsstelle if I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in bSHHIB, 01 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt des Kaufmanns Fritz W strasse JA, gegen die Firma Rudolf M <M>H in OBBBstrasseÄ, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf daselbst, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30«. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Tasche und der Bundesrichter 3)r. von Normann, Pr. Heck, Schuster und Pr. Oechßler fUr Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm in Westf. vom 27- März 1952 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen. Von Rechts wegen - c - if ft Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes OBkt~ Strasse B in bBHBV* Der Beklagten gehör t das an der selben Strasse, nämlic^/kr B gelegene Triimmergrundstück, das inzwischen wieder bebaut ist. Das zwischen den Grundstücken der Parteien gelegene, durch den Krieg in seinen oberen Teilen s?chwer beschädigte, jedoch im Frühjahr 1948 im Rohbau und inzwischen völlig wieder feergestellte Hausgrundstück Nr B stehx im Eigentum des Kaufmanns BM* Alle drei Hausfundamente sind eng aneinander gebaut und nicht durch Wege, Anlagen oea0 getrennt. Die Häuser besitzen bzw. besassen jedoch getrennte Brandmauern. Die Häuser Nr B uncl B’ alsö die des Klägers und des Kaufmanns EBHB» waren durch Träger und Anker miteinander verbunden . Das damalige Trümraergrundstück der Beklagten besass zu dem EfBBscfa^ Hause hin einen noch erhaltenen Keller mit gewölbeartiger Decke. Die Kellermauer zu dem EiB80^11 Hause hin hatte eine Stärke von etwa 0,85 m„ Das EBIS60*^ Haus ist nicht unterkellert. Die untere Tiefe des Fundaments des EBBB6chen Hauses zu dem Grundstück der Beklagten lag etwa 1,35 m über der Keller sohle der Beklagten, jedoch noch 1 m unter der Erdoberfläche. Der Baugrund des EBBBc^en Hauses ist FlieBsand. Anfang des Jahres 1948 begann die Beklagte mit den Vorbereitungen zu dem Wiederaufbau. Ihr Geschäftsführer Rudolf MBBHH betraute durch mündlichen Vertrag namens der Beklagten den Architekten gBB in BBBHI mit der Herstellung' der Baupläne und auch mit der örtlichen Bauleitung. Dieser setzte auf der Baustelle den jetzigen Architekten BeBHI als damaligen Bauleiter ein. Die Beklagte sorgte selbst für die Trümmerbeseitigung. Zu diesem Zweck beauf- •fragte sie die Firma ein Ingenieurbüro, mit Ab- trueli und RäumungAuch Leute und Geräte der Firma HMHHB Üf waren an dem Abbruch beteiligt. Die Trümmer wurden geräumt und in diesem Zusammenhang auch die noch erhaltene KeHerdecke späterhin zerschlagen. Die Beklagte wollte zunächst im Interesse der Kostenersparnis einen niedrigen Keller in Kauf nehmen, um auf der alten Kellersohle aufbauen zu können« Im Gespräch mit dem Architekten GflHÜ erfuhr jedoch der Geschäftsführer der Beklagten, daß die zuständigen Orgöne der Stadt dies sicherlich nicht genehmigen würden, Beide kamen dann dahin Uber ein, daß GflHH zwar versuchen solle, eine dahingehende Genehmigung bei der Stadt zu erwirken, daß aber andernfalls nach der von GWi angegebenen und schon zeichnerisch festgelegten Weise verfahren werden sollte. Dies bedingte dann eine weitere Ausschachtung um 60 cm und Wegnahme z.e±- iCexj.ersohle. Tatsächlich wurde dann auch nach der Trümmerbeseitigung von den FflHHM'- und sehen Arbeitern der Erdboden in einer Tiefe von 60 cm unter der alten Kellersohle ausgehoben; dabei wurde hart an den stehenden Wänden, die später durch meterweise Abtragung und Ersetzung mit neuem Mauerwerk unterfangen werden sollten, heruntergestcchen. Wer die Anweisung zu dem Ausschachten gegeben hat, ist unter den Parteien streitig, auch, ob überhaupt eine unmittelbare Anweisung gegeben worden ist. Irgendwelches Ab-stützen oder sonstige Schutzmassnahmen, um den unter der alten Kellermauer zutage tretenden Fließsand und das sonstige Erdreich am Nachrutschen zu verhindern, erfo3.gten nicht. Am 20. März 1948 kippte die Giebelwand des livischen Öauses, die zu dem Grundstück der Beklagten hin gelegen war, um, nachdem die Fundamente dieser Wand nachgegeben hatten. Infolge des Druckes des EHBBschen Hauses war auch die stehengebliebene Kellerwand der Beklagten teilweise abgesackt und hatte sich zur Baugrube hin leicht geneigt. Dies führte zu dem völligen Einsturz des SHÜschen Hauses mit Ausnahme eines Teiles der Strassenfassade und der zu dem Kläger hin gelegenen Wand einschließlich des ersten Stockwerkes» Dadurch wurden auch die in die Brandmauer des Hauses des Klägers eingelassenen Träger und Anker aus ihrer Lage gebracht und die Seitenwand des klägerisehen Hauses um etwa 15 cm herausgerissen» Im Hause des Klägers entstanden überall kleinere und grössere Risse» Das Haus selbst jedoch blieb stehen» Der Kaufmann bat seine Schadensersatzansprüche ge sen die Beklagte und den Architekten (HMHHI sowie gegen die Inhaber der Firmen FflMBi und HflBHI in den Prozessen 2 0 55/48 Landgericht Bielefeld (gegen ?■■■■■ und HflHBBBI) und 2 0 127/46 Landgericht Bielefeld (gegen die Beklagte und die im Laufe des ersten Rechtszugs zu dem Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, geltend gemacht» In der ersten Instanz ist die Klage E^l8 gegen ?■■■■■ und HfMHBl abgewiesen worden, während die Beklagte und als Ge- samtschuldner zu dem Ersatz allen E0H entstandenen Schadens verurteilt worden sind» Vor Rechtskraft des erstinstenziel-len Urteils ist das Verfahren gegen GflBHB wegen seines am 21 -12»1949 erfolgter. Todes, (er starb einen Tag nach der Urteilsverkündung) dasjenige gegen F0HB wegen Konkurseröffnung ausgesetzt worden» Der auf die Berufung der Beklagten und 3HB|s in die zweite Instanz gelangte Prozess wurde am 2, März I951 durch Vergleich vor dem 9» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm beendet» In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 20 000 DM, HflH zu einer solchen von 5 450 DM. Mit diesem Vergleich sollten alle Ansprüche mit Ausnahme derjenigen Rückgriffsansprüche, die der Kläger etwa gegen stellen würde, abgegolten sein» Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Einsturz des Aschen Hauses und die Beschädigung seines eigenen Hau- aes ein Schaden von insgesamt 14 355,96 DM entstandeji«, Der Schaden verteile sich auf5 6 937>50 DM Architektenrechnung, 619,88 IM Architektenhonorar, 1 532,58 IM einseine, vom Klüger selbst heran- gezogene Handwerker, 2 200,— DM noch nicht beseitigte Schäden, 2 400,— DM noch auszuführende Malerarbeiten, 630,— IM aus abgetretener Forderung., Letzterer Schaden, sei seiner Mieterin, der Witwe WfflHB’ dadurch entstanden, daß sie für das im klägerisehen Hause gemietete Geschäftslokal einen Ersatzraum habe mieten müssen, da der Raum im Hause des Klägers infolge der Beschädigung unbrauchbar gewesen seiIn den Monaten April bis Juli 1948 habe sie dafür einen Betrag von 150 RM bzw. DM aufgewen-deto Die Umzugskosten hätten 300 DM betragen* Diese Forderung habe Frau an den Kläger abgetreten» Der Kläger meint, die Beklagte sei für diesen ihm entstandenen Schaden haftbar» Die Beklagte habe ihr Grundstück in unzulässiger Weise vertieft bzw. vertiefen lassen. Dadurch habe sie dem Nachbargrundstück die Stütze seines Bodens entzogen. Ferner habe die Beklagte bei der Ausführung ihres Bauvorhabens die bestehenden baupolizeilichen Schutzvorschriften nicht beachtet» Außerdem gereiche ihr zu dem Vorwurf, daß ihr Geschäftsführer Rudolf MflHIHi keine leistungsfähige Baufirma mit den Ausschachtungsarbeiten betraut und es verabsäumt habe, die Ausschachtung zu beaufsichtigen. Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Kläger auf die in dem Verfahren 2 0 55/48 und 2 0 127/48 LG Bielefeld erstatteten Gutachten und die in diesem Verfahren, getroffenen Feststellungen Bezug«, Danach sei die Vertiefung des Grundstücks allein für den Einsturr. des S^^schen Hauses ursächlich gewesen, Die Ausschachtarbeiten seien entgegen b den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt Regie der Beklagten durch ungeschulte Kräfte durchführen ten geeignetes Unternehmen gewesen. Ein für Abbruchsarbeiten geeignetes Unternehmen sei noch nicht für Ausschachtungsarbeiten als geeignet anzusehen, zu dem anderen habe die Firma FflHHB bei den Ausschachtungsarbeiten nicht mehr die Stellung eines Unternehmers gehabt, sondern nur mehr die Arbeiter zur Verfügung gestellt. Biese hätten nicht unter der Leitung eines fachkundigen Poliers oder auch nur eines qualifizierten Vorarbeiters gestanden. Zwar hafte auch der Archi-tekt da ihm Entwurf und Bauleitung übertragen wor- den sei. Er sei aber vom Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht in Kenntnis gesetzt werden. Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe erstmalig am 13.8.1948 jede Ersatzleistung abgelehnt, seit diesem Tag befinde sie sich in Verzug. Er hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14 355,96 TM nebst 5 # Zinsen seit dem 1338.1948 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß die Schäden durch den Einsturz des E(Hischen Hauses verursacht seien und daß insoweit die Beklagte ein Verschulden treffe. Sie bestreitet auch die Höhe des Schadens. Das Landgericht machte die Akten 2 0 55/48 und 2 Ö 127/48 LG Bielefeld nebst der in ihnen enthaltenen Beweisaufnahme zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung und erklärte die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung. Sie hat im zweiten Rechtszuge weiter vorgetragen? Sie (Beklagte) treffe keinerlei Verschulden. Alles etwaige schuldhafte Unterlassen worden. Der Geschäftsführer habe sie in eigener lassen. Die Firma sei ein nur für Abbruchsarbei- falle dem Architekten zur Last* Er sei ein beson- ders tüchtiger und befähigter Fachmann gewesen, wie ir allgemein bekannt gewesen sei«, Die Beklagte sei durch die Bestellung des Architekten von jeder eigenen Verantwortlichkeit freigestellt worden. (HHHHB sei nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der örtlichen Bauleitung beauftragt gewesen, die er durch seinen Bauführer Be^B habe durchführen lassen. Die Übertragung der Örtlichen Bauleitung sei ein besonderer Teil des Architektenvertrags gewesen, und für die örtl-iche Bauleitung habe der Architekt auch eine besondere erhebliche Vergütung, nämlich 25 # des Honorars für die Plar-arbeiten und die Oberleitung bekommen. Die Übertragung der örtlichen Bauleitung habe gerade den Zweck, die ins einzelne gehende Beaufsichtigung des Baues dem Architekten zu übertragen und damit die Verantwortlichkeit eines besonderen Bautin ternehmers zu ersetzen. Die örtliche Bauleitung umfasse die Überwachung der Herstellung in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Zeichnunge?i, Angaben und Anweisungen des Architekten in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen Re-ge-Lxi sowie aer behördlichen Vorschriften, Die örtliche Bauleitung sei auch vom Architekten und seinem Bauleiter durchgeführt worden. Der Architekt habe die Ausschachtungsarbeiten täglich beaufsichtigt. Er habe im einzelnen Anweisungen erteilt, wo und wie tief ausgeschachtet werden solle. Er allein habe auch die Tiefe des Fundaments feststellen und beurteilen können, daß die stehengebliebene Mauer ein wichtiger Bestandteil des Hauses Hr gewesen sei. Der Architekt habe ja auch die Mauer meterweise unterfangen wollen. Der Einsturz sei darauf zurückzuführen, daß der Zeitpunkt dieses Unterfangens falsch gewählt worden sei. Es hätte gleichzeitig mit dem Ausschachten geschehen müssen« Einige Wochen vor dem Einsturz habe der jetzige Rechtsanwalt Dr. FrfHHV’ ein damaliger Angestellter der Beklagten, den Architekten darauf aufmerksam gemacht, daß eine Beseitigung der an der Strasse stehengebliebenen Kellerwand O t doch sicherlich gefahrdrohend sei, habe diese Be- denken zerstreut mit dem Hinweis, es sei keinerlei Gefahr vorhanden, weil die Mauer meterweise abgebaut und ebenso wieder errichtet würde® Wenige Tage vor dem Einsturz, aber bevor noch mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen gewesen sei, habe der Geschäftsführer der Beklagten zusammen mit dem Gesellschafter der Beklagten, dem Fabrikanten auf der Baustelle den Architekten angetroffen, Man habe sich darüber un- terhalten, ob dem Wunsche der Beklagten, die Kellersohle zu erhalten, nicht doch stattgegeben werden könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Architekten GflHBI gefragt, ob die TJeferlegung der Sohle mit Rücksicht auf das sehe Haus überhaupt angängig sei. Darauf habe GflHHÜ geantwortet % ,TDas .lassen Sie man meine Sorge sein11, hebe wörtlich hinzugefügtswWenn Sie das ändern wollen, dann machen Sie das bitte ohne mich,11 In dem Sinn, daß die Mauer meterweise unterfangen würde, habe der Bauführer Befliß im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten den Vorarbeiter HeflR beschieden, als er Mitte März 1948 diesem die Anweisung über die Vertiefung der Kellersohle gegeben und HeÜp veranlasst habe, Löcher zu graben, um die Tiefe der Ausschachtung an der Mauer festzustellen« Das E^f^sche Haus sei deswegen eingestürzt, weil an dessen Hinterhaus eine Ausschachtung vorgenommen worden sei® Ferner sei eine Hauptursache des Einsturzes bereits die Entfernung der Kellerdecke gewesen, welche der Stützwand den nötigen Halt gegeben habe, den diese dem Ramschen Fundament weiter gegeben habe® Der Kläger hat u-a« erwidert? Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß sie den Architekten G^HHHV beauftragt hebe. Denn einmal sei GflHflH ßar nicht ein so führender Architekt in gewesen - dagegen spreche se?n Verhalten in dieser Sache und die - unstreitige - Tatsache, daß er nicht versichert gewesen sei und keinerlei Vermögen besessen habe* Zum anderen sei ein schriftlicher Vertrag Überhaupt nicht geschlossen, schliesslich sei auch in den Vcrprozessen immer streitig gewesen, in welchem Umfang HIB fü- die Beklagte habe tätig werden sollen« Er habe dort immer darauf hingewiesen, daß GflHflBbeim Abbruch der Kellersohle und bei den A.usschachtungsarbeiten überhaupt nicht in Tätigkeit getreten sei« Die Beklagte habe diese Arbeiten in betont eigener Regie ausgeführt, ohne GW/tEß von diesen Arbeiten überhaupt zu benachrichtigen und ohne ihn zu befragen, ob die von ihr besorgten Arbeiter für derartige Arbeiten überhaupt tauglich gewesen seien«. sei Elektro-Maschineningenieur gewesen, HeJHB sei von Beruf Schlosser und bei nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen« Baufacharbeiter seien überhaupt nicht auf der Baustelle gewesen. Weder GflHH noch BeflB hätten Anweisungen für die Auöüchaehtungsarbeiteii gegeben, GMMBHV selbst sei während dieser Zeit niemals auf der Baustelle gewesen« Seine bauleitende Tätigkeit sei noch nicht in Gang gesetzt gewesen, als der Einsturz erfolgte, Bas Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und den Geschäfts führer der Beklagten als gesetzlichen Vertreter der Beklagten vernommen« Es hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des iandgerichtlichen Urteils« Er bezeichnet als verletzt die §§ 249, 825, 851, 909 BGB, § 567 Nr 14 und Nr 15 des StGB, §§ 286, 159 ZPO. Die Beklagte bittet tun Zurückweisung des Rechtsmittels Das Berufungsgericht hat auf Grund der in den Parallelprozessen erstatteten Gutachten der Sachverständigen Ga^f und WiBB festgestellt, daß der Einsturz des Hauses durch die unsachgemässe, weil ohne Stützung durchgeführte Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten verursacht worden sei* Es habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß auch das weiter folgende, dem Kläger gehörende Haus durch den Einsturz des SdBechen Hauses in Mitleidenschaft gezogen werde, zu demal ältere Häuser häufig untereinander verbunden seien« Die Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten habe daher die Schäden am Eigentum des Klägers auch im Rechtssinn verursacht* f. Das Berufungsgericht hat jedoch gleichwohl eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers verneint« • I« Eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs 2 in Verb- mit § 909 BGB scheide aus. Allerdings 3ei der § 909 BGB ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs 2 BGB, und nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, H Z^j7) sei der Kreis der Nachbarschaft soweit zu ziehen, als der Einwirkungskreis der Vertiefungsarbeiten reiche« Aber § 909 BGB habe die weitere Voraussetzung, daß durch die Vertiefungsarbeiten der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliere« Unter "Grundstück11 verstehe man einen mit einer bestimmten Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Teil der Erdoberfläche. Die Häuser OSBstrasse Nr VI und Nr ■ seien demnach.zwei verschiedene Grundstücke. Nur der Boden des Grundstücks des Kaufmanns EflHR äurch die Vertiefung seinen Halt verloren, der Boden des Grundstücks des Klägers sei dagegen unberührt geblieben, Weder könnten die beiden Grundstücke ü. A'K 5^ *v* * f , * - 11 fur § 909 BGB als e i n Grundstück’angesehen werden? noch lasse die Passung des Gesetzes die Auslegung zu, daß außer dem Boden auch die wesentlichen Bestandteile des Nach-bargrundstücks unabhängig von jenen geschützt werden sollten. Andernfalls hätte die Passung «daß dem Nachbargrundstück -nicht bloss dem Boden des Nachbargrundstücks - die erforderliche Stütze entzogen wird" gewählt werden müssen. In dieser Richtung gäben auch die gesetzgeberischen Vorarbeiten keinen Anhalt» Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei, soweit sie die Anwendbarkeit des § 909 BGB verneine, mit seinem Zweck unvereinbar. Der Einsturz eines unterhöhl-ter Gebäudes gefährde in bebauten Gegenden sehr häufig weitere Nachbargrundstücke, deren Schutz vom Gesetz mitbezweckt werde. Außerdem sei eben deswegen der Begriff des Grundstücks nicht im grundbuchtechnischen Sinn zu verstehen, sondern den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu entnehmen» Dem Berufungsgericht ist jedoch beizustimmen» Allerdings regelt § 909 BGB keinen grundbuchrechtlichen Vorgang, aber die Vorschrift betrifft, wie ihr Standort zeigt, den Inhalt des Eigentums und regelt die Rechte der Eigentümer ygä Grundstücken untereinander» PUr die Anwendung der Vorschrift muss daher, soweit Ansprüche eines Grundeigentümers aus ihr hergeleitet werden, an dessen Eigentum und damit an das durch das Grundbuchrecht abgegrenzte GrundstUckseigentum angeknüpft werden, obgleich das Gesetz eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck Grundstück nicht gibt» Auch im Sinn des täglichen Sprachgebrauchs wären im übrigen die beiden gesonderte Bauten tragenden Grundstücke Nr A und Nr nicht als ein Grundstück zu bezeichnen» Da die Festigkeit des Bodens des - nach der Vorstellung des Gesetzes in fremdem Eigentum stehenden - Nachbargrundstücks geschützt werden soll, kann nicht angenommen werden, daß § 909 BGB die Bestandteile weiterer Grundstücke schützen sollte, wenn deren Boden nicht .i*a Mitleidenschaft gezogen wurde Es ist zwar richtig, dass von diesem Standpunkt aus § 909 BGB anwendbar wäre, wenn die Grundstücke Haus Nr 0 und ^ derselben Person gehörten und der Eigentümer sie als ein Grundstück hätte eintragen lassen, und dass diese verschiedenartige Behandlung je nach den Eigentumsverhältnissen befremdlich erscheint. Andererseits stände aber auch dem Kläger unzweifelhaft aus § 909 BGB kein Anspruch zu, wenn zwar durch Vertiefung auf dem Grundstück Nr (EgHf) sein Haus in Mitleidenschaft gezogen würde, der Boden des klägerischen Grundstückes dabei aber unverändert bliebe. Hier v;Ürde eB erst recht vjenig einleuchten, wenn dem Kläger zwar gegen den unmittelbaren Nachbarn bei einer schadenstiftenden Bodenvertiefung kein Anspruch aus § 909 3GB zustehen sollte, wohl aber gegen einen entfernteren Nachbarn, wenn dieser sein Grundstück mit Wirkung gegen das Gebäude des Klägers vertiefen würde. § 909 BGB kann daher auch nicht wegen der nicht selten vorkommenden baulichen Verbindung nebeneinander stehender Häuser als Schutzgesetz für den Eigentümer eines entfernteren Grundstücks, dessen Boden unangetastet bleibt, angesehen werden, noch weniger selbstverständlich kann es als Scbufczgesetz zugunsten des Mieters oder sonstiger lediglich auf dem Grundstück wohnender Personen gelten, wenn dem Grundeigentümer selbst bei Schaden kein Anspruch aus § 909 3GB zu-stände. II. Bas Berufungsgericht verneint auch, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf § 367 Nr 14 und Nr 15 StGB iV/.mit § 823 Abs 2 BGB mit Erfolg stützen könne. Denn die Verantwortung für die Ausschachtungsarbeiten habe dem Architekten GflBfc obgelegen« Bieser hrbe bei seiner Vernehmung in 2 0 55/48 selbst erklärt, daß ihm Entwurf und Bauleitung übertragen gewesen sei und daß sein Honorar sich nach der Bausumme berechnet habe, die den preis der Ausschachtungsarbeiten mit umfasst ~ 13 - habe. Darauf, ob die Abbrucharbeiten von Unternehmungen durchgeführt worden seien (fBBBB und HBHBiB) ? die möglicherweise nicht die erforderlichen behördlichen Konzessionen hatten und nur nicht fachkundige Arbeiter verwendet hätten, komme es nicht an, da die Beschädigungen des Hauses des Klägers nicht im Zuge der Abbruch-, sondern der Ausschachtungsarbeiten eingetreten seien, die zu dem Aufgabengebiet des Architekten gBBI^) gehört hätten« Ihm könne nicht entgangen sein, daß Arbeiter auf der Baustelle arbeiteten« Er sei laufend Uber den Fortgang der Arbeiten unterrichtet gewesen, vcr allem als sie in das kritische Stadium der Ausschachtung gekommen seien; er sei auch mehrfach auf der Baustelle gewesen* Seine Aussage, er sei über den Abschluss der Abbrucharbeiten und den Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht in Kenntnis gesetzt worden, sei erwiese nermassen unrichtig» Dem Zeugen FrBBiB gegenüber, der Bedenken geäussert habe, ob bei den Arbeiten am Grundstück keine Gefahr bestehe, dai$ von der Strasse her das Erdreich wegrutsche, habe. GBB BBB erklärt, solche Gefahr bestehe nicht, da man das Mauerwerk Meter für Meter wegnehme und so gleich wieder aufbaue-Ausserdem habe GBBIB hei einer Unterredung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen KBi kurz vor dem 29«2o1948 sogar auf der Baustelle sich für die Vertiefung der Kellersohle unter das noch stehende Fundament (des Hauses der Beklagten) ausgesprochen und dabei auf die Frage des Geschäftsführers der Beklagten, ob eine solche Vertiefung mit Rücksicht auf die Nachbarn überhaupt durchführbar sei, erwidert? ”Das lassen sie man meine Sorge sein”«, Demgemäss habe der Bauleiter des Architekten GBBMB’ äer Zeuge BeBB* dem Vorarbeiter HeBB auf der Baustelle erklärt, man müsse 60 cm unter die Kellersohle gehen, beim Aufbau des Hauses sollten dann die Grundmauern Meter für Meter unterfangen werden» Diese Äußerungen habe HeBB mit Recht als eine Arbeitsanweisung für die Ausschachtung angesehen« GBB tfB und BefB^ hätten Beide gewusst, daß die Beklagte mit Arbeiten-», die sie sich von dritter Seite beschafft hatte, die von GSBHB gef orderte Vertiefung herstelle» Die Beklagte sei weder Bauherr noch Bauleiter gewesen, vielmehr habe die Verantwortung für die baupolizeilichen Schutzmassnahmen allein GBHHH getroffen, auf den sich die Beklagte mangels eigener Fachkenntnisse habe verlassen müssen, insbesondere, wenn er ihre Bedenken als unbegründet bezeichnet habe* Sogar die Fachleute GflHHB und BeBH hätten,davon sei das Berufungsgericht überzeugt, bis zu dem Augenblick, wo man mit der Beseitigung der Grundmauern begonnen haben würde, keine Sicherungsmassnahmen für nötig gehalten» Ihre Notwendigkeit habe umsoweniger die Beklagte voraussehen können» Io Die Revision glaubt, die Schadensersatzansprüche auch auf andere gesetzliche Vorschriften als auf § 367 Nr 14 und 15 StGB und § 823 Abs 2 BGB stützen zu können» a) Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Verhältnis zu den von ihr beschäftigten Arbeitern, die die Ausschachtungsarbeiten vorgenommen hätten, die Stellring eines Geschäftsherrn nach § 831 BGB gehabt. Die Revision verweist auf die Ausführungen des Berufungsurteils, daß der Geschäftsführer MBBHp} nach dem oben erwähnten Gespräch mit GMB HHB wegen Überlassung von Arbeitern für die Tiefer*-legung mit der Firma FBHHB in Verbindung getreten sei (Berufungsurteil S 25 unten) und daß die Beklagte mit diesen Leuten die von GflHi geforderte Vertiefung habe vornehmen lassen (Berufungsurt S 28). Da der Firmeninhaber FflBHB die Mitarbeit abgelehnt habe, sei das Erfordernis leitender Weisungen des Geschäftsführers und die Verpflichtung der Arbeiter zu oLeren Befolgung ohne weiteres gegeben gewesen» Geschäftsherr ist derjenige, von dessen Willen die Bestellten bei der Ausführung der Verrichtung derart abhängig • ~ 15 - sind, daß sie seinen Weisungen zu folgen haben* Insbesondere die Wendung des Berufungsurteils, die Beklagte habe die geforderte Vertiefung vornehmen lassen, könnte den Anschein erwecken, als habe das Berufungsgericht jene Abhängigkeit damit feststellen woller* Damit wäre jedoch übersehen, daß nach seiner Feststellung (Berufungsurt S 27 oben Bl 120 GA) die Ausschachtungserbeiten erst begonnen haben, nachdem der örtliche Vertreter des Architekten GflflHB, der Zeuge Be0k dem *Ür die Ausschachtungsarbeiten vorgesehenen Vorarbeiter HeflHB gegenüber erklärt hatte, man müsse tiefer gehen, nämlich um 60 cm, während dagegen der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hatte, wie die technische Ausführung gemacht werde, sei ihm gleichgültig, er wolle aber auf keiner. Fall Treppen zu dem ladenlokal haben. Damit war in Übereinstimmung mit dem zwischen der Beklagten und GflHHB bestehenden Vertrag, der die Leitung der Ausschachtungsarbeiten als zur örtlichen Bauleitung gehörig GflflBH übertrug, die technische Anordnung hinsichtlich der Ausschachtungsarbeiten dem Zeugen Befliß für überlassen, wie das Berufungs- gericht entsprechend der Auffassung des Zeugen HeflB fest-steiluo Die Beklagte hat somit die Arbeiter der technischen Anweisung des Architekten unterstellt und ist weder dadurch Geschäftsherrin geworden, daß sie diese Arbeiter beschafft hat (RGZ 170, 1 /B?)> noch dadurch, daß sie sie bezahlt und hierzu mit dem Vorarbeiter HeflB abgerechnet hat, eber-sowenig aber dadurch, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der wegen der drohenden Währungsreform auf raschen Fortschritt der Arbeiten bedacht war, die Arbeiter angespornt hat* Der Kläger kann daher nichts für seine .Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Tatsache ableiten, daß die Beklagte keine Bauarbeiter beschafft hat und daß sie selbst technische Anweisungen, insbesondere die zur Verhütung des Einsturzes notwendigen für die Ausschachtung nicht erteilt hat* Ist nach alledem § 831 BGB zu Lasten der Beklagten nicht anwendbar, so bedarf es keiner Untersuchung nach der Richtung, ob die die Vertiefung Ausführenden sich U einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben* b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie die Revision an sich zutreffend hervorhebt, der Grundsatz anerkennt; der Eigentümer einer Sache habe dafür zu sorgen, daß bei billiger Rücksichtnahme auf die Belange anderer nach Massgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seine Sache nicht durch ihre Beschaffenheit dritte Personen in Gefahr bringe (RG JW *933» 2763 j BGB RGRK 10* Aufl § 823 Anm 6 f und die dort aufgeführten Entscheidungen)* Es mag auch kein Anlass bestehen, diesen Grundsatz nur für die Verletzung von Personen, nicht aber auch für die Beschädigung von Sachen gelten zu lassen* Bis Rechtsprechung leitet hieraus eine Haftung gemäss § 823 Abs 1 BGB ab. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte, wenn auch nicht nach § 909 BGB, so doch aus der allgemeinen Verkehrssi.cherungspflicht an sich gehalten war, die dann doch eingetretenen Schäden für das Eigentum des Klägers abzuwenden. Handelt es sich in solchen Fällen der Verkehrssicherungspflicht um Ai'beiter., insbesondere Bauarbeiter., die durch einen Unternehmer auszufUhren oder zu beaufsichtigen sind, so ist mit der Übertragung der Arbeiten an einen als tüchtig bekannten Fachmann, als welcher der Architekt GQHHBnach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zu dem Einsturz galt, der Eigentümer seiner Pflichten, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unter allen Umständen ledig geworden. Auch in diesem Fall besteht noch eine Aufsichtspflicht des Eigentümers im Rahmen des ihm als Nichtfachmann Zumutbaren (Pa-landt BGB 10* Aufl § 823 Anm Ha; Erman BGB § 823 Anm 19 ff S 1071). Dabei hangt das Mass der von dem Eigentümer zu fordernden Sorgfalt von den Umständen des Einzelfalles ab (RGZ 132, 51 - zu § 909 BGB), wobei aber der ganz besonders strenge Maßstab, der. das Reichsgericht für die Pflichten des Eigentümers aus § 909 BGB entwickelt hat (siehe die oben angeführte Entscheidung^ nicht gilt. Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht aus, es sei für einen Laien auf dem Gebiet des Bauwesens schwierig, einen angesehenen Architekten zu. überwachen« Hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen, der statischen Berechnungen und der Art der Umsetzung der Bauabsichten in die Wirklichkeit müsse sich der Laie auf den Fachmann verlassen, im übrigen habe die Beklagte jedoch durch ihren Angestellten Br« Fx^UBwie auch durch den Geschäftsführer den Architekten GflHHÜB auf die Gefahr hin- gewiesen, die sich aus der Vertiefung des Grundstücks möglicherweise für die Nachbarn ergäben, GflHBÜ habe ihre Bedenken alle zerstreute Biese Ausführungen zeigen, daß sich das Berufungsgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, es könne neben GflHHB auch noch die Beklagte haften«, Einen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen«. Von der Beklagten war nicht zu verlangen, daß sie etwa die Richtigkeit der fachmännischen Ansicht des GflHk und seines Bauführers, des gleichfalls sachverständigen Be^m, Sicherungsmassnahmen durch Unterfangen seien erst mit dem Beginn der Beseitigung der Grundmauern erforderlich, durch einen andern Fachmann nachprüfen ließ, insbesondere, wenn, wie das Berufungsgericht fest stellt, GflHHI laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet gewesen ist und Be^A häufig auf der Baustelle anwesend war« Die Revision hält ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten unter folgenden Gesichtspunkten für gegebenz GW/KttB und Beflü hätten der Beklagten eine Wegnahme der alten Kellermauer Meter für Meter mit sofortigem Unterfangen freigelegter Teile durch neues Mauerwerk als erforderlich be zeichnete Der Geschäftsführer MflHHHi habe die Unterhöhlung und Wegnahme der Kellerwand gesehen, trotzdem aber nichts unternommen, um die Mauerarbeiten, deren gleichzeitige Vornahme die Architekten für geboten gehalten hätten, herbeizu-füliren« Diese Rüge steht mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt in Widerspruch» J7 18 - Das Berufungsgericht hat* wie bereits erwähnt* festgestellt, daß die Architekten das Unterfangen gerade erst für nötig hielten, wern man an die Beseitigung der Grundmauern ginge, zu der es aber wegen des Einsturzes gar nicht mehr kam* In geäussert* 2* a) Wer für die Vorschrift des § 367 Nr 14 StGB als Täter in Betracht kommt, nur der Bauleiter oder auch der Bauherr, isx streitig (s* Schönke StGB, 5> Aufl § 367 XIV Anm 3; Schwarz StGB 4. Aufl § 367 Anm 14) <. Vom Standpunkt der Auffassung aus, die Vorschrift betreffe nur den Bauleiter, scheidet die Beklagte, genauer gesagt der als ihr mit dem Bau befasster gesetzlicher Vertreter ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte (KG DJS 1908,- 142), ohne weiteres aus* Aber auch die weitere Auslegung, die den Bauherrn einschliesst (RGZ 6, 260), führt nicht zur Haftbarkeit der Beklagten gemäss § 367 Nr 14 StGB i*V* m, §§ 31, 823 BGB; denn die Zuwiderhandlung erfordert Verschulden (s*auch § 823 Abs 2 Satz 2 BGB), das hinsichtlich des Geschäftsführers der Beklagten verneint werden muss, weil von der Polizei angeordnete Sicherungsmassnahmen nicht ersichtlich sind und er hinsichtlich der Präge, ob solche erforderlich seien, als Laie in Bausachen, wie dargelegt, sich auf den Architekten OHM als Fachmann verlassen musste, wobei er die Gefahr ebensowenig erkennen konnte wie die auf dem Grundstück der Beklagten arbeitenden Bauarbeiter, die ja ständig auf der Baustelle waren und durch ihre eigene Tätigkeit in erster Linie bedroht wurden« b) Für den Fall eines Baues ohne baupolizeiliche Genehmigung nach § 367 Nr 15 StGB sind Bauherr und Baumeister nebeneinander verantwortlich* Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte und ihr Geschäftsführer schieden auch-als Bauherr aus, well sie die Verantwortung auf GflBHBkals leitenden Architekten übertragen hätten* Aber hierin kann diesem Sinn hat sich auch bei seiner Vernehmung L dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden, Bauherr ist, wer auf seine Rechnung und Verantwortung bauliche Massnahmen veranlasst, dergestalt, daß sein Wille den Bau beherrscht und? abgesehen von der technischen Seite, für di.o Ausführung derart massgebend ist, daß der Bauausführende seinen Anordnungen nachzukommen hat (Dalcke Strafrecht und Strafverfahren 15. Aufl § ?67 Nr 15 StGB Anm 45? KG DJZ 1908, 141). Die Aushebung der Baugrube unterhalb der Kellersohle, die ein Teil des Gesamtbauvorhabens war, geschah auf Rechnung der Beklagten. Lediglich die technische Ausgestaltung des Baues unterstand der Leitung des Architekten, während für die Errichtung des Baues als solchen letzten Endes der Wille der Beklagten massgebend war. Trotz dieses Rechtsirrtums hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 567 Nr 15 StGB mit Recht abgelehnt. In welchem Umfange § 567 Nr 15 StGB ein Schutzgesetz zu Gunsten der durch den beabsichtigten Bau möglicherweise gefährdeten Grundstückseigentümer ist, braucht nicht erörtert zu werden„ Die Haftung der Beklagten würde die Pe-stStellung voraussetzen, dass durch die Einholung der Baugenehmigung der Einsturz vermieden worden wäre, etwa, dass die Baupolizeibehörde hinsichtlich der Ausschachtung Sicherheitsauflagen gemacht hätte. Gerade wenn sie für einen Baufachmann ohnedies geboten waren, verstand sich ihre besondere Auferlegung nicht von se3.bst. Hier fehlt es schon an den entsprechenden Behauptungen der Klagepartei, insoweit übereinstimmend mit dem Standpunkt des Klägers E0HB in seinem Rechtsstreit gegen die Beklagte und GfHHHl 2.0 127/48, vgl Schriftsatz vom Februar 1949 Seite 24/25, ' • wo ausgeführt worden war, die Kausali- tät zwischen der Verletzung des § 567 Nr 15 StGB und dem eingetretenen Schaden könne nicht bewiesen werden. Die Revision ragt in diesem Zusammenhang allerdings die Verletzung des § 159 ZPO. Aber der Kläger war es selbst, der in seiner Berufungsbeantwortung vom 8.12-1951 (Bl 51 GA) die 1 om Oberlandesgericht im Rechtsstreit E|BB Eeßän WtEKKHM aufgeworfenen Prägen mitgeteilt hat, die auch den Punkt der baupolizeilichen Genehmigung umfassten. Von Seiten der Sachverständigen Ga^f und WiflB,auf das erkennende Gericht sich gestutzt hat, war andererseits das Pehlen baupolizeilicher Genehmigung nicht erörtere worden. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß die Beklagte und ihr Geschäftsführer nicht Bauherren seien, war die etwa versäumte Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ohne Bedeutung. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht die ihm durch § 139 ZPO auferlegte Pragepflicht verletzt hätte. ' i ** » Ist somit die Verletzung eines Schutzgesetzes bäch i § 823 Abs 2 BGB nicht festzustellen, so erledigt sich da- j mit der weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht S habe die Beweislast verkannt, wenn es von dem Kläger für j das Verschulden der Beklagten Beweis fordere, obwohl die- i ses Verschulden bei objektiv widerrechtlicher Verletzung fremden Eigentums zu vermuten sei (RGZ 145, 107 /Ti 67). Ein derartiger Satz ist von der Rechtsprechung nicht für jede unerlaubte Handlung ganz allgemein aufgestellt worden, sondern nur für die Verletzung von Schutzgesetzen (Erman BGB § 823 Anm 12e /ee). Im übrigen hält das Berufungsgericht trotz seiner Ausdrucksweise, der Kläger hat gegen die Beklagte den Schuldbeweis nicht erbracht, wie seine Ausführungen zeigen, sie in Wahrheit für entlastet. 3o Bas Berufungsgericht hat, wie schon das Gericht des ersten Rechtszugs in der Sache 2 0 55/48,es dahingestellt gelassen, ob das Zerschlagen der Kellerdecke, das zu den Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beklagten gehörte, für den Einsturz (mit) ursächlich gewesen sei. Ba die Ab-bruoharbeiten nicht Sache des Architekten GflBU waren, , sondern von der Firma PflHHHi im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurden und der Leiter der Firma FHBHH nach 1 der Behauptung des Klägers keine ausreichende Vorbildung V : * 4. ; • . t, A ! '“I ;4 1 für Bauarbeiten gehabt haben soll, vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht hätte über die Ursächlichkeit des Zerschlagens der Kellerdecke für den Hauseins Intra eine Feststellung treffen müssen* Hier hätte sich möglicherweise, meint sie, eine Verantwortung der Beklagten für den Einsturz ergeben. Dieser Angriff geht aber fehl. Daß die zerschlagene Kellerdecke allein den Einsturz nicht verursacht hat, steht fest* Bas Haus EBHI blieb auch dann noch stehen. Bei den Ausschachtungsarbeiten war der Wegfall der Kellerdecke bereits eine gegebene Tatsache, die derjenige zu berücksichtigen hatte, der für die Ausschachtungsarbeiten verantwortlich war. Auf deren - vom Berufungsgerichte bejahte - Ursächlichkeit für den Einsturz und jene Verantwortlichkeit für die Ausschachtungsarbeiten kam es daher allein an. i s; : * u s'. 4. Die Revision vermisst eine sichtbare Zäsur in der Leitung der Bauarbeiteil mit dem Beginn der Ausschachtung, weil GBHHfcnach Aussage des Vorarbeiters HeBB im Verfahren 2 0 55/48 auf der Baustelle keine Anweisungen erteilt habe, übrigens auch wegen der Abrechnung der Beklagten mit BBBB für die Ausschachtungsarbeiten an diesen kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Wenn aber GflHB auch für die Ausschachtungsarbeiten die örtliche Bauleitung zu führen sich verpflichtet und hierfür eine höhere Vergütung zu bekommen hatte, wie er selbst dargelegt hat, und als sein Vertreter der auf der Baustelle häufig erscheinende Bauführer BeBB10^ der dem HeBB gegenüber abgegebenen Erklärung, er müsse 60 cm tiefer gehen, den Anstoss zu den Ausschachtungsarbeiten gegeben hatte, so war der Zeitpunkt, des Übergangs der Bauleitung auf den Architekten hinreichend klar ausgeschieden. Dabei ist bemerkenswert, daß in der von der Revision angeführten Aussage des HeBB sich der Satz findet« "Die Vertiefung des Kellers hat BeBB auch überwacht". * M ii: Io Der Kläger hat Beweis dafür angeboten, daß am Abend vor dem Einsturz, als noch bis gegen 21 Uhr die Kolonne HefH gearbeitet habe, GflHH und Befliß damals nicht anwesend gewesen seien, weiter dafür, daß die Arbeiten hinter dem Rücken GflÜHps und ohne Beaufsichtigung geschehen seien» Das Berufungsgericht hat unter Unterstellung im übrigen eine Beweiserhebung zu dem letzten Beweisthema für unzulässig erklärt, da es sich hier nur um Schlussfolgerungen handle» Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist das nicht zu beanstanden, weil der Gegensatz zu den konkreten Angaben über die Abwesenheit GflHBs und Be£f)s zeigt, daß hier nur die Schlussfolgerung aus den vorher bezeichneten Tatsachen für diesen Abend gezogen werden sollte (s0 auch Schriftsatz des Klägers vomÖ9.1.1952 Seite 1), Überdies hätte angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Gflü ■■■ und Be^Hl Schutzmassnahmen erst beim Abtragen der Grundmauern für ^forderlich hielten, ihre Anwesenheit an diesem Abend im Geschehensablauf nichts geändert» 20 Die Revision macht noch geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass GflHHM die Verantwortung für die Vertiefungsarbeit übernommen habe, beruhe auf unvollständiger Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZFO)» Es habe nicht beachtet, dass der Zeuge FrflBHB* dessen Aussage (Bl 83 GA) im gegenwärtigen Rechtsstreit das Berufungsgericht gefolgt sei, hier erst 4 Jahre nach den bekundeten Vorgängen ausgesagt habe, aber schon einmal viel früher im Verfahren 2 0 55/48 am 12»11-1948 bekundet habe, der Gedanke einer Gefährdung des Nachbarhauses sei zu keiner Zeit, insbesondere auch nicht vor dem Entschluss zur Vertiefung aufgetaucht. Ein beachtlicher Widerspruch liegt aber nicht vor, da auch bei der Vernehmung des Zeugen F] vor dem jetzt erkennenden Gericht der Zeuge nicht von Befürchtungen hinsichtlich des Hauses sondern nur - 25 ~ <J 1 ' 'J i H ijf ■w. T I ■ if: 4 i hinsichtlich eines Abrutschens der Strasse hei jenem Gespräch mit I berichtet hat. Zu einer ausdrücklicher. Erörterung in dieser Hinsicht war das Berufungsgericht nach § 286 ZPO nicht verpflichtet. Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Beklagte erst nach dem Tod des GMHH|b die schon oben erwähnte Behauptung aufgestellt habe, daß in einem Gespräch zwischen und GflHHB dieser auf eine allenfalls dem Nachbar drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden sei und darin einen Wechsel der Verteidigung sieht, die früher auf Unkenntnis der Gefahr aufgebaut gewesen sei, so kann auch hier ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht festgestellt werden. Der Kläger hatte in dieser Hinsicht allerdings bereits im Schriftsatz vom 19«3*1952 S 7 f Ausführungen gemacht. Bas Berufungsgericht hatte aber nur die leitenden Erwägungen für seine Beweisführung anzugeben und brauchte den Wechsel der Verteidigung nicht zu erwähnen, wenn es ihm keine durchgreifende Bedeutung zu demass. 17. Abzulehnen ist auch die Auffassung der Revision, zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt müsse’ein Grundstückseigentümer, der Bauarbeiten einem Unternehmer übertrage, bei dessen Auswahl sich auch vergewissern, daß er gegen etwaige Schadensersatzansprüche von Nachbarn ausreichend haftpflichtversichert sei, die diese wegen Übertragung der Verantwortung auf den Unternehmer gegen den Eigentümer nicht geltend machen könnten. Bie im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die, sei es nach § 831»sei es nach § 823 BGB der Eigentümer aufwenden muss, soll dazu dienen, rechtswidrige schädigende Handlungen des vom Eigentümer Ausgewählten gerade .lach Möglichkeit zu verhindern, nicht aber für den Pall entstehenden Schadens dem Verletzten einen zahlungsfähiger. Schuldner zu verschaffen. Solchem Interesse dient nur eine gesetzlich vorgeschriebene Haft- i —■ 24 — 4 r Pflichtversicherung, wie sie etwa bei der Kraftfahrzeughalterhaftung besteht., Hat der Eigentümer hinsichtlich der Verhinderung des Schadens das Seinige getan, so darf ihn für einen trotzdem entstandenen Schaden keine Haftung treffen, auch nicht in der Porm, daß er durch erhöhte Gebühren für den Sachverständigen Dritten auf seine Kosten Versicherungsschutz verschafft. Darin läge die Auferlegung einer dem Gesetz fremden neuen Kausalhaftung. Nach alledem war die Revision als. unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen^ Br. Tasche Dr. v. Normann Dr. Heck Schuster Dr« Oechßler