In demselben Vertrag beauftragte der Kläger die Firma FflBtl Fr*®flBBBBBhFamilienheirn-Fertighaus GmbH in GVHHHMMP; vertreten durch ihren allein vertregungsbe-rechtigten Geschäftsführer auf dern erworbenen Grundstück einen Fertighaus-Bungalow in seinem Hamen und für seine Rechnung zu errichten (§ 7). Mit Schreiben von 13» Eovember 1964 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie mit der Finanzierung des gesamten Bauvorhabens beauftragt sei; die im Kaufvertrag vorgesehene Beschaffung des Restkaufpreises von 53 000 DM solle in Höhe von 41 000 DM mit einer ersten Hypothek der He—■—Mi Landesbank erfolgen; den dann noch offenen Betrog von 12 000 DM müsse der Kläger selbst aufbringen; sie sei bereit, hinsichtlich ihrer Grundschuld Haftentlassung zu gewähren, sobald ihr die noch ausstehende Anzahlung von 16 700 DM überwiesen worden sei, die Finanzierung des Rcstkaufpreises endgültig gesichert sei und ihr der Kläger entsprechende Abtretungserklärungen erteilt habe. Dio Beklagte erteilt dem Kläger am 30» September 1965 eine Abrechnung über insgesamt 65 099?18 DM»Dieser leistete die vereinbarte Anzahlung und wurde daraufhin am 9» Dezember 1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Die Zahlung der restlichen 48 329,18 DM lehnte er u.a. unter Hinweis auf die mangelhafte und unbeendote Ausführung des Bauvorhabens ab» 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld nicht identisch mit den in § 8 des Vertrags vom 18« April 1964 vorgesehenen Belastungen sei; diese hätten, wie schon der Wortlaut des § 8 ergebe, die endgültige Finanzierung betroffen; die Grundschuld der Beklagten sei dagegen zur Sicherung eines Zv/ischonkredits bestellt worden; dies ergebe sich eindeutig nicht nur aus der notariellen Urkunde von. 22» Mai 1964-, in deren Abschnitt A 6 sich die Beklagte verpflichtet habe, den Grundpfandrechten den Vorrang einzuräumen, die zur Finanzierung der Bauvorhaben aufgenommen würden, sondern auch aus der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 13» November 1964, daß durch ihre Vermittlung eine Hypothek der* HtiHMBBMHI Landesbank zur Finanzierung des von ihm aufzubringenden Restkaufpreises vorgesehen sei» Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Grundschuld der Beklagten valu-tiert wurde; sei dies der Fall gewesen, 30 könne aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben werden; soi dagegen die Grundsehuld nicht valutiert worden, so könnten zwar ihre Besteller, nicht aber der Kläger entsprechende Einwendungen erheben« nisGO scharf zu unterscheiden und getrennt zu beurteilen seien, nämlich die Sicherungsabrede zwischen den Grund-Schuldbestellern und der Beklagten, das Rechtsverhältnis des Klägers zu seinen Vertragspartnern auf Grund des Kaufvertrags vom 10. Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Revision, daß der Kläger gegen den Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück sowohl die Einwendungen aus den Kaufvertrag als auch die aus der Sicherungs abrede zwischen der Beklagten und den Grundschuldbestcllern bzw. Zun andern kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Käufer gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts im Falle des Konkurses des Verkäufers (nur) dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn Darlehensgeber und Verkäufer in einer auf Dauer angelegten und damit schon bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Geschäftsverbindung stehen. auch Mormann WM 1965, 834, 838), Anhaltspunkte für eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der FRAPA sind jedoch weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan worden. Gegen die Anwendung der von den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze spricht schließlich, daß nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Grundschuld nur die Zwischenfinanzierung und nicht die endgültige Finanzierung des Kaufvertrags sichern sollte. b) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich zwar die Ansprüche der FW gegen den Kläger abtreten lassen, sie habe aber nicht neben der Ffli für deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als Gcsamt-schuldnerin mithaften wollen, weil ein solcher Schuldboitritt ihren Interessen widersprochen hätte. Damit habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, das Grundstück nach Übereignung auf den Käufer frei zu machen, um diesem die Damit wendet sich die Revision in unzulässiger- Y/eise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, auo dem Verbringen dos Klägers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für einen vertraglichen Schuldboitritt sprechen könnten, und cs sei auch das für die Annahme eines Schuldbeitritts erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Interesse des Boitretendon nicht ersichtlich. Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die Beklagte für die Verbindlichkeiten der FAHR gegenüber dem Kläger nicht unter dom Gesichtspunkt dos Schuldboitritts hafte (BU S 21/22). c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden gegen die Geltendmachung der Grundschuld auch aus der dieser zu Grunde liegenden Sicherungsabrcdo keine Einwendungen zu. April 1964, daß die Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis "zu Lasten und auf Rechnung" des Käufers bestellt werden sollten, lege zwar nahe, hierin bereits eine stillschweigende Abtretung der Rechte aus der bevorstehenden weil es den Sinn des § 8 des Kaufvertrags widersprechen würde, die dort möglicherweise stillschweigend ausgesprochene Abtretung auf die Rechte aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag zu erstrecken, und die Rechte aus der Grundschuldbestellung für den Zwischenkredit der PRAPA oder den Verkäufern deshalb hätten erhalten bleiben müssen, weil diese verpflichtet gewesen seien, den Zwischenkredit durch eine endgültige Finanzierung zu ersetzen (BU S 19)» Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben von 22.. Dafür, daß die der Grundschuld zu Grunde liegende Sicherungsabrede auch zu Gunsten des Klägers getroffen worden wäre und deshalb der Kläger nach § 328 BGB Einwendungen gegen dio Geltendmachung der Grundschuld erhoben könnte, wie die Revision weiter meint, sind, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich in dieser Richtung auch nichts aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger von 13» November 1964»
BUNDESGERICHTSHOF
\
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 174/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
18« September 1970 Hirth, Justizsokretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Handelsvertreters Karl G p/l’s o , ln V/fliHBgrund WHb
GIS
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägc
- Proseßbovollrnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
sierungs GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre gemeinsam vertrotungsberechtigten Geschäftsführer Hermann BatHü und Rechtsanwalt Hans-Joachim GuHH
Beklagte, Berufungsbeklagte und Rovisionsbeklagte.
Prozoßbevo1lmächtigte: Rechts«nv/älte Prof.Dr,
und Dr,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der
Bundesrichter Br. Freitag, Hill, Offterdinger und Br. Groll
für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29o September 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 18. April 1964 kaufte der Kläger von den Eigentümern von drei in G8HMMHW gelegenen Grundstücken eine Teilfläche von etwa 398 qm sum Preis von 19 900 BM, In der Urkunde wurde gleichzeitig die Auflassung erklärt. Ba die spätere Vermessung lediglich eine Grundstücksgröße von 298 qm ergab, ermäßigte sich der Kaufpreis auf 14 900 BM.
In demselben Vertrag beauftragte der Kläger die Firma FflBtl Fr*®flBBBBBhFamilienheirn-Fertighaus GmbH in GVHHHMMP; vertreten durch ihren allein vertregungsbe-rechtigten Geschäftsführer auf dern erworbenen
Grundstück einen Fertighaus-Bungalow in seinem Hamen und für seine Rechnung zu errichten (§ 7). Ber Kaufpreis für das Fertighaus wurde auf 49 870 BM festgesetzt (§ 8).
Der Vertrag enthält u.a. noch folgende Bestimmungen:
§ 2
Das Grundstück wird verkauft.... frei von Rechten Dritter bis auf die zur Finanzierung aufzunehmenden und von dem Käufer zu übernehmenden Grundpfandrechte.
§ 8
Die Kaufpreise' für Grundstück und Fertighaus werden wie folgt belegt:
1. Der Käufer leistet eine Anzahlung von 16 700 DM binnen 4 Wochen seit heute.
2» Der Rest wird durch Aufnahme von Grundpf andrcchton finanziert.
Die Hypothekenoder Grundschuldbestellungen werden in gesonderten Urkunden des amtierenden Notars vollzogen, wobei sich die Parteien darüber einig sind und der Käufer ausdrücklich zustimmt, daß die Hypothekenoder Grundschuldbestellungen noch von den Verkäufern vorgenomrnen werden zu Lasten und auf Rechnung des Käufers, der sie in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt.
Alle Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Finanzierung, da die verkauften Teilgrundstücke noch nicht vermessen, also auch noch nicht belastungofähig sind, nur so durchgeführt werden kann, daß die zu teiionenden Grundstücke zunächst global belastet werden und die Gläubigerbank sich verpflichtet, nach Vermessung die Hypotheken bzw. Grundschulden je nach Inanspruchnahme auf die verkauften Teilgrundstücke zu verteilen, so daß kein Teilstückeigentümor für einen anderen Teilstückeigentümer zu haften hat.
§ 11
Der Käufer erteilt hiermit den Verkäufern unwiderrufliche Vollmacht, insbesondere zur Bestellung von Hypotheken- und Grundschulden und zur Abgabe a11or schu1drochtlichen Verpf1ichtungcn, soweit dies zur Durchführung dos Kaufvertrags und der Finanzierung des Eigentums erforderlich ist, unter Befreiung von den Beschränkungen, des § 181 BGB o
Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Untervoll-
rna cht zu er te i 1 en»
Mit Schreiben vom 22. Mai 1964 bewilligte die Beklagte der FflHB und den Eheleuten D:#PSf§ als Gesamtschuldnern einen Ko.ntokorrentkrer3.it bis zu 1 200 000 DM. Dor Kredit sollte zur Finanzierung des Bauvorhabens "Im Hiochgarton" in verwendet und durch eine Briefgrundschuld in
entsprechender Höhe gesichert werden. Die Beklagte sagte zu, Haftentlassung oder Vorrangscinräumung zu gewähren, sobald die Finanzierung der einzelnen Bauvorhaben feststehe.
Die PIMMB» trat ihre sämtlichen Ansprüche gegen die künftigen Erwerber der Häuser, einschließlich ihre Ansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab.
Gleichfalls am 22. Mai 1964 bestellte der Geschäftsführer der FÜÜft in Vollmacht der drei Grundstückseigentümer in notarieller Urkunde an den in dem Kaufvertrag vom 18. April 1964 genannten Grundstücken zu Gunsten der Beklagten
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eine Briefgrundschuld in Höhe von 1 200 000 DM nebst 12 fo Zinsen» Die Grundschuld war sofort fällig» Die Eigentümer der Grundstücke unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, daß die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke zulässig sein sollte«
In Abschnitt A 6 der Urkunde heißt os:
Die Gläubigerin ist verpflichtet, mit dieser Grundschuld denjenigen Hypotheken oder Grundschulden den Vorrang oinzuräuracn, die zur Finanzierung von Bauvorhaben aufgenommen und deren Valutierungsansprüche an die Gläubigerin abgetreten werden»
Mit Schreiben von 13» Eovember 1964 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie mit der Finanzierung des gesamten Bauvorhabens beauftragt sei; die im Kaufvertrag vorgesehene Beschaffung des Restkaufpreises von 53 000 DM solle in Höhe von 41 000 DM mit einer ersten Hypothek der He—■—Mi Landesbank erfolgen; den dann noch offenen Betrog von 12 000 DM müsse der Kläger selbst aufbringen; sie sei bereit, hinsichtlich ihrer Grundschuld Haftentlassung zu gewähren, sobald ihr die noch ausstehende Anzahlung von 16 700 DM überwiesen worden sei, die Finanzierung des Rcstkaufpreises endgültig gesichert sei und ihr der Kläger entsprechende Abtretungserklärungen erteilt habe. Dieser Vorschlag wurde nicht verwirklicht»
Uber das Vermögen der FM—i wurde das Konkursverfahren eröffnet»
Dio Beklagte erteilt dem Kläger am 30» September 1965 eine Abrechnung über insgesamt 65 099?18 DM»Dieser leistete die vereinbarte Anzahlung und wurde daraufhin am 9» Dezember 1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Die Zahlung der restlichen 48 329,18 DM lehnte er u.a. unter Hinweis auf die mangelhafte und unbeendote Ausführung des Bauvorhabens ab»
Das Haus wird inzwischen von dem Kläger bewohnt»
Die Beklagte betreibt aus der eingetragenen Grundschuld in Höhe eines Teilbetrags von 48 329,18 DM die Zwangsvollstreckung» Das Amtsgericht hat am 2» August 1966 die Zwangsversteigerung angeordnet»
Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung aus mehreren Gründen für unzulässig» Er hat deshalb beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die
Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu verurteilen»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat vorgetragen, die noch, mit 1 140 327,10 DM valutierte Grundschuld solle ihre Darlehensforderung gegen die PUB®, nicht aber die Rostkaufgoldforderung gegen den Kläger
sichern»
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit dor Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels,
E n tscheidungsgründe:
1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld nicht identisch mit den in § 8 des Vertrags vom 18« April 1964 vorgesehenen Belastungen sei; diese hätten, wie schon der Wortlaut des § 8 ergebe, die endgültige Finanzierung betroffen; die Grundschuld der Beklagten sei dagegen zur Sicherung eines Zv/ischonkredits bestellt worden; dies ergebe sich eindeutig nicht nur aus der notariellen Urkunde von. 22» Mai 1964-, in deren Abschnitt A 6 sich die Beklagte verpflichtet habe, den Grundpfandrechten den Vorrang einzuräumen, die zur Finanzierung der Bauvorhaben aufgenommen würden, sondern auch aus der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 13» November 1964, daß durch ihre Vermittlung eine Hypothek der* HtiHMBBMHI Landesbank zur Finanzierung des von ihm aufzubringenden Restkaufpreises vorgesehen sei» Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Grundschuld der Beklagten valu-tiert wurde; sei dies der Fall gewesen, 30 könne aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben werden; soi dagegen die Grundsehuld nicht valutiert worden, so könnten zwar ihre Besteller, nicht aber der Kläger entsprechende Einwendungen erheben«
2. Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg«
a) Sie meint zunächst, das angcfochtene Urteil beruhe auf der Betrachtungsweise, daß drei Rechtsverhält-
nisGO scharf zu unterscheiden und getrennt zu beurteilen seien, nämlich die Sicherungsabrede zwischen den Grund-Schuldbestellern und der Beklagten, das Rechtsverhältnis des Klägers zu seinen Vertragspartnern auf Grund des Kaufvertrags vom 10. April 1964 und das dingliche Grundschuldrecht der Beklagten gegenüber den Kläger als den Eigentümer dos belasteten Grundstücks. Diese Betrachtungsweise hält die Revision für verfehlt, weil sie den tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Palls nicht gerecht werde; hiernach hätten der Kaufvertrag, die Sieherungsabrede und die Grundschuldbestellung der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nämlich der Durchführung eines Gcsantprojekts gedient.
Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Revision, daß der Kläger gegen den Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück sowohl die Einwendungen aus den Kaufvertrag als auch die aus der Sicherungs abrede zwischen der Beklagten und den Grundschuldbestcllern bzw. der PflMI erheben könne. Die Revision beruft sich in diesen Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs sum finanzierten Abzahlungskauf (BGHZ 37, 94; 47, 233), die nicht nur für echte Abzahlungsgeschäfte, für die sie ergangen sei, zu gelten habe, sondern auf alle Palle, und damit auch auf den vorliegenden Pall, anwendbar sei, in denen Kaufund Finansicrungsgeschäfte wirtschaftlich in der Y/ciso zusammenhingen, daß die Darlehensgewährung der Befriedigung des Verkäufers dienen solle, der Käufer seine Geldleistungen an den Darlehensgeber zu erbringen habe und eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden sei. Unter diesen Voraussetzungen
müsse der Darlehensgeber, so folgert die Revision, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Rechte und Einwendungen des Käufers aus dem. Kaufvertrag sich entgegenhalten lassen.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Es können schon die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht ohne •weiteres auf ein anderes Rechtsgeschäft übertragen werden. Das muß hier umsomehr gelten, als das Abzahlungsgosctz, hinsichtlich dessen diese Grundsätze entwickelt worden sind, ausdrücklich nur für bewegliche Sachen gilt {§ 1 AbzG), hier dagegen es sich um den Verkauf eines Grundstücks handelt. Aber auch wenn man die in Frage stehenden Grundsätze wegen gewisser nicht zu leugnender Ähnlichkeiten der zu Grunde liegenden Fälle hier anwenden wollte, so wären doch ihre Voraussetzungen nicht gegeben. Zunächst ist hier, wie von der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen das Darlehen nicht dem Käufer, sondern einem der mehreren Verkäufer gewährt worden. Zun andern kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Käufer gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts im Falle des Konkurses des Verkäufers (nur) dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn Darlehensgeber und Verkäufer in einer auf Dauer angelegten und damit schon bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Geschäftsverbindung stehen. Gerade darin lie gt d er innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sich auch den Ansprüchen des Finanzierungsinstituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB
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auf Mängel der Kaufsaehe dann berufen kann, wenn er von dem Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag (BGHZ 37, 94, 100/101; vgl. auch Mormann WM 1965, 834, 838), Anhaltspunkte für eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der FRAPA sind jedoch weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan worden. Deren Hinweis, es sei eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden gewesen, reicht insoweit nicht aus. Hinzu kommt, daß, wie sich aus den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, die Beklagte der F3HHHIL erst am 22 . Mai 1964 und damit über einen Monat nach dem Abschluß dos Kaufvertrags den Kontokorrentkredit bewilligt hat. Gegen die Anwendung der von den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze spricht schließlich, daß nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Grundschuld nur die Zwischenfinanzierung und nicht die endgültige Finanzierung des Kaufvertrags sichern sollte.
b) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich zwar die Ansprüche der FW gegen den Kläger abtreten lassen, sie habe aber nicht neben der Ffli für deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als Gcsamt-schuldnerin mithaften wollen, weil ein solcher Schuldboitritt ihren Interessen widersprochen hätte. Damit habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, das Grundstück nach Übereignung auf den Käufer frei zu machen, um diesem die
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Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel zu ermöglichen, die Auszahlung der Darlehensvaluta an sie (Beklagte) zu erreichen und auf diese Weise das gewährte Vorfinanzierungs-darlehen zurückzuführen.
Damit wendet sich die Revision in unzulässiger- Y/eise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, auo dem Verbringen dos Klägers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für einen vertraglichen Schuldboitritt sprechen könnten, und cs sei auch das für die Annahme eines Schuldbeitritts erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Interesse des Boitretendon nicht ersichtlich. Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die Beklagte für die Verbindlichkeiten der FAHR gegenüber dem Kläger nicht unter dom Gesichtspunkt dos Schuldboitritts hafte (BU S 21/22). Eine solche Haftung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht au3 § 242 BGB herloitcn.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden gegen die Geltendmachung der Grundschuld auch aus der dieser zu Grunde liegenden Sicherungsabrcdo keine Einwendungen zu. Das Berufungsgericht führt insoweit in tatsächlicher Würdigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen aus, die Vereinbarung in § 8 des Kaufvertrags vom 18. April 1964, daß die Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis "zu Lasten und auf Rechnung" des Käufers bestellt werden sollten, lege zwar nahe, hierin bereits eine stillschweigende Abtretung der Rechte aus der bevorstehenden
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Grundschuld.beStellung zu sehen (BU S 18), dies gelte aber nicht für die hier in Präge stehende Grundschuld? weil es den Sinn des § 8 des Kaufvertrags widersprechen würde, die dort möglicherweise stillschweigend ausgesprochene Abtretung auf die Rechte aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag zu erstrecken, und die Rechte aus der Grundschuldbestellung für den Zwischenkredit der PRAPA oder den Verkäufern deshalb hätten erhalten bleiben müssen, weil diese verpflichtet gewesen seien, den Zwischenkredit durch eine endgültige Finanzierung zu ersetzen (BU S 19)» Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben von 22.. Mai 1964 verpflichtet war, nach Peststehen der Finanzierung der einzelnen Kaufverträge die Grundstücke von der Grundschuld zu entlasten. Dafür, daß die der Grundschuld zu Grunde liegende Sicherungsabrede auch zu Gunsten des Klägers getroffen worden wäre und deshalb der Kläger nach § 328 BGB Einwendungen gegen dio Geltendmachung der Grundschuld erhoben könnte, wie die Revision weiter meint, sind, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich in dieser Richtung auch nichts aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger von 13» November 1964»
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3. Da diG Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des
§ 97 ZPO zurückzuweisen,
Br= Augustin Br. Freitag Hill
Offterdinger Dr» Grell