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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte erteilt den Kläger an 30* September 1965 eine Abrechnung über insgesamt 65 099>18 DM»Dieser leistete die vereinbarte Anzahlung und wurde daraufhin am 9» Dezember 1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen* Die Zahlung der restlichen 48 529*18 DM lehnte er u,a, unter Hinweis auf die mangelhafte und unbeendete Ausführung des Bauvorhabens ab* 1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld nicht identisch mit den in § 8 des Vertrags vom 18» April 1964 vorgesehenen Belastungen sei; diese hätten, wie schon der Wortlaut des § 8 ergebe, die endgültige Finanzierung betroffen; die Grundschuld der Beklagten sei dagegen zur Sicherung eines Zv/ischenkrcdits bestellt worden; dies ergebe sich eindeutig nicht nur aus der notariellen Urkunde von 22, Mai 1964, in deren Abschnitt A 6 sich die Beklagte verpflichtet habe, d.en Grundpfandrechten den Vorrang einzuräunen, die zur Finanzierung der Bauvorhaben aufgenommen würden, sondern auch aus der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 13 o November 1964, daß durch ihre Vermittlung eine Hypothek der Londosbank zur Finanzierung des von ihm aufzubringenden KostkaufPreises vorgesehen sei. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Grundschuld der Beklagten valu-tiert wurde; sei dies der Fall gewesen, so könne aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben werden; sei dagegen die Grundschuld nicht valutiert worden, so könnten zwar ihre Besteller, nicht aber der Kläger entsprechende Einwendungen erheben« nisse scharf su unterscheiden und getrennt zu beurteilen seien, nämlich die Sicherungsabrede zwischen den Grundschuldbestellern und der Beklagten, das Rechtsverhältnis des Klägers zu seinen Vertragspartnern auf Grund des Kaufvertrags vom 18. Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Revision, daß der Kläger gegen den Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück sowohl die Einwendungen aus den Kaufvertrag als auch die aus der Sicherungs abrede zwischen der Beklagten und den Grundschuldbestollern bzw. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs zu dem finanzierten Abzahlungskauf (BGHZ 37, 94; 47, 233), die nicht nur für echte Abzahlungsgeschäfte, für die sie ergangen sei, zu gelten habe, sondern auf alle Fälle, und damit auch auf den vorliegenden Pall, anwendbar sei, in denen Kaufund Pinanzierungsgeschäfte wirtschaftlich in der Weise zusammenhingen, daß die Darlehensgewährung der Befriedigung dos Verkäufers dienen solle, der Käufer seine Geldleistungen an den Darlehensgeber zu erbringen habe und eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden sei. Flüsse dor Darlehensgeber, so folgert die Revision, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Rechte und Einwendungen des Käufers aus den Kaufvertrag sich entgegenhalten lassen. Es können schon die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf ein anderes Rechtsgeschäft übertragen werden« Das muß hier umsomehr gelten, als das Abzahlungsgesetz, hinsichtlich dessen diese Grundsätze entwickelt worden sind, ausdrücklich nur für bewegliche Sachen gilt (§ 1 AbzG), hier dagegen es sich um den ’verkauf eines Grundstücks handelt. Aber auch wenn man die in Frage stehenden Grundsätze wegen gewisser nicht zu leugnender Ähnlichkeiten der zu Grunde liegenden Fälle hier anwenden wollte, so wären doch ihre Voraussetzungen nicht gegeben» Zunächst ist hier, wie von der Revisionserv/iderung mit Recht hervorgehoben wird, im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen das Darlehen nicht dem Käufer, sondern einem der mehreren Verkäufer gewährt worden. 838)» Anhaltspunkte für eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der PRAFA sind jedoch weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan wordeno Deren Hinweis, es sei eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden gewesen, reicht insoweit nicht aus» Hinzu kommt, daß, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, die Beklagte der FBHPerst am 22. >ndi der von den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze spricht schließlich, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundschuld nur die Zwischen-finanzierung und nicht die endgültige Finanzierung des Kaufvertrags sichern sollte. b) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich zwar die Ansprüche der $■■■ gegen den Kläger abtreten lassen, sie habe aber nicht neben der PRAPA für deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner in mithaften wollen, weil ein solcher Schuldbeitritt ihren Interessen widersprochen hätte. Damit habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, das Grundstück nach Übereignung auf den Käufer frei zu machen, um diesem die c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden gegen die Geltendmachung der Grundschuld auch aus der dieser zu Grunde liegenden Sicherungsabrede keine Einwendungen zu. Das Berufungsgericht führt insoweit in tatsächlicher Würdigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen aus, die Vereinbarung in § 8 des Kaufvertrags vom 18„ April 1964, daß die Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis 11 zu Lasten und auf Rechnung” dos Käufers bestellt werden sollten, lege zwar nahe, hierin bereits eine stillschweigende Abtretung der Rechte aus der bevorstehenden Grundochuldbostellung zu sehen (BU S 18), dies gelte aber nicht für die hier in Frage stehende Grundschuld, weil es dem Sinn des § 8 des Kaufvertrags widersprechen würde, die dort möglicherweise stillschweigend ausgesprochene Abtretung auf die Rechte aus dem Zv/ioehenfinanzierungs-vertrag zu erstrecken, und die Rechte aus der Grund-schuldbostellung für den Zwischenkredit der FRAFA oder den Verkäufern deshalb hätten erhalten bleiben müssen, weil diese verpflichtet gewesen seien, den Zwischenkredit durch eine endgültige Finanzierung zu ersetzen (BU S 19)« Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 22* Mai 1964 verpflichtet war, nach Fest-otehen der Finanzierung der einzelnen Kaufverträge die Grundstücke von der Grundschuld zu entlasten« Dafür, daß die der Grundschuld zu Grunde liegende Sicherungsabrede auch zu Gunsten des Klägers getroffen v/orden wäre und deshalb der Kläger nach § 328 BGB Einwendungen gegen die Geltendmachung der Grundochuld erheben könnte, wie die Revision weiter meint, sind, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden» Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich in dioser Richtung auch nichts aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 13« November 1964»

Zitierte Normen: § 11 BGB
GrundstückGrundschuldFinanzierungKäuferVerkäuferKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
JR_I74/67
URTEIL
in dem Rechtsotreit
 Verkündet am
18p September 1970 Kirth, Justizsekretär
 ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des HandelsVertreters Karl
 im W
9
Klägers, Berufungskl ~ ProzcBevollmächtigter
 ägers und : Rechtsa
 Revisionsklägers , nwalt Br,
 gegen
die PixTia
 gesetzlich vortreten durch ihre gemeinsam vertretungsbex'echtigten Geschäftsführer Hermann	und	Rcchtsamvalt	Hans-Joachim	Gi
 Beklagte, Berufungsbcklagte und Rovisionsbeklagte
- Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»Br»
und Br»
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Hill, Offtex’dinger und Dr. Groll
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil dos 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29» September 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In notarieller Urkunde vom 18. April 1964 kaufte der Kläger von den Eigentümern von drei in	gelegenen
 Grundstücken eine Teilfläche von etwa 398 qm zu dem Preis von 19 900 DM. In der Urkunde wurde gleichzeitig die Auflassung erklärt. Da die spätere Vermessung lediglich eine Grund-stücksgröße von 298 qm ergab, ermäßigte sich der Kaufpreis auf 14 900 DM,
In demselben Vertrag beauftragte der Kläger die Firma FflHB	GmbH	in
&■■■, vertreten durch ihren allein verfügungsberechtigten Geschäftsführer D(MB» auf dem erworbenen Grundstück einen Fertighaus-Bungalow in seinem Namen und für seine Rechnung zu errichten (§ 7)« Par Kaufpreis für das Fertighaus wurde auf 49 870 DM festgesetzt (§ 8).
Der Vertrag enthält u.a, noch folgende Bestimmungen:
§ 2
Das Grundstück wird verkauft,«*« frei von Hechten Dritter bis auf die zur Finanzierung aufzunehmenden und von dem Käufer zu übernehmenden Grundpfandrechte«
§ 8
Die Kaufpreise für Grundstück und Fertighaus werden wie folgt belegt:
I» Der Käufer leistet eine Anzahlung von 16 700 DM binnen ^ Wochen seit heute«
2c Der Best wird durch Aufnahme von Grundpfandrechten finanziert«
Die Hypothekenoder Grundschuldbestellungen werden in gesonderten Urkunden des amtierenden Notars vollzogen, wobei sich die Parteien darüber einig sind und der Käufer ausdrücklich zustimmt, daß die Hypothekenoder Grundschuldbestellungen noch von den Verkäufern vorgenommen worden zu Lasten und auf Rechnung des Käufers, der sie in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt«
Alle Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Finanzierung, da die verkauften Teilgrund-stückc noch nicht vermessen, also auch noch nicht belastungsfähig 3ind, nur so durchgeführt werden kann, daß die zu teilenenden Grundstücke zunächst global belastet werden und die Gläubigerbank sich verpflichtet, nach Vermessung die Hypotheken bzw« Grundschulden 30 nach Inanspruchnahme auf die verkauften teilgrundstücke zu verteilen, so daß kein Teilstückeigentümor für einen anderen teilstückeigentümor zu haften hat«
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§ 11
Der Käufer erteilt hiermit den Verkäufern unv/ider rufliehe Vollmacht, insbesondere zur Bestellung von Hypotheken- und Grundschulden und zur Abgabe aller schuldreehtlichen Verpflichtungen, soweit dies zur Durchführung des Kaufvertrags und der Finanzierung des Eigentums erforderlich ist, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Die Bevollmächtigten sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1964 bewilligte die Beklagte der FflIB und den Eheleuten DflHBals Gesamtschuldnern einen Kontokorrentkredit bis zu 1 200 000 DM. Der Kredit sollte zur Finanzierung des Bauvorhabens uIm HgmHHHf' in GflHHHfe verwendet und durch eine Bricfgrundsehuld in entsprechender Höhe gesichert werden. Die Beklagte sagte zu, Haftentlassung oder Vorrangseinräunung zu gewähren, sobald die Finanzierung der einzelnen Bauvorhaben feststehe.
Die FflH trat ihre sämtlichen Ansprüche gegen die künftigen Erwerber der Häuser, einschließlich ihre Ansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab.
Gleichfalls am 22. Mai 1964 bestellte der Geschäftsführer der	i?1	Vollmacht der drei Grundstückseigen-
tümer in notarieller Urkunde an den in dem Kaufvertrag vom 18. April 1964 genannten Grundstücken zu Gunsten der Beklagten
 
eine Brief grundschuld in Höhe von 1 200 000 DM nebst 12 Zinsen« Die Grundschuld war sofort fällig« Die Eigentümer der Grundstücke unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, daß die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke zulässig sein sollte.
In Abschnitt A 6 der Urkunde heißt es:
Die Gläubigerin ist verpflichtet, mit dieser Grundschuld denjenigen Hypotheken oder Grundschulden den Vorrang einsuräumen, die zur Finanzierung von Bauvorhaben aufgenommon und deren Valutierungsansprüchc an die Gläubigerin abgetreten werden.
Mit Schreiben vom 13. November 1964 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie mit der Finanzierung des gesamten Bauvorhabens beauftragt sei; die in Kaufvertrag vorgesehene Beschaffung des Restkaufpreiscs von 53 000 DM solle in Höhe von 41 000 DM mit einer ersten Hypothek der Hessischen Landesbank erfolgen; den dann noch offenen Betrag von 12 000 DM müsse der Kläger selbst aufbringen; sie sei bereit, hinsichtlich ihrer Grundschuld Haftentlassung zu gewähren, sobald ihr die noch ausstohende Anzahlung von 16 ?G0 DM überwiesen worden sei, die Finanzierung des Bestkauf preis cs endgültig gesichert sei und ihr der Kläger entsprechende Abtretungserklärungen erteilt habe. Dieser Vorschlag v/urdo nicht verwirklicht.
Über das Vermögen der FSB wurde das Konkursverfahren eröffnet.
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Die Beklagte erteilt den Kläger an 30* September 1965 eine Abrechnung über insgesamt 65 099>18 DM»Dieser leistete die vereinbarte Anzahlung und wurde daraufhin am 9» Dezember 1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen* Die Zahlung der restlichen 48 529*18 DM lehnte er u,a, unter Hinweis auf die mangelhafte und unbeendete Ausführung des Bauvorhabens ab*
Das Haus wird inzwischen von dem Kläger bewohnt*
Die Beklagte betreibt aus der eingetragenen Grundschuld in Hohe eines Teilbetrags von 48 329>18 DM die Zwangsvollstreckung* Das Amtsgericht hat am 2* August 1966 die Zwangsversteigerung angeordnet*
Der Kläger hält die ZwangsvollStreckung aus mehreren Gründen für unzulässig. Er hat deshalb beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu verurteilen*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat vorgetragen, die noch mit 1 140 327,10 DM valutierte Grundschuld solle ihre Darlehensforderung gegen die FRAFA, nicht aber die Restkaufgeldfordcrung gegen den Kläger sichern*
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter* Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld nicht identisch mit den in § 8 des Vertrags vom 18» April 1964 vorgesehenen Belastungen sei; diese hätten, wie schon der Wortlaut des § 8 ergebe, die endgültige Finanzierung betroffen; die Grundschuld der Beklagten sei dagegen zur Sicherung eines Zv/ischenkrcdits bestellt worden; dies ergebe sich eindeutig nicht nur aus der notariellen Urkunde von 22, Mai 1964, in deren Abschnitt A 6 sich die Beklagte verpflichtet habe, d.en Grundpfandrechten den Vorrang einzuräunen, die zur Finanzierung der Bauvorhaben aufgenommen würden, sondern auch aus der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 13 o November 1964, daß durch ihre Vermittlung eine Hypothek der	Londosbank zur Finanzierung des von
 ihm aufzubringenden KostkaufPreises vorgesehen sei. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Grundschuld der Beklagten valu-tiert wurde; sei dies der Fall gewesen, so könne aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betrieben werden; sei dagegen die Grundschuld nicht valutiert worden, so könnten zwar ihre Besteller, nicht aber der Kläger entsprechende Einwendungen erheben«
2* Die Revision v/endet sich hiergegen ohne Erfolg«
a)	Sie meint zunächst, das angcfochtene Urteil beruhe auf der Betrachtungsweise, daß drei Hechtsverhält-
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nisse scharf su unterscheiden und getrennt zu beurteilen seien, nämlich die Sicherungsabrede zwischen den Grundschuldbestellern und der Beklagten, das Rechtsverhältnis des Klägers zu seinen Vertragspartnern auf Grund des Kaufvertrags vom 18. April 1964 und das dingliche Grundschuldrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger als dem Eigentümer des belasteten Grundstücks. Biese Betrachtungsweise hält die Revision für verfehlt, v/eil sie den tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Palls nicht gerecht werde; hiernach hätten der Kaufvertrag, die Sicherungsabrede und die Grundschuldbestellung der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nämlich der Durchführung eines Gesamtprojokts gedient <>
Hieraus ergibt sich nach der Meinung der Revision, daß der Kläger gegen den Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück sowohl die Einwendungen aus den Kaufvertrag als auch die aus der Sicherungs abrede zwischen der Beklagten und den Grundschuldbestollern bzw. der FflHHerheben könne. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs zu dem finanzierten Abzahlungskauf (BGHZ 37, 94; 47, 233), die nicht nur für echte Abzahlungsgeschäfte, für die sie ergangen sei, zu gelten habe, sondern auf alle Fälle, und damit auch auf den vorliegenden Pall, anwendbar sei, in denen Kaufund Pinanzierungsgeschäfte wirtschaftlich in der Weise zusammenhingen, daß die Darlehensgewährung der Befriedigung dos Verkäufers dienen solle, der Käufer seine Geldleistungen an den Darlehensgeber zu erbringen habe und eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden sei. Unter diesen Voraussetzungen
 
Flüsse dor Darlehensgeber, so folgert die Revision, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Rechte und Einwendungen des Käufers aus den Kaufvertrag sich entgegenhalten lassen.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.» Es können schon die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf ein anderes Rechtsgeschäft übertragen werden« Das muß hier umsomehr gelten, als das Abzahlungsgesetz, hinsichtlich dessen diese Grundsätze entwickelt worden sind, ausdrücklich nur für bewegliche Sachen gilt (§ 1 AbzG), hier dagegen es sich um den ’verkauf eines Grundstücks handelt. Aber auch wenn man die in Frage stehenden Grundsätze wegen gewisser nicht zu leugnender Ähnlichkeiten der zu Grunde liegenden Fälle hier anwenden wollte, so wären doch ihre Voraussetzungen nicht gegeben» Zunächst ist hier, wie von der Revisionserv/iderung mit Recht hervorgehoben wird, im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen das Darlehen nicht dem Käufer, sondern einem der mehreren Verkäufer gewährt worden. Zum andern kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Käufer gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstitute im Falle des Konkurses des Verkäufers (nur) dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn Darlehensgeber und Verkäufer in einer auf Dauer angelegten und damit schon bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Geschäftsverbindung stehen« Gerade darin liegt der innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sieh auch den Ansprüchen des Finanzierungsinstituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB
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auf Mängel der KaufSache dann berufen kann, wenn er von dem Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag (BGHZ 37, 94, 100/101; vgl« auch Mormann WM 1965, 834,
838)» Anhaltspunkte für eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der PRAFA sind jedoch weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan wordeno Deren Hinweis, es sei eine enge vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer vorhanden gewesen, reicht insoweit nicht aus» Hinzu kommt, daß, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, die Beklagte der FBHPerst am 22. Mai 1964 und damit über einen Monat nach dem Abschluß des Kaufvertrags
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 der von den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze spricht schließlich, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundschuld nur die Zwischen-finanzierung und nicht die endgültige Finanzierung des Kaufvertrags sichern sollte.
b)	Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich zwar die Ansprüche der $■■■ gegen den Kläger abtreten lassen, sie habe aber nicht neben der PRAPA für deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner in mithaften wollen, weil ein solcher Schuldbeitritt ihren Interessen widersprochen hätte. Damit habe, so meint die Revision, das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, das Grundstück nach Übereignung auf den Käufer frei zu machen, um diesem die
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Beschaffung der erforderlichen Fremdmittel zu ermöglichen, die Auszahlung der Barlehensvaluta an sie (Beklagte) zu erreichen und auf diese Weise das gewährte Vorfinanzierungo-darlehen zurückzuführen„
Damit wendet sich die Revision in unzulässiger' Weise gegen die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Vorbringen des Klägers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für einen vertraglichen Schuldbeitritt sprechen könnten, und cs sei auch das für die Annahme eines Schuldbeitritts erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Interesse des Beitretenden nicht ersichtliche Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr tum gefolgert, daß die Beklagte für die Verbindlichkeiten der FfllB gegenüber dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts hafte (BU S 21/22)«, Eine solche Haftung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus § 242 BGB herleiteno
c)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden gegen die Geltendmachung der Grundschuld auch aus der dieser zu Grunde liegenden Sicherungsabrede keine Einwendungen zu. Das Berufungsgericht führt insoweit in tatsächlicher Würdigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen aus, die Vereinbarung in § 8 des Kaufvertrags vom 18„ April 1964, daß die Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis 11 zu Lasten und auf Rechnung” dos Käufers bestellt werden sollten, lege zwar nahe, hierin bereits eine stillschweigende Abtretung der Rechte aus der bevorstehenden
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Grundochuldbostellung zu sehen (BU S 18), dies gelte aber nicht für die hier in Frage stehende Grundschuld, weil es dem Sinn des § 8 des Kaufvertrags widersprechen würde, die dort möglicherweise stillschweigend ausgesprochene Abtretung auf die Rechte aus dem Zv/ioehenfinanzierungs-vertrag zu erstrecken, und die Rechte aus der Grund-schuldbostellung für den Zwischenkredit der FRAFA oder den Verkäufern deshalb hätten erhalten bleiben müssen, weil diese verpflichtet gewesen seien, den Zwischenkredit durch eine endgültige Finanzierung zu ersetzen (BU S 19)« Demgegenüber ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 22* Mai 1964 verpflichtet war, nach Fest-otehen der Finanzierung der einzelnen Kaufverträge die Grundstücke von der Grundschuld zu entlasten« Dafür, daß die der Grundschuld zu Grunde liegende Sicherungsabrede auch zu Gunsten des Klägers getroffen v/orden wäre und deshalb der Kläger nach § 328 BGB Einwendungen gegen die Geltendmachung der Grundochuld erheben könnte, wie die Revision weiter meint, sind, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden» Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich in dioser Richtung auch nichts aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 13« November 1964»
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3. Da die Ausführungen den Berufungsgerichts auch in übrigen kein Hechtsirrtun zun Nachteil des Klägers enthalten, war des sen Revision nit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen,
 Dr„ Augustin	Dr.	Freitag	Hill
 Offterdinger
Br» Groll