BGH · V ZR 174/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Als einige Jahre später der Preisstop für Mietzinsen, soweit es sich um Geschäftsräume handelte, aufgehoben wurde (§ 1 des Geschäftsraummietengesetzes), kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Erbbauzinshöhe» Die Klägerin vertrat den Standpunkt, die Beklagte habe ihr anstelle des ursprünglich vereinbarten Monatsbetrages von 2 087?50 DM einen höheren, ortsüblichen Erbbauzins zu zahlen; denn entgegen der Erwartung der Vertragschließenden, daß das im Jahre 1949 bestehende Mißverhältnis zwischen den gebundenen Grundstücksund Mietpreisen einerseits und dem gesteigerten Preisniveau andererseits in absehbarer Zeit gesetzlich geregelt werden würde und daß der Gesetzgeber alsdann jeweils prozentuale Zuschläge zu dem Stoppreis gestatten werde, sei überraschenderweise jegliche Preisbindung der Geschäftsraummieten weggefallen; deshalb müsse nunmehr auch der Erbbauzins für das Grundstück Kmpstraßejflfeden erheblich gestiegenen Mieten für Geschäftsräume gleicher Art und Lago angepaßt werden. Da sich die Beklagte diesem Verlangen widersetzte, verklagte die Klägerin sie in einem Vorprozeß (15 0 44/56 LG Stuttgart) auf Zahlung von 20 000 DM, Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg, indem das Oberlandcsgericht im Wege ergänzender Auslegung des Erbbauvertrages zu dem Ergebnis gelangte, die Beklagte müsse ab 1« September 1955 einen um 35 $ erhöhten Erbbauzins entrichten. wenn die vertragliche Regelung selbst keinerlei Anhalt dafür bietet, was nach dem - wirklichen oder hypothetischen - Willen der Vertragschließenden rechtens sein sollte, wenn sich die Verhältnisse so entwickelten, wie es tatsächlich geschehen ist» Geprüft werden mußte daher unter den hier gegebenen Umständen in erster Linie die Anwendbarkeit der Grundsätze über die ergänzende Vortragsauslegung (§ 157 BGB)» Biesen Weg hat dann auch in dem Vorprozeß der Parteien das Oberlandesgericht beschritten und ist dabei - unter Billigung durch das damalige Revisionsurteil des Senats - zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin? abschluß die spätere Entwicklung vorausgesehen* dann wäre - so führt das angefoehtene Urteil aus -ihr Y/ille dahin gegangen* der Klägerin nicht nur ein einmaliges* sondern ein mehrmaliges Erhöhungsrecht zuzubilligen; der Erbbauzins habe den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt werden sollen» Nach Freigabe der Geschäftsraummie-ten habe nicht sogleich eine einmalige* ruckartige Erhöhung der Mietzinsen stattgefunden; diese seien vielmehr nur allmählich gestiegen* und die Aufwärtsentwicklung sei auch noch nicht zu dem Stillstand gekommen» Da dieser Umstand ebenfalls eine Folge der gesetzlichen r-.Iietzinsfreigabe darstelle* müsse die Klägerin daran teilhaben» Sie könne freilich nicht bei jeder Mietpreissteigerung eine entsprechende Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, sondern sei dazu nur in angemessenen Zeitabständen und in Fällen erheblicher Veränderungen des Mietpreisniveaus berechtigt» Diese Voraussetzungen lägen jedoch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vor, so daß durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin - eine Gestaltungserklärung im Sinne der §§ 316, 315 BGB - der Erbbauzins ab 1» Januar 1964 erhöht worden sei» Die Ermittlung der nunmehr geschuldeten Monatsbeträge sowie weitere Einzelheiten will das Oberlandesgericht, ebenso wie bereits das Landgericht, dem anschließenden Betragsverfahren (§ 304 ZPO) überlassen» 273, 277)o An dieser Voraussetzung soll es nach Ansicht der Revision hier fehlen» Sie verweist auf die vom Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung, die Parteien hätten bei Abschluß des Erbbauvertrages nicht geglaubt, daß der Miet-preisstop während der ganzen Vertragsdauer, also 40 Jahre lang, weiterbestehen werde» Hätten sie daher, so folgert die Revision, mit einem Wegfall der Mietproisbindung innerhalb der Vertragszeit gerechnet, gleichwohl aber die Erhöhung des Erbbauzinses lediglich an die allgemeine gesetzliche Erhöhung der Mietzinsen gekoppelt, so ergebe sich aus diesem ihrem Bewußtsein, daß man Erbbauzinsänderungen nur für den zeitlichen Bereich der gesetzlichen Preisbindung und nicht zugleich für den der freien Wirtschaft gewollt habe» Der Vertragsgegenstand sei mithin abschließend geregelt, und für den "Beurteilungsspiel-raumw des jetzigen Rechtsstreits liege keine Lücke vor; denn eine solche setze entweder etwas voraus, an das die Vertragschließenden nicht gedacht hätten, oder etwas, das von ihnen bewußt in der Erwartung offen gelassen worden sei, daß man sich darüber schon noch einig werden würde (unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12» Dezember 1952, v ZR 99/51, LE BGB § 157 D Nr» l)» Hiernach fehlten den Vertragschließenden jegliche Vorstellungen über den in Betracht kommenden Punkt; er war überhaupt nicht in ihr Bewußtsein getreten» Wenn die Revision demgegenüber behauptet, die Parteien hätten positiv mit einem Wegfall der Miet-preisbindung für Geschäftsräume innerhalb der Vertragsdauer "gerechnet" und trotz dieses "Bewußtseins" nichts vereinbart, so geht sie von einem anderen Sachverhalt als dem urteilsmäßig festgestellten aus und überschreitet damit ihre verfahrensrechtlichen Grenzen (§ 561 Abs» 2 ZPO)» Außerdem hat <ter erkennende Senat schon in seinem früheren Urteil, dem die gleichen Feststellungen wie im jetzigen Rechtsstreit zugrunde lagen, den Einv/and der Beklagten zurückgewiesen, daß die Vertragspartner, weil die weitere Entwicklung im Falle einer Mietpreisfreigabe ungewiß gewesen sei, bewußt davon Abstand genommen hätten, der Klägerin auch für diesen Pall einen Anspruch auf Erbbauzinserhöhung zu gewähren; vom Tatrichter mußte vielmehr laut damaliger Auffassung des Senats an Hand des Parteiwillens, wie er im Vertrag für einen anderen Geschehensverlauf - gesetzliche Mietzinserhöhung - zu dem Ausdruck gekommen ist, erforscht werden, was die Beteiligten ver- 3c Entgegen der Meinung der Revision entbehrt die Vertragsergänzung* die das Oberlandesgericht vorgenommen hat* nicht des erforderlichen Anhaltspunktes im Wortlaut des Erbbauvertrages (Soergel/Siebert* BGB 9» Auflo § 157 An. 75; ebenso jetzt Knopp in der 10» Auflo* An. 101 aaO)o Das angefochtene Urteil knüpft an die Vertragsklausel in § 9 Abs. 2 an* die den Pall einer allgemeinen gesetzlichen Erhöhung der Mietzinsen regelt, besieht sich auf die Ausführungen im früheren Revisionsurteil (S0 12) über den Zusammenhang zwischen der vom Gesetzgeber angeordneten Mictzins-Preigabe und dem Steigen der Geschäftsraummieten, und legt anschließend dar, daß auch die spätere Preisentwicklung, um die allein es im jetzigen Rechtsstreit geht, noch auf diesen Gesetzgebungsakt zurückzuführen sei. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte im gegenwärtigen Verfahrensstände nicht mehr gehört werden, da es auf tatsächlichem Gebiet liegt und im Widerspruch zu der Sachverhaltswürdigung des Oberlandesgerichts stehto Hiernach erschöpften sich die Auswirkungen jener Gesetzgebungsmaßnahme gerade nicht in einer schlagartigen, einmaligen Mietzinserhöhung; vielmehr schloß sich eine weitere, allmähliche Aufv/ärtsentwick lung der Geschäftsraummieten an, die nach tatrichterlicher Peststellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht zu dem Stehen gekommen war«, Diesen späteren Vorgang sieht der Berufungsrichter ebenfalls noch als eine Folge der gesetzlichen Freigabe der Mietzinsen an; wenn man auch, so führt er aus, das Ausmaß der Entwicklung nicht im voraus habe absehen können, so sei doch bei den gegebenen Verhält nissen in Anbetracht des sich abzeichnenden wirtschaftlichen Aufschwungs nicht zu erwarten gewesen. Es iot daher nicht zu beanstanden, wenn das angefochtene Urteil unter Anwendung des § 157 BGB zu dem Ergebnis gelangt ist, nach dem Sinn der Vereinbarungen in § 9 Abs. 2 de3 Erbbauvertrages habe die Klägerin an der späteren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse wenigstens bei wesentlichen Veränderungen teilhaben sollen. Damit entfällt zugleich die weitere Revisionsrüge, daß das Oberlandesgericht in Wirklichkeit nicht den Vertrag, sondern den Vertragswillen der Partoien ergänzt und unzulässigerweise den Gegenstand des Vertrages erweitert habe (unter Hinweis auf LM BGB § 157 D Nr. 1); denn nach dem soeben Ausgeführten trifft dies nicht zu. Daß die Folgen eines etwaigen Sinkens der Mietzinsen nicht im Erbbauvertrag geregelt worden sind, dort vielmehr nur von gesetzlicher Mietzinserhöhung die Rede ist, hält der Berufungsrichter für keinen Hinderungsgrund, den Vertrag in der geschehenen Weise ergänzend auszulegen. Deshalb könne entgegen der Meinung der Beklagten nicht angenommen werden, der hypothetische Wille der Parteien wäre, wenn sie an den Pall einer Freigabe der Geschäfts-raummieten gedacht hätten, dahin gegangen, daß der Klägerin für die gesamte Vertragszeit nur Mietzins-erhöhungen zugute kommen sollten, während ein Sinken der Mietpreise keinesfalls zu einer Herabsetzung des Erbbauzinses führen dürfe. § 157 Anno 82 = ICK Auflo An. 112); diese Erkenntnisquelle sei entgegen § 286 ZPO nicht beachtet worden« Die Rüge kann indessen keinen Erfolg haben» Der erwähnte Vorfall ist bei der Entscheidung keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern das Oberlandesgericht hat ihn, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen zeigt, dahin gewürdigt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe den Fall eines Sinkens der Mieten nur deshalb nicht vertraglich geregelt wissen wollen, weil es sich dabei nach übereinstimmender Überzeugung der Parteien um eine rein theoretische Möglichkeit handelte» Hierin liegt eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht, da sie keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, gemäß § 561 Abs» 2 ZPO gebunden ist» Die Revision kann sie nicht dadurch beiseite schieben, daß sie das Verhalten der Vertragschließenden, als sie jenen Punkt ungeregelt ließen, anders zu deuten versucht» Dabei spielt es keine Rolle, ob die von ihr gewünschte Deutung - eine ‘'Angleichung des Erbbauzinses an gleitende Mietpreise“ sei nicht gewollt gewesen - ebenfalls möglich wäre; zwingend ist sie auf jeden Fall nicht» Dem Tatrichter war es infolgedessen nicht verwehrt, auf Grund der von ihm festgestellten Y/illensrichtung der Parteien eine Vertragslücke anzunehmen und sie in der angegebenen Weise ausZufällen» 5° Das Berufungsgericht hat das Lückenproblern auch nicht, v/ie die Revision rügt, irrigerweise nach § 242 BGB beurteilt«, Es hat vielmehr die Frage, ob etwa die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, dahingestellt gelassen und sich ausdrücklich darauf beschränkt, den Erbbauvertrag auszulegen (BU So 24 f) In der von ihm hierbei angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 18. der gesetzlichen Zaietzinserhöhung regelt, zu ergründen versucht, welche Vereinbarungen die Parteien nach Treu und Glauben hinsichtlich des Erbbauzinses getroffen haben würden, wenn sie bei Vertragsabschluß an einen späteren Wegfall des Preisstops für Ge-schäftoraummieten gedacht hätten, und es hat angesichts des in jener Vertragsklausel zu dem Ausdruck kommenden Bestrebens, die Klägerin an der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung teilnehmen zu lassen, einen hypothetischen Parteiwillen des Inhalts ermittelt, daß wesentliche Änderungen in der Höhe der Ilioten einen Anspruch auf entsprechende Angleichung des Erbbauzinses auslösen sollten» Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. gestellt hat und die dahin ^geht, die erzielten oder zu erzielenden Mieten müßten - wenn auch grundsätzlich auf die allgemeine .Mietzinserhöhung abzustellen sei - "ein gewisses Korrektiv" bilden, also im Ergebnis zu einer Verminderung ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin führen« Läßt schon diese für die Beklagte vorteilhafte Betrachtungsweise zweifelsfrei erkennen, daß das Oberlandesgericht es keineswegs an einer Abwägung der beiderseitigen Interessen hat fehlen lassen, so kommt aber auch jener Ge-genausnahme nicht die praktische Bedeutung zu, welche die Revision ihr beilegen möchte; sie bringt nämlich nur die an sich selbstverständliche, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 157 BGB) erwachsende Pflicht der Beklagten zu dem Ausdruck, bei Vermietung ihrer Geschäftsräume zugleich das berechtigte Interesse der Klägerin an einer angemessenen Erbbauzinshöhe nicht völlig zu vernachlässigen; das braucht durchaus nicht zwangsläufig darauf hinauszulaufen, daß durch eine vermeintliche "partiarische Beteiligung" des Grundstückseigentümers (Klägerin) neben dem Vermieter (Beklagte) die Mieten in unsozialer Weise gesteigert werden» Mit ihren Ausführungen über die Risikoverteilung, wie sie der Inhalt des Erbbauvertragea erkennen lasse, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung» Für die Annahme, daß die angeführten Vertragsbestimmungen bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben seien, fehlt jeder Anhaltspunkt» Yfenn die Klägerin nach § 4 Abs. 2 des Vertrages keinerlei Ein- 21) geäußerte Ansicht«, § 9 AbSo 1 ErbbauVO entspreche nicht mehr den derzeitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem heute allgemein Üblichen, Zustimmung verdient oder ob dabei nicht verkannt wird, daß die genannte Gesetzesbestimmung, weil sie klare dingliche Verhältnisse gewährleistet, nach wie vor ihren guten Sinn hat, während rein schuldrechtliche Vereinbarungen der hier vorliegenden Art durch sie nicht berührt werden (BGHZ 22, 220, 223) > Auf jeden Pall handelt es sich bei der beanstandeten Urteilsstelle um keine die Entscheidung tragende Erwägung, so daß die Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe die Erbbaurechtsverordnung nicht verfassungskonform ausgelegt, ins Leere geht«.