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BGH · V ZR 174/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 174/63

Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil dos 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Im Jahre 1942 starb der Vater des Klägers* Eine Auseinandersetzung zwischen den drei Geschwistern fand nicht statt. Juni 1951 schloß die Schwester des Klägers mit dem Beklagten zu 1 einen Erbteilsübertragungsvertrag. In diesem heißt es einleitend, daß auf Grund bereits beantragter Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Hausgrundstücks S^l^lstraße die Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Geschwistern eingetragen wird. Hierauf verkaufte die Schwester des Klägers ihren Erbteil am Nachlaß ihres Vaters (der nur noch aus dessen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestand) an den Beklagten zu 1 und übertrug ihn auf diesen, Am 20. September 1951 wurden im Grundbuch zunächst die drei Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft und sodann der Beklagte zu 1 auf Grund des Erbteils-übortragungsvertrages für den Anteil der Schwester des Klägers eingetragen. In notarieller Urkunde vom 5« Juni 1952 verkaufte die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben des Alfred ihren Erbteil am Nachlaß des Reinhard an die Beklagten und übertrug ihn auf diese. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch für den Anteil des Alfred erfolgte am 26. In dessen Verlauf forderte der Kläger auf Grund des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Vorkaufsrechts von den Beklagten im Klageweg die Übertragung der verkauften Erbteile auf sich. und die Erbengemeinschaft auf Avblcben des Vaters Reinhard dahin auseinander, daß der Kläger das Hausgrundstück S^BPIstraße zu Alleineigentum übernahm. 1. Nach dom Tode des Vaters und des Bruders des Klägers ist Eigentümerin des Grundstücks S^^^straße 9 in eine Liquidationsgemeinschaft gev/orden, deren Mitglieder der Kläger, seine Schwester, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders und eine Erbengemeinschaft waren, die aus denselben Mitgliedern bestand. Bei dieser Rechtslage konnten, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Kläger, seine Schwester und die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders zwar nach § 2033 Abs. 1 BGB über ihre Anteile am väterlichen Nachlaß, der nach den aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Anteil des Vaters an der Liquidationsgemeinschaft bestand9 verfügen, nach §§ 1497 Abs. 2, 1442 Abo. 1 BGB a.F. nicht aber, solange eine Auseinandersetzung nicht erfolgte, auch über ihre Anteile an der Liqui-dotioncgcmeinschaft; ein Verstoß hiergegen hatte nicht nur die Nichtigkeit der dinglichen Verfügung, sondern auch die der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Folge ( RG JW 1903 Beilagen Nr. 54; Palandt, BGB 25. Da nach den als unstreitig bezeichneten Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Schwester des Klagers als auch die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders bei Abschluß der Erbteilsübertragungsverträge glaubten, ihre Erbteile beliefen sich auf je ein Drittel des aus dem Grundstück S^^Potrasso ^ in bestehenden Nachlasses des Vaters Reinhard M^^p, und sie daher tatsächlich nicht nur ihre Anteile an dem Nachlaß des Vaters Reinhard sondern auch ihre güterrechtlichen Anteile an der Liqui-dationogemcinschaft verkaufen und übertragen wollten, waren somit zunächst, v/ie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum folgert, die Erbteilsübertragungsverträge insoweit nach §§ H97 Abs. 2, 1442 Aibs. don Verkauf und die Übertragung der Anteile am Nachlaß des Vatera Reinhard betreffenden Teils, zur Folge gehabt hat, wird vom Berufungsgericht, wie schon in seinem Urteil im Vorprozoß, mit der Begründung bejaht, die Vertragspartner hätten die Verträge nicht abgeschlossen, v/enn sie gewußt hätten, daß sich die Verträge wertmäßig nur auf ein Sechstel des Grundstücks statt auf ein Drittel bezogen. Eine Aufrechterhaltung der beiden Erbteilsübertragungs-vertrüge dahin, daß mit ihnen die Schwester des Klägers und die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders hinsichtlich ihrer güterrccht-lichen Anteile lediglich das auf die Beklagten übertragen hätten, was ihnen bei einer Auseinandersetzung der Liqui-dationsgemeinschaft später zukommen würde, wird von dem Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Auch eine solche Abtretung des Auseinandersetzungsanspruchs sei unwirksam. Y/erdc über ihn eine Verfügung durch Abtretung getroffen, so ergreife diese unmittelbar das Anteilsrecht selbst und stehe einer Verfügung über das Anteilsrecht gleich, die der Schwester des Klägers und den Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders versagt gewesen sei. Sie meint, wenn die Partner der beiden Erbteilsübertragungsverträge deren Nichtigkeit aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gekannt hätten, so hätten sie anstelle der Übertragung der Anteile an der Liquidationsgemein-schoft vereinbart, daß die Beklagten das erhalten sollten, was bei der Auseinandersetzung auf die Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders entfallen würde. Dem Berufungsgericht ist zwar darin boizutreten, daß die Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft aus den von den Berufungsgericht näher dargelegten Gründen eine Verfügung über den Anteil einer Gemeinschaft darstollt und daher unwirksam ist (KG JW 1931, 1371). Bei der von der Revision ins Auge gefaßten Umdeutung handelt es sich aber nicht um die Abtretung de3 Auseinandersetzungcan-spruchs, sondern um die Abtretung dos Avnspruchs eines Beteiligten an der Gemeinschaft auf sein Guthaben, das sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird. Hier wäre aber jedenfalls die Bestimmbarkeit schon deshalb gegeben9 weil ein Anspruch abgetreten würde, der durch die Veräußerung einer bestimmten Sache, nämlich des Grundstücks S^J|ütraße ßß in entsteht (vgl» RGZ 1369 100, 102/103)« Die in Frage stehende Umdeutung ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, da 3io die Wirksamkeit der beiden Erbteilsübertragungsverträge im übrigen, also die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders am Nachlaß des Vaters Reinhard zur Folge hätte, so daß, wie der Revision zuzugeben ist, der Aus-einondercotzungsvertrag vom 9» August 1962 nicht ohne die Mitwirkung der Beklagten hätte geschlossen werden dürfen. Anteile im Grundbuch eingetragen sind» Aus diesem Grunde kann sich der Revisionsbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen* daß die in Frage stehende Umdeutung nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten führte

Zitierte Normen: § 2033 BGB
BGBAuseinandersetzungGrundBerufungsgerichtAbtretungErbteilsübertragungsverträgeKlägerAnteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: .Amtliche Sammlung:
ja
 nein
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BOB §§ 1442 Abo. 1 a.F., 1497 Abs. 2 a.F., §§ 1419 Abs. 1 n.F., 1497 Abs. 2 n.F.» HO
a)	Der Anspruch eines an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten auf das, v/as ihm bei
 der Auseinandersetzung zusteht, kann abgetreten werden,
b)	In die Abtretung eines solchen Anspruchs kann die unwirksame Verfügung über einen Anteil an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet wordene
BGH, Urt. v. 10. Mai 1966 - V ZR 174/63 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 174/63	URTEIL
Verkündet am
10. Mai 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des Buchhändlers Georg
9
9
2
dessen Ehefrau Josef ine ^	geh.
9 S^^straße ,
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisions-kläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Transportunternehmer Adolf M
S^^straße ^1,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
 Br. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger lobte nach dem Tode seiner Mutter Katharina	geb.	im	Jahre	1937	zusammen mit seinem Vater Reinhard	seinem	Bruder	Alfred	und
 seiner Schwester Elisabeth Hdt geb.	in	fort-
gesetzter Gütergemeinschaft. Zu dieser gehörte (nur noch) das im Grundbuch von	Band	307	Blatt 30 als Lgb.
Nr. 10744 eingetragene Hausgrundstück SB^straße 0 in Mannheim.
In dom Hau3grundstück betreibt der Kläger ein Transportunternehmen. Die Beklagten wohnen in ihm als Mieter.
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Im Jahre 1942 starb der Vater des Klägers* Eine Auseinandersetzung zwischen den drei Geschwistern fand nicht statt.
Im Jahre 1944 starb auch der Bruder des Klägers, der mit seiner Ehefrau Anna	gab.	in
 allgemeiner Gütergemeinschaft lebte. Diese wurde von der Witwe und den 6 Kindern fortgesetzt.
Am 7. Juni 1951 schloß die Schwester des Klägers mit dem Beklagten zu 1 einen Erbteilsübertragungsvertrag. In diesem heißt es einleitend, daß auf Grund bereits beantragter Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Hausgrundstücks S^l^lstraße die Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Geschwistern eingetragen wird. Hierauf verkaufte die Schwester des Klägers ihren Erbteil am Nachlaß ihres Vaters (der nur noch aus dessen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestand) an den Beklagten zu 1 und übertrug ihn auf diesen,
 Am 20. September 1951 wurden im Grundbuch zunächst die drei Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft und sodann der Beklagte zu 1 auf Grund des Erbteils-übortragungsvertrages für den Anteil der Schwester des Klägers eingetragen.
In notarieller Urkunde vom 5« Juni 1952 verkaufte die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben des Alfred	ihren	Erbteil	am	Nachlaß	des Reinhard
 an die Beklagten und übertrug ihn auf diese. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch für den Anteil des Alfred	erfolgte	am	26.	August	1952.
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In Ausübung der ihnen übertragenen Erbteile nahmen die Beklagten die Garage, die WOQChküche und 2/3 Gartenanteil des Hausgrundstücks S^^straße ^ in Besitz.
Nach einiger Zeit kam es zwischen den Parteien zu dem Streit. In dessen Verlauf forderte der Kläger auf Grund des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Vorkaufsrechts von den Beklagten im Klageweg die Übertragung der verkauften Erbteile auf sich. Die Klage wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Juli 1962 (1 U 39/62) mit der Begründung abgewiesen, die beiden Erbteilsübertragungsverträge seien nichtig.
Daraufhin setzten der Kläger, seine Schwester Elisabeth	geb.	und	die	Mitglieder der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders Alfred	notarieller Urkunde vom 9» August 1962
die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben der Mutter Katharina M^H^geb.	und	die Erbengemeinschaft
 auf Avblcben des Vaters Reinhard	dahin	auseinander,
 daß der Kläger das Hausgrundstück S^BPIstraße zu Alleineigentum übernahm. Der Kläger wurde gleichzeitig ermächtigt, den Grundbuchberichtigungsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen.
Mit der jetzigen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
a)	zu bewilligen, daß das Grundbuch von
 Band 307, Blatt 30, Abt. I dahin berichtigt wird, daß die Beklagten als Miteigentümer im Grundbuch gelöscht werden,
b)	die auf dem im Grundbuch von	Band
307, Blatt 30 eingetragenen Grundstück I10M
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__	i,	straße	45? Lgb. Nr.
TÖ744 befindliche Garage, Waschküche und 2/3 Gar tenant eil zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Pie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß sie gutgläubig zu 2/3 Eigentum an dem Hausgrundstück S^^^straße^p erworben haben. Sie haben sich ferner auf arglistiges Verholten der Verkäufer und auf Verwirkung berufen und schließlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil ihnen der Kaufpreis noch nicht zurückerstattet worden sei p
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.	Nach dom Tode des Vaters und des Bruders des Klägers ist Eigentümerin des Grundstücks S^^^straße 9 in	eine	Liquidationsgemeinschaft	gev/orden,
 deren Mitglieder der Kläger, seine Schwester, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders und eine Erbengemeinschaft waren, die aus denselben Mitgliedern bestand. Bei dieser Rechtslage konnten, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Kläger, seine Schwester und die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf
 Ableben seines Bruders zwar nach § 2033 Abs. 1 BGB über ihre Anteile am väterlichen Nachlaß, der nach den aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Anteil des Vaters an der Liquidationsgemeinschaft bestand9 verfügen, nach §§ 1497 Abs. 2, 1442 Abo. 1 BGB a.F. nicht aber, solange eine Auseinandersetzung nicht erfolgte, auch über ihre Anteile an der Liqui-dotioncgcmeinschaft; ein Verstoß hiergegen hatte nicht nur die Nichtigkeit der dinglichen Verfügung, sondern auch die der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Folge ( RG JW 1903 Beilagen Nr. 54;
 Palandt, BGB 25. Aufl. § 1419 Anm. 2; Dölle, Familienrecht Band I § 69 III S. 901).
Da nach den als unstreitig bezeichneten Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Schwester des Klagers als auch die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders bei Abschluß der Erbteilsübertragungsverträge glaubten, ihre Erbteile beliefen sich auf je ein Drittel des aus dem Grundstück S^^Potrasso ^ in	bestehenden	Nachlasses	des
 Vaters Reinhard M^^p, und sie daher tatsächlich nicht nur ihre Anteile an dem Nachlaß des Vaters Reinhard sondern auch ihre güterrechtlichen Anteile an der Liqui-dationogemcinschaft verkaufen und übertragen wollten, waren somit zunächst, v/ie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum folgert, die Erbteilsübertragungsverträge insoweit nach §§ H97 Abs. 2, 1442 Aibs. 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, als sie die Anteile an der Liquidationsgemeinschaft betrafen. Die anschließende weitere Frage, ob diese Nichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit der ganzen Verträge, also auch hinsichtlich ihres
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don Verkauf und die Übertragung der Anteile am Nachlaß des Vatera Reinhard	betreffenden	Teils, zur Folge
 gehabt hat, wird vom Berufungsgericht, wie schon in seinem Urteil im Vorprozoß, mit der Begründung bejaht, die Vertragspartner hätten die Verträge nicht abgeschlossen, v/enn sie gewußt hätten, daß sich die Verträge wertmäßig nur auf ein Sechstel des Grundstücks statt auf ein Drittel bezogen. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, für ihre Behauptung, sie hätten die Verträge auch über ein Sechstel abgeschlossen, keinen Beweis angetre-ten.
Eine Aufrechterhaltung der beiden Erbteilsübertragungs-vertrüge dahin, daß mit ihnen die Schwester des Klägers und die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders hinsichtlich ihrer güterrccht-lichen Anteile lediglich das auf die Beklagten übertragen hätten, was ihnen bei einer Auseinandersetzung der Liqui-dationsgemeinschaft später zukommen würde, wird von dem Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Auch eine solche Abtretung des Auseinandersetzungsanspruchs sei unwirksam. Solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, solle das Eindringen fremder Personen in das bisherige Gemeinschaftsverhältnis verhindert werden.
Der Auscinandersetzungsanspruch sei einer der wichtigsten Bestandteile des Anteilsrechts innerhalb der aufzulösenden Gemeinschaft und mit diesem unlösbar verknüpft. Y/erdc über ihn eine Verfügung durch Abtretung getroffen, so ergreife diese unmittelbar das Anteilsrecht selbst und stehe einer Verfügung über das Anteilsrecht gleich, die der Schwester des Klägers und den Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders versagt gewesen sei.
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2.	Die Revision rügt demgegenüber im wesentlichen Verletzung des § 140 BGB durch Nichtanwendung. Sie meint, wenn die Partner der beiden Erbteilsübertragungsverträge deren Nichtigkeit aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gekannt hätten, so hätten sie anstelle der Übertragung der Anteile an der Liquidationsgemein-schoft vereinbart, daß die Beklagten das erhalten sollten, was bei der Auseinandersetzung auf die Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders entfallen würde.
Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden, da gegen eine Umdeutung der beiden Erbteilsübertragungsverträge in der aufgeführten Art keine rechtlichen Bedenken bestehen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin boizutreten, daß die Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft aus den von den Berufungsgericht näher dargelegten Gründen eine Verfügung über den Anteil einer Gemeinschaft darstollt und daher unwirksam ist (KG JW 1931, 1371). Bei der von der Revision ins Auge gefaßten Umdeutung handelt es sich aber nicht um die Abtretung de3 Auseinandersetzungcan-spruchs, sondern um die Abtretung dos Avnspruchs eines Beteiligten an der Gemeinschaft auf sein Guthaben, das sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird.
Gegen die Zulässigkeit einer solchen Abtretung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine künftige Forderung zu dem Gegenstand hat, welche die Beendigung der Auseinandersetzung voraussetzt (BGB RGRK 10./II. Aufl.
 § 1419 Anm. 12 ; Soergol / Siebert, BGB 9. Aufl. § 1419 Anm. 5; Dolle aaO); es kann deshalb, v/orauf das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, auch nicht mehr von einem Eindringen fremder Personen in eine bestehende Gemeinschaft gesprochen werden. Bei der Abtretung künfti-
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ger Forderungen ist allerdings das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit von besonderer Wichtigkeit. Hier wäre aber jedenfalls die Bestimmbarkeit schon deshalb gegeben9 weil ein Anspruch abgetreten würde, der durch die Veräußerung einer bestimmten Sache, nämlich des Grundstücks S^J|ütraße ßß in	entsteht
(vgl» RGZ 1369 100, 102/103)« Die in Frage stehende Umdeutung ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, da 3io die Wirksamkeit der beiden Erbteilsübertragungsverträge im übrigen, also die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders am Nachlaß des Vaters Reinhard	zur	Folge
 hätte, so daß, wie der Revision zuzugeben ist, der Aus-einondercotzungsvertrag vom 9» August 1962 nicht ohne die Mitwirkung der Beklagten hätte geschlossen werden dürfen. Es verbleibt noch die Entscheidung der Frage, ob die Partner der beiden Erbteilsübertragungsverträgo bei Kenntnis der Nichtigkeit das umgedeutete Geschäft geschlossen hätten. Hierüber zu befinden, ist der Senat nicht befugt« Die Frage betrifft zwar streng genommen nicht die Feststellung einer 'Tatsache, da die Parteien einen entsprechenden Willen nicht gehabt haben. Gleichwohl rechnet aber die Rechtsprechung diese Beurteilung unter die Aufgaben des Tatrichters und nicht des Revi-sionsrichters (Urteil des Senats vom 9« Februar 1965,
V SR 260/62 S. 13 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Das angefochteno Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Revisionsbeklagten k&n)rdas Urteil auch nicht insoweit aufrecht erhalten werden, als es die Verfügung über die güterrechtliche Anteile an der Biquidationsgcmein-schaft betrifft, da die Beklagten nicht als Berechtigte dieser
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Anteile im Grundbuch eingetragen sind» Aus diesem Grunde kann sich der Revisionsbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen* daß die in Frage stehende Umdeutung nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten führte
3.	Das angefochtene Urteil war somit in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-2uverv/eisen, ohne daß es noch auf dessen weitere Ausführungen ankam. Es war ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Piepenbrock	Rothe	Dr,	Freitag
 Mattern	Dr.Grell