Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ist seinen Hechtsausführungen entgegengetreten«» Insbesondere seien die Vereinbarungen der Parteien über Mindestpacht und Wassergeld keineswegs nichtig« Außerdem hätten sämtliche Ansprüche des Klägers, soweit sie vor dem 2« Mai 1950 entstanden seien, durch den Vergleich von diesem Tage ihre Erledigung gefunden; sie seien dadurch abgegolten, daß sje,,; die Beklagte, damals von ihrer unbestrittenen Kontokorrentforderung dem Kläger 1 4.85,16 DM nachgelassen habe« Die i Beklagte hat im zweiten Rechtszug gegenüber den Klageanspru- : chen noch vorsorglich mit Gegenforderungen aufgerechnet; | | sie hat diese uca0 damit begründet, daß der Stromverbrauch für die Wohnküche des Klägers.über den Stromzähler ihres | Braumeisters gelaufen und von ihr bezahlt worden sei; auch schulde der Kläger ihr aus Kostenfestsetzungsbe- ; Schlüssen, die in anderen Prozessen ergangen seien, 41,57 DM«, 2, Eie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Folgerungen, die hier aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2,.Mai 1950 gezogen worden sind; dessen Auslegung durch das Berufungsgericht bekämpft sie als fehlerhaft,, Sie macht darüber hinaus geltend, daß sowohl dieser Vergleich als auch der ihm zugrundeliegende Pachtvertrag nichtig seien« der einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis diene; in der Regel werde der Eigentümer ein solches Theater selbst weiterführen, falls der vereinbarte Zins überhöht und er mit einer Herabsetzung nicht einverstanden sei; selbst wenn er sich aber dazu nicht entschließen und das Lichtspieltheater infolgedfs sen nicht betrieben würde , werde dadurch ein lebenswichtiges Bedürfnis der* Bevölkerung nicht gefährdete Die gleichen Erwägungen ^ so meint die Revision - müßten auch im vorliegenden Palle gelten« Hier handele es sich gleichfalls um einen Betrieb, dessen Aufrechterhaltung nicht durch ein volkswirtschaftliches Bedürfnis geboten gewesen sei« Die beklagte Brauerei hätte den Gastwirtschaftsbetrieb, anstatt ihhvvzu verpachten, ebensogut in eigener Regie führen können, zu demal da er sich auf ihrem Brauereigrundstück befinde. November 1936 - RGBl 1,955 - bestimmen sich grundsätzlich nach § 134 BGBo Danach ist ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig, soweit sich nicht ans dem Gesetz ein anderes ergibt« Da das Verbot der genannten Verordnung lediglich den überhöhten Preis betrifft, ergreift die Nich^ tigkeit an und für sich nur diesen Teil der Preisvereinbarung * Indessen werden durch § 139 BGB die Folgen einer solchen Teilnichtigkeit auf das ganze Rechtsgeschäft ausgedehnt, sofern nicht anzunehmen ist, daß dieses auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde« Wie sich eine unzulässige Preisvereinbarurig auf die Rechtswirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages auswirkt, hängt also einmal da^-von ab, ob sich aus dem Gesetz etwas von dem Regelfall des § 134 BGB Abweichendes ergibt; ist das nicht der Pall? so muß .weiter geprüft werden, ob die Beteiligten den Vertrag nicht auch ohne den überhöhten Preis abgeschlossen haben würden» Was zunächst diesen letzten Punkt betrifft, so bestehen schon insoweit Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 3, Juni 1953 entwickelt hat, auf den hier vorliegenden Falle.Während nämlich jene Entscheidung auf der tatsächlichen Feststellung beruht, aus dem ganzen Verhalten des dortigen Verpächters gehe unzweideutig hervor, daß er "unter keinen Umständen den Vertrag zu dem ;! August 1946 findet, spricht eher für das Gegenteil P Das mag aber auf sich beruhen<> Denn auf Jeden Fall scheitert die Ansicht der Revision, daß die Herabsetzung des Pachtpreises durch die Preisbehörde den ganzen Pachtvertrag nichtig.gemacht habe, an der Bestimmung des § 134 BGB, wonach keine Nichtigkeit eintritt, wenn sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt Die Frage, ob eine Überschreitung des zulässigen Preises den zugrundeliegenden Vertrag unter allen Umständen nichtig mache , . Daß die Brauerei als Eigentümerin der "betreffenden Räumlichkeiten,; wie1 die Revision meinte eine Gastwirtschaft auch " in eigen er Regie” betreiben könnte/ ist zwar nicht ausgeschlossen, entspricht aber keineswegs der ÜbliChkeit; normalerweise wird der Gastwirtschaftsbetrieb in derartigen Räumen von der Brauerei einem Pächter übertragen, der sich verpflichten muß, in der Gaststätte nur das Bier der Verpächterin auszuschenken» Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also in einem maßgeblichen Punkt von dem Fall; der Verpachtung eines Lichtspieltheaters, wie er der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs “(JZ 1953, 555) zugrunde lag« Während Lichtspieltheater zur Nutzung durch den Eigentümer errichtet zu werden pflegen und insoweit deshalb kein Volkswirt-schaftliches Bedürfnis bestehen mag, Verträge über die Ver-^ Pachtung oder Vermietung solcher Örtlichkeiten im Palle von Preisüberschreitungen zu dem gesetzlich zulässigen Entgelt aufrecht zu erhalten, ist letzteres.bei Verpachtung von Gaststättenräumen auf einem Brauereigrundstück durchaus der Pall„ Hier entspricht es dem Sinn und Zweck der Preisregelung., b) Erweist sich somit der Pachtvertrag der Parteien als rechtswirksam, so entfallen damit zugleich die Folgerungen, welche die 'Revision aus seiner vermeintlichen Unwirksamkeit ziehen möchte» Der Vertrag bedurfte insbesondere keiner späteren "Bestätigung”, weshalb auf die Ausführungen darüber nicht eingegangen zu werden braucht, daß der gerichtliche Vergleich vom 2» Mai 1950 den Pachtvertrag nicht habe bestätigen können und seinerseits nichtig sei» Y/enn. die Revision in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit des Vergleichs auch aus § 779 BGB herzuleiten versucht, we:i 1 der bei Vergleichsabschluß zugrundegelegte Sachverhalt - abweichend von dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28* Mai 1952, II ZR 146/51 (BindMÖhr § 779 BGB Nr 3) i entschiedenen Pall - zugleich "rein tatsächliche Fragen", p nämlich die Höhe des vor Erlaß der Preisstopverordnüng ge- f zahlten Pachtzinses umfaßt habe, so ist das ebenfalls nicht stichhaltig; denn es fehlt an einem:Anhaltspunkt dafür, daß | bei Kenntnis des Pachtzinses vom Jahre 1936 der Streit der ' Parteien nicht entstanden wäre0 tergegangen sei, daß der Kläger mit höheren Gegenforderung gen aufgerechnet habeo Dieser Streitpunkt - also ob der Kläger wegen seiner angeblichen Gegenforderungen nichts mehr schuldig sei - habe durch den Vergleich behoben werden sollen^ Wenn der Kläger sich darin verpflichtete, auf den Schuldsaldo von 7 485 »16 DM insgesamt 6 000 DM in Teilbeträgen zu entrichten, so hätten beide Parteien damit unter Be- , und wegen seiner schlechten..Vermögenslage auch nicht habe befriedigen können, sich zur Zahlung von 6 000 DM verpflichtet hätte, wenn er sich seine die damals eingeklagte Forderung weit übersteigenden Gegenansprüche ungeschmälert zur Geltendmachung in einem späteren Rechtsstreit hätte Vorbehalten wollen^ Mit dem, Zweck seiner Verteidigung, Klageabweisung im vollen Umfange zu erreichen, wäre ein solcher Vorbehalt und die daraus entspringende Notwendigkeit, später einen neuen Prozeß führen zu müssen, unvereinbar gewesen* Hinzu komme, daß der Kläger nach Abschluß des Vergleiches ti*otz seiner Geldschwierigkeiten mehr als ein Jahr habe verstreik .chen -lassen, ohne die angeblich vorbehaltenen. überflüssig gewesen wäre und daß der Vorbehalt sich deshalb' nur auf nach Vergleichsabschluß neu entstehende Rechte be-zogen haben könne» Darin liege - so meint die Revision -ein Verstoß gegen die Denkgesetze, denn die gleiche Erwägung könne ebensogut auch für die gegenteilige Auslegung ins Peld geführt werden? es handelte sich dabei vorwiegend um die schon damals vorhandene angeblich mangelhafte Beschaffenheit der Bachträume und des Wirtschaftsinventars (.vgl Ziff 3 des Vergleichst u c,» insbesondere bezüglich etwaiger Mängel der Pachtgegenstände, vor allem der Beanstandungen bezüglich des Wirtschaftsherdes1’)- Deshalb war es, um klare Verhältnisse zu schaffen, auf jeden Ball zweckmäßig, wenn nicht sogar geboten, in der Vergleichsniederschrift : deutlich zu dem Ausdruck zu bringen, daß künftige Schäden, die aus den bereits vorhandenen Mängeln entstehen könnten, nicht durch den Vergleich abgegolten sein sollten.» Entgegen der Revision stellt es keinen Widerspruch dar, wenn das Berufungsgericht "den ausdrücklichen Vorbehalt solcher Ansprüche dahin auslegt'; daß ein Verzicht auf sie vereinbar^;;worden sei"s denn der Verzicht sollte sich ja nur auf die früheren*,,' bei Vergleichsabschluß bereits entstandet n'en Ansprüche h^leheirio' Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß im Rahmen der Vergleichsauslegung auch Vorgänge, die zeitlich nach dem 2, Mai 1950 liegen, verwertet werden; aus solchen späteren Vorgängen, insbesondere dem nachträglichen Verhalten der. Brachte auch der Vergleichsabsehluß für den Kläger eine Verminderung seiner Schulden mit sich, so mußte er doch auf jeden Pall letzt zunächst einmal bar bezahlen und sah sich, sofern er auf seine bisher entstandenen Ansprüche nicht verzichtete, vor die Notwendigkeit gestellt, das Wagnis und die Kosten eines neuen Prozesses auf sich zu nehmen; wenn das Berufungsurteil dazu bemerkt, daß dies vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung widerspreche und von einem erfahrenen und in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Geschäftsmann nicht zu erwarten sei, so liegt darin kein Verstoß gegen ein Benkgesetz0 Die Büge ist nicht begründete Es handelt sich hier in Wirklichkeit nicht um eine V e rtrags aus1egung, sondern die Revision greift mit ihrem Vorbringen die Beweiswürdigung- des Berufungsgerichts zu der Präge an, ob die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Inhaltes der früheren Pachtbedingungen getäuscht habe; mit solchen Angriffen kann siegln vder Revisionsinstanz keinen Erfolg haben«-Im übrigen gründet sich die Verneinung einer Täuschungs- und Schädigungsabsicht der Beklagten durch das Berufungsurteil auch noch auf weitere tatsächliche Feststellungen (insbesondere das Vorliegen eines Gutachtens des Ver-^ bandes Brauereien), die von der Re- - Der Senat hat unabhängig von den Rügen der Revision noch von Amts wegen geprüft« ob der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses sich etwa damit begründen lasse, daß dex* gerichtliche Vergleich vom 2« Mai 1950 wegen Verstoßes gegen die PreisVorschriften nichtig gewesen sei und deshalb keine Grundlage für eine abschließende Regelung dieses Punktes zwischen den Parteien'habe abgeben können« Diese Prüfung führt indessen zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnisa Was zunächst die vor Vergleichsabschluß fällig gewordenen Pachtzinsraten anbetrifft, so fehlt es hier an einem schlüssigen SachvortrSf "darüber, was wirklich in je-ner Zeit von ihm gezahlt worden ist« Der Kläger hat sich, wie.die Darstellung in seinem'Schriftsatz vom 30, Oktober 1951 uni in der als Anlage dazu beigefügten "Aufstellung" ergibt* damit begnügt, rein schematisch für jeden einzel- ' nen Monat den Unterschiedsbetragvzwischen der Mindestpacht von 500 RM bzw, UM und der nach dem jeweiligen Bierumsatz bemessenen Hektoliterpacht auszurechnen und dann einfach die Summe dieser Unterschiedsbeträge als "zuviel gezahlte Pacht" einzusetzen, Uabei steht jedoch fest., daß der Kläger keineswegs regelmäßig 500 Mark monatlich an die Beklagte bezahlt hat*.- In Ermangelung derartiger Angaben entbehrt sein Rückzahlungsverlangen einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, Aber auch die nach dem 2, Mai 1950 entsprechend dem Vergleich gezahlten Beträge''kann der Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern, Einem solchen Anspruch würde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ8> 348 /f68 ff/) auch für preisrechtlich unzulässige Leis tungen gilt $ bei den Ratenzahlungen des Klägers auf Grund des Vergleiches würde es sich um Leistungen handeln, die in Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne von § 817 Satz 2 BGBserbracht wurden und deshalb nach Halbsatz 2 aaO nicht zurückgefordert werden könnten.,: b) Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision, die Ansprüche des Klägers auf Erstattung seiner Kosten für Instandsetzung der Pachträume und dafür aufgewendete Arbeitslöhne sei von dem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses und dem Preisstop nicht zu trennen; Pachträume hat das Berufungsgericht gemäß §§581 Abs 2, 537, 558, 559 BUB für unbegründet erachtet, weil der Kläger diese Mängel bei Vertragsabschluß gekannt und durch langjähriges Stillschweigen gebilligt habe* Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zü einer abweichenden Beurteilung keinen Anläße Verfehlt ist insbesondere ihre Ansicht, die Beklagte könne, da sie dem Kläger im Vergleich den Vorbehalt seiner Ansprüche wegen der genannten Mängel eingeräumt habe, sich nicht nachher gegenüber diesen Ansprüchen auf.§ 539 BGB berufen, In Wirklichkeit hat die Beklagte dadurch, daß sie der Aufnahme, des Vorbehalts- in die Vergleichsniederschrift zustimmte, lediglich auf den Einwand verzichtet, daß die betreffenden Ansprüche durch den Vergleich ihre Erledigung gefunden hätten; darüber hinaus hat sie dem Kläger nichts ”eingeräumt” und sich insbesondere nicht der Befugnis begeben, geltend zu machen, daß die Ansprüche nach sachlichem Recht nicht bestünden Die preisrechtlichen Bedenken, welche die Revision auch in diesem Zusammenhang wieder erhebt, sind gleichfalls unbegründet; es ist nicht ersichtlich, daß durch die Mangelhaftigkeit des Küchenherdes und der Räume eine unzulässige Erhöhung des Pachtpreises eingetreten wäre. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor; denn da der Vertrag,, wie mehrfach erwähnt, nicht nichtig war, hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Parteien auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,; Im übrigen stellt es eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO darf wenn die Revision in diesem Zusammenhalt dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, daß es den - durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nicht auf das Fehlen eines Beweisantrittes und auf die Bedeutung des § 445 ZPO hingewiesen habe« e) Daß das Berufungsgericht für den Gasverbrauch des Braumeisters KS^jPPJ^nichtv wie der Kläger beantragt hatte 600 DM, sondern lediglich 230,71 DM zugesprochen hat, entspricht der Sachund Rechtslageo Für die Zeit vor dem 2,.Ma 1950 steht dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht mehr zu, da durch den Vergleich von diesem Tage,alle vorher entstandenen Ansprüche abgegolten sind« f) Sen S chadens e rs atz anspruch wegen Zinsverlustes ha' das Berufungsgericht aberkannt, weil der Kläger sich Mt der täglichen - nicht, wie ursprünglich vorgesehen, wöchentlichen - Bezahlung derlBierjiaf erungen mindestens stillschweigend einverstanden erklärt und die entsprechende Vereinbarung bei Abschluß des Vergleichs vom 2* Mai 1950 erneut bestätigt habe. Gegen diese Begründung,: die einen Rechtsirrtum nicht erkennen laßt, wird von der Revision lediglich eingewendet, das Berufungsgericht habe nden Zusammenhang mit dem Preisstop übersehen”* Es ist indessen nicht ersichtlich, daß in der geänderten, dem Grundgedanken der §§ 273,320 32C1 BGB entsprechenden Abrechnungsweise der Parteien, die lediglich durch den Zahlungsverzug des Klägers veranlaßt worden war, ein Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen gelegen habe«, Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils über die mangelnde Schlüssigkeit des genannten Anspruchs, Insoweit handelt es sich jedoch um Hilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht. 4»Die Revision wendet sieh endlich gegen die von dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten getroffene Feststellung, daß der Bierbezug des KläI; gers in den Monaten Mai und Juni 1950 nicht, wie das Landge? i rieht angenommen hatte, 87,52 hl betragen hatte, sondern flp 105,75 hlo Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß [ es den Bierbezug allein nach den Buchungen der Beklagten festgestellt und das Angebot des Klägers, seine eigenen Auf- j Zeichnungen vorzulegen, übergangen habe; falls man in die- r sem Angebot keinen zulässigen Beweisantritt erblicken wolle,\ so hätte der Kläger mindestens nach § 139 ZPO darauf hinge- [ wiesen werden müssen, worauf er dann die Unterlagen verge- ; legt haben würde. denn das Berufungsgericht durfte, nachdem über diesen Punkt kurz vor dem Abschluß des zweiten Rechtszuges noch eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte, ohne weiteres der Auffassung sein, daß die Parteien, sofern überhaupt noch geeignetes Beweismaterial vorhanden sein soll te, dieses von sich aus vorlegen würden» Soweit die Revision schließlich noch rügt, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Auf wand des Klägers für die Instandsetzung der Braumeisterwohnung befaßt habe, dessen Ersatz ihm zugesagt worden sei, han delt es sich um eine Behauptung, mit der der Kläger im Verlauf des zweiten Rechtszuges erstmals hervorgetreten war (Schriftsatz vom 8.
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Verkündet am 20 c. Juni 1956 ..
Symalla, Jus ti zobers ekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n d es Volkes In dem Hechtsstreit
des {lastwirts Ernst B( ►Straße fl.
in Al
Klägers , Berufungsklägers und Rev is i ons klage rs ,
- Erozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr =
gegen
die. Kommanditgesellschaft Bdfll^fc-Braüerei Georg und Karl Eflfl in AflpHflPBfl? WflflHfl^fc Straße fl gesetzlich vertreten aurch die persönlich haftenden Gesellschafter Annemarie M|fl und Dipl ombraumeis t er Geo Eflfl,
BeklagteBerufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profo
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundes richter Schuster, Erc Piepenbrock, Dr0 Großraann, Br. Spieler und Br, Rothe . , 1
für Recht erkannti \ ,
Eie Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13* Mai 1954 wird auf Kosten des Klägers zu-ruekgewieseho
Ton Rechts wegen
' Tatbestands
Der Kläger pachtete im Jahre 1945 von der beklagten Brauereigesellschaft die ”B^H^-Gaststätte” in A(
Na c hdein zunachstimit Rücksicht auf die Nachkriegsverhältnisse ein geringerer Pachtpreis gegolten hatte, vereinbarten die Parteien am 31♦ August 1946 durch schriftli-
chen Nachtrag zu dem Pachtvertrag, daß nunmehr der ”endgültige Pachtpreis, wie früher? auf 5 RM pro Hektoliter Bier, Mindestpacht 500 RM pro Monat festgesetzt’1 werde; außerdem
sollte der Pächter für ”erhöhte Wasserkosten” eine monatliche Pauschale von 50 RM bezahlen«.
In einem Vorprozeß (0 61/50 LG Aschaffenburg)? in welchem die jetzige Beklagte von dem Schuldsaldo des Klägers einen Iei1betrag von 3 000 DM eingeklagt und der Kläger mit angeblichen Gegenforderungen aufgerechnet hatte? schlossen die Parteien am 2« Mai 1950 einen gerichtlichen Vergleich* Darin: verpflichtete sich der Kläger? zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Beklagten aus dem von ihr errecbneten Sal do von'? 485?16 DM einen Betrag von 6 000 DM in sechs monatlichen Teilbeträgen zu zahlen (Ziff 1 und 2 des Vergleichs); dem Kläger blieb ”die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Pachtverhältnis für die Zukunft Vorbehalten? insbesondere bezüglich etwaiger Mängel der Pachtgegenstände? vor allem . der Beanstandungen bezüglich des^ Wirtschaf tsherdes” (Ziff 3) die Beklagte übernahm die Verpflichtung, zu veranlassen? daß ihr Braumeister? der in dem verpachteten Anwesen wohnte? jeweils den auf seinen Verbrauch entfallenden Anteil an der monatlichen Licht- und Gasrechnung dem Kläger erstatte (Ziff
4) O '.\ ' ' " 1 ' vf
Auf Antrag des Klägers stellte die Preisbehörde der Stadtams25» Juli 1950 fest? daß .der Pachtpreis für die B^jp^-Gaststatte 5 DM je Hektoliter umge-setzten Bieres betragen dürfe und daß die Vereinbarung eines Mindestpachtpreises von monatlich 500 DM unzulässig seio
Dieser Bescheid, den die Beklagte vergeblich mit den gegebenen Rechtsbehelfen anfocht, wurde rechtskräftigo Der Kläger zahlte vomJJdlii1950 ab anstelle der erwähnten Mindest-Pacht nur noch 5 DM je Hektoliter0 Das Pachtverhältnis der Parteien wurde im November 1951 beendete
'*In dem gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt'der Kläger Verurteilung' der Beklagten zur Zahlung von 31 843 DM nebst Zinsen«, Diese Summe set2t sich aus folgenden Binzelbeträger zusammen;
1:« 7 500 DM zuviel gezahlten Pachtzinses, weil - so macht
der Kläger geltend - die Vereinbarung einer Mindestpacht von monatlich 500 DM .wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften nichtig gewesen sei;
2o 4 373 DM Aufwendungen des Klägers für die Wiederinstand-
setzung der gepachteten Gaststätte;
3o 2 500 DM für Entlohnung und Verköstigung der bei der Wiederinstandsetzung beschäftigten Arbeiter;
4* 6 500 DM Verdienstausfall, der dadurch entstanden sei>
daß der Küchenherd der Gaststätte sich' als unbrauchbar erwiesen habe und infolgedessen eine ordnungsmäßige Speisenzubereitung nicht möglich gewesen sei;
5 : 2 500 DM Mehrverbrauch an Kohlen beim Kochen und Heizen
we^en mangelhafter Beschaffenheit des Küchenherdes und der Gaststättenräume:
»»y v < » * 1
1 -500 DM für Anschaffung elektrischer Geräte zu dem Ko-: ehen und Heizen und für zusätzlichen Stromverbrauch (erforderlich aus den zu Ziff 5 angeführten Gründen);
7o 2 400 DM zuviel gezählten Wassergeldes, da die im
Naehträgsvertrag vom 31o August 1946 getroffene Vereinbarung einer monatlichen Pauschale von 50 KM/DM gegen ;; die Preisvorsehriften verstoßen habe und daher nichtig ■ gewesen sei;
So 600 DM Mehraufwendungen für Gas und elektrischen Strom, die dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden sind, daß über seinen Zähler auch der Gas- und Stromverbrauch des Braumeisters der Beklagten gelaufen sei*
9o 3 500 DM ZinsVerlust, nach der Darstellung des Klägers daraus erwachsen,* daß die Beklagte entgegen dem Pachtvertrag , der wöchentliche Begleichung der Bierschulden vorsah, ihn seit 1949 durch die Drohung, ihn sonst nicht mehr zu beliefern, gezwungen habe, die Bierlieferu gen täglich zu bezahlen*
10b 970 DM Verdienstausfäll, weil die amerikanische Militärpolizei den Besuch der Gaststätte wegen des nicht ein^-wandfreien Zustandes der Küchenräume und der Abortanla-gen eine Zeit lang für Besatzungsangehörige verboten habe«» " - < .
. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ist seinen Hechtsausführungen entgegengetreten«» Insbesondere seien die Vereinbarungen der Parteien über Mindestpacht und Wassergeld keineswegs nichtig« Außerdem hätten sämtliche Ansprüche des Klägers, soweit sie vor dem 2« Mai 1950 entstanden seien, durch den Vergleich von diesem Tage ihre Erledigung gefunden; sie seien dadurch abgegolten, daß sje,,; die Beklagte, damals von ihrer unbestrittenen Kontokorrentforderung dem Kläger 1 4.85,16 DM nachgelassen habe«
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 562*4-0 DM nehst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen* Es hat angenommen, der Kläger könne lediglich Rückzahlung des in den Monaten Mai und Juni 1950 über die ; vereinbärte Hektoliterpacht hinaus entrichteten Pachtzinses verlangen, während alle übrigen Ansprüche entfielen* [
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein- j gelegt und ihre bisherigen Anträge aufrecht erhalten. Die i Beklagte hat im zweiten Rechtszug gegenüber den Klageanspru- : chen noch vorsorglich mit Gegenforderungen aufgerechnet; | | sie hat diese uca0 damit begründet, daß der Stromverbrauch für die Wohnküche des Klägers.über den Stromzähler ihres | Braumeisters gelaufen und von ihr bezahlt worden
sei; auch schulde der Kläger ihr aus Kostenfestsetzungsbe- ; Schlüssen, die in anderen Prozessen ergangen seien, 41,57 DM«,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-1 rückgewiesen und auf die Berufung des Klägers, unter Zurück-Weisung des Rechtsmittels im übrigen, das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 663?19 DM nebst Zinsen verurteilt wurde; die weitergehenden Klageanspräche hat es abgewiesen»
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprüngli- j chen Antrag weiter; er greift indessen das Berufungsurteil nicht an, soweit darin 48,87 DM als durch Aufrechnung getilgt von der Klageforderung abgezogen worden sind.« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründes
1, Das Berufungsgericht sieht sämtliche Forderungen des Klägers, die zeitlich vor dem Vergleich, vom 2. Mai 1950 ent-
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standen sind, als abgegolten an„ Es gewährt ihm lediglich für die Monate Mai und Juni 1950 einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Mindestpacht. von monatlich 500 EM und der nach dem ,
Bierumsatz in jenen Monaten bemessenen Hektoliterpacht; diesen Unterschiedsbetrag errechnet es5 abweichend vom Landgericht,, mit 481,35 DMo Außerdem halt das Berufungsgericht den Kläger für berechtigt, weitere 250,?1 EM ersetzt zu verlangen, weil der Gasverbrauch des Braumeisters arch
in der Zeit nach Vergleichsabschluß noch über seinen Zähler gelaufen sei« Von diesen insgesamt 712,06 EM werden 4-1*37 EM in anderen Prozessen festgesetzte Kosten'in Abzug gebracht, sowie weitere 7*50 EM wegen des Stromverbrauchs in der Wohnküche des Klägers, der über den Zähler des Braumeisters gelaufen sei.;. Auf diesem Wege gelangt das
Berufungsgericht zu der Urteilssumme von 663,19 EM*
2, Eie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Folgerungen, die hier aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2,.Mai 1950 gezogen worden sind; dessen Auslegung durch das Berufungsgericht bekämpft sie als fehlerhaft,, Sie macht darüber hinaus geltend, daß sowohl dieser Vergleich als auch der ihm zugrundeliegende Pachtvertrag nichtig seien«
Juli 1950
a) In dem Berufungsurteil wird, zu den vertraglichen Abmachungen der Parteien über die Höhe des Pachtzinses ausgeführt g Durch den Bescheid der Preisbehörde vom 25 sei festgestellt worden,; daß der Pachtpreis für die Gaststätte 5 EM je Hektoliter umgesetzten Bieres betragen dürfe und daß die zusätzliche Vereinbarung eines Mindestpachtpreises von monatlich 500 EM unzulässig sei, weil sie der Preisstopverordnung zuwiderlaufe„ Eie Vereinbarung der Parteien vom 31» Augüs^ 1946 sei danach, da sie gegen ein
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gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB verstoße, nichtig? Jedoch nur insoweit, als sie eine höhere als die höehstzuiässige Pacht? doho soweit sie die "Mindestpacht” ;; .hestimmt habe; im übrigen sei sie wirksame j
Biesen Ausführungen gegenüber verweist die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3o Juni 1953?
VI ZR 234/52 (JZ 1953? 555), worin bei der Verpachtung eines Lichtspielhauses zu einem unzuläseigen Preis angenonw men worden sei, daß der Preisverstoß den Vertrag schlechthin nichtig mache <> Das genannte Urteil gehe davon ausdaß J| es sich dort nicht um einen Betrieb gehandelt habe? der einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis diene; in der Regel werde der Eigentümer ein solches Theater selbst weiterführen, falls der vereinbarte Zins überhöht und er mit einer Herabsetzung nicht einverstanden sei; selbst wenn er sich aber dazu nicht entschließen und das Lichtspieltheater infolgedfs sen nicht betrieben würde , werde dadurch ein lebenswichtiges Bedürfnis der* Bevölkerung nicht gefährdete Die gleichen Erwägungen ^ so meint die Revision - müßten auch im vorliegenden Palle gelten« Hier handele es sich gleichfalls um einen Betrieb, dessen Aufrechterhaltung nicht durch ein volkswirtschaftliches Bedürfnis geboten gewesen sei« Die beklagte Brauerei hätte den Gastwirtschaftsbetrieb, anstatt ihhvvzu verpachten, ebensogut in eigener Regie führen können, zu demal da er sich auf ihrem Brauereigrundstück befinde. Es müsse also auch hier angenommen werden, daß die Herabsetzung des Pachtpreises-durch die Preisbehörde den ganzen Vertrag nichtig gemacht habe«
Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten wer den« Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verordnung ! über das Verbot: von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 - RGBl 1,955 - bestimmen sich grundsätzlich nach § 134 BGBo
Danach ist ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig, soweit sich nicht ans dem Gesetz ein anderes ergibt« Da das Verbot der genannten Verordnung lediglich den überhöhten Preis betrifft, ergreift die Nich^ tigkeit an und für sich nur diesen Teil der Preisvereinbarung * Indessen werden durch § 139 BGB die Folgen einer solchen Teilnichtigkeit auf das ganze Rechtsgeschäft ausgedehnt, sofern nicht anzunehmen ist, daß dieses auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde« Wie sich eine unzulässige Preisvereinbarurig auf die Rechtswirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages auswirkt, hängt also einmal da^-von ab, ob sich aus dem Gesetz etwas von dem Regelfall des § 134 BGB Abweichendes ergibt; ist das nicht der Pall? so muß .weiter geprüft werden, ob die Beteiligten den Vertrag nicht auch ohne den überhöhten Preis abgeschlossen haben würden» Was zunächst diesen letzten Punkt betrifft, so bestehen schon insoweit Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 3, Juni 1953 entwickelt hat, auf den hier vorliegenden Falle.Während nämlich jene Entscheidung auf der tatsächlichen Feststellung beruht, aus dem ganzen Verhalten des dortigen Verpächters gehe unzweideutig hervor, daß er "unter keinen Umständen den Vertrag zu dem ;! von der Preisbehörde festgesetzten Entgelt geschlossen haben würde*’, ist im vorliegenden Fall etwas Derartiges nicht ohne weiteres anzunehmen; die Tatsache, daß die Parteien den Pachtvertrag über die B^pJ^-Gaststätte ursprünglich ohne die von der Preisbehörde beanstandete Klausel abgeschlossen hatten und daß sich diese Klausel dann erst in dem späteren Nachtrag vom 31. August 1946 findet, spricht eher für das Gegenteil P Das mag aber auf sich beruhen<> Denn auf Jeden Fall scheitert die Ansicht der Revision, daß die Herabsetzung des Pachtpreises durch die Preisbehörde den ganzen Pachtvertrag nichtig.gemacht habe, an der Bestimmung des § 134 BGB, wonach keine Nichtigkeit eintritt, wenn sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt
Die Frage, ob eine Überschreitung des zulässigen Preises den zugrundeliegenden Vertrag unter allen Umständen nichtig mache , . ist wiederholt erörtert worden (zaE«* RGZ 166, 89168, 307 137; 169, HO /T427; OGHZ 1, 72 /T67
BGB EGEK 10. Auf! § 134 Aim 1 its 4 und Anm 2 Aba 1). Die Rechtsprechung hat, wie in; dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1956 - V ZR 108/54 näher ausgeführt ist, in vorsichtiger Abgrenzung eine Ausnahme von dem Gebot der Vertragsnichtigkeit dann zugelassen, wenn es nach dem Sinn dbr gesetzlichen Regelung mehr auf die 7/ahrung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises als auf die Vernich-Ä tung des Geschäftes ankommto In solchen Fällen wird der Vertrag nicht als nichtig behandelt, sondern mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die vereinbarte überhöhte Leistung auf den preisrechtlich zulässigen Betrag herabgesetzt wirdc Im einzelnen ist dieser Grundsatz angewandt worden auf Güterumsatzgeschäfte im Gebiet des regelmäßigen Handelsverkehrs, ferner auf Mietverträge über Wohnräume und über Geschäftsräume, die zu dem Vermieten an Geschäftsleute bestimmt sind, und auf Grundstückspachtverträge, die nicht die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke, sondern die Gewinnung von Bodenbestandteilen (Torfabbau) zu dem Gegenstand haben. Dagegen wurde die Aufrechterhaltung des Vertrages abgelehnt bei Grundstücksveräußerungen, bei dem Verkauf einer Gastwirtschaft, bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes und - in dem von der Revision angeführten Urteil -bei der Verpachtung eines Lichtspieltheaters (vgl.im einzelnen die Nachweisungen in dem Urteil vom 14* März 1956)1
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Auch*in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz - Aufrechterhaltung des Geschäfts zu dem preisrechtlich zulässigen Preis - zu verfahrene Es handelt sich um die Verpachtung einer Brauereigaststätte, also um Räume, die ihrem Wesen und ihrer Zweckbestimmung nach zur Überlassung an Geschäfts-
leute bestimmt sind,. Daß die Brauerei als Eigentümerin der "betreffenden Räumlichkeiten,; wie1 die Revision meinte eine Gastwirtschaft auch " in eigen er Regie” betreiben könnte/ ist zwar nicht ausgeschlossen, entspricht aber keineswegs der ÜbliChkeit; normalerweise wird der Gastwirtschaftsbetrieb in derartigen Räumen von der Brauerei einem Pächter übertragen, der sich verpflichten muß, in der Gaststätte nur das Bier der Verpächterin auszuschenken» Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also in einem maßgeblichen Punkt von dem Fall; der Verpachtung eines Lichtspieltheaters, wie er der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs “(JZ 1953, 555) zugrunde lag« Während Lichtspieltheater zur Nutzung durch den Eigentümer errichtet zu werden pflegen und insoweit deshalb kein Volkswirt-schaftliches Bedürfnis bestehen mag, Verträge über die Ver-^ Pachtung oder Vermietung solcher Örtlichkeiten im Palle von Preisüberschreitungen zu dem gesetzlich zulässigen Entgelt aufrecht zu erhalten, ist letzteres.bei Verpachtung von Gaststättenräumen auf einem Brauereigrundstück durchaus der Pall„ Hier entspricht es dem Sinn und Zweck der Preisregelung., daß das Rechtsgeschäft nicht vernichtet, sondern zu einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis aufrecht erhalten wird*
b) Erweist sich somit der Pachtvertrag der Parteien als rechtswirksam, so entfallen damit zugleich die Folgerungen, welche die 'Revision aus seiner vermeintlichen Unwirksamkeit ziehen möchte» Der Vertrag bedurfte insbesondere keiner späteren "Bestätigung”, weshalb auf die Ausführungen darüber nicht eingegangen zu werden braucht, daß der gerichtliche Vergleich vom 2» Mai 1950 den Pachtvertrag nicht habe bestätigen können und seinerseits nichtig sei» Y/enn. die Revision in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit des
Vergleichs auch aus § 779 BGB herzuleiten versucht, we:i 1 der bei Vergleichsabschluß zugrundegelegte Sachverhalt - abweichend von dem in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28* Mai 1952, II ZR 146/51 (BindMÖhr § 779 BGB Nr 3) i entschiedenen Pall - zugleich "rein tatsächliche Fragen", p nämlich die Höhe des vor Erlaß der Preisstopverordnüng ge- f zahlten Pachtzinses umfaßt habe, so ist das ebenfalls nicht stichhaltig; denn es fehlt an einem:Anhaltspunkt dafür, daß | bei Kenntnis des Pachtzinses vom Jahre 1936 der Streit der ' Parteien nicht entstanden wäre0
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c) Pie weiteren Angriffe der Revision richten sich ge- f gen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Prozeßvergleich -vom 2* Mai 1950 alle Gegenforderungen des Klä- j gers, soweit sie vor diesem Tage entständen wären, abgegol- t ten worden seien«
Pas angefoehtene Urteil gelangt zu dieser seiner Aus- 5 iegung zunächst auf Grund des Wortlauts der Vereinbarung in Ziff 3 des Vergleichs, wonach dem Kläger "die' Geltendmachung seiner Rechte aus dem Pachtverhältnis für die Zukunft Vorbehalten” blieb« Pie sprachliche Fassung dieses Vorbehaltes, ' insbesondere der Zusatz "für,die Zukunft”, deute darauf hin, daß die vorher entstandenen Rechte nicht mit unter ihn hätten fallen sollen; denn andernfalls!wäre dieser Zusatz überflüssig gewesen* Wenn es auch - so fährt das Berufungsgericht, fort - auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks nicht ankomme, sondern der wirkliche Wille der Vergleichs schließenden zu erforschen sei, so sprächen doch maßgebliche Umstände für diese Auslegung« Der Streit der Parteien in dem Vorprozeß 0 61/50 sei nicht darum gegangen, ob der Kläger die ihm abverlangte Zahlung etwa deshalb nicht schuldete, weil die einzelnen seinem Schuldsalso zugrundeliegenden Forderungen an sich unbegründet gewesen seien, sondern es sei darüber ge' stritten worden, ob der Anspruch der Beklagten dadurch un-
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tergegangen sei, daß der Kläger mit höheren Gegenforderung gen aufgerechnet habeo Dieser Streitpunkt - also ob der Kläger wegen seiner angeblichen Gegenforderungen nichts mehr schuldig sei - habe durch den Vergleich behoben werden sollen^ Wenn der Kläger sich darin verpflichtete, auf den Schuldsaldo von 7 485 »16 DM insgesamt 6 000 DM in Teilbeträgen zu entrichten, so hätten beide Parteien damit unter Be- ,
rücksichtigung des Streitstandes in objektiv verständlicher Weise einen Verzicht erklärt, nämlich die Beklagte auf ihre 6 000 DM übersteigende Mehrforderung und der Kläger auf seine zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstandenen Gegenrechte o Es erscheine ausgeschlossen, daß der Kläger, der die Forderung der Beklagten nicht habe befriedigen wollen
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und wegen seiner schlechten..Vermögenslage auch nicht habe befriedigen können, sich zur Zahlung von 6 000 DM verpflichtet hätte, wenn er sich seine die damals eingeklagte Forderung weit übersteigenden Gegenansprüche ungeschmälert zur Geltendmachung in einem späteren Rechtsstreit hätte Vorbehalten wollen^ Mit dem, Zweck seiner Verteidigung, Klageabweisung im vollen Umfange zu erreichen, wäre ein solcher Vorbehalt und die daraus entspringende Notwendigkeit, später einen neuen Prozeß führen zu müssen, unvereinbar gewesen* Hinzu komme, daß der Kläger nach Abschluß des Vergleiches ti*otz seiner Geldschwierigkeiten mehr als ein Jahr habe verstreik .chen -lassen, ohne die angeblich vorbehaltenen. Gegenansprüche geltend zu machenc
Die Revision bekämpft die Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts als -fehlerhaft ; diese stehe mit, den §§133? 157 und 242 BGB nicht im Einklang und verletze den § 286 ZPO«
Sie wendet sich zunächst gegen die Erwägung.des angefochtenen Urteils, daß der Zusatz; ”für die Zukunft”, wenn der Kläger sich seine Rechte'unbeschränkt hätte Vorbehalten wollen,
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überflüssig gewesen wäre und daß der Vorbehalt sich deshalb' nur auf nach Vergleichsabschluß neu entstehende Rechte be-zogen haben könne» Darin liege - so meint die Revision -ein Verstoß gegen die Denkgesetze, denn die gleiche Erwägung könne ebensogut auch für die gegenteilige Auslegung ins Peld geführt werden? ein Vorbehalt künftig entstehender Ansprüche wäre überflüssig gewesen, denn um dem Kläger diese Ansprüche zu erhalten, hätte es keines ausdrücklichen Vorbe^-haltes bedurft. Das ist indessen nicht richtig. Die. Rechte, deren Geltendmachung der Kläger sich am 2c Mai 1950 nfür die Zukunft” vorbehielt, hatten ihre Grundlage im wesentlichen bereits in früheren.Vorgängen; es handelte sich dabei vorwiegend um die schon damals vorhandene angeblich mangelhafte Beschaffenheit der Bachträume und des Wirtschaftsinventars (.vgl Ziff 3 des Vergleichst u c,» insbesondere bezüglich etwaiger Mängel der Pachtgegenstände, vor allem der Beanstandungen bezüglich des Wirtschaftsherdes1’)- Deshalb war es, um klare Verhältnisse zu schaffen, auf jeden Ball zweckmäßig, wenn nicht sogar geboten, in der Vergleichsniederschrift : deutlich zu dem Ausdruck zu bringen, daß künftige Schäden, die aus den bereits vorhandenen Mängeln entstehen könnten, nicht durch den Vergleich abgegolten sein sollten.» Der fragliche Vorbehalt hatte also auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus einen vernünftigen Sinn«, Zu Unrecht meint die Re-vision, beirrM Vorbehalts im Vergleich
wäre es klärjgewesen, daß der Kläger Gegenansprüche für die Vergangenheit!«ffcht mehr hätte geltend machen können, dagegen in der Geltendmachung zukünftiger Ansprüche nicht beschränkt ,seias wäre, entgegen der Ansicht der Revision,
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keineswegs klar gewesen, vielmehr hätte dann von seiten der Beklagten immerhin die Ansicht vertreten werden können, daß durch den Vergleich auch künftige Schadensersatzansprüche, soweit sie in den damals bestehenden Verhältnissen wurzelten
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mit abgegolten seien; um einen s olchen Einwand ans zu-schließen, erwies sich also der Vorbehalt als angebracht.
Daß die 'Prozeßbeteiligten, wie die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, auf die Passung dieser Klausel besonderen "Wert gelegt haben, ist deshalb ohne weiteres verständlich, ohne daß daraus aber Schlußfolgerungen' gezogen werden könnten, die der Vergleichsauslegung,des Berufungsgerichts entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision behauptet,■unberücksichtigt gelassen, daß unter dem Vorbehalt nach dem-'-ye.^iaüt des Vergleichs "insbesondere” Mängel des Pachtgegenstandes und des Wirtschafts-herdes fallen sollten; es hat vielmehr gerade in diesem Umstand eine Bestätigung seiner?Vertragsauslegung erblickt, weil - wie es>i|r;den Entsc hei dungs gründen seines Urteils . (S 12) aus führt - ’’die Tatsachen, die der Kläger zur Begründung seiner Gegenansprüche vorgebracht hatte, zu dem großen Teil auch für die Zukunft Ansprüche zur Entstehung bringen konnten". Entgegen der Revision stellt es keinen Widerspruch dar, wenn das Berufungsgericht "den ausdrücklichen Vorbehalt solcher Ansprüche dahin auslegt'; daß ein Verzicht auf sie vereinbar^;;worden sei"s denn der Verzicht sollte sich ja nur auf die früheren*,,' bei Vergleichsabschluß bereits entstandet n'en Ansprüche h^leheirio' Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß im Rahmen der Vergleichsauslegung auch Vorgänge, die zeitlich nach dem 2, Mai 1950 liegen, verwertet werden; aus solchen späteren Vorgängen, insbesondere dem nachträglichen Verhalten der. Beteiligten, lassen sich unter Umständen sehr wohl Rückschlüsse auf die Willensrichtung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses selbst ziehen. Endlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es erscheine ausgeschlossen, daß der Kläger sich in dem Prozeß 0 61/50 trotz seines Bestreitens der damaligen Klageforderung und trotz seiner
schlechten Vermögenslage zur Zahlung von 6 000 DMj verpflich-
tet haben würde, wenn er sich seine höheren Gegenansprü-ehe hätte Vorbehalten wollen, den Angriffen der Revision stand. Brachte auch der Vergleichsabsehluß für den Kläger eine Verminderung seiner Schulden mit sich, so mußte er doch auf jeden Pall letzt zunächst einmal bar bezahlen und sah sich, sofern er auf seine bisher entstandenen Ansprüche nicht verzichtete, vor die Notwendigkeit gestellt, das Wagnis und die Kosten eines neuen Prozesses auf sich zu nehmen; wenn das Berufungsurteil dazu bemerkt, daß dies vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung widerspreche und von einem erfahrenen und in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Geschäftsmann nicht zu erwarten sei, so liegt darin kein Verstoß gegen ein Benkgesetz0
Nach allem läßt die Beurteilung des Vergleiches durch das Berufungsgericht einen Rechtsirrtum nicht erkennen«, Der Hinweis der Revision darauf, daß die Beweislast für Umfang und Inhalt des Vergleiches der Beklagten obliege, trifft ins Leere, denn für die Erörterung von Beweis lastfragen ist hier, wo es lediglich um die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen geht, kein Raum; daß irgendeine entscheidungserhebliche Tatsache ungeklärt geblieben wäre, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich,, '
5v Mit ihren weiteren Einwendungen'bemängelt die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils zu den einzelnen vom Kläger erhobenen Ansprüchen«, Auch insoweit sind-ihre Angriffe nicht stichhaltige
a) Soweit es sich um den Anspruch des Klägers auf Zurückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses handelt, greift die Revision lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß eine arglistige Täuschung des Klägers bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 31» August 1946 nicht dargetan sei: Hierzu wird von ihr geltend gemacht, die Auslegung der
Wortes ,?wie früher" in diesem Vertrag durch das Berufungsgericht - nämlich, daß sie sich möglicherweise nur auf. den Preis von 5 RM je Hektoliter und nicht zugleich auf die Mindestpacht von 500 RM bezögen -.verstoße gegen § 286 ZPO; der von der Beklagten aufgesetzte Vertrag sei gegen sie so auszulegen, wie ihn jeder Dritte verstehen müsse und wie ihn der Kläger habe verstehen können? Die Büge ist nicht begründete Es handelt sich hier in Wirklichkeit nicht um eine V e rtrags aus1egung, sondern die Revision greift mit ihrem Vorbringen die Beweiswürdigung- des Berufungsgerichts zu der Präge an, ob die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Inhaltes der früheren Pachtbedingungen getäuscht habe; mit solchen Angriffen kann siegln vder Revisionsinstanz keinen Erfolg haben«-Im übrigen gründet sich die Verneinung einer Täuschungs- und Schädigungsabsicht der Beklagten durch das Berufungsurteil auch noch auf weitere tatsächliche Feststellungen (insbesondere das Vorliegen eines Gutachtens des Ver-^ bandes Brauereien), die von der Re-
vision nicht beanstandet werden« Auch für ein Verschulden bei Vertragsabschluß besteht nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt«
- Der Senat hat unabhängig von den Rügen der Revision noch von Amts wegen geprüft« ob der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses sich etwa damit begründen lasse, daß dex* gerichtliche Vergleich vom 2« Mai 1950 wegen Verstoßes gegen die PreisVorschriften nichtig gewesen sei und deshalb keine Grundlage für eine abschließende Regelung dieses Punktes zwischen den Parteien'habe abgeben können« Diese Prüfung führt indessen zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnisa Was zunächst die vor Vergleichsabschluß fällig gewordenen Pachtzinsraten anbetrifft, so fehlt es hier an einem schlüssigen SachvortrSf "darüber, was wirklich in je-ner Zeit von ihm gezahlt worden ist« Der Kläger hat sich,
wie.die Darstellung in seinem'Schriftsatz vom 30, Oktober 1951 uni in der als Anlage dazu beigefügten "Aufstellung" ergibt* damit begnügt, rein schematisch für jeden einzel- ' nen Monat den Unterschiedsbetragvzwischen der Mindestpacht von 500 RM bzw, UM und der nach dem jeweiligen Bierumsatz bemessenen Hektoliterpacht auszurechnen und dann einfach die Summe dieser Unterschiedsbeträge als "zuviel gezahlte Pacht" einzusetzen, Uabei steht jedoch fest., daß der Kläger keineswegs regelmäßig 500 Mark monatlich an die Beklagte bezahlt hat*.- Er befand sich vielmehr nach dem insoweit von ihm nicht.bestrittenen Vortrag der Beklagten in dem Vorprozeß 0 61/50 mit seinen Pachtzins Zahlungen von Anfang an im Rückstand (vgl insbesondere die dortigen Schriftsätze vom 14* und 28* April 1950)§ die Rückstände hatten bis zu dem Frühjahr 1950 eine beträchtliche Höhe erreicht, wie der gleichfalls bei den Vorprozeßakten befindliche Kontoauszug der Beklagten ausweist. Zu diesem Kontoauszug hätte der Kläger, wenn er sich zur Rückforderung angeblich zuviel gezahlten Pachtzinses für berechtigt hielt* im gegenwärtigen Rechtsstreit Stellung nehmen und im einzelnen dartun müssen; welche Zahlungen er in Wirklichkeit geleistet habe., In Ermangelung derartiger Angaben entbehrt sein Rückzahlungsverlangen einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, Aber auch die nach dem 2, Mai 1950 entsprechend dem Vergleich gezahlten Beträge''kann der Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern, Einem solchen Anspruch würde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ8> 348 /f68 ff/) auch für preisrechtlich unzulässige Leis tungen gilt $ bei den Ratenzahlungen des Klägers auf Grund des Vergleiches würde es sich um Leistungen handeln, die in Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne von § 817 Satz 2 BGBserbracht wurden und deshalb nach Halbsatz 2 aaO nicht zurückgefordert werden könnten.,:
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Zweifel wären in dieser Hinsicht allenfalls möglich wegen der beiden ersten Vergleichsraten vom 1. Juni und 1. Juli 1950;, bei deren: Zahlung der Bescheid der Preisbehörde noch nicht vorlag5 so daß der Kläger damals von der preisrechtlichen Unzulässigkeit noch keine Kenntnis haben mochte * Insoweit ist aber nicht dargetan worden, ob und in welcher Höhe in diesen beiden Raten überhöhter Pachtzins mitenthalten gewesen sei; der den Gegenstand des Vorprozesses 0 61/50 bildende Schuldsaido von 7 485y16 IM umfaßte ausweislich des dortigen Kontoauszuges neben Pachtzinsrückständen auch noch zahlreiche andere Forderungen der Beklagten* f
b) Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision, die Ansprüche des Klägers auf Erstattung seiner Kosten für Instandsetzung der Pachträume und dafür aufgewendete Arbeitslöhne sei von dem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses und dem Preisstop nicht zu trennen;
in ihnen lägen weitere Mehrleistungen des Klägers, die bei nichtigem Vertrag unter dem Gesichtspunkt der §§812 ff, ^87Ä BSB begründet seien* Hierbei wird übersehen, daß die Preisbehörden, 'denen die Mitwirkung des Klägers bei dem T/ie-de rauf bau der B^BB^-Gaststätte . bekannt war (vgl Bescheid der Regierung Von HP vom 17. Januar 1951) ? in
dieser Hinsicht preisreehtliche Bedenken nicht erhoben haben o' Außerdem'ist der Pachtvertrag auch keineswegs nichtige
c) Die Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Küchenherdes und schlechten baulichen Zustandes der . Pachträume hat das Berufungsgericht gemäß §§581 Abs 2, 537, 558, 559 BUB für unbegründet erachtet, weil der Kläger diese Mängel bei Vertragsabschluß gekannt und durch langjähriges Stillschweigen gebilligt habe* Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zü einer abweichenden Beurteilung keinen Anläße Verfehlt ist insbesondere ihre Ansicht, die Beklagte könne, da sie dem Kläger im Vergleich den Vorbehalt seiner
Ansprüche wegen der genannten Mängel eingeräumt habe, sich nicht nachher gegenüber diesen Ansprüchen auf.§ 539 BGB berufen, In Wirklichkeit hat die Beklagte dadurch, daß sie der Aufnahme, des Vorbehalts- in die Vergleichsniederschrift zustimmte, lediglich auf den Einwand verzichtet, daß die betreffenden Ansprüche durch den Vergleich ihre Erledigung gefunden hätten; darüber hinaus hat sie dem Kläger nichts ”eingeräumt” und sich insbesondere nicht der Befugnis begeben, geltend zu machen, daß die Ansprüche nach sachlichem Recht nicht bestünden Die preisrechtlichen Bedenken, welche die Revision auch in diesem Zusammenhang wieder erhebt, sind gleichfalls unbegründet; es ist nicht ersichtlich, daß durch die Mangelhaftigkeit des Küchenherdes und der Räume eine unzulässige Erhöhung des Pachtpreises eingetreten wäre. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor; denn da der Vertrag,, wie mehrfach erwähnt, nicht nichtig war, hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Parteien auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,;
d) Letzteres gilt in gleicher Weise für den Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Wassergeldes. Im übrigen stellt es eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO darf wenn die Revision in diesem Zusammenhalt dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, daß es den - durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nicht auf das Fehlen eines Beweisantrittes und auf die Bedeutung des § 445 ZPO hingewiesen habe«
e) Daß das Berufungsgericht für den Gasverbrauch des Braumeisters KS^jPPJ^nichtv wie der Kläger beantragt hatte 600 DM, sondern lediglich 230,71 DM zugesprochen hat, entspricht der Sachund Rechtslageo Für die Zeit vor dem 2,.Ma 1950 steht dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht mehr zu, da durch den Vergleich von diesem Tage,alle vorher entstandenen Ansprüche abgegolten sind«
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f) Sen S chadens e rs atz anspruch wegen Zinsverlustes ha' das Berufungsgericht aberkannt, weil der Kläger sich Mt der täglichen - nicht, wie ursprünglich vorgesehen, wöchentlichen - Bezahlung derlBierjiaf erungen mindestens stillschweigend einverstanden erklärt und die entsprechende Vereinbarung bei Abschluß des Vergleichs vom 2* Mai 1950 erneut bestätigt habe. Gegen diese Begründung,: die einen Rechtsirrtum nicht erkennen laßt, wird von der Revision lediglich eingewendet, das Berufungsgericht habe nden Zusammenhang mit dem Preisstop übersehen”* Es ist indessen nicht ersichtlich, daß in der geänderten, dem Grundgedanken der §§ 273,320 32C1 BGB entsprechenden Abrechnungsweise der Parteien, die lediglich durch den Zahlungsverzug des Klägers veranlaßt worden war, ein Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen gelegen habe«, Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils über die mangelnde Schlüssigkeit des genannten Anspruchs, Insoweit handelt es sich jedoch um Hilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Er erübrigt sich daher ein Eingehen auf den Vortrag der Revision«,
g) Was schließlich den Schadensersatzanspruch wegen des vorübergehenden Verbots' der Gaststätte für amerikanische Besatzungsangehörige anbetrifft, so wird auch insoweit die klageabweisende Entscheidung durch:die Angriffe der Revision nicht erschüttert« Biese bemängelt zu Unrecht den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich mit ihrer etwaigen Verpflichtung, den mangelhaften Zustand der Küchenräume und der Abortanlagen zu beseitigen, nicht in Verzug befunden habe« Ausweislich der in dem angefochtenen Urteil erwähnten schriftlichen Bestätigung des zuständigen Gev/erbe-amts vom 1, März 1951 hatte die Beklagte bereits vor diesem 5?äge Wirtsc hafts räume, Küche und Abortanlagen entsprechend den gewerbepolizeilichen Vorschriften instandsetzen lassen«
Damit steht fest, daß sie.die in den Schreiben des Klägers n vom 9, Dezember 1950 und IO, Februar 1951 gerügten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat. Ein Verzug der Beklagten ist daher in der Tat nicht schlüssig dar-
getan , ■ ^
4»Die Revision wendet sieh endlich gegen die von dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten getroffene Feststellung, daß der Bierbezug des KläI; gers in den Monaten Mai und Juni 1950 nicht, wie das Landge? i rieht angenommen hatte, 87,52 hl betragen hatte, sondern flp 105,75 hlo Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß [ es den Bierbezug allein nach den Buchungen der Beklagten festgestellt und das Angebot des Klägers, seine eigenen Auf- j Zeichnungen vorzulegen, übergangen habe; falls man in die- r sem Angebot keinen zulässigen Beweisantritt erblicken wolle,\ so hätte der Kläger mindestens nach § 139 ZPO darauf hinge- [ wiesen werden müssen, worauf er dann die Unterlagen verge- ; legt haben würde.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Feststellung des Bierbezugs gründet sich auf die Aussage des im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen K^f^p, des Buchhalters der Beklagtem JL Dieser Zeuge, den das Berufungsgericht als glaubwürdig angesehen hat,' ist über den streitigen Punkt eingehend gehört , worden und hat bei dieser Gelegenheit genaue zahlenmäßige Angaben gemacht, die er aus den von ihm geführten Büchern entnommen hat. An der Zuverlässigkeit dieser Buchführung bestanden nach der Überzeugung des Tatrichters keine Zweifele Bei dieser Sachlage batte das Berufungsgericht zu einer Ein-sichtnähme in die schriftlichen Aufzeichnungen des Klägers keinen Anläße Es mag dahingestellt bleiben, ob durch diese Aufzeichnungen, deren Vollständigkeit nicht gewährleistet war, überhaupt ein schlüssiger Gegenbeweis hätte geführt
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werden können* Auf jeden Pall war das bloße" Anerbieten des Klägers, seine Auf Zeichnungen vörzulegen , kein zulässiger Beweisantritt; nach § 420 ZPO hätte es vielmehr der Vorlegung selbst bedurft* Wenn der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, so kann darin auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO erblickt.werden; denn das Berufungsgericht durfte, nachdem über diesen Punkt kurz vor dem Abschluß des zweiten Rechtszuges noch eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte, ohne weiteres der Auffassung sein, daß die Parteien, sofern überhaupt noch geeignetes Beweismaterial vorhanden sein soll te, dieses von sich aus vorlegen würden»
Soweit die Revision schließlich noch rügt, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Auf wand des Klägers für die Instandsetzung der Braumeisterwohnung befaßt habe, dessen Ersatz ihm zugesagt worden sei, han delt es sich um eine Behauptung, mit der der Kläger im Verlauf des zweiten Rechtszuges erstmals hervorgetreten war (Schriftsatz vom 8. Januar 1954)f Er hat damals, weder irgend welche näheren Angaben über die zahlenmäßige Höhe seiner Aufwendungen gemacht noch auch nur zu erkennen gegeben, daß •er hieraus einen Zahlungsanspruch herleiten und diesen in dem vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich zu seinen übrigen, in zehn Einzelpunkten aufgegliederten Forderungen geltend; machen wolle. Bas Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, a[Uf diesen Sachvortrag einzugeheho
50 Me Revisionwar naeh allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen0
Schuster Dr0 Piepenbrock JDr* Großmann
Dr* Spieler Rothe