Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes darstelle, der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenrüge angesprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen befasst.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 174/06 10. April 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat sich in Textziffern 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes darstelle, der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge gegen diese Feststellung und mit dem in der Gegenrüge angesprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten verkannt hätte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der Beklagten angestrebte Ergebnis nicht trägt. Krüger Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 -20 419/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 173/05 - Schmidt-Räntsch