Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Gegen die Versagung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er seinem am 22. November 2004, dem letzten Tag der Frist, eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.
BUNDESGERICHTSHOF VZR 174/04 BESCHLUSS vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2004 unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden, weil innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine Begründung nicht eingegangen ist. Gegen die Versagung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er seinem am 22. November 2004, dem letzten Tag der Frist, eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt hat. Wenzel Schmidt-Räntsch Krüger Stresemann Lemke