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BGH

Gericht: BGH

Ist im Grundbuch ein Überfahrtsrecht für eine bestimmte Person und "deren Rechtsnachfolger" eingetragen und ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der üintragungs-bewilligung, dann handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit; es kann jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegeben sein. tragene, später nach Band ^ Blatt 1327 übertragene und im Jahre 1951 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit keine Grunddienstbarkeit, sondern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Fischräucherer Fritz gewesen ist und daß den Klägern auch wegen der Löschung dieser Überfahrtsgerechtigkeit keine Ansprüche gegen die Beklagte zuotehen. Die Kläger sind Miteigentümer zu je einem Drittel des in der P^PHP Straße in KpP belegenen und im Grundbuch von Band * Blatt 518 eingetragenen Grund- Er errichtete auf dem Grundstück eine Fischräucherei, die jetzt von den Klägern betrieben wird. Rs ist jetzt Seil des Grundstücks der Beklagten, das im Grundbuch von Bändel Blatt 1327 eingetragen ist. Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten sich bei der Abgabe der Löochungsbev/illigung geirrt und hätten angenommen daß das Grundstück Band 0 Blatt 1527 irgendwo weitab von ihrem Grundstück, nämlich an der H^|0^-/l^H^straße liege. Die Kläger haben deshalb beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuv/illi-gen, daß im Grundbuch von K^^^m^|Band ^ Blatt 1327 ein Überfahrtsrecht über das Flurstück Kartenblatt 5 Nr. 449/17 - jetzt 168 -zugunsten der jeweiligen .Eigentümer des Grundstücks KM^V^nd# Blatt 318 eingetragen wird. Sie hat erwidert: 5s könne dahinstehen, ob im Jahre 1951 bei der Löschung des Rechts ihren Sachbearbeitern und auch den Klägern ein Irrtum unterlaufen sei. Die Überfahrts-gorochtigkeit sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewesen und deshalb mit dem Tode des Fritz sen. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beklagten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zugestanden, dem durch die Löschung im Jahre 1951 Genüge getan sei. 1931 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit keine Grunddienstbarkeit, sondern eine persönliche Dienstbarkeit für den Fischräucherer Fritz gewesen sei, und daß den Klägern auch wegen der Löschung dieser Uberfahrtsgerechtig-keit keinerlei Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zustünden. Blatt 1327 ein Überfahrtsrecht über das Flurstück 449/17 - jetzt 168 - zugunsten der jeweiligen Eigentümer der im Grundbuch von Band 0 Blatt 318 verzeichneten früheren Flurstücke 559/52, 534/17, 443/17, 444/17, 445/17 und 446/17 eingetragen wird. I.lai 1951 auch im Grundbuch von Band £ Blatt 1327 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Grunddienstbarkeit war. Handelte es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, so hätte sie dem Vater der Kläger persönlich zugestanden und wäre deshalb mit dessen Tode am 10. Das Berufungsgericht ist im Y/ege der Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Präge stehende Überfahrtsgerechtigkeit nicht nur von dem Vater der Kläger und dem Zimmerraeioter als Grunddienstbarkeit gewollt v/ar, son- Hierfür spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht schon der Eintragungsvermerk im Grundbuch, weil eine bestimmte Person eingetragen und ein herrschendes Grundstück nicht erwähnt sei und weil der Zusatz "und seine Rechtsnachfolger11 nicht ausreiche, um eine Grunddienstbarkeit deutlich zu machen. Daß die von den Beteiligten gewollte Grunddienstbarkeit auch im Grundbuch eingetragen wurde, entnimmt das Berufungsgericht aber aus der Eintragungsbewilligung, durch deren Inhalt es die Unklarheiten des Eintragungsvermerks mit folgender Begründung als behoben erachtet: Aus den Hummern der in der Eintragungsbewilligung aufgeführten Flurstücke, nämlich aus dem Zusammenhang des zu belastenden Flurstücks 449/17 mit den als verkauft bezeichneten Flurstücken 444-446/17 ergebe sich, daß die Grundstücke benachbart gelegen seien. Dann aber gewinne der Zusatz "und dessen Rechtsnachfolger" die Bedeutung, daß die Nachfolger des Frits sen. Vernünftigerweise müsse ein Leser des Grundbuchs und der Eintragungsber/illigung davon ausgehen, daß der Bewilligende keinen Zusatz und keine Eintragung gewollt habe, die unzulässig und bedeutungslos sein würden, v/enn sic sich auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit beziehen würden, und daß auch der Grundbuchrichter keine unzulässige und bedeutungslose Eintragung vor-genomnen habe. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der mit Rücksicht darauf, daß Grundbucheintragungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (Urteil des Senats vom 10. Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt wer- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt Tich für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei der Überfahrtsgerechtigkeit um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Grunddienstbarkeit handelte, auch aus der Bintragungsbev/illigung nicht mehr als aus dem Eintragungsvermerk ..im Grundbuch. Da aber auch insoweit nach dem Vn'ortlaut eine Verbindung mit dem für den Vater der Kläger einzutragenden Recht fehlt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gesagt werden, für den unbefangenen Betrachter habe auf Grund des für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht notv/endig gewesenen Inhalts der Eintragungsbev/illigung der Gedanke am nächsten gelegen, daß die Über-fahrtogercchtigkeit zu den veräußerten Grundstücken gehörte. Da der Wortlaut der Eintragungsbewilligung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß die Überfahrtsgerechtigkeit dem Vater der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks einge-räumt wurde (vgl. § 1018 An. 24), kann der unbefangene Betrachter lediglich aus dem Zusatz "und seiner Rechtsnachfolger" nicht auf eine Grunddienstbarkeit schließen. kann vielmehr der, wenn auch irrigen, Meinung sein, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch für die Rechtsnachfolger eingetragen werden kann« rufungsgericht für sie das Peststellungsinteresse ohne Reehtsirrtum damit begründet, daß die Frage nach der La-tur des Überfahrtsrechts für das Planverfahren der Beklagten und vielleicht auch für die Anlegung und die Kosten eines neuen Verbindungswegs von Bedeutung sei» Die V/iderklage ist auch sachlich begründet. Ansprüche der Kläger wegen der Löschung der Überfahrtsgerechtigkeit kommen nicht in Präge, weil das Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Tode des Vaters der Kläger am 10. Mai 1951 erfolgten Löschung des Rechts lediglich die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage wiederhergestellt wurde. Dafür, daß den Klägern gegen die Beklagte ein scfiuldrechtlicher Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit des in Frage stehenden Inhalts zu-oteht, fehlt jeglicher Sachvortrag.

Zitierte Normen: § 1090 BGB § 100 ZPO
GrundstückBGBRechtBlattGrunddienstbarkeitGrundbuchÜberfahrtsgerechtigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

j" a chschlagewerk.
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 1018, 1090
Ist im Grundbuch ein Überfahrtsrecht für eine bestimmte Person und "deren Rechtsnachfolger" eingetragen und ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der üintragungs-bewilligung, dann handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit; es kann jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegeben sein.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1964. - y ZR W5/61 -
OLG Schleswig:
LG Kiel
 Verkündet
am 2. Dezember 1964 I-Iirth, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt
 vertreten durch ihren Liagistrat,
 Beklagten, Jiderklägerin, Berufungsbeklagten, Ans berufungsklägerin und Revisionoklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt br.
gegen
1.	die Schwester Johanna M
2.	den Piochräucherer Peter
3.	den Kaufmann Fritz K
alle in	Straße
>
Kläger, Widerbeklagten, Berufungokläger, Anschluß berufungabeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964 unter I.iit-v/irkung des Senatopräsidenten Dr. Augustin und der Bundeorichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Kattern und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
la -
Auf die Revision der Beklagten wird da3 Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 2» Mai 1962 aufgehoben»
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der
4.	Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 14» März 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird fest-gestellt, daß die am 12. Mai 1921 im Grundbuch von ^[|^^^Bandf Blatt 434 in Abt. II hr. 1 11 für den Fischräucherer Fritz	und dessen Rechtsnachfolger" einge-
tragene, später nach Band ^ Blatt 1327 übertragene und im Jahre 1951 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit keine Grunddienstbarkeit, sondern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Fischräucherer Fritz	gewesen
 ist und daß den Klägern auch wegen der Löschung dieser Überfahrtsgerechtigkeit keine Ansprüche gegen die Beklagte zuotehen.
Die Kläger haben auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kläger sind Miteigentümer zu je einem Drittel des in der P^PHP Straße in KpP belegenen und im Grundbuch von	Band	*	Blatt	518	eingetragenen Grund-
stücks, das sic von ihrem am 10. Juni 194-4 verstorbenen Vater, dem Fischräucherer Fritz	sen.,	zusammen	mit
 einer weiteren, inzwischen abgefundenen Hiterbin geerbt haben.
Die Parzellen, aus denen das Grundstück gebildet v/urde, hatte der Vater der Kläger durch Kaufverträge vom 15. Juli und 12. August 1920 von dem Zimmermei3ter HppP erworben. Er errichtete auf dem Grundstück eine Fischräucherei, die jetzt von den Klägern betrieben wird. Das Grundstück grenzt zwar mit der Schmalseite und dem Yfohnhaus an dio	Straße,	hat	aber dahin keine Ausfahrt. Die Zu-
fahrt erfolgt vielmehr über einen von der ppp|^^ Straße her an der Ostseite des Grundstücks entlang zu dem K^pPPweg führenden privaten "Verbindungsweg", der nach den Katasterunterlagen als "Straße ^P" bezeichnet ist. Dieser Verbindungsweg blieb im Eigentum des Zimmermeisters Hppp und gehörte als Parzelle 449/17 zu seinem im Grundbuch von Kppp Band f Blatt 454 eingetragenen Grundbesitz. Um die ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück des Vaters der Kläger sicherzustellen, bewilligte H^PP am 12. August 1920 die Eintragung eines Überfahrtsrechts.
Die Sintragungsbewilligung, die Von dem beglaubigenden Notar handschriftlich aufgesetzt v/orden ist, hat folgenden Wortlaut:
 
"Ich, der unterzeichnete__2iamermeiater Hans lietlef Christian	in	habe	in	den	Ver-
trägen vom 15.7.20/12.8,20 an den Fischräucherei-Fr^j^ÜÄ|^, früher in A.ä/0/Kt}, jetzt in
 Chaussee'^, folgende Grundstücke verkauft:
a)	Grundbuch von	Band	Blatt	31	ö
Parzelle 559/52,
b)	Grundbuch von	Band	^ Blatt 434
Parzelle 534/17,
c)	Grundbuch von GtfHfe Band Blatt 434 Parzelle 443/17, 444/17, 445/17,
d)	Grundbuch von	Band	Blatt	1216
Parzelle 446/17.
Zu Gunsten von Fritz	und	seiner	Rechtsnach-
folger bewillige und beantrage ich hierdurch die Eintragung einer -berfahrtsgerechtigkeit über die Parzelle 449/17 Grundbuch von G^Ü^ Band Blatt 434 in das Grundbuch."
daraufhin vurde in Abt. II Hr. 1 des Grundbuchs von
K
Band f Blatt 434 eingetragen:
"Überfahrtsgerechtigkej^t_ für den Fiochräucherer Fritz	in	und	dessen Rechts-
nachfolger. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 12. August 1920 eingetragen am 21. Llai 1921."
Im Jahre 1928 verkaufte der Zimmermeister	has
 belastete Grundstück an die Beklagte. Rs ist jetzt Seil des Grundstücks der Beklagten, das im Grundbuch von Bändel Blatt 1327 eingetragen ist. In Abt. II Hr. 2 dieses Grundbuchblatts ist am 25. April 1928 das Überfahrtsrecht auch eingetragen worden.
Alo im Jahre 1950 Flurstücke der Beklagten von Band Blatt 1527 auf andere Grundbuchblätter der Beklagten umgeschrieben v/urden, wurde die Überfahrtsgerechtigkeit auf das Grundstück Nr. 0 des Bandes 0 Blatt 1191 und auf das Grundstück Nr. £ des Bandes Blatt 770 zur Ilithaft übertragen, obwohl der Verbindungsweg Nr. ^ß weiterhin in Band ^ß Blatt 1527 verblieb und die in Band ^ß Blatt 1191 und Band Blatt 770 verzeichneten Grundstücke in einer anderen Gegend lagen und mit dem Verbindungsweg oder dem Grundstück des Vaters der Kläger keinen Zusammenhang hatten.
Mit der Begründung, die bberfahrtsgerechtigkeit habe für die Erbengemeinschaft keine Bedeutung mehr, hat die Beklagte von der Erbengemeinschaft die Bewilligung der Löschung der Belastung erbeten und auch erhalten. Die Löschung ist daraufhin am 26. Mai 1951 auf den Grundbuchblättern und Pl^brfolgt.
Die Kläger benutzten in den folgenden Jahren den Verbindungsweg Nr. ungehindert weiter als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten sich bei der Abgabe der Löochungsbev/illigung geirrt und hätten angenommen daß das Grundstück Band 0 Blatt 1527 irgendwo weitab von ihrem Grundstück, nämlich an der H^|0^-/l^H^straße liege. Die Beamten der Beklagten, welche die Kläger zur Abgabe der LöGchungsbewilligung veranlaßt hätten, seien selbst der Ileinung gewesen, daß das zu bereinigende Grundstück in keinem örtlichen Zusammenhang mit dem Grundstück der Kläger stehe, sondern daß das Überfahrtsrecht bei Grundstückstei-
 
lungen und Umschreibungen versehentlich in Band Blatt 40^ gelangt sei und für die Kläger keine Bedeutung habe»
Auf Grund der Unterrichtung durch die Beklagte sei der Wille der Kläger nur dahin gegangen, auf ein tatsächlich nicht bestehendes und nicht ausgenutzte3 Recht in der Gegend H^fmi^-/l.!^^^straGe zu verzichten, nicht aber auf das streitige Überfahrtsrecht. Dieses sei eine Grunddienstbarkeit. Da es nicht nur zugunsten des Fritz	sen.,
sondern auch für seine Rechtsnachfolger bewilligt gewesen sei, könnten mit den "Rechtsnachfolgern" nur die Dachfolger im Grundstückseigentum gemeint gewesen sein.
Die Kläger haben deshalb beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, darin einzuv/illi-gen, daß im Grundbuch von K^^^m^|Band ^ Blatt 1327 ein Überfahrtsrecht über das Flurstück Kartenblatt 5 Nr. 449/17 - jetzt 168 -zugunsten der jeweiligen .Eigentümer des Grundstücks KM^V^nd# Blatt 318 eingetragen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: 5s könne dahinstehen, ob im Jahre 1951 bei der Löschung des Rechts ihren Sachbearbeitern und auch den Klägern ein Irrtum unterlaufen sei. Die Überfahrts-gorochtigkeit sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewesen und deshalb mit dem Tode des Fritz	sen.	im
 Jahre 1944 erloschen. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beklagten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zugestanden, dem durch die Löschung im Jahre 1951 Genüge getan sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt, nach ihrem bisherigen Antrag 2u erkennen mit der Maßgabe, daß begünstigte Grundstücke die Parzellen der Eintragungsbewilligung vom 12. August 1920 sein sollen«
Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 festzustellen, daß die am 12. Kai 1921 im Grundbuch von	Band	£	Blatt	434
in Abt. II Nr. 1 '‘für den Fischräucherer Fritz und seine Rechtsnachfolger" eingetragene, später nach Band Blatt 1327 übertragene,
1931 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit keine Grunddienstbarkeit, sondern eine persönliche Dienstbarkeit für den Fischräucherer Fritz gewesen sei, und daß den Klägern auch wegen der Löschung dieser Uberfahrtsgerechtig-keit keinerlei Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zustünden.
Das rechtliche Interesse an dieser Feststellung hat die Beklagte damit begründet, die Kläger hätten 3ich im laufe des Rechtsstreits wiederholt künftiger, aus der Rechtsnatur der Überfahrtsgerechtigkeit als einer angeblichen Grunddienstbarkeit herrührender Ansprüche berühmt und die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei Sperrung des bisherigen Uberfahrtsweges die Kosten einer neuen Zufahrt tragen.
 
L'ic Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen,
 Dan Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt einzuwilligen, daß im Grundbuch von	Band	O
Blatt 1327 ein Überfahrtsrecht über das Flurstück 449/17 - jetzt 168 - zugunsten der jeweiligen Eigentümer der im Grundbuch von	Band	0 Blatt 318 verzeichneten
 früheren Flurstücke 559/52, 534/17, 443/17, 444/17, 445/17 und 446/17 eingetragen wird.
Die V;iderklage hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht und was auch zwischen den Parteien nicht umstritten ist, davon ab, ob die am 21. Mai 1921 eingetragene und am 26. I.lai 1951 auch im Grundbuch von
 Band £ Blatt 1327 gelöschte Überfahrtsgerechtigkeit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Grunddienstbarkeit war. Handelte es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, so hätte sie dem Vater der Kläger persönlich zugestanden und wäre deshalb mit dessen Tode am 10. Juni 1944 erloschen (§§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB), so daß das Grundbuch nach der Löschung der Üborfahrtsgerechtigkeit am 26. Mai 1951 mit der wirklichen 'Rechtslage in Einklang
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gestanden hätte. Lag dagegen eine Grunddienstbarkeit vor, so v/äre die Überfahrtsgerechtigkoit mit ihrer Löschung nicht erloschen, da es an einer Aufgabeerklärung der Kläger (§ 875 BGB) fehlte; das Grundbuch hätte daher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr in Einklang gestanden, so daß die Kläger nach § 894- BGB die V/iedereintragung der llberfahrtogerechtigkeit verlangen könnten.
Das Berufungsgericht ist im Y/ege der Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Präge stehende Überfahrtsgerechtigkeit nicht nur von dem Vater der Kläger und dem Zimmerraeioter	als	Grunddienstbarkeit	gewollt	v/ar,	son-
dern auch als solche im Grundbuch eingetragen wurde. Hierfür spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht schon der Eintragungsvermerk im Grundbuch, weil eine bestimmte Person eingetragen und ein herrschendes Grundstück nicht erwähnt sei und weil der Zusatz "und seine Rechtsnachfolger11 nicht ausreiche, um eine Grunddienstbarkeit deutlich zu machen. Daß die von den Beteiligten gewollte Grunddienstbarkeit auch im Grundbuch eingetragen wurde, entnimmt das Berufungsgericht aber aus der Eintragungsbewilligung, durch deren Inhalt es die Unklarheiten des Eintragungsvermerks mit folgender Begründung als behoben erachtet: Aus den Hummern der in der Eintragungsbewilligung aufgeführten Flurstücke, nämlich aus dem Zusammenhang des zu belastenden Flurstücks 449/17 mit den als verkauft bezeichneten Flurstücken 444-446/17 ergebe sich, daß die Grundstücke benachbart gelegen seien. Aus der Erwähnung der Kaufverträge in der Eifit ra-gungsbewilligung und aus dem engen zeitlichen Zusammenhang, in dem der Verkauf mit der Bewilligung des Überfahrtsrechts gestanden haben, sei auf einen Sinnzusammenhang zv/ischen diesen Rechtsgeschäften zu schließen. Andernfalls wäre die
 
eingehende Schilderung der verkauften Flurstücke nicht nötig gewesen. Für den unbefangenen Betrachter sei daher der Gedanke am nächsten gelegen, daß die ’Überfahrtsgerechtigkeit su den veräußerten Grundstücken gehörte. Dann aber gewinne der Zusatz "und dessen Rechtsnachfolger" die Bedeutung, daß die Nachfolger des Frits	sen. im Eigentum an den von
 ihm erworbenen Grundstücken auch Inhaber ’der Überxahrtsge-rechtigkeit sein sollten. Vernünftigerweise müsse ein Leser des Grundbuchs und der Eintragungsber/illigung davon ausgehen, daß der Bewilligende keinen Zusatz und keine Eintragung gewollt habe, die unzulässig und bedeutungslos sein würden, v/enn sic sich auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit beziehen würden, und daß auch der Grundbuchrichter keine unzulässige und bedeutungslose Eintragung vor-genomnen habe. Daß im formellen Grundbuchrecht, insbesondere in der Grundbuchverfügung, strengere Anforderungen an die Bezeichnung des Berechtigten gestellt würden, sei für die Auslegung der Eintragung ohne Bedeutung.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der mit Rücksicht darauf, daß Grundbucheintragungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen (Urteil des Senats vom 10. Mai 1961, V ZR 54/60, LM § 1018 Hr. 5), auch von Amts wegen gebotenen Nachprüfung nicht stand.
Da das Grundbuch über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte für jeden Gutgläubigen sowie für jeden der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten die maßgebliche Auskunft erteilt, muß bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt wer-
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den, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer dinglichen Berechtigung nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Binzelfalle für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Urteile des Senats vom 26. April 1961, V ZR 26/60 und vom 10. i.Iai 1961, V ZE 34/60, IM § 1018 BGB Mr. 4 und 5, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts) .
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zwar nicht übersehen. Es kann ihm aber darin nicht gefolgt werden, aus ihrer Anwendung ergebe sich, daß die Überfahrtsgerechtigkeit als Grunddienstbarkeit eingetragen worden sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt Tich für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei der Überfahrtsgerechtigkeit um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Grunddienstbarkeit handelte, auch aus der Bintragungsbev/illigung nicht mehr als aus dem Eintragungsvermerk ..im Grundbuch. Auch nach der Sintragungsbewilligung sollte die Überfahrtsgerechtigkeit für eine bestimmte Person bestellt werden, ohne daß deren Berechtigung an ein Grundstück gebunden war. Darüberhinaus Enthält die Eintragungsbe-v/illigung nur noch die Angabe der Daten der Kaufverträge und die Bezeichnung der durch diese erworbenen Flurstücke. Da aber auch insoweit nach dem Vn'ortlaut eine Verbindung mit dem für den Vater der Kläger einzutragenden Recht fehlt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gesagt
11
werden, für den unbefangenen Betrachter habe auf Grund des für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht notv/endig gewesenen Inhalts der Eintragungsbev/illigung der Gedanke am nächsten gelegen, daß die Über-fahrtogercchtigkeit zu den veräußerten Grundstücken gehörte. Dem unbefangenen Betrachter konnte nach dem Wortlaut der Eintragungsbev/illigung mindestens ebenso naheliegend der Gedanke kommen, daß mit dem hier in Frage stehenden Inhalt der Eintragungsbev/illigung lediglich der Anlaß füi’ die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, für die auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Eintragungsvermerk im Grundbuch spricht, bezeichnet werden sollte. Bei dieser Sachlage kommt es darauf nicht an, ob die an den Vater der Kläger verkauften Grundstücke und das mit der Üborfahrtsgerechtigkeit zu belastende Grundstück, wie das Berufungsgericht aus der Bezeichnung der Grundstücke entnimmt, benachbart lagen. Die Rüge der Revision, dies treffe nicht zu, weil gerade die Flurstücke 447 und 448/17 fehlten, .iot deshalb gegenstandslos. Dem Berufungsgericht kann schließlich darin nicht gefolgt werden, vernünftigerweise müsse ein Leser des Grundbuchs davon ausgehen, daß der Bewilligende keine unzulässige und bedeutungslose Eintragung gev/ollt ;unü daß auch der Grundbuchrichter eine solche nicht vorgenommen habe. Da der Wortlaut der Eintragungsbewilligung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß die Überfahrtsgerechtigkeit dem Vater der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks einge-räumt wurde (vgl. hierzu BayObLG Recht 1919 Kr. 1789; Soer-gcl/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1018 Anm. 24), kann der unbefangene Betrachter lediglich aus dem Zusatz "und seiner Rechtsnachfolger" nicht auf eine Grunddienstbarkeit schließen. Er
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kann vielmehr der, wenn auch irrigen, Meinung sein, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch für die Rechtsnachfolger eingetragen werden kann«
Die durch das Kartenmaterial und eine Augenscheins-einnahme ersichtlichen Grundstückszusammenhänge gehören entgegen der von den Klägern vertretenen Meinung nicht zu den auf3erhalb der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewil-ligung liegenden Umständen, die nach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung mitherangezogen werden können.
Da das angefochtene Urteil schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner Prüfung der von der Revision in erster Linie aufgeworfenen Präge mehr, ob sich die Auslegung des Eintragungsvermerks im Grundbuch und der Eintragungsbewilligung durch das Berufungsgericht nicht schon deshalb verbietet, weil sich nach dieser Auslegung der Berechtigte der Überfahrtsgerechtigkeit und damit im vorliegenden Palle auch die Art des Rechtes ersx aus der Eintragungsbewilligung ergeben, auf diese aber nach §874- BGB nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts Bezug genommen werden darf, die Person des Berechtigten und die Art des Rechts dagegen aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein müssen (Erman, BGB 3. Aufl. § 874 Anm. 2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Da die eingetragene Überfahrtsgerechtigkeit keine Grunddienstbarkeit, sondern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit war (vgl. RGZ 119» 211, 214), ist der Rechtsstreit schon jetzt dahin zur Entscheidung reif, daß die Klage abzuweioen und der Widerklage stattzugeben ist. Soweit diese nicht schon nach § 280 ZPO zulässig ist, hat das Be-
-13-
rufungsgericht für sie das Peststellungsinteresse ohne Reehtsirrtum damit begründet, daß die Frage nach der La-tur des Überfahrtsrechts für das Planverfahren der Beklagten und vielleicht auch für die Anlegung und die Kosten eines neuen Verbindungswegs von Bedeutung sei» Die V/iderklage ist auch sachlich begründet. Ansprüche der Kläger wegen der Löschung der Überfahrtsgerechtigkeit kommen nicht in Präge, weil das Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Tode des Vaters der Kläger am 10. Juni 19A4- erloschen ist und damit mit der am 26. Mai 1951 erfolgten Löschung des Rechts lediglich die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage wiederhergestellt wurde. Dafür, daß den Klägern gegen die Beklagte ein scfiuldrechtlicher Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit des in Frage stehenden Inhalts zu-oteht, fehlt jeglicher Sachvortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 > 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Mattern Dr. Grell