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BGH · V ZK 173/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 173/61

Errichtet jemand unmittelbar neben einer auf sein Grundstück vom Nachbern hinüborgobauton halbschoidigen Giebel-maucr (entschuldigter überbau) ein eigenes Bauwerk, so steht der statischen Unselbständigkeit dos Neubaus (BGHZ 36 46) für dio Bejahung der Frage, ob dio Mauer dos Nachbars wesentlicher Bestandteil der Giebelmauor wird, nicht dor Umstand gleich, daß ohne die Giebelmauor der Neubau behördlich nicht genehmigt worden wäre, weil dessen standfesto Mauer dann den behördlichen Anforderungen oder gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hätteo Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, lasche sowie der Bundesrichter Dr» Augustin, Schuster, Dr«, Mattorn und Offterdinger für Recht erkannts Bio Revision gegen aas Urteil des 8«, Zivilsenats doa Oberlandesgerichts München vom 9«, Juni 1961 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesono Von Rechts wegen Tatbestand s kommis3ion erklärt, er leisto die erfordcrlrcho nachbarliche Unterschrift (auf den Plänen des Beklagten), wenn u.a. folgender Punkt berücksichtigt werde; “Ferner ist die rochtzoitigo Ablösung dor Kommun- und Hofmauer einschließlich Fundierung erforderlich“«, Von diesem Schreibon an dio Behörde habe der Architekt dos Beklagten eine Abschrift erhalton und sie an den Beklagten am 24. Hach Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht schon bei der Errichtung der Gronzmauor ein Vertrag zwischen den Parteien über Loistung einer Entschädigung zustandegekommen sei. Es mag auch in der Gestattung des Grenzüberbaues der Wille des Eigentümers, der die Überbauung gestattet, zu dem Ausdruck kommen, daß er beroit ist, eine Entschädigung im Fall des Anbaues zu zahleno Die Auffassung, dio Gestattung der Errichtung der Kommunmauer müsse dahin gedeutet worden, der die Überbauung Gestattende werde im Palle des Anbaues ohno Rücksicht auf den Umfang der Benützung der Xommunmauor die Hälfte der für die Errichtung aufgewendeten Kosten ersetzen, ist aber absulehnen. a) Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht zunächst auss Der Kläger sei, da sein Überbau entschuldigt gev/eoon soip Alloineigentümer der gesamten Gronzmauer geworden«, Durch den Anbau habe der Beklagte an der Grenzmau or Miteigentum erworben und sei damit *um den Y/ert des erwox’bonen IJiteigentumantoils auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund bereichert, wofür er den Wert des Miteigentumoantoils zu ersetzen habe (§ 946 BGB in entsprechender Anwendung ioV0m0 § 95 Abs, 1 Satz 2 sowie §§ 812, 818 BGB), Dioso Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGKZ 27, 197)« Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsprechung zunächst in der Richtung, ob nicht im Palle dos Anbaues eine reale Teilung der Grenzmauer, dio den Vorzug größerer Klarheit habe, vorzuziehen sei» Der Senat sicht jedoch.keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, die mit den gesetzlichen, dio Frage dor Kommunmauer ausdrücklich klärenden Vorschriften vereinbar ist und nach Auffassung des Senats der natürlichen Betrachtung mohr entsprichto Eine befriedigende Lösung aller mit der Kommunmauer zusammenhängenden Fragen bietet auch die von der Revision verfochtene Auffassung nicht, wie zufolge des Zusammentreffens an sich unvereinbarer Rechtsgrundsätzo (BGHZ 27, 197, 200) auch nicht zu erwarten ist, b) Nach diesen Grundsätzen, fährt das Berufungsgericht fort, habo der Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung insoweit einen Anspruch auf Ablösung, als seino Gronzmauer durch den Anbau auch dem Haus doo Bc- klagton als Bestandteil einverleibt worden sei, da nur insoweit der Kläger durch den Verlust seines Alloinoigen-tums zugunsten des Beklagten oinen Rechtsverlust erlitten habe« Diese Voraussetzung liege nur hinsichtlich des im Kellergeschoß und in dem Verbindungsbau zwischen dem Vorder, und Rückgebäudo befindlichen Teils der Mauer vor* Vom Erdgeschoß an aufwärts habe der Kläger dagegen eine solbstän-. Den Revisionsangriffen zu diesem Punkt ist voraus-zuschickon, daß nach dem in der Entscheidung BGHZ 36, 47 entwickelten Grundsatz trotz des Hochführens einer eigenen Abschlußmauer die Nachbargrenzmauer in ihrem ganzen Umfang ein wesentlicher Bestandteil auch des Hauses des anbauondon geklagten wäro, wenn dessen Abschlußmauer allein nicht stand-H fest wäre; denn die in der genannten Entscheidung geforderte räumliche Verbindung war wegen der unmittelbaren Benützung der Grcnzmauor dos Klägers im Keller und für den Voi'bindungo-bau gegeben. Diooo Rüge geht fohl* Einmal kann dio Fr ago, ob eine Mauer standfest ist, mit dor Frage, ob sie gesetzlichen Vorschriften oder don Anfordorungon einer Behörde genügt, nicht gloichgesetzt «erden, da gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oft oijjorirw übor das Notwendige hinausgehenden Sichcrhoitsgrad fordern0 Weiter hat das Berufungsgericht soine Überzeugung über dio Standfestigkeit der Mauer des Beklagten auf Grund dos Gutachtens des Sachverständigen Ssauor sich gebildet0 Es hat die Vorschriften der Bauordnung, die ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt werden, bei der Bildung soincr Überzeugung nicht übersehene Einon weiteren Sachverständigen in Gestalt des Oborbaurats Hirmer zu hören oder oino zusätzliche amtliche Auskunft einzuholon, die bezüglich dor Standfestigkeit auch nur don Charakter eines Gutachtens gehabt hätto, war der Berufungsrichter nicht verpflichtet, wenn das eingeholto Gutachten für die Bildung seinor Über^ zeugung ausreichto (Urteil des erkennenden Senats vom l4o Juli 1953, V ZR 97/52 in BGH2 10, 266 insoweit nicht abgedruckt, wohl aber MLR 1953, 605)» Mit der Bojahung dor Standfestigkeit wird auch ohne besondere Erwähnung dio Frage bejaht, ob ein Bauwerk dem Winddruck standhält oder hier standhaften würde, worauf dor Kläger in der Revisionsver-handlung besonderen Wert gelegt hat«, Der Sachverständige sagt übrigens S«, 3 seines schriftlichen Gutachtens vom l5o Januar i960 ganz allgemein,die Mauer des Beklagten soi aüchc standsicher, wenn der Kläger dio von ihm errichteto Mauer entferne«, ist, jedoch, wie der Kläger 'behauptet und das Berufungsgericht untorstolltp dio Errichtung von der Lokalbau-kommission mit der gewählten Stärke von bloß 12 cm nicht genehmigt worden wäre« Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu verneinen. Es kann daher nicht so angesehen werden, als wäro dio Ab-ochlußmauor dos Hauses des Beklagten nicht standfest, weil sio - sei es auch wegen erhöhter Anforderungen an dio Standfestigkeit - ohno die Grenzmauer des Grundstücks dos Klägern nicht genehmigt worden wäre (anders die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung OIG Karlsruhe MDR I960, 761; wio ■ hier IJeisnor/Stern/Bodes, Hachbarrecht 3« Aufl« § 8 III 1 Fußn«, 65 a; vgl« auch OIG Köln, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wöhnungsrocht 1959, 317, das bei vorhandonor ötfaiifl-festigkeit es für unerheblich erklärt, ob dio spät or ex*richtc-to Abochlußwand allen Erfordernissen der Bauordnung üb or Peuerbeständigkoit, Kälte- und Wärmeisolat j .on entspricht)« d) Grundlage dos Ablösungsanspruchs des Klägers ist del* Verlust eines ideellen Miteigentumsanteils an seiner Grenzmauer durch den vom Kläger vorgenommenen Anbau, der, wie dargelegt, von den Vorinstanzen richtig nur hinsichtlich der Kellerwand und hinsichtlich des Verhindungsbauos berücksichtigt wordon ist« In dem der Entscheidung BGHZ 36, 46 (so insbesondere S. nur kurzen Abschnitt einer längeren Grenzmauer- das Miteigentum sich auf die ganzo Länge der Mauer erstrockt oder ob es sich dann auf Mähren zu dem Anbau verwendeten Teil beschränkt, .eis bedarf oincr Entscheidung nach dies or Richtung auch in dom vorliegenden Fall nicht. Beschränkt sich der Übergang des Miteigentums auf den feil der Gronz-mauor, an den angebaut worden ist, so goht dio Berechnung dos Klaganspruchs der Vorinstanzen ohne weiteros in Ordnung* Boi Berechnung des Klaganspruchs auf Grund der angebauten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche wäro.eino Benachteiligung des Klägers denkbar - eine solcho dos Beklagten bleibt außer Betracht, da er kein Rechtsmittel eingelegt hat, - wenn der nicht in Anspruch genommene Teil im Verhältnis des durch den Anbau betroffenen erheblich wertvoller wäre. ■ 3o Die Revision war,, da dio Revisionsangriffe sich als unbegründet erwiesen haben und auch die von Amts wcgon vorzunchmendo Prüfung des Berufungsurtoils auf richtigo Anwendung dos materiellen Rechts keinen Rechtoirrtum zu dem Nachteil dos Klägers ergeben hat,, mit der Kostenfolgo des § 97 Abs« 1 ZPO zuriiekeuv/eison.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 95 BGB
GrenzmauerBerufungsgerichtmauerndosKlägerAnbauRevision

Volltext der Entscheidung

2207 088
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* noin
BGB SS Q3- 94« 912
Errichtet jemand unmittelbar neben einer auf sein Grundstück vom Nachbern hinüborgobauton halbschoidigen Giebel-maucr (entschuldigter überbau) ein eigenes Bauwerk, so steht der statischen Unselbständigkeit dos Neubaus (BGHZ 36 46) für dio Bejahung der Frage, ob dio Mauer dos Nachbars wesentlicher Bestandteil der Giebelmauor wird, nicht dor Umstand gleich, daß ohne die Giebelmauor der Neubau behördlich nicht genehmigt worden wäre, weil dessen standfesto Mauer dann den behördlichen Anforderungen oder gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hätteo
BGH, Urto v* 8o Mai 1963 - V ZK 173/61 - OIG Münchon
IG Münchon I
3L1SL173/6!
Verkündet am 8«, Mai 1963 Symalla, Juatizhauptsokretär als Urkund3boamter dor Geachäftsstollo
 Im Namen dos Volkes
 In dem Rechtsstreit
 doa Vorlegers Y/ernor V atraßo A -
in MI
Klägers und Revisionsklägers, - Prosoßbovollmächtigter: Rochtaanv/alt Br,
 gegen
den Kaufmann Hans B
JA
(Spanien)
Beklagten und Revisionsboklagton - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 hat dor V, Zivilsenat des Bundosgerichtphofs
 auf dio mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, lasche sowie der Bundesrichter Dr» Augustin, Schuster, Dr«, Mattorn und Offterdinger
 für Recht erkannts
 Bio Revision gegen aas Urteil des 8«, Zivilsenats doa Oberlandesgerichts München vom 9«, Juni 1961 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesono
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A( otraßo in	der	Beklagte des Nachbargrundstücks
A^|^H^straßo £« Der Kläger errichtete im Jahre 1956 auf seinen Grundstück einen sechsstöckigen Neubau« Dio Grensmauor zu dem Anwesen des Beklagten setzte er zur Hälfte auf dessen Grundstück«
In don Jahren 1957/58 baute der Beklagte auf seinem Grundstück ein ebenfalls sechsstöckiges Haus« Innerhalb dc3 Ko 11 erg cs cho so es benutzte er für den Neubau die von dem Kläger errichtete Grenzmauer, Vom Erdgeschoß an aufwärts errichtete er eine gesonderte, 12 cm breite Abschlußwand« Dio Grensmauer dos Klägers ließ er mit Dachpappe belegen« Auch einen Erdgeochößvcrbindungsbau zwischen Vorder- und Hinterhaus baute der Beklagte unmittelbar an die Grenzmauer,
 Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten dio Hälfto des Betrages begehrt, den er für die von ihm errichtete Gronzmauor aufgewendet hatte« Sr hat auögoführt, der Boklagto habe die Grenzmauer nicht nur innerhalb dos Kollergeschlosses unmittelbar, sondern woiter oberhalb als Abschluß- und Trennungsmauer, als Brandmauer, als Isolior-, Schall- und Wärmeschutz sowie durch das Anbringen von Dachpappo benützt« Der Beklagte hätto, behauptet der Kläger, nach den Vorschriften der Bauordnung seine Kauor statt in Stärke von 12 cm mindestens in solcher von 24 cm aucführcn müssen« Dio Mauer des Beklagten wäre, so wio errichtet, ohne die Mauer des Klägers nicht standsicher.
Der Beklagte habe also auf seine (des Klägers) Kosten
 eigene Aufwendungen erspart« Außerdem habe der Klägor mit Schreiben vom 1« Juli 1957 an dio	Io kalb	au-
kommis3ion erklärt, er leisto die erfordcrlrcho nachbarliche
 Unterschrift (auf den Plänen des Beklagten), wenn u.a. folgender Punkt berücksichtigt werde; “Ferner ist die rochtzoitigo Ablösung dor Kommun- und Hofmauer einschließlich Fundierung erforderlich“«, Von diesem Schreibon an dio Behörde habe der Architekt dos Beklagten eine Abschrift erhalton und sie an den Beklagten am 24. September. 1957 woitergogebon. Der Beklagte habe darauf geschwiegen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11 782, 31 DM nobst 4$ Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen, der Beklagte Klagoabweisung.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2 842,58 DM nebst Zinsen stattgegeben. Zugrund0 gelegt hat os ein Gut-achten dos Architekten Szauer, der den Wert der Grenzmauer einschließlich Fundamento, soweit vom Beklagten unmittelbar bonptzt, auf-5 6859 17 DM berechnete.
Dio Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er den abgewiesonen 3?oil seines Klaganspruchs weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründ es
1. Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwiochon den Parteien kein Vertrag suatandogekommen, der den Beklagten im Sinno dos Klaganspruchs verpflichten würde.
Es führt dazu aus:
Der Kläger werdo zwar bei dor Errichtung der Gronz-mauor^dr^pn ausgegangon sein, daß sein Grundstückonachbar später boim Bau einos eigenen Hauses an diese Mauer anbauen und ihn dafür eino Ablösung zahlon werde. Der Beklagte habe dies jedoch auf den Rat von Bausachverständigen nicht gotan
 
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Br habo auch nicht durch schlüssige Handlung zu dem Ausdruck gebracht, daß er dem Kläger über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus oinon Ablösungsbetrag bezahlen wolle«,
Bine solche schlüssige Handlung sei auch nicht in seinem Verhalten gegenüber dem in Abschrift mitgeteilten Schreiben dos Klägers an die lokalbaukommission zu erblicken. Soweit in der widerspruchslosen Annahme diesor Abschrift überhaupt eine stillschweigende Einigung zwischen den Parteien zu crblickon sei* gehe sie nur auf die rechtzeitige Zahlung des Ablösungsbotrages, den der Beklagte nach Bereicherungs-grundsätzen ohnohin schulde. Wenn sich der Kläger oinon Anspruch darüber hinaus hätte ausbodingen wollen, hätte er das in klarerer Weise gegenüber dem Beklagten zu dem Aus-* druck bringen müssen.
Hach Auffassung der Revision hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht schon bei der Errichtung der Gronzmauor ein Vertrag zwischen den Parteien über Loistung einer Entschädigung zustandegekommen sei. Hach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß der Bcklagto schon 1956 an den Wiederaufbau auf seinem Grundstück gedacht und deshalb widersprochen hätte, wenn dio gemeinsame Brandmauer seiner Absicht nicht entsprochen hätte. Durch Unterlassung dos Widerspruchs sei ein stillschweigender Vortrag zustandegekommen, der den Kläger zu dem Ersatz gemäß dem Klagebegehren verpflichte.
Selbst wenn man davon ab sieht, daß mit der Anführung diosor Absicht dos Boklagton eine neuo (innere) Satsacho behauptet wird, die in diesem Rechtszug nicht beachtet worden kann (§ 561 ZPO), so liegt auch unter Berücksichtigung dos § 157 BGB der Abschluß eines Vertrages mit dom von der Revision bohauptoten Inhalt nicht vor. In	ist	zwar,
 wie gerichtskundig ist (Urteil des erkennenden Senats vom

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30o Novomber i960, V ZR 117/59, So 9 - IM BOB § 912 Nr, dio sogenannte kommune Bauwoise in dor Innenstadt woitgohe*^ üblich. Es mag auch in der Gestattung des Grenzüberbaues der Wille des Eigentümers, der die Überbauung gestattet, zu dem Ausdruck kommen, daß er beroit ist, eine Entschädigung im Fall des Anbaues zu zahleno Die Auffassung, dio Gestattung der Errichtung der Kommunmauer müsse dahin gedeutet worden, der die Überbauung Gestattende werde im Palle des Anbaues ohno Rücksicht auf den Umfang der Benützung der Xommunmauor die Hälfte der für die Errichtung aufgewendeten Kosten ersetzen, ist aber absulehnen. Für die Errichtung eines Gebäudes sind viele Gesichtspunkte ins Auge zu fassen, die dazu führon könnon, daß der Nachbar überhaupt nicht odor nur zu einem feil wirklich anbaut. Bor die Grenzmau er Erbauende muß dies bei Y/ertung der Gestattung des Überbaues berücksichtigen. Er nimmt mit dem Überbau ein Risiko auf sich, da der Nachbar vielleicht von der Möglichkeit anzu-bauen überhaupt keinen Gebrauch macht. Eine den Nachbarn besonders belastende Auslegung eines - hier unterstellten -Vertrags bei Errichtung der Grenzmauer ist durch Treu und Glauben um so weniger geboten, als ja die Benutzung des fromdon Grund und Bodens in erster Linie eine Begünstigung des die Grensmauer Erbauenden bedeutet, der dadurch Raum gowinnt. Der von der Revision angeführten Entscheidung BayObLGZ 22, 335 ist nichts anderes zu entnehmen, da aus ihr nicht ersichtlich ist, daß in dem entschiedenen Pall os sich um einen lediglich teilweisen Anbau gehandelt hätte«
Was den vom Berufungsgericht ausführlich behandelt on etwaigen Vertrag im Zusammenhang mit dem Bauplan dos Beklagten anlangt, so legt ihn das Berufungsgericht in bestimmter Weise aus. Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrags handelt, ist das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden, es sei denn, wesentlicher Prozeß-stoff wäre übergangen, die Auslegung verstieße gegen anerkannte Rechtsgrundsätzo, ein Denkgesotz oder gesetzliche Auslcgungsregcln, oder sie wäre unmöglich (BGH NJW 1955, 866)
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Ütv/ao Dorartigos liegt hier nicht vor, so daß dio Auslegung de3 Berufungsgerichts, dio eino über dio Beroichorungsgrund-sätzo hinauogehendo Ersatzpflicht als nicht vereinbart ermittelt, der Bourtoilung des Klageanspruchs zugrunde zu legen ist«,
2o In Betracht kommen also nur noch die sonstigen Grundlagen dos Klaganspruchs,
a)	Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht zunächst auss Der Kläger sei, da sein Überbau entschuldigt gev/eoon soip Alloineigentümer der gesamten Gronzmauer geworden«, Durch den Anbau habe der Beklagte an der Grenzmau or Miteigentum erworben und sei damit *um den Y/ert des erwox’bonen IJiteigentumantoils auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund bereichert, wofür er den Wert des Miteigentumoantoils zu ersetzen habe (§ 946 BGB in entsprechender Anwendung ioV0m0 § 95 Abs, 1 Satz 2 sowie §§ 812, 818 BGB), Dioso Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGKZ 27, 197)« Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsprechung zunächst in der Richtung, ob nicht im Palle dos Anbaues eine reale Teilung der Grenzmauer, dio den Vorzug größerer Klarheit habe, vorzuziehen sei» Der Senat sicht jedoch.keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, die mit den gesetzlichen, dio Frage dor Kommunmauer ausdrücklich klärenden Vorschriften vereinbar ist und nach Auffassung des Senats der natürlichen Betrachtung mohr entsprichto Eine befriedigende Lösung aller mit der Kommunmauer zusammenhängenden Fragen bietet auch die von der Revision verfochtene Auffassung nicht, wie zufolge des Zusammentreffens an sich unvereinbarer Rechtsgrundsätzo (BGHZ 27, 197, 200) auch nicht zu erwarten ist,
b)	Nach diesen Grundsätzen, fährt das Berufungsgericht fort, habo der Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung insoweit einen Anspruch auf Ablösung, als seino Gronzmauer durch den Anbau auch dem Haus doo Bc-
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klagton als Bestandteil einverleibt worden sei, da nur insoweit der Kläger durch den Verlust seines Alloinoigen-tums zugunsten des Beklagten oinen Rechtsverlust erlitten habe« Diese Voraussetzung liege nur hinsichtlich des im Kellergeschoß und in dem Verbindungsbau zwischen dem Vorder, und Rückgebäudo befindlichen Teils der Mauer vor* Vom Erdgeschoß an aufwärts habe der Kläger dagegen eine solbstän-. digo Mauer errichtete Diese ooi nach den vom sachverständigen Architekt Szauor überzeugend erläuterten Unterlagen 30 konstruiert« daß in jedem Geschoß vom Erdgeschoß an bis unter die Dachhaut ein 50 cm starker, mit dem Hau3 doo Klägers in keiner Berührung stehendor (auf den Umfassungs-und Mittolmauern des Hauses des Beklagten aufliegender) Stahlbetonriegol eine auf ihm ruhende etwa 2 m hoho Ziogol-wand trage» Die Mauer dos Beklagten, schließt das Berufungo gericht diese Erwägung ab, wäro infolgo ihrer Konstruktion auch standsicher, wenn die Mauer des Klägers nicht neben ihr stünde.
Den Revisionsangriffen zu diesem Punkt ist voraus-zuschickon, daß nach dem in der Entscheidung BGHZ 36, 47 entwickelten Grundsatz trotz des Hochführens einer eigenen Abschlußmauer die Nachbargrenzmauer in ihrem ganzen Umfang ein wesentlicher Bestandteil auch des Hauses des anbauondon geklagten wäro, wenn dessen Abschlußmauer allein nicht stand-H fest wäre; denn die in der genannten Entscheidung geforderte räumliche Verbindung war wegen der unmittelbaren Benützung der Grcnzmauor dos Klägers im Keller und für den Voi'bindungo-bau gegeben. Dio Revision rügt, das Berufungsgericht soi zu der Feststellung der St andSicherheit unter Verletzung des § 286 ZPO gokommon. Hach der vom Berufungsgericht erholton Auskunft der Lokalbaukommission hätte der Beklagte bei Fohlen dor Mauer des Klägers eine Kommunmauor oder gronsbündigo Mauer bauen müssen, um die Baugenehmigung zu erlangen. Hach dom Bcweisangebot doo*'Klägero (Schriftsatz vom 12. Januar 19&1
 
und vom 27«. Mai I960), führt dio Revision aus, hätte dio Mauer doo Beklagten mindestens 24 cm haben müssen, offenbar weil die Lokalbaukommission eine Mauer mit lediglich 12 cm Stärke als nicht standfest erachto«. Diooo Rüge geht fohl* Einmal kann dio Fr ago, ob eine Mauer standfest ist, mit dor Frage, ob sie gesetzlichen Vorschriften oder don Anfordorungon einer Behörde genügt, nicht gloichgesetzt «erden, da gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen oft oijjorirw übor das Notwendige hinausgehenden Sichcrhoitsgrad fordern0 Weiter hat das Berufungsgericht soine Überzeugung über dio Standfestigkeit der Mauer des Beklagten auf Grund dos Gutachtens des Sachverständigen Ssauor sich gebildet0 Es hat die Vorschriften der	Bauordnung,	die ausdrücklich
 in seinem Urteil erwähnt werden, bei der Bildung soincr Überzeugung nicht übersehene Einon weiteren Sachverständigen in Gestalt des Oborbaurats Hirmer zu hören oder oino zusätzliche amtliche Auskunft einzuholon, die bezüglich dor Standfestigkeit auch nur don Charakter eines Gutachtens gehabt hätto, war der Berufungsrichter nicht verpflichtet, wenn das eingeholto Gutachten für die Bildung seinor Über^ zeugung ausreichto (Urteil des erkennenden Senats vom l4o Juli 1953, V ZR 97/52 in BGH2 10, 266 insoweit nicht abgedruckt, wohl aber MLR 1953, 605)» Mit der Bojahung dor Standfestigkeit wird auch ohne besondere Erwähnung dio Frage bejaht, ob ein Bauwerk dem Winddruck standhält oder hier standhaften würde, worauf dor Kläger in der Revisionsver-handlung besonderen Wert gelegt hat«, Der Sachverständige sagt übrigens S«, 3 seines schriftlichen Gutachtens vom l5o Januar i960 ganz allgemein,die Mauer des Beklagten soi aüchc standsicher, wenn der Kläger dio von ihm errichteto Mauer entferne«,
e) Übrig bleibt aber noch die Frage, ob die Grenzmauor des Klägers deswegen in vollem Umfang wesentlicher Bestandteil auch des Hauses des Beklagten geworden ist, weil dessen Abschlußmauer gegen das Grundstück des Klägers zwar standfest
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ist, jedoch, wie der Kläger 'behauptet und das Berufungsgericht untorstolltp dio Errichtung von der Lokalbau-kommission mit der gewählten Stärke von bloß 12 cm nicht genehmigt worden wäre« Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu verneinen.
Die Vorschriften über dio Voraussetzungen,, unter denen oin Bestandteil wesentlicher Bestandteil einer Sache ist* nohmon darauf, oh die Voraussetzungen in erlaubter oder unerlaubter Woiso verwirklicht worden sind, keine Rücksicht, Entscheidend sind vielmehr dio tatäfcföhHcfc.c5Ö bmständo (die Ausnahme des § 95 Abs«, 1 Satz 2 BGB für die Bestandteils eigenschaft überhaupt kommt hier nicht in Betracht)«
Es kann daher nicht so angesehen werden, als wäro dio Ab-ochlußmauor dos Hauses des Beklagten nicht standfest, weil sio - sei es auch wegen erhöhter Anforderungen an dio Standfestigkeit - ohno die Grenzmauer des Grundstücks dos Klägern nicht genehmigt worden wäre (anders die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung OIG Karlsruhe MDR I960, 761; wio ■ hier IJeisnor/Stern/Bodes, Hachbarrecht 3« Aufl« § 8 III 1 Fußn«, 65 a; vgl« auch OIG Köln, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wöhnungsrocht 1959, 317, das bei vorhandonor ötfaiifl-festigkeit es für unerheblich erklärt, ob dio spät or ex*richtc-to Abochlußwand allen Erfordernissen der Bauordnung üb or Peuerbeständigkoit, Kälte- und Wärmeisolat j .on entspricht)«
d) Grundlage dos Ablösungsanspruchs des Klägers ist del* Verlust eines ideellen Miteigentumsanteils an seiner Grenzmauer durch den vom Kläger vorgenommenen Anbau, der, wie dargelegt, von den Vorinstanzen richtig nur hinsichtlich der Kellerwand und hinsichtlich des Verhindungsbauos berücksichtigt wordon ist« In dem der Entscheidung BGHZ 36, 46 (so insbesondere S. 55) zugrunde liegenden Pall macht0 dio Anbaufläche 8/10 der gesamten Mauerflächo der Gronzmauor aus« In der genannten Entscheidung ist dahingestellt golasoon ob in wesentlich anderen Fällen, z0B0 bei Anbau auf einem
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nur kurzen Abschnitt einer längeren Grenzmauer- das Miteigentum sich auf die ganzo Länge der Mauer erstrockt oder ob es sich dann auf Mähren zu dem Anbau verwendeten Teil beschränkt, .eis bedarf oincr Entscheidung nach dies or Richtung auch in dom vorliegenden Fall nicht. Abzulehnon ist jedenfalls die Auffassung der Revision, oo müsse im Fall dos Anbaues immer Miteigentum zu 1/2 entstehen. Der Senat ist dieser wohl auf § 742 BGB gestützten Rechts-anoieht bereits in der oben erwähnten Entscheidung nicht gefolgt. Hier würde das Verhältnis der zu dem Anbau benutzten und nicht benutzten Toilo der Wand noch mehr von 50 : 50 abweichon als im dortigen Fall. Das Landgericht (Urteil So 9}9 dom das Berufungsgericht gefolgt ist, hat zwar aus-geführt, daß ein der feilfläche entsprechender ideeller Anteil an der Grenzmauer in das Eigentum des Beklagten üborgegangon sei, wofür der Beklagte zu entschädigen sei, . jedoch dann den Sachverständigen nicht diesen W^rt, sondern den Wert der realen feile der Grenzmauer zur Seit dos Anbaus berechnen lassen, an die angebaut worden ist. Beschränkt sich der Übergang des Miteigentums auf den feil der Gronz-mauor, an den angebaut worden ist, so goht dio Berechnung dos Klaganspruchs der Vorinstanzen ohne weiteros in Ordnung* Boi Berechnung des Klaganspruchs auf Grund der angebauten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche wäro.eino Benachteiligung des Klägers denkbar - eine solcho dos Beklagten bleibt außer Betracht, da er kein Rechtsmittel eingelegt hat, - wenn der nicht in Anspruch genommene Teil im Verhältnis des durch den Anbau betroffenen erheblich wertvoller wäre. Dafür ist jedoch vom Kläger* nichts vorgo-tragen, er hat sich im Gegentoil gegen eino zu goringe Bewertung der Betonend ament o gewendet (Schriftsatz vom 11. Dezember 1958, S, 4« Auch dio Revision hat nach dieser Richtung keine Bedenken erhobon. Unter diesen Umatändon kann von einer Zurückverweisung der Sache an dio Vorinstanz
 abgoGohon werden
■ 3o Die Revision war,, da dio Revisionsangriffe sich als unbegründet erwiesen haben und auch die von Amts wcgon vorzunchmendo Prüfung des Berufungsurtoils auf richtigo Anwendung dos materiellen Rechts keinen Rechtoirrtum zu dem Nachteil dos Klägers ergeben hat,, mit der Kostenfolgo des § 97 Abs« 1 ZPO zuriiekeuv/eison.
Br* Tascho	Br. Augustin	Schuster
 Dr. Mattorn	Offterdingor
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