Per Verkäufer erklärt, daß auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten ihm nicht bekannt sind, vorbehaltlich der Erklärung in § 5 (Überfahrtsrecht für Hach § 9 Hr. 2c des Vertrags sind die Vertragsschließenden von dem Hotar darauf hingewiesen worden, daß er das Grundbuch nicht eingesehen habe. Sie berief sich dabei auf die Bestimmung des § 6 des Kaufvertrags, nach der etwaige Belastungen in Abt. II vom Käufer Übernommen worden seien. ger habe mit der Kündigung des Pachtvertrags zu dem 30-April 1952 auch auf das Vorkaufsrecht verzichtet und sei deshalb zu dessen Löschung verpflichtet. 1. Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf den Sachvortrag der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, in der diese ihre bisherigen Bedenken aufgegeben habe, davon aus, daß das für den Kläger eingetragene Vorkaufsrecht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt, also, ohne einen Hinweis auf den Pachtvertrag, aus dem sich nach der Meinung der Beklagten die zeitliche Beschränkung des Vorkaufsrechts ergeben soll, aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, weder die Grundbucheintragung noch die Eintragungsbewilligung enthält. 2. Frei von Rechtsirrtum und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Formmangel des § 2 des Pachtvertrags, in dem Frau Matthias sich zur Einräumung des Vorkaufsrechts^-verpflichtet habe, sei in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch die spätere Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch geheilt (RGZ 125, 261, 264; Palandt aaO § 1094 An. 5 a). 3o Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Meinung der Beklagten, der Kläger habe das Vorkaufsrecht nicht mehr ausüben können, weil es nach dem Pachtvertrag auf dessen Len der Beklagten obliegenden Beweis für die von ihr aus dem Pacht vertrag gefolgerte Verpflichtung des Klägers zur Bewillige der Löschung des Vorkaufsrechts erachtet das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung nicht als erbracht, der Pachtvertrag, dessen Wortlaut, Sinn und Zweck vom Berufung gericht im einzelnen erörtert werden, lasse keinen sichere Schluß auf eine von den Parteien des Pachtvertrags gewollt zeitliche Beschränkung des Vorkaufsrechts zu. Lies ergebe sich schon aus dem Sicherungsverlangei des Klägers, dem nach dem Pachtvertrag gestattet worden ö€ nach seinem Belieben Gebäude auf dem Grundstück zu erricht Mit Rücksicht auf diese Investitionen habe der Kläger mit Kocht ein Vorkaufsrecht verlangen können, um dagegen gesci zu sein, daß im Falle einer Veräußerung des Grundstücks de Lritterwerber nicht zur Erstattung der Aufwendungen in des Lage sei. Vorkaufsrechts für den Klager sei aber mit der Versagung der Genehmigung zu der von ihm geplanten Errichtung von Gebäuden entfallen; denn damit sei zugleich die vom Kläger beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung des Pachtgrundstücks wcggefallen» Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger den Pachtvertrag gekündigt habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen welche die Revision sich insoweit wendet, befassen sich nämlich gerade mit der Präge, ob nach dem Pachtvertrag das Vorkaufsrecht auf dessen Dauer beschränkt war, ob es also mit der Beendigung des Pachtvertrags durch die Kündigung des Klägers entfallen ist. Da das Berufungsgericht diese Präge mit der Begründung verneint hat, dies sei aus dem Pachtvertrag, auf den die Beklagte sich insoweit berufen hat, nicht zu entnehmen, stellt deshalb die Meinung der Revision, der Wegfall des Pachtvertrags komme dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich, in Wirklichkeit nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dar. b) Die Revision meint sodann, die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß sich aus dem l'achtv ertrag die von der Beklagten behauptete zeitliche Be- Sie begründet diesen Angi'iff wie folgt: Die Fragestellung im Hahmen einer Auslegung des Pachtvertrags könne nur lauten, ob Frau auch ohne den zugrunde liegenden Pachtvertrag dem Kläger ein Vorkaufsrecht bewilligt hätte. Nach der Lebenserfahrung diene aber einem an einem Grundstück schon obligatorisch Berechtigten ein Vorkaufsrecht nur als Sicherung und zur Stärkung seiner Rechtsstellung, so daN davon auszugehen sei, daß ohne den Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht nicht bestellt worden wäre. Diese Begründung reicht jedoch nicht aus, die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht als unmöglich anzusehen. Bei der Auseinandersetzung mit diesem Urteil ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dort die Entscheidung auf die besonderen Umstände abgestellt habe, die hier anders gelegenen Umstände des Falls eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf die Dauer des Pachtvertrags aber nicht rechtfertigte c) Die Revision meint schließlich, es sei widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einmal davon spreche, daß Frau Mf|B| in jedem Fall das Grundstück habe verkaufen wollen (BU S.17), an anderer Stelle seines Urteils aber in den Vordergrund stelle, daß keine feste Absicht der Frau zu dem Verkauf.und des Klägers zu dem Ankauf des Grundstücks bestanden habe (BU S.16). Seine hier niedergelegte Auffassung hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß durch § 1 des Pachtvertrags für beide Vertragsparteien keine feste Verpflichtung hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks an den Kläger begründet worden sei. Berufungsgericht dagegen, wie die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben, mit der von ihm für bedeutungsvoll gehaltenen Frage, ob Frau im Falle der Beendigung des Pachtvertrags an einer Weiterverpachtung oder an einem Verkauf des Grundstücks gelegen war. Bas Berufungsgericht hat sich dabei auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gestützt, in der alle an dem Pachtvertrag und an dem ersten Kaufvertrag Beteiligten (für den inzwischen verstorbenen Makler dessen Ehefrau) vernommen wurden. Oktober 1936, in dem das Berufungsgericht eine Bestätigung des Fortbestands des Vorkaufsrechts durch diese sieht, könne auch dahin verstanden werden, daß Frau der Meinung gewesen sei, die Beklagte habe den Kläger zur Abgabe einer LÖschungsBewilligung aufzufordern und die Angelegenheit selbst zu bereinigen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gdgen die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht. Sie meint, diese Auffassung des Berufungsgericht sei eine durch nichts gerechtfertigte Annahme, weil Frau bereits in ihrem Schreiben vom 16. Die gegenteilige Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus der Auslegung beider Schreiben der Frau gezogen hat, ist auch nicht unmöglich, Oktober 1956 hat Frau die Schuld der Beklagten darin gesehen, daß die Beklagte in § 6 des Kaufvertrags etwaige Belastungen in Abt. II des Grundbuchs Übernommen habe, ohne das Grundbuch eingesehen zu haben. U.a. hieraus hat das Berufungsgericht entnommen, daß Frau selbst der Meinung gewesen sei, das Vorkaufsrecht des Klägers habe auch noch nach der Beendigung des Pachtvertrags bestanden, und mit Rücksicht auf diese Auffassung aus dem späteren Schreiben der Frau vom 30. Oktober 1956, in dem erst von einem in der Kündigung des Klägers liegenden Verzicht auf das Vorkaufsrecht und von der daraus sich ergebenden Verpflichtung des Klägers zur Löschung des Vorkaufsrechts die Rede ist, nicht die von der Beklagten für richtig gehaltene Schlußfolgerung gezogen, Frau sei von dem Erlöschen des Vorkaufsrechts durch die Kündigung des Pachtvertrags überzeugt gewesen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Würdigung der beiden Schreiben zu dem Ergebnis gekommen ist, Frau habe sich hei dem späteren Schreiben von der Furcht vor Schadensersatzansprüchen der Beklagten leiten lassen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vernehmung des Notars hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe nicht näher dargetan, inwieweit die schriftliche Äußerung des Notars, mit deren Verwendung beide Parteien sich einverstanden erklärt hätten, unvollständig oder unrichtig sein sollte. Sie meint, das Berufungsgericht habe hierbei die von der Zeugin bestätigte Aussage der Eheleute nicht berücksichtigt, daß das Vorkaufsrecht nur für die Dauer des Pachtvertrags bestellt worden sei. März 1953 nicht noch einmal ausdrücklich auf die aufgeführte Aussage der Eheleute und der Ehefrau Bezug genommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden» Da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, eine sachentsprechende GesamtWürdigung vorgenommen hat, war bei der hier in Frage stehenden Auslegung des § 3 des Kaufvertrags vom 24» März 1953 ein Eingehen auf jede Einzelheit des Beweisergebnisses nicht erforderlich (BGHZ 3, 162, 175). e) Soweit die Kevision schließlich meint, auch der Makler F^|B|habe von einem Erlöschen des Vorkaufsrechts (bei Beendigung des Pachtvertrags) gesprochen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die auf das Ergebnis der Beweis-aufnähme gestützte gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, der Makler P^tH^sei, als er von einer Hinfälligkeit des Vorkaufsrechts infolge der Kündigung gesprochen habe, lediglich davon ausgegangen, der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen an der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr interessiert.
V_ ZH_ 173/58 Verkündet am 18oMai I960 Symalla, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2206 023 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Ehefrau Bertha S^HBstraße in VI Beklagt en, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof.Br. gegen den Kaufmann Franz W Straße IB, in Bad S Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai I960 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br.Hückinghaus, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 22. Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Mit von dem Makler entworfenem privatschrift- lichem Vertrag vom 22. März 1947 verpachtete Frau MI ihre beiden nebeneinander liegenden Grundstücke S( straße fll und in auf unbestimmte Zeit für jährlich 4000,— HM an den Kläger. Der Pachtvertrag enthielt u.a. folgende weitere Bestimmungen; "Es ist vorgesehen, daß der Pächter die Grundstücke käuflich übernimmt, sobald die Währungsverhältnisse geklärt sind. Der Pachtvertrag hat Gültigkeit, bis der vorgesehene Verkauf der Grundstücke möglich sein wird." (§ 1); "Alsbald nach Abschluß des Vertrags soll für den Pächter ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden." (§ 2); "Herr (Kläger) errichtet auf den Grundstücken eine Großhandlung und wird ihm von der Verpächterin gestattet, die Grundstücke so zu benutzen, wie es ihm für die Errichtung eines Geschäfts erforderlich erscheint. Pächter kann Gebäude errichten und wieder entfernen." (§ 5). Am 9« April 1947 bewilligte Frau HflBl vor dem Grundbuchamt in Anwesenheit des Maklers PfllM tmd des Klägers für diesen die Eintragung eines Vorkaufsrechts "für alle Verkaufsfälle" auf beiden Grundstücken. Der entsprechende Grundbucheintrag erfolgte am 16. April 1947. Auf den Pachtvertrag ist weder ^n dem Grundbucheintrag noch in der Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Zu Beginn des Jahres 1952 wurde dem Kläger die behördliche Genehmigung für sein geschäftliches Bauvorhaben auf dem noch unbebauten Grundstück SflBBstraße O a versagt. Sr kaufte daraufhin in Bad ein Grundstück und kündigte hierauf mit Schreiben vom 1. April 1952 den Pachtvertrag zu dem 30. April 1952. Frau MflBB widersprach die- 3 ser Kündigung nicht» In der Folgezeit verkaufte sie die beiden ihr vom Kläger zuruckgegebenen Grundstücke» Unter Mitwirkung des Maklers ?BBfe erfolgte zuerst im Jahre 1933 der Verkauf des bebauten Grundstücks sBBP~ Straße Bi an den Kaufmann HflBB^ In einem (von HgB^B dem Notar übergebenen) Entwurf zu dem Kaufvertrag war als § 7 zunächst folgende Bestimmung vorgesehen: "Dem Käufer ist bekannt, daß für den Kaufmann Franz WBP ein Vorkaufsrecht eingetragen ist» Die Verkäuferin hat das Recht, das Vorkaufsrecht zu löschen, falls vom Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird." Biese Bestimmung, die sinngemäß auch in dem von dem Ehemann Br. Matthias bei seiner Vernehmung als Zeuge übergebenen Entwurf enthalten ist, erhielt in dem notariellen Kaufvertrag vom 24. April 1953 als § 3 folgende Fassung: "Verkäufer verpflichtet sich, das in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Vorkaufsrecht zu Gunsten des Kaufmanns Bad SBB, bis zu dem 1. Juli 1953 zur Löschung zu bringen.” Auf Anraten des Maklers wandte sich HBBB^ dem an einer schnellen Löschung;des Vorkaufsrechts gelegen war, selbst an den Kläger. Bieser erteilte daraufhin am 7» Mai 1953 die gewünschte XiÖschungsbewilligung gegen Überlassung von Sachwerten in Höhe von 250,— BM. In derselben auch von Frau MBB Unterzeichneten Urkunde hatte diese die Löschung des Vorkaufsrechts beantragt, die alsdann auch erfolgte. Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1955 verkaufte Frau MBB das unbebaute Grundstück S|Biöt;raße B a für 5000,— BM an die Beklagte. Bei den KaufVerhandlungen hatte Frau MBB auf das Vorkaufsrecht des Klägers nicht hingewiesen- Hinsichtlich der Belastungen de3 Grundstücks heißt es in § 6 des Kaufvertrags u.a.: "Etwaige Belastungen in Abt. II wei’den vom Käufer übernommen. Per Verkäufer erklärt, daß auf dem Grundstück ruhende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Beschränkungen und Lasten ihm nicht bekannt sind, vorbehaltlich der Erklärung in § 5 (Überfahrtsrecht für Hach § 9 Hr. 2c des Vertrags sind die Vertragsschließenden von dem Hotar darauf hingewiesen worden, daß er das Grundbuch nicht eingesehen habe. In § 9 Nr. 3 des Vertrags erklärten die Vertragsschließenden, sie wollten jetzt die Auflas-sung vornehmen und wünschten, daß der Hotar das Grundbuch nicht einsehe. In einem der Beklagten ausgehändigten Schriftstück vom 19o Juli 1956 erklärten die Eheleute sie seien bezüglich des verkauften Grundstücks außer der in § 5 des Kaufvertrags erwähnten Verpflichtung keine schriftlichen oder mündlichen Bindungen irgendwelcher Art mit den Anliegern oder sonstigen Personen eingegangen. Nachdem der Kläger vom Grundbuchamt von der am 24.Sep~ tember 1956 erfolgten Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks benachrichtigt worden war, übte er mit Schreiben vom 13. Oktober 1956 an Pr au und an die Beklagte sein Vorkaufsrecht aus. In ihrem Antwortschrei~ ben vom 18. Oktober 1956 verwies Frau den Kläger an die Beklagte. Sie berief sich dabei auf die Bestimmung des § 6 des Kaufvertrags, nach der etwaige Belastungen in Abt. II vom Käufer Übernommen worden seien. In dem Schreiben heißt es u.a. weiter: "Wenn Herr (Sohn der Beklagten, der bei dein Kaufvertrag als deren Bevollmächtigter aufgetreten war) es unterlassen hat, das Grundbuch einzusehen, um festzustellen, v/elche Belastungen in Abt-II stehen, so hat er selbst die jetzige Lage verschuldet - ” . In ihrem späteren Schreiben an den Kläger vom 30-Oktober 1956 vertrat Frau demgegenüber die Auffassung, der Klä- ger habe mit der Kündigung des Pachtvertrags zu dem 30-April 1952 auch auf das Vorkaufsrecht verzichtet und sei deshalb zu dessen Löschung verpflichtet. In Anlehnung an diese Haltung von Frau wei- gerte sich die Beklagte, ihre Zustimmung zur Umschreibung des Grundstücks auf den Kläger zu erklären. Der Kläger hat deshalb Verurteilung der Beklagten zur Erteilung dieser Zustimmung beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-öeagericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zwar (entsprechend dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht) Zug um Zug gegen Zahlung von 5000»— DM. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. S^J^SÖ^dungsgründe^. 1. Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf den Sachvortrag der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, in der diese ihre bisherigen Bedenken aufgegeben habe, davon aus, daß das für den Kläger eingetragene Vorkaufsrecht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt, also, ohne zeitliche Beschränkung, wirksam entstanden sei. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden, da zur Auslegung von Grundbucheintragungen nur solche Urkunden heran-gezogen werden können, auf die in der Grundbucheintragung oder in der.- in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung verwiesen ist (Palandt, BGB 19« Aufl. § 133 Anm. 7; Urteile des Senats vom 9o Juli 195Ö - V ZR 116/57, WM 1958, 1158, 1160 - in BGHZ 28, 99, NJW 1956, 1677 und MDR 1958, 838 insoweit nicht mitabgedruckt - und vom 27« Januar I960 - V ZR 148/58, KJW I960, 673)? einen Hinweis auf den Pachtvertrag, aus dem sich nach der Meinung der Beklagten die zeitliche Beschränkung des Vorkaufsrechts ergeben soll, aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, weder die Grundbucheintragung noch die Eintragungsbewilligung enthält. Im übrigen kommt hier für die Bestimmung des Inhalts des Vorkaufsrechts ausschließlich die Grundbucheintragung in Betracht, da in ihr auf die Eintragungsbewilligung nicht Bezug genommen ist. / Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Frei von Rechtsirrtum und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Formmangel des § 2 des Pachtvertrags, in dem Frau Matthias sich zur Einräumung des Vorkaufsrechts^-verpflichtet habe, sei in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch die spätere Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch geheilt (RGZ 125, 261, 264; Palandt aaO § 1094 Anm. 5 a). 3o Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Meinung der Beklagten, der Kläger habe das Vorkaufsrecht nicht mehr ausüben können, weil es nach dem Pachtvertrag auf dessen Lauer hätte beschränkt sein sollen, und sei deshalb schuldrechtlich verpflichtet, in dessen Löschung einzu-willigen. Es gesteht der Beklagten die Berufung hierauf zu, weil sie gegenüber dem Klageanspruch alle Einwendungen und Einreden geltend machen könne, die Frau aus dem Pachtvertrag gegenüber dem aus der Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Anspruch des Klägers auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zustünden. Len der Beklagten obliegenden Beweis für die von ihr aus dem Pacht vertrag gefolgerte Verpflichtung des Klägers zur Bewillige der Löschung des Vorkaufsrechts erachtet das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung nicht als erbracht, der Pachtvertrag, dessen Wortlaut, Sinn und Zweck vom Berufung gericht im einzelnen erörtert werden, lasse keinen sichere Schluß auf eine von den Parteien des Pachtvertrags gewollt zeitliche Beschränkung des Vorkaufsrechts zu. Dieses vom Berufungsgericht im Wege der Auslegung des Pachtvertrags gewonnene Ergebnis wird von der Revision in mehrfacher Hinsicht angegriffen. a) Sie meint zunächst, die Beendigung des Pachtvertrags durch die Kündigung des Klägers komme dem Wegfall d€ Geschäftsgrundlage hinsichtlich des Vorkaufsrechts gleich. Zur Begründung macht die Hevision im einzelnen geltend: Le Vorkaufsrecht sei gerade wegen des Pachtvertrags bestellt worden. Lies ergebe sich schon aus dem Sicherungsverlangei des Klägers, dem nach dem Pachtvertrag gestattet worden ö€ nach seinem Belieben Gebäude auf dem Grundstück zu erricht Mit Rücksicht auf diese Investitionen habe der Kläger mit Kocht ein Vorkaufsrecht verlangen können, um dagegen gesci zu sein, daß im Falle einer Veräußerung des Grundstücks de Lritterwerber nicht zur Erstattung der Aufwendungen in des Lage sei. Liese an sich berechtigte Sicherungsfunktion de* - b - Vorkaufsrechts für den Klager sei aber mit der Versagung der Genehmigung zu der von ihm geplanten Errichtung von Gebäuden entfallen; denn damit sei zugleich die vom Kläger beabsichtigte wirtschaftliche Nutzung des Pachtgrundstücks wcggefallen» Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger den Pachtvertrag gekündigt habe. Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen welche die Revision sich insoweit wendet, befassen sich nämlich gerade mit der Präge, ob nach dem Pachtvertrag das Vorkaufsrecht auf dessen Dauer beschränkt war, ob es also mit der Beendigung des Pachtvertrags durch die Kündigung des Klägers entfallen ist. Da das Berufungsgericht diese Präge mit der Begründung verneint hat, dies sei aus dem Pachtvertrag, auf den die Beklagte sich insoweit berufen hat, nicht zu entnehmen, stellt deshalb die Meinung der Revision, der Wegfall des Pachtvertrags komme dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich, in Wirklichkeit nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dar. Dieses hat hierbei auch die in der Begründung des Revisionsangriffs aufgeführten Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen. Es hat in seine Auslegung des . Pachtvertrags insbesondere ausdrücklich die Bestimmung des § 5 des Pachtvertrags und die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der Baulichkeiten mit einbezogen. Die Revision könnte deshalb auch dann keinen Erfolg haben, wenn man den Reviaionsangriff in den Vorwurf umdeuten würde, das Berufungsgericht habe bei seiner tatrichterlichen Würdigung wesentliche Gesichtspunkte Übergangen. b) Die Revision meint sodann, die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß sich aus dem l'achtv ertrag die von der Beklagten behauptete zeitliche Be- schränkung des Vorkaufsrechts des Klägers nicht ergebe, führe zuj einem widersinnigen Ergebnis und müsse somit als unmöglich angesehen werden. Sie begründet diesen Angi'iff wie folgt: Die Fragestellung im Hahmen einer Auslegung des Pachtvertrags könne nur lauten, ob Frau auch ohne den zugrunde liegenden Pachtvertrag dem Kläger ein Vorkaufsrecht bewilligt hätte. Nur wenn dies zu bejahen wäre, würde eine Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts möglich und gerechtfertigt sein. Nach der Lebenserfahrung diene aber einem an einem Grundstück schon obligatorisch Berechtigten ein Vorkaufsrecht nur als Sicherung und zur Stärkung seiner Rechtsstellung, so daN davon auszugehen sei, daß ohne den Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht nicht bestellt worden wäre. Diese Begründung reicht jedoch nicht aus, die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht als unmöglich anzusehen. Sie würde nämlich, wenn nicht feststünde, daß das Vorkaufsrecht auch ohne den Pachtvertrag bewilligt worden wäre, dazu führen, daß jedes in Verbindung mit einem Pachtvertrag bewilligte Vorkaufsrecht auf die Dauer des Pachtvertrags beschränkt Ware. Dem steht jedoch schon die Freiheit der Vertragsparteien in der Ausgestaltung ihrer gegenseitigen Beziehungen entgegen. Der Revision kann lediglich zugegeben werden, daß der Verpächter in der Regel kein Interesse daran haben wird, dem Pächter über die Dauer des Pachtvertrags hinaus ein Vorkaufsrecht einzuräumen, und dieser Gesichtspunkt für eine gewollte Beschränkung des Vorkaufsrechts auf die Dauer des Pachtvertrags sprechen kann. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Eg hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit dem Urteil eines anderen Senats desselben Gerichts auseinandergesetzt (2 U 51/545 in dem hierzu ergangenen Urteil des Senats vom 10 12. Dezember 1956, V ZR 200/55, ist die hier zu entscheidende Frage offen geblieben), in dem die Beschränkung des in einem Pachtvertrag bewilligten Vorkaufsrechts auf die Dauer dieses Vertrags bejaht wurde. Bei der Auseinandersetzung mit diesem Urteil ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dort die Entscheidung auf die besonderen Umstände abgestellt habe, die hier anders gelegenen Umstände des Falls eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf die Dauer des Pachtvertrags aber nicht rechtfertigte c) Die Revision meint schließlich, es sei widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einmal davon spreche, daß Frau Mf|B| in jedem Fall das Grundstück habe verkaufen wollen (BU S.17), an anderer Stelle seines Urteils aber in den Vordergrund stelle, daß keine feste Absicht der Frau zu dem Verkauf.und des Klägers zu dem Ankauf des Grundstücks bestanden habe (BU S.16). Dieser Widerspruch liegt indessen nicht vor. Die letztere Stelle des Berufungsurteils betrifft■ ausschließlich-die Beziehungen zwischen Frau und dem Kläger. Seine hier niedergelegte Auffassung hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß durch § 1 des Pachtvertrags für beide Vertragsparteien keine feste Verpflichtung hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks an den Kläger begründet worden sei. An der späteren Stelle seines Urteils befaßt sich das ■ > Berufungsgericht dagegen, wie die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben, mit der von ihm für bedeutungsvoll gehaltenen Frage, ob Frau im Falle der Beendigung des Pachtvertrags an einer Weiterverpachtung oder an einem Verkauf des Grundstücks gelegen war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, Frau MBHHi habe in jedem Fall verkaufen wollen, bezieht sich daher in diesem Zusammenhang auf einen Verkauf an Dritte. 11 4. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts läßt auch das spätere Verhalten der am Abschluß des Pachtvertrags Beteiligten, insbesondere das Verhalten der Frau len beider Vertragsparteien nur ein von der Bauer des Pachtvertrags abhängiges Vorkaufsrecht hätte eingeräumt werden sollen. Bas Berufungsgericht hat sich dabei auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gestützt, in der alle an dem Pachtvertrag und an dem ersten Kaufvertrag Beteiligten (für den inzwischen verstorbenen Makler dessen Ehefrau) vernommen wurden. Auch die hiergegen gerichteten Rügen sind nicht begründet . a) Soweit die Revision meint, das Schreiben der Frau M^m^vom 18. Oktober 1936, in dem das Berufungsgericht eine Bestätigung des Fortbestands des Vorkaufsrechts durch diese sieht, könne auch dahin verstanden werden, daß Frau der Meinung gewesen sei, die Beklagte habe den Kläger zur Abgabe einer LÖschungsBewilligung aufzufordern und die Angelegenheit selbst zu bereinigen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gdgen die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht. b) Die Revision greift weiterhin die Auslegung des Schreibens der Frau vom ^0. Oktober 1936 durch das Berufungsgericht dahin an, Frau kabe sich hierbei von der Furcht vor Schadensersatzansprüchen der Beklagten leiten lassen. Sie meint, diese Auffassung des Berufungsgericht sei eine durch nichts gerechtfertigte Annahme, weil Frau bereits in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1956 ein Verschulden der Beklagten behauptet M 1J beim Abschluß des Kaufvertrags mit dem Kaufmann nicht den Schluß zu, daß dem Kläger nach dem Wil- 12 habe; hieraus folge, daß sie sich bei ihrem späteren Schreiben gegenüber jeder Inanspruchnahme durch die .Beklagte sicher gefühlt habe. Auch hierin liegt ein unzulässiger Revisionsangriff. Die gegenteilige Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus der Auslegung beider Schreiben der Frau gezogen hat, ist auch nicht unmöglich, v/ie die Revision offenbar letzten Endes geltend machen will. In ihrem ersten Schreiben vom 18. Oktober 1956 hat Frau die Schuld der Beklagten darin gesehen, daß die Beklagte in § 6 des Kaufvertrags etwaige Belastungen in Abt. II des Grundbuchs Übernommen habe, ohne das Grundbuch eingesehen zu haben. U.a. hieraus hat das Berufungsgericht entnommen, daß Frau selbst der Meinung gewesen sei, das Vorkaufsrecht des Klägers habe auch noch nach der Beendigung des Pachtvertrags bestanden, und mit Rücksicht auf diese Auffassung aus dem späteren Schreiben der Frau vom 30. Oktober 1956, in dem erst von einem in der Kündigung des Klägers liegenden Verzicht auf das Vorkaufsrecht und von der daraus sich ergebenden Verpflichtung des Klägers zur Löschung des Vorkaufsrechts die Rede ist, nicht die von der Beklagten für richtig gehaltene Schlußfolgerung gezogen, Frau sei von dem Erlöschen des Vorkaufsrechts durch die Kündigung des Pachtvertrags überzeugt gewesen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Würdigung der beiden Schreiben zu dem Ergebnis gekommen ist, Frau habe sich hei dem späteren Schreiben von der Furcht vor Schadensersatzansprüchen der Beklagten leiten lassen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Pie Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe die erneute Vernehmung der Eheleute und der Ehefrau sowie die Vernehmung dee Notars (der den Kaufvertrag mit HfHBBi beurkundet hatte) mit einer Begründung abgelehnt, die eine unzulässige vorweggenommene * -13- Beweiswürdigung enthalte. Dies trifft jedoch nicht zu. Von der erneuten Vernehmung der Eheleute und der Ehefrau hat das Berufungsgericht abgesehen, weil die- se Zeugen bereits vom Landgericht eingehend zu den gleichen Beweisfragen gehört worden seien.. Bei dieser Sachlage stand die wiederholte Vernehmung dieser Zeugen im nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts (§396 ZPO). Die Vernehmung des Notars hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe nicht näher dargetan, inwieweit die schriftliche Äußerung des Notars, mit deren Verwendung beide Parteien sich einverstanden erklärt hätten, unvollständig oder unrichtig sein sollte. Da sich aus dieser Begründung ergibt, daß die schriftliche Äußerung des Notars der Vorschrift des § 377 Abs. 4 ZPO entsprach, stellte der spätere Antrag auf mündliche Vernehmung dieses Zeugen einen solchen auf wiederholte Vernehmung im Sinne des § 398 ZPO dar (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 377 Anm. 3 B) und stand daher ebenfalls im nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts. d) Die Revision greift ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, Frau habe die Verpflichtung in § 3 des ersten Kaufvertrags vom 24. März 1953 nur übernommen, weil sie angenommen habe, der Kläger werde von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen, nicht aber, weil dem Kläger dieses Recht nicht mehr zustehe. Sie meint, das Berufungsgericht habe hierbei die von der Zeugin bestätigte Aussage der Eheleute nicht berücksichtigt, daß das Vorkaufsrecht nur für die Dauer des Pachtvertrags bestellt worden sei. Für ein Übergehen der Aussage dieser Zeugen sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Aussagen aller Zeugen auseinandergesetzt. Wenn es bei dieser Sachlage j ; - 14 bei der in seiner GesamtWürdigung nur einen Einzelpunkt darstellenden Auslegung des § 3 des ersten Kaufvertrags vom 24. März 1953 nicht noch einmal ausdrücklich auf die aufgeführte Aussage der Eheleute und der Ehefrau Bezug genommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden» Da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, eine sachentsprechende GesamtWürdigung vorgenommen hat, war bei der hier in Frage stehenden Auslegung des § 3 des Kaufvertrags vom 24» März 1953 ein Eingehen auf jede Einzelheit des Beweisergebnisses nicht erforderlich (BGHZ 3, 162, 175). e) Soweit die Kevision schließlich meint, auch der Makler F^|B|habe von einem Erlöschen des Vorkaufsrechts (bei Beendigung des Pachtvertrags) gesprochen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die auf das Ergebnis der Beweis-aufnähme gestützte gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, der Makler P^tH^sei, als er von einer Hinfälligkeit des Vorkaufsrechts infolge der Kündigung gesprochen habe, lediglich davon ausgegangen, der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen an der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr interessiert. 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Deren Revision war deshalb mit der Kostenfolge de3 § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Tasche Dr. Hückinghaus Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern