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BGH · 7 ZR 245/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 245/55

Der Grundsatz, daß Bauten von Mietern oder Pächtern i» Zweifel nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden (BGH 7 ZR 245/55 21. Dezem- ber 1956 = NJW 1957, 457), gilt entsprechend, wenn die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des einen vön ihnen ein Bauwerk errichten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1959 unter Mitwirkung.des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesriohter Schuster Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt s Unter Zurückweisung der Anschlufirevision der Klägerin wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 7. Die Halle selbst vermietete der Beklagte, nachdem ar das' Bach neu hatte decken lassen, im Einvernehmen mit der Klägerin an verschiedene Gewerbetreibende; einen Teil des Gebäu- Zwischen den Parteien bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten über das Eigentum an der Halle« Die Klägerin bittet tun die Feststellung, daß sie Eigentümerin des Gebäudes sei. Außerdem möchte sie die Nutzungen erstattet haben» die der Beklagte seit der Währungsreform daraus gezogen hat' und die sich nach ihrer Berechnung bis Ende 1953 auf 4 490,53 DM belaufen; sie, verlangt Zahlung dieses Betrages nebst 4 i» Zinsen seit dem 1. Januar 1954« Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, die Halle sei nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und gehöre nicht der Klägerin, sondern ihm als dem Erbauer. Das Landgericht hat die von der Klägerin erbetene Feststellung getroffen und im übrigen - d.h. soweit auf Lei- Hiergegen ist von der Klägerin Berufung, vom Beklagten Anschlußberufung eingelegt worden, wobei die Klägerin noch den Hilfsantrag gestellt hat, festzustellen, daß beide Parteien und das Land . Der Beklagte möchte die Klage im vollen Umfang abgewiesen haben, während die Klägerin auch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4 490,53 DM nebst Zinsen erstrebt. 1« Da das Grundstüok, auf dem die streitige Halle steht, der Klägerin gehört, kommt es für die Präge, wer Ei- . Hur wenn das nicht der Pall ist, könnten die Eigentumsverhältnisse der Halle von denen des Grundstücks verschieden sein, während sie andernfalls ohne weiteres dessen rechtliches Schicksal teilt (§ 946 BGB)o Hicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Beklagte macht geltend, ein derartiger Ausnahmetatbestand liege hier vor» und das Landgericht ißt ihm insoweit gefolgt, als es davon ausgegangen ist, daß zunächst, d.h. bei Errichtung der Halle die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesvorschrift in der fat erfüllt gewesen seien: Damals hätten die Parteien "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" und durch beiderseitige Leistungen ein Bauwerk erstellt, das nach ihrem gemeinschaftlichen Villen der PÖrderung des Segelflugsportes in habe dienen sollen; dieser Zusammenschluß zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, der rechtlich als formlos zustandegekommener Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der §§ 705 ff BGB beurteilt werden müsse, habe dazu geführt, daß die Halls kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei» sondern daß anfänglich das Eigentum daran beiden Parteien als Gesellschaftern zugestanden habe. In der Folgezeit indessen - so meint daB Landgericht dann weiter - sei dieser Rechtszustand nicht erhalten geblieben, vielmehr habe mit dem Aufhören des Segelfliegens infolge Verbotes duroh die Besatzungsnächte der Geeellschaftezweck sein Bade erreicht; nenn gleiohwohl die Parteien die Halle nicht abgerissen, .sondern im Gegenteil daran noch bauliche Verbesserungen vorgenommen hätten, so sei damit die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück nunmehr zu einer dauerhaften geworden und die Halle habe auf diese Weise spätestens nach Kriegsende die Eigenschaft eines wesentlichen Grundetttcks-bestandteils erlangt. Auch das Berufungsgericht bejaht die Bestandteils-Eigenschaft der streitigen Halle; naoh seiner Ansicht entfällt jedooh eine Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein und Bchleohthin, da es im vorliegenden Pall zu jeder Zeit - also bereits bei der Erriofrjtftng des Gebäudes - an dem Begriffsmerkmal des."vorübergehenden Zweckes" gefehlt habe. 2* Als verfshlt erweist sich zunächst die Auffassung des Landgerichts, wonach äie Halle, nachdem sie anfänglich nur zu vorübergehendem Zweck errichtet gewesen, durch späteren Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung ihre, rechtliche Selbständigkeit eingebüfit haben und von. Voraussetzungen ein sogenannter "Scheinbestandteiln im Sinne von § 95 Abs.* 1 Satz 1 BGB nachträglich wesentlicher Bestandteil des bebauten Grundstücks werden kann» eingehend geprüft und hat sie unter Würdigung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen dahin beantwortet, dafi eine bloße Änderung des ursprünglichen EinfÜgungszwecks dafür nicht ausreiche, sondern daß dazu als weitere Voraussetzung (unter Anwendung der §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form) eine Einigung der Beteiligten - d.h. deB Eigentümers des Scheinbestandteils und des Grundstückseigentümers -über den Eigentumsübergang gefordert werden müsse. Wendet man diesen Grundsatz auf den v orliegenden Fall an, so kann bei der streitigen Halle, sofern sie einmal Scheinbestand-teils-Eigenschaft besessen hat, von einer automatischen Umwandlung in einen wesentlichen Grundstücksbestandteil keine Rede sein« Baß die Parteien darüber einig gewesen wären, die Halle solle künftig der Klägerin allein gehören, haben die latsacheninstanzen nicht festgestellt. Weder die Umstände» unter denen die Halle errichtet wurde» noch ihre Beschaffenheit ließen den Rückschluß zu» daß sie naoh dem Willen der Erbauer nur für einen vorübergehenden Zweck habe errichtet werden sollen. Ws fehle jeder Anhalt dafür» daß die Parteien den Zweck, für den die Halle allein bestimmt gewesen sei (Förderung des Segelflugsports durch Schaffung eines Unter-stellraumee für die Flugzeuge),.als einen nur vorübergehenden angesehen und demgemäß von vornherein die Wiederbeseitigung des Bauwerks nach dem Ende seiner diesem Zweck entsprechen- • den Benutzung beabsichtigt hätten. Die Möglichkeit eines Aufhörens der vorgesehenen Zweckbestimmung sei Von den Beteiligten bei Errichtung der Halle überhaupt nicht in Be-. Ob eine bewegliche Sache nur zu vorübergehenden Zweoken mit einem Grundstück verbunden worden, sei» beantwortet sich zwar in erster Linie an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichr-praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 155» 251» 255). Es ist nicht etwa so» daß Wer' Beklagte» wie daB Berufungsgericht anzunehmen scheint»' beweisen müßte» die Parteien hätten sich bei dem Bau der Halle Juni 1956, V ZR-153/54 (NJW 1956, 12,73), worin sogar für die besonders-massiven Bunkerbauten des Westwalles,•*soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Bodeir errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist» ' ' ÜTaeh einem jn der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, atieh vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehö-renden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür,' daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und-nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk.nach Beendigung .des Vertragsverhältnisses -dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen? Es ist nicht einzusehen, weshalb das Gebäude, das die Gesellschafter vermöge eines solchen Hutzungsrechts auf dem Grundstück des einen von ihnen errichten; hinsichtlich der Anwend--barkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anders zu beurteilen wäre als ein von einem Mieter oder Pächter auf fremdem Grund und Boden erstelltes Bauwerk. In dem einen wie in-dem anderen Fall ist die Bebauung "nur zu einem vorübergehenden Zweoke" erfolgt, und die betreffenden Gebäude stehen daher im Eigentum nicht des Grundstückseigentümers, sondern der jeweiligen Erbauer. bei der Errichtung der Halle beide Parteien, also insbesondere auch der Beklagte, die positive Absioht gehabt hätten, das Bauwerk nach dem Auf hören seiner bisherigen Zweckbestimmung in aas Eigentum der Klägerin fallen zu lassen; sine dahingehende Villenerichtung auf Seiten des Beklagten ist aber nicht nur nicht festgestellt, sondern das‘Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Soweit die Klägerin in ihrer Eevieioneerwiderung-noch darzutun versucht hat, dafi zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe, konnte sie mit diesem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorbringen nicht gehört werden. Es ist rechtlich insbesondere nicht zu-beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten sich damals gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines ge-' neinsamen Zweckes in vertraglich vorgesehener Weise zu fördern (§ 705 BGB). Halle seien," ist unbegründet; nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen kr " und in der Revisionsinstanz von den Parteien nicht angegriffen worden sind, waren an dem Gesellschaftsverhälthis nur .die: v \? dieser Antrag 1st von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden* Abweichend vom Landgericht, nach dessen Meinung es Von vornherein an einer Beohtsgrundlage für einen solohen Anspruoh gebrach, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin, zwar aus dem Gesichtspunkt der Gesellechafta-auseinandsreetzung ursprünglich Zahlung habe verlangen können; dieser Anspruch sei aber im Laufe des Prozesses durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB)* Im Berufungsurteil wird - sein Ende erreicht, damit sei die Gesellschaft in das.Liquida ti ons?tadium getreten, eine'Auseinandersetzung habe* ^ indessen noch nicht stattgefunden; erforderlich Bei sie' nur hinsichtlich der Beträge, die der Beklagte seinerzeit für die Errichtung der Halle auf gewendet habe und die sich unstreitig auf mindestens 7 000 BM belaufen hätten, sowie hinsichtlich der von .ihm aus dem-Gebäude gezogenen Hutzungen; wie hoch letztere seien, könne dahingestellt bleiben, da sie auf jeden Fall zahlenmäßig hinter der gemäß § 18 Abs. 1 Nr, 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1* auf 7 000 .DM unbestellten Aufwenduhgsersatzforderung zurüokblieben und anzu-nehmen sei, daß der Beklagte mit dieser Forderung still-schweigend gegen den Anspruch der Klägerin aufgerechnet habe. Ob die mitgeteilte Begründung den Angriffen der An-sohlußrevision standhalten würde, mag auf eich beruhen; diese wendet sich insbesondere dagegen, dafi das Berufungsgericht •_ die Aufwendungsereatzforderung des Beklagten entgegen dem Akteninhalt als unstreitig angesehen und daß es die Möglich-^ .• . für einen solohen Anspruch wäre nämlich bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lediglich dann Baum, wenn die Klägerin ; Alleineigentümerin der streitigen Halle wäre; nur in diesem ' Palle würde sich die Auseinandersetzung des Gesellschafts-Verhältnisses auf das beschränken, was der Beklagte einer-, seits zur Errichtung des Gebäudes auf gewandt hat und‘w$s ihm andererseits an Hutzungen daraus zugeflossen ist.ln Wirklichkeit steht jedoch die Halle gemäß § 718 BGB im Ge-samthandeeigentum beider Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter eines zwar möglicherweise beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten GesellschaftsVerhältnisses•

Zitierte Normen: § 946 BGB § 18 UStellungsG § 565 ZPO § 726 BGB § 91 ZK
GrundstückhallenGebäudewesentlichBGBParteivorübergehendKlägerin

Volltext der Entscheidung

'Nachschlagewerk j	;ja
 Amtliche Sammlung} nein
2388 068
BGB §§ 95, 705
Der Grundsatz, daß Bauten von Mietern oder Pächtern i» Zweifel nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden (BGH 7 ZR 245/55	21.	Dezem-
 ber 1956 = NJW 1957, 457), gilt entsprechend, wenn die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des einen vön ihnen ein Bauwerk errichten.
BGH, Urt. v. 27. Mai 1959 - V ZH 175/57 - OLG Karlsruhe
' jr.za.i72/5i
Verkündet am 27. Mai 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Harnendes Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Br. Kreis SJ
Gustav Adolf
 Beklagten, Revieionsklägers und Ans chlußrevi s ionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Stadtgemeinde V (HMHHHMPP , Kreis SidflHfe vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlufirevisionsklägerln,
- ProzeBbevollmäohtigteri Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1959 unter Mitwirkung.des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesriohter Schuster Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt s
Unter Zurückweisung der Anschlufirevision der Klägerin wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandeageriohts Karlsruhe vom 12. Juli 1957 im Kostenpunkt und . insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten ergangen ist. Bas Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 16. Bezem-ber 1954 wird auf die Anschlußberufung des Beklagten dahin abgeändert, dafi die Klage im vollen Umfange abgewieaen wird.
Bie Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechts streite zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1934 würde in WMBHBW auf einem Grundstück der klagenden Stadtgemeinde eine Halle zu dem Unterstellen von Segelflugzeugen errichtet. Ss handelt sich um ein massives Bauwerk aus Backsteinen mit einem Betonfundament. Als Bauherr in trat damals die Klägerin auf; ihr Bürgermeister Unterzeichnete Baugesuoh und Pläne» und ihr wurde vom zuständigen Bezirksamt der Baubescheid erteilt. Die Baukosten trug im wesentlichen der Beklagte» der damals Vorsitzender des Segelflugsportvereins WflHIMftwar. Er bezahlte insbesondere die Bauhandwerker. Die Leistungen der Klägerin beschränkten sich» abgesehen von dem Bereitstellen des Geländes, auf unentgeltliche Lieferung von Bauholz. Mitglieder des Segfel-flugsportvereins sowie andere Einwohner, die sich freiwillig an den Bauarbeiten beteiligten, erhielten dafür von dem Beklagten Jeweils ein sogenanntes Vesperbrot. In geringem Um-fang wurde von einigen Firmen Baumaterial (Backsteine usw.) gestiftet.
Die Halle wurde nach ihrer Fertigstellung zunächst unentgeltlich dem Segelflugsportverein für den angegebenen Zweck zur Verfügung gestellt. Naohdem die Tätigkeit dieses Vereins, der dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) angesohlossen war, in den letzten Jahren vor dem Krieg mehr . und mehr nachgelassen hatte, vermietete der Beklagte im Jahre 1939 die Halle an den Wehrmaohtfiakus. Sie diente in der Folgezeit zur Lagerung von Heu. Nach Kriegsende ließ die Klägerin einen seitlichen Anbau für Wohnzwecke lnstandset-zen und wies mehrere Familien in die gewonnenen Räume ein. Die Halle selbst vermietete der Beklagte, nachdem ar das' Bach neu hatte decken lassen, im Einvernehmen mit der Klägerin an verschiedene Gewerbetreibende; einen Teil des Gebäu-
des stellte er dem Turnverein WMBHHH* unentgeltlich zur Verfügung. Die Grundsteuern und sonstigen Lasten des Gebäudes trägt der Beklagte; er zieht auch sämtliche Mieten ein.
Zwischen den Parteien bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten über das Eigentum an der Halle« Die Klägerin bittet tun die Feststellung, daß sie Eigentümerin des Gebäudes sei. Außerdem möchte sie die Nutzungen erstattet haben» die der Beklagte seit der Währungsreform daraus gezogen hat' und die sich nach ihrer Berechnung bis Ende 1953 auf 4 490,53 DM belaufen; sie, verlangt Zahlung dieses Betrages nebst 4 i» Zinsen seit dem 1. Januar 1954« Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, die Halle sei nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und gehöre nicht der Klägerin, sondern ihm als dem Erbauer. Deshalb sei er auch nicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet.
Das Landgericht hat die von der Klägerin erbetene
 Feststellung getroffen und im übrigen - d.h. soweit auf Lei-
*
stung geklagt wird - die Klage abgewiesen. Hiergegen ist von der Klägerin Berufung, vom Beklagten Anschlußberufung eingelegt worden, wobei die Klägerin noch den Hilfsantrag gestellt hat, festzustellen, daß beide Parteien und das Land . Baden-Württemberg (letzteres als Rechtsnachfolger des NSFK) Eigentümer der streitigen Halle seien. Das Öberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird vom Beklagten mit der BeVision und von. der Klägerin mit der - unselbständigen - Ansehlüßrevision an- '* gegriffen. Der Beklagte möchte die Klage im vollen Umfang abgewiesen haben, während die Klägerin auch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4 490,53 DM nebst Zinsen erstrebt. Jede Partei bittet außerdem um Zurückweisung der ♦ gegnerischen Revision.
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Entscheidungsartinde %
1« Da das Grundstüok, auf dem die streitige Halle steht, der Klägerin gehört, kommt es für die Präge, wer Ei- . gentümer des Bauwerks ist, darauf an, ob es sjch um einen wesentlichen Grundstüoksbestandteil im Sinne der §§ 93 ff BGB handelt. Hur wenn das nicht der Pall ist, könnten die Eigentumsverhältnisse der Halle von denen des Grundstücks verschieden sein, während sie andernfalls ohne weiteres dessen rechtliches Schicksal teilt (§ 946 BGB)o
Hicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Beklagte macht geltend, ein derartiger Ausnahmetatbestand liege hier vor» und das Landgericht ißt ihm insoweit gefolgt, als es davon ausgegangen ist, daß zunächst, d.h. bei Errichtung der Halle die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesvorschrift in der fat erfüllt gewesen seien: Damals hätten die Parteien "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" und durch beiderseitige Leistungen ein Bauwerk erstellt, das nach ihrem gemeinschaftlichen Villen der PÖrderung des Segelflugsportes in	habe	dienen	sollen;	dieser Zusammenschluß
 zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, der rechtlich als formlos zustandegekommener Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der §§
705 ff BGB beurteilt werden müsse, habe dazu geführt, daß die Halls kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei» sondern daß anfänglich das Eigentum daran beiden Parteien als Gesellschaftern zugestanden habe. In der Folgezeit indessen - so meint daB Landgericht dann weiter - sei dieser Rechtszustand nicht erhalten geblieben, vielmehr habe mit dem Aufhören des Segelfliegens infolge Verbotes duroh
 die Besatzungsnächte der Geeellschaftezweck sein Bade erreicht; nenn gleiohwohl die Parteien die Halle nicht abgerissen, .sondern im Gegenteil daran noch bauliche Verbesserungen vorgenommen hätten, so sei damit die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück nunmehr zu einer dauerhaften geworden und die Halle habe auf diese Weise spätestens nach Kriegsende die Eigenschaft eines wesentlichen Grundetttcks-bestandteils erlangt. Auch das Berufungsgericht bejaht die Bestandteils-Eigenschaft der streitigen Halle; naoh seiner Ansicht entfällt jedooh eine Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein und Bchleohthin, da es im vorliegenden Pall zu jeder Zeit - also bereits bei der Erriofrjtftng des Gebäudes - an dem Begriffsmerkmal des."vorübergehenden Zweckes" gefehlt habe.
Beide Vorinstanzen sind also übereinstimmend, wenn auch mit verschiedenartiger Begründung zu dem Ergebnis ge-r langt, die Halle könne nicht Gegenstand besonderer Hechte sein ($93 BGB). Sie haben infolgedessen dem Peststellungsbegehren der'Klägerin, daß sie Alleineigentümerin, des Bauwerkes sei, stattgegeben. Die Revision bekämpft dies als* V rechtsirrig. Ihr ist zuzugeben, daß der Standpunkt der Vor^* ent sehe id ungen in der Eigentumsfrage einer Nachprüf ung-.'
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2* Als verfshlt erweist sich zunächst die Auffassung des Landgerichts, wonach äie Halle, nachdem sie anfänglich nur zu vorübergehendem Zweck errichtet gewesen, durch späteren Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung ihre, rechtliche
 Selbständigkeit eingebüfit haben und von. selbst zu dem Bestand:-
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teil des bebauten Grundstücks geworden sein soll. Der er- '
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kennende Senat hat in BGHZ 25, 57 die Präge, unter welchen
 
Voraussetzungen ein sogenannter "Scheinbestandteiln im Sinne von § 95 Abs.* 1 Satz 1 BGB nachträglich wesentlicher Bestandteil des bebauten Grundstücks werden kann» eingehend geprüft und hat sie unter Würdigung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen dahin beantwortet, dafi eine bloße Änderung des ursprünglichen EinfÜgungszwecks dafür nicht ausreiche, sondern daß dazu als weitere Voraussetzung (unter Anwendung der §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form) eine Einigung der Beteiligten - d.h. deB Eigentümers des Scheinbestandteils und des Grundstückseigentümers -über den Eigentumsübergang gefordert werden müsse. Wendet man diesen Grundsatz auf den v orliegenden Fall an, so kann bei der streitigen Halle, sofern sie einmal Scheinbestand-teils-Eigenschaft besessen hat, von einer automatischen Umwandlung in einen wesentlichen Grundstücksbestandteil keine Rede sein« Baß die Parteien darüber einig gewesen wären, die Halle solle künftig der Klägerin allein gehören, haben die latsacheninstanzen nicht festgestellt. Aus ihren Feststellungen ergibt sich das Gegenteil. Benn wenn der Beklagte, wie das Landgericht hervorhebt, nach Kriegsende - obgleich seit 193? Uneinigkeit Über die Eigentumsverhältnisse herrschte - das zuvor nur mit Bachpappe gedeckte B&oh des Gebäudes mit einem dauerhaften Falzziegelbelag versehen ließ und durch Legen von Holzfußböden zur Verbesserung des Wohnungsausbaues beitrug, so tat er dies ersichtlich nicht in der Absicht, auf das Eigentum am Gebäude zu verzichten, sondern sein Verhalten stellte sich gerade als Bekräftigung seines schon bisher immer zu dem Ausdruck gebrachten Willens ' dar, Eigentümer zu sein und zu bleiben.
3. Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß . die Halle nicht erst nachträglich infolge Wegfalls der bisherigen Zweckbestimmung, sondern bereits mit ihrer Errioh-
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tung, also von Anfang an wesentlicher Bestandteil' des Grundstücks und damit Alleineigentum der Klägerin geworden sei» verdient keine Zustimmung.
Das angefochtene Urteil geht davon aus» wer sich auf den Auenahmetathestand des § 95. Abs. 1 Satz l BGB berufe» müsse dessen tatsächliche Voraussetzungen dartun» - und meint» dazu sei der Beklagte nicht in der Lage. Weder die Umstände» unter denen die Halle errichtet wurde» noch ihre Beschaffenheit ließen den Rückschluß zu» daß sie naoh dem Willen der Erbauer nur für einen vorübergehenden Zweck habe errichtet werden sollen. Ws fehle jeder Anhalt dafür» daß die Parteien den Zweck, für den die Halle allein bestimmt gewesen sei (Förderung des Segelflugsports durch Schaffung eines Unter-stellraumee für die Flugzeuge),.als einen nur vorübergehenden angesehen und demgemäß von vornherein die Wiederbeseitigung des Bauwerks nach dem Ende seiner diesem Zweck entsprechen- • den Benutzung beabsichtigt hätten. Die Möglichkeit eines Aufhörens der vorgesehenen Zweckbestimmung sei Von den Beteiligten bei Errichtung der Halle überhaupt nicht in Be-. traoht gezogen worden.	-
Biese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Ob eine bewegliche Sache nur zu vorübergehenden Zweoken mit einem Grundstück verbunden worden, sei» beantwortet sich zwar in erster Linie an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlichr-praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 155»
 251» 255). Aber es handelt sich um keine rein tatsächliche Frage (RGZ 55, 281» 284)» vielmehr spielen dabei auch rechtliche Erwägungen eins Rolle. Es ist nicht etwa so» daß Wer' Beklagte» wie daB Berufungsgericht anzunehmen scheint»' beweisen müßte» die Parteien hätten sich bei dem Bau der Halle

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toestinnate Gedanken über die voraussichtliche-Dauer der .Grund-:
hebe cfiese.Bebauung "nur eins vorübergehende" sein sollen* Ajich ohne Vorhandensein solcher konkreter Vorstellungen kann sich eine Zweckbestimmung der hier in Rede stehenden Art aus der besonderen Gestaltung der zugrunde'liegenden' Rechtsbezie-hüngen .ergeben»' Den-Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinne von-§ 95 Abs» 1 Satz'l BGB bildet keineswegs die le~
suhg in das Eigentum des Grundstückseigentümers'fallen zu_ 't
.(BGHZ 8, 1,“ 5; 10, 171,- 176)5 die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht-auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR-153/54 (NJW 1956, 12,73), worin sogar für die besonders-massiven Bunkerbauten des Westwalles,•*soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Bodeir errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist» '	'
ÜTaeh einem jn der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, atieh vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehö-renden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür,' daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und-nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk.nach Beendigung .des Vertragsverhältnisses -dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen? auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhält-
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nisses kommt es nicht an; um die Anwendung des § 95 Abs# 1 Satz 1 BOB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Villens auf Seiten des Br-' bauers (HGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; *
BG-HZ 8, 1, 7; 10, 171, 175; IM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273? 1957, 457 = VM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BOB HGRK 11. Aufl. § 95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BOB 18. Aufl. § 95 Anm. 2). Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint in--dessen, der erwähnte Grundsatz greife im vorliegenden Fall • deshalb nicht durch, wei.l es hier an einem von der Orund-stttckseigentttmerin dem Erbauer der Halle eingeräumten, auf Miete, Pacht oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis'beruhen-den Nutzungsrecht gefehlt habe. Babel wird übersehen,, daß die Parteien - wie das Oberlandesgericht an anderer' Stelle seines Urteils ausdrücklich feststellt - sich zu dem Zweck,- . die Halle zu errichten, sie alsdann dem Segelflugsportver- . ein zu dem unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen und daafce- - / bäude während der vorgesehenen Nutzungszeit in elnem ange^.- . mesBenin Zustand zu erhalten, im beiderseitigen BinVersti^dr nis zusammangeschlossen hatten, wobei einerseits	-
te die Verpflichtung übernahm, aus eigenen Mitteln e$Q$g erhebliohen Beitrag zu den Baukosten zu leisten, uhd'di* -Klägerin andererseits zusagte, das gemeinschaftliche.i Vor*? \\r: haben duroh Bereitstellung des Geländes, sowie Lieferung ycm Holz zu fördern. Bieser Zusammenschluß ist von beiden Vor- , Instanzen rechtlioh zutreffend als Gesellschaft des bür- o -gerlichan Rechts (§§ 705 ff BGB).angesehen worden. Er §13* dete dann aber zugleich, was daß Berufungsgericht verkamt '■ hat, die Grundlage für ein schuldrechtliches Nutzungsrecht- •. im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, das die Klägerin ln ihrer Eigenschaft als Grundstücksetgen- .
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tümerin dem Erbauer der Halle - nämlich der aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft - einräumte. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Gebäude, das die Gesellschafter vermöge eines solchen Hutzungsrechts auf dem Grundstück des einen von ihnen errichten; hinsichtlich der Anwend--barkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anders zu beurteilen wäre als ein von einem Mieter oder Pächter auf fremdem Grund und Boden erstelltes Bauwerk. In dem einen wie in-dem anderen Fall ist die Bebauung "nur zu einem vorübergehenden Zweoke" erfolgt, und die betreffenden Gebäude stehen daher im Eigentum nicht des Grundstückseigentümers, sondern der jeweiligen Erbauer. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind dabei die Vorstellungen, die sich die Beteiligten über die mutmaGliche Bauer des Gesellschaftsverhältnis-sea gemacht haben mögen, ohne Belang. Für eine abweichende Beurteilung wäre im vorliegenden Falle nur dann Baum, wenn . bei der Errichtung der Halle beide Parteien, also insbesondere auch der Beklagte, die positive Absioht gehabt hätten, das Bauwerk nach dem Auf hören seiner bisherigen Zweckbestimmung in aas Eigentum der Klägerin fallen zu lassen; sine dahingehende Villenerichtung auf Seiten des Beklagten ist aber nicht nur nicht festgestellt, sondern das‘Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt.
Soweit die Klägerin in ihrer Eevieioneerwiderung-noch darzutun versucht hat, dafi zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe, konnte sie mit diesem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorbringen nicht gehört werden. Bei der Würdigung der von den Beteiligten im Jahre 1934 vor Beginn dee Baues getroffenen Abmaohungen handelt es sioh um die Auslegung eines Indivi-
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dualvertragee, die in erster Linie den Tatriohter obliegt und von Reviaionsgericht nur in beschränkten Umfange nach-geprüft werden kann. Rechtefehler oder Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze sind nioht ersichtlich. Es ist rechtlich insbesondere nicht zu-beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten sich damals gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines ge-' neinsamen Zweckes in vertraglich vorgesehener Weise zu fördern (§ 705 BGB). Der Umstand, daß es später zu Mei-nungsverechiedenheiten über die Eigentumsverhältnisse gekommen ist, vermochte den einmal zustandegekommenen Gesellschaftsvertrag nicht nachträglich wieder aus der Welt zu schaffen. Infolgedessen kommt es auf den Inhalt der in der Folgezeit zwischen den Parteien sowie mit dem Bezirksamt Sinsheim gewechselten Briefe und sonstigen Schriftstücke nicht an.
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Auch der weitere Einwand der Klägerin, nioht beide Parteien gerneinsohaftlieh, sondern sie allein habe die Hai-
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le errichtet, entbehrt der Begründung. Baß. sie der .Baubehörde gegenüber als Bauherrin aufgetreten ist und in dis- -ser Eigenschaft Baugesuoh, Pläne, Anträge usw. unterzeichnet hat, war ohne Belang gegenüber den tatsächlichen Pest- . Stellungen des angefochtenen Urteils, wonach der-Bau Von . beiden Parteien gemeinschaftlich und mittels beiderseitiger Leistungen durchgeführt wurde. Lie Klägerin selbst hat in den Eingangsworten ihrer Klageschrift vom 2. Kal 1947 • 1 den wirklichen Hergang nioht wesentlich anders geschildert j danach bestand ihre Mitwirkung in der Hauptsache darin, daß sie das Grundstück zur Verfügung stellte und ihre Zustimmung zur Errichtung der Bails gab. Der Anlaß dafür, weshalb . eie gleichwohl nach außen die Bolle der Bauherrin übernahm*, ergibt sich aus ihren eigenen, zu dem Gegenstand der mündlichen
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 f 1 i e g e re o irupp'en in W)PMiVRKM^,')» .der ’ursprüngliche Beschluß des-
Bürgerausschusses .-vom 22. Januar 1934, der Segelfliegergruppe *
W0M0MHi sum Bau einer Fliegerhalle unentgeltlich'Holz zur
 Verfügung zu ^teilen und zu dieseta Zweck einen "aüßerordent-;	-	.	'	o	s"	" '	’	*	-	s> r> , v '•
liehen Holzhieh” "vornehmen zu lassen, «waf p.üf ’den Widerstand
 des Bezirksamts Sinsheim gestoßen, das' unter, dek'6. FebBüär -*
„ * . . * • « . . ^ : *.,*. , 1934 darauf hinwies« daß, das Gemeindevermögen nur zu Hermen;
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genszwecken >der Gemeinde selbst verwendet werden dürfe-,"und-
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diesserhalh um Bericht über die Gründe des erwähnten Beschluss s es' ersuchte» Im*’übrigen .“ist auch für diesen Punkt aide's, was in der Folgezeit, d.h« nach Errichtung der'Halle, vpn .den -Be-, teiligten und anderen^Stellen liher die Frage des' lEigentuk's; . geschrieben und verlautbart wurae, unerheblich»
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x 4o Da die Halle nach § 95 Abs«, 1 Satz 1 BGB; kein Gpund-stücfcsbestandteil ist, fällt die Schlußfolgerung des Berufungs-
gerichts, daß die Klägerin gemäß § 946 BGB Eigentümerin, des .	<
Bauwerks geworden sei, in sich zusammen»,, Ein änderet ‘Richtig-. „ V 4 grund, der zü einem Eigentumserwerh .geführt haben"könnte‘ ist .nicht ersichtlich. Die Revision .des Beklagten mußte da- ■*.	>
her'Erfolg haben. Einer Zurückverweisung nach §• 565 Abs»„'l k’" , :.i ZPO bedarf es nicht» Denn auch der im Berufungsrechtszug ge-
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stellte Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß “bei-"'<
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de Parteien und das Land Baden-Württemberg Eigentümer ,der,'	,
Halle seien," ist unbegründet; nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen kr " und in der Revisionsinstanz von den Parteien nicht angegriffen worden sind, waren an dem Gesellschaftsverhälthis nur .die:	v	\?
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Parteien selbst und außer ihnen keine weitere Person - insbesondere auch nicht das HSFK - beteiligt«, Vielmehr epweist' -	i
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Bloh die Klage, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, bereits jetzt als abweisungsreif.
5. Mit der Ansehlußrevision verfolgt die Klägerin ihren Zehlungsantrag weiter, der die vom Beklagten seit Juni 1948 bis Dezember 1953 gezogenen Gebäudenut Zungen ln angeblicher Höhe von 4 490,53 DH sum Gegehstanä hat.« dieser Antrag 1st von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden* Abweichend vom Landgericht, nach dessen Meinung es Von vornherein an einer Beohtsgrundlage für einen solohen Anspruoh gebrach, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin, zwar aus dem Gesichtspunkt der Gesellechafta-auseinandsreetzung ursprünglich Zahlung habe verlangen können; dieser Anspruch sei aber im Laufe des Prozesses durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB)* Im Berufungsurteil wird -
dazu näher ausgeführt, das Gesellschaftsverhältnis der Par-
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teien habe mit dem Aufhören des Segelflugsportes in Vaib-stadt und der Abschaffung der Flugzeuge gemäß .§ 726 BGB . sein Ende erreicht, damit sei die Gesellschaft in das.Liquida ti ons?tadium getreten, eine'Auseinandersetzung habe* ^ indessen noch nicht stattgefunden; erforderlich Bei sie' nur hinsichtlich der Beträge, die der Beklagte seinerzeit für die Errichtung der Halle auf gewendet habe und die sich unstreitig auf mindestens 7 000 BM belaufen hätten, sowie hinsichtlich der von .ihm aus dem-Gebäude gezogenen Hutzungen; wie hoch letztere seien, könne dahingestellt bleiben, da sie auf jeden Fall zahlenmäßig hinter der gemäß § 18 Abs. 1 Nr, 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1* auf 7 000 .DM unbestellten Aufwenduhgsersatzforderung zurüokblieben und anzu-nehmen sei, daß der Beklagte mit dieser Forderung still-schweigend gegen den Anspruch der Klägerin aufgerechnet habe.
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Ob die mitgeteilte Begründung den Angriffen der An-sohlußrevision standhalten würde, mag auf eich beruhen; diese wendet sich insbesondere dagegen, dafi das Berufungsgericht •_ die Aufwendungsereatzforderung des Beklagten entgegen dem Akteninhalt als unstreitig angesehen und daß es die Möglich-^ .• . keit einer stillschweigenden Aufrechnungserklärung im Bah-men eines Rechtsstreite bejaht habe, obgleich eine solohe Erklärung, da sie gleichzeitig Prozeßhandlung gewesen wäre, ausdrücklich.habe abgegeben werden müssen. Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Präge, ob das Berufungs-gericht angesichts der Patsache, daß es sich hier ersichtlich um bloße Eventualaufrechnung handeln konnte, berechtigt war, die Höhe des bestrittenen Klageanspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, dahingestellt zu lassen (vgl. dazu RGZ 142, 175; 167, 257 mit weiteren Hachweisungen). Denn der Anschlußrevision mußte auf jeden Pall deshalb der Erfolg versagt werden, weil sich die Abweisung des Zahlungsanspruchs aus einem anderen Grunde als richtig erweist (§ 565 ZPO).
für einen solohen Anspruch wäre nämlich bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge, wie auch das Berufungsgericht
 nicht verkannt hat, lediglich dann Baum, wenn die Klägerin ;
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Alleineigentümerin der streitigen Halle wäre; nur in diesem ' Palle würde sich die Auseinandersetzung des Gesellschafts-Verhältnisses auf das beschränken, was der Beklagte einer-, seits zur Errichtung des Gebäudes auf gewandt hat und‘w$s ihm andererseits an Hutzungen daraus zugeflossen ist.ln Wirklichkeit steht jedoch die Halle gemäß § 718 BGB im Ge-samthandeeigentum beider Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter eines zwar möglicherweise beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten GesellschaftsVerhältnisses•
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Falls dieses in der lat infolge Unmöglichwerdene des bieherl- % gen gemeinschaftlichen Zweckes sein Ende erreicht haben soll- 0
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te (§ 726 BGB) - dagegen könnte allerdings das eigens Vorbrin- $ * ' » *»/ gen der Klägerin im Schriftsatz vom 1» Juli 1954 nebst Anlage &
sowie in ihren Schriftsätzen vom 6. September 1955» 8. 5 oben, \ und 7. Januar 1956» Bl. 2 R, sprechen (vgl. andererseits Er.' ^ XV ihres Schriftsatzes vom 12. April 1956) so müßte nun zunächst, um die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermö-gens durohzufUhren, nach näherer Maßgabe der $$ 731» 733' Abs,. 4 3, 734» 753» 722 BGB verfahren werden» d.h. die Steile wäre • zu versteigern und der Überschuß entsprechend den beidersei- •:-tigen Anteilen am Gesellschaftsgewinn unter den Parteien zu ß verteilen. Erst im nahmen einer solchen Verteilung können die Aufwendungen deB Beklagten bei der Errichtung des. Gebäu-des und die von ihm daraus gezogenen EutzungSn Berücksichtigung finden» und es wird sich dann heraussteilen» oh die Klä- * gerin wirklich noch einen Zahlungsanspruch gegen ihn hat. Im gegenwärtigen Zeitpunkt beäteht eia derartiger Anspruch nioht.	•	*
6. Nach allem war die Anschlußrevision zurüokzuweißeu, während im übrigen auf die Revision das Berufungsurteil -auf- J
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gehoben, aas landgerichtliohe Urteil entsprechend abgeändert und die Klage im vollen Umfange abgewiesen werden mußte. Die Kostenentsoheidung beruht auf §§91* 97 ZK).
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