.1 UmstG sind auch jährliche Zahlungen des Staates oder kommunaler Verbände an eine Kirchengemeinde, die auf Grund einer anläßlich der Säkularisation übernommenen Verpflichtung zu dem kirchlichen Bedarf für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu machen sind. schließend fanden zwischen der Klägerin und dem ge-nennten Verbände Verhandlungen über die Ablösung der Renten statt, in die sich in den KriegsJahren auch der erzbischöfliche Generalvikar von Köln einschalte be„ Sie scheiterten, weil der Generalvikar eine Genehmigung zur Ablösung durch Zahlung des 15-fachen Jahresbeträges nur erteilen wollte, wenn die seit dem Jahre 1938 angewachsenen Rückstände nachgezahlt würden; dies lehnte der Provinzialverband ab* Rach dem Kriege trat der Generalvikar von sich aus an den Provinzialverband heran* Er schilderte in seinem Schreiben vom 7. September 1945 zunächst den Gang der bisherigen erfolglosen Verhandlungen, wobei er auch auf seinen früheren Vorschlag, der die Zustimmung des Verbandes nicht gefunden hatte, hinwies» Ras Schreiben schloß mit den Worteni Oktober 1945, er sei damit einverstanden, die Renten durch Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe des 16-fachen Jahresbetrages von 1937 unter gleichzeitiger Nachzahlung der seit 1938 rückständigen Beträge abzulösen; er errechnete den danach zu zahlenden Betrag mit 74 116,56 RM und schloß wie folgt% Dezember 1945 dem Provin-zialverband eine Ausfertigung dieses Beschlusses und bat um Überweisung des Ablösungsbetrages« letzteres geschah im Dezember 1945* Von alledem war aber der Generalvikar nicht unterrichtet worden« Als er von der Klägerin Ende des Monats Dezember 1945 einen Bericht über den Stand der Sache anforderte - falls Zustimmung erfolgt sei. Er selbeb habe aber Bedenken, diese Genehmigung auszusprechen, weil • die Ablösung zur Zeit nicht günstig für das kirchliche Vermögen erscheine* Auf seine Anweisung überwies die Kiä-gex’in den erhaltenen Betrag nach Abzug der für die Zeit von 1938 bis 1945 angefallenen Benten (24 705*52 EM), also 49 41!.04 3M, an den Provinzialverband zurück, wo dieser Betrag unter einem Fremdkonto seitdem geführt wird« Die Die Klägerin bat hierzu ausgeführts Sie leite die Passivlegitimation des beklagten Landschaftsverbandes aus der Landschafts ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Insoweit müßte sich die Klägerin, wenn sie anderer Auffassung wäre, den Einwand der Arglist und des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges sind von keiner Seite Bedenken erhoben wordene Es kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche dem bürgerlichen Rechte zuzurechnen oder ob sie öffentlich-rechtlicher Natur sind« Jedenfalls sind die Gerichte zur Entscheidung auf Grund der gewohnheitsrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte für solche Klagebegehren berufen f§ 13 GVG) * Den Einwand der mangelnden Passivlegitimation hat der beklagte Verband in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgetragen , Er war, wie sich aus § 33 der Landschaftsver-bandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12« Mai 1953 (GVB1 271) ergibt, auch nicht begründete Das Berufungsgericht hat sich dem Standpunkt des Vorderrichters im wesentlichen angescblossen. Die eigene Ansicht der bischöflichen Behörde sei nämlich darin nicht ersichtlich« Auch sonst seien keine Umstände vorhanden, die das Verhalten des Generalvikars als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung erscheinen lassen könnten« Es sei durchaus sinnvoll gewesen* der Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht vorzugreifeny sondern abzuwarten, ob und aus welchen Gründen er zu dem Abschlüsse des Vertrages bereit sei und eine Genehmigung beantragen werde oder ob er sich dazu nicht entschließen könne. Das Schreiben vom 10* November 1945 lasse nicht erkennen, daß eine Zustimmung des Generalvikars nicht mehr-erforderlich sei« Es sei nach kirchlicher Praxis auch erforderlich, daß der Kirchenvorstand den gefaßten Beschluß schriftlich in doppelter Ausfertigung mit dem Vertragsentwurf der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegec Die Xlägerin habe durch nichts zu erkennen gegeben, daß sie das Angebot des Provinzialverbandes mit Zustimmung des erzbischöflichen Generalvikars annehme, Der Mangel der gerade vom Verband verlangten Zustimmung des Generalvikars sei klar zu erkennen gewesen. Unter solchen Umständen könne sich der beklagte Verband nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um seiner Auffassung zu dem Siege zu verhelfen. Auch die Einrede der Arglist greife nicht durch, Weder die Klägerin noch der Generalvikar hätten Erklärungen abgegeben, die darauf schließen lassen könnten, daß die gesetzlich erforderliche Zustimmung erteilt worden sei« Eine Genehmigung sei aber zur Wirksamkeit eines AblösungsVertrages gemäß § 21 Abs. 2 1v Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Rrovinzialverwaltung vorgeschlagene Ablösungsvereinbarung wäre als Vergleich zu werten gewesen, wenn sie wirksam zustande gekommen wäre; daher habe sie der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde nach Maßgabe der Nr» 9 der Anordnung des preußischen Ministers.für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 20. Februar 1928 (GS 12) bedurft« Hiergegen wendet sich die Revision» Sie meint, es fehle an den Voraussetzungen eines Vergleichs, weil Zweifel über eine Verpflichtung zur Rentenzahlung oder eine Ungewißheit darüber nicht bestanden hätten« Beide Teile hätten lediglich eine Ablösung der Rente durch eine Kapitalabfindung erstrebt« In Wirklichkeit sei ein gültiger Abfindungsvertrag zustande gekommen, der einer Genehmigung nicht bedurfte« Bei dieser Haltung verharrte sie bis zu dem Jahre 1945, sine Einigung über die Rentenablösung konnte nicht erzielt werden« Es bestand sonach zv/ischen den Parteien zu dem mindesten über die Höhe dieser Abfindung Strei Daß sich dieser nicht auf alle Punkte, insbesondere nicht auf den Grund des Anspruches, bezog, ist nicht ausschlaggebend (Palandt BGB 16« Aufl« § 779 Anm« 2a)« Wäre die vorgeschlagene Regelung angenommen worden* so hätte andererseits die Provinzialverwaltung insofern naebgegeben, als sie der Klägerin den 16-fachen Jahresbetoag und die Zahlung der Rückstände zubilligte. Wie aus dem Schreiben des Generalvikars vom 7* September 1945 hervorgeht; vertrat man auf der kirchlichen Seite an sich die Auffassung, daß "derartige Ansprüche üblicherweise mit dem 25-fachen Jah-resbetrag abcufinden" seien« Es ist auch im Schrifttum die Auffassung vortreten worden, daß in solchen Fällen, nämlich bei dauernden Naturalwertleistungen, eine höhere Ablösung angemessen sei« Breitfeld (Die vermögensrechtlichc Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche, 1929 Heft 41 der Abhandlungen aus dein Staats- und Vcrwaltungsrecht S« 354 f).ist z.Bc der Meinung, daß hier gegen eine Ablösung mit dem vierzigfachen Jahresbetrag nichts einzuwenden sei« Dazu kommt, daß die kirchenfeindliche Einstellung des Staates und sonstiger öffentlicher Verbände während der Zeit des Nationalsozialismus einer ausgesprochen kirchenfreundlichen Haltung der Öffentlichkeit in der Zeit nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 gewichen war« Auf Seiten der Kirche konnte daher die nicht unbegründete Erwartung aufkommen, daß sie nunmehr bei Staat und öffentlichen Körperschaften eine wohlwollende Behandlung ihrer Anliegen und Ansprüche finden werde, daß sich demgemäß auch die Verhandlungen Uber die Ablösung der Hen-ten in Zukunft auf einer für sie günstigeren Grundlage bewegen würden* Daß auch die Klägerin dieser Meinung war, ergibt sich au3 der Feststellung des Berufungsgerichts* die Klägerin habe auf weitere Ansprüche verzichten wollen, wenn die Beklagte die vorgeschlagene Ablösung zahle«. verlangen« An ihre bisherigen Vorschläge war sie nicht gebunden, da sich eine Einigung nicht hatte erzielen lassen« Nach alledem mußte die kirchliche Seite das Abstandnehmen von einer höheren Ablösungssumme als Verzicht und Opfer ansehen« Unter dem gegenseitigen Nachgeben im Sinne des § 779 BGB ist aber Jodes Opfer zu verstehen, das eine Partei nach ihrer Auffassung auf sich nimmt, mag es auch, objektiv betrachtet, nicht bestehen (Palandt aaO Anau 3)« Die Merkmale des Vergleichs, wie sie sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergeben, lagen demnach vor« Benerkt sei noch, daß Palandt die Vereinbarung zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kinde über dessen Unterhalt, über eine Abfindung und die Zahlung von Rück-standen.als Vergleich im Sinne des § 779 BGB bezeichnet (aaO § 1714 Anm® 1)» Ein gleiches muß erst i’echt dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, über die Höhe der Ablösung jahrelang gestritten worden war und schließlich beide Teile nach gegenseitigem Hachgeben eine Ablösung vereinbaren wollten« Die Revision widerspricht im übrigen mit ihrem Vorbringen der gesamten bisherigen Einlassung “es Beklagten» In seinem Antwortschreiben vom 50» Oktober 1945 hatte der Oberpräsident selbst die Genehmigung der bischöflichen Behörde verlangt, ersichtlich deshalb, weil er in der Vereinbarung einen Vergleich erblickte» Im Vorprozoß hatte das beklagte Land in der Klagecrwiderung die Vereinbarung als Vergleich angesprochen (Bl» 24 GA)» Der beklagte Verband übernahm diese Wertung;er berief sich gegenüber einem Schreiben der Klägerin vom 10» Mai 1954 auf einen "Ablösungsvergleich" vom Jahre 1945 (Bl» 5 GA) und vertrat diese Auffassung im gegenwärtigen Rechtsstreit noch in der Berufungsbegründung« Das Berufungsgericht hat weder verkannt, daß die Genehmigung schon vor Abschluß der Vereinbarung erteilt werden konnte,, noch hat es übersehen, daß eine besondere Form für die Erteilung der Genehmigung nicht vorgeschrieben war und daß sie jedem der beiden Vertragsteile gegenüber gegeben werden konnte, wenn es auch üblich ist, daß der Generalvikar sie der Kirchengemeinde erteilt;, Keine Par^ tei hatte einen Anspruch auf Genehmigungserteilung, Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der bischöflichen Behörde, ob sie genehmigen wollte oder nicht« Die Frage, ob aus dem gesamten Verhalten des General-vikars eine Genehmigung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht verneint« Da es sich bei den Schreiben des Generalvilcars an die Provinzialverwaltung und die Xirchen-gemeinde un Willensäußerungen einer Behörde handelt, stoht dem Revisionsgei'ieht eine freie Nachprüfung der Auslegung des Tatriciiters zu (RGZ 102, 1, 3 f; 161, 308, 317)«* Diese Nachprüfung führt indes zu demselben Ergebnis, zu dem auch das Berufungsgericht gelangt war« Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgsricht wesentliche Beweisumstände unbeachtet gelassen hätte« Den Gang der ergebnislosen Vorverhandlungen und den Inhalt des Schriftwechsels hatte der Generalvikar in seinem Schreiben vom 7« September 194$ selbst geschildert« Welche Bedeutung diesem Teil des Briefes und damit der Vorgeschichte zukam, hat das Berufungsgericht .dargelegt; Keineswegs zwingt der Brief, wie die Revision meint, zur Annahme, der Generalvikar habe seine Zustimmung zu dem erweiterten Vorschlag von vornherein zu dem Ausdruck bringen wollen« Daß auch der Oberpräsident dieses Schreiben nicht als Zustimmung angesehen hat, ergibt dessen Schreiben vom 50« Oktober 1945* Dort wird ausdrücklich verlangt, daß der Generalvikar der Erklärung des Kirchenvorstandes seine Zustimmung erteilen solle« Ebensowenig lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Schreiben des Generalvikars an den Vorstand*der Kirchengemeinde eine Genehmigung erkennen« Wenn der Generalvikar das Schreiben des Oberpräsidenten vom 30. a) Die Ansprüche der Klägerin gehen, soweit nicht bestimmte DM-Beträge verlangt werden, auf Naturalleistungen zurück* Sie wurzeln in den Zeiten der Naturalwirtschaft y sind aber in Geldleistungen umgewandelt worden, Sie sind nach dem jeweiligen Werte der früheren NaturaÜP-eistungen in jeweiliger Währung zu entrichten (vgl, Weber, Die Ablösung der Staateieistungeu an die Kirchengesellschaften, 1948, S. 111) keine Anwendung* Sie bezieht sich ihrem Sinne nach nur auf den Schutz der Reichs mark und verbot vor der Währungsumstellung,Wertsicherungs klausein gegenüber der Reichsmark zu vereinbaren« Die geltend gemachten Ansprüche sind aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet worden und wurden erst nach dem Außerkrafttreten der Reicbsmarkwährung fällig* Das Verhältnis der alten zur neuen Währung hat die Verordnung nicht zu dem Gegenstand« Sie macht Rechtsgeschäfte, durch welche die Höhe einer nach der Währungsreform fällig wer-denden Forderung nach einem außerhalb der Währungsbestim-mungen liegenden Umstande festgelegt wurden, nicht unv/irk aam (BGH LM UmstG Nr, 2 zu § 13 und Nr, 2 zu § 18; vgl* Harmening/Duden, WährG § 13 Anm« 28)« b) Die Meinung des Berufungsgerichtes, die Ansprüche der Klägerin seien in volle DM-Beträge u.mzusteilen, weil sie auf eine Enteignung zurückgingen, bekämpft die Revision zu Recht« Es handelt sich nicht um Entschädigungen für entzogene Rechte, sondern um die Erfüllung ursprünglicher Verpflichtungen aus Stiftungendie der preußische Staat anläßlich der Säkularisation zu übernehmen hatte (vgl« §§ 36, 63, 77 des Reichsdeputationshauptschlusses, abgedruckt.bei Ebers, Reichs- und preußisches Staatskirchenrecht, 1932 So 3; Königliche Kabinettsorder betreffend die aus den Klösteraufhebungen abgeleiteten Dotationsansprüche der Pfarreien vom 25» September 1834» Ebers S, 168) und im vorliegenden Palle durch das vorläufige Reglement vom 22» Oktober 1803 auch tatsächlich übernommen hat«. Juli 1875 deutlich zu dem Ausdruck (Anlagen zu den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten während der 2c Session der 12* Legislaturperiode 1875 Band 2 S, 1621 ff)*» Dort wird die Ausgabe für die Arnenverwalxung in\V®>|®wie folgt begründet: "als funda-tionsmäßige Armenrevenue aus der ehemaligen Abtei YtWMB» ermittelt; die Verpflichtung zur Fortzahlung ist durch die Säkularisation der Abtei ttMUBtauf den Fiskus über-gegangen1*» Ob die Kirchengemeinde mit Rücksicht auf die Inkorporation einen Rechtsanspruch auf Zahlung an sich selbso hatte, wie dies für anderen Sachbedarf einer inkorporierten Pfarrei bejaht worden ist (RGZ 96, 51, 36; 97, 170, 171; 101, 10, 12; 128, 16, 35), kann dahinstehen* Jedenfalls sind.se.it Bestehen der preußischen Verfassung vom 30o Januar 1850 alle Zahlungen für den Armenfonds stets an die Klägerin geleistet worden» Hieraus ergibt sich» daß nicht etwa die Kirchengemeinde durch die Säkularisation enteignet wurde. gen an die Klägerin nachgekommen« Seine Leistungen und späterhin jene des Provinzialverbandes stellen mithin keine Entschädigungen für eine Enteignung dar* Wenn die sog* Dotationsgesetze der Jahre 1873/75 Staatsleistungen zur Ausführung dieser Verpflichtungen vorsahen, so änderten sie als Etatgesetze die rechtliche Natur der zugrunde -liegenden Verpflichtung nicht ab {vgl* RGZ 113# 348, 350;c «««,* Erbsen, welche nach den Martinimarktpreisen von zahlbar sind« Eine solche in ihrem Umfange nicht durch Geld, sondern nach einem andern Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist keine Geldsummenschuld, sondern eine Geldwertschuld (BGH NJW 1957# 342 und die dort angeführten Nachweise)« Der Umstellung unterliegen aber nur die. Das Berufungsgericht hat ihn in Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 als umgesteilt bezeichnet, weil es sich um Versorgungsrenten für die Armen handele. Fußnote 7)«Selbst in den Zeiten des Rückganges der kirchlichen Einkünfte hat man immer noch der Betreuung der Armen unmittelbar nach der Versorgung der Pfarrer gedacht (Permaueder aaO S« 932)« Leistungen an die Pfarrkirchen zu diesem Zwecke, mögen sie in der ersten einmaligen Ausstattung mit Mitteln odor in der wiederkehrenden Beistev.erung weiterer Hit'cel bestehen, dienen der Erfüllung eines Xul-tu'-bedarfnisses« Sie vermehren die kirchlichen Einnahmen (temporalicm) für die kirchliche Bedarfsdeckung, wie dies für anderen Bedarf beispielsweise durch die staatlichen Zuschüsse für die Pfarrbesoldung und die kirchliche Baulast | geschieht, und stellen damit eine "Versorgung" der Kirchengemeinde dar« Auf den Charakter der Leistungen als "Ausstattungen” weist übrigens auch die Bezeichnung "Dotation" hin, mit der der preußische Staat nach der Säkularisation seine Zahlungen benannt hatte (vgl« die erwähnte Königl« Kabinetts order vom Jahre 1834)«»
'■fifir 'das Nachechlagewefclf!’
Nicht für die..Amtliche Sammärnng!
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Gesetz? UmstG § 18 Abs» 1 H?« 1
Rechtssatz? Andere wiederkehrende Leistungen im Sinna des § 18 Abs. 1 Ur. .1 UmstG sind auch jährliche Zahlungen des Staates oder kommunaler Verbände an eine Kirchengemeinde, die auf Grund einer anläßlich der Säkularisation übernommenen Verpflichtung zu dem kirchlichen Bedarf für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu machen sind.
Aktenzeichens V ZR 173/55
Urteil des BGH vom 2. Oktober 1957 OLG Büsseldorf
2364 064
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V ZR 17,3/gg
Verkündet am2* Oktober 1957 IHUfe Jus tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landschaftsverbanden seinen Direktor in
Leinland« vertreten durch
mmm*,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die katholische Kirchengemeinde St« LüflHMfc in
gesetzlich vertreten durch den Kirchen-
vorstand?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Rentenforderungen
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1957 unter Mitwirkung des genatspräsideuten Br, Tasche und der Bundesrichter Br* Augustin, Br« Oechßler, Br. Rothe und Br, Freitag
fiir Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestands
I mm» «*
Die anfangs des 9* Jahrhunderts errichtete spätere reichsunmittelbare Abtei (^■^) erbaute gegen
Ende dieses Jahrhunderts ihre Kirche, die dem heiligen Salvator gewidmet wurde, später aber den Hamen des.Abteigründers (LuMfe) erhielt« Sie war gleichzeitig
die Pfarrkirche der Pfarrgemeinde WflBfei; die Abtei versah die Seelsorge« Da die Pfarrei in der Abtei incerpo-riert war, hatte sie kein eigenes Vermögen, alles war Eigentum der Abtei« Die reichen Stiftungen zu Gunsten des «officium portae« (d«i, die Armenfürsorge einer Pfarrei) bildeten nicht, wie sonst üblich, einen Vermögensteil der Pfarrkirche; sie fielen vielmehr der Abtei zu« Dafür übernahm das Kloster aus diesen Mitteln die Pürsorge für die Armen der Pfarrei« Als im Jahre i802 die Abtei säkularisiert wurde, wurde die Du^BBlkirche zur selbständigen Pfarrkirche der Gemeinde« Die Pfarrei verlangte bei den Auseinandersetsungsverhandlungen mit dem Staate, daß ihr die Stiftungen, die zu Gunsten des officium portae im Laufe der Jahrhunderte gemacht worden waren, zugeteilt würden« Dies lehnte der Staat ab; er gewährte aber der Aimenrerwaitung der Pfarrei DdSHHBl deren Umfang im wesentlichen nach einer Aufstellung aus dem Jahre 1402 festgelegt wurde« Sie betrugen jährlich 54 Taler 4 Silbergro-. sehen 10 Pfennige, 191 Scheffel 10 Metzen Roggen (--- 105,319 hl), 107 Scheffel 10 Metzen Gerste (= 59,152 hl), 162 Scheffel 5 Metzen.Hafer (= 89,209 hl) und 2 Scheffel 10 Metzen Erbsen (•- 1,143 hl), welche jährlich nach den jeweiligen Martinimarktpreisen in zahlbar waren. Die-
se «Revenuen« zahlte der Staat Preußen bis zu dem Jahre 1875 an die Klägerin aus« Auf Grund der damaligen sog« Dotations gesetzgebung übernahm der Provinzialverband der Provinz Rheinland die Zahlungen bis zu dem Jahre 1938« An-
schließend fanden zwischen der Klägerin und dem ge-nennten Verbände Verhandlungen über die Ablösung der Renten statt, in die sich in den KriegsJahren auch der erzbischöfliche Generalvikar von Köln einschalte be„ Sie scheiterten, weil der Generalvikar eine Genehmigung zur Ablösung durch Zahlung des 15-fachen Jahresbeträges nur erteilen wollte, wenn die seit dem Jahre 1938 angewachsenen Rückstände nachgezahlt würden; dies lehnte der Provinzialverband ab* Rach dem Kriege trat der Generalvikar von sich aus an den Provinzialverband heran* Er schilderte in seinem Schreiben vom 7. September 1945 zunächst den Gang der bisherigen erfolglosen Verhandlungen, wobei er auch auf seinen früheren Vorschlag, der die Zustimmung des Verbandes nicht gefunden hatte, hinwies» Ras Schreiben schloß mit den Worteni
"Wir bitten um gefällige Mitteilung, ob die Rheinprovinz bereit ist, die Abfindung in Höhe des I6fachen Jahresbetrages der Rentenzahlung 1937, zuzüglich der rückständigen Jahresraten zu zahlen, Palls dies abgelehnt wird, bitten wir, die rückständigen Jahresrenten seit 1937 an die Kirchenge-meinde in zur Auszahlung zu bringen«.(t
Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Generalvikar an die Klägerin zur Kenntnisnahme» Rer Provinzialverband antwortete mit Schreiben vom 30. Oktober 1945, er sei damit einverstanden, die Renten durch Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe des 16-fachen Jahresbetrages von 1937 unter gleichzeitiger Nachzahlung der seit 1938 rückständigen Beträge abzulösen; er errechnete den danach zu zahlenden Betrag mit 74 116,56 RM und schloß wie folgt%
«Bevor ich diese Summe der Kirchengemeinde überweise, bitte ich Sie, den Kirchenvorstand zu veranlassen, mir unter Ihrer Zustimmung noch eine förmliche Erklärung zu übermitteln, wonach er als ge-
setzlieher Vertreter der Kirchengemeinde mit der Ablösung der Dotationsrente in der oben angegebenen Form einverstanden ist«,"
Der Generalvikar übersandte unterm :0. November 1945 der Klägerin eine Abschrift dieses .Schreibens "zur Kenntnis- und Stellungnahme sowie zur Beschlußfassung im Sinne des letzten Satzes des anliegenden Schreibens"„
Darauf faßte der Kirchenvorstand der Klägerin unterm 25o November 1945 den Beschluß, das Angebot anzunehmen, übersandte mit Schreiben vom 7. Dezember 1945 dem Provin-zialverband eine Ausfertigung dieses Beschlusses und bat um Überweisung des Ablösungsbetrages« letzteres geschah im Dezember 1945* Von alledem war aber der Generalvikar nicht unterrichtet worden« Als er von der Klägerin Ende des Monats Dezember 1945 einen Bericht über den Stand der Sache anforderte - falls Zustimmung erfolgt sei. solle der Beschluß in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht werden legte der Verstand unterm IO«,- Januar 1946 seinen Beschluß vom 25* November 1945 vor und bat um dessen Genehmigung. Bevor die zuständige Stelle des erzbischöflichen Stuhles (Diözesan-Ver-waltungsrat) zu diesem Antrag Stellung nahm, berichbete ^ der Vorstand der Klägerin,.daß inzwischen der Geldbetrag
eingetroffen sei« Unterm 31. Januar 1946 beschied der Generalvikar den Provinzialverband dahin, daß ein Ablösungsvertrag noch nicht zustande gekommen sei, da die erforderliche; Genehmigung noch nicht erteilt sei. Er selbeb habe aber Bedenken, diese Genehmigung auszusprechen, weil • die Ablösung zur Zeit nicht günstig für das kirchliche Vermögen erscheine* Auf seine Anweisung überwies die Kiä-gex’in den erhaltenen Betrag nach Abzug der für die Zeit von 1938 bis 1945 angefallenen Benten (24 705*52 EM), also 49 41!.04 3M, an den Provinzialverband zurück, wo dieser Betrag unter einem Fremdkonto seitdem geführt wird« Die
weiteren schriftlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Generalvikar und dem Provinzialverband führten zu keinem Ergebnis„
Im März 1951 erhob die Kirchengemeinde st. luflHH Klage gegen das Land Nordrhein-Y/estfalen auf Zahlung der Renten seit 10. November 1945o Sie hatte damit keinen Erfolg; Landgericht und Oberlandesgericht hielten das beklagte Land nicht für passiv legitimiert (LG Düsseldorf 2 0 87/51).
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, den Beklagten zu verurteilen.,
1. vom I. November 1945 ab .bis zu dem 11 * November 1947 einschließlich je Jahr 16,25 DM und in Naturalien nach den Martinidurchechnittsmarktpreisen in Ei W^HVvon 105,319 hl Roggen, 59*152 hl Gerste, 89*209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen derart in Deutscher Mark zu zahlen, daß die in Reichsmark berechneten Martinidurchschnittsmarktpreise 10 t 1 in Deutsche Mark umgestellt werden,
2« ab 10. November 1948 jährlich 162,48 DM und die DM-Martinfdurchscbnittsmarktpreise in EMBt-WflflHl von 105,319 hl Roggen, 59,152 hl Gerste, 89*209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen an sie zu zahlen.
Die Klägerin bat hierzu ausgeführts Sie leite die Passivlegitimation des beklagten Landschaftsverbandes aus der Landschafts ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 ab. Der Verband sei danach Rechtsnachfolger des Provinzialverbandes Rheinland. Ein Ablösungsvergleich sei zwischen den Parteien nicht zustande gekom-
men. Eine Genehmigung im voraus sei nicht erteilt worden,. Dies sei rechtlich auch gar nicht möglich. Auch sine Genehmigung nach den Militärgesetzen sei erforderlich gewesen, aber nicht.erteilt worden. Die Geldrenten für die Jahre 1945 bis 1947 seien im Verhältnis 10 i 1, die Renten seit 1948 aber im Verhältnis 1 s 1 umzustellen, weil es sich um in Naturalien zu bewirkende Leistungen zur Versorgung der Armen handele*
Der beklagte Verband hat um Klageabweisung gebeten. Er bestritt seine Passivlegitimation. Er sei nicht Rechts nachfolger des Provinzialverbandes. Im übrigen sei die ganze Angelegenheit durch Abschluß eines Ablösungsvergleiches erledigt* Aus dem gesamten Verhalten des erzbischöflichen Generalvikars sei nämlich zu schließen, daß er die erforderliche Genehmigung des Vertrages ausgesprochen habe. Insoweit müßte sich die Klägerin, wenn sie anderer Auffassung wäre, den Einwand der Arglist und des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen. Eine Genehmigung der Militärregierung sei nicht erforderlich gewesen. Die Renten könnten allenfalls nur im Verhältnis 10 s 1 umgestellt werden. Schließlich seien auch alle Ansprüche für die Zeit vor dem 15* November 1949 verjährt.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den beklagten Verband verurteilt, ab 10. November 1950 jährlich 162,48 DM und die DM-Martinidurch-schnittsmarktpreise in £flB^W^HH||von 105,319 hl Roggen 59,152 hl Gerste, 89,209 hl Hafer und 1,443 hl Erbsen zu zahlen.
Die Berufung des beklagten Verbandes hatte keinen Erfolg.
Mit der Re/ision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent s cfaeidungsgründe^
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges sind von keiner Seite Bedenken erhoben wordene Es kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche dem bürgerlichen Rechte zuzurechnen oder ob sie öffentlich-rechtlicher Natur sind« Jedenfalls sind die Gerichte zur Entscheidung auf Grund der gewohnheitsrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte für solche Klagebegehren berufen f§ 13 GVG) *
Den Einwand der mangelnden Passivlegitimation hat der beklagte Verband in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgetragen , Er war, wie sich aus § 33 der Landschaftsver-bandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12« Mai 1953 (GVB1 271) ergibt, auch nicht begründete
Das Berufungsgericht hat sich dem Standpunkt des Vorderrichters im wesentlichen angescblossen. Nach seiner Auffassung ist ein Ablösungsvertrag rechtswirksam nicht zustande gekommen. Das Schreiben des Generalvikars vom 7. September 1945 sei nicht als Vertragsangebot zu werten; es stelle vielmehr eine Anfrage dar, ob die Provinzialverwaltung sich weiterhin weigerlich verhalten wolle. Ebensowenig sei in diesem Schreiben eine Genehmigung zu einem Ablösungsvertrag enthalten. In der Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an die Klägerin könne nicht einmal eine Empfehlung zu dem Abschluß eines Vertrages gesehen werden. Dasselbe gelte auch für das Schreiben des
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Generalvikars vom 10* November 1945 an die Klägerin.* Die eigene Ansicht der bischöflichen Behörde sei nämlich darin nicht ersichtlich« Auch sonst seien keine Umstände vorhanden, die das Verhalten des Generalvikars als ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung erscheinen lassen könnten« Es sei durchaus sinnvoll gewesen* der Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht vorzugreifeny sondern abzuwarten, ob und aus welchen Gründen er zu dem Abschlüsse des Vertrages bereit sei und eine Genehmigung beantragen werde oder ob er sich dazu nicht entschließen könne. Das Schreiben vom 10* November 1945 lasse nicht erkennen, daß eine Zustimmung des Generalvikars nicht mehr-erforderlich sei« Es sei nach kirchlicher Praxis auch erforderlich, daß der Kirchenvorstand den gefaßten Beschluß schriftlich in doppelter Ausfertigung mit dem Vertragsentwurf der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegec Die Xlägerin habe durch nichts zu erkennen gegeben, daß sie das Angebot des Provinzialverbandes mit Zustimmung des erzbischöflichen Generalvikars annehme, Der Mangel der gerade vom Verband verlangten Zustimmung des Generalvikars sei klar zu erkennen gewesen. Unter solchen Umständen könne sich der beklagte Verband nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um seiner Auffassung zu dem Siege zu verhelfen. Auch die Einrede der Arglist greife nicht durch, Weder die Klägerin noch der Generalvikar hätten Erklärungen abgegeben, die darauf schließen lassen könnten, daß die gesetzlich erforderliche Zustimmung erteilt worden sei« Eine Genehmigung sei aber zur Wirksamkeit eines AblösungsVertrages gemäß § 21 Abs. 2
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des ureußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholi-
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sehen Kirchenvermögens vom 25. Juli 1924 erforderlich gewesen. Der Ablösungsvertrag sei nämlich als Vergleich zu werten gewesen. Die Staatsbehörden hätten eine Verpflich-
tung zur Rentenzahlung in Zweifel gezogen, die kirchlichen Behörden wären von diesen Zweifeln nicht frei gewesene Die beiderseitige Unsicherheit und Ungewißheit verstärkt durch die Rechtsunsieherheit der Umbruchsseit, hätten durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollen. Damit lägen die Voraussetzungen eines Vergleiches vor. Die Renten seien in DM-Beträgen zu zahlen. Bine Währungsklausel sei nicht vereinbart gewesen. Es liege auch keine Geldsummenschuld vor. Die Rentenansprüche stellten eine Enteignungsentschädigung dar; diese sei von der Währungsgesetzgebung nicht erfaßt worden. Im übrigen sei § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG anzuwenden. Die Renten seien im preußischen Staatshaushalt als Ausgaben für die katholischen Armen zu WMIBl bezeichnet worden. Das sei ein aus-reichender Nachweis für den sog. Versorgungszweck. Danach sei Zweck der Renten, die Armen der klagenden Kirchenge-mainde und damit einen Teil der berechtigten Pfarreiange-hörigen, also der berechtigten Kirche selbst, mit Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, wenn auch in kleinem und kleinstem Ausmaße, zu versorgen.
Die Revision ist der Auffassung, das angefochtene Urteil verletze die §§ 133, 157, 207, 242, 779 BGB, § 286 ZPO, § 21 des beseichneten preußischen Gesetzes und Nr. 9 der Anordnung über die Regelung der Rechtsgüitigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgans durch die bischöflichen Behörden vom 20. Pebruar 1928 (GS 12).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1v Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Rrovinzialverwaltung vorgeschlagene Ablösungsvereinbarung wäre als Vergleich zu werten gewesen, wenn sie wirksam
zustande gekommen wäre; daher habe sie der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde nach Maßgabe der Nr» 9 der Anordnung des preußischen Ministers.für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 20. Februar 1928 (GS 12) bedurft« Hiergegen wendet sich die Revision» Sie meint, es fehle an den Voraussetzungen eines Vergleichs, weil Zweifel über eine Verpflichtung zur Rentenzahlung oder eine Ungewißheit darüber nicht bestanden hätten« Beide Teile hätten lediglich eine Ablösung der Rente durch eine Kapitalabfindung erstrebt« In Wirklichkeit sei ein gültiger Abfindungsvertrag zustande gekommen, der einer Genehmigung nicht bedurfte«
Der Auffassung des Berufungsgerichtes ist jedoch im Ergebnis beizutreten«
Die ?ro\i:izialverwaltung hatte im Jahre 1938 die Zahlungen einges cs.llt« Bei dieser Haltung verharrte sie bis zu dem Jahre 1945, sine Einigung über die Rentenablösung konnte nicht erzielt werden« Es bestand sonach zv/ischen den Parteien zu dem mindesten über die Höhe dieser Abfindung Strei Daß sich dieser nicht auf alle Punkte, insbesondere nicht auf den Grund des Anspruches, bezog, ist nicht ausschlaggebend (Palandt BGB 16« Aufl« § 779 Anm« 2a)« Wäre die vorgeschlagene Regelung angenommen worden* so hätte andererseits die Provinzialverwaltung insofern naebgegeben, als sie der Klägerin den 16-fachen Jahresbetoag und die Zahlung der Rückstände zubilligte. Aber auch die Gegenseite hätte ein Entgegenkommen gezeigt. Wie aus dem Schreiben des Generalvikars vom 7* September 1945 hervorgeht; vertrat man auf der kirchlichen Seite an sich die Auffassung, daß "derartige Ansprüche üblicherweise mit dem 25-fachen Jah-resbetrag abcufinden" seien« Es ist auch im Schrifttum die Auffassung vortreten worden, daß in solchen Fällen, nämlich
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bei dauernden Naturalwertleistungen, eine höhere Ablösung angemessen sei« Breitfeld (Die vermögensrechtlichc Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche, 1929 Heft 41 der Abhandlungen aus dein Staats- und Vcrwaltungsrecht S« 354 f).ist z.Bc der Meinung, daß hier gegen eine Ablösung mit dem vierzigfachen Jahresbetrag nichts einzuwenden sei« Dazu kommt, daß die kirchenfeindliche Einstellung des Staates und sonstiger öffentlicher Verbände während der Zeit des Nationalsozialismus einer ausgesprochen kirchenfreundlichen Haltung der Öffentlichkeit in der Zeit nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 gewichen war« Auf Seiten der Kirche konnte daher die nicht unbegründete Erwartung aufkommen, daß sie nunmehr bei Staat und öffentlichen Körperschaften eine wohlwollende Behandlung ihrer Anliegen und Ansprüche finden werde, daß sich demgemäß auch die Verhandlungen Uber die Ablösung der Hen-ten in Zukunft auf einer für sie günstigeren Grundlage bewegen würden* Daß auch die Klägerin dieser Meinung war, ergibt sich au3 der Feststellung des Berufungsgerichts* die Klägerin habe auf weitere Ansprüche verzichten wollen, wenn die Beklagte die vorgeschlagene Ablösung zahle«. Sie wäre rechtlich nicht gehindert gewesen, eine höhere Ablösung zu. verlangen« An ihre bisherigen Vorschläge war sie nicht gebunden, da sich eine Einigung nicht hatte erzielen lassen« Nach alledem mußte die kirchliche Seite das Abstandnehmen von einer höheren Ablösungssumme als Verzicht und Opfer ansehen« Unter dem gegenseitigen Nachgeben im Sinne des § 779 BGB ist aber Jodes Opfer zu verstehen, das eine Partei nach ihrer Auffassung auf sich nimmt, mag es auch, objektiv betrachtet, nicht bestehen (Palandt aaO Anau 3)« Die Merkmale des Vergleichs, wie sie sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergeben, lagen demnach vor« Benerkt sei noch, daß Palandt die Vereinbarung zwischen
dem Vater und seinem unehelichen Kinde über dessen Unterhalt, über eine Abfindung und die Zahlung von Rück-standen.als Vergleich im Sinne des § 779 BGB bezeichnet (aaO § 1714 Anm® 1)» Ein gleiches muß erst i’echt dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, über die Höhe der Ablösung jahrelang gestritten worden war und schließlich beide Teile nach gegenseitigem Hachgeben eine Ablösung vereinbaren wollten«
Auf die Frage der Ungewißheit über das Äechtsverhält-nis braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden* Die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen Teil der Urteils aus führungen wenden, gehen mithin ins Leere» Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe.den Gang der Vorverhandlungen und den Schriftwechsel vor 1945 nicht beachtet, greift nicht durch» Die rechtliche Y/ürdiguiig des Sachverhaltes gründet sich gerade auf diese Vorgänge»
Die Revision widerspricht im übrigen mit ihrem Vorbringen der gesamten bisherigen Einlassung “es Beklagten» In seinem Antwortschreiben vom 50» Oktober 1945 hatte der Oberpräsident selbst die Genehmigung der bischöflichen Behörde verlangt, ersichtlich deshalb, weil er in der Vereinbarung einen Vergleich erblickte» Im Vorprozoß hatte das beklagte Land in der Klagecrwiderung die Vereinbarung als Vergleich angesprochen (Bl» 24 GA)» Der beklagte Verband übernahm diese Wertung;er berief sich gegenüber einem Schreiben der Klägerin vom 10» Mai 1954 auf einen "Ablösungsvergleich" vom Jahre 1945 (Bl» 5 GA) und vertrat diese Auffassung im gegenwärtigen Rechtsstreit noch in der Berufungsbegründung«
2- Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsre-geln (§§ 113, 157 BGB) das Vorliegen einer Genehmigung verneint« Auch diese Büge ist nicht begründet«
Das Berufungsgericht hat weder verkannt, daß die Genehmigung schon vor Abschluß der Vereinbarung erteilt werden konnte,, noch hat es übersehen, daß eine besondere Form für die Erteilung der Genehmigung nicht vorgeschrieben war und daß sie jedem der beiden Vertragsteile gegenüber gegeben werden konnte, wenn es auch üblich ist, daß der Generalvikar sie der Kirchengemeinde erteilt;, Keine Par^ tei hatte einen Anspruch auf Genehmigungserteilung, Es stand im pflichtgemäßen Ermessen der bischöflichen Behörde, ob sie genehmigen wollte oder nicht«
Die Frage, ob aus dem gesamten Verhalten des General-vikars eine Genehmigung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht verneint« Da es sich bei den Schreiben des Generalvilcars an die Provinzialverwaltung und die Xirchen-gemeinde un Willensäußerungen einer Behörde handelt, stoht dem Revisionsgei'ieht eine freie Nachprüfung der Auslegung des Tatriciiters zu (RGZ 102, 1, 3 f; 161, 308, 317)«* Diese Nachprüfung führt indes zu demselben Ergebnis, zu dem auch das Berufungsgericht gelangt war« Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgsricht wesentliche Beweisumstände unbeachtet gelassen hätte« Den Gang der ergebnislosen Vorverhandlungen und den Inhalt des Schriftwechsels hatte der Generalvikar in seinem Schreiben vom 7« September 194$ selbst geschildert« Welche Bedeutung diesem Teil des Briefes und damit der Vorgeschichte zukam, hat das Berufungsgericht .dargelegt; Keineswegs zwingt der Brief,
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wie die Revision meint, zur Annahme, der Generalvikar habe seine Zustimmung zu dem erweiterten Vorschlag von vornherein zu dem Ausdruck bringen wollen« Daß auch der Oberpräsident dieses Schreiben nicht als Zustimmung angesehen hat, ergibt dessen Schreiben vom 50« Oktober 1945* Dort wird ausdrücklich verlangt, daß der Generalvikar der Erklärung des Kirchenvorstandes seine Zustimmung erteilen solle« Ebensowenig lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Schreiben des Generalvikars an den Vorstand*der Kirchengemeinde eine Genehmigung erkennen« Wenn der Generalvikar das Schreiben des Oberpräsidenten vom 30. Oktober 1945 an den Kirchenvorstand "zur Stellungnahme und Beschlußfassung” weiterleitete. so besagt das nur, daß er damals nicht abgeneigt war, die Genehmigung später zu erteilen; es bedeutet aber nccli nicht, daß er die Genehmigung auch erteilt hat« Ersichtlich war er noch unentschlossen und wollte sich seine endgültige Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des Kirchenvorstandes Vorbehalten, wie dies der verwaltungsmäßigen Gepflogenheit entspricht« Die V/ür-digung des Sachverhaltes kann auch durch den Umstand nicht beeinflußt werden, daß sich der Kirchenvorstand möglicherweise in Verkennung der Bedeutung des genannten Schreibens nach Übermittlung seiner Zustimmung den Ablösungsbetrag überweisen ließ«
Auf die innerkirchliche Regelung (Zustimmung des Heiligen Stuhls) hat das Berufungsgericht nicht abgestellt.
Was die Revision hierzu ansführt, geht daher ins leere«
3« Die Revision bittet schließlich, die Erage der Umstellung des «Anspruches auf DM-Währung nachzuprüfen. Auch hier muß es im Ergebnis bei dem angefochtenen Urteilsspruch verbleiben; wenn auch die Revision die Urteilsausführungen zu dem Teil mit Recht beanstandet«
a) Die Ansprüche der Klägerin gehen, soweit nicht bestimmte DM-Beträge verlangt werden, auf Naturalleistungen zurück* Sie wurzeln in den Zeiten der Naturalwirtschaft y sind aber in Geldleistungen umgewandelt worden, Sie sind nach dem jeweiligen Werte der früheren NaturaÜP-eistungen in jeweiliger Währung zu entrichten (vgl, Weber, Die Ablösung der Staateieistungeu an die Kirchengesellschaften, 1948, S. 55)« Auf die geltend gemachten Ansprüche findet die Verordnung der Militärregierung Nr, 92 (V0B1 BZ 1947? 111) keine Anwendung* Sie bezieht sich ihrem Sinne nach nur auf den Schutz der Reichs mark und verbot vor der Währungsumstellung,Wertsicherungs klausein gegenüber der Reichsmark zu vereinbaren« Die geltend gemachten Ansprüche sind aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet worden und wurden erst nach dem Außerkrafttreten der Reicbsmarkwährung fällig* Das Verhältnis der alten zur neuen Währung hat die Verordnung nicht zu dem Gegenstand« Sie macht Rechtsgeschäfte, durch welche die Höhe einer nach der Währungsreform fällig wer-denden Forderung nach einem außerhalb der Währungsbestim-mungen liegenden Umstande festgelegt wurden, nicht unv/irk aam (BGH LM UmstG Nr, 2 zu § 13 und Nr, 2 zu § 18; vgl* Harmening/Duden, WährG § 13 Anm« 28)«
Die Bestimmung des § 3 WährG bezieht sich nicht auf Vereinbarungen, die schon vor der Yi'ährungsreform getroffen wurden (BGHZ 9? 56, 63)«
Von beiden gesetzlichen Vorschriften werden also die Ansprüche der Klägerin nicht berührt,
b) Die Meinung des Berufungsgerichtes, die Ansprüche der Klägerin seien in volle DM-Beträge u.mzusteilen, weil
sie auf eine Enteignung zurückgingen, bekämpft die Revision zu Recht« Es handelt sich nicht um Entschädigungen für entzogene Rechte, sondern um die Erfüllung ursprünglicher Verpflichtungen aus Stiftungendie der preußische Staat anläßlich der Säkularisation zu übernehmen hatte (vgl« §§ 36, 63, 77 des Reichsdeputationshauptschlusses, abgedruckt.bei Ebers, Reichs- und preußisches Staatskirchenrecht, 1932 So 3; Königliche Kabinettsorder betreffend die aus den Klösteraufhebungen abgeleiteten Dotationsansprüche der Pfarreien vom 25» September 1834» Ebers S, 168) und im vorliegenden Palle durch das vorläufige Reglement vom 22» Oktober 1803 auch tatsächlich übernommen hat«. Dies kommt in den Nachweisungen zu dem Entwurf des preußischen Gesetzes vom 8. Juli 1875 deutlich zu dem Ausdruck (Anlagen zu den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten während der 2c Session der 12* Legislaturperiode 1875 Band 2 S, 1621 ff)*» Dort wird die Ausgabe für die Arnenverwalxung in\V®>|®wie folgt begründet: "als funda-tionsmäßige Armenrevenue aus der ehemaligen Abtei YtWMB» ermittelt; die Verpflichtung zur Fortzahlung ist durch die Säkularisation der Abtei ttMUBtauf den Fiskus über-gegangen1*» Ob die Kirchengemeinde mit Rücksicht auf die Inkorporation einen Rechtsanspruch auf Zahlung an sich selbso hatte, wie dies für anderen Sachbedarf einer inkorporierten Pfarrei bejaht worden ist (RGZ 96, 51, 36;
97, 170, 171; 101, 10, 12; 128, 16, 35), kann dahinstehen* Jedenfalls sind.se.it Bestehen der preußischen Verfassung vom 30o Januar 1850 alle Zahlungen für den Armenfonds stets an die Klägerin geleistet worden» Hieraus ergibt sich» daß nicht etwa die Kirchengemeinde durch die Säkularisation enteignet wurde. Vielmehr hat der Staat» als das Stift Werden im Jahre 1802 aufgelöst wurde, dessen Verpflichtungen gegenüber dem officium portae der
kirche in übernommen und ist dem durch Leistun-
gen an die Klägerin nachgekommen« Seine Leistungen und späterhin jene des Provinzialverbandes stellen mithin keine Entschädigungen für eine Enteignung dar* Wenn die sog* Dotationsgesetze der Jahre 1873/75 Staatsleistungen zur Ausführung dieser Verpflichtungen vorsahen, so änderten sie als Etatgesetze die rechtliche Natur der zugrunde -liegenden Verpflichtung nicht ab {vgl* RGZ 113# 348, 350;c
c) In Wirklichkeit sind die Ansprüche der Klägerin, soweit sich deren Höhe nach Marktpreisen für Roggen, Gerste, Hafer und Erbsen bestimmt, vom Umstellungsgesetz nicht berührt worden* Die Klägerin kann die Beträge in Deutscher Mark verlangen, die sich zur Zeit der Fälligkeit der einzelnen Leistlingen nach Maßgabe der Marktpreise für die genannten Waren errechnen lassen« Wie sich aus der bereits genannten Nachweisung zu dem Gesetz vom 8« Juli 1875 ergibt (vgl« Bl« 166 der Vorakten), lautete die Verpflichtung des Staates a) in Gelde 54 Thaler 5 Sgr« und 10 Pfennige, ferner b) in Naturalien *.„« Roggen, Gerste, «co« Hafer,
«««,* Erbsen, welche nach den Martinimarktpreisen von
zahlbar sind« Eine solche in ihrem Umfange nicht durch Geld, sondern nach einem andern Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist keine Geldsummenschuld, sondern eine Geldwertschuld (BGH NJW 1957# 342 und die dort angeführten Nachweise)« Der Umstellung unterliegen aber nur die. Geldsummenschulden, während die Beträge von Geldwertver-bindlichkeiten nach Umbenennung von Reichsmark in Deutsche Mark weiterhin vom Y/erte der Bezugsgrößen abhängig blei-ben (BGfEZ 9, 56, 60, 6^n/~U8&i' tG Nr« 2 zu § 18; Schuberth NJW 1950, 286 Nr« 5 a; Harmening/Duden aaO S« 191 Anm« 28; Szagann NJW 1957- 342 Anm. zu Nr. 5)« Für den Fall der Aufwertung von Staatsleistungen an einen Kirchenbeamten-, die sich nach dojn jeweiligen Gehalte eines Oberlehrers aus zu-
richten hatten, hatte Übrigens schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in RGZ 128, Anhang S. 16, 33, ähnliche Gedankengänge vertreten und die Berufung auf die Geldentwertung zurückgewiesen.
Die Klägerin ist also berechtigt, in dem beschriebenen Umfange ohne Rücksicht auf die Währungsreform volle DM-Betrage zu beanspruchen.
d) Auch der jährlich gleichbleibende Geldbetrag ist im vollen Nennbeträge mit 162,48 DM zu entrichten. Er stellt den Wert für Hühner, Gänse und Wachs dar, die im Mittelalter an die Armen an der Pforte.der Kirche ausgegeben worden waren (vgl. Vorakten S. 211 GA). Schon in der ersten Hälfte des -19« Jahrhunderts wurde dafür ein immer gleicubleibender Jahresbetrag an die Klägerin abgeführt. Das Berufungsgericht hat ihn in Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 als umgesteilt bezeichnet, weil es sich um Versorgungsrenten für die Armen handele.
Ob die Bedenken der Revision gegen diese Begründung der Anwendung der hezeichneten Vorschrift durchgreifen, kann dahinstehen. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Zu den anderen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Leistungen,.die der Versorgung des Berechtigten dienen (BGHZ 1, 307, 312 f). Von einer Versorgung dm Sinne der Sicherstellung des Lebensunterhaltes spricht man mit Bezug auf natürliche Porsonen. Die juristische Person existiert in der Erfüllung der ihr gesetzten und gewordenen Aufgaben. Ihr "Lebensunterhalt” wird mit der Beschaffung ihres Bedarfs an persönlichen und
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sachlichen Mitteln sichergesteilt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt« Was sie zu diesem Zwecke erhält, kann nach den Umständen des einzelnen Palles für die Anwendung der erwähnten Umstellungsbes bimmung der Versorgung einer natürlichen Person gleichkoramen«
Von jeher haben die christlichen Kirchen neben der Seelsorge die Betreuung der Armen als ihre vornehmliche Aufgabe angesehen« Bas Konzil von Trient legte den Pfarrern auf; pauperum alienarumque miserabilium persQnrrusi eurem paternam gerere(permanederTs Handbuch des kath, Xir- I chenrechts, herausgegeben von Silbernagl, 1865 S„ 577:
Fußnote 7)«Selbst in den Zeiten des Rückganges der kirchlichen Einkünfte hat man immer noch der Betreuung der Armen unmittelbar nach der Versorgung der Pfarrer gedacht (Permaueder aaO S« 932)« Leistungen an die Pfarrkirchen zu diesem Zwecke, mögen sie in der ersten einmaligen Ausstattung mit Mitteln odor in der wiederkehrenden Beistev.erung weiterer Hit'cel bestehen, dienen der Erfüllung eines Xul-tu'-bedarfnisses« Sie vermehren die kirchlichen Einnahmen (temporalicm) für die kirchliche Bedarfsdeckung, wie dies für anderen Bedarf beispielsweise durch die staatlichen Zuschüsse für die Pfarrbesoldung und die kirchliche Baulast | geschieht, und stellen damit eine "Versorgung" der Kirchengemeinde dar« Auf den Charakter der Leistungen als "Ausstattungen” weist übrigens auch die Bezeichnung "Dotation" hin, mit der der preußische Staat nach der Säkularisation seine Zahlungen benannt hatte (vgl« die erwähnte Königl« Kabinetts order vom Jahre 1834)«»
Die Verpflichtung des beklagten Verbandes ist nach alledem eine Verpflichtung zu "einer anderen wiederkehren-
den Leistung” im Sinne der erwähnten UmstellungsVorschrift* Das bedeutet, daß die Geldleistungen an die Klägerin im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sind*
Da das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt werden*
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Oechßler Dr« Preitag
Dr«, Tasche
Rothe
Dr. Augustin