Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Gründe Entgegen der Auffassung des Antragstellers bemißt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach § 9 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, werden die Gerichtskosten nach dem neuen Gleiches gilt für die Höhe der Rechtsanwaltskosten (§ 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Zahlungsanspruch für die Zeit vom 15. Dem entspricht die Wertfestsetzung im Beschluß vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 172/93 BESCHLUSS
vom
27. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Erhöhung des im Beschluß vom 16. September 1994 festgesetzten Streitwerts wird zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bemißt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach § 9 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) und nicht nach der bisherigen Fassung.
Das Gesetz vom 11. Januar 1993 ist am 1. März 1993 in Kraft getreten {Art. 15 Abs. 1). Revision ist am 26. Juli 1993 eingelegt worden. Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, werden die Gerichtskosten nach dem neuen
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Recht erhoben (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG). Gleiches gilt für die Höhe der Rechtsanwaltskosten (§ 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Somit errechnet sich der Gebührenstreitwert nach den Revisionsantragen wie folgt:
Zahlungsanspruch für die Zeit vom 15. April 1991 bis 30. Juni 1992
(jährlich 18.312,69 DM) = 22.127,81 DM
Feststellungsantrag (18.312,69 DM x 3,5 Jahre = 64.094,41 DM, abzüglich
20 %) = 51.275,53 DM
73.403,34 DM.
Dem entspricht die Wertfestsetzung im Beschluß vom 16. September 1994.
Hagen Räfle Lambert-Lang
Tropf Krüger