* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 172/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 172/81

Diese Verträge wurden Jeweils in der Weise abgeschlossen, daß zunächst ein Kaufangebot mit darin formularmäßig enthaltenem Antrag des Käufers auf GrunderwerbSteuerbefreiung und einige Tage später die Annahme dieses Angebotes durch die Verkäuferin beurkundet wurde. Das klagende Land verlangt vom Beklagten 26 663,05 DM Schadensersatz, weil in dieser Höhe entstandene Ansprüche auf GrunderwerbSteuer infolge der verspäteten Anzeige verjährt seien. Für einen Schaden, der dem klagenden Land als Folge der verspäteten Anzeige durch Verjährung von Grunderwerbsteueransprüchen angeblich entstanden sei, hafte der Beklagte daher nicht. Denn der auf eine Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die sich aus den fünf Kaufverträgen etwa ergebenden Ansprüche auf Grunderwerbsteuer in den Zeitpunkten, als der Beklagte die Verträge dem Finanzamt vorlegte, noch nicht verjährt waren. Dessen Anwendung ist zwar auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt und deshalb nach § 549 Abs.1, § 562 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung entzogen; das Berufungsgericht hat sich indessen - bei seiner Rechtsauffassung folgerichtig - mit dem Gesichtspunkt der steuerrechtlichen Verjährung nicht befaßt. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem klagenden land ein Schaden durch Verjährung von Grunderwerbsteuer-ansprüchen entstanden sein kann, ist § 145 Abs.3 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) vom 22. Danach beginnt für die Grunderwerbsteuer die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 144 a.F. AO) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Auch nach Einführung des Grundgesetzes ist die Abgabenordnung geltendes Recht geblieben (Art. 123 Abs. 1 GG). Die Grunderwerbsteuer fiel nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in seiner ursprünglichen Fassung nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Land Hessen hat sodann - wie alle anderen Bundesländer - die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung als Landesrecht übernommen, mithin auch die Verjährungsregelung des § 145 Abs.3 Nr. 3 AO 1940 (§1 Abs. 1 Nr. 1 des hess. 1356) in § 145 n.F. AO eine Verjährungsregelung getroffen, welche den bis dahin für die Verjährung der GrunderwerbSteuer maßgebenden Abs.3 Nr. 3 nicht mehr enthielt. Eine entsprechende Bestimmung konnte der Bundesgesetzgeber aber auch gar nicht treffen, weil nach dem damaligen Rechtszustand die Grunderwerbsteuer nicht seiner Gesetzgebungskompetenz unterlag. Die bundesrechtliche Änderung der Reichsabgabenordnung bedeutete deshalb auch nicht, daß § 145 Abs.3 Nr. 3 a.F. für das dem Gesetzgebungsbereich der Bundesländer zugehörige Grunderwerbsteuerrecht außer Kraft gesetzt worden wäre. Eine bundesrechtlich geltende Verjährungsbestimmung für die Grunderwerbsteuer war in der AO 1966 nicht enthalten und konnte mangels dahingehender Gesetz-gebungsbefugnis des Bundes nicht enthalten sein, so daß insoweit § 145 Abs.3 Nr. 3 a.F. AO weiterhin landesrechtlich fortgalt (BFHE 123, 6, 8/9; Boruttau/Egly/Sigloch aaO). Hiernach hat nunmehr der Bund die konkurrierende Gesetz-gebung auch für Steuern unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Indessen hat das Finanzreformgesetz für diese Steuer keine dem Art. 125 GG entsprechende Regelung zur Überleitung des früheren Rechts - hier also des Grunderwerbsteuerrechts der Länder - als Bundesrecht getroffen. Die Länder sind nach Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt, wenn und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Daher hat sich für die der Klage zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge aus den Jahren 1967 bis 1971 nichts daran geändert, daß ein Grunderwerbsteueranspruch des klagenden Landes jeweils erst fünf Jahre nach dem Ablauf desjenigen Jahres verjähren konnte, in welchem die Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragen worden ist. § 1 Rdn. 13 g), weil nach Art. 97 §10 Abs. 1 EGAO die Vorschriften der AO 1977 über die Festsetzungsverjährung nur auf die Festsetzung solcher Steuern anwendbar sind, die erst nach dem 31. Der Anspruch auf Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluß des Kaufvertrages und nicht erst mit dem durch § 145 Abs.3 Nr. 3 a.F. AO hinausgeschobenen Beginn der Verjährungsfrist (vgl. Vorliegend handelt es sich aber um Grunderwerbsteueransprüche, die nach dem Vorbringen des klagenden Landes schon in den Jahren 1967 bis 1971 aufgrund der im damaligen Zeitraum vom Beklagten beurkundeten Kaufverträge entstanden sein sollen. Januar 1977 in Kraft getreten, so daß für die bereits früher entstandenen Ansprüche des klagenden Landes auf GrunderwerbSteuer die in Hessen geltende Verjährungs-regeiung des § 145 Abs.3 Nr. 3 a.F. AO weiterhin maßgebend ist. Bei dieser Rechtslage waren etwaige Grunderwerbsteueransprüche des klagenden Landes noch nicht verjährt, als der Beklagte die fünf Kaufverträge dem Finanzamt anzeigte, weil bis dahin in keinem dieser Fälle der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen war. Verjährung wäre hiernach auch heute noch nicht eingetreten, da nach dem Tatbestand des Berufungsurteils keiner der Erwerber vor dem Jahre 1979 eingetragen wurde und somit die fünfjährige Verjährungsfrist noch immer liefe. BFHE 119, 387 für den Fall eines Eigentumsüberganges außerhalb des Grundbuches), wären auch danach jedenfalls für die vier im Jahre 1978 mitgeteilten Verträge Steueransprüche noch nicht verjährt; denn von diesen Verträgen erhielt das Finanzamt gerade erst durch die Mitteilung des Beklagten Kenntnis. Es kann deshalb dahinstehen, ob für diesen Vertrag - und für die vier anderen Verträge -angesichts der bereits in den notariellen Vertragsurkunden enthaltenen Anträge auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer überhaupt eine solche Steuer hätte anfallen können.

Zitierte Normen: § 19 BNotO § 563 ZPO § 145 ReichsAO § 18 GrEStG Art. 123 GG § 145 AO Art. 105 GG § 97 ZPO
klagendLandRechtAOGrunderwerbSteuer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 172/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. Juni 1932 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urknndfibeamter der Geschäftsstelle
 Land Hessen, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, ASMallee
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Dr. Karlemst
I4HNtraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■ -
und
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1981 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das klagende Land nimmt den Beklagten als Notar aus Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete in den Jahren 1967 bis 1971 fünf Verträge über den Kauf von Eigentumswohnungen und Familieneigenheimen. Diese Verträge wurden Jeweils in der Weise abgeschlossen, daß zunächst ein Kaufangebot mit darin formularmäßig enthaltenem Antrag des Käufers auf GrunderwerbSteuerbefreiung und einige Tage später die Annahme dieses Angebotes durch die Verkäuferin beurkundet wurde. Erst nach der späteren Auflassungserklärung unterrichtete der Beklagte das zuständige Finanzamt über diese Kaufverträge, und zwar aus Anlaß der Einholung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen. In allen Fällen waren inzwischen mehr als fünf Jahre seit dem Vertragsabschluß verstrichen.
 
Das klagende Land verlangt vom Beklagten 26 663,05 DM Schadensersatz, weil in dieser Höhe entstandene Ansprüche auf GrunderwerbSteuer infolge der verspäteten Anzeige verjährt seien.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das klagende Land seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei der ihm als Notar gemäß § 2 der Durchführungsverordnung vom 30. März 19^0 zu dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 29. März 19^0 obliegenden Pflicht, von ihm beurkundete Grundstückskaufverträge dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, in den der Klage zugrunde liegenden Fällen nicht fristgerecht nachgekommen. Dieser Verstoß bedeute aber keine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 BNotO. Für einen Schaden, der dem klagenden Land als Folge der verspäteten Anzeige durch Verjährung von Grunderwerbsteueransprüchen angeblich entstanden sei, hafte der Beklagte daher nicht.
^r
 
II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es mag fraglich sein, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß sich die Anzeigepflicht des Notars aus § 2 DVO/GrEStG 1940 nicht als eine der Steuerbehörde gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO darstellt. Hierauf kommt es indessen für die Entscheidung nicht an. Denn der auf eine Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die sich aus den fünf Kaufverträgen etwa ergebenden Ansprüche auf Grunderwerbsteuer in den Zeitpunkten, als der Beklagte die Verträge dem Finanzamt vorlegte, noch nicht verjährt waren.
Die Verjährungsfrage beurteilt sich hier nach hessischem Landesrecht. Dessen Anwendung ist zwar auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt und deshalb nach § 549 Abs. 1, § 562 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung entzogen; das Berufungsgericht hat sich indessen - bei seiner Rechtsauffassung folgerichtig - mit dem Gesichtspunkt der steuerrechtlichen Verjährung nicht befaßt. In einem solchen Falle aber kann das Revisionsgericht auch an sich irrevisibles Recht zu demindest dann berücksichtigen, wenn sich auf dieser Rechtsgrundlage das Berufungsurteil gemäß §§ 563, 565 Abs. 4 ZPO im Ergebnis aufrechterhalten läßt (vgl. BGHZ 10, 350, 357;
 24, 159, 164; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 565 Rdn. 24; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 549 Anm. I 2 d und § 565 Anm. IV; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 562 Anm. 2 und § 565 Anm. 4). Das ist hier der Fall.
 
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem klagenden land ein Schaden durch Verjährung von Grunderwerbsteuer-ansprüchen entstanden sein kann, ist § 145 Abs. 3 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) vom 22. Mai 1931 in der Fassung des § 18 Nr. 2 GrEStG 1940. Danach beginnt für die Grunderwerbsteuer die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 144 a.F. AO) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.
Auch nach Einführung des Grundgesetzes ist die Abgabenordnung geltendes Recht geblieben (Art. 123 Abs. 1 GG). Sie hatte Geltung jedoch nur noch als Landesrecht, soweit sie Steuertatbestände betraf, die weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterlagen (Art. 124, 125 GG). Die Grunderwerbsteuer fiel nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in seiner ursprünglichen Fassung nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Grunderwerbsteuerrecht wurde daher zu dem Landessteuerrecht (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. Oktober 1965 = BFHE 83, 538, 542; allgem. Auffassung). Infolgedessen hatten nunmehr die Bundesländer die alleinige Gesetzgebung sbefugn is (Art. 30, 70 GG). Das Land Hessen hat sodann - wie alle anderen Bundesländer - die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung als Landesrecht übernommen, mithin auch die Verjährungsregelung des § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO 1940 (§1 Abs. 1 Nr. 1 des hess. Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung vom 5. März 1957 -GVB1 I S. 15).
 
Allerdings hat später der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄndG) vom 15. September 1965 (BGBl I S. 1356) in § 145 n.F. AO eine Verjährungsregelung getroffen, welche den bis dahin für die Verjährung der GrunderwerbSteuer maßgebenden Abs. 3 Nr. 3 nicht mehr enthielt. Eine entsprechende Bestimmung konnte der Bundesgesetzgeber aber auch gar nicht treffen, weil nach dem damaligen Rechtszustand die Grunderwerbsteuer nicht seiner Gesetzgebungskompetenz unterlag. Die bundesrechtliche Änderung der Reichsabgabenordnung bedeutete deshalb auch nicht, daß § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. für das dem Gesetzgebungsbereich der Bundesländer zugehörige Grunderwerbsteuerrecht außer Kraft gesetzt worden wäre. Diese Verjährungsvorschrift blieb daher für das Land Hessen wie für alle anderen Bundesländer geltendes Recht (BFH Urteil vom 20. Juli 1977 - BFHE 123, 6 betr. Niedersachsen; Boruttau/ Egly/Sigloch, GrEStG 11. Aufl. Vorbem. § 1 Rdn. 13 e und § 18 Rdn. 3 a). Daran änderte auch der Umstand nichts, daß § 1 des hessischen Anwendungsgesetzes vom 5. März 1957 in seiner späteren Fassung vom 10. Juni 1968 (GVB1 I S. 168) auf die Reichsabgabenordnung "in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung” verwies. Aus dieser allgemeinen Verweisung ergab sich keine Aufhebung des § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO. Eine bundesrechtlich geltende Verjährungsbestimmung für die Grunderwerbsteuer war in der AO 1966 nicht enthalten und konnte mangels dahingehender Gesetz-gebungsbefugnis des Bundes nicht enthalten sein, so daß insoweit § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO weiterhin landesrechtlich fortgalt (BFHE 123, 6, 8/9; Boruttau/Egly/Sigloch aaO).
7
Eine Änderung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz ist allerdings durch die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Neufassung des Art. 105 Abs. 2 GG (21. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes - “Finanzreformgesetz" -vom 12. ?4ai 1969 - BGBl I S. 359) herbeigeführt worden. Hiernach hat nunmehr der Bund die konkurrierende Gesetz-gebung auch für Steuern unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Davon wird nach der Regelung in Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG die GrunderwerbSteuer miterfaßt. Indessen hat das Finanzreformgesetz für diese Steuer keine dem Art. 125 GG entsprechende Regelung zur Überleitung des früheren Rechts - hier also des Grunderwerbsteuerrechts der Länder - als Bundesrecht getroffen. Die Länder sind nach Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt, wenn und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat in der Folgezeit von seinem Gesetzgebungsrecht für die GrunderwerbSteuer jedenfalls in der Verjährungsfrage zunächst keinen Gebrauch gemacht. Folglich sind die landesrechtlichen Verjährungsbestimmungen, mithin für Hessen § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO, über den 1. Januar 1970 hinaus wirksam geblieben (Boruttau/Egly/ Sigloch aaO Vorbem. § 1 Rdn. 7 a, 9 a und 13 d; Schultze/ Förger/Hofmann, GrunderwerbSteuerkommentar, I. Teil: Grunderwerbsteuergesetz 1940 und Bundesrecht 4. Aufl. Einf. Rdn. 2; herrsch. Auffassung). Daher hat sich für die der Klage zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge aus den Jahren 1967 bis 1971 nichts daran geändert, daß ein Grunderwerbsteueranspruch des klagenden Landes jeweils erst fünf Jahre nach dem Ablauf desjenigen Jahres verjähren konnte, in welchem die Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragen worden ist.
8

Erst die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene bundesrechtliche Neuregelung der Abgabenordnung (Gesetz vom 16. März 1976 - BGBl I S. 613) könnte im Hinblick auf die darin enthaltenen Vorschriften der §§ 169, 170 über die Festsetzungsverjährung das landesrechtliche Verjährungsrecht zur GrunderwerbSteuer gegenstandslos gemacht haben. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341) unterstellt in Art. 97 § 3 die GrunderwerbSteuer der AO 1977, läßt indessen ’’abweichende landesrechtliche Vorschriften” unberührt. Ob damit auch die von §§ 169, 170 AO 1977 abweichenden Verjährungsbestimmungen der Länder fortgelten, kann jedoch dahingestellt bleiben (vgl. dazu Boruttau/Egly/ Sigloch aaO Vorbem. § 1 Rdn. 13 g), weil nach Art. 97 §10 Abs. 1 EGAO die Vorschriften der AO 1977 über die Festsetzungsverjährung nur auf die Festsetzung solcher Steuern anwendbar sind, die erst nach dem 31. Dezember 1976 entstehen. Der Anspruch auf Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluß des Kaufvertrages und nicht erst mit dem durch § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO hinausgeschobenen Beginn der Verjährungsfrist (vgl. BFHE 119, 387, 339). Vorliegend handelt es sich aber um Grunderwerbsteueransprüche, die nach dem Vorbringen des klagenden Landes schon in den Jahren 1967 bis 1971 aufgrund der im damaligen Zeitraum vom Beklagten beurkundeten Kaufverträge entstanden sein sollen. Die AO 1977 greift somit nicht ein. Insoweit ist auch bedeutungslos, daß der hessische Landesgesetzgeber sein AO-Anwendungsgesetz vom 5. März 1957 (Fassung vom 10. Juni 1968) durch Art. 15 Nr. 1 des Anpassungsgesetzes zur AO 1977 vom 21. Dezember 1976 (GVB1 I S. 532) aufgehoben hat. Denn das Anpassungsgesetz ist nach Art. 16, 21
9
- ebenso wie die AO 1977 - erst mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft getreten, so daß für die bereits früher entstandenen Ansprüche des klagenden Landes auf GrunderwerbSteuer die in Hessen geltende Verjährungs-regeiung des § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO weiterhin maßgebend ist.
Bei dieser Rechtslage waren etwaige Grunderwerbsteueransprüche des klagenden Landes noch nicht verjährt, als der Beklagte die fünf Kaufverträge dem Finanzamt anzeigte, weil bis dahin in keinem dieser Fälle der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen war. Verjährung wäre hiernach auch heute noch nicht eingetreten, da nach dem Tatbestand des Berufungsurteils keiner der Erwerber vor dem Jahre 1979 eingetragen wurde und somit die fünfjährige Verjährungsfrist noch immer liefe.
Soweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 145 Abs. 3 Nr. 3 a.F. AO zu entnehmen sein sollte, daß die Verjährungsfrist unabhängig von dem nach dieser Vorschrift maßgebenden Zeitpunkt der Grundbucheintragung schon mit Ablauf des Jahres in Lauf gesetzt wird, in welchem das Finanzamt Kenntnis von dem grunderwerbsteuerpflichtigen Kaufvertragsabschluß erlangt (vgl. BFHE 119, 387 für den Fall eines Eigentumsüberganges außerhalb des Grundbuches), wären auch danach jedenfalls für die vier im Jahre 1978 mitgeteilten Verträge Steueransprüche noch nicht verjährt; denn von diesen Verträgen erhielt das Finanzamt gerade erst durch die Mitteilung des Beklagten Kenntnis. Verjährung könnte mithin, wenn bereits auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen wäre, nur im Falle der
10

Käufer Sutherland eingetreten sein, weil der Beklagte deren Vertrag schon im Jahre 1976 angezeigt hatte. Indessen wäre ein insoweit entstandener Verjährungsschaden, zu dem es nicht gekommen wäre, wenn das zuständige Finanzamt nach Erhalt der Anzeige nicht fünf Jahre lang untätig geblieben wäre, keine dem Beklagten zurechenbare Folge seiner verzögerten Aonzeige. Es kann deshalb dahinstehen, ob für diesen Vertrag - und für die vier anderen Verträge -angesichts der bereits in den notariellen Vertragsurkunden enthaltenen Anträge auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer überhaupt eine solche Steuer hätte anfallen können.
Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Räfle	Dr. Zopfs