* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · y ZK 172/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZK 172/65

BGB § 873 Abs, 2 Die vom Berechtigten dem beurkundenden, zu dem Empfang der Eintragungsbewilligung bevollmächtigten Notar erteilte Weisung, dem Begünstigten eine Ausfertigung der Grundschuldbeste llungsurkunde mit Eintragungsbewilligung zu erteilen, ist vor Herstellung der Ausfertigung der Aushändigung nicht gleichzusetzen. Pie Klägerin fand sich dann doch mit ihrem Schwiegersohn am 21 ° Mai 1964 beim Notar ein und unterschrieb die Urkunde (UP.-Nr. 2163/64)9 wonach sie an ihrem Grundbesitz zugunsten der Beklagten "unwiderruflich" eine Brief grund schuld zu 50 000 PM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Grunde gegenüber der E(HH| GmbH bestellte. Sie bewilligte und beantragte unter Verzicht auf Widerruf die Eintragung der Grund schuld und wies den Notar an, der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen* Am 25 o Mai 1964 widerrief die Klägerin gegenüber dem Notar und der Beklagten ihre Einwilligung in die Grund-schuldbestellung und zog den Auftrag, die Eintragung zu betreiben, zurück<> Sie ließ diese Erklärung auch am selben Tage und am 26» Mai 1964 fernmündlich sowie danach schriftlich durch Rechtsanwalt Dr. KBl)egründeiio Der Notar erwiderte im Schreiben vom 29» Mai 1964 u.a., die Einigung sei für die Klägerin gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden, da er die Eintragungsbewilligung als Treuhänder und Beauftragter der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin in Besitz genommen habe, Er habe die Urkunde soeben dem Grundbuchamt zugeleitet» Die Grundschuld wurde am 16» Juni 1964 im Grundbuch eingetragen. Sie hat u.a. ausgeführt, ohne Aushändigung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld sei die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB nicht bindend geworden* Der Notar habe die Beurkundung auch nicht auf Grund des ursprünglichen Auftrags der Beklagten, der erloschen gewesen sei, vorgenommen. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei insbesondere auf Grund der Beweisaufnahme und des vorgelegten Schriftwechsels bewiesen, daß der Notar bevollmächtigt gewesen sei, für die Beklagte die Eintragungsbewilligung entgegenzunehmeno Bie Beklagte habe eine rasche und vollständige Sicherung für den Kredit erreichen wollen, den sie der Ej(B GmbH, praktisch also dem Schwiegersohn der Klägerin, eingeräumt hatte und noch einräumen sollte. Bas Ansuchen der Beklagten habe sich nicht dadurch erledigt, daß die Klägerin die Aufforderung des Notars zunächst ablehnte. Auch Notar Mi|HBhabe das Ansuchen der Beklagten mit dem Ausbleiben der Klägerin und der fernmündlichen Ablehnung der Bestellung einer Grundschuld nicht als erledigt angesehen. Die in Nr» V der Urkunde vom 21» Mai 1964 dem Notar erteilte Ermächtigung, der Beklagten eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, habe die Aushändigung der Eintragungsbewilligung im Sinne des § 873 Abs» 2 BG1 ersetzt» Es werde allgemein nicht bezweifelt, daß die Aushändigung der Ui'kunde nicht vom Grundstückseigentümer persönlich und nicht an den Begünstigten selbst erfolgen müsse; die Zulässigkeit der Vertretung beider werde uneingeschränkt bejaht» Damit werde aber der mit der Aushändigung der Urkunde verfolgte Schutzzweck, übei eilte Geschäfte über Rechte an Grundstücken zu verhindei in weitem Umfang aufgegeben» Die Bevollmächtigung könne wirksam sogar in Formen vorgenommen werden, die die Bedeutung der Bindung weniger deutlich zu dem Ausdruck bringe als die Ermächtigung des Notars, die Urkunde jederzeit in den Rechtsbereich des Begünstigten gelangen zu lassen Die Voraussetzungen des vierten Falles des § 873 Abs» 2 seien somit dann erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer in der Urkunde über die Bestellung eines Grundpfandrechts den Notar, der vom Begünstigten zur Entgegennahme einer solchen Erklärung bevollmächtigt sei, anweise, dem Begünstigten eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Bo Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit dem Hinweis an, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß es an einer dinglichen Einigung der Beteiligten bei der Beurkundung vor dem Notar noch gefehlt habe* Es stelle nicht fest, ob überhaupt, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt eine dingliche Einigung zwischen den gegenwärtigen Prozeßparteien zustande gekommen sei, insbesondere nicht, ob und wann eine Annahmeerklärung der Beklagten zu dem in der Eintragungsbewilligung etwa zu findenden Einigungsantrag der Klägerin der letzteren zugegangen sei. Diese Präge kann indessen, wie auch das Landgericht angenommen hat, dahingestellt bleiben, da jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld eine wirksame Einigung aus folgendem Grund nicht mehr vorlag. S. des § 873 Abs. 2 BGB gemachte Eine solche Bindung hätte nur eintreten können, wenn der Beklagten von der Klägerin vor ihrem Widerruf eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt worden wäre» Daran fehlt es hier» Die Urschrift der notariellen Urkunde blieb ohnehin in Verwahrung des Notars (§25 Abs. 1 BNotO). Per vorbezeichneten Weisung des Berechtigten an den Notar wird - ungeachtet der etwa dem Begünstigten erwachsenen Forderung auf Aushändigung - bei Beachtung des dem § 873 Abs. 2 BGB innewohnenden Zweckes in einem Fall der vorliegenden Art nur die Bedeutung beigemessen werden können, daß der Notar an Stelle des Berechtigten die Aushändigung vornehmen und die Rechtsstellung des Berechtigten im übrigen so bleiben soll, wie sie das Gesetz bis zur Aushändigung festgelegt hat. Der Grund für die Bestimmung des § 873 Abs. 2 BGB ist darin zu sehen, daß durch die Vorschrift, die die Unwiderruflichkeit vor der Eintragung von der Beobachtung gewisser Förmlichkeiten abhängig macht, übereilte und leichtfertige Verfügungen Uber Grundstücks-rechte verhindert werden sollen (vgl. Mag es mit diesem Schutzzweck noch vereinbar sein, daß sich sowohl der Berechtigte wie auch der Begünstigte bei der Aushändigung durch den Notar vertreten lassen können, so liefe es doch jenem Gesetzeszweck zuwider, wollte man bereits die V/eisung des Berechtigten an den Notar, dem Begünstigten, der ebendiesen Notar zu dem Empfang der Eintragungsbewilligung bevollmächtigt hat, eine Ausfertigung zu erteilen, in ihren rechtlichen Folgen einer Aushändigung gleichsetzen, wenn die Ausfertigung noch gar nicht hergestel.lt ist« Daraus, daß der vom Gesetzgeber verfolgte Schutzgedanke durch die erwähnten Bevollmächtigungen zurückgedrängt werden kann, ist noch kein durchschlagender Grund dafür herzuleiten., daß jener Gedanke in Fällen der vorliegenden Art vollends aufgegeben wird» Dieses Ergebnis drängt sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit auf.Es ist für den Rechtsverkehr von V/ichtigkeit, daß ohne Schwierigkeit der Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem die Bindungswirkung Platz greift» Da das Gesetz die Unwiderruflichkeit nur eintreten laßt, wenn der Berechtigte dem Begünstigten eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung aushändigt, führt der Standpunkt des Berufungsgerichts zu einer nicht gerechtfertigten Erweiterung der in § 875 Abs» 2 BGB festgelegten Bindungsmerkmale (vgl» Daimer, Die Prüfungsund Belehrungspflicht des Notars 2» Aufl« § 19 Rn» 25)« Eine Erstreckung dieser Bindung auf andere Sachverhalte durch Rechtsgeschäft ist nicht möglich; daher ist es auch bedeutungslos, daß die Klägerin die Bestellung "unwiderruflieh" erklärt hat (vgl« Becker-Berke DNotZ 1959? Eine Ausnahme von dieser Regelung ist weder aus praktischen Bedürfnissen noch zur Abwendung einer unerträglichen Belastung des Grundstücksverkehrs erforderlich» Die hier vertretene Auffassung weicht vom Standpunkt des III» Zivilsenats in seinem Urteil vom 27° September 1962 - III ZR 85/61 (aaO) nicht ab» In jenem Fall lag bei Widerruf der Zustimmungserklärung der Grundstückseigen-tümerin bereits eine Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts vor» Falls die Aus- 331 ff abgedruckten Urteil dahin zu verstehen sind, daß die Bindung bereits mit Erteilung der Ermächtigung des Berechtigten an den Notar, die Bestellungsurkunde mit Eintragungsbewilligung jederzeit für den Begünstigten auszufertigen, und noch vor Erstellung der Ausfertigung eintritt, vermöchte der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen (vgl. 2. Da die Klägerin hiernach am 25° Mai 1964 ihre Einigungserklärung gegenüber der Beklagten vor Erteilung der Ausfertigung wirksam widerrufen hat, konnte die nachfolgende Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ein Grund Pfandrecht für die Beklagte nicht begründen. Weil die Beklagte die Grundschuld nicht erworben hat, darf sie auch nicht aus Nr. II Abs. 1 der Urkunde vom 21. Mai 1964 wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und sonstiger Hebenieistungen gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes Vollstrecker Die Beklagte kann ferner nicht auf Grund der weiteren Unterwerfung aus Nr. II Abs.3 der urkunde hinsichtlich der persönlichen Haftung der Klägerin/ für den Eingang des Grundschuldbetrags nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vei-mögen der Klägerin, betreiben.

Zitierte Normen: § 873 BGB § 14 BNotO § 873 BGB § 25 BNotO § 873 BGB § 91 ZPO
BGBEintragungsbewilligungAushändigungNotarGrundAusfertigungKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB § 873 Abs, 2
Die vom Berechtigten dem beurkundenden, zu dem Empfang der Eintragungsbewilligung bevollmächtigten Notar erteilte Weisung, dem Begünstigten eine Ausfertigung der Grundschuldbeste llungsurkunde mit Eintragungsbewilligung zu erteilen, ist vor Herstellung der Ausfertigung der Aushändigung nicht gleichzusetzen.
BGH, Urto vo 25o Januar 1967 - y ZK 172/65 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
b
IM NAMEN DES VOLKES
y. 7_?/_65	URTEIL	Verkündet	am
25° Januar 1967 H i r t h Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Katharina V in	St.	H
Klägerin u. Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Bayerische Wirtschaftsbank AG. in $ MaSH^^straße gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Max	und	Otto	Ha|
Beklagte u« Revisionsbeklagte
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr° Piepenbrock? Br« Freitag? Hill? Offterdinger und Br* Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22» Juni 1965 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts München II vom 23» Dezember 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewieseno
 Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Schwiegersohn der Klägerin Josef war geschäftoführender Gesellschafter der Schalungsbau GmbH” ? Bauunternehmen in	die
 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung stand» Als die Verbindlichkeiten daraus Anfang Mai 1964 etwa 25 000 DM erreicht hatten? verlangte die Beklagte eine dingliche Sicherung»	erklärte? die
 Klägerin sei bereit? an ihrem im Grundbuch des Amts-
gerichts Weilheim für Seeshaupt Bd * 16 Bio 540 eingetragenen Grundbesitz eine Grundsehuld für die Beklagte zu bestellen* Die Beklagte übersandte deshalb dem Notar MiflHHB in München mit dem Schreiben vom 22 o April 1964 den Entwurf einer Urkunde, in der die Klägerin eine Briefgrundschuld in Höhe von 25 000 PM an erster Rangstelle bestellen sollte, und bat, die Klägerin vorzulaöeno Biese erschien jedoch nicht auf die Zuschrift des Notars vom 5« Mai 1964, in der die Höhe der zu bestellenden Grund schuld mit 50 000 HM angegeben war, sondern ließ fernmündlich mitteilen, sie sei mit der Bestellung einer Grundöchuld nicht einverstandene Bas teilte der Notar der Beklagten unter dem 14 o Mai 1964 mit und bat, mit der Klägerin in Verbindung:' zu treten und ihn zu verständigen, ob die Grund schuld bestellt werden solle*
Pie Klägerin fand sich dann doch mit ihrem Schwiegersohn	am	21	°	Mai 1964 beim Notar ein und
 unterschrieb die Urkunde (UP.-Nr. 2163/64)9 wonach sie an ihrem Grundbesitz zugunsten der Beklagten "unwiderruflich" eine Brief grund schuld zu 50 000 PM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Grunde gegenüber der E(HH| GmbH bestellte. Sie bewilligte und beantragte unter Verzicht auf Widerruf die Eintragung der Grund schuld und wies den Notar an, der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen*
4
Am 25 o Mai 1964 widerrief die Klägerin gegenüber dem Notar und der Beklagten ihre Einwilligung in die Grund-schuldbestellung und zog den Auftrag, die Eintragung zu betreiben, zurück<> Sie ließ diese Erklärung auch am selben Tage und am 26» Mai 1964 fernmündlich sowie danach schriftlich durch Rechtsanwalt Dr. KBl)egründeiio Der Notar erwiderte im Schreiben vom 29» Mai 1964 u.a., die Einigung sei für die Klägerin gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden, da er die Eintragungsbewilligung als Treuhänder und Beauftragter der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin in Besitz genommen habe, Er habe die Urkunde soeben dem Grundbuchamt zugeleitet» Die Grundschuld wurde am 16» Juni 1964 im Grundbuch eingetragen. Da die EflIB GmbH ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten nicht nachkam, hat diese die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld beim Amtsgericht Weilheim eingeleitet.
Die Klägerin hat mit dem Antrag Klage erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1964 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen und ihr den Grundschuldbrief herauszugeben. Sie hat u.a. ausgeführt, ohne Aushändigung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld sei die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB nicht bindend geworden*
Der Notar habe die Beurkundung auch nicht auf Grund des ursprünglichen Auftrags der Beklagten, der erloschen gewesen sei, vorgenommen. Bejahe man die Unwiderruflichkeit der Einigung, so habe sie die Bestellung der Grundschuld rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung insbesondere über die Vermögensverhältnisse der	GmbH angefochten.
Die Täuschung gehe nicht allein auf das Verhalten des Kreditnehmers BflHB zurück; dessen Verhalten stehe
- 5
vielmehr im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Aufklärung durch den Notar, pieser habe es zugelassen, daß
 gebracht habe. Per Notar hätte erkennen müssen, daß hier getäuscht wurde; seine Kenntnis sei der Beklagten nach § 166 BGB zuzurechnen, pie Bestellung der Grund schuld sei auch nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Per Bestellung durch die Klägerin entspreche keinerlei Leistung der Gegenseite. Pie Klägerin sei eine unerfahrene, einfache Frau; ihr gegenüber sei die Machtlage geistiger Überlegenheit aus-genutzt worden.
pie Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat Klagabweisung beantragt.
Pas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1964 für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, in die Löschung der Briefgrundschuld von 50 000 PM zu willigen und die vollstreckbare Ausfertigung des GrundSchuldbriefs der Klägerin herauszugeben.
Pagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Pas Oberlandesgericht hat den Notar als Zeugen vernommen und sodann in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Pie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurüekzuweisen.
3
die Klägerin mit ihren Einwänden zu dem Schweigen
6
Entscheidungsgründe:
I. A. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei insbesondere auf Grund der Beweisaufnahme und des vorgelegten Schriftwechsels bewiesen, daß der Notar bevollmächtigt gewesen sei, für die Beklagte die Eintragungsbewilligung entgegenzunehmeno Bie Beklagte habe eine rasche und vollständige Sicherung für den Kredit erreichen wollen, den sie der Ej(B GmbH, praktisch also dem Schwiegersohn der Klägerin, eingeräumt hatte und noch einräumen sollte. Gm diese Sicherheit sobald wie möglich zu erreichen, habe sie den Notar mit ihrem Ansuchen vom 22. April 1964 ermächtigt, für sie alle Erklärungen entgegenzunehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die auf die Bestellung einer "unwiderruflichen Grund schuld" gerichtet waren. ])araus erkläre sich ihr Wunsch gegenüber der Gehilfin des Notars, möglichst bald von der Vollziehung der Urkunde benachrichtigt zu werden. Der Notar habe das Ansuchen auch in diesem Sinne aufgefaßt und das Verlangen der Beklagten bei der Abfassung der Urkunde, so namentlich bei der Regelung über die Aushändigung des Grundschuldbriefs, berücksichtigt. Bas Ansuchen der Beklagten habe sich nicht dadurch erledigt, daß die Klägerin die Aufforderung des Notars zunächst ablehnte. Bei solchen Rechtsgeschäften seien Zweifel und vorübergehende Änderungen der ursprünglichen Absicht nicht selten; man rechne damit und mit der Notwendigkeit erneuter Verhandlungen. Auch Notar Mi|HBhabe das Ansuchen der Beklagten mit dem Ausbleiben der Klägerin und der fernmündlichen Ablehnung der Bestellung einer Grundschuld nicht als erledigt angesehen. Selbst wenn die Klägerin am 21. Mai 1964 ohne Benachrichtigung der Beklagten beim Notar erschienen wäre und
7
nur diesen kurz vorher von ihrem Vorsprechen telefonisch benachrichtigt haben sollte, habe dies nichts an dem Fortbestand des Ansuchens der Beklagten geänderte
 Die von der Beklagten gewünschte Tätigkeit des Notars habe nicht in Widerspruch zu seiner Pflicht gestanden, die Beteiligten unparteiisch zu betreuen (§ 14 BNotO)o Es sei üblich, den Notar zu beauftragen, anläßlich der Bestellung von GrundPfandrechten für den Begünstigten Erklärungen entgegenzunehmen oder sonst für ihn tätig zu werden, so etwa Urkunden mit Eintragung bewilligungen entgegenzunehmen. Man könne die unparteiische Wahrung der Rechte mehrerer Beteiligten als '•eine Art Treuhand Stellung" des Notars beurteilen»
Die in Nr» V der Urkunde vom 21» Mai 1964 dem Notar erteilte Ermächtigung, der Beklagten eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, habe die Aushändigung der Eintragungsbewilligung im Sinne des § 873 Abs» 2 BG1 ersetzt» Es werde allgemein nicht bezweifelt, daß die Aushändigung der Ui'kunde nicht vom Grundstückseigentümer persönlich und nicht an den Begünstigten selbst erfolgen müsse; die Zulässigkeit der Vertretung beider werde uneingeschränkt bejaht» Damit werde aber der mit der Aushändigung der Urkunde verfolgte Schutzzweck, übei eilte Geschäfte über Rechte an Grundstücken zu verhindei in weitem Umfang aufgegeben» Die Bevollmächtigung könne wirksam sogar in Formen vorgenommen werden, die die Bedeutung der Bindung weniger deutlich zu dem Ausdruck bringe als die Ermächtigung des Notars, die Urkunde jederzeit in den Rechtsbereich des Begünstigten gelangen zu lassen Die Voraussetzungen des vierten Falles des § 873 Abs» 2
8
/
seien somit dann erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer in der Urkunde über die Bestellung eines Grundpfandrechts den Notar, der vom Begünstigten zur Entgegennahme einer solchen Erklärung bevollmächtigt sei, anweise, dem Begünstigten eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Vorliegendenfalls sei die Einigung deshalb bindend und damit unwiderruflieh geworden, und zwar unabhängig davon, daß die Klägerin die Grundstücksbestellung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet habe.
Bo Die Revision greift diese Ausführungen zunächst mit dem Hinweis an, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß es an einer dinglichen Einigung der Beteiligten bei der Beurkundung vor dem Notar noch gefehlt habe* Es stelle nicht fest, ob überhaupt, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt eine dingliche Einigung zwischen den gegenwärtigen Prozeßparteien zustande gekommen sei, insbesondere nicht, ob und wann eine Annahmeerklärung der Beklagten zu dem in der Eintragungsbewilligung etwa zu findenden Einigungsantrag der Klägerin der letzteren zugegangen sei.
Eine Vollmacht zu dem Abschluß der dinglichen Einigung habe dem Notar nach § 14 BNotO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen gewesen. Schon deshalb habe das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht dahin auslegen können, der Notar möge in ihrem Namen auch eine dingliche Einigung abschließen.
Bei der Aushändigung einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Eintragungsbewilligung handele es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der zu den rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Berechtigten hinzukommen müsse, um sie endgültig wirksam zu machen.
9
Der bloße Auftrag des bewilligenden Grundeigentümers an den Notar, dem Begünstigten die Urkunde zu erteilen, stelle einen Bealakt nicht dar» Das gelte insbesondere in Pallen der öffentlichen Beurkundung, bei denen die Urkunde, die der Berechtigte vollzogen habe, niemals dem anderen Teil ausgehändigt werde. Nur eine Abschrift oder Ausfertigung könne Gegenstand der Aushändigung sein«
Bevor eine solche hergestellt sei, könne weder eine Aushändigung noch ein Ersatz einer Aushändigung rechtlich möglich sein.
C. Die Revision ist begründet.
1o	Zutreffend weist sie darauf hin, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die "Binigung’U: sei,“bindend ... geworden”, ohne zu sagen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt sie zustande gekommen ist. Diese Präge kann indessen, wie auch das Landgericht angenommen hat, dahingestellt bleiben, da jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld eine wirksame Einigung aus folgendem Grund nicht mehr vorlag.
Die dem Notar in Nr. V der Grundschuldbestellungsurkunde gegebene Weisung, "dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Ui'kunde ... zu erteilen . .. ” , hat die - unterstellte - dingliche Einigung der Parteien noch nicht bindend i. S. des § 873 Abs. 2 BGB gemachte Eine solche Bindung hätte nur eintreten können, wenn der Beklagten von der Klägerin vor ihrem Widerruf eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt worden wäre» Daran fehlt es hier» Die Urschrift der notariellen Urkunde blieb ohnehin in Verwahrung des Notars (§25 Abs. 1 BNotO). Im Zeitpunkt
10
t
jenes Widerrufs war eine Ausfertigung der Beklagten unstreitig noch nicht erteilt. Allein die Weisung in Nr. V der Grundschuldhesteilungsurkunde ersetzte die vom Gesetz "bestimmte Aushändigung nicht. Zwar erfordert dieses gesetzliche Merkmal keine körperliche Übergabe der Eintragungsbewilligung an den Begünstigten persönlich (BGH Urt. vom 27. September 1962 - Hl ZR 83/61, NJW 1963? 36, 37). Per vorbezeichneten Weisung des Berechtigten an den Notar wird - ungeachtet der etwa dem Begünstigten erwachsenen Forderung auf Aushändigung - bei Beachtung des dem § 873 Abs. 2 BGB innewohnenden Zweckes in einem Fall der vorliegenden Art nur die Bedeutung beigemessen werden können, daß der Notar an Stelle des Berechtigten die Aushändigung vornehmen und die Rechtsstellung des Berechtigten im übrigen so bleiben soll, wie sie das Gesetz bis zur Aushändigung festgelegt hat. Der Grund für die Bestimmung des § 873 Abs. 2 BGB ist darin zu sehen, daß durch die Vorschrift, die die Unwiderruflichkeit vor der Eintragung von der Beobachtung gewisser Förmlichkeiten abhängig macht, übereilte und leichtfertige Verfügungen Uber Grundstücks-rechte verhindert werden sollen (vgl. Motive zu dem Entwurf eine3 Bürgerlichen Gesetzbuches Bd. III S. 173, Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches Bd. Ill S. 62 f, BGB RGRK 11. Aufl. § 873 Anm. 103). Mag es mit diesem Schutzzweck noch vereinbar sein, daß sich sowohl der Berechtigte wie auch der Begünstigte bei der Aushändigung durch den Notar vertreten lassen können, so liefe es doch jenem Gesetzeszweck zuwider, wollte man bereits die V/eisung des Berechtigten an den Notar, dem Begünstigten, der ebendiesen Notar zu dem Empfang der Eintragungsbewilligung bevollmächtigt hat, eine Ausfertigung zu erteilen, in ihren rechtlichen
11
Folgen einer Aushändigung gleichsetzen, wenn die Ausfertigung noch gar nicht hergestel.lt ist« Daraus, daß der vom Gesetzgeber verfolgte Schutzgedanke durch die erwähnten Bevollmächtigungen zurückgedrängt werden kann, ist noch kein durchschlagender Grund dafür herzuleiten., daß jener Gedanke in Fällen der vorliegenden Art vollends aufgegeben wird» Dieses Ergebnis drängt sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit auf. Es ist für den Rechtsverkehr von V/ichtigkeit, daß ohne Schwierigkeit der Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem die Bindungswirkung Platz greift» Da das Gesetz die Unwiderruflichkeit nur eintreten laßt, wenn der Berechtigte dem Begünstigten eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung aushändigt, führt der Standpunkt des Berufungsgerichts zu einer nicht gerechtfertigten Erweiterung der in § 875 Abs» 2 BGB festgelegten Bindungsmerkmale (vgl» Daimer, Die Prüfungsund Belehrungspflicht des Notars 2» Aufl« § 19 Rn» 25)« Eine Erstreckung dieser Bindung auf andere Sachverhalte durch Rechtsgeschäft ist nicht möglich; daher ist es auch bedeutungslos, daß die Klägerin die Bestellung "unwiderruflieh" erklärt hat (vgl« Becker-Berke DNotZ 1959? 516, 529)°
Eine Ausnahme von dieser Regelung ist weder aus praktischen Bedürfnissen noch zur Abwendung einer unerträglichen Belastung des Grundstücksverkehrs erforderlich» Die hier vertretene Auffassung weicht vom Standpunkt des III» Zivilsenats in seinem Urteil vom 27° September 1962 - III ZR 85/61 (aaO) nicht ab» In jenem Fall lag bei Widerruf der Zustimmungserklärung der Grundstückseigen-tümerin bereits eine Ausfertigung der Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts vor» Falls die Aus-
12
führungen des Reichsgerichts in seinem in PNotZ 1939,
331 ff abgedruckten Urteil dahin zu verstehen sind, daß die Bindung bereits mit Erteilung der Ermächtigung des Berechtigten an den Notar, die Bestellungsurkunde mit Eintragungsbewilligung jederzeit für den Begünstigten auszufertigen, und noch vor Erstellung der Ausfertigung eintritt, vermöchte der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen (vgl. Planck BGB 5« Aufl. § 873 III 2 b <f; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 873 Rn 47; Erman, BGB 3. Aufl.
§ 873 Anm. 12; Westermann, Sachenrecht 5- Aufl. § 76 I 5; paimer aaO und PNotZ 1952, 441; Horber, Grundbuchordnung 9o Aufl. § 19 Anm. 8 b? Becker-Berke aaO S. 521 , 526 f) .
2. Da die Klägerin hiernach am 25° Mai 1964 ihre Einigungserklärung gegenüber der Beklagten vor Erteilung der Ausfertigung wirksam widerrufen hat, konnte die nachfolgende Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ein Grund Pfandrecht für die Beklagte nicht begründen. Die ange-fochtene Entscheidung muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß noch die weiteren Rügen der Revision zu erörtern sind. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, da das Sachverhältnis vom Oberlandesgericht so erschöpfend geklärt worden ist, daß das Revisions gericht von sich aus abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs.. 3 Nr. 1 ZPO). Biese Entscheidung führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Pas Grundbuch ist, wie das Landgericht ausgeführt hat, unrichtig, der Klägerin steht der Löschungs- und Herausgabeanspruch zu. Weil die Beklagte die Grundschuld nicht erworben hat, darf sie auch nicht aus Nr. II Abs. 1 der Urkunde vom 21. Mai 1964 wegen des Grundschuldkapitals
 samt Zinsen und sonstiger Hebenieistungen gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes Vollstrecker Die Beklagte kann ferner nicht auf Grund der weiteren Unterwerfung aus Nr. II Abs. 3 der urkunde hinsichtlich der persönlichen Haftung der Klägerin/ für den Eingang des Grundschuldbetrags nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vei-mögen der Klägerin, betreiben. Diese Haftungsübernahme ist dadurch gegenstandslos geworden, daß "der GrundSchuldbetrag nebst Zinsen" infolge Unwirksamkeit der Grundschuld der Beklagten nicht zukommen kann» Die auf §§ 797? 767 ZPO gestützte Vollstreckungsabwehrklage ist somit ebenfalls begründet.
II. Da die Berufung gegen das der Klage stattgebende Erkenntnis des Landgerichts zurückgewiesen werden, muß? hat die Beklagte die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen (§ 91 ZPO)«
Dr. Piepenbrock	Pr« Freitag	Hill
 Offterdinger
pre Grell