WfthrG § 3 Eine Vertragsklausel des Inahlts, daß der Verkäufer statt der Zahlung des Kaufpreises die Lieferung einer genau bestirnten Menge Roggen verlangen könne 7 v/ird von § 3 Y/ührCr nicht erfaßt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des *0. Januar 1959 an die durch Grundschulden gesicherten Schuldverpflichtungen des Verkäufers gegenüber der Kreissparkasse in und zwar in Höhe von 26 500 DM als Alleinund Selbstschuldnerin, und verpflichtete sich, den Verkäufer von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Die Beklagte zahlte Teilbeträge bis Hai 1959 und tilgte die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber der Kreis Sparkasse in Höhe von 16 500 DM durch Zahlung. Sie macht unter anderem geltend: § 2 a des Vertrages verstoße gegen § 3 Y/ährG; diese Vertragsbestimmung habe die Bedeutung, daß ein Wertmaßstab für die Geldleistungen der Beklagten festgelegt werden sollte. Der Verkäufer habe der Beklagten verschwiegen, daß der Preis für einen Zentner Roggen am Tage des Kaufvertrages 24,50 DM und nicht 20 DM Im Berufungsverfahren ist dem Notar Br. von Kriegeistein, der den Vertrag vom 6. Mai 1958 enthalte nicht das von den Parteien Vereinbarte, sei sie beweispflichtig. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Parteien vor der notariellen Beurkundung auf einen Gesamtkaufpreis von 80 000 Dl! V/enn die Beklagte bei der Beurkundung des Vertrages mit einem Kaufpreis (für das Grundstück/ von 65 000 Df»I nicht mehr einverstanden gewesen sein und sie den eindeutigen Wortlaut des Vertrages mißverstanden haben sollte, liege noch kein Dissens vor. Vielmehr hätte die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums anfechten können; das sei aber nicht geschehen. Die Wirksamkeit des Vertrages werde auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß eine besondere Bestimmung über die Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung von Teilzahlungen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 1. Auch die Fassung des § 2 a Abs.1 '(Roggenklausel) sei von den Willen der Parteien getragen worden > JDie Behauptung der Beklagten, die Parteiensich darüber einig gewesen, daß sie auf jedcn^all Geld zu zahlen habe, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Preis von 20 DM pro Zentner Roggen sei kein Höchstpreis gewesen, sondern nur der Maßstab, nach dem die von der Beklagten etwa zu liefernde Roggenmenge sich errechnen sollte. Die Klausel habe nicht die Bedeutung, daß sich lediglich die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Geldzahlung nach dem jeweiligen Roggenpreis zu richten habe. Eine Unwirksamkeit des Vertrages sei schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß die Kreissparkasse sich mit dem Schuldnerwechsel in Höhe von 10 000 DM nicht einverstanden erklärt habe. Der Verkäufer könne daher verlangen, daß die Beklagte ihn von dieser Forderung freisteile. Die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen auch keinen Rechtsirrtum hervortreten. 1. Aufgabe der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift ist es, zu verhindern, daß durch Verabredung von Geldschulden, deren Höhe vom Wert einer anderen Leistung oder eines anderen wirtsdaftlichen Gutes abhängig gemacht wird, das Vertrauen in die Stabilität der BM-Währung untergraben wird. v/eil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht von einer V/ahlschuld, sondern von einer Ersetzungsbefugnis dos Gläubigers (facultas alternativa) ausgegangen ist* Hier liegt nur eine Verpflichtung des Schuldners vor, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages • Die Verpflichtung v/ird, wenn der Gläubiger die Ersatzleistung verlangt, durch diese getilgt (vgl* RGT 132, 9, 14). mache und der Schuldner alsdann zu einer Sachleistung verpflichtet sei, die Anwendung des § 3 WährG nicht in Frage komme. Im vorliegenden Falle sollte nach den Urteilsausführungen die Ersatzleistung' (Lieferung von Roggen; effektiv erbracht werden, wenn der Verkäufer sie verlangte. Der Sinn der Klausel war auch nicht der, daß stets nur eine Geld-leistung geschuldet, die Lieferung von Roggen von keiner Partei ernstlich gewollt sei. Baß keine Seite an einer Leistung von Roggen interessiert war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Xlernt die Revision noch meint, die vorstehend vom Senat vertretene Auffassung öffne der Umgehung des Gesetzes Tür und Tor, so übersieht sie, daß § 3 WährG als Verbot3Vorschrift eng auszulegen ist (BGHZ 14» 306, Auch die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis mit dem hier vorliegenden Inhalt bedarf nicht der in § 3 WährG vorgesehenen Genehmigung, vorausgesetzt, daß die Vertragsteile ernstlich die Leistung der Sachwerte gewollt haben, falls der Gläubiger sie verlangt. 3.'.Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum die Genehmigungsfreiheit der Klausel bejaht, so bedarf es nicht mehr "des--Eingehens auf seine hilfsweise dargelegte, von der Revision bekämpfte Auffassung, der Verkäufer habe im Laufe des Rechtsstreits auf seine Ersetzungsbefugnis, statt Geld Roggen zu verlangen, verzichtet und dies auch einseitig und ohne Zustimmung der Beklagten tun können. Nur durch diese Täuschung, so wird dort ausgeführt, sei die Beklagte bestimmt worden, den §£adG8 Vertrages gutzuheißen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagte nicht zugleich wegen Irrtums hat anfechten wollen; denn sie hätte sonst dazu Stellung nehmen müssen, warum sie erst jetzt, nach Ablauf von 10 Monaten und nicht unverzüglich {§ 121 BGB), den Vertrag anfechte. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, daß diese Anfechtung auch die Anfechtung wegen Irrtums enthalte. Pie Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte den Kläger von seiner restlichen Schuld gegenüber der Kreissparkasse bereits am 27. Pie Sparkasse erachtete dies nicht für genügend, um den Verkäufer von seiner Verpflichtung gegenüber der Sparkasse zu befreien und die Schuldübemahme der Beklagten zu genehmigen. Da auch die Nachprüfung im übrigen einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Beklagten nicht hat erkennen lassen, muß das Rechtsmittel der Beklagten zurückgev/iesen werden*
Nacho chlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
2501 085
WfthrG § 3
Eine Vertragsklausel des Inahlts, daß der Verkäufer statt der Zahlung des Kaufpreises die Lieferung einer genau bestirnten Menge Roggen verlangen könne 7 v/ird von § 3 Y/ührCr nicht erfaßt.
BGH, TJrt.v. 30. Mai 1962 - V ZR 172/60 - OLG Celle
LG Lüneburg
V ZR 472/60
Verkündet
am 30. Mai <962
Symalla? Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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des
Volkes
In dem Rechtsstreit
der Ehefrau
Beklagten, Widerklägerin, Beruf ungs-klägerin und Revisionsklügerin9
Elisabeth S t
geb
in
- Prazeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
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2.
den Kaufmann Kurt S t die Ehefrau Bieglinde TI
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Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Nebenintervenient:
Rechtsanwalt und KlHBi in
Notar Br. KM.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
von
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger
i
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des *0. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5» Juli *960 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Rebenintervention verursachten, zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die in Gf^^^ ein Gemischtwaren-Einzclhandelsgeschäft betreibt, kaufte mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1958 von dem Kaufmann Oskar St^B, dem Vater der Kläger, dessen in Govleben gelegenes Geschäftshaus. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm sie mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an die durch Grundschulden gesicherten Schuldverpflichtungen des Verkäufers gegenüber der Kreissparkasse in
und zwar in Höhe von 26 500 DM als Alleinund Selbstschuldnerin, und verpflichtete sich, den Verkäufer von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Die Käuferin versprach ferner, ab 1. Januar 1959 an den Verkäufer monatlich 200 DM, ab 1. Januar 196*1 bis 31* Dezember 1967 monatlich 400 DM zu bezahlen. In § 2 a des Vertrages wurde folgendes bestimmt:
“ Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der monatlichen Leistung von 200 DM die Lieferung von 10 Zentner Roggen zu begehren, anstelle der monatlichen Zahlung von 400 DM die Lieferung von 20 Zentner Roggen. Will die Käuferin die Vorausleistung mehrerer monatlicher Leistungen anbieten, muß der Verkäufer sich innerhalb einer Woche entscheiden, ob er monatliche Leistungen in Geld oder in Roggen haben will.
Der KäufeTj.71 nrt «5 gt?6«<vwuc«, ~aucn sonst vor Fälligkeit vereinbarte Teilleistungen auf den Kaufpreis nicht unter drei Monatsleistungen (1 200 DM odor 60 Zentner Roggen) zu erbringen. Vorwegzahlungen dürfen jedoch gegen den Willen des Verkäufers im Kalenderjahr 10 000 DM oder die Lief brungen i.von 500 Zentner .Roggen»ni.cht..übersteigen. ”
- 4-
In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage verkaufte St^|B zu dem Preise von 15 000 DU das Inventar und das Warenlager seines in dem Geschäftshaus betriebenen Einzelhandelsgeschäfts für Gemischtwaren.
Die Beklagte zahlte Teilbeträge bis Hai 1959 und tilgte die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber der Kreis Sparkasse in Höhe von 16 500 DM durch Zahlung. In Höhe der restlichen 10 000 DM hat die Gläubigerin die Schuldübernahme durch die Beklagte nicht genehmigt.
Der Vater der jetzigen Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die die Kreissparkasse in Höhe von 10 000 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1959 gegen ihn geltend macht.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Y/ege der Widerklage die Peststellung begehrt, daß der notarielle Kaufvertrag vom 6. Mai 1958 nichtig (hilfsweise unwirksam) sei. Sie macht unter anderem geltend: § 2 a des Vertrages verstoße gegen § 3 Y/ährG; diese Vertragsbestimmung habe die Bedeutung, daß ein Wertmaßstab für die Geldleistungen der Beklagten festgelegt werden sollte. An eine Leistung der Sachwerte habe niemand gedacht. Der Kaufpreis sei auch nicht bestimmbar. Die Parteien hätten sich mündlich auf einen Preis von 65 000 DM geeinigt, der notarielle Vertrag weise aber nur einen Gesamtpreis von 64 900 DH aus. Der Verkäufer habe der Beklagten verschwiegen, daß der Preis für einen Zentner Roggen am Tage des Kaufvertrages 24,50 DM und nicht 20 DM
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betragen habe. Insoweit sei die Beklagte arglistig getäuscht worden und fechte deshalb den Vertrag an.
Landgericht und OberlaAdesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter. Im Revisionsverfahren ist der Verkäufer und bisherige Kläger gestorben und von seinen Kindern, den jetzigen Klägern, beerbt worden. Biene haben den Rechtsstreit aufgenommen und beantragen Zurückweisung der Revision.
Im Berufungsverfahren ist dem Notar Br. von Kriegeistein, der den Vertrag vom 6. Mai 1958 beurkundet hat, der Streit verkündet worden. Er ist der klagenden Bartei beigetreten und beantragt im Revisionsverfahren die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht führt aus:
Soweit die Beklagte behaupte, die Kaufvertragsurkunde vom 6. Mai 1958 enthalte nicht das von den Parteien Vereinbarte, sei sie beweispflichtig. Einen Beweis habe sie in dieser Richtung nicht zu führen
vermocht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Parteien vor der notariellen Beurkundung auf einen Gesamtkaufpreis von 80 000 Dl! (Grundstück und Warenlager'* einig geworden seien. V/enn die Beklagte bei der Beurkundung des Vertrages mit einem Kaufpreis (für das Grundstück/ von 65 000 Df»I nicht mehr einverstanden gewesen sein und sie den eindeutigen Wortlaut des Vertrages mißverstanden haben sollte, liege noch kein Dissens vor. Vielmehr hätte die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums anfechten können; das sei aber nicht geschehen.
Die Wirksamkeit des Vertrages werde auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß eine besondere Bestimmung über die Möglichkeit der vorzeitigen Zahlung von Teilzahlungen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 51. Dezember I960 in ihm nicht enthalten sei.
Ec könne nicht zweifelhaft sein, daß auch für diesen Zeitraum Vorauszahlungen zulässig gewesen seien, und zwar nindeotcnc drei Monatsraten. Es fehle hier nicht an einer Einigung der Parteien und diese Einigung sei auch nicht etwa unvollständig wiedergegeben worden.
Auch die Fassung des § 2 a Abs.1 '(Roggenklausel) sei von den Willen der Parteien getragen worden > JDie Behauptung der Beklagten, die Parteiensich darüber einig gewesen, daß sie auf jedcn^all Geld zu zahlen habe, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Preis von 20 DM pro Zentner Roggen sei kein Höchstpreis gewesen, sondern nur der Maßstab, nach dem die von der Beklagten etwa zu liefernde Roggenmenge sich errechnen sollte. In der Klausel werde dem Verkäufer eine Srsetzungsbefugnis dahin zugestanden, anstelle der Teilleistungen in Geld Roggen zu verlangen. Die Klausel habe nicht die Bedeutung, daß sich lediglich
die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Geldzahlung nach dem jeweiligen Roggenpreis zu richten habe. Es sei nichts dafür hervorgetreten, daß die Parteien die von dem Notar schließlich vorgeschlagene jetzige Passung mißverstanden hätten.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages sei schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß die Kreissparkasse sich mit dem Schuldnerwechsel in Höhe von 10 000 DM nicht einverstanden erklärt habe. Für einen solchen Fall sei eine Erfüllungsübernahme als von den Parteien gewollt anzunehmen. Der Verkäufer könne daher verlangen, daß die Beklagte ihn von dieser Forderung freisteile.
Die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen auch keinen Rechtsirrtum hervortreten.
II.
Die Revisi"on“Wor*dc“5iw^ Ia"«*stcr Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragsklausel des § 2 a Abs.1 verstoße nicht gegen § 3 WährG. Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes ist jedoch zu billigen.
1. Aufgabe der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift ist es, zu verhindern, daß durch Verabredung von Geldschulden, deren Höhe vom Wert einer anderen Leistung oder eines anderen wirtsdaftlichen Gutes abhängig gemacht wird, das Vertrauen in die Stabilität der BM-Währung untergraben wird. Es bestdt sonst die Gefahr,
daß Schuldner solcher Geld f orderungen das Hisiko einer Geldentwertung anderweitig auszugleichen suchen und so in den Ablauf des Wirtschaftsgeschehens Unruhe hinein tragen. Entscheidend ist bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmung, daß eine Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe von einer Bezugsgröße abhängig gemacht wird. Von §' 3 WährG wird nach der in Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegenden Auffassung aber weder die Vereinbarung einer Sachleistung schlechthin erfaßt (mag dies auch zur Sicherung vor Währungsschwankungen geschehen sein' noch die Eingehung einer Wahlschuld, sei es, daß mehrere Sachleistungen wahlweise nebeneinander vereinbart oder Geldleistung neben Sachleistung verabredet werden. Dabei sei es nicht von wesentlicher Bedeutung, v/er die Wahl ausüben dürfe. Wach Ausübung der Wahl sei nämlich, so wird diese Auffassung begründet, nur die eine der möglichen Leistungen als von vornherein geschuldet anzusehen. Y/ähle der Berechtigte die Sachleistung» so habe eine Geldschuld nicht bestanden; schon aus diesem Grund müsse die Anwendung des § 3 Y/ährG ausscheiden. Die etwa gewählte Geldleistung sei von einer bestimmten dritten Größe nicht abhängig. «Irlandt, BGB 21. Aufl. § 245 Anm. 5 a; Soergel-'Sie^^c, BGB 9« Aufl.'^245 Anm. 2; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, .
5. Aufl. S Nr. 59j 60 mit Nachweisen in Fußnote 95;
G Nr. 38; 0IG Schleswig MDR 1951, 6T9; OLG Celle DNotZ 1952, 126; Pögen, NJW 1953, 1322 >4), 1958, 1260 II 1 a; Böttcher, Blattei-Handbuch II 2 7 Nr.55 Raniger, DNotZ 1951, 396, 399 . Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/5T'’ »WM 1959, 206 « BB 1959, 20*7' zu dieser Auffassung nicht abschließend Stellung genommen. Er braucht das auch hier nicht zu tun
m;
v/eil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht von einer V/ahlschuld, sondern von einer Ersetzungsbefugnis dos Gläubigers (facultas alternativa) ausgegangen ist* Hier liegt nur eine Verpflichtung des Schuldners vor, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages • Die Verpflichtung v/ird, wenn der Gläubiger die Ersatzleistung verlangt, durch diese getilgt (vgl*
RGT 132, 9, 14). Der Schuldner hat dann statt der Goldleistung eine Sachleistung zu erbringen* Sie steht im vorliegenden Falle nach dem Wortlaut der Klausel nicht in Abhängigkeit von einer dritten Bezugsgrößc, sie ist vielmehr von vornherein und ein für alle Mal der Höhe nach fcstgclcgt und lautet auf eine gleichbleibende Anzahl von Zentnern Roggen* Eine so gestaltete Klausel v/ird von § 3 Y/ährG nicht erfaßt (OLG Celle DNotZ 1955»
315; Dürkes aaO E Hr* 59; a*A. OLG München BB 1958,
876 Nr* 1424)« Die Entscheidung des VII* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6* Juli 1959 VII ZR 175/58 (V/M 1959, 1198 - BB 1959, 1006; vergl. auch LG München DNotZ 1952, 220) steht nicht entgegen* Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war so gestaltet, daß dem Gläubiger nach dem Wortlaut der Klausel die Befugnis cingeräumt war, statt der Geldzahlung die Lieferung von Sachwerten (Stoffen) zu verlangen* In Wahrheit v/olltcn damals aber die Parteien dem Gläubiger das Recht zubilligen, am Tage der Fälligkeit der Geldschuld den Betrag zu verlangen, der dem inzwischen geänderten Preis bestimmter Y/arenmengen entsprach* Die Geldleistung des Schuldners r/ar somit von dem Steigen des Preises für bestimmte Waren (Textilrohstoffe) abhängig gemacht*
Die Urteilsgründe bringen übrigens zu dem Ausdruck, daß, v/enn der Gläubiger von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch
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mache und der Schuldner alsdann zu einer Sachleistung verpflichtet sei, die Anwendung des § 3 WährG nicht in Frage komme.
Im vorliegenden Falle sollte nach den Urteilsausführungen die Ersatzleistung' (Lieferung von Roggen; effektiv erbracht werden, wenn der Verkäufer sie verlangte. Sie v/ar nicht lediglich zu dem Schein vereinbart.
Es sollte also anders als im Falle des angeführten Urteils des VII. Zivilsenats nicht etwa der Marktpreis des Roggens die Bezugsgröße bilden, nach der sich die Geldleistung der Beklagten auszurichten hatte. Der Sinn der Klausel war auch nicht der, daß stets nur eine Geld-leistung geschuldet, die Lieferung von Roggen von keiner Partei ernstlich gewollt sei.
2« Was die Revision im einzelnen noch für eine Genehmigungsbedürftigkeit de.r Klausel ins Feld führt, greift nicht durch. Baß keine Seite an einer Leistung von Roggen interessiert war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es weist nur gelegentlich darauf hin, daß der Verkäufer an Roggen nicht unmittel-bar interessiert gev/esen sei. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Lieferung von Roggen erwünscht war und ob die Parteien sachliche Beziehungen zu derartigen Geschäften besaßen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der/ Verkäufer den Roggen behalten und für den eigenere'" Gebrauch verwerten wollte oder ob es ihm äar><" ging, den Roggen zu verkaufen und so im Ergebnis einen günstige ren Kaufpreis zu erzielen. Überdies ist" es in Krisenzeiten, v/ie die Revisionserwiderung des Nebenintervenien-ten zutreffend bemerkt, keineswegs unwirtschaftlich, Roggen oder andere Getreidemengen zu lagern.
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I
a
Xlernt die Revision noch meint, die vorstehend vom Senat vertretene Auffassung öffne der Umgehung des Gesetzes Tür und Tor, so übersieht sie, daß § 3 WährG als Verbot3Vorschrift eng auszulegen ist (BGHZ 14» 306,
308}. Nach ihrem Wortlaut ist den Parteien nicht jede Vorsorge vor befürchteten WährungsSchwankungen und dadurch bedingten Verlusten verboten. So ist es, wie schon bemerkt wurde, nicht verwehrt, von vornherein als Entgelt für den Verkauf eines Grundstücks nur eine Sachleistung zu vereinbaren. Auch die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis mit dem hier vorliegenden Inhalt bedarf nicht der in § 3 WährG vorgesehenen Genehmigung, vorausgesetzt, daß die Vertragsteile ernstlich die Leistung der Sachwerte gewollt haben, falls der Gläubiger sie verlangt. Baß, wie die Revision ausführt, es zu einer Realisierung der Sachleistung im vorliegenden Palle nur unter extremen Bedingungen kommen werde, mag zutreffen. Bas zv/ingt jedoch nicht schon zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Klausel.
3.'.Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum die Genehmigungsfreiheit der Klausel bejaht, so bedarf es nicht mehr "des--Eingehens auf seine hilfsweise dargelegte, von der Revision bekämpfte Auffassung, der Verkäufer habe im Laufe des Rechtsstreits auf seine Ersetzungsbefugnis, statt Geld Roggen zu verlangen, verzichtet und dies auch einseitig und ohne Zustimmung der Beklagten tun können.
III.
Bie von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht für un-
12 -
begründet* weil kein Nachweis dafür erbracht sei, daß der Verkäufer am Tage der Beurkundung den Marktpreis für Roggen gekannt habe«
Die Revision greift diese Ausführungen nicht an, macht aber dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es die Anfechtung nicht als Anfechtung wegen Irrtums habe durchgreifen lassen. Auch dieser Angriff hält der recht- . liehen Nachprüfung nicht stand.
In einer Anfechtung wegen arglistiger TÄuschung kann auch die Anfechtung wegen Irrtums liegen (RGZ 100, 20?'?; es ist daher eine Frage der Willensauslegung, ob im einzelnen Falle in der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zugleich eine solche wegen Irrtums zu erblicken ist (BGHZ 34, 32, 38 ff}. Dies ist im vorliegenden Falle zu verneinen. Im Schriftsatz vom 29« Februar I960 (GA 154} hat die Beklagte 'ix&tar Bezugnahme darauf, daß sie am 21. April 1939 Kenntnis von den Marktpreisen erhalten habe, den Vertrag ausdrücklich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Nur durch diese Täuschung, so wird dort ausgeführt, sei die Beklagte bestimmt worden, den §£adG8 Vertrages gutzuheißen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Beklagte nicht zugleich wegen Irrtums hat anfechten wollen; denn sie hätte sonst dazu Stellung nehmen müssen, warum sie erst jetzt, nach Ablauf von 10 Monaten und nicht unverzüglich {§ 121 BGB), den Vertrag anfechte. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, daß diese Anfechtung auch die Anfechtung wegen Irrtums enthalte. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß {§ 139 ZPO.), der anwaltschaftlich vertretenen Beklagten die Frage vorzulegen, ob sie etwa mit dem Schriftsatz vom 29«
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K
i’ebruar I960 Anfechtung wegen Irrtums hat erklären wollen, obwohl dort ausdrücklich nur von einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gesprochen wird.
Pie Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte den Kläger von seiner restlichen Schuld gegenüber der Kreissparkasse bereits am 27. Januar 1939 befreit habe. Auch dieser Angriff geht fehl.
Im Schriftsatz vom 10. März I960 {GA 170) hatte die Beklagte zwar eine dahingehende Behauptung auf gestellt. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich aber, daß die Beklagte am 27. Januar 1939 lediglich eine Schuldurkunde über ein Pariehen der Kreissparkasse in Höhe von 10 000 Pli unterzeichnet hat \s.a. Bl.180, 193 GA). Pie Sparkasse erachtete dies nicht für genügend, um den Verkäufer von seiner Verpflichtung gegenüber der Sparkasse zu befreien und die Schuldübemahme der Beklagten zu genehmigen. Sie forderte vielmehr Mitunterzeichnung der Barlehensschuldurkunde durch den Ehemann der Beklagten.
Pa dieser dem nicht nachkam, hat die Gläubigerin (Sparkasse * die Schuldüberhahme bisher nicht genehmigt. Pie B^lagte ist daher gemäß §§ 329, 413 Abs.3 BGB
digung der Gläubigeren Sparkasse > von seiner Schuld zu befreien. Pemgemäß is^üie Beklagte verurteilt worden; die Urteilsformel lautet nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern auf Befreiung von der Verpflichtung. Es wird Sache der Kläger sein, bei der Vollstreckung des Urteils v§ 88? ZPO} darzutun, daß
IV
- H -
die Forderung der KreisSparkasse fällig und zu tilgen
ist*
Da auch die Nachprüfung im übrigen einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Beklagten nicht hat erkennen lassen, muß das Rechtsmittel der Beklagten zurückgev/iesen werden*
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 97?
101 ZPO.
Br. Tasche Br. Augustin Rothe
Br. Freitag
Offterdinger