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BGH · V ZK 172/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 172/59
VaterBeteiligteElternBerufungsgerichtLeistungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

.Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2206 074
JBG-B § 133 0; PrAGBGB Art. 15 §§ 7 ff
 Haben betagte Eltern den Erlös aus dem Verkauf ihres bisherigen landwirtschaftlichen Pachtbetriebs an Tochter und Schwiegersohn zu dem Bau eines Hauses gegeben und mit diesen vereinbart, daß die Eltern in dem Hause von ihnen, beherbergt und verpflegt werden sollen, so ist das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis einem Altenteilsvertrage nicht so ähnlich, daß entsprechend der gesetzlichen Regelung beim Altenteilsvertrag ein Rücktrittsrecht der Eltern als vertraglich stillschweigend ausgeschlossen angesehen werden kann.
BGH, Urt. v. 22. Juni I960 - V ZK 172/59 OIG Hamm
LG Bielefeld
ORJJ2/59
Verkündet am 22.Juni I960 Heil ap.Justizas3istent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Paula KflHB Nr.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r.
gegen
1.
den Eisenbahnschaffner Wilhelm
 Nr
2. die Ehefrau Herta Nr. fll,
 geb.
in B
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r, Tascheisöwie der Bundesrichter Br.HUckinghaus, Br.Augustin, Br«Rothe und Br.Mattern
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20. April 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-ruckverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
*	Von	Recht8 wegen
2
Tatbestand;
Die Klägerin und die Zweitbeklagte sind Geschwister, der Erstbeklagte ist der Ehemann der Zweitbeklagten. Die Eltern der beiden Schwestern lebten mit den Beklagten zusammen, zunächst im Pachtanwesen der Eltern, seit 1932 in einem von den Beklagten erbauten Siedlungshaus, und zwar die Mutter bis zu ihrem Tod am 10. Juli 1957* Die Eltern sollten den Beklagten vereinbarungsgemäß Geld aus Inventar^ , Verkäufen und Ersparnissen zur Verfügung stellen, die Beklagten sollten ihnen lebenslänglich Wohnung, Verpflegung und Pflege gewähren. 1956 wurde der Vater an Darmkrebs operiert und erhielt einen künstlichen Darmausgang; die damit verbundenen Unliebsamkeiten führten zu Spannungen zwischen dem Vater einerseits, der Mutter und den Beklagten andererseits. Am 9- Oktober 1957 zog der Vater von den Beklagten weg zu einem seiner Söhne. Am 23. Dezember 1957 starb er.
Kurz vor seinem Tod machte der Vater durch Armenrechtsgesuch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Zuwendungswiderruf s eine Forderung auf Rückzahlung eines Betrags von 8000 DM nebst Zinsen geltend, den er ihnen anläßlich des Hausbaues 1952 geschenkt habe. Die Klägerin als Miterbin des Vaters und Zessionarin der übrigen miterbenden Geschwister - die Zweitbeklagte ist enterbt - ver~ folgt im vorliegenden Rechtsstreit diesen Anspruch nebst Zinsen weiter, zuletzt vermindert um nach dem Tod des Vaters gezahlte 123 DM. Die Beklagten bestreiten die Höhe der KapitalZuwendung (sie betrage höchstens 3000 DM) und ihre Unentgeltlichkeit; sie machen fürsorglich Aufrechnung (mit Gegenforderungen aus Arbeitsleistung und Verwendungen in Höhe von insgesamt 5670 DM), ferner Ausstattung und Bereicherungswegfall geltend.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Oherlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück-
gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidung8firUnde:
I.
Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht das Vorliegen einer Schenkung. Reine Schenkung scheide von vornherein aus: auch wenn man eine Zuwendung des Vaters in Höhe von 8000 DM unterstelle, habe sie unstreitig zur Verwendung beim Bau des Hauses gedient, den die Beklagten errichteten, nachdem die Siedlungsgenossenschaft den Vater, der zunächst auf seinen Hamen hatte bauen wollen, wegen seines Alters als Bauherrn abgelehnt hatte; die Eltern hätten durch ihre finanzielle Beteiligung unstreitig auch für ihren Lebensabend Vorsorge treffen wollen. Pür gemischte Schenkung oder Schenkung unter Auflage scheine zwar zu sprechen, daß die Eltern, wie die spätere Entwicklung zeige, über die KapitalZahlung hinaus auch laufend mit Rente und Nebenverdienst des Vaters bei Bestreitung der Haushalts ausgaben mithelfen sollten und in verhältnismäßig beträchtlichem Umfang mitgeholfen hätten; daraus ergebe sich jedoch nur scheinbar ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegen leistüng; in Wirklichkeit sei von den Verhältnissen des Jäh res 1952 auszugehen, wo weder die spätere Rentenerhöhung noch die Arbeitsfähigkeit der Eltern bis verhältnismäßig kurze Zeit vor ihrem Tod noch der frühe Eintritt dieses Todes voraussehbar gewesen seien; beide Vertragsteile seien 1952 bewußt ein Risiko .(hinsichtlich der Lebensdauer und der Arbeitsfähigkeit der Eltern) eingegangen, die vereinbar ten Leistungen und Gegenleistungen einschließlich der Hingabe der angeblich 8000 DM seien deshalb schon objektiv nicht ungleichwertigo
 
Diese Erwägungen werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert- Die Beweisangebote, deren Übergehung die Revision rügt, betreffen nicht das Zustandekommen der behaupteten Schenkungsvereinbarung selbst, sondern den Umfang der späteren Einkünfte und Zahlungen des Vaters, woraus ein Rückschluß auf eine solche Vereinbarung zwar denkbar, aber keineswegs zwingend ist; das Berufungsgericht hat diese Umstände gewürdigt, aber den von der Revision gewünschten Schluß nicht gezogen; darin liegt kein Rechtsverstoß. Mit der auf der Lebenserfahrung beruhenden tatsächlichen Feststellung, daß die Beteiligten die Hingabe auch des Kapitalbetrage als (teilweises) Entgelt und nicht als Schenkung gewollt haben, werden auch die weiteren Rügen gegenstandslos, daß keiiie Saldierung der beiderseitigen Leistungen stattfinden dürfe und daß die von den Eltern außer und nach der Kapital Zahlung erbrachten laufenden Leistungen bereits für sich allein ein angemessenes Entgelt, d.h. wohl ein voller wirtschaftlicher Gegenwert, für das Gewähren von Wohnung, Verpflegung und Pflege gewesen seien. Der unter Beweis gestellten Äußerung der Zweitbeklagten im letzten Lebensjahr des Vaters zu ihrer Schwester Frieda und deren Ehemann, sobald ihr (der Beklagten) Ehemann etwas mehr Geld verdiene, gebe sie den Eltern die von ihnen erhal tonen 7000 DM zurück (GÄ 4« 44), hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum den Willen zu rechtsgeschäf t licfier Verpflichtung abgesprochen (BU S«15/14)* Daß die Beklagten den Zinsgenuß der elterlichen KapitalZahlung hatten, ist vom Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revision ausdrücklich bedacht v/orden (BU S. 7 oben).
Ist hiernach schon objektiv eine Unentgeltlichkeit rechtsirrtumsfrei verneint, so kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die subjektive Willensrich-
tung der Beteiligten - Einigsein über die Unentgeltlichkeit -nicht mehr an» Daher ist gegenstandslos der Revisionsangriff gegen die vom Berufungsgericht allein in lezterem Zusammenhang angesteilte Erwägung, die behauptete KapitalZahlung der Eltern habe zu dem Grundstückserwerb nicht ausgereicht.
Der Angriff ist aber auch sachlich unbegründet; denn die Hevision übersieht, daß nach dem in der Vorinstanz von der Klägerin in Bezug genommenen Sachvortrag der Beklagten (GA 63, 81) an Hauskosten zu den von der Revision allein genannten 7000 DM bis 10 000 DM noch die Aufnahme einer Hypothek (in nicht genannter Höhe) kam; für die vom Berufungsgericht hier erörterte Frage der Vergleichbarkeit der Geldhingabe der Eltern mit einem Grundstticksübergabevertrag waren jedoch nicht die bloßen Barkosten, sondern die Gesamtkosten entscheidend.
Hiernach hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs zu Recht verneint, ohne daß es auf das Vorliegen von grobem Undank im Sinne von § 530 BGB einzugehen brauchte.
II.
1, Zu Unrecht verneint jedoch das Berufungsgericht die Möglichkeit der Begründung einer Rückzahlungspflicht durch Umdeutung des Widerrufs in die Doslösung von einem entgeltlichen Vertrag, weil eine solche Doslösung vertraglich ausgeschlossen sei in demselben Umfang, wie es das Gesetz (Art. 15 §§ 7 ff PreußAGBGB) für Altenteilsverträge bestimme.
Das Oberlandesgericht hält in erster Linie eine dahingehende wirkliche, wenn auch nur stillschweigend getroffene, Vereinbarung zwischen den Eltern und den Beklagten für wahrscheinlich, weil der Vertrag in seinem Zweck, die Eltern in ihrem Lebensabend zu sichern, einem Altenteilsver-
 
trag nahekomme, obwohl dieser Zweck nicht durch Hofübergabe, sondern durch andere Mittel erstrebt worden sei (BU S.10). Falls die Beteiligten jedoch einen solchen Rückforderungsausschluß nicht vereinbart haben sollten, liege eine Lücke des Vertrags vor, die in ergänzender Vertragsauslegung in gleicher Weise auszufüllen sei; denn wenn die Beteiligten diesen Punkt bedacht hätten, würden sie die praktische Unmöglichkeit der Bemessung eines etwaigen Hückforderungsanspruchs, die Aufzehrung der 8000 DM durch laufende Gegenleistungen der Beklagten in nicht allzu langer Zeit und die danach eintretende völlige Rechtlosigkeit der Eltern am Lebensabend erwogen haben; dies würden beide Teile im Jahr 1952 als unbillig empfunden und deshalb die Rückgängigmachung des Vertrags ausgeschlossen haben (BU S. 11).
Ben Revisionsbeklagten ist zuzugeben, daß es sich hierbei um die (unmittelbare oder ergänzende) Auslegung eines Individualvertrags handelt, die das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Aber auch die so beschränkte Nachprüfung ergibt das Vorliegen eines Rechtsverstoßes. Beide Begründungen des Berufungsgerichts im genannten Punkt gehen nämlich von der rechtsirrigen Annahme einer Ähnlichkeit der vorliegenden Vereinbarung mit einem Altenteilsvertrag aus.Bieee Ähnlichkeit hat das Berufungsgericht bei der Frage* ob eine (gemischte) Schenkung vorliege* zutreffend verneint Ibu 3.8); im vorliegenden Zusammenhang gilt jedoch nichts anderes. Der Grund für den Aus-. Schluß des Rücktrittsrechts beim Altenteilsvertrag liegt in der Unbeweglichkeit des Grundbesitzes, dessen.Hingabe in eine meist jüngere Hand nicht ohne Not wieder rückgängig gemacht werden soll, zu demal da der Obernehmer damit in der Regel die substanzmäßige Grundlage seiner Existenz verlöre (vgl* Meyer, Übergsbevertrag 1935, S. 99/100; Crusen/Müller?
PreußAGBGB Anm. 2 zu Art. 15 § 7). Im vorliegenden Pall da-%
 
gegen ist der von den Eltern hingegebene Wert der denkbar beweglichste, nämlich Geld, und von der Rückgängigmachung dieser Leistung wird der Verbleib des maßgebenden Sachwerts, nämlich des Grundstücks mit dem Haus, bei den Beklagten nicht berührt; hieran ändert auch nichts die Tatsache, daß das Geld aus der Veräußerung des früheren landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters stammte, zu demal es sichfidabei um bloße Pachtgrundstücke handelte. Und der der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Gedanke des Sicherungsbedürfnisses der Eltern spricht höchstens gegen ein Rücktrittsrecht der Empfänger (hier der Beklagten), jedoch keineswegs gegen ein solches der Geber (Eltern), sondern eher dafür..
2. Hiernach scheitert die Klage, soweit ein entgeltlicher Vertrag in Frage kommt, nicht bereits an einem vertraglichen Rückforderungsausschluß. Vielmehr sind der Inhalt des Vertrags und die Möglichkeiten einer Iioslösung von ihm sachlich zu prüfen. Dabei ist entgegen der Annahme der Revisionsbeklagten unschädlich, daß die Klage in erster Linie auf den rechtlichen Gesichtspunkt der widerrufenen Schenkung und auf die tatsächliche Behauptung gestützt ist, die Beteiligten hätten die Hingabe der angeblich 8000 DM ohne Zusammenhang mit der späteren Beherbergung und Verpflegung gewollt; denn die Klägerin hat sich in der Berufungsinstanz ausdrücklich hilfsweise auf das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrags und damit notwendigerweise auf das Vorhandensein eines von den Vertragschließenden gewollten Zusammenhangs jener. Zuwendungen im Sinne von Leistung und Gegenleistung berufen (vgl. S. 1 und 11 der Berufungsbegründung vom 13. Februar 1959)» daß der Hilfsvortrag zu dem fiauptvertrag inhaltlioh in Widerspruch steht, hindert seine Berücksichtigung nicht.
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- 8
Nach dem so ausgelegten hilfsweisen Klagvortrag kann im Jahre 1952 ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff BGB) des Inhalts geschlossen worden sein» daß die Eltern zu einer alsbaldigen KapitalZahlung und für die Zukunft zu laufenden weiteren Zahlungen und die Beklagten dafür zur Leistung von Unterkunft, Verpflegung und Pflege sich verpflichteten. Als Möglichkeit zur Auflösung des Vertrags kommen Kündigung und Rücktritt in Betracht; eine derartige Erklärung konnte im Auszug des Vaters und in seinem darauffolgenden Armenrechtsgesuch erblickt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund (entsprechend dem in § 626 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedahken) würde vorausse.tzen, daß die Vertragschließenden die Hingabe der Kapitalsumme als teilweise Vorauszahlung des Entgelts für die Naturalleistungen der Beklagten mit Bezug auf einen bestimmten von den Beteiligten vorgestellten Gesamtzeitraum (der mutmaßlichen Wohndauer der Eltern) gewollt haben; die Kündigung würde bewirken, daß die Beklagten zur Rückzahlung desjenigen (Teils der Kapitalsumme verpflichtet Sind, der dem Verhältnis zwischen der damals erwarteten und der tatsächlichen Wohndauer der Eltern entspricht. Ein Recht zu dem Rücktritt könnte dem (nach dem (Tod der Mutter allein berechtigten)
Vater nach § 323 BGB dadurch erwachsen sein, daß die Beklagten schuldhaft seinen Auszug und damit das Unmöglichwer-den der ihnen obliegenden Naturalleistungen an ihn verursachten, oder in Anlehnung an § 326 BGB dadurch, daß sie sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig machten (vgl. BGKZ li, 80, 86); der Rücktritt würde bewirken, daß von beiden Vertragsteilen alle empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren sind, d.h. von den Beklagten die Zahlungen der Eltern, darunter die Kapitalzahlung, und von den Erben der Eltern der Wert der diesen erbrachten Naturalleistungen an Wohnung, Verpflegung und Pflege (§§ 346 ff BGB).
Ob und in welchem Umfang die tatsächlichen Voraussetzungen für diese rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, muß der Prüfung des Tatrichters überlassen bleiben. Zum Zwecke solcher tatsächlicher Aufklärung war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückzuverweisen.
Br.Tasche Br.Hückinghaus	Br.Augustin	Rothe	Br.Mattern
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