Als Eigentümerin des in B8HB^Ku8Bfl|BBstraße 8 Ecke BflBIHBbtraße ■ belegenen,im Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von Berlin-West (unter Tiergarten Band 15 Bl 421) verzeichneten Grundstücke war seit dem 14- August 1933 eingetragen die verwitwete Frau Adele BiBHHt£eb* RBHB8 in CBBHBB«, Sie hatte dem Hausverwalter Faul Be^HHl Vollmacht zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks erteilt. Januar 1948 der Beklagten zu 1) und ihrem inzwischen Ende Juni 1953 verstorbenen Ehemann Arthur dem bisherigen Beklagten zu 1) zu gleichen Rechten und Anteilen und erteilte ihnen auch die Auflassung, Der auf 80.000 RM bemessene Kaufpreis wurde im wesentlichen durch Übernahme von Hypotheken belegt? Juli 1949'hatte sie auf einen Antrag des Verwalters Be(0fe den Verkauf nachträglich zu genehmigen, ihm mitgeteilt, eine Ermächtigung (authority), das in Frage kommende Eigentum zu verkaufen, werde nicht erteilt« Inzwischen war die Witwe Adele am 31, März 1949 verstorben. Die Beschwerde der Beklagten führte dazu, daß das Landgericht das Grundbuchamt anwies, gegen die Eintragung der Witwe Bi^^Hl al® Eigentümerin von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Die Kläger haben die Beklagten mit dem Antrag verklagt, sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, in die Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von Berlin-West Band 15 Blatt 421 in Abteilung II Nr 9 eingetragenen Widerspruchs zu willigen, ferner den beklagten Ehemann zu verurteilen» die Zwangsvollstreckung in das ein- Sie behaupten, wegen fehlender Ermächtigung der Militärregierung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Grundbuchamt und wegen Versagung der Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag sei das Veräußerungsgeschäft nichtig, so daß die Beklagten kein Eigentum erworben hätten. Auf Antrag der Klagepartei wurde in der Revisionsinstanz nach dem Tode des Arthur das Verfahren in der Richtung gegen ihn mit Beschluß vom 3. Die Ladung zur Aufnahme und Verhandlung der Hauptsache wurde den nunmehrigen Beklagten, die von der Klagepartei als die Erben des Arthur RdfeB* bezeichnet werden, am 18. Die Bewilligung der Löschung des Amtswiderspruchs, der zugunsten eines allenfalls bestehenden Eigentumsrechts der Beklagten im Grundbuch eingetragen ist, steht, soweit es sich um den Miterwerber und bisherigen Mitbeklagten Arthur handelt, einer Verfügung über einen Gegenstand seines Nachlasses mindestens gleich, die die Miterben nur gemeinsam vornehmen können (§ 2040 Abs 1 BGB). In der Revisionsverhandlung waren die nicht erschienenen Beklagten zu 2) bis 4) daher nach § 62 Abs 1 ZPO durch die Beklagte zu 1) vertreten, so daß ein Versäumnisurteil gegen sie nicht ergehen konnte. Der Widerspruch, dessen Löschung mit der Klfiige begehrt wird, soll dazu dienen, das behauptete Eigentumsrecht der Beklagten gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu sichern, dessen Schutz die Eintragung der Erblasserin Adele Bi4HHK&en:*'e^a Sind die Beklagten nicht die wahren Eigentümer des Grundstücks, ist vielmehr trotz der seinerzeitigen Auflassung und der Eintragung der Eheleute als Eigentümer das Grundstücksei- Aufl § 894 Anm 2 b) oder aus § 1004 BGB (vgl für die Vormerkung einerseits RGZ 163, 62, andererseits RG JW 1933, 1823)- Ob die Kläger jäie Beseitigung des Widerspruchs auch mit Beschwerde nach der Grundbuchordnung durchsetzen könnten, spielt keine Holle. Der Beeinträchtigte hat die Wahl (HG HER 1931, 1049)- Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg damit verteidigen, daß das Grundbuch insofern unrichtig sei, als nicht die eingetragene Eigentümerin Adele Bi^HHft» son~ dern ihre Erben allenfalls Eigentümer seien und das Grundbuch also auf jeden Fall unrichtig sei; denn der strittige Mangels einer feststellbaren Absicht, die Rechte der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen, war das zwischen den Eheleuten und der Witwe Bi^m) vorgenommene Veräußerungsgeschäft schwebend unwirksam (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1953 V ZR 143/51, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH MilRegG 52 Art I - (1)) es wurde aber dadurch, daß die britische Militärregierung die Genehmigung mit Schreiben vom Vermögen der Erblasserin Bi als einer außerhalb unheilbar nichtig« Damit steht bereits fest, daß das Eigentum am Grundstück bei der Witwe Bi^HB verblieben ist, obwohl die Eheleute PBP auf Grund der Auflassung vom 5. In der von der Revision angeführten Anmerkung zu 2 zu Art II des MilRegG 1fr 52 bei Palandt BGB ist lediglich ausgeführt, daß Verpflichtungsgeschäfte nicht der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der MilReg bedürfen, sondern auch durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirksam werden können. Juli 1947 (Berliner Verordnungsblatt Seite 170) durfte ohne vorherige schriftliche .Genehmigung der Militärregierung hinsichtlich eines nach Gesetz 52 gesperrten Eigentums keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden. Die angeführten Schrifttums- und Recht sprechungsZitate beziehen sich auf den - hier nicht gegebenen - Pall, daß ein wegen fehlender Genehmigung nach Gesetz 52 schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch Ausscheiden des Vermögensträgers aus der Sperre des Gesetzes 52 nachträglich wirksam wird (siehe das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats), was aber nur möglich ist, wenn die Genehmigung nicht schon vorher versagt war (BGH Urt. v. Endlich will die Revision, auch hier unter Berufung auf Palandt aaO, eine Schadensersatzpflicht der Kläger als Erben der Witwe Bi^gH^) damit begründen, daß die Versagung der Genehmigung durch die Militärregierung das anfängliche subjektive Unvermögen der Erblasserin der Kläger zurErfüllung des Anspruchs aus Eigentumsübertragung bewirkt habe und daß der Schuldner für anfängliches Unvermögen einzustehen habe. Die Angriffe der Revision gegen das Bestehen des Klageanspruchs erweisen sich somit als unbegründet und die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß auf die
V ZR 172/52 VerkUndet am 13> Juli 1954 Symalle, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2555 87$ ‘Y Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2* 3.. 4* der Witwe Margarete MaftHHfts‘toa&e geb. Ha 9 des Hans der Herta S Wilhelm Elisabeth ebenda, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Dr. der Beklagten zu 1): Rechtsanwalt gegen die unbekannten Erben der am 31. März 1949 verstorbenen Witwe Adele Bi(0ftftft vertreten durch den Nachlaßpfleger, den Prozessagenten Paul SchftftftHftftin BfftBh -West, J| Kläger, Berufungskläger und Re-visionsbeklagte, die unbekannten oder ungewissen Vermächtnisnehmer des am 16, Juli 1952 in Cftftftftftlß verstorbenen Josef Gottlieb BiftftBft, die in seinem Testament eingesetzt sind soweit nicht Pr au Blisabeth Pftftft in Nfll Yftft 9, NY W V th Street, betroffen ist, vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Georg Eftftftlftft in ftjB, Straße ft. Nebenintervenienten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenhrock und Dr. Großmann' für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Oktober 1932 wird mit der Maßgabe surückgewiesen, daß der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut erledigt ist.^ Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechts-v&v’•*% zugs einschließlich der den Hebenintervenienten entstandenen. Von Rechts wegen Tatbestand:. Als Eigentümerin des in B8HB^Ku8Bfl|BBstraße 8 Ecke BflBIHBbtraße ■ belegenen,im Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von Berlin-West (unter Tiergarten Band 15 Bl 421) verzeichneten Grundstücke war seit dem 14- August 1933 eingetragen die verwitwete Frau Adele BiBHHt£eb* RBHB8 in CBBHBB«, Sie hatte dem Hausverwalter Faul Be^HHl Vollmacht zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks erteilt. Auf Grund dieser Vollmacht verkaufte es durch notariellen Vertrag vom 5. Januar 1948 der Beklagten zu 1) und ihrem inzwischen Ende Juni 1953 verstorbenen Ehemann Arthur dem bisherigen Beklagten zu 1) zu gleichen Rechten und Anteilen und erteilte ihnen auch die Auflassung, Der auf 80.000 RM bemessene Kaufpreis wurde im wesentlichen durch Übernahme von Hypotheken belegt? ein Restbetrag von. 1«585^05 RM wurde anderweitig ver-rechnet. BeBMP£a^ in $ 9 des Vertrages die Erklärung ab, : wdaß die von ihm vertretene verwitwete Frau Adele BiBH9 geborene RflBHP rumänische Staatsangehörige ist. Bas Grundstück SCHUSS» KuBPBJB" straße 8 ist von der englischen Militärbehörde beschlagnahmt gewesen und treuhänderisch verwaltet worden. Jedoch ist diese Beschlagnahme antragsgemäß aufgehoben worden. Soweit eine Genehmigung dieser Verhandlung und dieses Rechtsgeschäftes durch die englische Militärbehörde notwendig sein sollte, beantragen die Erschienenen hiermit, eine Genehmigung einzuholen und zu erteilen.n . Am 20. Oktober 1948 wurden die Erwerber als EigentÜ-mer im Grundbuch eingetragen. Am 14- Bezember 1948 trug das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch gegen diese Eigent ums eintragung wegen Fehlens der Genehmigung der britischen Militärregierung ein. In der Folgezeit suchte das Grundbuchamt die Entscheidung der britischen Militärregierung nach, ob es in der Sache Gerichtsbarkeit aus-Uben dürfe. Mit Schreiben vom 16. August 1949 verweigerte diese die erbetene Ermächtigung« Bereits unterm 13. Juli 1949'hatte sie auf einen Antrag des Verwalters Be(0fe den Verkauf nachträglich zu genehmigen, ihm mitgeteilt, eine Ermächtigung (authority), das in Frage kommende Eigentum zu verkaufen, werde nicht erteilt« Inzwischen war die Witwe Adele am 31, März 1949 verstorben. Der zu dem Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben bestellte Faul SchMi beantragte in privatschriftlicher Form die Wiedereintragung der Witwe Bi^HV un<3 die Böschung des Widerspruchs« Diesem Verlangen entsprach das Grundbuchamt, indem es am 26. November 1949 unter gleichzeitiger Löschung des Widerspruchs die Witwe Bi^Ufe wieder als Eigentumerin eintrug. Die Beschwerde der Beklagten führte dazu, daß das Landgericht das Grundbuchamt anwies, gegen die Eintragung der Witwe Bi^^Hl al® Eigentümerin von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Diese Eintragung geschah am 13. Dezember 1949. Neuerdings beantragte dann der Nachlaßpfleger die Eintragung der unbekannten, durch ihn vertretenen Erben der Witwe Birnberg und die Löschung des Widerspruchs. Den Löschungsantrag lehnte das Grundbuchamt ab, während es sich die Entscheidung über den Eintragungsantrag vorbehielt. Die Kläger haben die Beklagten mit dem Antrag verklagt, sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, in die Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von Berlin-West Band 15 Blatt 421 in Abteilung II Nr 9 eingetragenen Widerspruchs zu willigen, ferner den beklagten Ehemann zu verurteilen» die Zwangsvollstreckung in das ein- gebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Sie behaupten, wegen fehlender Ermächtigung der Militärregierung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Grundbuchamt und wegen Versagung der Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag sei das Veräußerungsgeschäft nichtig, so daß die Beklagten kein Eigentum erworben hätten. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger entsprochen, jedoch ohne die gesamtschuldnerische Haftung auszu-sprechen. Ohne Widerspruch der Parteien sind im Beruf ungerecht s-zug die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten. Ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger leiten sie daraus ab, daß das Kaufgrundstück ihnen in einem Testament des am 16. Juli 1932 in verstorbenen Ehe- mannes der Witwe Bi^HH, von dem sie es geerbt hat, vermacht sei. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Auf Antrag der Klagepartei wurde in der Revisionsinstanz nach dem Tode des Arthur das Verfahren in der Richtung gegen ihn mit Beschluß vom 3. Juli 1953 ausgesetzt. Die Ladung zur Aufnahme und Verhandlung der Hauptsache wurde den nunmehrigen Beklagten, die von der Klagepartei als die Erben des Arthur RdfeB* bezeichnet werden, am 18. Juni 1954 zugestellt, nachdem der Vorsitzende eine Ladungsfrist von 10 Tagen bestimmt hatte. In der Revisionsverhandlung war nur Margarete Pi die Beklagte zu 1) vertreten. ' » Die Kläger haben gebeten, äie Revision, hinsichtlich der nicht erschienenen Beklagten allenfalls durch Versäumnisurteil, zurückzuweisen. Entscheidungegründe ? Die Bewilligung der Löschung des Amtswiderspruchs, der zugunsten eines allenfalls bestehenden Eigentumsrechts der Beklagten im Grundbuch eingetragen ist, steht, soweit es sich um den Miterwerber und bisherigen Mitbeklagten Arthur handelt, einer Verfügung über einen Gegenstand seines Nachlasses mindestens gleich, die die Miterben nur gemeinsam vornehmen können (§ 2040 Abs 1 BGB). Soweit seine Erben mit der Klage belangt werden, besteht daher notwendige Streitgenossenschaft (RGZ 157, 33 /357$ Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 V ZR 89/53). In der Revisionsverhandlung waren die nicht erschienenen Beklagten zu 2) bis 4) daher nach § 62 Abs 1 ZPO durch die Beklagte zu 1) vertreten, so daß ein Versäumnisurteil gegen sie nicht ergehen konnte. Andererseits wirkt der Umstand, daß die Beklagte zu 1) gegen die von der Klagepartei behauptete Erbfolge keine Einwendungen erhoben hat, auch hinsichtlich der übrigen Beklagten (Stein-Jonas-Schönke ZPO 22, Aufl § 239 I 5). Der Widerspruch, dessen Löschung mit der Klfiige begehrt wird, soll dazu dienen, das behauptete Eigentumsrecht der Beklagten gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu sichern, dessen Schutz die Eintragung der Erblasserin Adele Bi4HHK&en:*'e^a Sind die Beklagten nicht die wahren Eigentümer des Grundstücks, ist vielmehr trotz der seinerzeitigen Auflassung und der Eintragung der Eheleute als Eigentümer das Grundstücksei- gentum bei der Witwe BiflHB verblieben, so können die Kläger als Erben der Witwe Bi von den Beklagten die Einwilligung in die Löschung verlangen. Dabei ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob man den Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 894 BGB ableitet (Palandt BGB 12. Aufl § 894 Anm 2 b) oder aus § 1004 BGB (vgl für die Vormerkung einerseits RGZ 163, 62, andererseits RG JW 1933, 1823)- Ob die Kläger jäie Beseitigung des Widerspruchs auch mit Beschwerde nach der Grundbuchordnung durchsetzen könnten, spielt keine Holle. Die Verpflichtung zur Bewilligung der Berichtigung wird durch eine derartige Möglichkeit nicht berührt. Der Beeinträchtigte hat die Wahl (HG HER 1931, 1049)- Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg damit verteidigen, daß das Grundbuch insofern unrichtig sei, als nicht die eingetragene Eigentümerin Adele Bi^HHft» son~ dern ihre Erben allenfalls Eigentümer seien und das Grundbuch also auf jeden Fall unrichtig sei; denn der strittige r Widerspruch dient zu dem Schutze eines Hechtes der Beklagten und fällt mit dem Nachweis, daß dieses Hecht nicht besteht (HGHK 10. Aufl § 899 Anm 2) ,' Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war das Deutschlands wohnenden Rumänin nach Art I 1 b und f des MilRegG 52 gesperrt. Die Veräußerung des Grundstücks war gemäß Art II des Gesetzes nur mit Genehmigung der Militärregierung wirksam. Mangels einer feststellbaren Absicht, die Rechte der Militärregierung zu vereiteln oder zu umgehen, war das zwischen den Eheleuten und der Witwe Bi^m) vorgenommene Veräußerungsgeschäft schwebend unwirksam (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1953 V ZR 143/51, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH MilRegG 52 Art I - (1)) es wurde aber dadurch, daß die britische Militärregierung die Genehmigung mit Schreiben vom Vermögen der Erblasserin Bi als einer außerhalb 13. Juli 1949 versagte., unheilbar nichtig« Damit steht bereits fest, daß das Eigentum am Grundstück bei der Witwe Bi^HB verblieben ist, obwohl die Eheleute PBP auf Grund der Auflassung vom 5. Januar 1948 am 20. Oktober 1948 als Erwerber des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden sind. Die Meinung der Revision, der Kaufvertrag sei als Verpflichtungsgeschäft in seiner Wirksamkeit überhaupt * nicht von der Genehmigung der Militärregierung abhängig gewesen, ist irrig. Sie wird schon durch den Wortlaut des Art II des Gesetzes 52 widerlegt, überdies kommt es auf die dingliche Rechtslage an.* In der von der Revision angeführten Anmerkung zu 2 zu Art II des MilRegG 1fr 52 bei Palandt BGB ist lediglich ausgeführt, daß Verpflichtungsgeschäfte nicht der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der MilReg bedürfen, sondern auch durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirksam werden können. Rach Rr 7 der Anordnung BK/O (47) 172 der Berliner Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1947 (Berliner Verordnungsblatt Seite 170) durfte ohne vorherige schriftliche .Genehmigung der Militärregierung hinsichtlich eines nach Gesetz 52 gesperrten Eigentums keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden. Die Eintragung der Eheleute PBH) Grundbuch, die ohne solche vorherige Genehmigung am 20. Oktober 1948 erfolgt war, war - auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nach § 134 BGB nichtig. Auch aus diesem Grunde haben die Eheleute PBB kein Eigentum erworben. Daran hat die Aufhebung der genannten Anordnung duröh Art 14 des Gesetzes Rr 7 der Alliierten Kommandantur vom 17. März 1950 (Verordnungsblatt Seite 89) nichts geändert«. H Die Revision ist unter Berufung auf Palandt BGB Ges 52 Art II Anm 2 aE, Soergel-Lindenmaier § 134 Anm 4 d, OLG München NJW 1949, 863, OLG Karlsruhe BB 1950, 308 und auf den oben erwähnten Art 14 der Auffassung, nach Aufhebung der Sperre (des Grundbuchs) könne der Gläubiger, hier die Beklagten, die Erfüllung (des Kaufvertrags) verlangen. Dabei handelt es sich anscheinend um ein Mißverständnis. Die angeführten Schrifttums- und Recht sprechungsZitate beziehen sich auf den - hier nicht gegebenen - Pall, daß ein wegen fehlender Genehmigung nach Gesetz 52 schwebend unwirksames Rechtsgeschäft durch Ausscheiden des Vermögensträgers aus der Sperre des Gesetzes 52 nachträglich wirksam wird (siehe das oben erwähnte Urteil des erkennenden Senats), was aber nur möglich ist, wenn die Genehmigung nicht schon vorher versagt war (BGH Urt. v. 10. Ärz 1954 VI ZR 151/52 für den gleichliegenden Pall nachträglich doch erteilter Genehmigung)« Endlich will die Revision, auch hier unter Berufung auf Palandt aaO, eine Schadensersatzpflicht der Kläger als Erben der Witwe Bi^gH^) damit begründen, daß die Versagung der Genehmigung durch die Militärregierung das anfängliche subjektive Unvermögen der Erblasserin der Kläger zurErfüllung des Anspruchs aus Eigentumsübertragung bewirkt habe und daß der Schuldner für anfängliches Unvermögen einzustehen habe. Die hier in Präge:, stehende Verantwortlichkeit des Schuldners setzt aber einen gültigen Verpflichtungsver-trag voraus, an dem es wegen der Nichtigkeit des Kaufes im vorliegenden Pall eben gerade fehlt» Die Angriffe der Revision gegen das Bestehen des Klageanspruchs erweisen sich somit als unbegründet und die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Bechtsfolgen hinsichtlich der Gültigkeit der Grundstücks-Veräußerung mehr eingegangen werden mußte, die sich daraus ergeben, daß die Verkäuferin, die Witwe auch Be- visenausländerin war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 und auf § 101 Abs 1 ZPO. Br. Tasche Schuster Br. Oeohßler Br. Piepenbrock Br. Großmann