BGH · V ZR 172/08 vom 19.02.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse führt. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum vom 13. 1 Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach §2 Abs. 1 Satz 1 GKG befreit. Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. 3 Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet, sondern bewirtschaftet das ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BlmAG) und hat über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmännischer Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 BlmAG). Die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs.3 BlmAG) in den Bundeshaushalt ein. 6 b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen, weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit gewesen wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den Prozess führt (Meyer, aaO, § 2 Rdn. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 70. Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, aaO, Rdn 28), auch wenn sie den Rechtsstreit in dessen Interesse führt.